{"status":"available","doknr":"OLD365057","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-15","aktenzeichen":"6 K 359/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 359/20\nIm Namen des Volkes\nGerichtsbescheid\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell als Einzelrichterin am 15. Dezember 2020 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe \nvon \n110 \n% \ndes \naufgrund \ndes \nGerichtsbescheids \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \n\n2\nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDie Klägerin begehrt eine Neubescheidung über ihren Antrag auf Anrechnung von Zeiten \nhauptberuflicher Tätigkeit auf ihre Probezeit im Beamtenverhältnis.\nDie Klägerin, diplomierte Politikwissenschaftlerin, wurde mit Wirkung vom\n.2018 unter \nBerufung \nin \ndas \nBeamtenverhältnis \nauf \nProbe \nzur \nVerwaltungsinspektorin \n(Besoldungsgruppe A A9) in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der \nFachrichtung Allgemeine Dienste ernannt. Die Probezeit umfasst eine Dauer von drei \nJahren. Die Ernennung erfolgte nachdem die Laufbahnbefähigung nach § 14 BremBG iVm. \n§§ 14,15 BremLVO anerkannt wurde. Maßgeblich für die Erfüllung der neben den \nBildungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Voraussetzungen war mangels \nabgeschlossenen Vorbereitungsdienstes die Anerkennung des Nachweises einer \ngeeigneten hauptberuflichen Tätigkeit von zwei Jahren durch die Tätigkeit als \nVerwaltungsbeschäftigte bei der Behörde des Senators für Inneres vom 01.08.2018 bis \n30.09.2018.\nVor ihrer derzeitigen Tätigkeit übte die Klägerin diverse Tätigkeiten aus. So war sie \nzunächst als studentische Mitarbeiterin und Projektleiterin bei einem Marketing-\nUnternehmen vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2006 tätig. Daraufhin arbeitete sie als \nselbstständige Lektorin und Autorin von Juni 2010 bis April 2012. Im Anschluss arbeitete \nsie vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2013 bei einem Theater. Sodann war sie als \nselbstständige Lektorin und Korrektorin von Juni 2013 bis Februar 2016 tätig. Hiernach \narbeitete sie von 15.02.2016 bis 31.07.2016 als Arbeitsvermittlerin bei der Agentur für \nArbeit Bremen-Bremerhaven. Hinterher führte sie eine Tätigkeit beim Stadtamt bzw. der \nBehörde für Inneres vom 01.08.2016 bis 31.07.2018 in der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 \nTV-L aus, welche hinsichtlich des Aufgabenbereichs ihrer derzeitigen Tätigkeit entspricht. \nSchließlich übte sie die Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte bei der Behörde des \nSenators für Inneres vom 01.08.2018 bis 30.09.2018 aus, wobei auch insoweit im \nWesentlichen dieselben Aufgaben wahrgenommen wurden, wie in der derzeitigen \nTätigkeit. \nMit Schreiben vom 09.04.2019 beantragte die Klägerin die Anrechnung ihrer bisherigen \nberuflichen Tätigkeiten auf die beamtenrechtliche Probezeit. \n\n3\nMit Bescheid vom 29.07.2019 rechnete der Senator für Inneres lediglich die zweimonatige \nTätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte vom 01.08.2018 bis 30.09.2018 auf die Probezeit an. \nBezüglich der übrigen Tätigkeiten der Klägerin bis zum 31.07.2016 war die Beklagte der \nAuffassung, dass keine Gleichwertigkeit nach Art und Schwierigkeit mit der gegenwärtigen \nTätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 BremBG i.V.m. § 6 BremLVO bestehe. Bezüglich der \nTätigkeit bei der Behörde für Inneres vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2018 war sie der \nMeinung, dass diese ebenfalls nicht anrechenbar sei, da sie zwar gleichwertig, aber bereits \nnotwendige Voraussetzung für die Anerkennung der Befähigung zur Laufbahn gewesen \nsei und darüber hinaus für eine Anrechnung auf die Probezeit nicht zur Verfügung stehe. \nAm 13.08.2019 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen hat sie mit Schreiben vom \n09.11.2019 begründet und ergänzend beantragt, die Probezeit sei auf ein Jahr zu \nverkürzen. Sie machte insoweit geltend, dass sie seit dem 01.09.2016 fortlaufend die \nTätigkeit einer Standesbeamtin im Standesamt Bremen-Mitte wahrgenommen habe und \nsich ihre Aufgabenbereiche durch den Wechsel in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht \ngeändert hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Beschäftigungszeitraum als \nVerwaltungsangestellte neben der Laufbahnbefähigung auch auf die Probezeit \nanzurechnen, da eine Gleichwertigkeit der Tätigkeiten gegeben sei. Ferner seien die \nVoraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 3 BremBG erfüllt, sodass für die Klägerin nur die \nMindestprobezeit von einem Jahr gelte. Dies gelte vor dem Hintergrund, als dass die \nKlägerin im öffentlichen Dienst überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe – was der \nBeklagten wiederum bekannt sei –, sodass es einer längeren Probezeit nicht bedürfe. \nMit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2020 wies der Senator für Inneres den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 S. 1 BremLVO sowie § 14 \nAbs. 3 BremBG i. V. m. § 15 Abs. 2, 3 BremLVO sei die zweijährige Tätigkeit als \nVerwaltungsangestellte bereits Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für die \nLaufbahn der Laufbahngruppe 2 und ausschließlich insoweit berücksichtigungsfähig. Eine \nergänzende Anrechnung auf die Probezeit sei unzulässig. \nUnter dem 24.02.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die \nBescheide der Beklagten rechtswidrig seien. Inhaltlich wiederholt sie die Ausführungen aus \nihrem Widerspruch.\nDie Klägerin beantragt, \nder Bescheid der Beklagten vom 29.07.2019 -PfN A 4/2- sowie der Widerspruchsbe-\nscheid vom 22.01.2020 -PfN A 4/2- werden aufgehoben und \n\n4\ndie Beklagte wird verpflichtet, die \nKlägerin \nunter \nBerücksichtigung \nder \nRechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen. \nSie ist der Auffassung, dass eine weitere Anrechnung von Tätigkeiten auf die Probezeit \nnicht möglich sei. Inhaltlich verweist die Beklagte auf die Ausführungen des Ausgangs- \nsowie Widerspruchsbescheids. \nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 07.10.2020 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nÜber die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \nDie Ablehnung der weiteren Verkürzung der Probezeit ist rechtmäßig. Die Klägerin hat \nkeinen Neubescheidungsanspruch. \n1. Zu Recht hat die Beklagte die zweijährige Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte vom \n01.08.2016 bis zum 31.07.2018 nicht auf die Dauer der Probezeit angerechnet, da diese \nbereits als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der Klägerin gedient \nhat. \nGemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BremLVO können Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb \ndes öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit mindestens dem \njeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind, bis zur \nMindestprobezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nicht Voraussetzung für den \nErwerb der Befähigung war oder auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden ist. \n\n5\nZwar war die zweijährige Tätigkeit der Klägerin als Verwaltungsbeschäftigte auch nach \nAuffassung der Beklagten gleichwertig, jedoch liegt die tatbestandliche Ausnahme vor. Die \nzweijährige Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte ist gemäß § 14 Abs. 3 BremBG i. V. m. \n§ 15 Abs. 2, 3 BremLVO Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn der \nLaufbahngruppe 2 gewesen und wurde auch entsprechend angerechnet. Sie ist \nverbraucht. Eine nochmalige Anrechnung - hier auf die Probezeit - soll durch § 6 Abs. 5 \nSatz 1 BremLVO gerade verhindert werden. Ausnahmen hiervon sieht die \nLaufbahnverordnung ausdrücklich nicht vor. \nDas Ermessen war mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 \nSatz 1 BremLVO nicht eröffnet. Die weiteren Ausführungen in der Klagschrift bezüglich \neiner Ermessensreduzierung auf Null wegen bereits erfolgter Bewährung und \nüberdurchschnittlicher Leistungen beziehen sich auf den Umfang der Anrechnung und \nbleiben mangels Ermessenseröffnung unberücksichtigt. \n2. Gegen die Ablehnung der Anrechnung der weiteren hauptberuflichen Zeiten, die die \nBeklagte nicht als gleichwertig angesehen hat, wendet sich die Klägerin nicht. Es liegen \nauch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese nach Art und Schwierigkeit gleichwertig \nmit den im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Tätigkeiten sind. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung\nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht \nbereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\n\n6\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Gerichtsbescheides bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\ngestellt werden.\nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-15/6-k-359-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-15/6-k-359-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365057","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.650489+00:00"}}