{"status":"available","doknr":"OLD365058","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-15","aktenzeichen":"6 K 470/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 470/20\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 15. Dezember 2020 für Recht \nerkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDer Kläger begehrt die Verbesserung seiner dienstlichen Beurteilung.\nDer am\n1969 geborene Kläger steht seit de\n2007 im Dienst der Beklagten. \nEr wurde mit Wirkung vom\n.2007 als Justizhelfer im Wachtmeisterdienst im \nAngestelltenverhältnis eingestellt. Mit Wirkung vom\n2010 wurde er zum \nJustizhauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Probe (Besoldungsgruppe A 4) \nernannt, mit Wirkung vom\n2013 folgte seine Verbeamtung auf Lebenszeit. Mit \nWirkung vom\n2016 wurde der Kläger zum Ersten Justizhauptwachtmeister \n(Besoldungsgruppe A 5) befördert. Sein Aufgabengebiet umfasst derzeit den\n \n \n im \nLandgericht. \nDer Kläger wurde aus Anlass der Verbeamtung auf Lebenszeit am\n2012 mit der \nGesamtnote „entspricht eingeschränkt den Anforderungen“ und aus Anlass der Bewerbung \num das Beförderungsamt Erster Justizhauptwachtmeister am\n.2015 mit der \nGesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“ dienstlich beurteilt. Mit weiterer \nAnlassbeurteilung vom\n2017 erhielt er erneut die Gesamtnote „entspricht voll den \nAnforderungen“. In der Beurteilung vom\n.2012 ist in der Begründung der Gesamtnote \nu.a. ausgeführt: „… hat noch nicht die richtige Einstellung zum Dienst…muss an sich \narbeiten, insbesondere muss er seine Arbeitseinstellung, seine Zuverlässigkeit, seine \nTeamfähigkeit und den Umgang mit Kritik und Konflikten deutlich verbessern“. In der \nBegründung der Beurteilung vom\n2015 ist ausgeführt: „…hat seine Leistungen \nspürbar \ngesteigert. \nNeben \nseiner \nFachkompetenz \nerbringt \n…in \nallen \nBeurteilungsmerkmalen anforderungsgerechte Leistungen. In der Begründung der \nGesamtnote der dienstlichen Beurteilung vom\n.2017 heißt es: „Herr… ist ein \nkompetenter und verantwortungsbereiter Justizwachtmeister. Er hält den täglichen \nBelastungen stand und achtet bei Einlasskontrollen und im Sitzungsdienst auf die \nEinhaltung der Sicherheitsregeln. Bei der Arbeitssorgfalt und –zuverlässigkeit, \ninsbesondere bei der Beachtung von Vereinbarungen, fehlt es ihm an Verlässlichkeit und \nBeständigkeit; das Verhalten gegenüber Vorgesetzten ist verbesserungsbedürftig.“\n\n3\nAnlässlich \nseiner \nweiteren \nBewerbung \num \ndie \nBeförderungsstelle \n(Erste/r \nJustizhauptwachtmeister/in, Besoldungsgruppe A 6) erstellte der Präsident des \nAmtsgerichts für den Kläger am\n2019 eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum seit \ndem\n2017 und beurteilte die Leistungen des Klägers mit der Gesamtnote „entspricht \nvoll den Anforderungen“. Die Einzelnote „entspricht den Anforderungen erhielt er in neun \nEinzelmerkmalen sowie in den Unter- Einzelmerkmalen Kooperation, Information/ \nKommunikation und Umgang mit dem Publikum. In dem Einzelmerkmal Arbeitsplanung \nund -gestaltung, Organisationsfähigkeit (Ziffer 6) und dem Unter-Einzelmerkmal \nKritikfähigkeit/Selbstreflexion, Konfliktfähigkeit (Ziffer 11c) erhielt er jeweils die Note \n„entspricht eingeschränkt den Anforderungen“. Die Gesamtnote wurde wie folgt begründet: \n„Herr… ist ein erfahrener Justizhauptwachtmeister, dem es problemlos möglich ist, die \nanfallenden Aufgaben zu bewältigen. Er hält den täglichen Belastungen stand und achtet \nbei Einlasskontrollen und im Sitzungsdienst auf die Einhaltung der Sicherheitsregeln. Sein \nPotential schöpft er jedoch nicht voll aus. Insbesondere seine gering ausgeprägte \nBereitschaft, auch unliebsame Aufgaben zu übernehmen bzw. sich aus eigenem Antrieb \nheraus für Aufgaben anzubieten, verhindert eine bessere Beurteilung.“\n \nGegen die dem Kläger eröffnete Beurteilung legte dieser am 06.12.2019 Widerspruch ein. \nZur Begründung führte er aus, er bewältige seine Aufgaben zufriedenstellend und bringe \nauch \nderen \nReihenfolge \nselbstständig \nmiteinander \nin \nEinklang. \nSein \nBehauptungsvermögen und Verhandlungsgeschick seien dadurch geprägt, dass er seinen \nStandpunkt offen vortrage und nicht zurückhaltend sei, jedoch könne sein Verhalten im \npositiven Sinne als deeskalierend und bestimmt beschrieben werden. Auch sei er um einen \noffenen und fairen Ausgleich bemüht. Er sei in der Lage, sich mit eigenen Fehlern \nauseinanderzusetzen und diese zu reflektieren und versuche nicht, eigene Fehler hinter \ndenen von Kolleginnen und Kollegen zu verstecken. Auch sei er zur Übernahme \nbesonderer Aufgaben bereit, werde dabei jedoch übergangen und teilweise gar nicht über \nderen Anstehen informiert. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Bewertungen nicht \ngerecht würden und fehlerhaft seien. Seine Persönlichkeit und Leistung würde jeweils \nmindestens eine Bewertung der nächst höheren Notenstufe rechtfertigen.\nMit Bescheid vom 30.03.2020 wies der Senator für Justiz und Verfassung den Widerspruch \ndes Klägers zurück. Zur Begründung werden im Einzelnen Sachverhalte und Situationen \ngeschildert auf die Bewertung sich stützt. So nehme er nicht regelmäßig an den \nerforderlichen Schulungen zum Gepäckröntgengerät teil, trage die Dauer einzelner \nTätigkeiten nur nach Aufforderung in den dafür vorgesehenen Tagesplan ein und müsse \nan das Leeren der Datenmülltonnen erinnert werden. In Konfliktsituationen mit Bürgerinnen \n\n4\nund Bürgern verweise er auf Vorschriften und Dienstanweisungen, ohne sich inhaltlich mit \ndem jeweiligen Anliegen auseinander zu setzen. Das erfülle die Anforderungen voll, gehe \naber nicht darüber hinaus. Vorgesetzten gegenüber mache er hingegen weitschweifige \nAusführungen, ohne seinen Punkt klar zu formulieren, was eine sachliche \nAuseinandersetzung erschwere. Kritik nehme der Kläger nur an, wenn ihm keine \nAusflüchte blieben. Insbesondere wehre er sich häufiger mit dem Argument, dass auch \nandere Kolleginnen und Kollegen die kritisierten Verhaltensweisen zeigen würden. Auf \ndiesen Mangel in der Kritikfähigkeit sei er vor der Beurteilung bereits mehrfach \nhingewiesen worden. Bezüglich der freiwilligen Übernahme besonderer Aufgaben werde \nder Kläger durchaus informiert. Zwar habe er für die Stellvertretung in der \nGerichtsvollzieherstelle Interesse bekundet, Ausbildungstätigkeiten oder zusätzliche \nSitzungsdienste übernehme er jedoch nicht. Dem entsprechend sei seine Bewertung \nangemessen und nicht fehlerhaft.\nBereits am 10.03.2020 hat der Kläger Klage – zunächst als Untätigkeitsklage - erhoben. \nZur Begründung seiner Klage nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine \nWiderspruchsbegründung.\nDer Kläger beantragt,\n1.\ndie \nBeurteilung \nder \nBeklagten \nvom \n04.11.2019 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 30.3.2020 aufzuheben.\n2.\ndie Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu Bescheiden.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheids.\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 07.04.2020 und vom 12.10.2020 zugestimmt.\nMit Beschluss vom 14.10.2020 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n5\nEntscheidungsgründe\nDie Entscheidung erfolgt gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Entscheidung, da \ndie Beteiligten zugestimmt haben. \nDas Klagebegehren wird gemäß § 88 VwGO dahin ausgelegt, dass der Kläger die \nErstellung einer neuen Beurteilung begehrt und insoweit die Aufhebung des \nentgegenstehenden Bescheides begehrt. \nDas so verstandene Klagebegehren ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). \nI.\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage in Kombination mit der Anfechtungsklage \nstatthaft. Der Kläger begehrt eine bessere dienstliche Beurteilung und damit mangels \nRegelungswirkung dieser Maßnahme keinen Verwaltungsakt. Dass er sich auch gegen \nden Widerspruchsbescheid als Verwaltungsakt wehrt, ist dabei unschädlich, da dies nur \nMittel zum Zweck ist, um sein Primärziel, die bessere dienstliche Beurteilung, zu erreichen. \nEine mögliche Rechtsverletzung als Klagebefugnis ergibt sich hier aus Art. 33 Abs. 2 GG, \nda dienstliche Beurteilungen auch dazu dienen, dem berechtigten Anliegen des Beamten, \nin seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \nvoranzukommen, gerecht zu werden (BVerwG Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 7/15). Das \ngemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Dass die \nKlage bereits vor der Bescheidung des Widerspruchs erhoben wurde, ist gem. § 75 VwGO \nunschädlich, da sie zunächst als Untätigkeitsklage erhoben wurde. Zwischen Einlegung \ndes Widerspruchs am 06.12.2019 und Klageerhebung am 10.3.2020 lagen mehr als drei \nMonate, ohne dass ein zureichender Grund dafür vorgelegen hat.\nII. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubeurteilung. \nSoweit das Gericht die dienstliche Beurteilung inhaltlich überprüfen kann (a.), sind keine \nFehler ersichtlich (b.).\n1. Dienstliche \nBeurteilungen \nsind \nnach \nder \nständigen \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. \nNur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte oder \ndie Beamtin den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen \nfachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Dem \n\n6\nDienstherrn kommt insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. \nDas Gericht überprüft lediglich, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen \nhat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe \noder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet \noder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche \nund persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem \nUmfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen (BVerwG, Urt. \nv. 27.10.1988 - 2 A 2/87; BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 7/15). \n2. Weder in den vom Kläger vorgetragenen Einwendungen noch im Übrigen sind \nVerstöße gegen die dargelegten Vorgaben ersichtlich. Der Vortrag des Klägers erschöpft \nsich darin, dass er inhaltlich eine andere Bewertung für angemessen hält, als sein \nDienstherr.\na. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die Beurteilung dem Kläger \neröffnet und die Möglichkeit der Erörterung gegeben, wobei die Beklagte ihre Bewertungen \nbegründete.\nb. Die Beklagte ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Soweit \nder Kläger in Frage stellt, dass es Situationen gegeben habe, die auf eine mangelnde \nOrganisationsfähigkeit und Arbeitsplanung schließen ließen, setzt die Beklagte dem \nmehrere Situationen entgegen, die Grundlage dieser Einschätzung waren. Diese wurden \nvom Kläger auch nicht bestritten und stellen somit die richtige Sachverhaltsgrundlage dar. \nSo benennt die Beklagte das Ausbleiben der erforderlichen, eigenverantwortlich zu \nabsolvierenden Fortbildungen für das Gepäckröntgengerät, das mangelhafte Eintragen \nvon Tätigkeiten in den Tagesplan sowie das Unterlassen der Leerung der Datenmülltonnen \ndurch den Kläger. Auch für die Übrigen vom Kläger angegriffenen Aspekte der Bewertung \nhat die Beklagte in ihrer Stellungnahme jeweils Situationen dargelegt, die Grundlage ihrer \nBewertung sind. So benennt sie für den Bereich Behauptungsvermögen und \nVerhandlungsgeschick Situationen, in denen der Kläger mit aufgebrachtem Publikum nur \nunter Verweis auf die Vorschriften reagierte, ohne sich inhaltlich mit dem jeweiligen \nProblem auseinander gesetzt zu habe oder in denen er Vorgesetzten gegenüber mit \nablenkenden, weitschweifigen Ausführungen eine sachliche Auseinandersetzung \nerschwerte. Im Bereich Kritikfähigkeit/Selbstreflexion benennt die Beklagte verschiedene \nSituationen, in denen der Kläger eigenes Fehlverhalten unter Verweis auf gleiches \nVerhalten bei Kolleginnen und Kollegen zu rechtfertigen versucht oder gar nicht \neingesehen hat. Der Kläger hat keine der von der Beklagten geschilderten Situationen \n\n7\nbestritten, sodass sich auch hier lediglich ein Unterschied in der Bewertung der Situationen \nzwischen Beklagter und Kläger ergibt. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist jedoch richtig. \nGerade die auf Grundlage des Sachverhalts zu treffende bewertende Einschätzung fällt \njedoch in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und kann vom Gericht nicht inhaltlich \nüberprüft oder durch eigenen Einschätzungen ersetzt werden.\nc. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen \nRahmen verkannt hat. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich, dass dienstliche Beurteilungen \nals Grundlage zur Stellenbesetzung an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nausgerichtet \nsein \nmüssen. \nZudem \nmuss \nsich \nder \nDienstherr \naufgrund \ndes \nGleichheitssatzes auch an die von ihm selbst zur Bewertung aufgestellten Kriterien halten \n(BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 7/15). Diese Anforderung korreliert damit, dass der \nDienstherr auch allgemeingültige Wertmaßstäbe zu berücksichtigen hat. Beides hat die \nBeklagte hier getan. Sie hat im Widerspruchsbescheid die einzelnen Merkmale der \nBewertungsmaßstäbe herangezogen und anhand dieser ihre Beurteilung begründet. Dabei \nhat sie sich erkennbar an die von ihr aufgestellten Vorgaben gehalten und die Beurteilung \nan den Maßstäben der Allgemeinverfügung des Senators für Justiz und Verfassung vom \n25.1.2017 ausgerichtet. Auch hat sie ausgeführt, inwieweit der Kläger die gestellten \nAnforderungen erfüllt. Sie hat insbesondere im Rahmen der Gesamtnote sowie der \nEignungs- und Befähigungsprognose sowohl positive („für alle Aufgaben der \nJustizwachtmeisterei \ngeeignet“) \nals \nauch \nnegative \n(„Erforderlichkeit \nan \nseiner \nKooperationsbereitschaft und Motivation […] zu arbeiten“) Aspekte der Tätigkeit des \nKlägers berücksichtigt. Sie ist auf konkrete Leistungen und Fähigkeiten eingegangen und \nhat Mängel sowie Potentiale benannt.\nd. Zuletzt ist auch weder vom Kläger vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass die \nBeklagte sachfremde Erwägungen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Alle \nAusführungen der Beklagten beziehen sich auf die Erledigung der im Aufgabenbereich des \nKlägers anfallenden Alltagstätigkeiten, entweder in fachlicher oder in sozialer Hinsicht.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\n\n8\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-15/6-k-470-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-15/6-k-470-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365058","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.673835+00:00"}}