{"status":"available","doknr":"OLD365053","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-08","aktenzeichen":"4 K 1437/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 K 1437/19\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen - Q11-2 - \n– Beklagte –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nZiemann, den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Kommer und die \nehrenamtliche Richterin Lukaschewsky aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n8. Februar 2021 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n2\nTatbestand\nDie Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch des Klägers auf Grundlage des \nBremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG).\nDer Kläger beantragte mit Schreiben vom 19.05.2019 die Übersendung sämtlicher interner \nund externer Kommunikation der Beklagten zu den Themen „Cum/Cum- und Cum/Ex-\nGeschäfte“.\nDen Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2019 ab. Zur \nBegründung führte sie aus, dass eine Auskunft über die begehrte Kommunikation nicht \nerteilt werden könne. Der Anspruch bestehe im Hinblick auf den Schutz von besonderen \nöffentlichen Belangen nach § 3 Nr. 1a BremIFG insofern nicht, als das Bekanntwerden der \nInformationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem \nLand habe. Die Unterlagen, Protokolle und Ergebnisse der jeweiligen Gremiensitzungen \nseien nicht öffentlich. So sei insbesondere in der Geschäftsordnung zur Regelung der \nZusammenarbeit des Bundes mit den Ländern nach § 21a FVG ausdrücklich festgelegt, \ndass diese Unterlagen nur für den Dienstgebrauch und nicht zur Weitergabe an Empfänger \naußerhalb der Finanzverwaltung bestimmt seien. Da weder der Bund noch ein anderes \nLand \ndie \nZustimmung \nzur \nWeitergabe \nder \nim \nRahmen \ndes \nbehördlichen \nEntscheidungsprozesses vertretenen Rechtsstandpunkts erteilt habe, ergäben sich \nzwangsläufig Beeinträchtigungen in den Beziehungen zu den obersten Finanzbehörden \ndes Bundes und der Länder. Soweit sich aus den Dokumenten Rückschlüsse auf einzelne \nUnternehmen/Steuerbürger ziehen ließen, stehe einer Bekanntgabe bereits das \nSteuergeheimnis entgegen.\nDer Kläger hat am 12.07.2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm stehe der geltend \ngemachte Anspruch nach § 1 Abs. 1 BremIFG zu. Das BremIFG sei anwendbar, da das \ngegenüber einer Landesfinanzbehörde geltend gemachte Informationsbegehren nach \nLandesrecht zu beurteilen sei, auch wenn das Aufkommen der Einkommens-/ \nUmsatzsteuer teilweise dem Bund zufließe. Die Landesbehörde könne nicht als \nBundesbehörde im funktionalen Sinne gelten. Die Behörde habe die Verfügungsgewalt \nüber diese Informationen. Die Beklagte habe nicht umfassend dargelegt und bewiesen, \ndass durch eine Auskunftserteilung die Beziehung zu den obersten Finanzbehörden des \nBundes und der Länder beeinträchtigt wäre. Die Ablehnung aus Geheimhaltungsgründen \nsei nicht gerechtfertigt. § 21a Abs. 1 FVG sei eine Geheimhaltungs- und \nVertraulichkeitspflicht nicht zu entnehmen, da diese Norm nur zur Verbesserung und \nErleichterung des Vollzugs und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der \n\n3\nBesteuerung erlassen worden sei. Der Anwendungsbereich der neu eingefügten Sätze 4 \nund 5 des § 21a Abs. 1 FVG sei eng auszulegen und begründe keine allgemeine \nBereichsausnahme für Finanzbehörden. Es betreffe nur die in § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG \ngenannten Verwaltungsgrundsätze, Regelungen zur Zusammenarbeit und fachlichen \nWeisungen. Der Anspruch sei auch nicht nach § 4 BremIFG ausgeschlossen, da weder die \nEntscheidung selbst noch die allgemeinen Grundlagen der Entscheidungsfindung von \ndieser Vorschrift geschützt seien. Die Beklagte sei zudem ihrer Darlegungs- und \nBeweislast für einen Ausschluss nach § 4 BremIFG nicht ausreichend nachgekommen. \nDer Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sei ebenfalls nicht betroffen. Schließlich \nübersteige der Verwaltungsaufwand nicht das übliche Maß. \nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Senatorin \nfür Finanzen vom 13.06.2019 die folgenden Unterlagen herauszugeben:\na. die Ergebnisse über Arbeitsgruppensitzungen sowie Besprechungen auf \nReferatsleiter- \nund \nAbteilungsleiterebene \neinschl. \nder \ndazugehörigen \nsitzungsvorbereitenden Stellungnahmen zu den Vorgängen „Cum/Cum- und \nCum/Ex-Geschäfte“,\nb. jegliche interne und externe Kommunikation sowie alle Unterlagen, die \nanlässlich der BMF-Schreiben vom\n- 05.05.2009 zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer sowie \nErstellung von Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a Abs. 3 EStG bei über \nden Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften, BStBl. 2009 I S. 631,\n- 21.09.2010 zur Kapitalertragssteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den \nDividendenstichtag, BStBl. 2010 I S. 753,\n- 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften, BStBl. \n2016 I S. 1324,\n- 17.07.2017 zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen, BStBl. \n2017 I 986,\nzu den Vorgängen „Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäfte“ angefallen\nsind.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDie Klage sei unbegründet. Erteilte sie die von dem Kläger begehrten Auskünfte, berührte \ndies die Sphäre des Bundes und aller anderen Länder. Dies führte zu schwerwiegenden \n\n4\nNachteilen für die Beziehungen der bremischen Finanzbehörde zu den anderen Ländern \nbzw. dem Bund. Sie habe bei den anderen Ländern nachgefragt, ob die Informationen \npreisgegeben werden dürften. Kein Land habe bisher einer Veröffentlichung nach dem \nBremIFG zugestimmt. Eine Preisgabe der Informationen hätte zudem negative \nAuswirkungen auf künftige Verwaltungs- und Strafverfahren zum Thema der Cum/Cum \nund Cum/Ex-Geschäfte. Der Sachverhalt unterfiele auch dem Schutz des behördlichen \nEntscheidungsprozesses im Sinne von § 4 BremIFG. Insbesondere seien vorliegend die \nvom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze des Kernbereichs der exekutiven \nEigenverantwortung anwendbar. Ferner sehe die Bundesregierung den Schutz der \nVertraulichkeit der Abstimmungen zwischen den Steuerbehörden von Bund und Ländern \nals so gewichtig an, dass nunmehr auch eine gesetzliche Klarstellung in § 21a Abs. 1 Sätze \n4 und 5 FVG erfolgt sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch \nauch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum erforderlichen Verwaltungsaufwand \nstehe.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch \nim Übrigen zulässig. Zwar stellt die Gewährung des Zugangs zu den begehrten \nInformationen nur einen bloßen Realakt und damit schlichtes Verwaltungshandeln dar. \nDem geht hier allerdings die – als Verwaltungsakt zu qualifizierende – hoheitliche \nEntscheidung der Beklagten voraus, ob dem Antrag auf Auskunft stattgegeben wird, weil \nein entsprechender Anspruch besteht oder nicht besteht (vgl. dazu Sodan in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 42 Rn. 176 m. w. N.). Demnach begehrt der Kläger bei \nverständiger Würdigung seines Rechtsschutzziels die Verpflichtung der Beklagten zur \nErteilung der erforderlichen Bewilligung der Akteneinsicht verbunden mit der Verpflichtung \nder Beklagten, dem Kläger tatsächlich Zugang zu den Informationen zu gewähren (§ 113 \nAbs. 4 VwGO).\n2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der geltend gemachte Anspruch auf \nAuskunftserteilung steht dem Kläger nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n5\na) Anspruchsgrundlage für den beantragten Zugang zu Informationen ist § 1 Abs. 1 \nBremIFG. Gem. § 1 Abs. 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber \nden Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes \nunterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen \neinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der \nInformationen nach § 1 dieses Gesetzes.\nBei den angeforderten Unterlagen handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des \n§ 2 Nr. 1 BremIFG. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende \nAufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die bei der Beklagten \nangefallenen Unterlagen zu den Cum/Cum und Cum/Ex-Transaktionen dienen amtlichen \nZwecken, da sie zu den Verwaltungsvorgängen im Besteuerungsverfahren gehören.\n§ 1 BremIFG ist anwendbar. Handelt eine Landesbehörde im Rahmen der \nBundesauftragsverwaltung gemäß Art. 108 Abs. 3 GG wird sie nicht im funktionalen Sinne \nzu einer Bundesbehörde. Die Auftragsverwaltung bleibt grundsätzlich auch dann \nLandesverwaltung, wenn der Bund von seinen Einflussrechten Gebrauch macht (Haratsch \nin: Sodan, GG, Art. 85 Rn. 5).\nb) Ferner ist die Beklagte richtiger Adressat des Informationszugangsanspruches und \ndamit die informationspflichtige Stelle im Sinne des BremIFG. Der Kläger begehrt nach \nverständiger Würdigung seines Klageantrags Zugang zu Informationen über die \nKommunikation, die von der bremischen Finanzbehörde ausgeht und bei dieser angefallen \nist. Diese Informationen sind der Beklagten zuzurechnen. Dass die Kommunikation auch \nInformationen über den Bund oder andere Länder enthalten könnte, steht dem nicht \nentgegen. Die Adressateneigenschaft nach § 1 BremIFG bestimmt sich nicht nach dem \nInhalt der begehrten Informationen, sondern vielmehr danach, bei welcher Behörde die \nInformationen angefallen sind. \nc) Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang zu den Unterlagen hinsichtlich der \nCum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte ist nach § 3 Nr. 4 BremIFG ausgeschlossen. Danach \nbesteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Information \neiner durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht \nunterliegt. \nVorliegend unterfallen die von dem Kläger begehrten Informationen der Geheimhaltungs- \nund Vertraulichkeitspflicht nach § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG. Hiernach ist die \nVertraulichkeit der Bund-Länder-Sitzungen auf dem Gebiet des Steuerrechts bzw. der \n\n6\nBeratungen im schriftlichen Verfahren zu wahren, wenn nicht einstimmig etwas anderes \nbeschlossen wurde. Um den Steuervollzug im Bundesgebiet als einheitlichen \nVerwaltungsraum im Interesse der Gleich- und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung auf \neinen Mindeststandard zu bringen, räumt § 21a Abs. 1 Satz 1 dem Bundesministerium der \nFinanzen die Möglichkeit ein, die Bund-Länder-Zusammenarbeit näher zu regeln sowie \nfachliche Weisungen zu erteilen. § 21a FVG gewährleistet den bundeseinheitlichen \nVerwaltungsvollzug bei im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern, bei anderen \nbundesgesetzlich geregelten Steuern im Landeseigenvollzug und auf dem Gebiet des \nSteuerberatungsrechts. Die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der \nFinanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder ist ein wesentlicher Bestandteil \nder bundesstaatlichen Ordnung und betrifft zugleich die Kernbereiche der exekutiven \nEigenverantwortung \nder \nFinanzverwaltungen. \nDie \nUmsetzung \nder \ngetroffenen \nEntscheidung erfolgt stets einheitlich für die gesamte Finanzverwaltung (BT-Drucks \n19/13436, S. 183 f.).\nDer Bundesgesetzgeber hat mit § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG eine Geheimhaltungs- \nund Vertraulichkeitspflicht normiert, an die die Beklagte gebunden ist. Es handelt sich dabei \num eine Rechtsvorschrift des Bundes, die eine Vertraulichkeitspflicht der Länder \ngegenüber dem Bund begründet. Diese sind im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung \nan die fachlichen Weisungen des Bundes gebunden. Die Sitzungen der Gremien erfordern \nden freien, vertrauensvollen Austausch aller Beteiligten und sind nicht öffentlich. \nVorbereitende und nachbereitende Sitzungsunterlagen, einschließlich Protokollen und \nUnterlagen über Sitzungsergebnisse sind daher, soweit nichts anders beschlossen ist, \nvertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung \nbestimmt. Das Gleiche gilt für Unterlagen des schriftlichen Verfahrens. Dies dient dazu, \ndass in den vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne Zwang \nzur \nBerücksichtigung \nvon \naußen \neingebrachter \nInteressen \noder \nRechtfertigungsforderungen ein allein an der Sache orientierter Austausch von \nArgumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen kann. Anderenfalls bestünde \ndie Gefahr, dass sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden bzw. in den informellen \nBereich außerhalb der Sitzungen verlagert würden, oder eine Einigung gänzlich \nunterbliebe. Dies widerspräche der Zielsetzung des § 21a FVG eklatant (BT-Drucks \n19/13436, S. 184). Da die Bund- und Länder-Abstimmungen zum Kernbereich der \nexekutiven \nEigenverantwortung \ngehören, \nsoll \ndurch \ndiese \nEinschränkung \ndie \nWillensbildung der Regierung geschützt werden (Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 163. \nLieferung 10/2020, § 21a FVG). \n\n7\nDie \nvon \ndem \nKläger \nbegehrten \nUnterlagen \nbetreffen \ndie \nErgebnisse \nüber \nArbeitsgruppensitzungen, Besprechungen auf Referats- und Abteilungsleiterebene sowie \njegliche interne und externe Kommunikation zu den Cum/Cum- und Cum/Ex-Transaktionen \nund unterfallen damit dem Anwendungsbereich des § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG. Durch \ndie Weitergabe dieser Informationen würde die Beklagte ihre Vertraulichkeitspflicht aus \n§ 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG verletzen. \nDie Weitergabe würde im Übrigen selbstständig tragend auch zu einer Beeinträchtigung \nder Beziehungen der Beklagten zum Bund und anderen Ländern führen (vgl. § 3 Nr. 1a \nBremIFG). Insbesondere haben die Länder Sachsen-Anhalt, Berlin, Nordrhein-Westfalen, \nThüringen, und Baden-Württemberg ausweislich der sich in der Behördenakte befindenden \nStellungnahmen einer Weitergabe dieser Informationen ausdrücklich nicht zugestimmt. Da \nes im vorliegenden Fall um Gemeinschaftssteuern geht, die die Beklagte mit dem Bund \ngemeinsam verwaltet, würde eine Weitergabe ohne Zustimmung des Bundes auch das \nkooperative Zusammenwirken zwischen dem Bund und den Ländern beeinträchtigen. Das \nLand Bremen erwiese sich als vertrauensunwürdiger Partner in der föderalen \nZusammenarbeit.\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\n\n8\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-08/4-k-1437-19","cited_norms":[{"jurabk":"FVG 1971","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-08/4-k-1437-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365053","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.524849+00:00"}}