{"status":"available","doknr":"OLD365055","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-01-15","aktenzeichen":"7 V 1917/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n7 V 1917/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nder Frau\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch Richterin \nDr. Koch, Richterin Buns und Richter Kaysers am 15. Januar 2021 beschlossen:\nI.\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, \n1.\nunverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses eine \nRangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern \nder Verfahren \n7 V 1926/20, 7 V 1955/20, 7 V 1917/20, 7 V 2078/20, 7 V \n2102/20, 7 V 2106/20, 7 V 2107/20, 7 V 2125/20, 7 V \n2126/20, 7 V 2134/20, 7 V 2136/20, 7 V 2137/20, 7 V \n2154/20, 7 V 2283/20, 7 V 2293/20, 7 V 2306/20, 7 V \n2334/20, 7 V 2393/20, 7 V 2599/20, 7 V 2650/20, 7 V \n2269/20, 7 V 2046/20, 7 V 2048/20, 7 V 2112/20, 7 V \n\n2\n2167/20, 7 V 2181/20, 7 V 2182/20, 7 V 2186/20, 7 V \n2187/20, 7 V 2202/20, 7 V 2204/20, 7 V 2215/20, 7 V \n2246/20, 7 V 2312/20, 7 V 2330/20, 7 V 2420/20, 7 V \n2482/20, 7 V 2200/20, 7 V 2273/20, 7 V 2399/20\nauszulosen oder nach den Auswahlkriterien Grad der \nQualifikation analog § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und 4 der \nVerordnung \nüber \ndie \nStudienplatzvergabe \n(Studienplatzvergabeverordnung) \nvom \n02.12.2019 \n(Brem.GBl. 2019 S. 631) zuletzt geändert durch Verordnung \nvom 24.06.2020 (Brem.GBl. S. 498) und Wartezeit analog § 29 \nStudienplatzvergabeverordnung aufzustellen, wobei das in \n§ 26 Abs. 2 Satz 2 \nStudienplatzvergabeverordnung \nzum \nAusdruck kommende Verhältnis der Auswahlkriterien \nzueinander zu berücksichtigen ist,\n2.\nbinnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses \nden im Verfahren nach Ziffer 1 ermittelten Antragstellerinnen \nund Antragstellern auf den Rangplätzen 1 bis 3 vorläufig \neinen Studienplatz im Bachelorstudiengang „Psychologie“ \nals Studienanfänger zuzuweisen, wenn\na) die \nAntragstellerin \nbzw. \nder \nAntragsteller \ndie \nImmatrikulation beantragt und eidesstattlich versichert, \n(weiterhin) weder endgültig noch vorläufig zum Studium in \neinem Bachelorstudiengang „Psychologie“ an einer \nUniversität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik \nDeutschland zugelassen worden zu sein und\nb) der \nImmatrikulation \nkeine \nanderweitigen \nGründe \nentgegenstehen.\n3.\ndie Antragstellerin bzw. den Antragsteller unter den \nModalitäten nach Ziffer 2 entsprechend dem nach Ziffer 1 \nermittelten Rang nachrücken zu lassen, sofern vorrangige \nStudienbewerber die Immatrikulation nicht fristgerecht oder \nohne \ndie \nerforderliche \neidesstattliche \nVersicherung \nbeantragen oder die Immatrikulation aus sonstigen Gründen \nabgelehnt wird.\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\nII.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin bzw. der \nAntragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.\nIII.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000 Euro festgesetzt.\n\n3\nGründe\nI.\nDie Antragstellerin bzw. der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung im \nBachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester.\nFür den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde die \nAufnahmezahl für das Wintersemester 2020/2021 nach Anlage 1 zur Satzung der \nUniversität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30.05.2011 in der \nFassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 15.06.2020 \n(Zulassungszahlensatzung) auf 116 Studienanfänger festgesetzt. Zugleich wurde die \nAufnahmezahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 54 Studienanfänger \nfestgesetzt. \nDer Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität \nBremen wurde nach Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung auf 3,0333 festgesetzt; der \nCurricularnormwert für den Masterstudiengang Psychologie wurde in gleicher Weise auf \n1,5000 festgesetzt. \nUnter dem 30.09.2020 aktualisierte die Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung und \nberechnete bezogen auf diesen neuen Stichtag eine jährliche Aufnahmekapazität für \nStudienanfänger von 103 (Psychologie, Bachelor) und 49 (Psychologie, Master).\nDie Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Studienplatzvergabeverordnung im \ninnerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 116 \nStudienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie und 36 im Masterstudiengang \nPsychologie. Dabei blieb die Bewerbung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers \nerfolglos. Über den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bzw. über den unter \nKapazitätsgesichtspunkten gegen die Versagung der Studienzulassung erhobenen \nWiderspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. \nMit dem auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten \nEilantrag verfolgt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das außerkapazitäre \nZulassungsbegehren \nweiter. \nDie \nAntragsgegnerin \nhabe \ndie \nvorhandene \nAusbildungskapazität nicht ausgeschöpft.\n\n4\nDie \nAntragsgegnerin \nist \ndem \nEilantrag \nentgegengetreten \nund \nhat \nihre \ndie \nKapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche \nNachfrage ergänzt und erläutert.\nDas Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, \n2015 und 2016 vorgelegten Unterlagen beigezogen.\nII.\nDer Antrag ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet \n(2.). \n1. \nDer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass einige Anträge auf Zulassung außerhalb der \nfestgesetzten Zulassungszahlen nach dem 15.09.2020 und damit nach Ablauf der in § 22 \nAbs. 10 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung (VergabeVO) geregelten Frist gestellt \nworden sind. Nach dieser Vorschrift müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf \nZulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für das \nWintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein \n(Ausschlussfrist).\nDie Kammer sieht die in § 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO enthaltene Fristenregelung \nbezogen auf das Wintersemester 2020/2021 als unwirksam an. Bei Rechtsverordnungen \nbesteht \nanders \nals \nbei \nformellen \nGesetzen \nkein \nVerwerfungsmonopol \ndes \nBundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. Maunz/Dürig, GG, 91. \nEL April 2020, \nArt. 80 Rn. 139 \nm. w. N.), \nso \ndass \ndie \nKammer \nselbst \nüber \nVerfassungsmäßigkeit der Vorschrift entscheiden kann. Die in § 22 Abs. 10 Satz 1 \nVergabeVO geregelte auf das Wintersemester bezogene Frist erweist sich als mit dem \nKapazitätserschöpfungsgebot nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG \nunvereinbar; dies führt zu ihrer Unwirksamkeit.\nMit dem Kapazitätserschöpfungsgebot stünde es im Widerspruch, wenn nicht festgesetzte, \naber vorhandene Studienplätze unbesetzt blieben. Dieses Ergebnis droht insbesondere \ndann, wenn eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen mangels \neiner ausreichenden Zahl von Rechtsschutz suchenden Studienplatzbewerbern nicht in \ndem erforderlichen Umfang stattfinden kann (BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10, \njuris Rn. 31). Regelungen zur oder mit Auswirkungen auf die Zulässigkeit von \naußerkapazitären Zulassungsanträgen bedürfen daher einer Rechtfertigung (OVG \nBremen, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 B 335/19 –, Rn. 19, juris).\n\n5\nDie Ausschlussfrist des § 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO bedarf danach einer \nRechtfertigung. Denn sie macht den Erfolg des Antrags auf Zulassung außerhalb der \nfestgesetzten Zulassungszahlen neben der nicht ausgeschöpften Kapazität von einer \nweiteren Voraussetzung abhängig. Zwar ist in der Vergangenheit sowohl das \nVerwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Bremen von der Vereinbarkeit \neiner solchen Ausschlussfrist mit höherrangigem Recht ausgegangen (vgl. zur inhaltlich \ngleichen Vorgängervorschrift in der damaligen Hochschulvergabeverordnung: OVG \nBremen, Beschl. v. 12.12.2003 – 1 B 435/03 –, n.v.; VG Bremen, Beschl. v. 29.11.2018 – \n6 V 2642/18 –, n. v.). Hieran hält die Kammer auch grundsätzlich fest. Allerdings ist diese \nRechtsprechung nicht auf die Vergabe von Studienplätzen im Wintersemester 2020/2021 \nübertragbar. Durch § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO ist die Frist für die Stellung des \nAntrags auf Zulassung zu den von der Hochschule festgesetzten Studienplätzen für das \nWintersemester 2020/2021 vom 15. Juli auf den 20. August verlängert worden. In der \nFolge wurde über diese Anträge ganz überwiegend erst nach dem 15. September \nentschieden. Dies führte dazu, dass die Studienbewerber einen Antrag auf \naußerkapazitäre Zulassung bereits zu einem Zeitpunkt stellen mussten, zu dem sie noch \nkeine Kenntnis davon hatten, ob ihr innerkapazitärer Antrag erfolgreich war oder nicht.\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist eine Frist für \naußerkapazitäre Zulassungsanträge unverhältnismäßig, wenn sie vor der Bekanntgabe \ndes Ergebnisses des regulären Zulassungsverfahrens endet (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n01.12.2005 – 1 C 374/05 –, n.v.; a.A. OVG Saarlouis, Beschl. v. 11.09.1991 – 8 W 3/91, \nNVwZ-RR 1992, 247-248, VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2006 – 9 S 1840/05, juris Rn. 36 \nff.). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Die Ausschlussfrist ist insbesondere nicht \nerforderlich, damit die Hochschule die Möglichkeit hat, außerkapazitär zugelassene \nStudierende noch sinnvoll in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters zu integrieren. \nDenn der Vorlesungsbeginn des Wintersemesters 2020/2021 an der Universität Bremen \nist ebenfalls, nämlich um zwei Wochen, verschoben worden. Nicht nur für die Integration \nin den Studienbetrieb, sondern ebenfalls für organisatorische Maßnahmen sowie die \nbehördliche und gerichtliche Prüfung der außerkapazitären Zulassungsanträge hat \ndadurch \nmehr \nZeit \nzur \nVerfügung \ngestanden. \nInfolgedessen \nhätte \nfür \ndas \nWintersemester 2020/2021 auch die Ausschlussfrist des § 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO \nverlängert werden müssen. Dies ist, ohne dass eine sachliche Begründung erkennbar ist, \nnicht erfolgt. \nAufgrund der daraus resultierenden Unwirksamkeit der Fristenregelung in § 22 \nAbs. 10 Satz 1 VergabeVO bezogen auf das Wintersemester 2020/2021 fehlt es an einer \n\n6\nzeitlichen Begrenzung für die Stellung eines Antrags auf Zulassung außerhalb der \nfestgesetzten Zulassungszahlen. Insbesondere ergibt sich eine Frist nicht durch analoge \nAnwendung anderer Vorschriften. Das gilt auch bezogen auf § 32 Abs. 1 Bremisches \nVerwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG). Denn diese Vorschrift ist nach § 32 \nAbs. 5 BremVwVfG auf Ausschlussvorschriften und damit auf den Regelungsbereich des \n§ 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO nicht anwendbar. \nDies führt gleichwohl nicht dazu, dass (künftige) Antragstellerinnen und Antragsteller \nberechtigt wären, ohne jede zeitliche Grenze einen Antrag auf Zulassung außerhalb der \nfestgesetzten Kapazität zu stellen. Vielmehr muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen \nund es darf keine Verwirkung eingetreten sein. In den hier anhängigen Eilverfahren sind \ndiese Voraussetzungen erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass in den anhängigen Verfahren \ndas Rechtsschutzbedürfnis entfallen oder aber ein Fall der Verwirkung eingetreten wäre. \nDie Annahme der Unwirksamkeit der Ausschlussfrist lässt das Erfordernis, überhaupt \neinen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen, unberührt. \nDiese Voraussetzung ist jedoch in den hier anhängigen Eilverfahren erfüllt. Dies gilt auch \nin den Verfahren - 7 V 2106/20 - und - 7 V 2102/20 -, in denen die Antragsgegnerin den \nZugang des Antrages auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bestritten hat. \nDenn die Antragsgegnerin hatte jedenfalls seit Zustellung der Eilanträge nebst den als \nAnlagen \nbeigefügten \naußerkapazitären Anträgen Kenntnis davon, dass diese \nAntragstellerinnen und Antragsteller ebenfalls einen Anspruch auf Zulassung außerhalb \nder festgesetzten Kapazität geltend machen. \n2.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. \nDie Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie wurde durch die \ninnerkapazitäre Vergabe nicht vollständig ausgeschöpft.\nDie besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist glaubhaft gemacht worden. Sie folgt \ndaraus, dass es ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer \nerheblichen Verzögerung des tatsächlichen Studienbeginns kommen würde.\nDie Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht, bei der Vergabe von drei weiteren Studienplätzen beteiligt zu werden (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).\n\n7\nNach § 32 Abs. 1 BremHG ist jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten \nHochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation \nnachweist und Immatrikulationshindernisse nicht vorliegen. Die Ablehnung eines \nZulassungsantrages \neines \ndeutschen \nStudienbewerbers, \nder \ndie \nsubjektiven \nZulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die \nStudienzulassung unter voller Ausschöpfung der Ausbildungskapazität in rechtmäßiger \nWeise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, Beschl. v. \n22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Ausländische Studienbewerber können sich \nebenfalls auf das Kapazitätserschöpfungsgebot berufen. Für Staatsangehörige von \nMitgliedstaaten \nder Europäischen \nUnion \nfolgt \ndies \ndaraus, \ndass \nnur \nso \neine europarechtswidrige Diskriminierung vermieden werden kann. Für Angehörige \nanderer Staaten wurde der Anspruch einfachgesetzlich normiert. Mit § 22 Abs. 10 \nVergabeVO hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass ein Antrag auf \naußerkapazitäre Zulassung ein spezieller Zulassungsantrag ist. Er kann von Personen \njeglicher Nationalität gestellt werden. Für den Antrag gelten dann mangels \nSonderregelungen die allgemeinen Regelungen für Zulassungsanträge (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 11.12.2019 – 7 V 1929/19; Beschl. v. 19.11.2014 – 6 V 1268/14, juris Rn. 8).\nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und \nrechtlich eingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der Studienbewerber \neffektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine summarische \nÜberprüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04, juris). \na.\nMaßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie das Bremische \nHochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 \n(Brem.GBl. 2010, 548), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom \n20.10.2020 \n(Brem.GBl. S. 1172) \n(BremHZG). \nDie \nVerordnung \nüber \ndie \nKapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - \nKapVO) vom 13. Mai 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 173), zuletzt geändert durch \nGeschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) gilt nach deren \n§ 1 nur für die Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle für die \nVergabe von Studienplätzen einbezogen sind oder werden. Studiengänge der Psychologie \nwerden nicht durch die Zentralstelle vergeben. Die Kapazitätsermittlung hat infolgedessen \nnach den Vorgaben von § 2 BremHZG zu erfolgen. Nach § 2 Abs. 9 BremHZG findet die \nKapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, \n\n8\nsoweit sie nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 widerspricht. Maßgeblich für die \nKapazitätsermittlung ist demnach vorrangig § 2 Abs. 1 bis 8 BremHZG.\nDie rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Kapazität der Lehreinheit \nPsychologie mit den Studiengängen Psychologie Bachelor und Psychologie Master sind \neingehalten worden. \nDie \nFestsetzung \nder \nZulassungszahlen \nvon \nStudienanfängern \nzum \nWintersemester 2020/2021 \nbei \nder \nAntragsgegnerin \nrichtet \nsich \nnach \n§ 1 \nAbs. 2 Satz 1 BremHZG. \nDanach \nwerden \ndie \nZulassungszahlen \nfür \nzulassungsbeschränkte Studiengänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BremHZG durch \nSatzung des Rektorats festgelegt. Dies ist für die Lehreinheit Psychologie zuletzt durch die \nSatzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 15.06.2020 erfolgt. Die \nÜbertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung der Zulassungszahlen auf den \nSatzungsgeber durch § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG verstößt entgegen der Auffassung \neiniger Antragstellerinnen und Antragsteller nicht gegen höherrangiges Recht und ist \ninsbesondere durch den Schrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. In der \nÜbertragung der Regelungsbefugnis auf die Hochschulen ist auch kein Verstoß gegen den \nWesentlichkeitsgrundsatz zu sehen, wonach die grundrechtsrelevanten Regelungen durch \nden parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen (VG Bremen, Beschl. \nv. 30.01.2012 – 6 V 1646/11; Beschl. v. 15.11.2012 – 6 V 1013/12). \nIn der Zulassungszahlensatzung ist für den Bachelorstudiengang Psychologie eine \nZulassungszahl von 116 und für den Masterstudiengang Psychologie von 54 festgesetzt \nworden. Tatsächlich sind in dem innerkapazitären Verfahren im Bachelorstudiengang \nPsychologie 116 Personen und im Masterstudiengang Psychologie 36 Personen \nimmatrikuliert worden. \nMit der erfolgten Immatrikulation von 116 Personen im Bachelorstudiengang Psychologie \nhat die Antragsgegnerin die vorhandenen Kapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft. \nNach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ist eine Kapazitätserschöpfung im \nBachelorstudiengang Psychologie bei einer Zulassungszahl von 114 zuzüglich 5 weiterer \nim Rahmen der horizontalen Substituierbarkeit hinzuzurechnender Plätze - insgesamt 119 \nPlätzen - eingetreten. \nDie jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus der folgenden \nRechenformel: \n\n9\n2 x Lehrangebot \nGewichteter CA aller Studiengänge der Lehreinheit × Anteilquote × Schwundfaktor \nDer gewichtete Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie \nbeträgt 2,5273. Er ergibt sich aus der Summe der anteiligen Curricularanteile der \nStudiengänge der Lehreinheit. Der anteilige Curricularanteil eines Studiengangs folgt aus \ndem Produkt von CAp und dem Anteil des Studiengangs an der Aufnahmekapazität der \nLehreinheit (sog. Anteilquote). Der CAp folgt wiederum aus dem Curricularnormwert \n(CNW) des Studiengangs abzüglich des Lehrimports.\nDas von der Antragsgegnerin mit 184,88 Semesterwochenstunden (SWS) berechnete \nbereinigte Lehrangebot erhöht sich nach Überprüfung im gerichtlichen Eilverfahren um \n16,72 SWS auf 201,60 SWS. Als Berechnungsgrundlagen für die Aufnahmekapazität sind \nfolgende Werte zugrunde zu legen:\nStudiengang\nAnteilquote \nCAp\nanteiliger CA\nSchwund\nPsy. B.Sc.\n0,67\n3,0333\n2,0323\n1,0681\nPsy. M.Sc. \n0,33\n1,5000\n0,495\n1,0223\nDemnach ergibt sich die Zulassungszahl von 114 für den Bachelorstudiengang \nPsychologie aus folgender Rechenformel:\n2 x 201,60 \n2,5273\n× 0,67 × 1,0681 = 114,17\nDie Zulassungszahl von 54 für den Masterstudiengang Psychologie ergibt sich aus der \nfolgenden Rechenformel:\n2 x 201,60 \n2,5273\n× 0,33 × 1,0223 = 53,82\nDie einzelnen Berechnungsfaktoren ergeben sich wie folgt:\nb. \nMaßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist nach § 2 Abs. 2 BremHZG die \nLehrverpflichtung der tatsächlich besetzten Stellen (konkretes Stellenprinzip). \n\n10\naa.\nDie Kammer schließt sich der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts \nBremen an, wonach das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG verankerte konkrete Stellenprinzip \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. \nDie \nVorschrift \nverstößt \nnicht \ngegen \nden \nGrundsatz \nder \nländereinheitlichen \nKapazitätsermittlung. Einen solchen rechtlichen Grundsatz gibt es nicht. Der Staatsvertrag \nüber die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom \n04.04.2019 sieht Vorgaben zur Kapazitätsermittlung nur für Studienplätze in \nStudiengängen vor, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind. Die in Art. 7 \nAbs. 5 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 12.03.1992 \nvorgesehene \nentsprechende \nAnwendung \nder \nstrengen \nbundeseinheitlichen \nVergabekriterien auf nicht in das ZVS-Verfahren einbezogene Studiengänge ist bereits mit \ndem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 aufgegeben \nworden (vgl. zur Gesetzesgeschichte: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, \nBd. 2, 2013, Rn. 157 ff.). Dass die Länder in der Vergangenheit eine einheitliche \nAusgestaltung des Kapazitätsrechts für alle Studiengänge gewählt haben, begründet \nebenfalls keine Verpflichtung, dies auch in Zukunft zu tun. Vielmehr geht das \ngrundgesetzliche Bundesstaatsprinzip davon aus, dass die Bundesländer die ihnen \nübertragenen Kompetenzen in unterschiedlicher Weise wahrnehmen können. Auch aus \nArt. 12 \nAbs. 1 GG \nlässt \nsich \nein \nsolcher \nGrundsatz \nnicht \nherleiten. \nDas \nBundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das \nTeilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Kapazitätsbegrenzungen nur unter engen \nVoraussetzungen eingeschränkt werden darf. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage \nund müssen auf objektivierten und nachprüfbaren Kriterien beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, BVerfGE 85, 36 ff.). Damit verbleibt dem \nGesetzgeber ein enger, aber trotzdem vorhandener Gestaltungsspielraum. \nDie in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG vorgesehene Berechnung der Kapazität unter \nEinbeziehung aller zum Stichtag besetzen Stellen („konkretes Stellenprinzip“) verletzt das \nTeilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 – 6 V \n1268/14, juris Rn. 32, Beschl. v. 16.11.2016 – 6 V 2216/16, juris Rn. 27 sowie zuletzt \nausführlich Beschl. v. 08.12.2017 – 6 V 2643/17, juris; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. \n14.02.2017 – 2 B 312/16, juris). \nDie Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung fällt in \nerster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (grundlegend: BVerfG, \nBeschl. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70, BVerfGE 33, 303, 338ff., sowie Beschl. v. 03.06.1980 \n\n11\n– 1 BvR 967/78, juris Rn. 43). Art und Weise der Kapazitätsermittlung gehören zum Kern \ndes Zulassungswesens. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für \ndie Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden \nAuswahlkriterien hat der Gesetzgeber daher selbst zu treffen. Er ist für die Festlegung \nobjektivierter und nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung verantwortlich \n(BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70, juris Rn. 76). Dabei kann er seiner \nVerantwortung in verschiedener Weise nachkommen. Das verfassungsrechtliche Gebot \nerschöpfender \nKapazitätsauslastung \nsetzt \nihm \njedoch \nSchranken, \nsoweit \ner \nkapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Der Gesetzgeber muss beachten, dass der \nZugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit dies zum Schutz eines \nüberragend wichtigen Gemeinschaftsgutes unbedingt erforderlich ist (OVG Bremen, \nBeschl. v. 14.02.2017 – 2 B 312/16, juris Rn. 21). \nDer Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG vom \nsogenannten abstrakten Stellenprinzip (oder Stellensollprinzip) Abstand genommen, bei \ndem die Kapazitätsberechnung im Ausgangspunkt ohne Berücksichtigung der \ntatsächlichen \nStellenbesetzung \nanhand \nder \neinem \nStudiengang \nzugewiesenen \nLehrpersonalstellen erfolgte. Dies war ihm verfassungsrechtlich nicht untersagt. \nArt. 12 Abs. 1 GG und die daraus folgende Pflicht zur Auslastung der vorhandenen \nKapazität gebieten grundsätzlich nur die Ermittlung der tatsächlich vorhandenen \nLehrkapazitäten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 – 1 BvR 967/78 – BVerfGE 54, 173-\n207, Rn. 56). Konkrete Berechnungsgrundsätze lassen sich daraus nicht ableiten (BVerfG, \nBeschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, juris Rn. 73). Dementsprechend hat das \nBundesverfassungsgericht bisher auch „Auflockerungen“ des abstrakten Stellenprinzips \nnicht grundsätzlich angezweifelt, die zu einer Annäherung an die tatsächlich verfügbaren \nLehrkapazitäten \nführen \nsollten \n(vgl. \netwa \nzu \nglobalen \nKürzungen \nnach \nDurchschnittswerten: BVerfG, ebd., Rn. 68ff.). Zudem hat es ausgeführt, auch andere \nBerechnungsmethoden für die Kapazitätsermittlung seien denkbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n03.06.1980, a. a. O., Rn. 49). \nDie 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass die früher in Bremen praktizierte und \nauch in anderen Bundesländern (noch) übliche Berechnung nach dem abstrakten \nStellenprinzip weder den Ausgangspunkt der Betrachtung darstellen müsse, noch jedwede \nReduzierung \nder \nzuzulassenden \nStudienbewerber \naufgrund \neiner \nanderen \nBerechnungsweise ohne weiteres als „kapazitätsfeindlich“ und damit als zu unzulässig \nanzusehen \nsei. \nVielmehr \nkönne \nauch \neine \nMethode, \ndie \nzu \ngeringeren \nKapazitätsannahmen komme, dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung \n\n12\nentsprechen, wenn sie nachvollziehbar und unter hinreichender Würdigung der betroffenen \nGrundrechte die tatsächlich vorhandene Kapazität bestimme. Bei der Festlegung habe der \nGesetzgeber eine Abwägung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber, der \ngrundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer \n(Art. 5 Abs. 3 GG) und den Ausbildungsbedürfnissen der zugelassenen Studenten \nvorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a. a. O., Rn. 72f.). Der Bremische \nGesetzgeber habe dies vorliegend getan und innerhalb der verfassungsrechtlichen \nGrenzen die Ermittlung der Kapazitäten neu ausgerichtet (vgl. ausführlich VG Bremen, \nBeschl. v. 16.11.2016 – 6 V 2216/16 – sowie zuletzt Beschl. v. 08.12.2017 – 6 V 2643/17, \nbeide juris). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an.\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG wählt einen im Vergleich zum „abstrakten Stellenprinzip“ \nanderen Ansatzpunkt bereits bei der Frage, was zu der im Rahmen des \nZulassungsverfahrens zu vergebenden Studienplatzkapazität zu zählen ist. Die \nAnknüpfung an die tatsächliche Stellenbesetzung ist keine unverhältnismäßige \nBeschränkung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie führt zwar im Vergleich zum \nabstrakten Stellenprinzip zu einer Verringerung des in der Kapazitätsberechnung zu \nberücksichtigenden Lehrangebots, wenn das durch die Nichtbesetzung einer Stelle \nfehlende Lehrangebot nicht durch die Vergabe von Lehraufträgen kompensiert wird. Der \nGesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziele der Sicherung der Lehrqualität, die ebenfalls \nin den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, denn nicht besetzte Stellen bieten in der \nRealität keine Lehre an (VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2017 – 6 V 2643/17, juris). \nDass § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG keine einschränkenden Kriterien materiell- oder \nverfahrensrechtlicher Art enthält, um Diskrepanzen zwischen den einem Studiengang \nzugewiesenen Stellen von Lehrpersonal und der tatsächlichen personellen Kapazität \nentgegenzuwirken, macht die Norm nicht verfassungswidrig (a.A. aber OVG Bremen, \nBeschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 23f.). Das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer \nvollen Kapazitätsausnutzung wird dadurch nicht verfehlt. Der Gesetzgeber muss zwar \nselbst \nregeln, \nunter \nwelchen \nVoraussetzungen \ndas \nZulassungsrecht \nvon \nStudienbewerbern einschränkbar ist. Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren \nEinzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten \nkann er hingegen auch anderen jedenfalls so lange überlassen, wie eine erschöpfende \nNutzung sichergestellt ist. Aus der Natur des Kapazitätsermittlungsrechts als Notrecht zur \nVerwaltung eines Mangels folgt, dass es den Hochschulbetrieb und die Rechtsstellung des \nwissenschaftlichen Personals nicht mehr als unvermeidlich reglementieren soll. Anlass zu \n(erneutem) gesetzgeberischen Eingreifen besteht erst, wenn erkennbar wird, dass der \ngewählte Ansatz nicht funktioniert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 – 1 BvR 967/78, \n\n13\nBVerfGE 54, 173-207, Rn. 47). Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Prognoseprärogative \nzu, die um eine ihn treffende Beobachtungspflicht ergänzt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. \n29.10.2009 – 9 S 1611/09, juris Rn. 80f.).\nEs ist auch nicht davon auszugehen, dass das Fehlen von „Zwangsmechanismen“ dazu \nführt, dass tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazitäten bzw. zur Hochschulausbildung \nzur Verfügung stehende Mittel per se aus sachwidrigen Gründen ungenutzt blieben. Die \nBesetzung (oder Nichtbesetzung) einer Stelle hat zwar nach dem Konzept des \n§ 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG mittelbar Einfluss auf die Gesamtkapazität. Es ist aber bereits \nnicht ersichtlich, dass eine Hochschule insgesamt oder einer ihrer Fachbereiche \nausfinanzierte und einem Studiengang bereits zugewiesene Lehrpersonalstellen nicht aus \neigenem Interesse so schnell wie für sie möglich neu besetzen und damit \nzweckentsprechend verwenden sollte. Die schnellstmögliche Stellenbesetzung entspricht \nvielmehr ihrem gesetzlichen Auftrag, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BremHG \nu. a. umfasst, der Pflege der Lehre zu dienen und die zur Verfügung gestellten Mittel \nausschließlich für die ihnen gesetzliche auferlegten Zwecken zu verwenden. \nDafür, \ndass \nder \nGesetzgeber \nmissbräuchlich \nnicht \nbesetzte \nStellen \nals \nkapazitätsreduzierend behandelt wissen wollte und ggfs. bewusst hinnahm, dass von ihm \nden Hochschulen zum Zweck der Studienplatzschaffung zur Verfügung gestellte Mittel \nnicht in seinem Sinne genutzt werden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hiergegen \nspricht schon, dass er in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat, die Neuregelung solle \nin \nder \nGesamtbetrachtung \nnicht \nzu \neiner \ngrundlegenden \nVerringerung \nvon \nAusbildungskapazitäten führen und einen tragfähigen Ausgleich zwischen Qualität und \nQuantität herbeiführen (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/1222, S. 44). Danach ist \nanzunehmen, dass er von rechtskonformen Verhalten der Hochschulen ausging und den \nFall einer willkürlichen Nichtbesetzung freier Stellen nicht in seine Überlegungen \neinbezogen hat (so auch VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2017 – 6 V 2643/17, juris). \nUm sicherzustellen, dass tatsächlich zur Hochschulausbildung zur Verfügung stehende \nMittel nicht aus sachwidrigen Gründen ungenutzt bleiben, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG \nallerdings im Wege der verfassungskonformen Auslegung durch ein ungeschriebenes \nMerkmal der Willkürkontrolle zu erweitern. Davon ausgehend, dass das konkrete \nStellenprinzip grundsätzlich zulässig ist, kann ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darin \nbegründet liegen, dass die konkrete durch den Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung nicht \ndem Erfordernis einer hinreichenden Sicherung des kapazitätsgerechten Einsatzes der \nden Hochschulen zur Verfügung gestellten Mittel genügt (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. \nv. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 17). Um dies zu beheben, muss weder eine andere \n\n14\nBerechnungsmethode gefunden noch das abstrakte Stellenprinzip als „übergeordneter \nMaßstab“ herangezogen werden. Ausreichend ist es vielmehr, eine Anpassung \ndahingehend vorzunehmen, dass als ungeschriebenes Merkmal hinzutritt, dass die \nNichtbesetzung im konkreten Einzelfall nur dann als kapazitätswirksam anzuerkennen ist, \nwenn sie hinreichend sachlich begründet wird und damit nicht willkürlich und nicht \nwiderrechtlich erfolgt. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens seitens der \nAntragsgegnerin ergäbe sich schon daraus, dass das Gebot der erschöpfenden \nKapazitätsauslastung auch für die Hochschulen gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – \n1 BvR 393/85, juris Rn. 72) und ein willkürliches Auslassen der Möglichkeit zur Schaffung \nzusätzlicher Kapazitäten gegen dieses verstoßen dürfte.\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das Grundrecht auf \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Auch im Falle des \nkonkreten Stellenprinzips hat das Gericht – bezogen auf das als verletzt behauptete Recht \n– eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des \nRechtsschutzbegehrens, damit es einer Rechtsverletzung abhelfen kann (vgl. zum \nMaßstab BVerfG, Beschl. v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14, juris Rn. 20). Dass nach \n§ 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG die Nichtbesetzung einer Stelle kapazitätsrechtlich \ngrundsätzlich „hinzunehmen“ ist, verschlechtert zwar ggfs. die Chancen von \nStudienbewerbern auf einen Studienplatz, ihre Möglichkeiten effektiven Rechtsschutz \ngegen kapazitätsreduzierende Entscheidungen zu erlangen betrifft dies jedoch nicht (a.A. \nOVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 31). \nbb. \nAusgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist eine willkürliche Nichtbesetzung \nvon Stellen nur dann anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin die Freilassung nicht \nhinreichend sachlich begründet. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass sie \nsubstantiiert die Gründe für die Nichtbesetzung darlegt und welche Bemühungen bislang \ngetroffen wurden, um zeitnah eine Nachbesetzung zu fördern. Nur dann kann das Gericht \nüberhaupt überprüfen, ob die Nichtbesetzung willkürlich erscheint. Vorliegend vermochte \ndie Antragsgegnerin die Gründe für die Nichtbesetzung der Stellen und die Bemühungen \nzur alsbaldigen Nachbesetzung nur teilweise hinreichend zu begründen. Für 1,68 befristete \nStellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und 0,25 unbefristete Stellen wissenschaftlicher \nMitarbeiter fehlt es nach Auffassung der Kammer an einer substantiierten Begründung für \ndie Nichtbesetzung der Stellen.\n\n15\nAusweislich des Zuweisungsbeschlusses vom 27.04.2020 wurden der Lehreinheit \nPsychologie insgesamt sieben Hochschullehrerstellen sowie 25,42 Stellen des \nakademischen Mittelbaus zugewiesen. Letztere unterteilen sich wie folgt:\nDozent unbefr.\nLektor ohne \nFunktion\nResearcher \nbefr.\nwiMi befr.\nwiMi unbefr.\n1\n3,5\n1\n15,17\n4,75\nAus \nden \nKapazitätsunterlagen \nder \nAntragsgegnerin \nergibt \nsich, \ndass \nzum \nBerechnungsstichtag von den sieben Hochschullehrerstellen eine Stelle unbesetzt \ngeblieben ist. Im Bereich des akademischen Mittelbaus waren von den 25,42 Stellen 7,2 \nStellen unbesetzt.\n(1)\nHinsichtlich der unbesetzten Hochschullehrerstelle vermag das Gericht eine willkürliche \nNichtbesetzung seitens der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat \nauf Nachfrage des Gerichts dargelegt, dass Prof.\n zum 31.07.2020 \nausgeschieden sei und sich die Professur in der Ausschreibung befinde. Dass die Stelle \nnicht unmittelbar nachbesetzt wurde, begründet nach Ansicht der Kammer noch keine \nwillkürliche Nichtbesetzungspraxis, da gewisse Friktionen bei der Stellenbesetzung \ngrundsätzlich hinzunehmen sind. Dies ist gerade im wissenschaftlichen Bereich \nanzunehmen, in dem die Qualität des auszuwählenden Lehrpersonals eine besondere \nRolle spielt und daher eine „übereilte“ Besetzung vermieden werden muss.\nOhne Erfolg weisen einige Antragstellerinnen und Antragsteller in diesem Zusammenhang \ndarauf hin, die Antragsgegnerin hätte die unbesetzte Stelle mit Dr.\n besetzen \nkönnen bzw. müssen. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin \nist Dr\n wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Göttingen und wurde \nlediglich für eine Vertretungsprofessur (Elternzeitvertretung von Prof.\n) beurlaubt. \nEr erfüllt demnach bereits nicht die Qualifikationsanforderungen für die Besetzung einer \nProfessorenstelle im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Zudem ist Dr.\n auf ein \nanderes \nFachgebiet, \nnämlich \ndie \nSozialpsychologie \nsowie \ndie \nArbeits- \nund \nOrganisationspsychologie, spezialisiert.\nDie unbesetzte Professorenstelle ist auch nicht deshalb in die Kapazitätsberechnung \neinzustellen, weil Dr.\n ab dem 01.12.2020 die Vertretungsprofessur für diese Stelle \nübernommen hat. Aus dem in § 6 Abs. 2 KapVO geregelten Aktualisierungsgebot kann \neine Berücksichtigung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil zum Zeitpunkt des \n\n16\nBeginns der Lehrveranstaltungen am 02.11.2020 der Vertrag mit Dr.\n noch nicht \ngeschlossen worden war. \n(2)\nHinsichtlich der nichtbesetzten Stellen im Bereich des akademischen Mittelbaus ist es der \nAntragsgegnerin hingegen nur teilweise gelungen die Gründe für die Nichtbesetzung und \ndie Bemühungen zur Nachbesetzung nachvollziehbar darzulegen. Für 1,68 befristete \nStellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und 0,25 unbefristete Stellen wissenschaftlicher \nMitarbeiter sind die Angaben der Antragsgegnerin nicht ausreichend, um eine willkürliche \nNichtbesetzungspraxis auszuschließen. Vielmehr geht die Kammer in diesen Fällen \naufgrund fehlender bzw. nicht nachvollziehbarer Angaben von einer sachwidrigen \nNichtbesetzung aus mit der Folge, dass diese Nichtbesetzung nicht kapazitätswirksam \nanzurechnen sind. Im Einzelnen:\nVon den mit Zuweisungsbeschluss vom 27.04.2020 zugewiesenen 15,15 Stellen für \nbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter waren zum Berechnungsstichtag \nausweislich der Unterlagen der Antragsgegnerin 10,97 Stellen besetzt. Als Grund für das \nAusscheiden der wissenschaftlichen Mitarbeiter wurde überwiegend das Erreichen des \nZiels der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung oder die Unmöglichkeit einer weiteren \nBefristung nach § 2 WissZeitVG genannt. Diese Austrittsgründe erscheinen sachgerecht \nund nachvollziehbar. Bezüglich 2,5 Stellen hat die Antragsgegnerin zudem schlüssig \ndargelegt, dass eine Nachbesetzung noch nicht erfolgt sei, da diese Stellen der \nNachfolgeprofessur von Prof.\n zugeordnet seien und der künftige Stelleninhaber \ndie Entscheidung über die Besetzung treffen werde. Diese Argumentation ist aus Sicht der \nKammer ausreichend, um die Annahme einer willkürlichen Nichtbesetzung zu entkräften. \nEs liegt auf der Hand, dass der künftige Hochschullehrer selbst die Entscheidung treffen \nsoll, welche wissenschaftlichen Mitarbeiter ihn in seinem Fachgebiet unterstützen sollen, \nzumal mit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Regel auch eine Promotion \nverbunden ist, die naturgemäß eine individuelle Betreuung durch den Hochschullehrer \nerfordert. Vermag die Kammer demnach für diese 2,5 Stellen eine willkürliche \nNichtbesetzungspraxis der Antragsgegnerin nicht zu erkennen, verbleiben noch 1,68 \nnichtbesetzte Stellen, für die seitens der Antragsgegnerin keinerlei Begründung für die \nNichtbesetzung abgegeben worden ist. So hat die Antragsgegnerin zwar auf mehrfache \ngerichtliche Nachfrage eine tabellarische Übersicht (Anlage B1 zum Schriftsatz vom \n29.12.2020) mit aktuellen (Ausschreibungs-)Verfahren vorgelegt. Eine laufende oder \ngeplante Ausschreibung für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ist darin \nindes nicht zu finden. Vielmehr beschränken sich die dort genannten Vorgänge auf \nLektoren, \nResearcher \nund \nLecturer, \nderen \nStellen \nsich \nnicht \neinmal \ndem \n\n17\nZuweisungsbeschluss vom 27.04.2020 entnehmen lassen. Dort wurden lediglich 3,5 \nLektorenstellen sowie 1 Stelle als Researcher zugewiesen, die zum Berechnungsstichtag \nausweislich der Kapazitätsunterlagen bereits besetzt waren. Mangels nachvollziehbarer \nBegründung für die Nichtbesetzung dieser 1,68 Stellen können diese nicht \nkapazitätsmindernd berücksichtigt werden, so dass die Kammer diese Stellen mit dem \nregulären Lehrdeputat von 6,72 SWS (4 SWS pro Stelle) in die Berechnung einstellt.\nIm Bereich der nicht besetzten Stellen der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen \nMitarbeiter genügen die Angaben der Antragsgegnerin überwiegend den Anforderungen, \ndie an die Überprüfung der Nichtbesetzung im Rahmen der Willkürkontrolle zu stellen sind. \nVon den mit Zuweisungsbeschluss vom 27.04.2020 zugewiesenen 4,75 Stellen für \nunbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter waren zum Berechnungsstichtag \nausweislich der Unterlagen der Antragsgegnerin 1,5 Stellen besetzt. Hinsichtlich der 3,25 \nunbesetzten Stellen hat die Antragsgegnerin zwar nicht dargetan, seit wann diese Stellen \naus welchen Gründen unbesetzt sind und welche Bemühungen getroffen wurden, um diese \nStellen nachzubesetzen. Auf der tabellarischen Übersicht (Anlage B1 zum Schriftsatz vom \n29.12.2020) \nsind \nunter \nder \nÜberschrift \n„Austritte“ \nnur \nbefristet \nbeschäftigte \nwissenschaftliche Mitarbeiter sowie Lektoren aufgeführt und auch bei den aktuellen oder \ngeplanten Ausschreibungen finden sich – wie bereits aufgezeigt – lediglich die Stellen von \nLektoren, Researchern und Lecturern. Allerdings kommt es darauf nach Auffassung der \nKammer – zumindest für 3,0 Stellen – auch nicht an, denn die Antragsgegnerin hat bereits \nmit Schriftsatz vom 04.11.2020 vorgetragen, dass mit der Stellenzuweisung \nim Dezember 2020 die Stellen, die bisher als unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter \nzugewiesen waren, als Lecturer oder Researcher zugewiesen werden. Auch wenn ein \nsolcher Zuweisungsbeschluss zum Berechnungsstichtag noch nicht vorlag und sich somit \nin der Kapazitätsberechnung auch nicht widerspiegelt, so ist der unbestritten gebliebene \nVortrag der Antragsgegnerin gleichwohl geeignet, eine willkürliche Nichtbesetzung von \nStellen zu widerlegen. Ausweislich der vorgelegten Übersicht finden sich in \nÜbereinstimmung mit dem Vortrag der Antragsgegnerin in den laufenden Ausschreibungen \neine Stelle als Researcher und eine weitere Stelle als Lecturer. Eine weitere neue \nResearcherstelle ist bereits mit Herrn Dr\n besetzt worden. Damit vermochte die \nAntragsgegnerin jedenfalls hinsichtlich dieser drei Stellen nachvollziehbar darzulegen, \ndass zwar keine Stellen als unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter nachbesetzt werden, \ndafür aber eine Neubesetzung mit zwei Researchern und einem Lecturer erfolgen wird \nbzw. bereits erfolgt ist. Eine willkürliche Nichtbesetzung der 3,0 Stellen für unbefristete \nwissenschaftliche Mitarbeiter ist bei dieser Sachlage nicht anzunehmen. Dass mit der \nUmwandlung \nder \nStellen \nvon \nunbefristeten \nwissenschaftlichen \nMitarbeitern \nin \nResearcherstellen im Ergebnis eine geringere Lehrverpflichtung verbunden ist, spielt im \n\n18\nRahmen der hier vorzunehmenden Willkürkontrolle keine Rolle. Ob die Umwandlung \nseitens der Universität ermessensfehlerfrei vorgenommen wurde, ist erst im Rahmen der \nKapazitätsberechnung für das Wintersemester 2021/2022 zu überprüfen. \nFür die noch verbleibende Stelle mit einem Umfang von 0,25 für unbefristete \nwissenschaftliche Mitarbeiter hat die Antragsgegnerin die Nichtbesetzung hingegen nicht \nbegründet. Es ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, ob diese Stelle auch in eine \nStelle als Lecturer oder Researcher umgewandelt werden soll oder weiterhin unbefristeten \nwissenschaftlichen Mitarbeitern zur Verfügung steht. Jedenfalls findet sich in der Übersicht \nmit den aktuellen und geplanten Ausschreibungen kein Hinweis auf diese unbesetzte \nStelle. Die pauschale Behauptung, die Antragsgegnerin sei bemüht, sämtliche unbesetzte \nStelle schnellstmöglich nachzubesetzen, genügt aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht, \num diese kapazitätsmindernd berücksichtigen zu können. Daher stellt die Kammer die \nzugewiesene und nicht besetzte 0,25 Stelle für unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter \nmit dem regulären Lehrdeputat von 2 SWS (8 SWS pro Stelle) in die Berechnung ein.\ncc.\nEntgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller war die \nAntragsgegnerin gehalten, ihrer Berechnung die zuletzt am 30.09.2020 aktualisierten \nStellenbesetzungen zugrunde zu legen. \nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BremHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der \nGrundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn \ndes \nBerechnungszeitraums \n(Beginn \nder \nLehrveranstaltungen) \nliegt. \nDer \nZulassungszahlensatzung liegt der Berechnungsstichtag 01.04.2020 zugrunde. Nach § 6 \nAbs. 2 BremKapVO sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des \nBerechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind, berücksichtigt \nwerden. Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 9 BremHZG ergänzend anzuwenden. Sie \nwiderspricht weder dem in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5 BremHZG geregelten \nStichtagsprinzip noch § 1 Abs. 2 Satz 3 BremHZG. Mit § 6 Abs. 2 BremKapVO sollen \ntatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch noch nach dem im \nErmessen der Antragsgegnerin liegenden Stichtag berücksichtigungsfähig gemacht \nwerden, soweit sie sich wesentlich auswirken. Danach ist die durch zahlenförmige Satzung \nfestgesetzte Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Satzungsgebers zum \nBerechnungsstichtag \nherzuleiten, \njedoch \nsind \nÄnderungen \nvor \nBeginn \ndes \nBerechnungszeitraums zu erfassen, so dass sich die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl \nnach den im Zeitpunkt der letzten Korrekturmöglichkeit erkennbaren Veränderungen \nbeurteilt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2004 – 13 C 815/04 –, Rn. 43, juris). Damit wird \n\n19\nsowohl dem Interesse der Hochschule, nicht überlastet zu werden, als auch dem Gebot \nder erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Rechnung getragen.\nWesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die Anzahl der Studienplätze auswirken, \nwobei es nicht darauf ankommt, ob das bisherige Berechnungsergebnis zugunsten oder \nzu Lasten der Hochschule korrigiert werden muss (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 99.81 \n–, Rn. 20, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 B 327/10 –, Rn. 12, juris). Insoweit \nsteht es nicht im Ermessen der Antragsgegnerin, die Kapazitätsberechnung zu \naktualisieren (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 – 2 B 312/16, juris Rn. 11 – 12).\ndd.\nNach diesen Grundsätzen ist für die Professoren der Lehreinheit Psychologie ein \nLehrangebot im Umfang von 45 SWS zugrunde zu legen. Dieses unterteilt sich wie folgt:\nProfessoren\nReguläre \nLehrverpflichtung\nReduzierung \nLehrverpflichtung\nLehrverpflichtung für \nKapazitätsermittlung\n9\n3 (2)\n8\n8\n4\n4\nv.\n9\n2 (1)\n8\n9\n2\n7\n9\n9\n0\n0\n9\n9\nGesamt\n53\n8\n45\n \n () = nicht anzuerkennende Reduzierung der Lehrverpflichtung \nNach § 4 Ziff. 1 der Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der \nLehrverpflichtung \nan \nstaatlichen \nHochschulen \n(Lehrverpflichtungs- \nund \nLehrnachweisverordnung – LVNV vom 14.05.2004, Brem.GBl. S. 441, zuletzt geändert \ndurch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) haben \nProfessoren grundsätzlich eine Lehrverpflichtung von 9 SWS. Bis zum 15. Januar 2019 \nvereinbarte Lehrverpflichtungen von 8 SWS bleiben unberührt. Da die Lehrverpflichtung \nvon Herrn Prof. Hermann in Höhe von 8 SWS bereits vor dem 15. Januar 2019 vereinbart \nwurde, sind hierfür 8 SWS zugrunde zu legen.\nDer Wegfall der Stiftungsprofessur von Frau Prof.\n zum 31.03.2020 ist \nkapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Auslaufen der Stiftungsprofessur wird zwar \nvon einigen Antragstellerinnen und Antragstellern angezweifelt. Hierfür werden allerdings \nkeine konkreten Anhaltspunkte genannt. Die Kammer sieht sich daher nicht zu \nweitergehender Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Auch ist die Antragsgegnerin – \nentgegen der Annahme einiger Antragstellerinnen und Antragsteller – nicht verpflichtet, \n\n20\nsich trotz des Ausscheidens von Frau Prof\n weiterhin um den Erhalt der aus \nDrittmitteln finanzierten Stiftungsprofessur zu bemühen.\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der sich in Elternzeit befindende Herr \nProf.\n mit seinem vollen Lehrdeputat in die Berechnung einzubeziehen. Nach dem \nkonkreten Stellenprinzip ist eine Stelle bereits dann besetzt, wenn eine Person von der \nHochschule auf der Stelle geführt wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der \nStelleninhaber derzeit keine Lehrleistungen (z. B. wegen Elternzeit oder Krankheit) \nerbringt. Denn § 2 Abs. 2 BremHZG stellt ausschließlich auf die Stellenbesetzung, nicht \njedoch auf die tatsächlich zu erbringenden Lehrleistungen ab. Eine Ausnahme stellen \nlediglich die Sätze 4 und 5 dar (vgl. hierzu schon VG Bremen, Beschl. v. 11.11.2015 – 6 V \n1458/15 und 19.11.2014 – 6 V 1268/14). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung \nan. Demgegenüber findet die Elternzeitvertretung durch Herrn Dr.\n in der \nKapazitätsberechnung keine Berücksichtigung. Der sich in Elternzeit befindende Herr \nProf.\n bleibt auch während der Elternzeit weiterhin Stelleninhaber der \nzugewiesenen Hochschullehrerstelle. Dass darüber hinaus eine weitere, zusätzliche Stelle \nfür Herrn Dr\n geschaffen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag der \nAntragsgegnerin, wonach sich Herr Dr.\n nicht auf einer zusätzlichen Stelle befinde, \nist unwidersprochen geblieben. In den Kapazitätsunterlagen findet sich auch kein weiterer \nZuweisungsbeschluss, aus dem sich eine neu geschaffene Stelle ergibt. Zwar mag es \nunbillig erscheinen, dass sich die zusätzliche Lehrleistung durch Herr Dr.\n nicht in \nder Kapazitätsberechnung niederschlägt. Allerdings wird demgegenüber der sich in \nElternzeit befindende Herr Prof.\n mit seinem vollen Lehrdeputat angerechnet, \nobgleich \ndieser \nkeinerlei \nLehrleistungen \nerbringt, \nsodass \nim \nErgebnis \ndie \nAusbildungsverhältnisse realitätsgerecht abgespiegelt werden. Die Antragsgegnerin ist in \ndiesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, als Kompensation der vakanten Stelle \nLehraufträge anstelle einer Vertretungsprofessur durchführen zu lassen, die – wenn auch \nerst in der Berechnung der Folgesemester – zu einer Erhöhung der Kapazität führen \nwürden. Auch wenn sich der bremische Landesgesetzgeber bewusst dafür entschieden \nhat, dass – anders als in § 11 Satz 2 KapVO – jeder Lehrauftrag zu einer Erhöhung der \nKapazität führt und eine Verrechnung von Lehraufträgen nicht stattfindet, bedeutet dies \nnicht, dass Hochschulen auch verpflichtet sind, zusätzliche Lehraufträge für vakante \nStellen zu schaffen, wenn ihnen andere Möglichkeiten zur Sicherung der Lehre, wie etwa \nVertretungsprofessuren, zur Verfügung stehen.\nDie \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nbei \nder \nKapazitätsberechnung \nnach \n§ 2 \nAbs. 2 Satz 5 BremHZG berücksichtigten Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind nur \nteilweise als kapazitätswirksam anzuerkennen. \n\n21\nDie Reduzierung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof.\n um 2 SWS genügt den \nAnforderungen nach § 7 Abs. 3 LVNV. Danach kann der Rektor das Lehrdeputat um 25 \nv.H. für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule \nermäßigen. Dies setzt voraus, dass die Ermäßigung als Ausgleich für eine \nAufgabenwahrnehmung erfolgt, die außerhalb des typischen Aufgabenspektrums eines \nProfessors liegt. Diese Einschränkung ist aus der Aufzählung der spezifizierten Aufgaben \nin § 7 Abs. 3 Satz 1 LVNV, für die eine Befreiung nach Ermessen erfolgen kann, und dem \nverfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot abzuleiten. Diese Anforderungen \nsind erfüllt. Für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2021 hat der Rektor der Universität \nBremen mit Schreiben vom 25.03.2019 den Beschluss gefasst, die Lehrverpflichtung von \nHerrn Prof.\num 2 SWS zu reduzieren. Als Grund für die Reduzierung wurde die \nÜbertragung von Forschungsaufgaben im Rahmen des Aufbaus des Arbeitsgebietes \nangegeben. Im Rahmen des Neuaufbaus des Instituts für Psychologie seien kontinuierliche \nArbeitstreffen notwendig, um gemeinsam an Forschungs- und Lehrthemen zu arbeiten, \neine kooperierende Haltung in der Forschung zu entwickeln und den Aufbau eines \ngemeinsamen Forschungsprofils zu ermöglichen. Hierzu werde in der Aufbauphase eine \nüberwiegende Übertragung von Aufgaben in der Forschung als erforderlich erachtet. Diese \nBegründung ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. \nInsbesondere unterscheiden sich diejenigen Forschungsaufgaben, die bei einem völligen \nNeuaufbau eines Instituts erforderlich sind, in Art und Umfang signifikant von den \nüblicherweise von Professoren wahrzunehmenden Aufgaben in Lehre, Forschung und \nWissenschaft. Die Entscheidung des Rektors der Universität Bremen weist auch keine \nErmessensfehler auf. Insbesondere sind bei der Reduzierung des Lehrdeputats die \nAuswirkungen auf die Lehre in angemessener Weise berücksichtigt worden. So wird in \ndem Schreiben vom 25.03.2019 ausgeführt, dass trotz der Reduzierung ein ausreichendes \nAngebot professoraler Lehre vorhanden sei. \nDie Reduzierung der Lehrverpflichtung von Frau Prof.\n um 3 SWS genügt indes \nnur teilweise den Anforderungen nach § 7 Abs. 3 LVNV. Als Grund für die Reduzierung in \nHöhe von 2 SWS wurde – wie bei Herrn Prof.\n – die Übertragung von \nForschungsaufgaben im Rahmen des Aufbaus des Arbeitsgebietes angegeben. Für die \nweitere Reduzierung um 1 SWS wurde auf den Aufbau der Hochschulambulanz verwiesen. \nDie Begründungen sind für sich genommen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierbei \nunschädlich, dass das Rektorat für drei verschiedene Professoren jeweils den gleichen \nWortlaut bei der Genehmigung der Deputatsreduzierung verwendet hat. Es ist aus Sicht \nder Kammer nachvollziehbar, dass für die Umstrukturierung und den Neuaufbau eines \ngesamten Studiengangs mehreren Professoren zusätzliche Forschungsaufgaben für ihren \n\n22\njeweiligen Bereich übertragen werden. Zudem handelt es sich bei der Hochschulambulanz \num eine inneruniversitäre Einrichtung nach § 91 BremHG, so dass auch § 7 Abs. 3 LVNV \nAnwendung findet. Allerdings ist die weitere Reduzierung um 1 SWS für den Aufbau der \nHochschulambulanz deshalb nicht anzuerkennen, weil hierdurch die in § 7 Abs. 3 Satz 2 \nLVNV festgelegte Grenze von 25 v.H. überschritten wird (33,3 v.H.). Zwar handelt es sich \nbei § 7 Abs. 3 Satz 2 LVNV um eine Sollvorschrift und eine höhere Reduzierung ist in § 7 \nAbs. 3 Satz 3 LVNV sogar ausdrücklich vorgesehen, wenn die Überschreitung zur \nSicherstellung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes \nund der Länder erforderlich ist. Gleichwohl setzt ein Abweichen von dem in § 7 \nAbs. 3 Satz 2 LVNV normierten Regelfall jedenfalls eine dezidierte Auseinandersetzung \nvoraus, die erkennen lässt, dass sich das Rektorat der Überschreitung bewusst ist und \nwarum diese gleichwohl als zwingend erforderlich angesehen wird. Hieran fehlt es. In dem \nSchreiben vom 25.03.2019 werden lediglich beide Aufgabenübertragungen für sich \ngenommen dargestellt und begründet, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der \nHöchstgrenze in § 7 Abs. 3 Satz 2 LVNV erfolgt. Zugunsten der Antragsgegnerin kann \nauch nicht die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 LVNV herangezogen werden, wonach die \nLehrverpflichtung bis zu einer Höchstgrenze von 100 v.H. herabgesetzt werden kann, wenn \nmehrere Funktionen gleichzeitig wahrgenommen werden. Bereits aus dem Wortlaut und \ndem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass diese Ausnahme alleine für die in \n§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 LVNV genannten Aufgaben Anwendung findet. Darüber hinaus ist \ndie Deputatsreduzierung für das Sommersemester 2021 deshalb zu beanstanden, weil sie \nbis zum 31.03.2021 befristet ist und eine Verlängerung jedenfalls nicht bis zum Stichtag \nerfolgt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BremHZG werden von den Lehrdeputaten der in die \nBerechnung einbezogenen Lehrpersonalstellen alle bis zum Stichtag nach Maßgabe der \nLehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung genehmigten Reduzierungen und \nFreistellungen abgezogen. Reduzierungen, die erst nach dem Stichtag genehmigt sind, \nsind demnach bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für \nVerlängerungen bestehender Deputatsreduzierungen (VG Bremen, Beschl. v. 11.12.2019 \n– 7 V 1925/19; VG Bremen, Beschl. v. 11.11.2015 – 6 V 1458/15; Beschl. v. 19.11.2014 – \n6 V 1268/14; Brehm/Zimmerling in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, \n§ 17 Rn. 118). Hat demnach der Rektor die Reduzierung der Lehrverpflichtung befristet bis \nzum 31.03.2021 und somit nur bis zum Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 genehmigt, \nso ist diese auch nur für diesen Zeitraum als kapazitätswirksam anzuerkennen, was 1 SWS \nentspricht. \nDie Reduzierung der Lehrverpflichtung von Frau Prof. v.\n um 2 SWS genügt \nebenfalls nur teilweise den Anforderungen nach § 7 Abs. 3 LVNV. Als Grund für die \nReduzierung in Höhe von 2 SWS wurde – wie bei Herrn Prof.\n und Frau \n\n23\nProf.\n – die Übertragung von Forschungsaufgaben im Rahmen des Aufbaus des \nArbeitsgebietes angegeben, was nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden ist. \nAllerdings wurde auch hier die Reduzierung bis zum 31.03.2021 befristet, was wie bei Frau \nProf.\n zu einer kapazitätswirksamen Reduzierung von lediglich 1 SWS führt.\nDie Reduzierung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof.\n um 4 SWS für die \nTätigkeit als Dekan ist kapazitätsrechtlich dagegen nicht zu beanstanden. Der Rektor der \nUniversität Bremen hat der Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Zeitraum \n01.10.2019 bis 30.09.2021 mit Schreiben vom 25.10.2019 zugestimmt. In materieller \nHinsicht wird die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVNV \ngestützt. Hiernach kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion als \nDekan um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar \ndargelegt, dass Herr Prof.\n als Dekan des Fachbereichs 11 umfangreiche \nzusätzliche Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung im Sinne des § 89 BremHG \nwahrnimmt und daher eine Reduzierung in Höhe von 4 SWS erforderlich ist. Zudem hat \nder Rektor bei der Reduzierung des Lehrdeputats die Auswirkungen auf die Lehre in \nangemessener Weise berücksichtigt. Insbesondere ist von Seiten des Fachbereichs 11 \nbestätigt worden, dass das erforderliche Lehrangebot trotz der Reduzierung sichergestellt \nist.\nSoweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller behaupten, die Deputatsreduzierungen \n– insbesondere von Prof.\n, Prof. v.\n und Prof.\n – seien nur \ndeshalb genehmigt worden, weil sich die Hochschullehrer im Gegenzug dazu bereit erklärt \nhätten, im Masterstudiengang Wirtschaftspsychologie bezahlte Lehraufträge zu \nübernehmen, greift diese Rüge nicht durch. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben \nnichts substantiiert vorgetragen, das Anlass geben könnte, an der Richtigkeit der von der \nAntragsgegnerin gemachten Angaben zu zweifeln. Die pauschale und nicht näher belegte \nBehauptung genügt jedenfalls nicht.\n \nee.\nFür die akademischen Mitarbeiter der Lehreinheit ist ein Lehrangebot im Umfang von \n125,60 SWS zugrunde zu legen. Dieses unterteilt sich wie folgt: 1 Dozent, 3,75 Lektoren, \n2 Researcher, 12,65 befristete wissenschaftliche Mitarbeiter und 1,75 unbefristete \nwissenschaftliche Mitarbeiter.\n\n24\nFunktion\nName\nStellenumf.\nBefristung\nRegul. LV\nReduz. \nLV\nLV für \nKapazitätsermittlung\nDoz.\n1,00\nunbefr.\n8,00\n8,00\nLek.\n0,75\nbefr.\n9,00\n9,00\nLek.\n1,00\nunbefr.\n12,00\n12,00\nLek.\n1,00\nunbefr.\n12,00\n12,00\nLek.\n1,00\nunbefr.\n12,00\n12,00\nRes.\n1,00\n4,00\n4,00\nRes.\n1,00\n4,00\n4,00\nwiMi\n0,50\nbefr.\n2,00\n2,00\nwiMi\n0,50\nbefr.\n2,00\n2,00\nwiMi\n0,50\nbefr.\n2,00\n2,00\nwiMi\n0,75\nbefr.\n3,00\n3,00\nwiMi\n0,50\nbefr.\n2,00\n2,00\nwiMi\n0,34\nbefr.\n1,36\n1,36\nwiMi\n1,00\nbefr.\n4,00\n4,00\nwiMi \n1,00\nbefr.\n4,00\n4,00\nwiMi \n.\n0,75\nbefr.\n3,00\n3,00\nwiMi\n1,00\nbefr.\n4,00\n4,00\nwiMi\n0,50\nbefr.\n2,00\n2,00\nwiMi \n1,00\nbefr.\n4,00\n4,00\nwiMi \n0,38\nbefr.\n1,52\n1,52\nwiMi \n0,75\nbefr.\n3,00\n3,00\nwiMi \n1,00\nbefr.\n4,00\n4,00\nwiMi \n0,50\nbefr.\n2,00\n2,00\nwiMi\n0,50\nunbefr.\n4,00\n4,00\nwiMi\n1,00\nunbefr.\n8,00\n8,00\nwiMi\nnicht besetzt\n1,68\nbefr.\n6,72 \n6,72\nwiMi\nnicht besetzt\n0,25\nunbefr.\n2\n2\nGesamt\n21,15\n125,60\n125,60\nwiMi = wissenschaftlicher Mitarbeiter; Doz. = Hochschuldozent; Lek. = Lektor; Res. = Researcher\n(1)\nWissenschaftlichen \nMitarbeitern \nobliegt \nnach \n§ 23 \nAbs. 1 Satz 3 \nBremisches \nHochschulgesetz (BremHG) grundsätzlich die Erbringung von Lehre. Nach § 4 Nr. 3 lit. b \nLVNV haben sie, soweit sie in befristeten Dienstverhältnissen beschäftigt werden, ein \nLehrdeputat von höchstens 4 SWS zu erbringen. In einem unbefristeten Dienstverhältnis \nbesteht nach § 4 Nr. 3 lit. a LVNV eine maximale Lehrverpflichtung von 8 SWS. Diese \nHöchstgrenzen hat die Antragsgegnerin grundsätzlich ausgeschöpft. \n(2) \nHinsichtlich des bei der Antragsgegnerin beschäftigten unbefristeten Hochschuldozenten \nist die Lehrverpflichtung nach § 10 Satz 1 Nr. 2 LVNV von 8 SWS eingehalten worden.\n(3) \nDie Lehrverpflichtung der Lektoren ohne Übertragung einer Funktion beträgt nach § 4 \nNr. a) ee) LVNV 12 SWS. Wurde Lektoren die Funktion eines Researchers im Sinne von \n\n25\n§ 24 Abs. 4 BremHG übertragen, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS (§ 4 Nr. 4 a) bb) \nLVNV). Diese Höchstgrenze hat die Antragsgegnerin ebenfalls ausgeschöpft.\nDa mit der Funktionsübertragung als Researcher ein geringeres Lehrdeputat und damit \nauch eine geringere Ausbildungskapazität einhergeht, hat die Wissenschaftsverwaltung \neinen Ausgleich zu finden zwischen den durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit \ngeschützten Rechtspositionen des Lehrpersonals, den legitimen Interessen der \nHochschulen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der \nStudienbewerber an einer möglichst erschöpfenden Ausnutzung der Studienkapazität. Sie \nhat dabei zu beachten, dass Funktionsübertragung als Researcher einerseits zu einer \nReduzierung der Aufnahmekapazität führt, andererseits aber die Qualität von Forschung \nund Lehre verbessert werden kann (vgl. zur Aufgabenübertragung bei Lektoren BVerfG, \nBeschl. v. 03.06.1980 – 1 BvR 967/78 u. a. – Bay.VGH, Beschl. v. 04.04.2005 – 7 C \n04.11170). Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Rektors beschränkt sich \ndarauf, nachzuvollziehen, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens \neingehalten worden sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Funktionsübertragung \nals Researcher nicht zu beanstanden. In der Entscheidung des Rektorats wurden die \nInteressen der Studienbewerber und die des Fachbereichs – eine Stärkung der Forschung \n– gegenübergestellt. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dem Rektorat die hohe \nstudentische Nachfrage im Fach Psychologie bewusst war, es sie aber gegenüber dem \nBestreben, zur Qualitätssicherung in Lehre und Studium das eigene Lehrpersonal weiter \nzu qualifizieren und ihm selbstständige Forschung zu ermöglichen, nicht hat durchgreifen \nlassen. Zudem wurde von der Möglichkeit der Funktionsübertragung nur moderat \nGebrauch gemacht, indem lediglich eine zuvor nicht besetzte Stelle einem Lektor mit der \nFunktion als Researcher zugewiesen wurde.\nDie Neueinstellung von Herrn Dr.\n zum 01.11.2020 ist entgegen der Auffassung \nder Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich ebenfalls zu berücksichtigen. Aus dem \nAktualisierungsgebot in § 6 Abs. 2 KapVO folgt, dass im Falle der Erkennbarkeit einer \nwesentlichen Veränderung der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums eine \nBerücksichtigung stattfinden soll. Der Berechnungszeitraum ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 \nBremHZG \nals \nBeginn \nder \nLehrveranstaltungen \ndefiniert. \nFür \ndas \nWintersemester 2020/2021 wurde der Beginn der Lehrveranstaltungen vom 19.10.2020 \nauf den 02.11.2020 verschoben. Der mit Herrn Dr.\n geschlossene Arbeitsvertrag \nwurde am 29.10.2020 unterzeichnet. Damit war vor Beginn der Lehrveranstaltungen am \n02.11.2020 erkennbar, dass Herr Dr.\n als Researcher mit voller Arbeitskraft \nLehrleistungen in Höhe von 4 SWS erbringen wird, die nach dem Aktualisierungsgebot \nkapazitätswirksam anzurechnen sind.\n\n26\nff.\nAls Lehrauftragsstunden nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind 25 SWS zugrunde zu legen. Für \ndie Titellehre sind 6 SWS einzubeziehen.\nDer Begriff „Lehrauftrag“ ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO \nalle Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 2 \nAbs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder \nnicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, \nBd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung \nerbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. \nNeben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind \ndaher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre \nerbracht werden. § 2 Abs. 3 BremHZG sieht anders als § 11 KapVO eine Verrechnung von \nLehraufträgen für unbesetzte Stellen nicht vor. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass \nLehraufträge stets Auswirkungen auf die Kapazität haben. Infolgedessen ist es \nunerheblich, aus welchem Grund ein Lehrauftrag erteilt worden ist. Insbesondere können \nLehraufträge, die als Ersatz für die Lehrleistung von in Mutterschutz oder in Elternzeit \nbefindlichen Mitarbeitern erteilt worden sind, nicht außer Betracht bleiben. Jeder \nLehrauftrag führt nach § 2 Abs. 3 BremHZG zu einer Erhöhung der Lehrkapazität.\nMaßgebend für den in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Umfang der \nLehrauftragsstunden ist der Durchschnittswert der im Sommersemester 2019 und im \nWintersemester 2019/2020 vergebenen Lehrauftragsstunden. Nach § 2 Abs. 3 BremHZG \nsind in die Ermittlung des Lehrangebots die in den dem Berechnungsstichtag \nvorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden einzubeziehen, \nwenn für den Berechnungszeitraum vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen \nnoch keine Lehraufträge zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung ist bis zum \nBerechnungsstichtag nicht erfolgt. Nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom \n03.12.2020 wurde ein entsprechender Beschluss noch nicht gefasst. \nUnter \nvergebenen \nLehrauftragsstunden \nsind \ndabei \ndie \ntatsächlich \ngeleisteten \nLehrauftragsstunden zu verstehen. Das entspricht dem Ziel von § 2 Abs. 3 BremHZG, bei \nder Kapazitätsberechnung stärker auf die tatsächliche Situation an den Hochschulen \nabzustellen. Dies gilt auch für die Titellehre, weil die Privatdozenten und \nHonorarprofessoren ihre Lehrleistung nicht aufgrund eines Lehrdeputats erbringen. Nach \nden Unterlagen der Antragsgegnerin sind für das Sommersemester 2019 Lehraufträge im \n\n27\nUmfang von 26 SWS und für das Wintersemester 2019/2020 im Umfang von 24 SWS \nvergeben \nworden. \nTitellehre \nist \nim \nSommersemester 2019 \nund \nim \nWintersemester 2019/2020 im Umfang von jeweils 6 SWS erfolgt. Dies ergibt einen \nSemesterdurchschnitt für die Lehraufträge von 25 SWS und für die Titellehre von 6 SWS.\nDie angegebenen Lehrauftragsstunden stimmen auch mit den Vorlesungsverzeichnissen \nder beiden Bezugssemester überein. Insbesondere konnte die Antragsgegnerin auf \ngerichtliche Nachfrage nachvollziehbar aufklären, dass die Module „Arbeitsrecht“ und \n„Einführung in die Gesundheitspsychologie“ zwar – da derzeit zwei Prüfungsordnungen \ngültig sind – doppelt im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt aber nur einmal angeboten \nwerden. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller gleichwohl die Höhe der \nangegebenen Lehrauftragsstunden anzweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass, die \nAngaben der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Das Vorbringen ist nicht durch weitere \nDarlegung, wie zum Beispiel die Nennung konkreter nicht aufgeführter Lehrbeauftragter, \nsubstantiiert worden.\nc. \nEntgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller war die \nAntragsgegnerin \nnicht \nverpflichtet, \neinen \nLehrimport \naus \ndem \nStudiengang \nWirtschaftspsychologie nachzufragen. Grundsätzlich sind Universitäten nicht verpflichtet, \nihre Lehre mit Hilfe von Lehrveranstaltungsstunden anderer Studiengänge zu erbringen. \nDies entspricht auch der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 KapVO, wonach Lehreinheiten so \nabzugrenzen sind, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden \nmöglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Eine Optimierungspflicht \ndahingehend, dass die Universitäten verpflichtet werden, ihre Kapazität durch \nDienstleistungsimporte zu erhöhen, gibt das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., \nBeschl. v. 24.08.2005 – NC 9 S 29/05, juris Rn. 10).\nd. \nDie von der Antragsgegnerin festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für die \nStudiengänge der Lehreinheit Psychologie genügen den rechtlichen Anforderungen. \naa.\nNach § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangs-, \nstudienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte bestimmt, die auf der \nGrundlage \nder \ncurricular \nvorgesehenen \nLehrveranstaltungsstunden \nund \nden \nVeranstaltungsformen mit den von der Hochschule festgelegten Gruppengrößen \nfestgesetzt werden. Die Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden \n\n28\nKapazitätserschöpfungsgebots zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 – 7 C 72.84, \njuris).\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris) kommt der verwaltungsgerichtlichen \nInhaltskontrolle von Festsetzungen des Satzungsgebers bei kapazitätsbestimmenden \nRegelungen besondere Bedeutung zu. Daher sind die tatsächlichen Annahmen und \nWertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess \noffenzulegen. Von ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das \nErgebnis rationaler Abwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers \nsind insoweit Grenzen gesetzt. Die Verwaltungsgerichte haben den offenzulegenden \nAbleitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen \nnach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch \nZahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den \nAnforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des \nAbleitungszusammenhangs \nkönnen \nden \nSchluss \nauf \nunzureichende \nKapazitätsausschöpfung rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, \n1 BvR 610/85, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 28.06.2007 – 1 B 486/06). \nNicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für \nWissenschaft und Häfen festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine vorrangige \nRegelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt.\nbb.\nDer Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie ist in der Anlage 3 zur \nSatzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen – \nZulassungszahlensatzung – vom 30.05.2011 und der Satzung über die Änderung der \nZulassungszahlensatzung vom 15.06.2020 zutreffend auf 3,0333 festgesetzt worden. Der \nfür den Masterstudiengang festgesetzte Curricularnormwert in Höhe von 1,5 ist ebenfalls \nnicht zu beanstanden.\n(1)\nSoweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller pauschal die im Vergleich zum Vorjahr \nveränderte Höhe des festgesetzten CNW in Frage stellen, ist dem Folgendes \nentgegenzuhalten:\nBei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem \nInhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem \n\n29\nMeinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente \ndes Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des \nKompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen \nenthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.2005 – NC 9 S 140/05, juris Rn. 55 m. w. N.). Der \nNormgeber \nhat \ndaher \nnach \nder \nweiterhin \ngültigen \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77) hierbei ein \nweites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist (Nds. \nOVG, Beschl. v. 03.09.2010 – 2 NB 394/09, juris Rn. 82).\nEs ist nicht ersichtlich, dass dieser weite Gestaltungsspielraum durch die Veränderung des \nCNW im Vergleich zum Vorjahr derart überschritten wurde, dass von einer willkürlichen \nFestsetzung des CNW gesprochen werden kann. Die Antragsgegnerin hat hierzu \nausgeführt, das Curriculum werde zum Wintersemester 2020/2021 verändert, um den \ngeänderten Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und die Veränderung des Profils im \nRahmen der Neuaufstellung der Lehreinheit abzuspiegeln, was eine Anpassung des CNW \nzur Folge habe. Im Bachelorstudiengang solle das veränderte Curriculum den Übergang \nder Absolventen in den ab dem Wintersemester 2021/2022 geplanten Masterstudiengang \nfür das Direktstudium der Psychotherapie ermöglichen. Die moderaten Anpassungen \nwürden die Platzzahl gegenüber einer Vergleichsberechnung mit den vorherigen CNW um \nje etwa 1% verringern. Gleichzeitig ginge mit den Änderungen eine Qualitätssteigerung \neinher. Auf Nachfrage des Gerichts führte die Antragsgegnerin weiter aus, die \nUmstrukturierung \nsei \ndurch \ndas \nneue \nPsychotherapeutengesetz \nund \ndie \nApprobationsordnung zwingend notwendig, da nunmehr spezielle Inhalte und Formate \nerforderlich würden. Diese Begründung ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und nicht \nzu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass eine Neuausrichtung einer gesamten \nLehreinheit auch eine Veränderung des Curriculums mit sich bringt. Da sich die Kapazität \nim Vergleich zum Vorjahr zudem nicht gravierend verringert, ist eine den \nGestaltungsspielraum überschreitende, an sachfremden oder sonst willkürlichen \nErwägungen ausgerichtete Bemessung des CNW nicht ersichtlich.\n(2)\nVon mehreren Antragstellerinnen und Antragstellern ist gerügt worden, es müsse eine \nGruppengröße für Vorlesungen von mehr als 120 Teilnehmern zugrunde gelegt werden. \nDie rechnerische Gruppengröße ist unter Abwägung zwischen den Interessen der \nStudienbewerber und den Interessen der Studierenden und der Hochschullehrer zu \nbestimmen. Eine Gruppengröße von 120 für Vorlesungen ist ein plausibler und \nnachvollziehbarer Mittelwert der unterschiedlichen Vorlesungen und daher nicht zu \nbeanstanden (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 – 2 B 428/09). \n\n30\nDas Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet den Normgeber \ninsbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes diejenige \nBetreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität \nführt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren \nAusbildung korrespondieren (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.09.2010 – 2 NB 394/09, \njuris Rn. 83).\n(3)\nAuch der weitere Einwand einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, das aufgrund der \nCorona-Pandemie derzeit ausschließlich digital durchgeführte Lehrveranstaltungsangebot \nmüsse zu einer Erhöhung der Gruppengrößen führen, geht fehl. Diese Auffassung \nverkennt bereits im Ansatz, dass sich die Durchführungsart der Lehrveranstaltungen nicht \nzwangsläufig auf die Gruppengrößen auswirkt. So ist schon nicht hinreichend dargetan, \nwarum etwa eine digitale Vorlesung weniger Aufwand verursachen soll als eine \nPräsenzvorlesung. Allein die räumlichen Kapazitäten, die im Falle von digitalen \nVeranstaltungen unbegrenzt zur Verfügung stehen, bilden keinen allein tauglichen \nIndikator für die Festlegung der Gruppengrößen. Vielmehr steht die Gruppengröße für \nVorlesungen \nin \neinem \nBeziehungsgefüge \nzu \nden \nGruppengrößen \nanderer \nVeranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, \nPraktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der \nGruppengröße \nfür \nVorlesungen \nwirken \nsich \nunmittelbar \nauf \ndie \nübrigen \nkapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für \nVorlesungen führt nach dem System der KapVO zwangsläufig zu einer Steigerung der \nZulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den \nKleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten. Aufgrund normativer Vorgaben \nund didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen \njedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den \nnormativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten \nkann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was \nwiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. Demnach wird die \nAusbildungskapazität einer Hochschule bzw. einer Lehreinheit auch nicht durch die \nGruppengröße für Vorlesungen bestimmt, sondern von den Gruppengrößen der \nKleingruppenveranstaltungen (OVG NRW, Beschl. v. 25.05.2007 – 13 C 125/07, \njuris Rn. 3). Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass die Lehrveranstaltungen \nkeinen geringeren Aufwand verursachen, nur, weil sie derzeit in digitaler Form durchgeführt \nwerden. Dies gilt in besonderem Maße für Kleingruppenveranstaltungen.\n\n31\n(4)\nWarum die Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie ihrer Berechnung einen \nCNW von 3,0344 zugrunde gelegt hat, lässt sich aus Sicht der Kammer hingegen nicht \nnachvollziehen. In Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung und der Satzung über die \nÄnderung der Zulassungszahlensatzung vom 15.06.2020 wurde der CNW auf 3,0333 \nfestgesetzt, was auch dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsergebnis \nvom 01.08.2020 anhand der Prüfungsordnung vom 15.07.2020 entspricht. Die Kammer \nlegt daher ihrer Berechnung den festgesetzten Wert von 3,0333 zugrunde.\nFür den Masterstudiengang legt die Kammer ebenfalls den festgesetzten CNW in Höhe \nvon 1,5 zugrunde und nicht den von der Antragsgegnerin in ihrer Berechnung verwendeten \nCNW in Höhe von 1,6. Festgesetzte CNW sind für die Kapazitätsberechnung zugrunde zu \nlegen, sofern sie durch Ausfüllrechnungen nachvollziehbar hergeleitet werden können und \ndie aus der Berechnung hervorgehenden Werte jedenfalls keinen geringeren \nBetreuungsaufwand ergeben als der in den festgesetzten CNW zum Ausdruck kommende\n(OVG Hamburg, Beschl. v. 27.02.2014 – 3 Nc 115/13, juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. \nDer Entstehungsprozess der festgesetzten CNW lässt zwar keine konkrete Berechnung \nerkennen; die von der Antragsgegnerin vorgelegte Ausfüllrechnung vom 01.08.2020 \nanhand der Prüfungsordnung vom 15.07.2020 gelangt aber zu einem gegenüber dem \nfestgesetzten CNW von 1,5 höheren Betreuungsaufwand von 1,6. Da aus dem \nfestgesetzten CNW demnach keine kapazitären Nachteile für die Studienanfänger folgen \n– was hingegen bei Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin herangezogenen CNW \nvom 1,6 der Fall wäre – ist eine Korrektur des durch Rechtsverordnung festgesetzten CNW \nnicht geboten und der kapazitätsgünstigere CNW von 1,5 zugrunde zu legen. \ne. \nDie gebildeten Anteilquoten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 \nKapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der \nLehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten \naller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote \nbesitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs-\nund Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 13 Abs. 1 KapVO noch aus dem \ngrundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der \nGesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. \nDas Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die \nAnteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand \nsachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden \nFestlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Das \n\n32\nKapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die Verpflichtung, das Zulassungswesen \ndergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl \nvon Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann. Ob ein vorhandenes Lehrangebot \nstärker von Studenten dieses oder von Studenten jenes Studiengangs in Anspruch \ngenommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der \nAusbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als in beiden \nStudiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat \nist lediglich eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und \nBedürfnisprüfung verwehrt. In diesen Grenzen bleibt er befugt, die für die \nHochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für \nbestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von \nAnteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (BVerwG, \nUrt. v. 15.12.1989 – 7 C 15.88, juris Rn 13; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 – 2 B \n428/09, juris Rn. 30 m. w. N.).\nAusgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin festgesetzten \nAnteilquoten von 67% für den Bachelorstudiengang und 33% für den Masterstudiengang \nnicht zu beanstanden. Bei einer sachgerechten Verteilung von Ausbildungskapazität \nzwischen einem grundständigen und einem darauf aufbauenden weiterführenden \nStudiengang müssen die Belange beider Studiengänge in den Blick genommen werden. \nIm Verhältnis zwischen Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengängen gehört dazu \ninsbesondere die gesetzgeberische Leitentscheidung, dass der Bachelorabschluss den \nersten berufsqualifizierenden Regelabschluss darstellen soll und dem Masterabschluss die \nFunktion eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses zugedacht ist, der im \nInteresse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Abschlüsse durch den \nArbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau haben und deshalb von \nweiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll (VG \nOsnabrück, Beschl. v. 02.11.2011 – 1 C 15/11, juris Rn. 109 m. w. N.). Daher bedarf es bei \neiner Reduzierung der Ausbildungskapazität in einem zulassungsbeschränkten \nStudiengang aufgrund der Einrichtung weiterführender Studiengänge einer eingehenden \nAbwägung mit den Belangen der Studienbewerber für den grundständigen Studiengang. \nEine solche Abwägung ist erfolgt. Das Rektorat hat in seinem Beschluss vom 27.04.2020 \nausgeführt, \ndass \ndie \nUniversität \nmöglichst \nvielen \nBachelor-Studierenden \nein \nAnschlussstudium ermöglichen möchte. Insbesondere sei in den Berufsfeldern der \nGesundheitswissenschaften, in denen Psychologen tätig werden, eine spezialisierte \nVertiefung unabdingbar und i. d. R. auch Voraussetzung. Dies treffe insbesondere alle \ntherapeutischen und klinischen Berufe für die Bereiche des Kindes-, Jugend- und \nErwachsenenalters. Auch sei ein Masterabschluss Promotionsvoraussetzung. Zur \n\n33\nSicherung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei es damit ebenfalls von \nenormer Wichtigkeit, ausreichend Studienplätze für Masterprogramme in der Lehreinheit \nzur Verfügung zu stellen. Durch die Setzung der Anteilquote werde dem \nMasterstudiengang \nAusbildungskapazität \nzur \nVerfügung \ngestellt, \ndie \ndem \nBachelorstudiengang entsprechend nicht zur Verfügung stehe. Letztendlich komme es \njedem der zukünftigen Bachelorstudierenden zugute, wenn Ausbildungskapazitäten so \naufgeteilt würden, dass ein anschließendes Masterstudium möglich sei, um das eigene \nBerufsziel \nzu \nerreichen. \nDiese \nBegründung \nist \nweder \nwillkürlich \nnoch \nkapazitätsvernichtend, sondern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin \neingeräumten Gestaltungsspielraums, zumal dem grundständigen Bachelorstudiengang \nweiterhin eine höhere Anteilquote zugewiesen wurde als dem Masterstudiengang.\nf. \nDie Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von \nihr gewählte Berechnungsmethode (sog. „Hamburger Modell“) entspricht, wie die \nbremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im Grundsatz den zu \nstellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 17.02.2011 – \n2 B 337/10). Die Antragsgegnerin geht zutreffend von einer Schwundausgleichsquote von \n0,9362 (Schwund 1,0681) für den Bachelorstudiengang und 0,9781 (Schwund 1,0223) für \nden Masterstudiengang aus. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die \nAntragsgegnerin sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang beim Übergang \nzwischen den 1. und 2. Fachsemestern eine Erfolgsquote größer als „1“ ausgewiesen und \nin die Berechnung des Schwundfaktors eingestellt hat. Die rechtsfehlerhafte \nBerücksichtigung eines „positiven Schwunds“ ist darin nicht zu sehen. Die nach § 2 Abs. 9 \nBremHZG anwendbaren §§ 15 Abs. 3 Nr. 3, 17 KapVO schließen allein die \nkapazitätssenkende Wirkung eines aus der durchschnittlichen Belegung ermittelten \nSchwundfaktors insgesamt aus. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb der Berechnung \ndes Mittelwerts der Auslastungen eine Kappung der Erfolgsquoten des einzelnen \nSemesters auf „1“ erfolgen muss. Dem steht bereits § 17 KapVO entgegen, wonach in die \nSchwundberechnung sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zugänge \neinzubeziehen sind. Danach ist es geboten, eine nach dem Verfahren der Saldierung von \nZu- und Abgängen bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht tatsächliche \nZugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt zu lassen. Denn sie führen zu \ngesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich \nzugrunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand \nausgleichend gegenübergestellt werden darf (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.05.2011 – 13 \nC 33/11; Bay. VGH, Beschl. v. 24.08.2010 – 7 CE 10.10210; Nds. OVG, Beschl. v. \n19.10.2010 – 2 NB 388/09, alle juris).\n\n34\ng.\nDas von der Antragsgegnerin zuletzt mit 184,88 SWS berechnete bereinigte Lehrangebot \nerhöht sich nach Überprüfung im gerichtlichen Eilverfahren um 16,72 SWS auf 201,60 \nSWS. Damit stehen für den Bachelorstudiengang 114 Studienplätze und für den \nMasterstudiengang 54 Studienplätze zur Verfügung.\nIm Bachelorstudiengang sind nach Angaben der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren \neinschließlich \nNachrückverfahren \ninsgesamt \n116 \nStudienplätze \nvergeben \nund \nangenommen worden. Im Masterstudiengang sind von der Antragsgegnerin 36 \nStudienplätze vergeben und angenommen worden. Hier wären demnach noch 18 Plätze \nzu vergeben. \nDa beim Verwaltungsgericht Bremen indes keine Eilverfahren von Antragstellerinnen oder \nAntragstellern mehr anhängig sind, die ihre Zulassung zu diesem Masterstudiengang \nbegehren, \nsind \ndiese \nim \nMasterstudiengang \nverbleibenden \nPlätze \ndem \nBachelorstudiengang im Wege der sog. horizontalen Substituierbarkeit zur Verfügung zu \nstellen. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die \nLehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind. Das \nbedeutet, dass sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe \nder Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der \nLehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern \nausgeglichen wird (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – 7 C 15/88, juris Rn. 11). Wird in anderen \nStudiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen \nImmatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, \nin denen weiterhin ein Engpass besteht, demnach zur Verfügung zu stellen. Allerdings \nkann umgekehrt die Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch \ndazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang gegebene Studienplätze außerhalb der \nfestgesetzten Kapazität durch kapazitätswirksame „Überbuchungen“ in anderen \nStudiengängen derselben Lehreinheit „aufgezehrt“ werden. Diese „überbuchten“ \nStudienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und \nmit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (OVG Hamburg, Beschl. v. \n05.04.2018 – 3 Nc 102/17, juris Rn. 68). Für die Umrechnung der frei gebliebenen \nStudienplätze im Masterstudiengang Psychologie hat sich die Kammer an der durch das \nOberverwaltungsgericht Hamburg vorgenommenen Berechnung orientiert (OVG Hamburg, \nBeschl. v. 05.04.2018, a. a. O., Unterschiede im Rechenweg ergeben sich dadurch, dass \nin der Entscheidung des OVG Hamburg mit dem Schwundausgleichsfaktor gerechnet wird; \nvgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 – 2 B 313/16, a.a.O.). \n\n35\nDanach sind bei der Umrechnung frei gebliebener (bzw. überbuchter) Studienplätze aus \nanderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges mit \nBewerberüberhang (Zielstudiengang) – hier des Bachelorstudiengangs Psychologie –\nzunächst die frei gebliebenen (bzw. überbuchten) Plätze der anderen Studiengänge – hier \ndes Masterstudiengangs Psychologie – durch deren jeweilige Schwundfaktoren zu \ndividieren und anschließend mit den Curricularanteilen zu multiplizieren:\n(18 (freie Plätze im Masterstudiengang) : 1,0223 (Schwundfaktor Master)) x 0,495 \n(Curricularanteil Master) = 8,7156 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr)\nDie auf den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) – vorliegend auf den \nBachelorstudiengang Psychologie – entfallende Lehrkapazität ist sodann in Studienplätze \numzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch den Curricularanteil \ndes Zielstudiengangs dividiert und mit dem Schwundfaktor multipliziert wird.\nAuf der Grundlage der Formel\n(8,7156 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) : 2,0323 (Curricuaranteil \nBachelor)) x 1,0681 (Schwundfaktor Bachelor)\nergeben sich mithin noch \n4,58 (gerundet 5)\nPlätze, die im Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung stehen. Von den danach \ninsgesamt 119 Studienplätzen sind allerdings nur 3 Plätze unter den Antragstellerinnen \nund Antragstellern zu vergeben, da die Antragsgegnerin bereits 116 Plätze \nkapazitätswirksam vergeben hat.\nEntgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller ist in der Vergabe \nvon 116 Studienplätzen, die über die tatsächlich zur Verfügung stehende Zahl von 114 \nerrechneten Plätzen im Bachelorstudiengang hinausgehen, keine rechtswidrige \nÜberbuchung zu sehen. Eine Überbuchung liegt nur vor, wenn eine über die festgesetzte \nZulassungszahl hinausgehende Vergabe von Studienplätzen stattfindet (OVG Bremen, \nBeschl. v. 14.02.2017 – 2 B 312/16, juris Rn. 72). Da die Zulassungszahl auf 116 Plätze \nfestgesetzt wurde, liegt schon keine Überbuchung im Rechtssinne vor, die auf ihre \nRechtmäßigkeit hin zu überprüfen wäre.\n\n36\nh. \nSoweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller lediglich hilfsweise ein Antrag auf \ninnerkapazitäre Zulassung gestellt haben, ist ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht \nglaubhaft gemacht worden. Anhaltspunkte für Fehler der Antragsgegnerin im \ninnerkapazitären Vergabeverfahren sind weder geltend gemacht worden noch anderweitig \nerkennbar. \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat eine \nzusätzliche Kapazität im Umfang von 3 Studienplätzen ermittelt. Diesen zusätzlichen \nStudienplätzen stehen 40 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber, sodass eine \nKostenteilung von 9/10 zu 1/10 angemessen erscheint.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\n\n37\nDr. Koch\nBuns\nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-01-15/7-v-1917-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"WissZeitVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-01-15/7-v-1917-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365055","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.583854+00:00"}}