{"status":"available","doknr":"OLD365054","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-01-25","aktenzeichen":"1 V 1383/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n1 V 1383/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\ndes\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\nden Beirat\n \n– Antragsgegner –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter Dr. \nBauer, Richter Bogner und Richter Oetting am 25. Januar 2021 beschlossen:\nDem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben, Beratungen \nund Abstimmungen über Sachthemen in nichtöffentlicher \nSitzung in seinem Ausschuss Koordinierung zu verhindern.\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde \nBremen.\n\n2\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.\nGründe\n1.\nDer Antragsteller ist Mitglied des Beirates Hemelingen und wehrt sich dagegen, dass in \ndessen Koordinierungsausschuss Entscheidungen getroffen werden, ohne dass er dabei \nein Stimmrecht hat.\nEr wurde 2019 für die\n als einziges Mitglied in den Beirat gewählt. Dieser \nverabschiedete in seiner konstituierenden Sitzung im Juli 2019 eine Geschäftsordnung und \nbildete neben mehreren Fachausschüssen einen „Fachausschuss Koordination und \nFinanzen“ mit sieben stimmberechtigten Mitgliedern. Diese wurden den Parteien nach \nMaßgabe der von ihnen jeweils erlangten Wählerstimmen zugeordnet. Der Antragsteller \nerhielt dabei keinen stimmberechtigten Sitz und kann an dessen Sitzungen nur mit \nberatender Stimme teilnehmen. Diesen Umstand rügte der Antragsteller erfolglos.\nDaraufhin hat er am 10.7.2020 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Beirat habe dem \nAusschuss Finanzen und Koordinierung in erheblichem Umfang Aufgaben zugewiesen, die \nsich teilweise mit der Zuständigkeit anderer Ausschüsse überlagerten. Auch entscheide er \nüber die Zuweisung von Angelegenheiten an die Fachausschüsse, die so einer Beratung \nim Beirat und damit dem Stimmrecht des Antragstellers entzogen würden. Die \nentsprechenden Regelungen in der Geschäftsordnung verstießen gegen höherrangiges \nRecht.\nDer Antragsteller beantragt,\n1.\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, (1) \nseinen „Fachausschuss Koordination und Finanzen“ aufzulösen und einen \nKoordinierungs- und Sprecherausschuss ohne Vermengung mit dem \nFachthema „Finanzen“ (2) nicht ohne Berücksichtigung eines Vertreters der\n \nmit \nvollem \nStimmrecht \nim \nBeirat\n \nneu \nzu \nbilden,\nhilfsweise, dem Antragsgegner unter Androhung eines für jeden Fall der \nZuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes, hilfsweise Ordnungshaft, \nfestzusetzen gegenüber dem Beiratssprecher, (3) aufzugeben es zu \nunterlassen, in dem Fachausschuss „Koordination und Finanzen“ des Beirates \nHemelingen Abstimmungen und Beschlussfassungen im Themenbereich \nKoordination ohne abstimmungsberechtigte Teilnahme des Antragstellers \ndurchzuführen,\n\n3\n2.\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung \neines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes, \nhilfsweise Ordnungshaft, festzusetzen gegenüber dem Beiratssprecher, \naufzugeben (4) es zu unterlassen, den einzelnen Ausschüssen im Beirat \n Entscheidungen zur Beratung und Abstimmung zu Sachthemen zu \nüberlassen, zuzuweisen oder zuweisen zu lassen, solange der Beirat nicht \nvorher mehrheitlich darüber entschieden hat, ob und welches Thema im \nkonkreten \nEinzelfall \nwelchem \nAusschuss \nzugewiesen \nwird.\n(die Nummern in Klammern wurden im Interesse der Übersichtlichkeit vom \nGericht hinzugefügt)\nDer Antragsgegner beantragt,\nden Antrag abzuweisen.\nIm Ausschuss Koordinierung und Finanzen würden mit Ausnahme der Verteilung von \nRestmitteln am Ende des Jahres sowie einfachen Bauanträgen grundsätzlich keine \nBeschlüsse gefasst, sondern nur Vorschläge für den Beirat erarbeitet. Mit Beschluss vom \n3.9.2020 hat der Antragsgegner seine Geschäftsordnung geändert und statt des \nAusschusses „Finanzen und Koordinierung“ einen Ausschuss „Koordinierung“ mit im \nEinzelnen in der Geschäftsordnung definierten Zuständigkeiten eingerichtet. Der \nAntragsteller beanstandet, dass auch dieser Ausschuss nicht nur Koordinierungs-, sondern \nauch Sachentscheidungen treffe.\n2.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat nur im aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insofern liegen die Voraussetzungen für den \nErlass einer einstweiligen Anordnung vor. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist nur hinsichtlich \neines der gestellten Anträge der Fall, weil dem Antragsteller nur insofern ein Recht zusteht. \nAngesichts der Dynamik des laufenden Geschäfts in dem kommunalen Vertretungsorgan \nund der endgültigen Folgen vieler seiner Entscheidungen sowie der überschaubaren Dauer \nder Legislaturperiode ist insofern auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. \n2.1.\nDer Antragsteller ist als Beiratsmitglied analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung organschaftlicher Rechte im Rahmen eines \n\n4\nKommunalverfassungsstreitverfahrens kommt in Betracht. Das Mitglied einer kommunalen \nVertretungskörperschaft kann sowohl ein Recht auf korrekte Beteiligung an Abstimmungen \nals auch auf öffentliche Durchführung von Sitzungen (dazu VG Bremen, U.v. 3.4.2019, 1 \nK 1889/18, juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U.v. 6.11.2008, 8 A 674/08; OVG Nordrhein-\nWestfalen, U.v. 7.10.2020, 15 A 2750/18, Rn. 48 ff. m.w.N., jeweils juris) grundsätzlich im \nRahmen eines kommunalverfassungsrechtlichen Streits vor Gericht durchsetzen. \nVerfahrensbeteiligt ist das Organ, das an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist (sog. \nIn-Sich-Prozess). Das ist hier der Beirat als Antragsgegner. \nDas Gericht legt die Anträge dahingehend aus, dass sie sich auf die für die Entscheidung \ndes Gerichts maßgebliche aktuelle Geschäftsordnung des Beirats\nfür die \nAmtszeit 2019-2023 in der mit Beschluss vom 3.9.2020 geänderten Fassung (GO) \nbeziehen. Es versteht das Begehren des Antragstellers unter anderem dahingehend, dass \ner jede Behandlung von Sachthemen in dem Ausschuss Koordinierung in seiner aktuellen \nForm verhindern will.\n2.2.\nDas Bremische Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter (BremOBG) sieht die Bildung von \nAusschüssen und auch eines besonderen Sprecher- und Koordinierungsausschusses \nausdrücklich vor.\nNach § 14 BremOBG sind Beiratssitzungen und nach § 25 Abs. 1 BremOBG auch \nAusschusssitzungen öffentlich. Liegen zwingende Gründe vor, kann das Gremium im \nEinzelfall \nabweichend \nbeschließen. \nDie \nSitzungen \ndes \nSprecher- \nund \nKoordinierungsausschusses sind nichtöffentlich.\nNach § 23 Abs. 1 BremOBG kann ein Beirat für bestimmte Aufgaben ständige und nicht \nständige Ausschüsse einsetzen, die aus 3-7 Mitgliedern bestehen. \nNach Abs. 2 kann der Beirat bestimmte Angelegenheiten Ausschüssen zeitlich begrenzt \nund widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Er kann die Entscheidung \nim Einzelfall jederzeit an sich ziehen oder Entscheidungen von Ausschüssen revidieren.\nDie Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Verfahren nach Sainte \nLaguë/Schepers, wenn der Beirat nicht einstimmig etwas anderes beschlossen hat.\nNach Abs. 4 können in die Ausschüsse neben Beiratsmitgliedern auch Personen als \nMitglieder entsandt werden, die in dem Beirat wählbar sind, diesem aber nicht angehören. \nDiese Möglichkeit gilt nach S. 4 nicht für die Besetzung eines Sprecher- oder \nKoordinierungsausschusses.\n\n5\nDie Geschäftsordnung des Beirats\n (GO) regelt die Ausschussarbeit in § 11 ff..\nNach § 11 Absatz 3 S. 1 GO tagt der Ausschuss Koordinierung nichtöffentlich. Die weiteren \nAusschüsse des Beirats tagen grundsätzlich öffentlich (§ 11 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 GO). \nIn § 12 Abs. 1 GO überträgt der Beirat bestimmte Entscheidungsbefugnisse unwiderruflich \nauf die Beiratsausschüsse. Die Ausschüsse können Angelegenheiten von besonderem \nöffentlichem Interesse oder wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung mit einfacher Mehrheit \nan den Beirat zurückverweisen. Beschlüsse, die ein Ausschuss mit einfacher Mehrheit trifft, \ngelten als Beiratsbeschlüsse. \nNach Abs. 2 bildet der Beirat mehrere ständige Ausschüsse mit je sieben Mitgliedern, unter \nanderem einen Koordinierungsausschuss (KOA): \na) der Koordinierungsausschuss lässt sich regelmäßig über alle Angelegenheiten von \nörtlichem öffentlichen Interesse berichten und bespricht mit der Ortsamtsleitung alle den \nBeirat betreffenden Vorgänge. Diese werden dahingehend überprüft, inwieweit\n\nsie vom KOA selbstständig behandelt werden können oder\n\nan die zuständigen Fachausschüsse oder\n\nden Beirat\nzur öffentlichen oder nichtöffentlichen Behandlung überwiesen werden. Das Recht des \nBeirates, die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich zu ziehen oder Entscheidungen \nvon Ausschüssen zu revidieren, bleibt unberührt.\nb) der KOA berät in Ausnahmefällen abschließend über Bauanträge. Ein Ausnahmefall \nliegt insbesondere dann vor, wenn eine kurzfristige Entscheidung notwendig ist;\nc) Bodenverkehrsgenehmigung und wasserbehördliche Angelegenheiten\nd) der KOA verweist die Anträge auf Förderung orts-und stadtteilbezogener Maßnahmen \nzur Erarbeitung einer Empfehlung grundsätzlich in die zuständigen Fachausschüsse. In \nbegründeten Ausnahmefällen beschließt der KOA selbstständig. Ein Ausnahmefall liegt \ninsbesondere dann vor, wenn eine kurzfristige Entscheidung notwendig ist.\ne) Interfraktionelle Beratungen zu Themen von besonderer Bedeutung für die Beiratsarbeit\nf) Vorschläge zur Überarbeitung der Geschäftsordnung bei Bedarf \ng) die Beschlüsse in Sachentscheidungen müssen einstimmig gefasst werden. Bei \nNichteinigung ist der Vorgang an einen Ausschuss oder den Beirat zu verweisen. \nh) der Ausschuss erarbeitet Tagesordnungsvorschläge für den Beirat \ni) dem Ausschuss gehören 7 Beiratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder an. Die \nSitzverteilung erfolgt nach dem Rangmaßzahlverfahren nach Sainte Laguë/Schepers. Der \nAusschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten \nMitglieder anwesend ist.\n\n6\n2.3.\nDie vom Antragsteller beanstandete Vermengung der originären Tätigkeit eines \nKoordinierungsausschusses mit Fachthemen ist mit dem BremOBG nicht vereinbar.\nEine solche Vermengung ist in der Geschäftsordnung angelegt. § 12 Buchst. b), c), und g) \nGO bringen zum Ausdruck, dass der Antragsgegner seinem Koordinierungsausschuss \nSachentscheidungen übertragen hat. Nach der Erklärung des Antragsgegners wird in dem \nAusschuss über die Verteilung von Restmitteln am Ende des Jahres sowie einfache \nBauanträge auch tatsächlich entschieden. Darüber berät und entscheidet dieser nach § 11 \nAbs. 3 S. 1 GO in nichtöffentlicher Sitzung. \nDiese Behandlung von Sachthemen ist mit § 25 Abs. 1 BremOBG nicht vereinbar, nach \ndem \nAusschusssitzungen \nmit \nAusnahme \nvon \nSitzungen \ndes \nSprecher- \nund \nKoordinierungsausschusses öffentlich stattfinden müssen. Dieser auch in § 14 Abs. 1 \nBremOBG hinsichtlich Beiratssitzungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der \nÖffentlichkeit der Sitzung von kommunalen Entscheidungsgremien gehört zu den \nwesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, den \nGemeindebürgern Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer \neinzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und \nBeurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu \nschaffen, das Gremium der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und \ndazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und \nInteressen auf die Beschlussfassung des Gremiums vorzubeugen; es soll so bereits der \nAnschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für \ndie Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. \n23.6.2015, 8 S 1386/14, juris Rn. 43 zu Gemeinderäten nach dortigem Landesrecht). \nDie Sonderregelung für Sprecher- und Koordinierungsausschüsse in § 25 Abs. 1 S. 2 \nBremOBG durchbricht diesen Grundsatz und kann nur mit einem besonderen \nAufgabenspektrum von Sprecher- und Koordinierungsausschüssen erklärt werden. Die \nAufgaben dieses Gremiums sind darauf beschränkt, die Beratung und Entscheidungen zu \nAngelegenheiten in einer öffentlichen Sitzung des Beirats oder eines anderen \nAusschusses vorzubereiten. Nur hinsichtlich einer solchen Vorbereitung ist die \nDurchbrechung des Grundsatzes der Öffentlichkeit legitimiert. Findet hingegen die \neigentliche Sachberatung und Diskussion in dem nichtöffentlich tagenden Sprecher- und \nKoordinierungsausschuss \nstatt, \nliegt \ndarin \nregelmäßig \neine \nschwerwiegende \nVerfahrensrechtsverletzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 44). Diese wird \nauch nicht dadurch gegenstandslos, dass das in einer nicht legitimierten nichtöffentlichen \n\n7\nSitzung gefundene Beratungsergebnis anschließend in öffentlicher Sitzung beschlossen \nwird (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 53).\nDurch \ndie \nnichtöffentlichen \nSachdiskussionen \nund \n-entscheidungen \nim \nKoordinierungsausschuss werden auch Rechte des Antragstellers als Beiratsmitglied \nverletzt. Als gewähltes Mitglied eines kommunalen Vertretungsorgans steht ihm ein \nwehrfähiges Recht zur Durchsetzung der Öffentlichkeit dessen Sitzungen zu. § 14 Abs. 2 \nBremOBG gibt ihm hinsichtlich der Öffentlichkeit von Sitzungen ein Antragsrecht. Dieses \ndient der Durchsetzung des freien Mandates im Sinne von § 18 Abs. 1 BremOBG. Das \nfreie Mandat stellt ein essenzielles Merkmal der parlamentarisch-repräsentativen \nDemokratie dar. Dazu gehört die Möglichkeit, zu jeder Angelegenheit der örtlichen \nGemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der gewählten \nGremien zu betreiben. Die Vorschriften über die Sitzungsöffentlichkeit dienen auch dem \nInteresse des einzelnen Gremienmitglieds, seine Arbeit öffentlich darzulegen, um sowohl \ndas Vertrauen der Bürger in seine Arbeit zu stärken als auch die durch die Wahl \nangestrebte demokratische Legitimation zu erreichen. Darin wird er wesentlich behindert, \nwenn er zu Beratungsinhalten im Sinne von § 19 BremOBG zur Verschwiegenheit \nverpflichtet \nist. \nDas \nist \nnach \neinhelliger \nAuffassung \nbei \nMitgliedern \neiner \nGemeindevertretung hinsichtlich in nichtöffentlicher Sitzung beratender Gegenstände der \nFall. Darum muss ein Gremienmitglied die Behandlung einer Angelegenheit in \nnichtöffentlicher \nSitzung \nnur \ndann \nhinnehmen, \nwenn \ndie \ngesetzlichen \noder \ngeschäftsordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Verfahrensweise \ngegeben sind (vgl. VG Bremen, U.v. 3.4.2019, 1 K 1889/18, Abdruck S. 10 (a.a.O., Rn. \n42); OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 24.4.2001, 15 A 3021/97; HessVGH, U.v. 6.11.2008, \n8 A 674/08, zum jeweiligen Landesrecht, beide juris). \n2.4.\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf ein Stimmrecht im Koordinierungsausschuss. \nSowohl § 12 Abs. 2 i) GO als auch § 23 BremOBG sehen (maximal) 7 Ausschusssitze und \nderen Verteilung nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers vor. § 23 BremOBG \ngibt dem Beirat lediglich die Möglichkeit, einstimmig etwas Anderes zu beschließen, von \nder der Beirat Hemelingen jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Darin unterscheidet sich \nder Fall von dem vom Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 3.6.2020 \n(1 B 79/20, juris) entschiedenen, indem der dort beteiligte Beirat Blumenthal in § 11 \nAbs. 10 seiner Geschäftsordnung für den Sprecherausschuss festgelegt hatte, dass \ndiesem je ein stimmberechtigtes Mitglied als Vertreter/in aller Parteien und \nWählervereinigungen des Beirats angehören.\n\n8\nZu einer solchen Stimmenverteilung sind die Beiräte durch übergeordnetes Recht nicht \netwa verpflichtet. \nSoweit der Antragsteller sich dazu auf § 23 Abs. 4 S. 4 BremOBG beruft, kann das nicht \nüberzeugen, weil dieser sich nur auf die Sätze 1 – 3 dieses Absatzes bezieht, die lediglich \ndie Möglichkeit regeln, Ausschüsse an Stelle von Beiratsmitgliedern mit sachkundigen \nBürgern zu besetzen. Zudem kann das Bremische Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter \nnicht im Sinne des Antragstellers interpretiert werden, nachdem die Stadtbürgerschaft in \nihrer Sitzung am 11.12.2018 mit den Stimmen aller anderen Parteien einen Antrag der \nPartei\n abgelehnt hat. Diese hatte mit der Drucksache der Stadtbürgerschaft \n19/871 S beantragt, in § 23 BremOBG einen Absatz 7 anzufügen: „Alle Parteien und \nWählervereinigungen haben das Recht, ein stimmberechtigtes Beiratsmitglied in den \nSprecher- und Koordinierungsausschuss zu entsenden.“ Zur Begründung wurde auf einen \nanderen Beirat verwiesen, dessen Sprecher- und Koordinierungsausschuss seinerzeit \ndurch Beschluss der großen Parteien nur 3 Mitglieder gehabt habe. Dadurch würden \nkleinere \nParteien \nbenachteiligt. \nMit \nder \nAblehnung \ndieses \nAntrags \nhat \ndie \nStadtbürgerschaft nach dem Verständnis der Kammer deutlich zum Ausdruck gebracht, \ndass sie eine zwingende Berücksichtigung kleinerer Parteien bei der Besetzung der \nAusschüsse nicht für angezeigt hält.\nEine solche Bevorzugung ist auch durch höherrangiges Recht nicht veranlasst. Zwar hat \ndas Oberverwaltungsgericht Bremen 1990 in einem Beschluss entschieden, dass jedes \nMitglied eines kommunalen Vertretungsorgans einen Anspruch darauf hat, in mindestens \neinem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuwirken (B.v. 31.5.1990, 1 B 18/90, juris, LS 1), \ndaraus ergibt sich jedoch kein Anspruch für den Antragsteller auf ein Stimmrecht gerade \nim Koordinierungsausschuss. Zudem kann die Argumentation heute nicht mehr \nüberzeugen. Sie ist in der Folgezeit, soweit ersichtlich, von keinem anderen Obergericht \ngeteilt worden. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die \nAusschüsse eines Gemeinderats nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der \nFraktionen vergeben werden können. Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen \nAnspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nur nach Maßgabe ihrer \njeweiligen Mitgliederzahl. Das trifft auch dann zu, wenn eine Fraktion so klein ist, dass auf \nsie nach den maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln und der jeweils \ngegebenen Ausschussgröße kein Sitz entfällt und sie deshalb leer ausgeht (B.v. 7.12.1992, \n7 B 49/92, Rn. 4; die gegen den Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom \nBundesverfassungsgericht nicht angenommen, juris). Diese Position wurde auch von \nmehreren Oberverwaltungsgerichten eingenommen (OVG Saarland, B.v. 1.10.1991, 1 Q \n2/91; BayVGH, U.v. 7.10.1992, 4 B 91.2372; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.12.1992, \n\n9\n1 S 1834/92; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.2.1995, 7 B 13079/94) und mit den \nUnterschieden zwischen Parlamenten und kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften \nbegründet. Die Kammer schließt sich dem an. \nDer Antragsteller kann die von ihm vertretene Partei im Beirat mit dem ihrem Stimmenanteil \nbei der Wahl entsprechenden Gewicht mit seinem Stimmrecht vertreten. Auch hat er nach \n§ 23 Abs. 5 BremOBG die Möglichkeit, sich in jedem Ausschuss und auch dem \nKoordinierungsausschuss mit beratender Stimme an der Diskussion zu beteiligen. Wird \ndiese nicht in seinem Sinne berücksichtigt, hat er im Beirat die Möglichkeit eine \nAbstimmung darüber herbeizuführen, ob der Beirat die Angelegenheit nach § 23 Abs. 2 \nS. 2 BremOBG an sich zieht oder eine vom Ausschuss getroffene Entscheidung revidiert. \nWeder die Bremische Landesverfassung noch das Grundgesetz verpflichten dazu, ihm \ndarüber hinaus im Koordinierungsausschuss ein Stimmrecht zu gewähren, mit dem ihm in \ndiesem Ausschuss zwangsläufig ein im Verhältnis zum Stimmenanteil der von ihm \nvertretenen Partei überproportionales Gewicht zugesprochen würde.\n2.5.\nDaraus folgt ohne Weiteres, dass der Antragsteller auch nicht den hilfsweise geltend \ngemachten Anspruch darauf hat, dass der Beiratssprecher im Koordinierungsausschuss \nkeine Abstimmungen oder Beschlussfassungen im Themenbereich Koordination ohne \nabstimmungsberechtigte Beteiligung des Antragstellers durchführt.\nZu der insofern beantragten Androhung eines Ordnungsgeldes, hilfsweise Ordnungshaft, \nbesteht überdies in diesem Verfahren kein Anlass, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der \nAntragsgegner einer vom Gericht ausgesprochenen vollziehbaren Verpflichtung nicht \nFolge leisten würde.\n2.6.\nDer Antragsteller hat auch kein Recht darauf, dass der Beiratssprecher es unterlässt, den \neinzelnen Ausschüssen im Beirat Entscheidungen zur Beratung und Abstimmung zu \nSachthemen zu überlassen, zuzuweisen oder zuweisen zu lassen, solange der Beirat nicht \nvorher mehrheitlich darüber entschieden hat, ob und welches Thema im konkreten \nEinzelfall welchem Ausschuss zugewiesen wird. Auch für einen Koordinierungsausschuss \ngelten § 23 Abs. 1 und 2 BremOBG, nach denen der Beirat für bestimmte Aufgaben \nständige Ausschüsse einsetzen und ihnen bestimmte Angelegenheiten zeitlich begrenzt \nund widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen kann. § 23 Abs. 4 S. 4 und \n§ 25 Abs. 1 S. 2 BremOBG verdeutlichen, dass das Gesetz auch die Errichtung eines \nAusschusses mit besonderen Koordinierungsaufgaben ermöglicht. Es liegt nahe, darunter \n\n10\ninsbesondere die Zuordnung von Angelegenheiten an den Beirat und dessen Ausschüsse \nzu verstehen um zu verhindern, dass deren Diskussion in jedem Fall zunächst im Beirat \naufgenommen werden muss. Auch in Bezug auf diesen Ausschuss ist es nicht zu \nbeanstanden, dass der Antragsteller angesichts des Stimmenanteils der von ihm \nvertretenen Partei darauf beschränkt ist, sich an den Ausschusssitzungen mit beratender \nStimme zu beteiligen und zu den Beschlüssen gegebenenfalls eine Abstimmung im Beirat \nzu beantragen.\n2.7.\nDie Kosten des In-Sich-Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. Das wäre nur dann \nanders, wenn das Verfahren ohne vernünftigen Grund eingeleitet worden wäre (vgl. OVG \nBremen, \nU.v. \n20.4.2010, \n1 \nA \n192/08) \nDafür \nist \nhier \nnichts \nersichtlich.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung ist nicht \nangezeigt, weil das Eilverfahren die Hauptsache vorwegnimmt.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\n\n11\nDr. Bauer\nBogner\nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-01-25/1-v-1383-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-01-25/1-v-1383-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365054","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.550108+00:00"}}