{"status":"available","doknr":"OLD365052","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-22","aktenzeichen":"4 K 2680/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 K 2680/18\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Beklagte –\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nZiemann, den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Kommer und den \nehrenamtlichen Richter Gienapp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar \n2021 für Recht erkannt:\nDer Bescheid der Beklagten vom 21.09.2018 in der Fassung des \nErgänzungsbescheides vom 09.01.2019 wird aufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n2\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Androhung seiner Abschiebung.\nDer Kläger wurde am\n1992 in\n (Türkei) geboren und ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Zu einem nicht näher bekannten \nZeitpunkt, vermutlich im Jahre 1995, reiste er auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. \nSein damaliger Vormund (Amt für Soziale Dienste in Bremen) beantragte am 25.09.1995 \nin seinem Namen die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am \n15.11.1995 zunächst abschlägig beschieden, woraufhin er Klage erhob. Nachdem seine \nzwischenzeitlich nachgereisten Eltern rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt worden \nwaren, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 15.06.2000 (bestandskräftig seit dem \n08.07.2000) seinen Erstbescheid vom 15.11.1995 auf und erkannte den Kläger als \nAsylberechtigten an. Aufgrund seiner Asylanerkennung erteilte ihm die damalige \nAusländerbehörde Bremen (jetzt: Migrationsamt Bremen) am 13.07.2000 eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 gemäß \n§ 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Mit Bescheid vom 17.03.2008 \nwiderrief das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die \nhiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 17.12.2012 \nrechtskräftig ab.\nDer Kläger verließ die Schule nach der zehnten Klasse mit einem Abgangszeugnis. Eine \nBerufsausbildung absolvierte er in der Folge nicht. Als Jugendlicher hatte er einen \nNebenjob bei einem Schnellrestaurant.\nSeit seiner Volljährigkeit im Jahre 2010 trat der Kläger strafrechtlich wie folgt in \nErscheinung:\n-\nAm 11.05.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis in fünf Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher schwerer \n\n3\nräuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen in \nTatmehrheit mit unerlaubtem Waffenbesitz in Tatmehrheit mit Betrug in Tatmehrheit \nmit falscher Verdächtigung zu zwei Wochen Jugendarrest und einer Sperre für die \nFahrerlaubnis.\n-\nAm 14.01.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Kennzeichenmissbrauch in \nTatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tateinheit mit \nUrkundenfälschung in Tatmehrheit mit Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in \nTatmehrheit mit Unterschlagung mit einer Schuldfeststellung nach § 27 JGG unter \nAussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit einer Bewährungszeit von zwei \nJahren.\n-\nAm 13.03.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Betrug in 37 Fällen in Tatmehrheit mit \nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Diebstahl in \nTatmehrheit mit Betrug unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung vom \n14.01.2011 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr.\n-\nAm 21.03.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit \nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Betrug in Tateinheit mit Fahren \nohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in 13 Fällen in \nTatmehrheit mit Diebstahl in neun Fällen in Tatmehrheit mit Unterschlagung in \nTatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in drei Fällen unter \nEinbeziehung der vorgenannten Entscheidungen vom 14.01.2011 und vom \n13.03.2012 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. \n-\nAm 25.07.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen sowie Unterschlagung zu \neiner Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Sperre für die Fahrerlaubnis.\n-\nAm 29.04.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Hehlerei zu einer \nGeldstrafe von 50 Tagessätzen.\n-\nAm 11.12.2017 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen vorsätzlichen \nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des \nStraßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in \nnicht geringer Menge und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tatmehrheit \nmit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von \nzwei Jahren und zehn Monaten und einer Sperre für die Fahrerlaubnis.\n-\nAm 07.08.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Betruges in drei \nFällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.\n\n4\n-\nDas Landgericht Bremen bildete am 06.04.2019 aus den beiden letztgenannten \nEntscheidungen vom 11.12.2017 und vom 07.08.2018 eine Gesamtstrafe von zwei \nJahren und elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe.\nMit Schreiben vom 16.01.2014 hörte die Ausländerbehörde Bremen den Kläger erstmals \nzu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, u.a. zur Verfügung seiner Ausweisung, an. Nach \nInkrafttreten des neuen Ausweisungsrechts am 01.01.2016 teilte das Migrationsamt \nBremen dem Kläger mit Schreiben vom 06.02.2017 und vom 21.02.2018 mit, dass es \nweiterhin aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtige. Mit Schreiben vom 20.08.2018 \nteilte das Referat 24 des Senators für Inneres der Beklagten dem Kläger die Übernahme \nder Zuständigkeit mit.\nDie Beklagte wies den Kläger mit Verfügung vom 21.09.2018 für die Dauer von fünf Jahren \naus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, stellte fest, dass seine \nNiederlassungserlaubnis erloschen sei und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. \nZur \nBegründung \nführte \nsie \nim \nWesentlichen \naus, \ndass \neine \nhinreichende \nWahrscheinlichkeit bestehe, dass der Kläger im Falle eines Verbleibs im Bundesgebiet \nnach Haftende wiederum die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Begehung weiterer \nStraftaten gefährden werde. Hierfür sprächen seine strafrechtliche Vita, sein \nBewährungsversagen, sein breites Deliktsspektrum und sein langjähriges und \nunbewältigtes Suchtproblem, das seinen Straftaten zugrunde gelegen habe. Die Besorgnis \nder Begehung weiterer Rechtsverstöße bestehe auch unabhängig von seiner \nDrogenproblematik, da der Kläger ausweislich des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt \nBremen vom 29.05.2018 erklärt habe, dass auch sein Drang nach einem erhöhten \nLebensstandard ihn zu strafbaren Handlungen antreibe. Das nahezu beanstandungsfreie \nVollzugsverhalten führe nicht zum Entfall der Wiederholungsgefahr. Tragfähige \nBindungen, insbesondere wirtschaftlich-beruflicher Art, seien nicht ersichtlich. Wegen \nVielzahl, Art und Schwere der begangenen Straftaten sei eine Ausweisung auch aus \ngeneralpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an \nder Ausreise des Klägers mit dessen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib \nim Bundesgebiet ergebe ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Insbesondere der \nbewaffnete Rauschgifthandel sowie das Führen einer Schusswaffe stellten scherwiegende \nRechtsverstöße dar. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 21.09.2018 \nBezug genommen.\nGegen diese Ausweisungsverfügung, zugestellt am 27.09.2018, hat der Kläger am \n25.10.18 Klage erhoben. Sein Aufenthalt gefährde nicht die öffentliche Sicherheit. Die \nAbwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit seinem persönlichen Interesse \n\n5\nan einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet führe zu einem Überwiegen des \nBleibeinteresses. Er besitze in mehrfacher Hinsicht ein besonders schwerwiegendes \nBleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es \nsei weiter zu berücksichtigen, dass er die in der Vergangenheit liegenden Straftaten unter \ndem Eindruck einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begangen habe. Er habe einen \nSchlussstrich unter seine kriminelle Vergangenheit gezogen. Seit seiner Therapie arbeite \ner in einem Stundenumfang von 120 Stunden monatlich in einem Teilzeitarbeitsverhältnis \nals Küchenhilfe. Ferner habe die Beklagte die Folgen einer Ausweisung für ihn nicht \nhinreichend gewürdigt. Ihm drohe in der Türkei die Heranziehung zum Militärdienst, \nVerfolgung wegen seiner im Internet geäußerten Sympathien zur kurdischen Bewegung \nsowie die Blutrache einer verfeindeten kurdischen Familie. Seine Abschiebung könne auch \nnegative Auswirkungen auf den Gesundheitsverlauf seiner Mutter haben. So überwache \ner \nunter \nanderem \ndie \nMedikamenteneinnahme \nder \nan \nDiabetes, \neiner \nSchilddrüsenerkrankung und beginnender Altersdemenz leidenden Frau. Schließlich \nwerde ihm die Möglichkeit einer erneuten Einreise faktisch nicht „nur“ für fünf Jahre, \nsondern auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Ausweisungsverfügung zerstöre das bislang \nbestehende Sozial- und Familienleben vollständig und erweise sich gegenüber einem seit \nseinem vierten Lebensjahr hier lebenden und aufgewachsenen Menschen als nicht \ngerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 \nAbs. 1 EMRK.\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid vom 21.09.2018 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom \n09.01.2019 \naufzuheben, \nhilfsweise \ndie \nBeklagte \nzu \nverpflichten, \ndie \nAusweisungsverfügung auf eine kürzere Zeit als fünf Jahre zu verkürzen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDie Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihren angegriffenen Bescheid. Ein besonders \nschwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei neben dem \nangenommenen besonders schwerwiegendem Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG nicht abzuwägen gewesen, da der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis, \nsondern eine Niederlassungserlaubnis besessen habe. Eine Drogentherapie stehe einer \nAusweisung – zumal, wenn sie erst angesichts aufenthaltsbeendender Maßnahmen \nangestrengt worden sei – nicht entgegen. Ansonsten würde der Personenkreis der \nSuchtmittelkranken auf ungerechtfertigte Weise begünstigt werden.\nDer Kläger hat am 02.11.2018 einen Asylfolgeantrag gestellt. Dieser wurde mit \nAsylbescheid des Bundesamts vom 31.01.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. \n\n6\nDagegen hat der Kläger ein Klage- sowie ein Eilverfahren eingeleitet. Im Eilverfahren hat \ndie 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 25.04.2019 die aufschiebende \nWirkung der Klage angeordnet. Über die Klage im Asylverfahren ist noch nicht \nentschieden; es wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 bestimmt. \nAls Reaktion auf das laufende Asylverfahren des Klägers hat die Beklagte mit \nÄnderungsbescheid vom 09.01.2019 die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung \nvom 21.09.2018 aufgehoben und die Ausweisungsverfügung unter die aufschiebende \nBedingung gestellt, dass das Asylverfahren des Klägers (Az. 7697419) unanfechtbar ohne \nAnerkennung als Asylberechtigter oder ohne Zuerkennung internationalen Schutzes \nabgeschlossen wird. Diese Bedingung solle nicht gelten, wenn eine nach den Vorschriften \ndes Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden sei. Zur \nBegründung verweist die Beklagte auf § 53 Abs. 4 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 2 AufenthG.\nMit Beschluss vom 17.12.2018 hat das Landgericht Bremen gemäß § 35 BtMG die \nZustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung erteilt. Der Kläger hat sich am \n25.02.2019 zur Durchführung einer Drogentherapie in die Fachklinik\n \nbegeben und diese am 20.05.2019 regulär abgeschlossen. Auf den Entlassungsbericht der \nFachklinik\n vom 14.08.2019 wird Bezug genommen.\nNach Auskunft des Verfahrensregisters der Staatsanwaltschaft Bremen ist gegen den \nKläger ein Verfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ohne Besitzerlaubnis (570 Js \n29358/19), Tatzeit 10.08.2018, anhängig. Des Weiteren liegt eine Mitteilung über die \nEinleitung eines Strafverfahrens der Polizei Bremen vom 06.01.2021 wegen Illegalen \nErwerbens, Besitzens oder Führens einer Schusswaffe vor. Im Rahmen einer Streife am \nfrühen Neujahrsmorgen seien die Polizeibeamten auf den Kläger aufmerksam geworden, \nwelcher eine Schusswaffe in die Luft gehalten habe. Beim Heranfahren habe man \nerkennen können, dass es sich vermutlich um eine Schreckschusswaffe handele. Noch \nkurz bevor der beschuldigte Kläger mit der Schusswaffe habe schießen können, sei ihm \ndie Waffe durch die eingesetzten Kräfte abgenommen worden. Der Kläger sei nicht im \nBesitz eines kleinen Waffenscheins.\nIn der mündlichen Verhandlung berichtete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten von \neiner Auskunft der Polizei zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger \nwegen eines Verstoßes gegen die Corona-Schutzverordnung und einem polizeilichen \nErmittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.\n\n7\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung \ndes Bewährungshelfers des Klägers Herr\n sowie der Lebensgefährtin des Klägers, \nFrau\n, als Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll \nder mündlichen Verhandlung Bezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage ist begründet.\nDer Bescheid der Beklagten vom 21.09.2018 in der Fassung des Ergänzungsbescheides \nvom 09.01.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \nDer gerichtliche Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung wird durch die \nmit Rücksicht auf das Asylverfahren nachträglich in Ziffer 5 aufgenommene aufschiebende \nBedingung mit bedingter Rückausnahme nach § 53 Abs. 4 AufenthG zumindest in der \nvorliegenden Konstellation nicht beeinflusst.\nI. Die unter Ziffer 1 des vorgenannten Bescheides verfügte formell rechtmäßige \nAusweisung des Klägers ist materiell rechtswidrig. \nErmächtigungsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG.\nNach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der \nAbwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles \ninsbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und \nsonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur \nAufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und \nLebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu \nberücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Der Gesetzgeber hat in den §§ 54 f. AufenthG \n\n8\nRegeltatbestände im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses \nnormiert. Bei den Regelungen zur Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers nach \n§§ 53 ff. AufenthG handelt es sich um besonderes Gefahrenabwehrrecht. Im Vordergrund \nsteht die Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr, insbesondere zur Verhinderung \nkünftiger Straftaten durch den auszuweisenden Ausländer (spezialpräventive Ausweisung) \noder durch sonstige Ausländer (generalpräventive Ausweisung). Die Ausweisung besitzt \nordnungsrechtlichen Charakter; es handelt sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion (vgl. \nstatt vieler BeckOK AuslR/Tanneberger, 22. Ed. 1.5.2018, AufenthG § 53 Rn. 22).\nVon dem Kläger geht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 –\n 1 C 3.16 – juris Rn. 18) noch eine – wenn auch geringe – Gefahr für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung aus (1.). Allerdings fällt die zwischen den öffentlichen spezial- und \ngeneralpräventiv begründeten Ausweisungsinteressen und den privaten Bleibeinteressen \ndes Klägers gebotene Gesamtabwägung zu Gunsten des Klägers aus (2.).\n1. Von dem Kläger – der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten das besonders schwerwiegende \nAusweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt – geht derzeit nur noch eine \ngeringe Wiederholungsgefahr in Bezug auf die erneute Begehung von relativ \nniedrigschwelligen Straftaten aus.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil \nvom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18) haben Ausländerbehörden und \nVerwaltungsgerichte \nbei \nspezialpräventiven \nAusweisungsentscheidungen \neine \neigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Neben einer etwaigen \nstrafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sind für die Beurteilung, ob nach dem \nVerhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung gefährdet, im Rahmen der Erstellung der Gefahrenprognose insbesondere \nder Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher \nSchäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Für die im Rahmen der \nPrognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des \nmöglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an \ndie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu \nstellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist \n(BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 und vom 04. Oktober 2012 –\n 1 C 13.11 –, Rn. 18; jeweils juris). Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen \nUmstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten \n\n9\nStrafen, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht \ndes bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und \nseine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt \n(siehe etwa BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 12). Sind bei \nAnwendung „praktischer Vernunft\" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, \nd. h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen \nUmstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder \nweniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17. \nOktober 1984 – 1 B 61.84 –, juris Rn. 7). Der Maßstab des „ernsthaften Drohens“, der bei \nschweren Delikten ausreicht, um die tatbestandliche Mindestschwelle für eine Gefahr im \nSinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zu überschreiten, die bei der Ausweisung eines jeden \nAusländers (auch eines schlecht integrierten) erreicht sein muss, ist ein vergleichsweise \nniedriger (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12. \nMärz 2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 30,).\nEine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung aller für und gegen den Kläger \nsprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt derzeit \nnoch zu dessen Lasten aus. Der Kläger blickt bereits auf eine intensive kriminelle Karriere \nzurück. Er ist mit einer Vielzahl sehr unterschiedlicher Straßenverkehrs-, Betrugs-, und \nBetäubungsmitteldelikte in Erscheinung getreten und hat sich durch die Verhängung einer \nJugendstrafe von zwei Jahren nicht von weiteren Straftaten abschrecken lassen. Der \nKläger hat Geldschulden in Höhe von 8.000 bis 15.000 Euro, deren Regulierung er bisher \nnicht aktiv angegangen ist. In Anbetracht dessen geht die Kammer nicht davon aus, dass \ndas von dem Kläger ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des \nEinzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. \nAllerdings ist die Kammer aufgrund des in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger \ngewonnen Eindrucks, der Schilderung des Bewährungsverlaufs durch den Zeugen\n \nsowie insbesondere aufgrund des schriftlichen Entlassungsberichts der Fachklinik \n zu der Auffassung gelangt, dass von dem Kläger keine ernstzunehmende \nWiederholungsgefahr \nmehr \nin \nBezug \nauf \nBetäubungsmitteldelikte \nund \nBeschaffungskriminalität ausgeht. Da der Kläger seine Betäubungsmittelabhängigkeit als \nwesentliche Ursache seiner vorangegangenen Delinquenz überwunden hat, sprechen die \nweiteren Einzelumstände dafür, dass vom Kläger jedenfalls unter spezialpräventiven \nGesichtspunkten diesbezüglich keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr \nausgeht (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 15. \nFebruar 2021 – 2 B 364/20 –, juris Rn. 18). Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung \nvon dem Kläger den Eindruck gewonnen, dass er den Vorsatz gefasst hat, zukünftig straf- \nund drogenfrei leben zu wollen. Nach dem Entlassungsbericht der Fachklinik \n\n10\n hat der Kläger seine Drogenentwöhnungstherapie dort regulär \nabgeschlossen. Besonders seine Krankheits- und Problemeinsicht sowie seine \nBehandlungsmotivation sind besonders hervorgehoben worden. Der Kläger hat eine \nDrogentherapie erfolgreich abgeschlossen und seine Fähigkeit, drogenfrei zu leben, \naußerhalb des festen Rahmens des Strafvollzugs bereits über einen längeren Zeitraum \nunter Beweis gestellt (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nBeschlüsse vom 17. Januar 2019 – 1 B 333/18, Rn. 23 und vom 14. Februar 2020 - 2 B \n23/20, Rn. 14; jeweils juris). Eine erfolgreiche Drogenentwöhnung ist eine besondere \nResozialisierungsleistung, die auf eine tiefgreifende Veränderung und Besserung in der \nPersönlichkeitsentwicklung des Klägers hinweist. Der Kläger ist seit Begehung der Taten, \nderen Tatmotivation nach den Feststellungen der Urteile im Schwerpunkt aus seiner \nDrogensucht resultierte, erheblich nachgereift. Den Kontakt zum Milieu hat er \nabgebrochen. Er ist bereit, Verantwortung für sein Leben zu übernehmen und möchte mit \nseiner Lebensgefährtin ein geordnetes Leben beginnen. Zudem ist in der mündlichen \nVerhandlung deutlich geworden, dass die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin\n \nauf diesen einen positiven Einfluss ausübt. Gleichwohl lässt sich derzeit – vor dem \nHintergrund der aktuellen Ermittlungsverfahren – nicht gänzlich ausschließen, dass der \nKläger – möglicherweise mit Straßenverkehrsdelikten oder dem Besitz von verbotenen \nGegenständen – straffällig werden könnte. Dieses Risiko stuft die Kammer indes als gering \nein. Sein Bewährungshelfer, der Zeuge\n, ist mit seiner Entwicklung zufrieden. Der \nKläger hält zuverlässigen Kontakt zur Bewährungshilfe sowie zur Suchtberatung. Er verfügt \nfür zukünftige persönliche Krisensituationen über Coping-Mechanismen, insbesondere \nwird er sich voraussichtlich an das Hilfesystem seiner Suchtberatung wenden.\n2. \nDie \nGesamtabwägung \nzwischen \nden \nöffentlichen \nAusweisungs- \nund \nden \nBleibeinteressen des Klägers fällt zu Gunsten des Klägers aus.\nNeben der vorstehend beschriebenen geringen Wiederholungsgefahr ist ein gewisses \ngeneralpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse in die Abwägung einzubeziehen. Ein \ngeneralpräventives Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn im Fall des Unterbleibens einer \nausländerrechtlichen Reaktion auf das Fehlverhalten eines Ausländers andere Ausländer \nnicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 09. Mai 2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 17). Ein solches besteht vorliegend \ninsbesondere aufgrund der Verurteilung wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels und \nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es besteht ein \nöffentliches Interesse, andere Ausländer durch Verdeutlichung der aufenthaltsrechtlichen \nFolgen von einer Beteiligung am organisierten Drogenhandel abzuhalten. Gemildert wird \ndas generalpräventive Interesse, da der Kläger, selbst betäubungsmittelabhängig, sich nur \n\n11\nauf niedrigster Ebene im Straßenhandel beteiligte und nicht mit sogenannten harten \nDrogen wie Kokain oder Heroin, sondern mit Cannabis gehandelt hat.\nIn die Abwägung sind zu Gunsten des Klägers dessen besonders schwerwiegende \nBleibeinteressen einzustellen. Er besitzt eine Niederlassungserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG) und ist als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit über \n20 Jahren rechtmäßig hier auf (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2). Das besonders schwerwiegende \nBleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geht im Wege der Spezialität vor, allerdings \nist das Aufwachsen im Bundesgebiet als vergleichbar erheblicher Belang im Rahmen der \nAbwägung zu bewerten. Ebenfalls sind die weiteren, nicht in § 55 AufenthG normierten \nBleibeinteressen des Klägers mit dem ihnen zukommendem Gewicht auf der Stufe der \numfassenden Einzelfallabwägung zu berücksichtigen (vgl. BeckOK AuslR/Tanneberger, \n20. Ed. 01.05.2018, AufenthG § 55 Rn. 1).\nDiese durch den Tatbestand des § 53 Abs. 1 vorgegebene Abwägung aller für und gegen \nden Kläger sprechenden Umstände im konkreten Einzelfall unter besonderer \nBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fällt zu Gunsten des Klägers aus. \n§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der \nAusreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer \numfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei \nvorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in \n§ 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung \neinzubeziehen \nsind. \nDas \nVorliegen \neines \n(besonders) \nschwerwiegenden \nAusweisungsinteresses entbindet die Kammer nicht von der Notwendigkeit der in \n§ 53 Abs. 1 AufenthG \nvorgeschriebenen \numfassenden \nInteressenabwägung. \nDie \ngesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende \nAusweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. \nBei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch \nweniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung \nist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. \nVielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund \nbildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27. Juli \n2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 39).\nIn die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche Umstände des Einzelfalles \neinzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, \nwirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in \n\n12\neinem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für \nFamilienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer \nrechtstreu verhalten hat, wobei diese in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände \nweder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen \nmüssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem \nAspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und \nkonventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus \nergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene \nEingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK \nmuss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte \naufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe \ninsbesondere EGMR, Urteile vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 <Üner> –, NVwZ 2007, \n1279 und vom 02. August 2001 – 54273/00 –, InfAuslR 2001, 476).\nIn die gebotene Gesamtabwägung sind zu Lasten des Klägers insbesondere dessen \nwiederholte Straffälligkeit in der Vergangenheit, die geringe spezialpräventiv begründete \nWiederholungsgefahr sowie das generalpräventive Interesse an seiner Ausweisung \neinzustellen. Jedoch kann bei der anschließend vorzunehmenden Gesamtabwägung mit \ndem Bleibeinteresse die vergleichsweise geringe Gefahr das (grundsätzlich bestehende) \nAusweisungsinteresse relativieren und bei gut integrierten Ausländern im Ergebnis zur \nUnverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen (Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Beschluss vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 30). \nEine Ausweisung des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht von der Schranke des Art. 8 \nAbs. 2 EMRK gedeckt. Sie dient zwar dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngenannten Rechtsgüter, nämlich der Verhütung von Straftaten, allerdings ist sie in einer \ndemokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. \nunerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG, weil sie unverhältnismäßig ist.\nDer Kläger hat sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert. \nEr lebt seit dem frühesten Kindesalter in Deutschland. Dabei war sein Aufenthalt \nrechtmäßig und seit 2000 unbefristet erlaubt. Er ist der deutschen, nicht der türkischen \nSprache mächtig und in einer Partnerschaft mit einer deutschen Staatsbürgerin. Der Kläger \nabsolvierte eine stationäre Langzeittherapie, um seine Betäubungsmittelabstinenz \nlangfristig sicherzustellen und sein Leben neu zu ordnen. Er ist um seine wirtschaftliche \nIntegration bemüht und arbeitet seit bald zwei Jahren in Teilzeit als Küchenhilfe bei \nderselben Zeitarbeitsfirma. Er kann sich eine Zukunft als Koch oder als Gebäudereiniger \nvorstellen und plant konkrete Schritte, dies zu erreichen. Der Kläger wohnt seit seiner \n\n13\nHaftentlassung wieder bei seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter und unterstützt \ndiese \nunter \nanderem \nbeim \nEinkaufen, \nbeim \nBlutzucker \nmessen, \nbei \nder \nMedikamenteneinnahme und anderen Verrichtungen.\nEs wäre unzulässig, aus dem Umstand, dass der Kläger straffällig wurde, Rückschlüsse \nauf eine mangelhafte Integration zu ziehen. Die Straffälligkeit begründet die Gefahr, zu \nderen Abwehr die Ausweisung erfolgt. Sie hat daher in der Abwägung ihren Platz bei der \nBestimmung des Gewichts des Ausweisungsinteresses. Es wäre zirkelschlüssig, sie \nzugleich auf der anderen Seite der Abwägung einzustellen, also bei der Gewichtung des \nBleibeinteresses, welches sich maßgeblich nach dem Grad der Integration bestimmt. Mit \nanderen Worten: Die Straftaten des Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind \ndie Elemente, die gegen dessen Integration abzuwiegen sind, und nicht die Elemente, die \nden Grad der Integration bestimmen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Beschluss vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 27).\nEntgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die erfolgreiche Drogentherapie – die \nvorliegend zudem nicht erst angesichts aufenthaltsbeendender Maßnahmen angestrebt \nwurde – als besondere Resozialisierungsleistung im Rahmen der umfassenden \nEinzelfallabwägung positiv zu würdigen. Eine ungerechtfertigte Begünstigung des \nPersonenkreises \nder \nSuchtmittelkranken \nist \ndarin \nnicht \nzu \nerblicken. \nDas \nAusweisungsrecht bezweckt weder Strafe noch Begünstigung, sondern soll – in \nAbgrenzung zum multifunktionalen Strafrecht – ausschließlich der Gefahrenabwehr \ndienen. Aus dieser Perspektive ist die erfolgreiche Therapie einer Drogensucht, die \nregelmäßig die maßgebliche Ursache für einen kriminellen Lebenswandel darstellt, ein \nenorm bedeutender Faktor.\nAngesichts der vorstehenden Umstände – insbesondere seiner vollständigen Sozialisation \nin Deutschland seit seinem dritten Lebensjahr – ist der Antragsteller als sogenannter \n„faktischer Inländer“ anzusehen. Diese Personengruppe genießt zwar keinen absoluten \nAusweisungsschutz (vgl. EGMR, Urteile vom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, \nEuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 54] und vom 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, \n1279 [1282 – Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, \njuris Rn. 19). Ihre Ausweisung bedarf aber sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil vom \n13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19). Solche sehr gewichtigen \nGründe liegen nicht mehr vor.\n\n14\nNach alldem überwiegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Einzelfall die \nBleibeinteressen des Klägers das öffentliche Ausweisungsinteresse. Eine Beendigung des \nAufenthalts des Klägers im Bundesgebiet wäre unverhältnismäßig.\nII. Auch die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG erweist sich als rechtswidrig. Es \nfehlt bereits an der für eine Abschiebung im Sinne des § 58 AufenthG grundlegenden \nAusreisepflicht \ndes \nKlägers. \nNach \nAufhebung \nder \nAusweisung \nlebt \ndie \nNiederlassungserlaubnis des Klägers wieder auf.\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-22/4-k-2680-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-22/4-k-2680-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365052","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.493956+00:00"}}