{"status":"available","doknr":"OLD365056","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-01-15","aktenzeichen":"6 V 2459/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 V 2459/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Antragsgegnerin –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell als Einzelrichterin am 15. Januar 2021 beschlossen:\nDie \nAntragsgegnerin \nwird \nverpflichtet, \ndem \nMigrationsamt \nmitzuteilen, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien \nnicht zulässig ist.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\nDer Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nDer auf die Mitteilung der Unzulässigkeit der Überstellung des Antragstellers nach Italien \nan das Migrationsamt gerichtete Eilantrag gemäß § 123 VwGO ist zulässig und begründet.\nEilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kam nicht mehr in Betracht, da der Bescheid vom \n11.05.2020, mit dem die Überstellung des Antragstellers nach Italien angeordnet wurde, \nrechtsbeständig geworden ist.\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass eine Überstellung nach Italien nicht mehr \nzulässig ist. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) \nist mit Ablauf des 26.09.2020 abgelaufen, nachdem die Zuständigkeitsfiktion am \n26.03.2020 \nwegen \ndes \nUntätigseins \nder \nitalienischen \nBehörden \nauf \ndas \nWiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 11.03.2020 eingetreten ist; Art. 24, 25 \nDublin III-VO. Sie hat sich nicht durch ein Flüchtigsein des Antragstellers gemäß Art 29 \nAbs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO um ein Jahr bis zum Ablauf des 26.09.2021 verlängert. \nDer Antragsteller war nicht am 06.04.2020 flüchtig. \nEin Antragsteller ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung flüchtig im Sinne von Art. 29 \nAbs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Überstellung zuständigen \nnationalen \nBehörden \nentzieht, \num \ndie \nÜberstellung \nzu \nvereiteln. \nNach \nder \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass dies angenommen werden kann, \nwenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil ein Asylantragsteller die ihm \nzugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über \nseine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm obliegenden Pflichten unterrichtet \nworden sei. Die Flucht müsse kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung sein \n(Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -; BVerwG, \nBeschl. v. 08.06.2020 – 1 B 19/20 – juris Rn. 4). \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der \nAntragsteller, der mangels Asylantrag in der Bundesrepublik keiner Wohnungszuweisung \nunterlag, am 06.04.2020 untergetaucht ist, um sich einer Überstellung zu entziehen. Zwar \nhat das Migrationsamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.04.2020 mitgeteilt, dass \nnicht bekannt sei, wo sich der Antragsteller aufhalte. Der Antragsteller wohnte seit dem \n13.02.2020 bis 08.04.2020 wegen der von ihm vorgetragenen Minderjährigkeit vorläufig in \nObhut einer Jugendhilfeeinrichtung. Dass es an einer Unterrichtung des Jugendamts an \ndas Migrationsamt offenbar fehlte, kann sich nicht zum Nachteil des Antragstellers \nauswirken. Das Verhalten der für die Überstellung zuständigen Landesbehörden fällt nicht \n\n3\nin die Verantwortungssphäre des Antragstellers (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2020 a.a.O. \nRn. 7). \nSelbst wenn der Antragsteller, was offen ist, die Jugendhilfeeinrichtung am 06.04.2020 \nverlassen hätte, ohne anzugeben, wohin er sich begibt, spricht gegen die Annahme des \nFlüchtigseins, dass er mangels Asylantrags nicht verpflichtet war, in einer Einrichtung zu \nwohnen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach Aktenlage mit Hilfe des Jugendamtes \nam 08.04.2020 in die Psychiatrie des Krankhauses Bremen-Ost eingewiesen wurde. Dort \nbefand er sich bis zum 13.04.2020 auf der Station 3 und vom 13.04. bis 28.10.2020 auf \nder Station 12 B, beides Stationen der Erwachsenenpsychiatrie. Nach den Arztberichten \nvom 11.05.2020 und 29.10.2020 wurde die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung \naus gesichert angesehen. Dieser Umstand spricht darüber hinaus gegen die Annahme \neines gezielten Entziehens vor einer Überstellung. Vielmehr ist angesichts der Diagnose \nund des erheblich langen stationären Aufenthalts in der Psychiatrie von einer \nkrankheitsbedingten Nichtinformierung über seinen Aufenthalt auszugehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nGegenstandswerts folgt aus § 30 RVG. \nHinweis\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.\nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-01-15/6-v-2459-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-01-15/6-v-2459-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365056","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.631238+00:00"}}