{"status":"available","doknr":"OLD365051","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-23","aktenzeichen":"8 K 1256/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n8 K 1256/19\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Disziplinarsache\n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \ng e g e n\n \n– Beklagter –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht \nSieweke und Richterin Justus sowie die ehrenamtliche Richterin Hofer und den \nehrenamtlichen Richter Rabenstein aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 16. und \n23. Februar 2021 am 23. Februar 2021 für Recht erkannt:\nDie Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer eines Jahres \num ein Zehntel gekürzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n2\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der/Die \njeweilige Vollstreckungsschuldner/in darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der/die jeweilige \nVollstreckungsgläubiger/in vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\ngez. Korrell\ngez. Sieweke\ngez. Justus\nTatbestand\nDie Klägerin begehrt die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt.\nDer\n geborene Beklagte ist Lehrer (A 12 BremBesO) und tra\n als Referendar für \ndas Lehramt an öffentlichen Schulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf \nseinen Dienst bei der Klägerin an. Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für die \nLehrämter an öffentlichen Schulen wurde er\n zum Lehrer unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe ernannt.\n wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf \nLebenszeit verliehen. Der Beklagte war von\n bis\n der Oberschule\n \n (im Folgenden Oberschule\n) bzw. dem damaligen Schulzentrum\n \n zugewiesen. Anschließend wurde er auf eigenen Wunsch hin der \nSchule\n zugewiesen, wo ihm im\n die Funktion eines Jahrgangsleiters \nübertragen wurde und wo er bis September 2017 tätig gewesen ist. Seit\n 2019 wird \ner an der Oberschule\n eingesetzt. In seinen dienstlichen \nBeurteilungen aus den Jahren\n,\n,\n und\n wurden seine Leistungen \njeweils mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“, d.h. der zweithöchsten Note, \nbewertet.\nDer Beklagte ist seit\n verheiratet und hat ein im Jahr\n geborenes Kind. Hinsichtlich \nseiner wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf seine Auskunft vom 23.10.2017 und seine \nAngaben in der mündlichen Verhandlung verwiesen.\nEr ist bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten.\nAusgangspunkt des Disziplinarverfahrens waren Geschehnisse im Anschluss an eine \nAbschlussfeier des zehnten Jahrganges der Oberschule\nin der Nacht vom\n.06.2017 \nauf den\n.06.2017. Die Abschlussfeier begann am Abend des\n.06.2017 im\n\n3\n in Bremen, nachdem die Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrgangs zuvor im \nAnschluss an eine Entlassungsfeier in der Schule ihre Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse \nerhalten hatten. An der Entlassungsfeier nahm der Beklagte auf Wunsch seiner \nehemaligen Schülerinnen und Schüler an der Oberschule\n teil. Anschließend ging er \ngemeinsam mit dem Beamten\n [A], der zu dem Zeitpunkt\n \n[Lehrer in leitender Funktion] an der Oberschule\n gewesen ist, zu der Abschlussfeier \nim\n. An der abendlichen Abschlussfeier nahm auch die zu dem Zeitpunkt 16-\njährige\n [B] teil. Sie besuchte im Sommerhalbjahr 2017 die zehnte \nKlasse an der Oberschule\n, hatte ihren Abschluss dort jedoch nicht erreicht und \nbesuchte anschließend ab dem 01.08.2017 eine Allgemeine Berufsbildende Schule.\nAm 12.09.2017 erstattete die Senatorin für Kinder und Bildung Strafanzeige gegen den \nBeklagten, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass eine Freundin von Frau \n [B] und anschließend Frau\n [B] selbst einer Lehrerin der Oberschule \n von sexuellen Handlungen mit dem Beklagten und dem Beamten\n [A], die im \nAnschluss an die Abschlussfeier und unter anderem in den Räumlichkeiten der Oberschule \n stattgefunden haben sollen, berichtet hatte. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens \nder Staatsanwaltschaft Bremen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen \nwurde Frau\n [B] am 21.09.2017 und 26.09.2017 durch die Polizei vernommen. \nZudem wurden Frau\n [C], die Freundin von Frau\n [B], Frau \n [D], Fra\n [E] sowie Herr \n[F], die \nzum damaligen Zeitpunkt Lehrer/innen an der Oberschule\n gewesen sind, polizeilich \nvernommen. Daneben wurde das Büro des Beamten\n [A] und der Sanitätsraum in \nder Oberschule\n durchsucht und das Smartphone des Beamten\n [A] sowie der \nFrau\n [B] ausgewertet. Eine Audioaufnahme des Handys von Frau\n [C] \nwurde sichergestellt und DNA-Proben vom im Büro des Beamten\n [A] befindlichen \nTisches wurden untersucht. Der Beklagte nahm ausweislich eines Schreibens seines \ndamaligen Rechtsanwaltes vom 19.01.2018 Einsicht in die Ermittlungsakten.\nBereits mit Schreiben vom 19.09.2017 leitete der damalige Staatsrat für Bildung ein \nDisziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es zugleich gemäß § 22 Abs. 3 \nBremDG \nwegen \ndes \ngegen \nden \nBeklagten \ngeführten \nstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens aus. Daneben verbot er dem Beklagten die Führung der \nDienstgeschäfte gemäß § 38 Abs. 1 BremDG und erteilte ihm ein Hausverbot für alle \nSchulen der Klägerin. Das Schreiben wurde dem Personalrat und der Frauenbeauftragten \nam 20.09.2017 zur Kenntnis gegeben. Zudem wurde der Beklagte mit Schreiben vom \n27.09.2017 zur Einbehaltung seiner Dienstbezüge angehört. Eine Einbehaltung ist in der \nFolge jedoch nicht erfolgt.\n\n4\nDie Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten am \n15.03.2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts mit der \nBegründung ein, der Beklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr Lehrer an der Oberschule \n gewesen. Auch sei nicht feststellbar, dass er die dem Beamten\n [A] \nvorgeworfene Tat aktiv gefördert habe. Ein gegen den Beamten\n [A] geführtes \nErmittlungsverfahren wurde in der Folge gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.\nDie Senatorin für Kinder und Bildung nahm das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom \n22.11.2018 wieder auf und übersandte dem Beklagten den Ermittlungsbericht mit der \nGelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Der Ermittlungsbericht endete mit der \nFeststellung eines Dienstvergehens, dessen Schwere sich im oberen Bereich befinde, der \nWiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sowie der Möglichkeit des Abschlussgehörs. \nEr wurde dem Personalrat und der Frauenbeauftragten am 23.11.2018 zur Kenntnis \ngegeben. \nIn dem Ermittlungsbericht wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Nach dem Ende der \nSchulabschlussfeier der Oberschule\n im\n in \nBremen gegen 0:00 Uhr seien der Beklagte und der Beamte\n [A] stark angetrunken \nmit Frau\n [B], geboren am\n.2001 und zu dem Zeitpunkt Schülerin der \nOberschule\n, da sie die Abschlussprüfung nicht geschafft habe, mit einem Taxi \nRichtung Bremer Viertel gefahren. Frau\n [B] sei ebenfalls stark angetrunken \ngewesen. Der Beklagte habe Frau\n [B] dabei aktiv zum Mitkommen animieren \nkönnen. Im Taxi sei es schon zu Küssen und Berührungen am Knie der Frau\n \n[B] durch den Beamten\n [A] gekommen, als er hinten neben ihr gesessen habe. Der \nBeklagte, vorne sitzend, habe das Mädchen ebenfalls an den Knien berührt. In einer nicht \nnäher bekannten Kneipe im Viertel sei noch getrunken worden, dann seien die drei mit \neinem Taxi zur Oberschule\n gefahren. Dort sei es zu diversen sexuellen Handlungen \ngekommen: Im Sanitätsraum sei Frau\n [B] von dem Beamten\n [A] im \nBeisein des Beklagten oral befriedigt worden. In dem Büro des Beamten\n [A] sei es, \nnachdem dieser von irgendwo Kondome besorgt habe, zum Geschlechtsverkehr im Stehen \nvon hinten zwischen dem Beamten\n [A] und Fra\n [B] gekommen. Frau \n [B] habe sich dabei bäuchlings über den Schreibtisch gebeugt. Der Beklagte \nhabe sich ihr gegenüber auf der anderen Seite des Schreibtisches befunden. Der \nGeschlechtsverkehr habe ca. fünf bis zehn Minuten gedauert, zum Orgasmus sei es nicht \ngekommen. Es sei noch zu Zärtlichkeiten zwischen dem Beklagten und Frau\n \n[B] gekommen, die den Beklagten deutlich erregt hätten. Schließlich hätten sich noch der \nBeklagte und der Beamte\n [A] geküsst. Am Ende sei für Frau\n [B] ein Taxi \n\n5\nbestellt worden, das sie nach Hause gebracht habe. Mit diesem Verhalten habe der \nBeklagte gegen § 34 BeamtStG verstoßen. Er habe schuldhaft die ihm als Lehrer \nobliegende aus dem landesrechtlichen Erziehungsauftrag (Art. 26 LV) abzuleitende Pflicht \nverstoßen, sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen und Schülern zu unterlassen. Das \nDienstvergehen wiege schwer. Der Beklagte habe zudem seine Folgepflicht aus § 35 Abs. \n2 BeamtStG verletzt, indem er gegen die Dienstanweisung zum Verbot der sexuellen \nDiskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz vom 23. März 1993 verstoßen habe.\nDer Beklagte nahm mit Schreiben vom 14.02.2019 Stellung zum Ermittlungsbericht.\nNeben einer Darstellung seines persönlichen Verständnisses des Lehrerberufs und der \nvon ihm in der Vergangenheit wahrgenommenen Aufgaben führte der Beklagte darin im \nWesentlichen aus, dass er an der Entlassungsfeier an der Schule sowie an der \nanschließenden Abschlussfeier im\n als privater Gast teilgenommen habe. Für \ndie Organisation der Abschlussfeier seien die Schülerinnen und Schüler des \nAbschlussjahrgangs zuständig; die Schule fungiere nicht als Organisator, Veranstalter oder \nGastgeber. Entsprechend fühle sich auch kein Lehrer mehr verantwortlich; niemand wähne \nsich auf einer Dienstveranstaltung oder gar im Dienst. Frau\n [B] sei zudem nicht \nmehr Schülerin gewesen. Mit der Zeugnisübergabe am\n.06.2017 sei ihre Schulzeit \nbeendet gewesen. Dass sie seitens der Schulbehörde noch als Schülerin angesehen \nwerde, mag auf der Tatsache beruhen, dass sie die Oberschule\n ohne Abschluss \nverlassen habe und damit automatisch auf eine Allgemeine Berufsschule habe wechseln \nmüssen. Dies habe sich jedoch seiner Kenntnis entzogen; er sei davon ausgegangen, dass \neine Schülerin, die an einer Abschlussfeier teilnimmt, ihre Schulzeit auch beendet habe. \nZudem sei er vor der Abschlussfeier zu keinem Zeitpunkt Lehrer von Frau\n [B] \ngewesen und war zum Tatzeitpunkt nicht mehr Lehrer an der Oberschule\n. \nInnerdienstlich sei ihm deshalb kein Vorwurf zu machen. Außerdienstliches Verhalten, das \ngeeignet, sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, \nliege ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf den im Ermittlungsbericht festgestellten \nSachverhalt wies der Beklagte den Vorwurf, er habe Frau\n [B] aktiv zum \nMitkommen animiert, zurück. Vielmehr habe er den Abend noch mit Kolleginnen/Kollegen \nfeierlich ausklingen lassen wollen. Was zwischen dem Beamten\n [A] und Frau \n [B] im Sanitätsraum vorgefallen sei, könne er nicht beurteilen, da er dort nur \nteilweise anwesend gewesen sei. Als er in den Raum gekommen sei, habe er keinen \nOralverkehr beobachten können. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass er nichts \nunternommen habe, die sexuellen Handlungen in den Räumlichkeiten der Oberschule\n \nzu beenden. Er habe irgendwann das Büro des Beamten\n[A] verlassen und sei auf \nden Flur gegangen, um die unangenehme und ihn überfordernde Situation im Büro zu \n\n6\nbeenden. Er habe zwar niemanden direkt aufgefordert, ihm zu folgen, habe dies jedoch als \ndeutlichen Hinweis verstanden, dass für ihn der Abend beendet sei. Im Übrigen habe er \nweder sich noch den Beamten\n [A] zu dem Zeitpunkt in der Rolle eines Lehrers und \nFrau\n [B] nicht in der Rolle einer Schülerin gesehen. Unerwähnt in dem \nErmittlungsbericht bleibe auch, dass sich Frau\n [B] sexuell offensiv verhalten \nhabe. Sie habe wohl, nachdem sie zuvor auf der Abschlussfeier von ihrem ehemaligen \nKlassenlehrer abgewiesen worden sei, ihre sexuelle Lust auf ihn und den Beamten\n \n[A] projiziert. Dies sei nicht zuletzt dadurch deutlich geworden, dass sie ihn an seiner \nKrawatte zu sich gezogen, ihn geküsst und ihm Anzügliches ins Ohr geflüstert habe. Er \nselbst habe keine aktiven sexuellen Handlungen jeglicher Art in Richtung von Frau \n [B] unternommen und ihre Versuche nach sexuellen Kontakten abgewehrt.\nDie Klägerin hat am 20.06.2019 durch den Leiter der Abteilung 1 der Senatorin für Kinder \nund Bildung Disziplinarklage erhoben.\nNach kurzer Darstellung des beruflichen Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse \ndes Beklagten hat die Klägerin in der Klageschrift den Gang des behördlichen \nDisziplinarverfahrens einschließlich des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens \ndargestellt. Dem Beklagten werde aufgrund der Ermittlungen zur Last gelegt, zu seiner \ndamals 16-jährigen Schüleri\n [B] sexuellen Kontakt gehabt zu haben. \nDer \nin \nder \nKlageschrift \ndargestellte \nSachverhalt \nentspricht \ndem \nbereits \nim \nErmittlungsbericht genannten Sachverhalt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten eine \nPflichtverletzung innerhalb des Dienstes begangen. Er habe schuldhaft gegen die ihm als \nLehrer obliegende Pflicht verstoßen, sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen und Schülern \nzu unterlassen. Das Dienstvergehen wiege schwer, da der Beklagte sein Ansehen und das \nseines Berufes durch die sexuelle Handlung schwer geschädigt und es offensichtlich \ndarauf angelegt habe, die Schülerin mitzunehmen und sich ihr sexuell zu nähern. Dass er \ndies gemeinsam mit einem weiteren Lehrer getan habe, stelle zudem ein körperlich sehr \nungleiches Machtgefüge dar. Auch wenn der Beklagte selbst keinen Geschlechtsverkehr \nausgeübt, sondern lediglich als Zuschauer gewirkt habe, habe er hierdurch deutlich seine \nDienstpflicht zu einem integren und die Schülerin schützenden Verhalten verletzt. Es wäre \nseine Pflicht gewesen, es nicht zu einer solchen Situation kommen zu lassen. Er sei nicht \nder zufällige Zuschauer, sondern voll in die Dreier-Konstellation integriert gewesen. \nErschwerend komme hinzu, dass die psychischen Auswirkungen eines solchen Kontaktes \nden Betroffenen oft erst Jahre später bewusst würden. Jedenfalls habe der sexuelle \nKontakt zu einer Zeit stattgefunden, in der die noch minderjährige Schülerin sich in einem \nEntwicklungsprozess befunden habe und gerade eine Vorbild- und Führungspersönlichkeit \nin einem Lehrer hätte erblicken müssen. Der Beklagte habe zudem gegen § 35 Abs. 2 \n\n7\nBeamtStG i.V.m. der Dienstanweisung zum Verbot der sexuellen Diskriminierung und \nGewalt am Arbeitsplatz vom 23. März 1993 verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass \ner sich uneinsichtig zeige; er bestreite die Geschehensabläufe, obwohl die Aussage der \nSchülerin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft und die Schülerin \nglaubwürdig sei. Für den Beklagten entlastend wirke sich aus, dass er zuvor nicht \ndisziplinarisch in Erscheinung getreten sei und dass keine weiteren sexuellen Kontakte mit \nSchülerinnen und Schülern bekannt seien. Nach eigenen Angaben sei er ein von \nSchülerinnen und Schülerin sowie Eltern und Kolleginnen und Kollegen wertgeschätzter \nLehrer. Seine dienstlichen Leistungen seien beanstandungsfrei. Nach alldem liege ein \nDienstvergehen im oberen Bereich vor und eine Zurückstufung erscheine sachgerecht. \nDie Klägerin beantragt,\nden Beklagten um ein Amt zurückzustufen.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr tritt den Vorwürfen unter Verweis auf seine bereits im behördlichen Disziplinarverfahren \nvorgelegte Stellungnahme entgegen. Einzig richtig sei, dass er an dem besagten Abend \nmit der Schülerin und dem ehemaligen Kollegen unterwegs gewesen, der einvernehmliche \nGeschlechtsverkehr des ehemaligen Kollegen mit der Schülerin im Büro erfolgt und er \nselbst im Raum anwesend gewesen sei. Außerdem habe es einen Kuss gegeben, wobei \ndie Initiative von der Schülerin ausgegangen sei. Es handele sich um eine private \nAngelegenheit. Er sei davon ausgegangen, dass die Schülerin mit Erhalt des \nAbschlusszeugnisses ihre Stellung als Schülerin verloren habe. Dass sie tatsächlich den \nAbschluss nicht geschafft habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus macht der \nBeklagte mit am 23.08.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Mängel des \nDisziplinarverfahrens und der Klageschrift geltend. Das Disziplinarverfahren habe die \nKlägerin in Anbetracht der schweren Vorwürfe wenig sensibel geführt, indem sie ihn nicht \nüber die wesentlichen Verfahrensschritte informiert habe und nicht für eine Schonung \nseines Rufes bis zum Abschluss der Ermittlungen gesorgt habe. Der Sachbericht in der \nKlageschrift entspreche dem des Ermittlungsberichts, ohne dass seine abschließende \nStellungnahme berücksichtigt worden sei. Darin liege eine Vorverurteilung. Die Klageschrift \nwerde außerdem § 51 Abs. 1 BremDG nicht gerecht, alle Tatsachen, in denen ein \nDienstvergehen gesehen werde, anzuführen. Sie verweise unzulässigerweise auf die \nFeststellungen des Ermittlungsverfahrens, obwohl die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 \nBremDG nicht vorlägen. Auch fehle es an der Angabe von Beweismitteln. Die wenigen \nFeststellungen zu seinem persönlichen Werdegang würden § 51 Abs. 1 BremDG nicht \nebenfalls nicht gerecht. Mit am 25.02.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der \n\n8\nBeklagte im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darauf \nhingewiesen, dass er ab September 2021 Schulgeld für sein Kind in Höhe von etwa 500 \nEuro pro Monat zu zahlen habe. \nDas Gericht hat die Disziplinarklage dem Beklagten am 27.06.2019 unter Hinweis auf § 54 \nAbs. 1 und 2 BremDG zugestellt. Es hat das Verfahren mit dem gegen den Beamten\n \n[A] geführten Disziplinarverfahren (6 K 1257/19) zur gemeinsamen Verhandlung \nverbunden. In den mündlichen Verhandlungen hat es Beweis erhoben durch Vernehmung \nder Zeuginnen\n [B],\n [C],\n[D], \n [G],\n [E ] und\n [H] sowie des Zeugen\n \n [I]. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zudem neun Sprachnachrichten \nauf dem Mobiltelefon der Zeugin\n [C] in Augenschein genommen. Der \nBeklagte ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Hinsichtlich \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung wird auf die \nProtokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten (Disziplinarakte, Personalakte des \nBeklagten, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bremen [190 Js 63509/17]) verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nAuf die zulässige (hierzu I.) Disziplinarklage ist als Disziplinarmaßnahme auf die Kürzung \nder Dienstbezüge des Beklagten um ein Zehntel für die Dauer eines Jahres zu erkennen \n(hierzu II.).\nI.\nDie Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere liegen keine wesentlichen Mängel des \nbehördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift vor.\n1. \nDie in der abschließenden Anhörung des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren \nsowie in der Klageschrift fehlende Benennung der erhobenen Beweise und deren \nWürdigung verstößt zwar gegen die Pflicht zur abschließenden Anhörung aus § 30 Satz 1 \nBremDG und entspricht nicht den Anforderungen an die Form der Disziplinarklage nach \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 BremDG. Denn zur abschließenden Anhörung des Beklagten bedarf es \nneben der reinen Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen auch umfassender \nInformationen über das Ergebnis der Ermittlungen, damit sich der Beklagte angemessen \n\n9\nverteidigen kann (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. \n2017, § 30 BDG Rn. 2). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BremDG hat die Klageschrift neben \nden Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auch die anderen Tatsachen \nund Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darzustellen. Sowohl \nder Ermittlungsbericht als auch die Klageschrift stellen jedoch lediglich den Sachverhalt \ndar, der der Annahme eines Dienstvergehens zugrunde gelegt wird, ohne dass angegeben \nwird, \nwie \ndiese \ntatsächlichen \nFeststellungen \nzustande \ngekommen \nsind. \nIm \nErmittlungsbericht heißt es hierzu lediglich: „Der Sachverhalt, wie er in der \nEinleitungsverfügung beschrieben wurde, hat sich nach den Ermittlungen bestätigt: (…)“. \nIn der Klageschrift heißt es lediglich: „Dem Beklagten wird aufgrund der Ermittlungen \nfolgendes Dienstvergehen zur Last gelegt: (…)“. \nDiese Mängel führen jedoch nicht dazu, dass das Gericht verpflichtet wäre, der Klägerin \nzur Beseitigung der Mängel eine Frist zu setzen. Nach § 54 Abs. 3 BremDG kann das \nGericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte \nrechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für \nangezeigt hält, eine Frist setzen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird \ndas Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt. Es handelt sich \nvorliegend nicht um wesentliche Mängel im Sinne dieser Vorschrift. Ein Mangel der \nDisziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist nur dann wesentlich, \nwenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf \ndas Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der \nDisziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. \nMaßgeblich \nist \nnicht \nder \nZweck \nder \nverletzten \nBestimmung \ndes \nDisziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den \nFortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies folgt aus der Funktion des \nDisziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen \ngesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2018 – 2 B 6/18 –, \njuris Rn. 16). Es kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass \nsich die fehlende Benennung der Beweismittel auf die Entscheidung der Klägerin für die \nErhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens \nausgewirkt hat. Sowohl in dem Ermittlungsbericht als auch in der Klageschrift wird in der \nDarstellung des Gangs des behördlichen Disziplinarverfahrens auf das gegen den \nBeklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren hingewiesen. Die Ergebnisse \ndieses Ermittlungsverfahrens hat die Klägerin ihren Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht \nzugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Ermittlungen hat sie nicht angestellt. Der \nBeklagte hat nach Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Bremen \nEinsicht in die Ermittlungsakten genommen und hatte damit Kenntnis von den erhobenen \n\n10\nBeweisen und deren Ergebnissen. Er hat sich damit effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe \nverteidigen können. Da das Gericht die Disziplinarakte und die Ermittlungsakte beigezogen \nhat, ist es trotz fehlender Benennung der Beweismittel in der Klageschrift ebenfalls nicht in \nseiner Entscheidungsfindung beeinträchtigt. \n2.\nEine darüber hinausgehende Verletzung der Unterrichtungs- bzw. Anhörungspflichten \ngegenüber dem Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren liegt nicht vor. Gemäß \n§ 20 BremDG ist der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten \nund ihm die Möglichkeit der Äußerung zu geben. Eine Unterrichtung über weitere \nVerfahrensschritte ist außer in den Fällen des § 24 Abs. 4 BremDG vor der abschließenden \nAnhörung nach § 30 BremDG nicht vorgesehen. \n3. \nAuch die Klageschrift weist keine weiteren wesentlichen Mängel auf. \nDie von dem Beklagten beanstandete Sachverhaltsdarstellung ohne Berücksichtigung \nseines gegenläufigen Vorbringens im behördlichen Disziplinarverfahrens verstößt nicht \ngegen § 51 BremDG. Die Tatsachen, in denen die Klägerin ein Dienstvergehen sieht, \nwerden in der Klageschrift ausdrücklich benannt; ein bloßer Verweis auf Feststellungen \naus Strafverfahren oder anderen Verfahren nach §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 23 BremDG liegt \nebenfalls nicht vor.\nDie Darstellung des persönlichen Werdegangs ist zwar knapp. Ein wesentlicher Mangel \nliegt jedoch auch bei einer nicht ausreichenden Darstellung des persönlichen Werdegangs \nnicht vor. Es lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass sich die \nknappe \nDarstellung \ndes \npersönlichen \nWerdegangs \nauf \ndas \nErgebnis \ndes \nDisziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Denn der Behörde und dem Gericht lagen die \nPersonalakte des Beklagten sowie die im Disziplinarverfahren vorgelegten Unterlagen zu \nseinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Zudem wurde dem Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung Gelegenheit gegeben, zu seinen persönlichen Verhältnissen vorzutragen.\n4. \nDer Zulässigkeit der Disziplinarklage steht schließlich nicht entgegen, dass entgegen § 54 \nAbs. 2 BremPersVG und § 13a LGG der Personalrat und die Frauenbeauftragte vor der \nErhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt wurden. Nach diesen Vorschriften haben der \nPersonalrat \nund \ndie \nFrauenbeauftragte \nvor \njeder \nweiteren \nMaßnahme \nim \n\n11\nDisziplinarverfahren Stellung zu nehmen. Ihnen ist zwar der Ermittlungsbericht am \n23.11.2018 zur Kenntnis übersandt worden. Darin ist jedoch nicht die Absicht geäußert \nworden, Disziplinarklage zu erheben. Unabhängig davon, ob es sich vorliegend um einen \nwesentlichen Mangel im Disziplinarverfahren i.S.d. § 54 BremDG handelt, kann das Gericht \neinen solchen jedenfalls gemäß § 54 Abs. 2 BremDG unberücksichtigt lassen. Der \nBeklagte hat den Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage \ngeltend gemacht, er wurde über die Folgen Fristversäumung belehrt und die \nBerücksichtigung des Mangels würde die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern. \nZur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens macht das Gericht von dieser Befugnis \nGebrauch.\nII.\nDer Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen (hierzu 1.), welches die Kürzung seiner \nDienstbezüge gemäß § 8 BremDG in dem im Tenor genannten Umfang erfordert (hierzu \n2.).\n1.\nGemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, \nwenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzten. Ein Verhalten außerhalb \ndes Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des \nEinzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt \nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\nDer Beklagte hat durch sexuelle Kontakte mit der Zeugin\n[B] schuldhaft die ihm \nobliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt.\na.\nDas Gericht legt der Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:\nDer Beklagte fuhr in der Nacht vom\n. auf den\n.06.2017 nach dem Ende der \nAbschlussfeier des zehnten Jahrgangs der Oberschule\n im\n in Bremen \ngemeinsam mit dem Beamten\n [A] und der Zeugin\n [B] ins Bremer Viertel. \nAlle drei waren alkoholisiert. Auf der Taxifahrt dorthin küsste der Beamte\n [A] die \nZeugin\n [B] und berührte sie an ihrem Bein, als er neben ihr hinten im Taxi saß. \nDer Beklagte, der vorne auf dem Beifahrersitz saß, berührte die Zeugin\n [B] \nebenfalls an ihrem Bein. Nach dem Besuch einer Kneipe fuhren sie zunächst zu einer \nTankstelle, wo der Beamte\n [A] für die drei Alkohol in Form eines alkoholischen \nMischgetränks (Wodka-Energy) kaufte. Anschließend fuhren sie gemeinsam zur \n\n12\nOberschule\n. Nachdem im Büro des Beamten\n [A] zunächst Musik gehört, \ngetrunken und etwas gegessen wurde, kam es im Sanitätsraum zum oralen \nGeschlechtsverkehr zwischen dem Beamten\n [A] und der Zeugin\n [B], den \ndieser an ihr vollzog. Als der Beklagte den Sanitätsraum betrat, verließ der Beamte\n \n[A] den Raum, um Kondome zu besorgen. Im Sanitätsraum küssten sich der Beklagte und \ndie Zeugin\n [B]. Anschließend gingen sie zu dritt in das Büro des Beamten \n [A]. Dort kam es zum vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beamten\n \n[A] und der Zeugin\n [B] an dessen Besprechungstisch und im Beisein des \nBeklagten, wobei der Beklagte dem Geschlechtsverkehr zuschaute. Die Zeugin \n [B] hatte sich dabei bäuchlings über den Tisch gebeugt. Nachdem sie gesagt \nhatte, dass es nun reiche, wurde der Geschlechtsverkehr beendet. Nach Beendigung des \nGeschlechtsverkehrs kam es erneut zu einem Kuss zwischen dem Beklagten und der \nZeugin\n [B]. Die sexuellen Handlungen geschahen im Einverständnis der \nZeugin\n [B]. Am Ende wurde für sie ein Taxi bestellt, das sie nach Hause \nbrachte.\nDieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der \nZeugin\n [B], den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen \nSprachnachrichten sowie der Chatprotokolle zwischen dem Beamten\n [A] und der \nZeugin\n [B] sowie zwischen dem Beklagten und dem Beamten\n[A] fest.\nDas Gericht wertet die Aussagen der Zeugin\n [B] als glaubhaft und erkennt \nkeinerlei Belastungstendenzen.\nIhre Aussagen in der mündlichen Verhandlung decken sich in Bezug auf die sexuellen \nHandlungen seitens des Beamten\n [A] im Taxi mit ihren im Rahmen ihrer polizeilichen \nVernehmung getätigten ausführlichen Aussagen sowie mit den Schilderungen des \nGeschehens, wie sie aus ihren in der mündlichen Verhandlung in Augenschein \ngenommenen Sprachnachrichten an ihre Freundin, die Zeugin\n [C], hervorgehen. \nIhre \nAussagen \nsind \ndiesbezüglich \nkonsistent \nund \nnachvollziehbar. \nIn \nihren \nSprachnachrichten an ihre Freundin klingt die Zeugin\n [B] aufgeregt und \nemotional; sie lacht nervös und springt in ihren Schilderungen mehrfach, was für das \nSchildern eines selbst erlebten und nicht lediglich ausgedachten Geschehens spricht. Aus \nihren Schilderungen geht an keiner Stelle hervor, dass der Beklagte das Büro des Beamten \n [A] vorzeitig, d.h. noch während des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem \nBeamten\n [A] verließ. Vielmehr hat sie konsistent berichtet, der Beklagte habe dem \nGeschlechtsverkehr im Büro zugeschaut. \n\n13\nHinsichtlich der in der Klageschrift aufgeführten Berührungen am Bein im Taxi und Küssen \nseitens des Beklagten gegenüber der Zeugin\n [B] hat diese in der mündlichen \nVerhandlung zunächst keine Angaben gemacht. Auf die Nachfrage des Gerichts, was \nzwischen ihr und dem Beklagten im Sanitätsraum passiert sei, hat sie zunächst lediglich \nberichtet, dass sie sich unterhalten hätten. Dabei hat sie weiter angegeben, dass sie zwar \nwisse, dass sie später gesagt habe, es sei zu Berührungen oder Küssen mit dem Beklagten \ngekommen; sie wisse jedoch nicht mehr, ob das tatsächlich so gewesen sei. Sie sei damals \nsehr betrunken gewesen. Auch auf die gerichtliche Bitte, die Rolle des Beklagten noch \neinmal näher darzustellen, hat die Zeugin\n [B] lediglich erklärt, der Beklagte \nhabe bei den sexuellen Handlungen zugeschaut. Erst auf gerichtlichen Vorhalt ihrer \nAussagen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen hat sie erklärt, sie habe \nvergessen, dass der Beklagte sie während der Taxifahrt am Bein gestreichelt habe. Auf \nden Vorhalt hin komme bei ihr die Erinnerung zurück, dass es so gewesen sei, wie sie es \ndamals bei der polizeilichen Vernehmung geschildert habe. Daran, dass sie und der \nBeklagte sich im Sanitätsraum geküsst hätten, habe sie keine Erinnerung mehr. Die \nVernehmung und die Vorgänge seien lange her; wenn sie dies damals bei der Polizei so \ngesagt habe, dann stimme das. Auch auf den Vorhalt, sie habe in ihrer polizeilichen \nVernehmung noch von Küssen mit dem Beklagten nach dem Abbruch des \nGeschlechtsverkehrs mit dem Beamten\n [A] in dessen Büro berichtet, hat sie erklärt, \nsie wisse noch, dass sie mit dem Beklagten nach dem Geschlechtsverkehr auf den Flur \ngegangen sei; ob es dort zu Küssen gekommen sei, könne sie jedoch nicht mehr sicher \nsagen. Die Aussagen der Zeugin\n [B] in der mündlichen Verhandlung führen \nnicht dazu, dass das Gericht Zweifel an der Richtigkeit ihrer früheren, im Rahmen der \npolizeilichen Vernehmung getätigten Aussagen oder an ihrer Glaubwürdigkeit hat. Es ist \nzwar auffällig, dass sie keine Küsse mit dem Beklagten und die Berührungen durch ihn im \nTaxi erst auf Vorhalt des Gerichts erinnern konnte. Zugleich ist es jedoch nicht so, dass sie \ndiese Handlungen in der mündlichen Verhandlung abgestritten hat. Vielmehr hat sie sich \ndarauf berufen, sich nicht mehr bzw. sicher erinnern zu können. Demgegenüber berichtete \nsie mehrfach und in deutlich näherem zeitlichen Zusammenhang zur Abschlussfeier von \nBerührungen im Taxi durch den Beklagten und Küssen zwischen ihr und dem Beklagten \nim Sanitätsraum und nach dem im Büro stattgefundenen Geschlechtsverkehr. Dies tat sie \nim Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.09.2017 und in ihren Sprachnachrichten \nan die Zeugin\n [C]. Schließlich hat auch der Beklagte selbst eingeräumt, dass es \nzu einem Kuss zwischen ihm und der Zeugin\n [B] gekommen sei. Dass er \nsämtliche Annäherungen seitens der Zeugin\n [B] sogleich unterbrochen hat, \ngeht aus ihren Schilderungen nicht hervor. \n\n14\nDie Zeugin\n [B] hat keinerlei Interesse daran gezeigt, den Beklagten zu belasten \noder ihn für sein Verhalten zu bestrafen. Die Vorkommnisse in der Nacht nach der \nAbschlussfeier sind bereits nicht auf ihre Initiative hin bekannt geworden. Von ihnen hat \nsie ihrer Freundin, der Zeugin\n [C], im Vertrauen und mit der Bitte, dies nicht \nweiterzugeben, erzählt. Dies geht aus einem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren \nausgewerteten Chatgespräch zwischen ihr und der Zeugin\n [C] vom\n.06.2017 \nhervor (Beiheft 2 zu strafrechtlichen Ermittlungsakte). Zur Kenntnis der Klägerin sind die \nVorkommnisse dadurch gekommen, dass ihre Freundin auf Lehrerinnen und ihren \nehemaligen Klassenlehrer der Oberschule\n zugegangen ist und ihnen von dem, was \nihr die Zeugin \n [B] erzählt hatte, berichtete. Dies geht aus den Aussagen der \nZeugi\n [D] in der mündlichen Verhandlung hervor und deckt sich mit den im \nRahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen getätigten Aussagen der Zeuginnen \n [B],\n [C] und\n [E] sowie des Lehrers\n [F] sowie den \nGesprächsnotizen der Zeugin\n [E] über das Gespräch mit der Zeugin\n [C] \nam 04.08.2017. Die Zeugin\n [B] hat wiederholt ausgesagt, so etwa in einem \nChatgespräch mit der Zeugi\n [C] vom 16.08.2017, im Rahmen ihrer polizeilichen \nVernehmung am 21.09.2017 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung, sie habe nicht \ngewollt, dass der Beklagte und der Beamte\n [A] bestraft werden. \nFür die Richtigkeit ihrer Schilderungen sprechen zudem das Protokoll eines Chatgesprächs \nzwischen dem Beklagten und dem Beamten\n [A], in welchem der Beamte\n [A] \ndem Beklagten am 18.06.2017 Lichtbilder von dessen verschobenem Besprechungstisch \nim Büro und einer Krawatte auf einem Bett im Sanitätsraum der Oberschule\n mit den \nBemerkungen schickte: „Der verschobene Tisch“, „Ich bin vor allem froh dass ich noch mal \nim Saniraum war. Meine Krawatte auf dem Bett wäre schwer zu erklären“ und „Jedenfalls \nwerde ich morgen schmunzelnd dort morgen wieder arbeiten…“. Anschließend fragte der \nBeklagte den Beamten\n [A], ob es „der Alten jemand glauben“ werde, „wenn sie \nerzählt, sie hätte was mit uns gehabt“. Der Beklagte schrieb dabei, dass er glaube, „die \nNummer glaubt ihr kein Mensch“. Der Beamte\n [A] schrieb: „Wir sollten jedenfalls \nnatürlich abstreiten“. In einem Chatgespräch zwischen der Zeugin\n [B] und dem \nBeamten\n [A] aus der Nacht vom\n. auf den\n.06.2017 zwischen 4:20 Uhr und \n04:35 Uhr schrieb der Beamte\n [A] zudem der Zeugi\n [B] „War schon \nsehr cool! Sexy“ und „du bist echt Hot“. Die Zeugin\n [B] fragte den Beamten \nThiele [A] am\n.06.2017 in einem Chatgespräch „einmalige Sache?“ und „machst du so \nwas öfters?“, woraufhin der Beamte\n[A] antwortete „Nein!“. Aus diesen \nChatgesprächen ergibt sich zwar nicht unmittelbar, was zwischen dem Beklagten, der \nZeugin\n [B] und dem Beamten\n[A] vorgefallen ist. Allerdings geben sie \nAnhaltspunkte für sexuelle Handlungen zwischen ihnen. Hierfür spricht insbesondere die \n\n15\nFrage, ob es der Zeugin\n [B] jemand glauben werde, wenn sie jemanden \nerzählt, sie hätte „was“ mit dem Beklagten und dem Beamten\n [A] „gehabt“. Zudem \ndecken sich die vom Beamten\n [A] an den Beklagten übersandten Lichterbilder von \ndem Bett im Sanitätsraum sowie dem verschobenen Besprechungstisch in seinem Büro \nmit den von der Zeugin\n [B] geschilderten Orten des oralen und vaginalen \nGeschlechtsverkehrs. \nNicht festgestellt werden konnte hingegen, dass der Beklagte bei dem oralen \nGeschlechtsverkehr zwischen dem Beamten\n [A] und der Zeugin\n [B] \nzugegen gewesen ist. Dies hat die Zeugin\n [B] weder im Rahmen ihrer \nVernehmung in der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen ihrer polizeilichen \nVernehmung behauptet.\nDahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte die Zeugin\n [B] „aktiv animiert“ \nhabe, mit ihm und dem Beamten\n[A] nach der Abschlussfeier mitzukommen. Nach \nAussagen der Zeugin\n [B] hätten der Beklagte und der Beamte\n [A] sie \ngefragt, ob sie noch Lust hätte, was mit ihnen zu machen. Dies allein stellt jedoch keine \nPflichtverletzung dar. Dass der Beklagte die Zeugin\n[B] über ein bloßes Fragen \nhinaus in irgendeiner Weise zum Mitkommen überredet oder sonstigen Druck ausgeübt \nhatte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Zeugin\n [B] ausgesagt, sie habe noch \nnicht nach Hause gewollt und noch etwas erleben wollen. Die Zeugin\n [H] hat zudem \nausgesagt, der Beklagte und der Beamte\n[A] hätten sie noch gefragt, ob sie ins \nViertel mitwolle. Es ist daher nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass der \nBeklagte bereits zu dem Zeitpunkt die Absicht hatte, sich der Zeugin\n [B] sexuell \nzu nähern.\nb.\nDas Verhalten des Beklagten stellt ein außerdienstliches (Fehl-)Verhalten dar. \nDie Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen beurteilt sich \nnicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen \noder zeitlichen Beziehung zum Dienst (Dienstort, Dienstzeit). Vielmehr kommt es auf eine \nfunktionale Betrachtungsweise an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines \nVerhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische \nEinbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche \nEinordnung nicht möglich – insbesondere, weil sich das Handeln als das einer Privatperson \ndarstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. \nv. 19.08.2019 – 2 B 72/18 –, juris Rn. 8). \n\n16\naa.\nDas Verhalten des Beklagten ist nicht bereits deshalb als innerdienstlich zu bewerten, weil \nder sexuelle Kontakt mit einer Schülerin seiner eigenen Schule erfolgte. Denn der Beklagte \nwar zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen der Schule\n zugewiesen, während \ndie Zeugin\n [B] an diesem Tag ihren Abschluss von der Oberschule\nfeierte. \nbb.\nDass es sich bei dem Verhalten des Beklagten um ein innerdienstliches gehandelt hat, \nfolgt auch nicht aus dem Charakter der Abschlussfeier sowie daraus, dass die sexuellen \nHandlungen in den Räumlichkeiten der Oberschule\n stattfanden. \nAllein ein sich aus den genannten Umständen ergebender schulischer Zusammenhang der \nsexuellen Handlungen genügt nicht, eine kausale und logische Einbindung neben dem Amt \ndes Beklagten gerade auch in dessen mit dem Amt verbundene dienstliche Tätigkeit zu \nbegründen. Denn die Abschlussfeier betraf die Entlassung der Schülerinnen und Schüler \nvon der Oberschule\n, der der Beklagte bereits seit\n nicht mehr als Lehrer \nzugewiesen war. Aus diesem Grund war auch der Ort der sexuellen Handlungen nicht in \ndie dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden. \nc.\nDurch die außerdienstlich begangenen sexuellen Handlungen hat der Beklagte in \ndisziplinarwürdiger Weise seine Dienstpflichten verletzt.\nBei außerdienstlichen Verfehlungen reicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht \nbereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus. Hinzutreten \nmüssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. \nNur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität \nder Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch \nArt. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums \ndie im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb \ndieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von ihm kein wesentlich anderes \nSozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das \naußerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen \nbeeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen \nVerfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. \nMaßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß einen Bezug zu dem Amt des Beamten \n\n17\naufweist, wobei Bezugspunkt das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne \nist (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 25/14 –, juris Rn. 14 ff.). \naa.\nDer Beklagte hat mit den sexuellen Handlungen gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus \n§ 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Danach muss das Verhalten von Beamtinnen und \nBeamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht \nwerden, die ihr Beruf erfordern.\nAus dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule, der auch in Art. 26 BremLV normiert \nist, folgt, dass Lehrer nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung \nder Kinder und Jugendlichen verpflichtet sind. Sie müssen insbesondere die geistige und \nsittliche Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen fördern und \nschützen. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Dienstherr und die Öffentlichkeit müssen sich \nunbedingt darauf verlassen dürfen, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schülerinnen \nund Schüler unterbleiben (BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 140/11 –, juris Rn. 9; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.04.2018 – 3d A 12/17.O –, juris Rn. 44; VGH Bayern, Urt. \nv. 09.04.2014 – 16a D 12.1439 –, juris Rn. 91; OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.01.2010 – \n20 LD 13/07 –, juris Rn. 94). Die Wahrung der Integrität der Schülerinnen und Schüler, die \nPflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie der Anspruch und \nVertrauen der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und \nNäheverhältnis zu den Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfolgung eigener \nBedürfnisse ausnutzen, verpflichten die Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht \nuneingeschränkt korrekt zu verhalten (VGH Bayern, Urt. v. 09.04.2014 – 16a D 12.1439 –\n , juris Rn. 91). Das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülerinnen und Schülern ist daher \nabgesehen von zulässiger Zuwendung und Hilfsbereitschaft von körperlicher Distanz \ngeprägt. Es ist von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos \nfreizuhalten (OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.01.2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn. 94, 98). \nDies gilt auch dann, wenn die Schülerin oder der Schüler mit einer Aufgabe der sexuellen \nDistanz vordergründig einverstanden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.03.2014 \n– 6 A 157/14 –, juris Rn. 7). \nSeinen umfassenden Bildungsauftrag gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern hat \nder Beklagte zwar nicht verletzt. Denn die Zeugin\n [B] war zum Zeitpunkt der \nsexuellen Handlungen nicht Schülerin seiner Schule. Jedoch verpflichtet die \nWohlverhaltenspflicht den Beklagten, jegliches Verhalten zu unterlassen, das berechtigten \nVerdacht der beschriebenen Grenzüberschreitungen zu seinen Schülerinnen und Schülern \nbegründet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.03.2017 – 3d A 1512/13.O –, juris \n\n18\nRn. 104). Andernfalls steht zu befürchten, dass der Schulfrieden durch Sorgen der Eltern \nund damit auch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Beklagten \nbeeinträchtigt wird. Denn ist zu befürchten, dass der Beklagte auf Vorbehalte der Eltern \nder von ihm unterrichteten Kinder bzw. Jugendlichen stößt, genießt er nicht mehr die \nAutorität, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen \nist. Insoweit genügt die bloße Eignung zum Ansehensschaden (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n04.04.2019 – 2 B 32.18 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.02.2018 – 3d \nA 704/14.O –, juris Rn. 121). Ein dem Lehrer vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren \nUmgang mit Schülerinnen und Schülern konkret seiner Schule ist deshalb gerade nicht \nerforderlich (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3/18 –, juris Rn. 32).\nEin berechtigter Verdacht, der Beklagte werde gegenüber seinen Schülerinnen und \nSchülern nicht die erforderliche absolute sexuelle Distanz wahren, ergibt sich zwar \nvorliegend nicht aus der Begehung einer Straftat. Insbesondere ist der Straftatbestand des \nsexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder Abs. 2 \nNr. 2 StGB zulasten der Zeugin\n [B] nicht verwirklicht worden. Denn \nVoraussetzung ist entweder ein Obhutsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Zeugin \n [B] (Abs. 1 Nr. 2) oder die beiderseitige Zugehörigkeit zur selben Einrichtung \nim Sinne des § 174 Abs. 2 StGB (Abs. 2 Nr. 2). Dies ist jedoch, wie bereits festgestellt, im \nZeitpunkt der sexuellen Handlungen nicht der Fall gewesen.\nDass der Beklagte nicht mit einer Schülerin seiner eigenen Schule sexuellen Kontakt hatte \nund bei dem sexuellen Kontakt keinen Straftatbestand erfüllte, führt jedoch nicht dazu, \ndass eine Wohlverhaltenspflichtverletzung ausgeschlossen ist. Die Erfüllung eines \nStraftatbestandes ist für eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nicht zwingend \nerforderlich, sofern das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der \nAmtsführung und die künftige Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten zu \nbeeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32/18 –, juris Rn. 12). Insoweit \nverlangt die Wohlverhaltenspflicht von dem Beamten auch, sein Verhalten nach den \ngeltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus \nSitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls insoweit zu beachten, wie dies die dienstliche \nStellung erfordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003 – BvR 1413/01 –, juris Rn. 36).\nDas Verhalten des Beklagten ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität seiner \nAmtsführung und künftigen Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen. Es ist geeignet, \nauf Vorbehalte der Eltern, aber auch der Schülerinnen und Schüler sowie des Dienstherrn \nund der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Wahrung der notwendigen absoluten sexuellen \nDistanz zu seinen Schülerinnen und Schülern zu stoßen. \n\n19\nDabei ist zwar zu beachten, dass mit dem vorliegend betroffenen Bereich sexueller \nBeziehungen des Beklagten ein besonders geschützter höchstpersönlicher Bereich des \nBeamten betroffen ist, den der Dienstherr zu achten hat. Sofern das Sexualverhalten \ngegen keine Strafgesetze verstößt, bedarf es daher besonderer Umstände, die einen \nVertrauens- bzw. Ansehensschaden begründen können. \nDiese besonderen Umstände sind vorliegend in dem engen Bezug der Umstände der \nsexuellen Handlungen zum Statusamt des Beklagten sehen. Über den sexuellen Kontakt \neines Lehrers mit einer minderjährigen schulpflichtigen Person hinaus fand die \nKontaktaufnahme, die ohne wesentliche zeitliche Zwischenschritte zu den sexuellen \nHandlungen führte, anlässlich einer schulischen Veranstaltung statt, an der der Beklagte \nauch aufgrund seiner früheren Dienstausübung an der Oberschule\n teilgenommen \nhatte. Zudem fanden die sexuellen Handlungen überwiegend in den Räumlichkeiten einer \nSchule statt. \nDie Schulpflichtigkeit der Zeugin\n [B] folgt aus § 54 Abs. 1 BremSchulG. Danach \ndauert die Schulpflicht zwölf Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wobei \ngemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BremSchulG die Schulpflicht in der Regel am 1. August des \nJahres beginnt, in dem das Kind bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet hat. \nDie Schulpflicht gilt nach § 54 Abs. 2 BremSchulG auch für Auszubildende für die Dauer \ndes Ausbildungsverhältnisses. Eine vorherige Beendigung der Schulpflicht gemäß § 54 \nAbs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 BremSchulG liegt offensichtlich nicht vor. Danach besteht die \nSchulpflicht nicht für die Dauer einer Maßnahme, die als berufliche Umschulung gefördert \nwerden kann, oder wenn bereits ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang \nerfolgreich abgeschlossen worden ist.\nDie Abschlussfeier, anlässlich derer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang die \nsexuellen Handlungen mit der Zeugin\n [B] stattfanden, weist einen schulischen \nZusammenhang auf. Dies gilt in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht. Die \nAbschlussfeier wurde maßgeblich von dem Schulleiter und den Lehrkräften der Oberschule \n organisiert. Der Schulleiter schloss mit dem Veranstaltungsort den Vertrag. Die \nSchulleitung organisierte den DJ und die Security am Eingang. Diese war nicht nur für die \nKontrolle der Eintrittskarten zuständig, sondern sollte auch überwachen, dass kein Alkohol \nin die Veranstaltung geschleust wird. Auch der Verkauf von Alkohol im Rahmen der \nVeranstaltung war – nicht nur für die ehemaligen Schülerinnen und Schüler oder andere \nminderjährige Personen – dahingehend beschränkt, dass kein hochprozentiger Alkohol \nausgeschenkt wurde. Die nähere Ausgestaltung der Feier (Gestaltung der Eintrittskarten, \n\n20\nDekoration, Musikauswahl, Motto) wurde im Übrigen im Rahmen eines Wahlpflichtkurses \ndurch Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrganges geplant. Auch nach außen hin \nstellte sich die Abschlussfeier als Veranstaltung der Oberschule\n dar. Nach der \nglaubhaften und überzeugenden Darstellung des Zeugen\n [I], Schulleiter der \nOberschule\n, begrüßte dieser zu Beginn der Abschlussfeier am Eingang gemeinsam \nmit der Schulsekretärin die Gäste. Für ihn war es selbstverständlich, bis zum Ende der \nFeier zu bleiben. Schließlich fand die Abschlussfeier anlässlich der Entlassung der Schüler \ndes zehnten Jahrganges der Oberschule\n statt und stand damit in einem schulischen \nKontext. Zwar bestand keine Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer, an der Feier \nteilzunehmen. Eine solche Verpflichtung ist aber keine zwingende Voraussetzung, damit \nes sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Die Veranstaltung war so angelegt, dass \nLehrerinnen und Lehrer an ihr gerade aufgrund ihres Dienstes an der Schule und der \ngemeinsam mit den von der Schule entlassenen Schülerinnen und Schülern verbrachten \nSchulzeit teilgenommen haben, um die Entlassung in Erinnerung an die gemeinsame \nSchulzeit zu feiern. Neben den entlassenen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und \nden Lehrerinnen und Lehrern der Schule nahmen auch keine weiteren Personengruppen \nin nennenswertem Umfang an der Abschlussfeier teil. Der Beklagte nahm daran nicht \nzufällig und lediglich als Freund des Beamten\n [A] teil, sondern gerade auch aufgrund \ndes Umstandes, dass er in der Vergangenheit als Lehrer an der Oberschule\n tätig \ngewesen ist und Schülerinnen und Schüler des Abschlussjahrgangs unterrichtet hatte. Die \nTeilnahme an der Abschlussfeier, aus der im Folgenden unmittelbar der sexuelle Kontakt \nmit der Zeugin\n [B]resultierte, ist daher nicht vergleichbar mit einer Teilnahme \nan einer privaten Feier, bei der sich Lehrer und (ehemalige) Schülerinnen zufällig \nbegegnen.\nAuch der Ort der sexuellen Handlungen weist durch die Vornahme der Handlungen in den \nRäumlichkeiten der Oberschule\n einen schulischen Zusammenhang auf.\nDiese konkreten Umstände sind in ihrer Gesamtschau geeignet, den berechtigten Verdacht \nzu begründen, der Beklagte werde zu den Schülerinnen und Schülern seiner Schule nicht \nstets die notwendige absolute sexuelle Distanz wahren (ein Dienstvergehen bei sexuellen \nBeziehungen zwischen Schüler/innen und Lehrer/innen, die nicht an derselben Schule tätig \nsind, im Grundsatz verneinend: VG Bremen, Urt. v. 16.06.2015 – D K 936/13). Die \nKontaktaufnahme mit einer minderjährigen schulpflichtigen Person anlässlich einer \nschulischen Veranstaltung und die Vornahme sexueller Handlungen in den Räumlichkeiten \neiner Schule lassen eine deutliche Trennung des Amtes des Beklagten von seinem \nSexualleben vermissen.\n\n21\nDas Verhalten des Beklagten ist auch in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in sein \nAmt in einer bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt bereits aus der \nBetroffenheit des umfassenden Bildungsauftrages als Kernpflicht des Beklagten sowie den \nbegründeten Zweifeln an dessen Erfüllung durch die Wahrung körperlicher Distanz zu \nseinen Schülerinnen und Schülern. Zweifel an der Erfüllung dieser Kernpflicht müssen zur \nGewährleistung des Schulfriedens und –betriebs unbedingt verhindert werden, sodass \neine Wohlverhaltenspflichtverletzung in diesem Bereich in qualitativer Hinsicht sowohl über \ndas für jede Eignung einer Vertrauensbeeinträchtigung hinausgehende Mindestmaß an \nWahrscheinlichkeit hinausgeht als auch sich von einem jeder außerdienstlichen \nPflichtverletzung innewohnenden Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich absetzt. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Begrenzungswirkung des § 47 Abs. 1 Satz 2 \nBeamtStG \nbei \nLehrern \nals \nBeamten \nmit \neiner \nbesonderen \nAufgaben- \nund \nVertrauensstellung ohnehin nur eingeschränkt zum Tragen kommt. Da sie auch für die \ngeistige und sittliche Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen \nverpflichtet sind, nehmen sie eine besondere Vorbildfunktion ein (BVerwG, Beschl. v. \n04.04.2019 – 2 B 32/18 –, juris Rn. 18).\nbb.\nEine neben der verletzten Wohlverhaltenspflicht vorliegende Verletzung der Folgepflicht \naus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch einen Verstoß gegen Richtlinien oder \nDienstanweisungen liegt hingegen nicht vor. Ein Verstoß gegen die Dienstanweisung des \nSenats zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 01.08.2012, welche die \nDienstanweisung zum Verbot sexueller Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz vom \n23.03.1993 abgelöst hat, scheidet bereits deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, \ndass das Verhalten des Beklagten der Zeugin\n [B] unerwünscht gewesen ist (s. \nZiff. 3 der Dienstanweisung). Ein Verstoß gegen die Ergänzenden Richtlinien für die \nSchulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Belästigung und Gewalt \ngegenüber Kindern und Jugendlichen vom 08.03.2013 scheitert an der fehlenden \ngemeinsamen Zugehörigkeit des Beklagten und der Zeugin\n [B] zur selben \nSchule im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen. Aus Nr. 2 der Ergänzenden Richtlinien, die \nden Anwendungsbereich auch gegenüber Schülerinnen und Schülern außerhalb der \neigenen Unterrichtsverpflichtung festlegt, folgt, dass die Richtlinien nicht gegenüber \nSchülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Schule des Lehrers gelten. \nd.\n\n22\nDie Pflichtverletzung hat der Beklagte schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtstG \nbegangen. Er handelte vorsätzlich und es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor \n(vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.08.2012 – 19 LD 2/10 –, juris Rn. 48). \nDer Beklagte hat es jedenfalls für möglich und nicht ganz fernliegend gehalten, eine \nDienstpflichtverletzung zu verwirklichen, und hat diese Folge billigend in Kauf genommen, \nsomit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ihm war bekannt, dass er an einer Abschlussfeier \nder Oberschule\n teilnimmt und die sexuellen Handlungen in Räumlichkeiten der \nOberschule vornimmt. Das Gericht ist auch überzeugt, dass er es jedenfalls für möglich \ngehalten hat, dass die Zeugin\n [B] minderjährig und schulpflichtig gewesen ist. \nZwar hat er erklärt, er sei davon ausgegangen, dass alle Schülerinnen und Schüler, die an \nder Abschlussfeier teilnehmen, ihren Abschluss gemacht haben und mit Übergabe des \nZeugnisses ihre Schulzeit beendet gewesen sei. Aufgrund der Kenntnis des Beklagten von \ndem Umstand, dass die Zeugin\n [B] auf der Abschlussfeier ihre Entlassung von \nder Oberschul\n feierte, ist aus diesen Aussagen jedoch nicht zu schließen, dass er \nnicht von der Möglichkeit der Minderjährigkeit und Schulpflichtigkeit der Zeugi\n \n[B] jedenfalls im Sinne eines im Hintergrund bestehenden Begleitwissens ausging. Denn \nes ist davon auszugehen, dass er als Lehrer, der zudem selbst an Oberschulen in der \nStadtgemeinde Bremen tätig gewesen ist, Kenntnis von der Altersstruktur von \nSchülerinnen und Schülern, die den zehnten Jahrgang beenden, sowie der \ngrundsätzlichen Dauer der Schulpflicht hat. Dass er entgegen den Regelungen des § 54 \nBremSchulG davon ausging, dass Schülerinnen und Schüler, die nach Beendigung des \nzehnten Jahrgangs einer Oberschule ein Abschlusszeugnis erhalten, ihre Schulzeit \nbeendet haben und keine Schülerinnen und Schüler mehr sind, lässt sich seiner \nEinlassung im behördlichen Disziplinarverfahren und in der Klageerwiderung nicht \nentnehmen. Denn darin bezieht er sich auf die Argumentation der Klägerin, die Schulzeit \nder Zeugin\n [B] an der Oberschule\n sei aufgrund des Umstandes, dass sie \nan der Oberschule\n keinen Abschluss gemacht hat und noch schulpflichtig sei, erst mit \nAblauf des Schuljahres am 31.07.2017 beendet gewesen. Diese betrifft den Zeitpunkt der \nBeendigung der Schulzeit der Zeugin \n [B] an der Oberschule \n nicht die \nBeendigung ihrer Schulpflicht. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall einen Grund zu der \nAnnahme hatte, dass es bei der Zeugin\n [B] entgegen der regelmäßig \nanzunehmenden Minderjährigkeit der Schülerinnen und Schüler, die vom zehnten \nJahrgang einer Oberschule abgehen, um eine volljährige Person handelt, ist nicht \nersichtlich oder von dem Beklagten dargetan. Dies gilt insbesondere deshalb, dass nicht \nerkennbar ist, dass an der Abschlussfeier neben den entlassenen Schülerinnen und \nSchülern, deren Eltern und Lehrinnen und Lehrern in beachtlichem Umfang andere (junge) \nPersonengruppen – etwa ältere Freunde oder Geschwister der Schülerinnen und Schüler \n\n23\n– teilgenommen haben und dass der Beklagte Grund zu der Annahme hatte, die Zeugin \n [B] zähle zu einer solchen Gruppe. \nBeim Vorsatz kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass dem Beklagten möglicherweise \nnicht bewusst gewesen ist, dass sein Verhalten die Voraussetzungen einer \nDienstpflichtverletzung erfüllt, solange er die tatsächlichen Umstände, die zu der Annahme \neiner Dienstpflichtverletzung führen, jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf \ngenommen hat. Ein die Schuld des Beklagten ausschließender Verbotsirrtum im Sinne des \n§ 17 StGB liegt hingegen lediglich dann vor, wenn der Beklagte den Irrtum, mit seinem \nVerhalten kein Unrecht zu tun, nicht vermeiden konnte. Dies ist lediglich dann der Fall, \nwenn das Unrecht seines Handelns für ihn trotz Einsatz aller seiner geistigen \nErkenntniskräfte und Beseitigung etwaiger aufkommender Zweifel durch Nachdenken oder \nerforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rats nicht erkennbar \ngewesen ist. Dem Beklagten hätten insbesondere in Anbetracht seines Statusamtes beim \nEinsatz aller seiner geistigen Erkenntniskräfte jedenfalls Zweifel aufkommen müssen, die \ner nicht durch Nachdenken oder Einholung eines verlässlichen und sachkundigen Rats \nbeseitigt hat. \nEs ist zudem nicht ersichtlich, dass er gemäß § 20 StGB wegen einer krankhaften \nseelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer \nIntelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig gewesen \nist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln und damit \nohne Schuld gehandelt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aufgrund \neines Alkoholrausches auch bei Anspannung aller Willenskräfte insbesondere nicht mehr \nin der Lage gewesen ist, einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu folgen. Zwar ist er nach \nseinen eigenen Angaben und den Angaben der Zeugin\n [B] betrunken gewesen. \nDas Verhalten des Beklagten in der Nacht vom\n. auf den\n.06.2017 spricht jedoch \ngegen das Vorliegen eines Alkoholrausches. Es wurden weder von den in den mündlichen \nVerhandlungen gehörten Zeuginnen Ausfallerscheinungen des Beklagten beschrieben, \nnoch gehen solche aus den Zeugenaussagen im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen \nhervor. Auch der Beklagte konnte abgesehen von seiner Einlassung, er sei betrunken \ngewesen, in der mündlichen Verhandlung nicht sagen, wie sich seine Trunkenheit auf ihn \nausgewirkt habe. Im Rahmen seines Gesprächs mit der Senatorin für Kinder und Bildung \nam 10.08.2017 gab er vielmehr an, er habe den Abend deutlich vor sich und keine Lücken. \n2. \n\n24\nDas von dem Beklagten begangene Dienstvergehen ist disziplinarrechtlich mit seiner \nKürzung der Dienstbezüge in dem im Tenor genannten Umfang nach § 8 BremDG zu \nahnden.\nDem Gericht kommt bei der Entscheidung über die Disziplinarklage eine eigenständige \nDisziplinarbefugnis zu. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß \n§ 13 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener \nBerücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das \nDienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlustes.\nDie gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und \nentlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens \nund dem Verschulden des Beamten stehen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt \nsich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, Dauer und \nHäufigkeit sowie den Umständen der Verfehlung und der Höhe des entstandenen \nSchadens (objektive Handlungssmerkmale). Zum anderen sind das Gewicht des \nVerschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten zu \nberücksichtigen (subjektive Handlungsmerkmale). Nach § 13 Abs. 2 BremDG ist ein \nBeamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der \nAllgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.\na.\nEine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist durch die Schwere des \nbegangenen Dienstvergehens nicht indiziert.\nDa ein strafbares Verhalten des Beklagten nicht vorliegt, ist die Höchstmaßnahme nicht \nbereits durch die Begehung einer Straftat nach § 174 StGB oder § 176 StGB indiziert (vgl. \nzu solchen Fällen BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 140/11 –, juris Rn. 9). \nEs kann vorliegend dahinstehen, ob auch bei nicht strafbaren, aber dienstrechtlich \nverbotenen sexuellen Handlungen eines Lehrers gegenüber seiner (minderjährigen) \nSchülerin die Höchstmaßnahme indiziert ist (so etwa VGH Bayern, Urt. v. 13.06.2012 – \n16a D 10.1098 –, juris Rn. 56; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.02.2012 – 3 A 11426/11 –\n, juris Rn. 37; a.A.: VG Bremen, Urt. v. 16.06.2015 – D K 936/13). Denn vorliegend handelt \nes sich um nicht strafbare sexuelle Handlungen mit einer dem Beklagten im Zeitpunkt des \nDienstvergehens bereits nicht anvertrauten minderjährigen und noch schulpflichtigen \nPerson. Eine Indizierung der Höchstmaßnahme ist bei einer Fallgruppe ausschließlich \ndann möglich, wenn sämtliche von ihr erfassten Fälle ein schweres Dienstvergehen \n\n25\ndarstellen, welches grundsätzlich zum endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder \nder Allgemeinheit führt. Dies kann bei nicht strafbaren Handlungen eines Lehrers \ngegenüber einer minderjährigen schulpflichtigen Person, die ihr nicht anvertraut ist, nicht \nangenommen werden. Durch diese Fallgruppe sind sehr unterschiedliche Fälle erfasst, die \nsich insbesondere in Art, Umfang und Dauer der sexuellen Handlungen aber auch in den \nUmständen \nder \nKontaktaufnahme \nund \nder \nAusgeprägtheit \ndes \nDienstbezugs \nunterscheiden. Unter Berücksichtigung dessen erfüllt daher nicht per se jeder dieser Fälle \ngrundsätzlich die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 BremDG.\nIm Ergebnis der infolgedessen vorzunehmenden Gesamtabwägung rechtfertigt die \nSchwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit \ndes Beamten und des Umfangs des durch das Dienstvergehen herbeigeführten \nVertrauensverlustes keine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das \nDienstvergehen liegt unterhalb der Schwelle eines endgültigen Vertrauensverlustes. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen einvernehmlichen und nicht \nstrafbaren sexuellen Kontakt gehandelt hat, der mit einer minderjährigen Schülerin \nstattgefunden hat, die dem Beklagten nicht anvertraut gewesen ist. Eine vorherige \nAnnäherung im Sinne eines Anbahnens des späteren sexuellen Kontaktes während der \ngemeinsamen Zugehörigkeit zur Oberschul\n, die bereits\n beendet wurde, hat \nnicht stattgefunden. Zudem hat es sich um einen einmaligen sexuellen Kontakt gehandelt; \nder Beklage ist in der Vergangenheit bisher nicht vergleichbar in Erscheinung getreten. Er \nhat seinen umfassenden Bildungsauftrag gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern \nschließlich nicht durch einen sexuellen Kontakt zu ihnen verletzt. Vielmehr erlaubt sein \nVerhalten lediglich Rückschlüsse auf die Wahrnehmung dieses Bildungsauftrages und \nvermag durch Vorbehalte des Dienstherrn, der Schülerinnen und Schüler aber \ninsbesondere ihrer Eltern seine ordnungsgemäße Dienstausübung beeinträchtigen. \nb.\nEs handelt sich trotz dieser Umstände um ein Dienstvergehen des Beklagten, das das \nVertrauen in seine pflichtgemäße Amtsausübung greifbar erschüttert hat und aus diesem \nGrund eine Kürzung der Dienstbezüge erfordert. \naa.\nDie Dauer der Kürzung bestimmt sich dabei nach der Schwere des Dienstvergehens. \nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BremDG kann die Kürzung der Dienstbezüge auf längstens drei \nJahre ausgesprochen werden.\n\n26\nMit der Begründung von berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der sexuellen Distanz \ngegenüber seinen Schülerinnen und Schülern sind Zweifel an der ordnungsgemäßen \nErfüllung einer Kernpflicht des Beklagten begründet. Die sexuellen Handlungen fanden \ndarüber hinaus mit einer minderjährigen Schülerin statt. Solche Handlungen sind \ngrundsätzlich geeignet, Minderjährige in ihrer sittlichen Entwicklung zu beeinträchtigen. \nDiese befinden sich noch in ihrer sexuellen Entwicklung und sind in ihrer Persönlichkeit \nnoch nicht gereift und gefestigt. Darüber hinaus fanden die sexuellen Handlungen \njedenfalls teilweise im Beisein eines weiteren Erwachsenen, dem Beamten\n[A], statt, \nwas den Eindruck eines Machtgefälles verstärkt. Hinzu kommt vorliegend, dass die Zeugin \n [B] zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen jedenfalls nicht unerheblich \nalkoholisiert und damit besonders schutzbedürftig war. Dieser Schutzbedürftigkeit trug der \nBeklagte nicht Rechnung und nutzte stattdessen die Gelegenheit zur Befriedigung seiner \neigenen sexuellen Bedürfnisse. Neben den festgestellten Berührungen am Bein im Taxi \nund Küssen ist auch die Rolle des Beklagten beim Geschlechtsverkehr des Beamten \n [A] und der Zeugin\n [B] in dem Büro des Beamten\n [A] zu \nberücksichtigen. Da er als Zuschauer des Geschlechtsverkehrs einen Part in einer \nsexuellen Dreierkonstellation eingenommen hat und damit in diese integriert gewesen ist, \nbeschränkt sich sein Verhalten nicht darauf, dass er die – im Übrigen nicht strafbaren (s. \nhierzu Urteil der Kammer vom 23.02.2016 – 8 K 1257/19) – sexuellen Handlungen des \nBeamte\n [A] nicht verhindert hat. Auch wenn das Geschehen die Zeugin\n \n[B] ausweislich ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht in besonderer \nWeise belastet hat oder noch belastet, zeugt ein solches Verhalten des Beklagten von \neiner Ignoranz möglicher Folgen der sexuellen Handlungen für das Wohl der \nMinderjährigen, die ebenfalls für eine erhebliche Gewichtigkeit der Dienstpflichtverletzung \nspricht. Aufgrund der nicht besonders hohen Intensität seiner sexuellen Handlungen \ngegenüber der Zeugin\n [B] ist das Dienstvergehen jedoch letztlich dem unteren \nBereich des Rahmens der Bezügekürzung zuzuordnen.\nEs liegen keine entlastenden Umstände vor, die entgegen der durch die Schwere des \nDienstvergehens indizierten Maßnahme eine mildere Disziplinarmaßnahme erfordern \nwürden.\nEs liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne \ndes § 21 StGB vor. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Fähigkeit des Täters, das \nUnrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in \n§ 20 StGB genannten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Wie bereits \nausgeführt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Alkoholrausch des \nBeklagten vor. Neben einer annähernd feststellbaren Blutalkoholkonzentration des \n\n27\nBeklagten zum Tatzeitpunkt fehlen jegliche Hinweise auf eine nicht unerhebliche \nBeeinträchtigung des Beklagten durch den konsumierten Alkohol. \nAuch die bisherige beanstandungsfreie langjährige Verrichtung des Dienstes durch den \nBeklagten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen vermag angesichts der Schwere des \nDienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht fallen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, \ndauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und \nsich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten \n(BVerwG, Beschl. v. 23.01.2013 – 2 B 63/12 –, juris Rn. 13).\nbb.\nDie Höhe der monatlichen Bezügekürzung, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BremDG \nhöchstens ein Fünftel betragen darf, richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen \ndes Beklagten. Dies hat zur Folge, dass bei Beamten des gehobenen und höheren \nDienstes regelmäßig eine Kürzung um ein Zehntel festzusetzen ist (BVerwG, Urt. v. \n21.03.2001 – 1 D 29/00 –, juris Rn. 18 ff.). Der Beklagte lebt in geordneten wirtschaftlichen \nVerhältnissen; nennenswerte Schulden hat er nicht. Dass sich seine finanzielle \nLeistungsfähigkeit auch bei Berücksichtigung der bevorstehenden Entlassung seiner \nEhefrau aus deren Arbeitsverhältnis erheblich von durchschnittlichen wirtschaftlichen \nVerhältnissen unterscheidet und eine Reduzierung des Kürzungsbetrages zur Vermeidung \neiner \nNotlage \nfür \nihn \nund \nseine \nunterhaltsberechtigte \nEhefrau \nund \nsein \nunterhaltsberechtigtes Kind erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Dabei kann das Gericht \nnicht berücksichtigen, dass der Beklagte ab September 2021 Schulgeld in Höhe von etwa \n500 Euro im Monat zu zahlen hat. Denn dieser Vortrag ist nach dem Schluss der \nmündlichen \nVerhandlung \nund \nder \nEntscheidung \ndes \nGerichts \nerfolgt. \nEinen \nSchriftsatznachlass hat der Beklagte weder beantragt noch wurde ein solcher gewährt. \nIII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \nVwGO. Da die Klägerin mit ihrem Klageantrag nicht durchgedrungen ist, gegen den \nBeklagten jedoch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, werden die Kosten \ngegeneinander aufgehoben.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BremDG, 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n28\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils \nschriftlich beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf \ngestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \nenthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung.\nKorrell\nSieweke\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-23/8-k-1256-19","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-23/8-k-1256-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365051","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.447808+00:00"}}