{"status":"available","doknr":"OLD365050","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-23","aktenzeichen":"8 K 1257/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n8 K 1257/19\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Disziplinarsache\n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \ng e g e n\n \n– Beklagter –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht \nSieweke und Richterin Justus sowie die ehrenamtliche Richterin Hofer und den \nehrenamtlichen Richter Rabenstein aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 16. und \n23. Februar 2021 am 23. Februar 2021 für Recht erkannt:\nDer Beklagte wird um ein Amt in das Amt eines Oberstudienrates \n(Besoldungsgruppe A 14 BremBesO) zurückgestuft. Im Übrigen \nwird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\n2\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der/Die \njeweilige Vollstreckungsschuldner/in darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der/die jeweilige \nVollstreckungsgläubiger/in vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\ngez. Korrell\ngez. Sieweke\ngez. Justus\nTatbestand\nDie Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.\nDer\n geborene Beklagte ist\n [Lehrer in leitender Funktion] (A 15 \nBremBesO) und war zuletzt der Oberschule\n (im Folgenden: \nOberschule\n) zugewiesen. Er trat\n als Referendar für das Lehramt an öffentlichen \nSchulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen Dienst bei der \nKlägerin an. Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an \nöffentlichen Schulen wurde er\n zum Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I \nzur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (A 12 BremBesO) \nernannt. Nach seiner Ernennung zum Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit im Jahr\n wurde der \nBeklagte\n zunächst zum Fachbereichsleiter (A 13 BremBesO) und\n sodann zum \nJahrgangsleiter an einer Oberschule (A 14 BremBesO) befördert. Die Beförderung auf sein \nderzeitiges Amt des\n erfolgte im Jahr\n. Der Beklagte war seit \nseinem Dienst als Referendar durchgängig der Oberschule\n bzw. dem damaligen \nSchulzentrum\n zugewiesen. In seinen dienstlichen Beurteilungen \naus den Jahren\n,\n und\n wurden seine Leistungen mit der Gesamtnote \n„hervorragend“, der höchsten Note, bewertet. In den Jahren\n,\n und\n wurden \nseine Leistungen mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“, der zweithöchsten \nNote, bewertet. \nDer Beklagte ist seit\n verheiratet und hat zwe\n und\n geborene Kinder.\nEr ist bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten.\n\n3\nAusgangspunkt des Disziplinarverfahrens waren Geschehnisse im Anschluss an eine \nAbschlussfeier des zehnten Jahrganges der Oberschule\n in der Nacht vom\n.06.2017 \nauf den\n.06.2017. Die Abschlussfeier begann am Abend des\n.06.2017 im\n in Bremen, nachdem die Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrganges zuvor \nim Anschluss an eine Entlassungsfeier in der Schule ihre Abschluss- bzw. \nAbgangszeugnisse erhalten hatten. An der abendlichen Abschlussfeier nahmen neben \ndem Beklagten und einem ehemaligen Kollegen, dem Lehrer\n [A], der bis \n ebenfalls Lehrer an der Oberschule\n gewesen ist, unter anderem die am \n.2001 geborene zu dem Zeitpunkt 16-jährige\n [B] teil. Sie \nbesuchte im Sommerhalbjahr 2017 die zehnte Klasse an der Oberschule\n, hatte ihren \nAbschluss dort jedoch nicht erreicht und besuchte anschließend ab dem 01.08.2017 eine \nAllgemeine Berufsbildende Schule. \nAm 12.09.2017 erstattete die Senatorin für Kinder und Bildung Strafanzeige gegen den \nBeklagten, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass eine Freundin von Frau \n [B] und anschließend Frau\n [B] selbst einer Lehrerin an der \nOberschule\n von sexuellen Handlungen mit dem Beklagten und dem Beamten\n \n[A], die im Anschluss an die Abschlussfeier und unter anderem in den Räumlichkeiten der \nOberschule\n stattgefunden haben sollen, berichtet hatte. Im Rahmen des \nErmittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bremen wegen sexuellen Missbrauchs von \nSchutzbefohlenen wurde Frau\n [B] am 21.09.2017 und am 26.09.2017 durch \ndie Polizei vernommen. Zudem wurden Frau\n [C], die Freundin von Frau \n [B], Frau\n [D], Frau\n [E] sowie Herr\n \n [F], die zum damaligen Zeitpunkt Lehrer/innen an der Oberschule\n waren, \npolizeilich vernommen. Daneben wurden das Büro des Beklagten und der Sanitätsraum in \nder Oberschule\n durchsucht sowie das Smartphone des Beklagten und der Frau \n [B] ausgewertet. Eine Audioaufnahme des Handys von Frau\n [C] wurde \nsichergestellt und DNA-Proben vom im Büro des Beklagten befindlichen Tisches wurden \nuntersucht. Der Beklagte nahm ausweislich eines Schreibens seines damaligen \nRechtsanwaltes vom 14.08.2018 Einsicht in die Ermittlungsakten.\nBereits mit Schreiben vom 19.09.2017 leitete der damalige Staatsrat für Bildung ein \nDisziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte das Disziplinarverfahren zugleich \ngemäß § 22 Abs. 3 BremDG wegen des gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens aus. Daneben verbot er dem Beklagten die Führung der \nDienstgeschäfte gemäß § 38 Abs. 1 BremDG und erteilte ihm ein Hausverbot für alle \nSchulen der Klägerin. Das Schreiben wurde dem Personalrat und der Frauenbeauftragten \nam 20.09.2017 zur Kenntnis gegeben. Zudem wurde der Beklagte mit Schreiben vom \n\n4\n27.09.2017 zur Einbehaltung seiner Dienstbezüge angehört. Hierzu übersandte er mit \nSchreiben vom 21.10.2017 eine Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine \nEinbehaltung ist in der Folge jedoch nicht erfolgt.\nNachdem die Staatsanwaltschaft Bremen zunächst beim Amtsgericht Bremen den Erlass \neines Strafbefehls beantragt hatte, stellte das Amtsgericht das Strafverfahren am \n06.06.2018 gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig unter der Auflage der Zahlung eines \nGeldbetrages an eine Beratungsstelle und am 20.07.2018 sodann endgültig ein. Nachdem \ndie Senatorin für Kinder und Bildung die Staatsanwaltschaft Bremen bereits am 13.07.2018 \num Übersendung der Ermittlungsakten gebeten hatte, übersandte die Staatsanwaltschaft \ndie Akten nach nochmaligen Bitten der Senatorin am 01.11.2018. Daraufhin nahm die \nSenatorin das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 22.11.2018 wieder auf und \nübersandte dem Beklagten den Ermittlungsbericht mit der Gelegenheit zur abschließenden \nStellungnahme. Der Ermittlungsbericht endete damit, dass die Einbehaltung der Bezüge \nzu veranlassen sei. Er wurde dem Personalrat und der Frauenbeauftragten am 23.11.2018 \nzur Kenntnis gegeben.\nIn dem Ermittlungsbericht wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Nach dem Ende der \nSchulabschlussfeier der Oberschule\n im\n in \nBremen gegen 0:00 Uhr seien der Beklagte und der Beamte\n [A] stark angetrunken \nmit Frau\n [B] mit einem Taxi Richtung Bremer Viertel gefahren. Frau\n \n[B] sei zu diesem Zeitpunkt Schülerin der Oberschule\n gewesen, da sie die \nAbschlussprüfung nicht geschafft habe. Sie sei ebenfalls stark angetrunken gewesen. Der \nBeklagte habe Frau\n [B] aktiv zum Mitkommen animiert. Im Taxi sei es schon \nzu Küssen und Berührungen am Knie der Frau\n [B] durch den Beklagten \ngekommen, als er hinten neben ihr gesessen habe. Der Beamte\n [A], vorne sitzend, \nhabe das Mädchen ebenfalls an den Knien berührt. In einer nicht näher bekannten Kneipe \nim Viertel sei noch getrunken worden, dann seien die drei mit einem Taxi zur Oberschule \n gefahren. Dort sei es zu diversen sexuellen Handlungen gekommen: Im Sanitätsraum \nsei Frau\n [B] von dem Beklagten im Beisein des Beamten\n [A] oral \nbefriedigt worden. In seinem Büro sei es, nachdem er von irgendwo Kondome besorgt \nhabe, zum Geschlechtsverkehr im Stehen von hinten gekommen. Frau\n [B] \nhabe sich dabei bäuchlings über den Schreibtisch gebeugt. Der Beamte\n [A] habe \nsich ihr gegenüber auf der anderen Seite des Schreibtisches befunden. Der \nGeschlechtsverkehr habe ca. fünf bis zehn Minuten gedauert, zum Orgasmus sei es nicht \ngekommen. Es sei noch zu Zärtlichkeiten zwischen Frau\n [B] und dem Beamten \n [A] gekommen, die ihn deutlich erregten hätten. Schließlich hätten sich der \nBeklagte und der Beamte\n [A] geküsst. Am Ende sei für Frau\n [B] ein \n\n5\nTaxi bestellt worden, das sie nach Hause gebracht habe. Mit diesem Verhalten habe der \nBeklagte gegen § 34 BeamtStG verstoßen. Er habe schuldhaft die ihm als Lehrer \nobliegende aus dem landesrechtlichen Erziehungsauftrag (Art. 26 LV) abzuleitende Pflicht \nverstoßen, sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen und Schülern zu unterlassen. Dieses \nDienstvergehen wiege schwer. Der Beklagte habe zudem seine Folgepflicht aus § 35 \nAbs. 2 BeamStG verletzt, indem er gegen die Dienstanweisung zum Verbot der sexuellen \nDiskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz vom 23. März 1993 verstoßen habe.\nDer Beklagte nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018 Stellung zum \nErmittlungsbericht. \nNeben einer Darstellung seiner Persönlichkeit und beruflichen Haltung führte der Beklagte \nim Wesentlichen aus, es habe zwischen ihm und Frau\n [B] nie ein Abhängig-\nkeitsverhältnis bestanden. Auch sei sie ihm nicht schutzbefohlen gewesen. Er habe sie aus \nihrer Schulzeit an der Oberschule\n nicht gekannt, sie nie unterrichtet und auch sonst \nkeine Berührungspunkte mit ihr während ihrer Schulzeit gehabt. Zudem habe sie am Mittag \ndes\n.06.2017 ein Abgangszeugnis auf einer offiziellen Entlassungsfeier erhalten und sei \ndamit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Schülerin der Oberschule\n gewesen. Dass das \nSchulverhältnis beendet gewesen sei, zeige auch die anschließende Abschlussfeier. Diese \nsei keine Schulveranstaltung im eigentlichen Sinne gewesen. Dies zeige neben dem \nAlkoholkonsum aller Teilnehmergruppen auch die Tatsache, dass er für die Veranstaltung \neine Eintrittskarte gekauft habe. Es gebe keinen Automatismus, als Lehrer an der Veran-\nstaltung teilzunehmen. Er habe sich auf der Feier außerdienstlich als Gast gesehen, der \neinen entspannten Abend habe verbringen wollen. Da sich die rechtlichen Voraussetzun-\ngen hier möglicherweise in einer „Grauzone“ bewegten, habe er für sich die klare \nKonsequenz gezogen, in einer vergleichbaren Situation nie wieder Alkohol zu trinken. Frau \n [B], die etwa einen Kopf größer als er sei, habe er zu dem Zeitpunkt auf keinen \nFall als eine minderjährige Person eingeschätzt. Es müsse zudem berücksichtigt werden, \ndass er an dem Abend viel Alkohol getrunken habe, wodurch seine Sinne extrem beein-\nflusst gewesen seien. Seine Erinnerungen an Abläufe oder Details seien leider sehr \nverschwommen und er könne sich Vieles nur aus den Schilderungen anderer Personen \nzusammensetzen. Der Tag der Abschlussfeier sei für ihn ein sehr emotionaler Tag \ngewesen, an dem auch eine extreme Arbeitsbelastung von ihm gefallen sei. Zudem habe \ner zu dem Zeitpunkt seit vielen Wochen fast keinen Alkohol getrunken und habe sich in \neiner Diät befunden. Die Nächte vor der Feier habe er extrem wenig geschlafen. Den ersten \nSekt habe er mit dem Beamten\n [A] bereits nach der Entlassungsfeier in seinem \nBüro getrunken. Danach hätten sie noch ein oder zwei Bier getrunken. Auf der \nAbschlussfeier habe er zunächst Alster und/oder Bier getrunken und sei später auf ein \n\n6\nGetränk namens Aperol Spritz umgeschwenkt, welches für ihn absolut unüblich sei. Der \nBeamte\n [A] und er hätten die Absicht gehabt, den Abend nach dem Ende der \nAbschlussfeier mit Kolleginnen/Kollegen fortzusetzen. Er habe es jedenfalls nicht darauf \nangelegt, die Schülerin mitzunehmen oder sexuelle Annäherungen vorzunehmen. An die \nSituation, nachdem er und der Beamte\n [A] das\n verlassen haben, habe er \nkeine klaren Erinnerungen. Er wisse noch, dass er und der Beamte\n [A] am Ende \nallein dort gestanden hätten, nachdem die letzten Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen \nund Schüler sowie Eltern den Ort verlassen hätten. Dass Frau\n [B] anschießend \nmit ihm und dem Beamten\n [A] mitgekommen sei, verstärke für ihn den Eindruck, \ndass sie offensichtlich der Überzeugung gewesen seien, sich nicht mehr in einer Lehrer-\nSchüler-Beziehung zu befinden. Frau\n [B] habe sich in der Schule seiner \nErinnerung nach recht anhänglich verhalten. An Zeiten, Gesprächsinhalte oder Abläufe vor \nOrt könne er sich nicht gut erinnern. Er wisse noch, dass sie in seinem Büro gewesen \nseien, dass er dort Probleme gehabt habe, die Musik zu steuern, dass sie etwas gegessen \nund getrunken hätten und Frau\n [B] ihn immer mal wieder an der Krawatte zu \nsich herangezogen habe. Dass es im Verlauf dieser Annäherungen zu Küssen gekommen \nsei, könne er nicht ausschließen. Geschlechtsverkehr halte er allein schon wegen seiner \nerheblichen Trunkenheit für physisch und psychisch ausgeschlossen, weshalb er auch \nkeine Kondome in Erinnerung habe. Die Suspendierung und das Hausverbot für alle \nBremer Schulen sei für ihn extrem belastend. Er habe sich in eine psychotherapeutische \nBehandlung begeben, bei der es zu Anfang darum ging, wieder schlafen und depressivem \nVerhalten entgegen wirken zu können und nun um Erkenntnisse über ihn selbst und \nverschiedene Zusammenhänge in seinem persönlichen und beruflichen Umfeld gehe. Die \nMöglichkeit psychischer Auswirkungen der Geschehnisse auf die Schülerin hätten ihn \nanfangs beschäftigt. Allerdings hätten sich diese Bedenken auch nach der Einsicht in die \nErmittlungsakten zerstreut, ohne dass er die Thematik bagatellisieren wolle. Das \nGeschehen bleibe ein brisantes und für alle Beteiligten höchst unangenehmes, das \nniemals hätte passieren dürfen. Es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt, \nwelcher von Alkohol und dadurch unüberlegtem Handeln begleitet worden sei. Ihm sei \nseitdem förmlich „der Boden unter den Füßen weggezogen“ worden, er arbeite täglich an \nder größten Lektion seines Lebens und wisse, dass ihm etwas Ähnliches nie wieder \npassieren könne. Der Beklagte fügte seiner persönlichen Stellungnahme ein von 39 \nMitarbeitern der Oberschule\n unterzeichnetes Schreiben zu seinen Fähigkeiten an der \nOberschule bei. \nIn der Stellungnahme des Beklagten hieß es weiter, es handele sich um keine inner-, \nsondern außerdienstliche Pflichtverletzung. Bei der Abschlussfeier habe es sich nicht um \neine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Dass sich die weiteren Ereignisse auch in \n\n7\nseinem Büro abgespielt haben, führe als rein äußerer Umstand nicht dazu, dass es sich \num ein innerdienstliches Verhalten handele. Die außerdienstliche Pflichtverletzung sei \nnicht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarwürdig. Der erforderliche Vertrauens-\nverlust liege nicht vor. Frau\n [B] sei ihm an der Oberschule\n in seiner \nEigenschaft als Lehrer nicht anvertraut gewesen und seit dem Mittag des\n.06.2017 nicht \nmehr Schülerin der Oberschule\n gewesen. Was man ihm vorwerfen könne ist, dass er \nsich durch beträchtlichen Alkoholgenuss in einen Zustand versetzt habe, in dem er nicht \nmehr in der Lage gewesen sei, sein Verhalten hinreichend zu steuern und Dinge so \nwahrzunehmen, wie er sie im nüchternen Zustand sicher wahrgenommen und dann ein \nanderes Verhalten an den Tag gelegt hätte. Es habe sich um eine einmalige \nPflichtenvergessenheit gehandelt, die bei Betrachtung allein der äußeren Abläufe \nsicherlich inakzeptabel sei, bei disziplinarrechtlicher Betrachtung jedoch nicht dazu führe, \ndass ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliege. \nDie Klägerin hat am 20.06.2019 durch den Leiter der Abteilung 1 der Senatorin für Kinder \nund Bildung Disziplinarklage erhoben.\nNach kurzer Darstellung des beruflichen Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse \ndes Beklagten hat die Klägerin in der Klageschrift den Gang des behördlichen \nDisziplinarverfahrens einschließlich des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens \ndargestellt. Dem Beklagten werde aufgrund der Ermittlungen zur Last gelegt, zu seiner \ndamals 16-jährigen Schülerin Frau\n [B] sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Der \nin der Klageschrift dargestellte Sachverhalt entspricht dem bereits im Ermittlungsbericht \ngenannten Sachverhalt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten eine Pflichtverletzung \ninnerhalb des Dienstes begangen. Er habe schuldhaft gegen die ihm als Lehrer obliegende \nPflicht verstoßen, sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen und Schülern zu unterlassen. \nDas Dienstvergehen wiege schwer, da er sein Ansehen und das seines Berufes durch die \nsexuelle Handlung schwer geschädigt und es offensichtlich darauf angelegt habe, die \nSchülerin mitzunehmen und sich ihr sexuell zu nähern. Dass er dies gemeinsam mit einem \nweiteren Lehrer getan habe, stelle körperlich ein sehr ungleiches Machtgefüge dar. Der \nsexuelle Kontakt habe stattgefunden, als die Schülerin noch Schutzbefohlene des Beklagte \ni.S.d. § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB gewesen sei. Er sei Lehrer an derselben Schule gewesen. \nDiese Stellung habe er ausgenutzt. Erschwerend komme hinzu, dass die psychischen \nAuswirkungen eines solchen Kontaktes den Betroffenen oft erst Jahre später bewusst \nwürden. Dass der Beklagte immer noch keine Bedenken hinsichtlich der psychologischen \nSpätfolgen für die Schülerin habe, zeige, wie wenig ihm seine Vorbildfunktion und sein \nprägender Einfluss auf die Schülerin gewahr sei. Der Beklagte habe zudem gegen § 35 \nAbs. 2 BeamtStG i.V.m. der Dienstanweisung zum Verbot der sexuellen Diskriminierung \n\n8\nund Gewalt am Arbeitsplatz vom 23. März 1993 verstoßen. Entlastend sei zu \nberücksichtigen, dass er sein Handeln bereue. Ihn habe das Geschehene sehr \nmitgenommen. Er habe sich aus freien Stücken in psychotherapeutische Behandlung \nbegeben. Zudem sei er disziplinarisch zuvor nicht Erscheinung getreten und es seien keine \nweiteren sexuellen Kontakte mit Schülerinnen bekannt. Er sei nach eigenen Angaben ein \nvon Schülerinnen und Schülern, Eltern und Kolleginnen und Kollegen wertgeschätzter \nLehrer. Seine dienstlichen Leistungen seien beanstandungsfrei. Nach alledem liege ein \nDienstvergehen im obersten Bereich vor. Es erscheine nur die Entfernung aus dem Dienst \nsachgerecht. Das Vertrauen der Eltern und ihrer Kinder, dass Lehrer weder das durch die \nSchulpflicht begründete staatliche Obhuts- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit \nMinderjähriger ausnutzen, sei in erheblichem Maße zerstört. Der Beklagte habe durch sein \nVerhalten, das diesem Grundsatz in eklatanter Weise widerspreche, eine nicht wieder \ngutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt.\nDie Klägerin beantragt,\nden Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr macht mit Schriftsatz vom 26.08.2019 Mängel im behördlichen Disziplinarverfahren und \nder Klageschrift geltend. Die Klägerin habe gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen, \nindem sie erst elf Monate nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens Disziplinarklage \nerhoben habe. Vorsorglich rügt er die fehlende Unterrichtung über Ermittlungsmaßnahmen \nsowie ihre fehlende Nennung in der Klageschrift. Die Disziplinarklage enthalte Annahmen \nzum Sachverhalt, die er in seiner Stellungnahme vom 20.12.2018 anders dargestellt habe. \nDamit habe sich die Klägerin offenbar nicht auseinandergesetzt, obwohl sie hierzu \nverpflichtet gewesen wäre. Es würde sich im Übrigen allenfalls um eine außerdienstliche \nPflichtverletzung handeln. Ein Verstoß gegen § 34 BeamStG durch Verletzung des \nErziehungsauftrages liege nicht vor, da er nicht in einem Obhuts- und Näheverhältnis zu \nFrau\n [B] gestanden habe. Überdies habe im Zeitpunkt der Abschlussfeier keine \nRechtsbeziehung mehr zwischen ihnen bestanden. Ein Verstoß gegen die von der Klägerin \ngenannte Dienstanweisung liege nicht vor, denn unabhängig davon, was zwischen ihm und \nder \nSchülerin \nkonkret \nvorgefallen \nsei, \nließen \nsämtliche \nSchilderungen \nder \nGeschehensabläufe nicht den Schluss zu, dass etwas gegen den Willen von Frau \n [B] geschehen sei oder er gewollt habe, ihre Würde zu verletzten. Selbst bei \nAnnahme eines Dienstvergehens könne nicht von einem schweren Dienstvergehen bzw. \neiner schweren Rufschädigung ausgegangen werden. Es habe keine strafbare Handlung \n\n9\nvorgelegen, da er sich jedenfalls kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen ihm \nund Frau\n [B] bewusst zunutze gemacht habe. Der Antrag auf Erlass eines \nStrafbefehls durch die Staatsanwaltschaft und die Einstellung des Strafverfahrens nach \n§ 153a StPO sprächen schließlich dafür, dass auch die strafrechtlichen Ermittlungsbe-\nhörden der Angelegenheit keine besondere Schwere beigemessen hätten.\nDas Gericht hat die Disziplinarklage dem Beklagten am 26.06.2019 unter Hinweis auf § 54 \nAbs. 1 und 2 BremDG zugestellt. Es hat das Verfahren mit dem gegen den Beamten \n [A] geführten Disziplinarverfahren (6 K 1256/19) zur gemeinsamen Verhandlung \nverbunden. In den mündlichen Verhandlungen hat es Beweis erhoben durch Vernehmung \nder Zeuginnen\n [B],\n [C],\n [D], \n [G],\n [E] und\n [H] sowie des Zeugen\n \n [I]. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zudem neun Sprachnachrichten \nauf dem Mobiltelefon der Zeugin\n[C] in Augenschein genommen. Der Beklagte ist \nin der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Hinsichtlich des Ergeb-\nnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung wird auf die Protokolle \nder mündlichen Verhandlungen verwiesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten (Disziplinarakte, Personalakte des \nBeklagten, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bremen [190 Js 63509/17]) verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nAuf die zulässige (hierzu I.) Disziplinarklage ist als Disziplinarmaßnahme auf die \nZurückstufung des Beklagten um ein Amt in das Amt eines Oberstudienrates (A 14 \nBremBesO) zu erkennen (hierzu II.).\nI.\nDie Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere liegen keine wesentlichen Mängel des \nbehördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift vor.\n1. \nDie in der abschließenden Anhörung des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren \nsowie in der Klageschrift fehlende Benennung der erhobenen Beweise und deren \nWürdigung verstößt zwar gegen die Pflicht zur abschließenden Anhörung aus § 30 Satz 1 \nBremDG und entspricht nicht den Anforderungen an die Form der Disziplinarklage nach \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 BremDG. Denn zur abschließenden Anhörung des Beklagten bedarf es \n\n10\nneben der reinen Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen auch umfassender \nInformationen über das Ergebnis der Ermittlungen, damit sich der Beklagte angemessen \nverteidigen kann (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. \n2017, § 30 BDG Rn. 2). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BremDG hat die Klageschrift neben \nden Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auch die anderen Tatsachen \nund Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darzustellen. Sowohl \nder Ermittlungsbericht als auch die Klageschrift stellen jedoch lediglich den Sachverhalt \ndar, der der Annahme eines Dienstvergehens zugrunde gelegt wird, ohne dass angegeben \nwird, wie diese tatsächlichen Feststellungen zustande gekommen sind. Im Ermittlungs-\nbericht heißt es hierzu lediglich: „Der Sachverhalt, wie er in der Einleitungsverfügung \nbeschrieben wurde, hat sich nach den Ermittlungen bestätigt: (…)“. In der Klageschrift heißt \nes lediglich: „Dem Beklagten wird aufgrund der Ermittlungen folgendes Dienstvergehen zur \nLast gelegt: (…)“. \nDiese Mängel führen jedoch nicht dazu, dass das Gericht verpflichtet wäre, der Klägerin \nzur Beseitigung der Mängel eine Frist zu setzen. Nach § 54 Abs. 3 BremDG kann das \nGericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte \nrechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für \nangezeigt hält, eine Frist setzen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird \ndas Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt. Es handelt sich \nvorliegend nicht um wesentliche Mängel im Sinne dieser Vorschrift. Ein Mangel der \nDisziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist nur dann wesentlich, \nwenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf \ndas Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der \nDisziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. \nMaßgeblich ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrens-\nrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des \nbehördlichen Disziplinarverfahrens. Dies folgt aus der Funktion des Disziplinarverfah-\nrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige \nErgebnisse zu erzielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2018 – 2 B 6/18 –, juris Rn. 16). Es \nkann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die fehlende \nBenennung der Beweismittel auf die Entscheidung der Klägerin für die Erhebung der \nDisziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. \nSowohl in dem Ermittlungsbericht als auch in der Klageschrift wird in der Darstellung des \nGangs des behördlichen Disziplinarverfahrens auf das gegen den Beklagten geführte \nstrafrechtliche Ermittlungsverfahren hingewiesen. Die Ergebnisse dieses Ermittlungsver-\nfahrens hat die Klägerin ihren Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt. Darüber \nhinausgehende Ermittlungen hat sie nicht angestellt. Der Beklagte hat nach Abschluss der \n\n11\nErmittlungen durch die Staatsanwaltschaft Bremen Einsicht in die Ermittlungsakten \ngenommen und damit Kenntnis von den erhobenen Beweisen und deren Ergebnissen. Er \nhat sich damit effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen können. Da das Gericht \ndie Disziplinarakte und die Ermittlungsakte beigezogen hat, ist es trotz fehlender \nBenennung \nder \nBeweismittel \nin \nder \nKlageschrift \nebenfalls \nnicht \nin \nseiner \nEntscheidungsfindung beeinträchtigt. \n2.\nDer von dem Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stellt \nkeinen durchgreifenden Verfahrensverstoß dar, sondern vermag allenfalls unter dem \nGesichtspunkt einer langen Verfahrensdauer und einer bereits damit bewirkten \nPflichtenmahnung im Rahmen der Maßnahmenbemessung Berücksichtigung finden \n(BVerwG, Urt. v. 14.11.2007 – 1 D 6/06 –, juris Rn. 50).\n3. \nDer Zulässigkeit der Disziplinarklage steht zudem nicht entgegen, dass entgegen § 54 \nAbs. 2 BremPersVG und § 13a LGG der Personalrat und die Frauenbeauftragte vor der \nErhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt wurden. Nach diesen Vorschriften haben der \nPersonalrat und die Frauenbeauftragte vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinar-\nverfahren Stellung zu nehmen. Ihnen ist zwar der Ermittlungsbericht am 23.11.2018 zur \nKenntnis übersandt worden. Darin ist jedoch nicht die Absicht geäußert worden, Diszi-\nplinarklage zu erheben. Unabhängig davon, ob es sich vorliegend um einen wesentlichen \nMangel im Disziplinarverfahren i.S.d. § 54 BremDG handelt, kann das Gericht einen \nsolchen jedenfalls gemäß § 54 Abs. 2 BremDG unberücksichtigt lassen. Der Beklagte hat \nden Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage geltend gemacht, \ner wurde über die Folgen Fristversäumung belehrt und die Berücksichtigung des Mangels \nwürde die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern. Zur Beschleunigung des \nDisziplinarverfahrens macht das Gericht von dieser Befugnis Gebrauch.\nII.\nDer Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen (hierzu 1.), welches seine Zurückstufung \num ein Amt nach § 9 BremDG erfordert (hierzu 2.).\n1.\nGemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, \nwenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzten. Ein Verhalten außerhalb \ndes Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des \n\n12\nEinzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt \nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\nDer Beklagte hat durch sexuelle Kontakte mit der Zeugin\n [B] schuldhaft die ihm \nobliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt.\na.\nDas Gericht legt der Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:\nDer Beklagte fuhr in der Nacht vom\n. auf den\n.06.2017 nach dem Ende der \nAbschlussfeier des zehnten Jahrgangs der Oberschule\n im\n in Bremen \ngemeinsam mit dem Beamten\n [A] und der Zeugin\n [B] ins Viertel. Alle \ndrei waren alkoholisiert. Auf der Taxifahrt dorthin küsste der Beklagte die Zeugin \n [B] und berührte sie an ihrem Bein, als er neben ihr hinten im Taxi saß. Der \nBeamte\n [A], der vorne auf dem Beifahrersitz saß, berührte die Zeugin\n \n[B] ebenfalls an ihrem Bein. Nach dem Besuch einer Kneipe fuhren sie zunächst zu einer \nTankstelle, wo der Beklagte für die drei Alkohol in Form eines alkoholischen Mischgetränks \n(Wodka-Energy) kaufte. Anschließend fuhren sie gemeinsam zur Oberschule\n. \nNachdem im Büro des Beklagten zunächst Musik gehört, getrunken und etwas gegessen \nwurde, kam es im Sanitätsraum zum oralen Geschlechtsverkehr des Beklagten und der \nZeugin\n [B], den dieser an ihr vollzog. Als der Beamte\n [A] den \nSanitätsraum betrat, verließ der Beklagte den Raum, um Kondome zu besorgen. Im \nSanitätsraum küssten sich der Beamte\n [A] und die Zeugin\n [B]. \nAnschließend gingen sie zu dritt in das Büro des Beklagten. Dort kam es zum vaginalen \nGeschlechtsverkehr zwischen dem Beklagten und der Zeugin\n [B] an dessen \nBesprechungstisch und im Beisein des Beamten\n [A]. Die Zeugin\n [B] \nhatte sich dabei bäuchlings über den Tisch gebeugt. Nachdem sie gesagt hatte, dass es \nnun \nreiche, \nwurde \nder \nGeschlechtsverkehr \nbeendet. \nNach \nBeendigung \ndes \nGeschlechtsverkehrs kam es erneut zu einem Kuss zwischen dem Beamten\n [A] \nund der Zeugin\n [B]. Die sexuellen Handlungen geschahen im Einverständnis \nder Zeugin \n [B]. Am Ende wurde für sie ein Taxi bestellt, das sie nach Hause \nbrachte.\nDieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der \nZeugin\n [B], den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen \nSprachnachrichten sowie der Chatprotokolle zwischen dem Beklagten und der Zeugin \n [B] sowie zwischen ihm und dem Beamten\n [A] fest.\n\n13\nDas Gericht wertet die Aussagen der Zeugin\n [B] als glaubhaft und erkennt \nkeinerlei Belastungstendenzen. \nIhre Aussagen in der mündlichen Verhandlung decken sich in Bezug auf die sexuellen \nHandlungen mit dem Beklagten mit ihren im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung \ngetätigten ausführlichen Aussagen sowie mit den Schilderungen des Geschehens, wie sie \naus ihren in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Sprachnach-\nrichten an ihre Freundin hervorgehen. Ihre Aussagen sind diesbezüglich konsistent und \nnachvollziehbar. In ihren Sprachnachrichten an ihre Freundin klingt die Zeugin\n \n[B] aufgeregt und emotional; sie lacht nervös und springt in ihren Schilderungen mehrfach, \nwas für das Schildern eines selbst erlebten und nicht lediglich ausgedachten Geschehens \nspricht. \nDer Glaubwürdigkeit der Zeugin\n [B] steht nicht entgegen, dass diese \nhinsichtlich der in der Klageschrift aufgeführten Berührungen am Bein im Taxi und Küssen \nseitens des Beamten\n [A] in der mündlichen Verhandlung zunächst keine Angaben \ngemacht hat. Auf die Nachfrage des Gerichts, was zwischen ihr und dem Beamten\n \n[A] im Sanitätsraum passiert sei, hat sie zunächst lediglich berichtet, dass sie sich \nunterhalten hätten. Dabei hat sie weiter angegeben, dass sie zwar wisse, dass sie später \ngesagt habe, es sei zu Berührungen oder Küssen mit dem Beamten\n [A] \ngekommen; sie wisse jedoch nicht mehr, ob das tatsächlich so gewesen sei. Sie sei damals \nsehr betrunken gewesen. Auch auf die gerichtliche Bitte, die Rolle des Beamten\n \n[A] noch einmal näher darzustellen, hat die Zeugin\n [B] lediglich erklärt, er habe \nbei den sexuellen Handlungen zugeschaut. Erst auf gerichtlichen Vorhalt ihrer Aussagen \nim Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen hat sie erklärt, sie habe vergessen, dass der \nBeamte\n [A] sie während der Taxifahrt am Bein gestreichelt habe. Auf den Vorhalt \nhin komme bei ihr die Erinnerung zurück, dass es so gewesen sei, wie sie es damals bei \nder polizeilichen Vernehmung geschildert habe. Daran, dass sie und der Beamte\n \n[A] sich im Sanitätsraum geküsst hätten, habe sie keine Erinnerung mehr. Die Vernehmung \nund die Vorgänge seien lange her; wenn sie dies damals bei der Polizei so gesagt habe, \ndann stimme das. Auch auf den Vorhalt, sie habe in ihrer polizeilichen Vernehmung noch \nvon Küssen mit dem Beamten\n [A] nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehrs mit \ndem Beklagten in dessen Büro berichtet, hat sie erklärt, sie wisse noch, dass sie mit ihm \nnach dem Geschlechtsverkehr auf den Flur gegangen sei; ob es dort zu Küssen gekommen \nsei, könne sie jedoch nicht mehr sicher sagen. Die Aussagen der Zeugin\n [B] in \nder mündlichen Verhandlung führen nicht dazu, dass das Gericht Zweifel an der Richtigkeit \nihrer früheren, im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Aussagen oder an \nihrer Glaubwürdigkeit hat. Es ist zwar auffällig, dass sie keine Küsse mit dem Beamten \n\n14\n [A] und die Berührungen durch ihn im Taxi erst auf Vorhalt des Gerichts erinnern \nkonnte. Zugleich ist es jedoch nicht so, dass sie diese Handlungen in der mündlichen \nVerhandlung abgestritten hat. Vielmehr hat sie sich darauf berufen, sich nicht mehr bzw. \nsicher erinnern zu können. Demgegenüber hat sie mehrfach und in deutlich näherem \nzeitlichen Zusammenhang zur Abschlussfeier von Berührungen im Taxi durch den \nBeamten\n [A] und Küssen zwischen ihnen im Sanitätsraum und nach dem im Büro \nstattgefundenen Geschlechtsverkehr berichtet. Dies tat sie im Rahmen ihrer polizeilichen \nVernehmung am 21.09.2017 und in ihren Sprachnachrichten an die Zeugin\n [C].\nDie Zeugin\n [B] hat zudem keinerlei Interesse daran gezeigt, den Beklagten für \nsein Verhalten zu bestrafen. Die Vorkommnisse in der Nacht nach der Abschlussfeier sind \nbereits nicht auf ihre Initiative hin bekannt geworden. Von ihnen hat sie ihrer Freundin, der \nZeugin\n[C], im Vertrauen und mit der Bitte, dies nicht weiterzugeben, erzählt. Dies \ngeht aus einem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgewerteten Chatgespräch \nzwischen ihr und der Zeugin\n [C] vom\n.06.2017 hervor (Beiheft 2 zu \nstrafrechtlichen Ermittlungsakte). Zur Kenntnis der Klägerin sind die Vorkommnisse \ndadurch gekommen, dass die Zeugin\n [C] auf Lehrer/innen der Oberschule \n \nzugegangen ist und ihnen von dem, was ihr die Zeugin\n [B] erzählt hatte, \nberichtet hat. Dies geht aus den Aussagen der Zeugin\n [D] in der mündlichen \nVerhandlung hervor und deckt sich mit den im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen \ngetätigten Aussagen der Zeuginnen\n [B],\n [C] und\n [E] sowie des \nLehrer\n [F] und den Gesprächsnotizen der Zeugin\n [E] über das Gespräch \nmit der Zeugin\n [C] am 04.08.2017. Die Zeugin\n [B] hat wiederholt \nausgesagt, so etwa in einem Chatgespräch mit der Zeugin\n [C] vom 16.08.2017, \nim Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.09.2017 und zuletzt in der mündlichen \nVerhandlung, sie habe nicht gewollt, dass der Beklagte und der Beamte\n[A] bestraft \nwerden. \nFür die Richtigkeit ihrer Schilderungen sprechen zudem das Protokoll eines Chatgesprächs \nzwischen dem Beklagten und dem Beamten\n [A], in welchem der Beklagte dem \nBeamten\n \n[A] \nam\n.06.2017 \nLichtbilder \nvon \nseinem \nverschobenen \nBesprechungstisch im Büro und einer Krawatte auf einem Bett im Sanitätsraum der \nOberschule mit den Bemerkungen schickte: „Der verschobene Tisch“, „Ich bin vor allem \nfroh dass ich noch mal im Saniraum war. Meine Krawatte auf dem Bett wäre schwer zu \nerklären“ und „Jedenfalls werde ich morgen schmunzelnd dort morgen wieder arbeiten…“. \nAnschließend fragte der Beamte\n [A] den Beklagten, ob es „der Alten jemand \nglauben“ werde, „wenn sie erzählt, sie hätte was mit uns gehabt“. Der Beamte\n [A] \nschrieb dabei, dass er glaube, „die Nummer glaubt ihr kein Mensch“. Der Beklagte schrieb: \n\n15\n„Wir sollten jedenfalls natürlich abstreiten“. In einem Chatgespräch zwischen der Zeugin \n [B] und dem Beklagten aus der Nacht vom\n. auf den\n.06.2017 zwischen \n4:20 Uhr und 04:35 Uhr schrieb der Beklagte zudem der Zeugin\n [B] „War schon \nsehr cool! Sexy“ und „du bist echt Hot“. Die Zeugin\n [B] fragte den Beklagten \nam\n.06.2017 in einem Chatgespräch „einmalige Sache?“ und „machst du so was \nöfters?“, woraufhin der Beklagte antwortete „Nein!“. Aus diesen Chatgesprächen ergibt sich \nzwar nicht unmittelbar, was zwischen dem Beklagten, der Zeugin\n [B] und dem \nBeamten\n [A] vorgefallen ist. Allerdings geben sie Anhaltspunkte für sexuelle \nHandlungen zwischen ihnen. Hierfür spricht insbesondere die Frage, ob es der Zeugin \n [B] jemand glauben werde, wenn sie jemanden erzählt, sie hätte „was“ mit dem \nBeklagten und dem Beamten\n [A] „gehabt“. Zudem decken sich die vom Beklagten \nan den Beamten\n [A] übersandten Lichterbilder von dem Bett im Sanitätsraum sowie \ndem verschobenen Besprechungstisch in seinem Büro mit den von der Zeugin\n \n[B] geschilderten Orten des oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs. Die – im Übrigen \nnicht weiter belegte - Aussage des Beklagten, er könne den vaginalen Geschlechtsverkehr \nbereits deshalb ausschließen, weil er im alkoholisierten Zustand nicht im Stande sei, eine \nErektion zu bekommen, vermag in Anbetracht dessen an dem festgestellten vaginalen \nGeschlechtsverkehr keine begründeten Zweifel hervorrufen.\nNicht festgestellt werden konnte hingegen, dass der Beamte\n [A] bei dem oralen \nGeschlechtsverkehr zwischen dem Beklagten und der Zeugin\n [B] zugegen \ngewesen ist. Dies hat die Zeugin weder im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen \nVerhandlung noch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung behauptet. \nDahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte die Zeugin\n [B] „aktiv animiert“ \nhabe, mit ihm und dem Beamten\n [A] nach der Abschlussfeier mitzukommen. Nach \nden Aussagen der Zeugi\n [B] hätten der Beklagte und der Beamte\n [A] \nsie gefragt, ob sie noch Lust hätte, was mit ihnen zu machen. Dies allein stellt jedoch keine \nPflichtverletzung dar. Dass der Beklagte die Zeugin\n [B] über ein bloßes Fragen \nhinaus in irgendeiner Weise zum Mitkommen überredet oder sonstigen Druck ausgeübt \nhatte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Zeugin\n [B] ausgesagt, sie habe noch \nnicht nach Hause gewollt und noch etwas erleben wollen. Die Zeugin\n[H] hat zudem \nausgesagt, der Beklagte und der Beamte\n [A] hätten sie noch gefragt, ob sie ins \nViertel mitwolle. Es ist daher nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass der \nBeklagte bereits zu dem Zeitpunkt die Absicht hatte, sich der Zeugin\n [B] sexuell \nzu nähern.\nb.\n\n16\nDas Verhalten des Beklagten stellt ein innerdienstliches (Fehl-)Verhalten dar. \nDie Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen beurteilt sich \nnicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen \noder zeitlichen Beziehung zum Dienst (Dienstort, Dienstzeit). Vielmehr kommt es auf eine \nfunktionale Betrachtungsweise an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines \nVerhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische \nEinbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche \nEinordnung nicht möglich – insbesondere, weil sich das Handeln als das einer Privatperson \ndarstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. \nv. 19.08.2019 – 2 B 72/18 –, juris Rn. 8). \naa.\nDas Verhalten des Beklagten ist nicht bereits deshalb als innerdienstlich zu bewerten, weil \nder sexuelle Kontakt mit einer Schülerin seiner eigenen Schule erfolge. Denn die Zeugin \n [B] war im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwar noch Schülerin aber nicht \nmehr Schülerin der Oberschule\n. \nDas Bremer Schulgesetz regelt den Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsbeziehung einer \nSchülerin zu einer Schule nicht. Aus § 54 BremSchulG ergibt sich nur, dass die Zeugin \n [B] aufgrund ihres Alters noch schulpflichtig war. Jedoch sind dem Bremer \nSchulblatt, das laut der Website der Senatorin für Kinder und Bildung eine amtliche \nVorschriftensammlung ihres Hauses darstellt, „Bestimmungen über das Verfahren \nanlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule und für die Ausstellung von \nSchulbesuchsbescheinigungen“ vom 10. Juni 1986 zu entnehmen. Ausweislich der \nDarstellung im Bremer Schulblatt zählen diese Bestimmungen zu den „verbindlichen \nBestimmungen, die in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Kinder \nund Bildung fallen (Schulgesetze, Rechtsverordnungen für Schulen und Richtlinien)“. Den \nBestimmungen selbst ist jedoch nicht zu entnehmen, wer sie erlassen hat und welche \nRechtsqualität sie besitzen. Auch die Klägerin konnte hierzu keine näheren Angaben \nmachen. Sie sind jedoch aufgrund der Veröffentlichung im Bremer Schulblatt jedenfalls als \ndas Handeln der Behörde lenkende Verwaltungsvorschrift anzusehen.\nGemäß Nr. 1 dieser Bestimmungen gelten Schüler und Schülerinnen, die zum \nSchuljahresende oder zum Ende eines Ausbildungsabschnittes die bisher besuchte Schule \nverlassen wollen oder verlassen müssen, nach ihrem letzten oder dem für sie festgesetzten \nletzten Unterrichtstag als entlassen. Das dem Schüler/der Schülerin auszuhändigende \nZeugnis trägt das Datum dieses letzten Unterrichtstages (Nr. 1.1). Wird der Schulbesuch \n\n17\nnach einer Prüfung beendet, sieht Nr. 2.1 dieser Bestimmungen vor, dass die Schüler und \nSchülerinnen, die mit Bestehen einer Prüfung das Ziel des Bildungsganges erreicht haben, \nmit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis beschlossen wird, als entlassen \ngelten. Dies gilt entsprechend bei Nichtbestehen der Prüfung, wenn der Schüler/die \nSchülerin die Prüfung nicht wiederholen darf oder will. Damit hat die Zeugin\n [B] \ndie Oberschule\n spätestens mit Ablauf des\n.06.2017 nach Erhalt ihres Zeugnisses \nverlassen. Sofern der Schulbesuch nach einer Prüfung beendet wurde, gilt die Zeugin \n [B] schon seit einem früheren Zeitpunkt als von der Schule entlassen. Der \nZeuge\n [I], Schulleiter der Oberschule\n, hat im Rahmen seiner \nZeugenvernehmung ausgesagt, dass die Entscheidung darüber, dass die Zeugin \n [B] die Oberschule\n verlassen wird, im Rahmen der Zeugniskonferenz am \n.06.2017 getroffen wurde. \nDass die Klägerin die „Bestimmungen über das Verfahren anlässlich der Beendigung des \nBesuchs einer Schule und für die Ausstellung von Schulbesuchsbescheinigungen“ nicht \nanwendet und bei Schülerinnen und Schülern, die eine Schule ohne Abschluss verlassen, \ndas Ende des Schuljahres am 31.07. eines Jahres als Zeitpunkt der Entlassung aus der \nSchule gelten lässt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr folgt aus dem von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus der Schullaufbahn der Zeugin \n [B], dass sie selbst die Zeugin\n [B] am\n.06.2017 als von der \nOberschule\n entlassen angesehen hat. Dass die Zeugin\n [B] noch die \nMöglichkeit gehabt hätte, auf ihren Antrag hin das zehnte Schuljahr an der Oberschule\n \nzu wiederholen, ändert hieran nichts. Denn nach Auskunft der Klägerin wäre sie in diesem \nFall erst ab dem 01.08.2017 erneut für die Oberschule\n eingetragen gewesen. In \nÜbrigen ist dieser Fall auch nicht eingetreten, vielmehr hat die Zeugin\n [B] ihren \nSchulbesuch im August 2017 an einer anderen Schule fortgesetzt.\nEine Entlassung aus der Oberschule\n erst zum Ende des Schuljahres am 31.07.2017 \nfolgt auch nicht aus der Schulpflichtigkeit der Zeugin\n [B] gemäß § 54 \nBremSchulG. Denn diese erfordert es nicht, dass Schülerinnen und Schüler, die eine \nSchule verlassen und aufgrund ihrer Schulpflicht auf eine andere Schule wechseln \nmüssen, ununterbrochen einer Schule zugeordnet sein müssen. Die Schulpflicht stellt die \nPflicht der Schüler und Schülerinnen dar, während ihrer Schulpflicht eine Schule oder eine \nprivate Ersatzschule im Land Bremen zu besuchen, § 55 Abs. 1 BremSchulG. Hierzu \ngehört gemäß § 55 Abs. 8 BremSchulG die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie \ndie Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der \nSchule, die Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätsuntersuchung durch die Schulen und \ndie zuständigen Schulbehörden und die Angabe der von der Schule und den zuständigen \n\n18\nSchulbehörden erhobenen Daten. Gegen diese Schulpflicht verstoßen die Schülerinnen \nund Schüler nicht, wenn nach der Ausstellung der Zeugnisse am Ende des Besuchs einer \nSchule und in den darauffolgenden Sommerferien kein Unterricht oder andere verbindliche \nVeranstaltungen für die abgehenden Schülerinnen und Schüler an der Schule mehr \nstattfinden. \nbb.\nDass das Verhalten des Beklagten ein innerdienstliches ist, folgt vielmehr aus dem \nCharakter der Abschlussfeier des zehnten Jahrganges als schulische Veranstaltung sowie \ndaraus, dass die sexuellen Handlungen in den Räumlichkeiten der Oberschule\n \nstattfanden. Diese Umstände führen dazu, dass das Verhalten des Beklagten nicht als \nHandeln einer Privatperson anzusehen ist.\nDie sexuellen Handlungen fanden anlässlich und im unmittelbaren zeitlichen \nZusammenhang mit der Abschlussfeier des zehnten Jahrganges der Oberschule\n statt. \nDiese Abschlussfeier weist jedenfalls einen besonders engen Zusammenhang mit der \nOberschule\n auf. Dies gilt in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht. Die \nAbschlussfeier wurde maßgeblich von dem Schulleiter und den Lehrkräften der Oberschule \n organisiert. Der Schulleiter schloss mit dem Veranstaltungsort den Vertrag. Die \nSchulleitung organisierte den DJ und die Security am Eingang. Diese war nicht nur für die \nKontrolle der Eintrittskarten zuständig, sondern sollte auch überwachen, dass kein Alkohol \nin die Veranstaltung geschleust wird. Auch der Verkauf von Alkohol im Rahmen der \nVeranstaltung war – nicht nur für die ehemaligen Schülerinnen und Schüler oder andere \nminderjährige Personen – dahingehend beschränkt, dass kein hochprozentiger Alkohol \nausgeschenkt wurde. Die nähere Ausgestaltung der Feier (Gestaltung der Eintrittskarten, \nDekoration, Musikauswahl, Motto) wurde im Übrigen im Rahmen eines Wahlpflichtkurses \ndurch Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrganges geplant. Auch nach außen hin \nstellte sich die Abschlussfeier als Veranstaltung der Oberschule\n dar. Nach der \nglaubhaften und überzeugenden Darstellung des Zeugen\n [I] begrüßte dieser zu \nBeginn der Abschlussfeier am Eingang gemeinsam mit der Schulsekretärin die Gäste. Für \nihn war es selbstverständlich, bis zum Ende der Feier zu bleiben. Schließlich fand die \nAbschlussfeier anlässlich der Entlassung der Schülerinnen und Schüler des zehnten \nJahrganges der Oberschule\n statt und stand damit in einem schulischen Kontext. Zwar \nbestand keine Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer, an der Feier teilzunehmen. Eine \nsolche Verpflichtung ist aber keine zwingende Voraussetzung, damit es sich um eine \nschulische Veranstaltung handelt. Die Veranstaltung war so angelegt, dass Lehrerinnen \nund Lehrer an ihr gerade aufgrund ihres Dienstes an der Schule und der gemeinsam mit \n\n19\nden von der Schule entlassenen Schülerinnen und Schülern verbrachten Schulzeit \nteilgenommen haben, um die Entlassung in Erinnerung an die gemeinsame Schulzeit zu \nfeiern. Neben den entlassenen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und den \nLehrerinnen und Lehrern der Schule nahmen auch keine weiteren Personengruppen in \nnennenswertem Umfang an der Abschlussfeier teil. Der Beklagte hat daran daher daran \nnicht zufällig als Privatperson, sondern gerade aufgrund seines Amtes und seiner \ndienstlichen Tätigkeit teilgenommen. Dieser schulische Kontext war auch allen \nTeilnehmern bewusst. Die Teilnahme an der Abschlussfeier, aus der im Folgenden \nunmittelbar der sexuelle Kontakt mit der Zeugin\n [B] resultierte, ist daher nicht \nvergleichbar mit der Teilnahme an einer privaten Feier, bei der sich Lehrer und (ehemalige) \nSchülerinnen zufällig begegnen.\nFür ein innerdienstliches Verhalten spricht darüber hinaus auch der Ort eines Teils der \nsexuellen Handlungen. Zwar kommt es bei der Unterscheidung zwischen inner- und \naußerdienstlichem Verhalten nicht entscheidend auf rein formale Gesichtspunkte wie das \nBegehen des Verhaltens in den Diensträumen an. Der Beklagte hat sich jedoch über die \nbloße Begehung der sexuellen Handlungen in den Schulräumlichkeiten hinaus sein Amt \nund seine dienstliche Tätigkeit in der Weise zu Nutze gemacht, dass er den ihm aufgrund \nseiner dienstlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellten Schlüssel für die Räumlichkeiten der \nOberschule\n nutzte und damit die in seinem Büro und dem Sanitätsraum \nstattgefundenen sexuellen Handlungen ermöglichte.\nc.\nMit diesem innerdienstlichen Verhalten hat der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt. \naa.\nDer Beklagte hat mit den sexuellen Handlungen gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus \n§ 34 Abs. 3 BeamtStG verstoßen. Danach muss das Verhalten von Beamtinnen und \nBeamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht \nwerden, die ihr Beruf erfordern.\nAus dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule, der auch in Art. 26 BremLV normiert \nist, folgt, dass Lehrer nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung \nder Kinder und Jugendlichen verpflichtet sind. Sie müssen insbesondere die geistige und \nsittliche Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen fördern und \nschützen. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Dienstherr und die Öffentlichkeit müssen sich \nunbedingt darauf verlassen dürfen, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schülerinnen \nund Schüler unterbleiben (BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 140/11 –, juris Rn. 9; OVG \n\n20\nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.04.2018 – 3d A 12/17.O –, juris Rn. 44; VGH Bayern, Urt. \nv. 09.04.2014 – 16a D 12.1439 –, juris Rn. 91; OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.01.2010 – \n20 LD 13/07 –, juris Rn. 94). Die Wahrung der Integrität der Schülerinnen und Schüler, die \nPflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie der Anspruch und \nVertrauen der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und \nNäheverhältnis zu den Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfolgung eigener \nBedürfnisse ausnutzen, verpflichten die Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht \nuneingeschränkt korrekt zu verhalten (VGH Bayern, Urt. v. 09.04.2014 – 16a D 12.1439 –\n, juris Rn. 91). Das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülerinnen und Schülern ist daher \nabgesehen von zulässiger Zuwendung und Hilfsbereitschaft von körperlicher Distanz \ngeprägt. Es ist von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos \nfreizuhalten (OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.01.2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn. 94, 98). \nDies gilt auch dann, wenn die Schülerin oder der Schüler mit der Aufgabe der sexuellen \nDistanz vordergründig einverstanden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.03.2014 \n– 6 A 157/14 –, juris Rn. 7). \nSeinen umfassenden Bildungsauftrag gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern hat \nder Beklagte zwar nicht verletzt. Denn die Zeugin\n [B] war zum Zeitpunkt der \nsexuellen Handlungen nicht mehr Schülerin seiner Schule. Jedoch verpflichtet die \nWohlverhaltenspflicht den Beklagten, jegliches Verhalten zu unterlassen, das berechtigten \nVerdacht der beschriebenen Grenzüberschreitungen zu seinen Schülerinnen und Schülern \nbegründet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.03.2017 – 3d A 1512/13.O –, juris \nRn. 104). Andernfalls steht zu befürchten, dass der Schulfrieden durch Sorgen der Eltern \nund damit auch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Beklagten \nbeeinträchtigt wird. Denn ist zu befürchten, dass der Beklagte auf Vorbehalte der Eltern \nder von ihm unterrichteten Kinder bzw. Jugendlichen stößt, genießt er nicht mehr die \nAutorität, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen \nist. Insoweit genügt die bloße Eignung zum Ansehensschaden (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n04.04.2019 – 2 B 32.18 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.02.2018 – 3d \nA 704/14.O –, juris Rn. 121). Ein dem Lehrer vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren \nUmgang mit Schülerinnen und Schülern konkret seiner Schule ist deshalb gerade nicht \nerforderlich (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3/18 –, juris Rn. 32).\nEin berechtigter Verdacht, der Beklagte werde gegenüber seinen Schülerinnen und \nSchülern nicht die erforderliche absolute sexuelle Distanz wahren, ergibt sich zwar \nvorliegend nicht aus der Begehung einer Straftat. Insbesondere ist der Straftatbestand des \nsexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder Abs. 2 \nNr. 2 StGB zulasten der Zeugin\n [B] nicht verwirklicht worden. Denn \n\n21\nVoraussetzung ist entweder ein Obhutsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Zeugin \n [B] (Abs. 1 Nr. 2) oder die beiderseitige Zugehörigkeit zur selben Einrichtung \nim Sinne des § 174 Abs. 2 StGB (Abs. 2 Nr. 2). Die Zeugin\n [B] war jedoch zum \nZeitpunkt der sexuellen Handlungen nicht mehr Schülerin der Oberschule\n.\nDass der Beklagte nicht mit einer Schülerin seiner eigenen Schule sexuellen Kontakt hatte \nund bei dem sexuellen Kontakt keinen Straftatbestand erfüllte, führt jedoch nicht dazu, \ndass eine Wohlverhaltenspflichtverletzung ausgeschlossen ist. Die Erfüllung eines \nStraftatbestandes ist für eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nicht zwingend \nerforderlich, sofern das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der \nAmtsführung und die künftige Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten zu \nbeeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32/18 –, juris Rn. 12). Insoweit \nverlangt die Wohlverhaltenspflicht von dem Beamten auch, sein Verhalten nach den \ngeltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus \nSitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls insoweit zu beachten, wie dies die dienstliche \nStellung erfordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003 – BvR 1413/01 –, juris Rn. 36).\nDas Verhalten des Beklagten ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität seiner \nAmtsführung und künftigen Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen. Es ist geeignet, \nauf Vorbehalte der Eltern, aber auch der Schülerinnen und Schüler sowie des Dienstherrn \nund der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Wahrung der notwendigen absoluten sexuellen \nDistanz zu seinen Schülerinnen und Schülern zu stoßen. \nDabei ist zwar zu beachten, dass mit dem vorliegend betroffenen Bereich sexueller \nBeziehungen des Beklagten ein besonders geschützter höchstpersönlicher Bereich des \nBeamten betroffen ist, den der Dienstherr zu achten hat. Sofern das Sexualverhalten \ngegen keine Strafgesetze verstößt, bedarf es daher besonderer Umstände, die einen \nVertrauens- bzw. Ansehensschaden begründen können. Diese besonderen Umstände \nsind vorliegend in dem engen Bezug der sexuellen Handlungen zum Statusamt des \nBeklagten und dessen dienstlicher Tätigkeit zu sehen. Über den sexuellen Kontakt eines \nLehrers \nmit \neiner \nminderjährigen \nschulpflichtigen \nPerson \nhinaus \nfand \ndie \nKontaktaufnahme, die ohne wesentliche zeitliche Zwischenschritte zu den sexuellen \nHandlungen führte, anlässlich einer schulischen Veranstaltung der Schule des Beklagten \nstatt, an der er aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit teilgenommen hatte. Zudem fanden \ndie sexuellen Handlungen überwiegend in den Räumlichkeiten der Schule des Beklagten \nstatt, zu denen er sich aufgrund seines Amtes Zugang verschaffen konnte. Der sexuelle \nKontakt fand zwar mit einer ehemaligen Schülerin statt. Diese hatte ihren Schulbesuch an \nder Oberschule\n jedoch erst kurz vor dem sexuellen Kontakt mit dem Beklagten \n\n22\nbeendet und nahm an der Abschlussfeier als gerade erst entlassene Schülerin der \nOberschule\n teil. \nDiese konkreten Umstände sind in ihrer Gesamtschau geeignet, den berechtigten Verdacht \nzu begründen, der Beklagte werde zu den Schülerinnen und Schülern seiner Schule nicht \nstets die notwendige sexuelle Distanz wahren (ein Dienstvergehen bei sexuellen \nBeziehungen zwischen Schüler/innen und Lehrer/innen, die nicht an derselben Schule tätig \nsind, im Grundsatz verneinend: VG Bremen, Urt. v. 16.06.2015 – D K 936/13). Die \nKontaktaufnahme anlässlich einer schulischen Veranstaltung und die Vornahme sexueller \nHandlungen in den Räumlichkeiten der Schule lassen eine deutliche Trennung des Amtes \nund der dienstlichen Tätigkeiten des Beklagten von seinem Sexualleben vermissen. Dieser \nEindruck wird dadurch bestärkt, dass der sexuelle Kontakt mit einer ehemaligen Schülerin \nder Schule des Beklagten stattfand, die unmittelbar zuvor erst die Schule des Beklagten \nverlassen hatte. Dieser unmittelbare zeitliche Zusammenhang lässt neben den genannten \nUmständen Zweifel begründen, ob der Beklagte im Einzelfall die gebotene absolute \nsexuelle Distanz zu Schülerinnen und Schülern auch dann einhält, wenn diese noch nicht \naus seiner Schule entlassen wurden, oder das in diesem Fall noch bestehende Obhuts- \nund Näheverhältnis zur Anbahnung einer sexuellen Beziehung nutzt.\nbb.\nEine neben der verletzten Wohlverhaltenspflicht vorliegende Verletzung der Folgepflicht \naus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch einen Verstoß gegen Richtlinien oder \nDienstanweisungen liegt hingegen nicht vor. Ein Verstoß gegen die Dienstanweisung des \nSenats zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 01.08.2012, welche die \nDienstanweisung zum Verbot sexueller Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz vom \n23.03.1993 abgelöst hat, scheidet bereits deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, \ndass das Verhalten des Beklagten der Zeugin\n [B] unerwünscht gewesen ist (s. \nZiff. 3 der Dienstanweisung). Ein Verstoß gegen die Ergänzenden Richtlinien für die \nSchulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Belästigung und Gewalt \ngegenüber Kindern und Jugendlichen vom 08.03.2013 scheitert an der fehlenden \ngemeinsamen Zugehörigkeit des Beklagten und der Zeugin\n [B] zur selben \nSchule im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen. Aus Nr. 2 der Richtlinien, die den \nAnwendungsbereich auch gegenüber Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen \nUnterrichtsverpflichtung festlegt, folgt, dass die Richtlinien nicht gegenüber Schülerinnen \nund Schülern außerhalb der eigenen Schule des Lehrs gelten. \nd.\n\n23\nDie Pflichtverletzung hat der Beklagte schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtstG \nbegangen. Er handelte vorsätzlich und es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor \n(vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.08.2012 – 19 LD 2/10 –, juris Rn. 48). \nDer Beklagte hat es jedenfalls für möglich und nicht ganz fernliegend gehalten, eine \nDienstpflichtverletzung zu verwirklichen, und hat diese Folge billigend in Kauf genommen, \nsomit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ihm war bekannt, dass er an einer Abschlussfeier \nder Oberschule\n teilnimmt und die sexuellen Handlungen in Räumlichkeiten der \nOberschule vornimmt. Das Gericht ist auch überzeugt, dass dem Beklagten bewusst war, \ndass es sich bei der Zeugin\n [B] um eine ehemalige Schülerin der Oberschule \n handelte, die auf der Abschlussfeier ihre Entlassung von der Oberschule\n gefeiert \nhatte. Dass er sie entsprechend seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung auf der \nAbschlussfeier nicht als Schülerin wahrgenommen habe, ist als Schutzbehauptung \nanzusehen. Denn dem Beklagten war bewusst, dass er sich auf der Abschlussfeier des \nzehnten Jahrgangs befindet, bei den neben anderen Lehrinnen und Lehrern sowie Eltern \ngerade die ehemaligen Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrgangs der Oberschule \nteilnehmen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb er Grund zu der Annahme hatte, die \nZeugin\n [B] nicht zu der Gruppe ehemaliger Schülerinnen zu zählen. Zudem \nschrieb der Beklagte am\n.06.2017 an den Beamten\n [A] zu dessen Frage, ob sie \nsich Sorgen machen müssten: „Und selbst wenn, sie war offiziell entlassen.“, womit \ndeutlich wird, dass er die Zeugin\n [B] als ehemalige Schülerin erkannt hatte. Er \nhat es zudem jedenfalls für möglich gehalten, dass sie minderjährig und schulpflichtig \ngewesen ist. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, er hätte sich über das \nAlter der Zeugin\n [B] keine Gedanken gemacht. Im Rahmen seiner \nStellungnahme im behördlichen Disziplinarverfahren hat er zudem ausgeführt, er hätte die \nZeugin\n [B], die einen Kopf größer als er sei, zu dem Zeitpunkt nicht als \nMinderjährige eingeschätzt. Dies führt jedoch nicht dazu, von einer fehlenden Kenntnis im \nSinne eines für möglich Haltens der Minderjährigkeit und Schulpflichtigkeit der Zeugin \n [B] auszugehen. Es ist aufgrund der Kenntnis des Beklagten von dem \nUmstand, dass die Zeugin\n [B] auf der Abschlussfeier ihre Entlassung von der \nOberschule\n feierte, davon auszugehen, dass er von der Möglichkeit ihrer \nMinderjährigkeit und Schulpflichtigkeit jedenfalls im Sinne eines im Hintergrund \nbestehenden Begleitwissens ausging. Denn als\n [Lehrer in leitender \nFunktion] wird der Beklagte Kenntnis von der Altersstruktur von Schülerinnen und \nSchülern, die den zehnten Jahrgang beenden, sowie von den grundlegenden Regelungen \nüber die Dauer der Schulpflicht haben. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall einen Grund \nzu der Annahme hatte, dass es bei der Zeugin\n [B] entgegen der regelmäßig \nanzunehmenden Minderjährigkeit und Schulpflichtigkeit der Schülerinnen und Schüler, die \n\n24\nvon der Oberschule\n abgehen, um eine volljährige und nicht mehr schulpflichtige \nPerson handelt, sind nicht ersichtlich oder von dem Beklagten dargetan. Dies gilt \ninsbesondere deshalb, dass nicht erkennbar ist, dass an der Abschlussfeier neben den \nentlassenen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern sowie Lehrinnen und Lehrern in \nbeachtlichem Umfang andere (junge) Personengruppen – etwa ältere Freunde oder \nGeschwister der Schülerinnen und Schüler – teilgenommen haben und dass der Beklagte \nGrund zu der Annahme hatte, die Zeugin\n [B] zähle zu einer solchen Gruppe. \nAllein ihre Körpergröße vermag einen solchen Grund nicht darzustellen, zumal der \nBeklagte als Lehrer wissen sollte, dass auch Jugendliche ihrem Erscheinungsbild nach \ndurchaus wie bereits volljährige Personen wirken können. \nBeim Vorsatz kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass dem Beklagten möglicherweise \nnicht bewusst gewesen ist, dass sein Verhalten die Voraussetzungen einer \nDienstpflichtverletzung erfüllt, solange er die tatsächlichen Umstände, die zu der Annahme \neiner Dienstpflichtverletzung führen, jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf \ngenommen hat. Ein die Schuld des Beklagten ausschließender Verbotsirrtum im Sinne des \n§ 17 StGB liegt hingegen lediglich dann vor, wenn der Beklagte den Irrtum, mit seinem \nVerhalten kein Unrecht zu tun, nicht vermeiden konnte. Dies ist lediglich dann der Fall, \nwenn das Unrecht seines Handelns für ihn trotz Einsatz aller seiner geistigen \nErkenntniskräfte und Beseitigung etwaiger aufkommender Zweifel durch Nachdenken oder \nerforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rats nicht erkennbar \ngewesen ist. Dem Beklagten hätten insbesondere in Anbetracht seines Statusamtes beim \nEinsatz aller seiner geistigen Erkenntniskräfte jedenfalls Zweifel aufkommen müssen, die \ner nicht durch Nachdenken oder Einholung eines verlässlichen und sachkundigen Rats \nbeseitigt hat. \nEs ist zudem nicht ersichtlich, dass er gemäß § 20 StGB wegen einer krankhaften \nseelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer \nIntelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig gewesen \nist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln und damit \nohne Schuld gehandelt hat. Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung des Beklagten, die den \ngenannten Grad erreicht hat, sind nicht ersichtlich. Zwar ist er nach seinen eigenen \nAngaben und den Angaben der Zeugin\n [B] sehr betrunken gewesen. Die \nZeugin\n [B] hat in der mündlichen Verhandlung hierzu berichtet, dies habe sie \ndaran erkennen können, dass er mehr Körperkontakt gesucht habe. Die Zeugin\n \n[C] berichtete in der mündlichen Verhandlung, der Beklagte habe geschwankt und gelallt. \nLaut den Angaben der Zeugin\n [D] in der mündlichen Verhandlung sei der Gang \ndes Beklagten nicht mehr ganz gerade und sein Blick nicht mehr so zielgerichtet gewesen. \n\n25\nAußerdem habe er mehr geredet, als sonst; dass dies bei ihm im betrunkenen Zustand \nüblich sei, wisse sie aufgrund anderer Feiern, an denen sie beide teilgenommen hätten. \nDass die Zeuginnen\n [E] und\n [H] in der mündlichen Verhandlung nichts dazu \nsagen bzw. sich nicht erinnern konnten, ob sie den Beklagten als betrunken \nwahrgenommen hatten, spricht in Anbetracht dieser Aussagen nicht gegen eine erhebliche \nAlkoholisierung des Beklagten, zumal die Zeugin\n [E] in ihrer polizeilichen \nVernehmung am 28.09.2017 noch davon berichtete, es sei offensichtlich gewesen, dass \ner betrunken gewesen sei. Er habe sich wieder Kolleginnen genähert; sie könne sich \njedoch nicht daran erinnern, dass er gelallt hätte. Sie habe ihn als angetrunken, jedoch \nnicht als sturzbetrunken gesehen. Zwar ist die Bestimmung des Blutalkoholwertes des \nBeklagten im Zeitpunkt des Dienstvergehens mangels konkreter Angaben der \nkonsumierten Alkoholmenge nicht verlässlich möglich. Die Beschreibungen des Verhaltens \ndes Beklagten sowie der festgestellte Ablauf des Geschehens in der Nacht vom\n. auf \nden\n.06.20217, der ein zielgerichtetes Handeln des Beklagten erkennen lässt, lassen \njedoch ohne berechtigte Zweifel ausschließen, dass er insbesondere aufgrund seiner \nTrunkenheit auch bei Anspannung aller Willenskräfte nicht mehr in der Lage gewesen ist, \neiner vorhandenen Unrechtseinsicht zu folgen. \n2. \nDas von dem Beklagten begangene Dienstvergehen ist disziplinarrechtlich mit seiner \nZurückstufung um ein Amt nach § 9 BremDG zu ahnden.\nDem Gericht kommt bei der Entscheidung über die Disziplinarklage eine eigenständige \nDisziplinarbefugnis zu. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß \n§ 13 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener \nBerücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das \nDienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlustes.\nDie gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und \nentlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens \nund dem Verschulden des Beamten stehen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt \nsich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, Dauer und \nHäufigkeit sowie den Umständen der Verfehlung und der Höhe des entstandenen \nSchadens (objektive Handlungssmerkmale). Zum anderen sind das Gewicht des \nVerschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten zu \nberücksichtigen (subjektive Handlungsmerkmale). Nach § 13 Abs. 2 BremDG ist ein \nBeamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der \nAllgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.\n\n26\na.\nEine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist durch die Schwere des \nDienstvergehens nicht indiziert.\nDa ein strafbares Verhalten des Beklagten nicht vorliegt, ist die Höchstmaßnahme nicht \nbereits durch die Begehung einer Straftat i.S.v. § 174 StGB oder § 176 StGB indiziert (vgl. \nzu solchen Fällen BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 140/11 –, juris Rn. 9). \nEs kann dahinstehen, ob auch bei nicht strafbaren, aber dienstrechtlich verbotenen \nsexuellen Handlungen eines Lehrers gegenüber seiner (minderjährigen) Schülerin die \nHöchstmaßnahme indiziert ist (so etwa VGH Bayern, Urt. v. 13.06.2012 – 16a D 10.1098 \n–, juris Rn. 56; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.02.2012 – 3 A 1142/11 –, juris Rn. 37; a.A.: \nVG Bremen, Urt. v. 16.06.2015 – D K 936/13). Denn vorliegend handelt es sich um nicht \nstrafbare sexuelle Handlungen mit einer dem Beklagten im Zeitpunkt des Dienstvergehens \nbereits nicht mehr anvertrauten Schülerin. Eine Indizierung der Höchstmaßnahme ist bei \neiner Fallgruppe ausschließlich dann möglich, wenn sämtliche von ihr erfassten Fälle ein \nschweres \nDienstvergehen \ndarstellen, \nwelches \ngrundsätzlich \nzum \nendgültigen \nVertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit führt. Dies kann bei nicht \nstrafbaren Handlung eines Lehrers gegenüber einer minderjährigen Schülerin, die ihm \nnicht anvertraut ist, nicht angenommen werden. Durch diese Fallgruppe sind sehr \nunterschiedliche Fälle erfasst, die sich insbesondere in Art, Umfang und Dauer der \nsexuellen Handlungen aber auch in den Umständen der Kontaktaufnahme und der \nAusgeprägtheit des Dienstbezugs unterscheiden. Unter Berücksichtigung dessen erfüllt \ndaher nicht per se jeder dieser Fälle grundsätzlich die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 \nBremDG.\nIm Ergebnis der infolgedessen vorzunehmenden Gesamtabwägung rechtfertigt die \nSchwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit \ndes Beamten und des Umfangs des durch das Dienstvergehen herbeigeführten \nVertrauensverlustes keine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das \nDienstvergehen liegt unterhalb der Schwelle eines endgültigen Vertrauensverlustes. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen einvernehmlichen und nicht \nstrafbaren sexuellen Kontakt gehandelt hat, der mit einer Schülerin stattgefunden hat, die \ndem Beklagten nicht mehr anvertraut gewesen ist. Eine vorherige Annäherung im Sinne \neines Anbahnens des späteren sexuellen Kontaktes während der Schulzeit der Zeugin \n [B] an der Oberschule\n hat nicht stattgefunden. Zudem hat es sich um \neinen einmaligen sexuellen Kontakt gehandelt; der Beklage ist in der Vergangenheit bisher \n\n27\nnicht vergleichbar in Erscheinung getreten. Er hat seinen umfassenden Bildungsauftrag \ngegenüber seinen Schülerinnen und Schülern schließlich nicht durch einen sexuellen \nKontakt zu ihnen verletzt. Vielmehr erlaubt sein Verhalten lediglich Rückschlüsse auf die \nWahrnehmung dieses Bildungsauftrages und vermag durch Vorbehalte des Dienstherrn, \nder Schülerinnen und Schüler aber insbesondere ihrer Eltern und der Öffentlichkeit seine \nordnungsgemäße Dienstausübung beeinträchtigen. \nb.\nEs handelt sich trotz dieser Umstände um ein schweres Dienstvergehen des Beklagten, \ndas das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsausübung nachhaltig erschüttert hat. \nMit der Begründung von berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der sexuellen Distanz \ngegenüber seinen Schülerinnen und Schülern sind Zweifel an der ordnungsgemäßen \nErfüllung einer Kernpflicht des Beklagten begründet. Die sexuellen Handlungen, welche \nmit dem vollzogenen vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr zudem eine besondere \nIntensität aufweisen, fanden darüber hinaus mit einer Minderjährigen statt. Solche \nHandlungen sind grundsätzlich geeignet, Minderjährige in ihrer sittlichen Entwicklung zu \nbeeinträchtigen. Diese befinden sich noch in ihrer sexuellen Entwicklung und sind in ihrer \nPersönlichkeit \nnoch \nnicht \ngereift \nund \ngefestigt. \nDie \nEignung \nzur \nEntwicklungsbeeinträchtigung wird vorliegend dadurch verstärkt, dass die sexuellen \nHandlungen aufgrund des dargestellten schulischen Zusammenhangs, in welchem sie \nstattfanden, unter dem Eindruck eines gerade erst beendeten Autoritätsverhältnisses \nzwischen dem Beklagten und der Zeugin\n [B] stattfanden. Darüber hinaus \nfanden die sexuellen Handlungen teilweise im Beisein eines weiteren Erwachsenen, dem \nBeamten\n [A], statt, was den Eindruck eines Machtgefälles verstärkt. Hinzu kommt \nvorliegend, dass die Zeugin\n [B] zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen \njedenfalls nicht unerheblich alkoholisiert gewesen ist und damit besonders schutzbedürftig. \nDieser Schutzbedürftigkeit trug der Beklagte nicht Rechnung und nutzte stattdessen die \nGelegenheit zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Auch wenn das \nGeschehen die Zeugin\n [B] ausweislich ihrer eigenen Aussage in der \nmündlichen Verhandlung nicht in besonderer Weise belastet hat oder noch belastet, zeugt \nein solches Verhalten des Beklagten von einer Ignoranz möglicher Folgen der sexuellen \nHandlungen für das Wohl der Minderjährigen, die ebenfalls für eine erhebliche \nGewichtigkeit der Dienstpflichtverletzung spricht. \nc.\n\n28\nDie entlastenden Umstände führen demgegenüber nicht dazu, dass auf eine mildere \nDisziplinarmaßnahme zu erkennen ist.\nZugunsten des Beklagten ist vorliegend zwar insbesondere zu berücksichtigen, dass er im \nZeitpunkt des Dienstvergehens aufgrund einer erheblichen Alkoholisierung in seiner \nSteuerungsfähigkeit jedenfalls eingeschränkt war und die Hemmschwelle für die Vornahme \nder sexuellen Handlungen reduziert gewesen sein dürfte. Ob der Grad der Alkoholisierung \ndes Beklagten als Alkoholrausch bereits den Grad der verminderten Schuldfähigkeit nach \n§ 21 StGB erreicht hat, kann dabei dahinstehen. Zwar darf das Gericht die Frage, ob der \nBeamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, nicht quasi schematisch \nals unbeachtlich behandeln. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des \nBeamten tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des \nDienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn \neine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig \nnicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, juris \nRn. 31, 34). Gleichwohl führt eine verminderte Schuldfähigkeit nicht zwangsläufig zu einer \nDisziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des \nDienstvergehens indizierte Maßnahme, wenn gegenläufige belastende Umstände \nvorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 13). Ein solcher \nbelastender \nUmstand \nist \nin \ndem \nhohen \nStatusamt \ndes \nBeklagten \nals \n [Lehrer in leitender Funktion] zu sehen. Als\n \nund damit als Beamter mit Führungsverantwortung nimmt der Beklagte eine besondere \nVorbildfunktion und Verantwortung wahr, zu der sein Verhalten in der Nacht von\n. auf \nden\n.06.2017 in deutlichem Widerspruch steht. Zudem hat sich der Beklagte \neigenmächtig in den alkoholisierten Zustand versetzt. Dass er auf Veranstaltungen im \nschulischen Zusammenhang, an denen ehemalige Schülerinnen und Schüler und deren \nEltern teilnehmen, Alkohol in solchen Mengen konsumiert, dass er in einen Zustand \nverminderter Schuldfähigkeit gerät, entspräche ebenfalls nicht dem Ansehen seines \nAmtes. Es bedarf gerade auch aufgrund dieser besonderen Vorbildfunktion des Amtes des \nBeklagten neben seiner Anhaltung zur Pflichtenerfüllung einer deutlichen disziplinarischen \nAhndung durch eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, um auf sein Umfeld \nabschreckend zu wirken und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er sich als \nFührungsperson \ndiskreditiert \nhat. \nDemgegenüber \nvermag \nauch \ndie \nbisherige \nbeanstandungsfreie langjährige Verrichtung des Dienstes durch den Beklagten mit \nüberdurchschnittlichen Beurteilungen angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht \nmildernd ins Gewicht fallen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche \nLeistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und \n\n29\naußerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (BVerwG, Beschl. \nv. 23.01.2013 – 2 B 63/12 –, juris Rn. 13).\nd.\nZugleich ist die Zurückstufung um ein Amt zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend. \nEine weitergehende Zurückstufung ist in Anbetracht der dargestellten Schwere des \nDienstvergehens nicht erforderlich, selbst wenn nicht von einer verminderten \nSchuldfähigkeit nach § 21 StGB auszugehen ist. Neben den dargestellten Tatumständen \nist hierbei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er sich von dem \nDisziplinarverfahren und insbesondere auch der Konfrontation mit der Zeugin\n \n[B] in der mündlichen Verhandlung nachhaltig beeindruckt gezeigt hat und für sich den \nSchluss gezogen hat, auf Veranstaltungen in schulischen Zusammenhängen keinen \nAlkohol mehr zu konsumieren. Mildernd ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit \nüber drei Jahren vom Dienst suspendiert gewesen ist, was ihn ebenfalls besonders \nbelastet hat, sodass dem Sanktionsbedürfnis damit bereits zum Teil Rechnung getragen \nwurde. \nIII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \nVwGO. Da die Klägerin mit ihrem Klageantrag nicht durchgedrungen ist, gegen den \nBeklagten jedoch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, werden die Kosten \ngegeneinander aufgehoben.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BremDG, 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils \nschriftlich beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf \ngestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \nenthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.\n\n30\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung.\nKorrell\nSieweke\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-23/8-k-1257-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-23/8-k-1257-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365050","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.395216+00:00"}}