{"status":"available","doknr":"OLD365049","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-26","aktenzeichen":"3 V 839/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n3 V 839/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nde\n GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer\n \n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und Richterin Rebentisch am 26. Februar 2021 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2\nGründe\nI. Die Antragstellerin, die Betreiberin eines Altenpflegeheimes, wendet sich im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung nach § 33 Abs. 1 BremWoBeG sowie \ngegen die Anordnung eines Belegungsstopps nach § 34 Abs. 1 BremWoBeG.\nDie Antragstellerin ist Trägerin der vollstationären Pflegeeinrichtun\n \n Bremen. Mit Änderungsvereinbarung zum \nVersorgungsvertrag nach § 72 SGB XI vom 26.07.2005 über vollstationäre Pflege \n(§ 43 SGB XI) vom 20.03.2019 verpflichtete sich die Antragstellerin ganzjährig 136 \nvollstationäre Pflegeplätze zur Verfügung zu stellen. Zum Stichtag 01.07.2019 lebten in der \nstreitgegenständlichen Pflegeeinrichtung 133 Bewohner mit den Pflegegraden 3 bis 5. \nAm 27.06.2019 fand in der Pflegeeinrichtung aufgrund einer Beschwerde seitens der \nBewohnerschaft eine anlassbezogene Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst \nder Krankenversicherung (MDK) statt. In dem darauf erstellten Prüfbericht vom \n15.07.2019, übersandt am 19.07.2019, empfahl der MDK der Antragstellerin zwölf \nMaßnahmen zum festgestellten Handlungsbedarf. Auf den MDK-Prüfbericht vom \n15.07.2019 wird Bezug genommen. \nAus demselben Anlass führte die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und \nSport als Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht (WBA) zum Stichtag 01.07.2019 in \nder Pflegeeinrichtung eine Personalprüfung durch. \nMit Anhörungsschreiben vom 11.07.2019 übermittelte die senatorische Behörde der \nAntragstellerin das Ergebnis ihrer Personalprüfung. Bei der Personalprüfung sei eine den \nverhandelten Personalschlüssel um 10 Prozent unterschreitende Personalausstattung, \neine Fachkraftquote von lediglich 42,75 Prozent sowie die Nichteinhaltung der \nPräsenzregelung im Tag und Nachtdienst und eine unzureichende Personalausstattung für \ndie Pflegedienstleitung festgestellt worden. Es sei beabsichtigte, zur Beseitigung dieser \nMängel sowie der Mängel aus dem MDK-Prüfbericht eine Anordnung nach § 33 \nBremWoBeG zu erlassen. Die Antragstellerin erhalte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.\nIn ihrer Stellungnahme vom 26.07.2019 trug die Antragstellerin u.a. vor, dass das IST-\nPersonal im Juni 2019 44,4 Vollzeitkräfte (ohne Pflegedienstleitung) betragen habe, wovon \n20,18 VK Pflegekräfte und 24,62 VK Pflegehilfskräfte seien, sodass sich eine \nFachkraftquote von über 46 Prozent ergebe. Zudem sei sie immer bemüht, die \nPräsenzregelung im Tag- und Nachtdienste einzuhalten. Jedoch könne dies aufgrund nicht \nplanbarer kurzfristiger Krankheitsausfällen von Mitarbeitern nicht immer umgesetzt \n\n3\nwerden. Unter dem gleichen Vorbehalt stehe die Freistellung der Qualitätsbeauftragten von \ndirekten Pflegeaufgaben. Aus eigener Trägerverantwortung schöpfe man i.Ü. bereits seit \nWochen die zulässige Aufnahmekapazität der Pflegeeinrichtung nicht voll aus.\nMit Bescheid vom 03.09.2019 erließ die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und \nSport eine Anordnung folgenden Inhalts: \n1.\nDas leistungsrechtlich verhandelte Personal ist ab sofort vorzuhalten. Pflege- und \nBetreuungskräfte müssen in der Anzahl und Qualität vorhanden sein, wie sie in den \nVerträgen mit den Kostenträgern vereinbart sind. Eine Fachkraftquote von mindestens \n50% muss vorgehalten werden. \n2.\nDie Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Personalverordnung zum BremWoBeG \n(BremWoBeGPersV) an die Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen \nsind unverzüglich umzusetzen: Im Tagdienst müssen bei 121 bis 130 Bewohner*Innen \n13 Beschäftigte für Unterstützungsleistungen zeitgleich anwesend sein, davon müssen \n5 Fachkräfte für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz \n3 sein. Im Nachtdienst müssen bei 121 bis 130 Bewohnerinnen 4 Beschäftigte für \nUnterstützungsleistungen zeitgleich anwesend sein davon muss 1 Fachkräfte für \npflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein. \n3.\nIm\n Bremen\n dürfen keine neuen Bewohner*Innen oder \nKurzzeitpflegegäste aufgenommen werden.\nZur Begründung führte die senatorische Behörde aus, dass gemäß § 33 Abs. 1 \nBremWoBeG zur Beseitigung festgestellter Mängel gegenüber dem verantwortlichen \nLeistungsanbieter Anordnungen erlassen werden dürften. Wo dies zur Beseitigung \nerheblicher Mängel nicht ausreiche, erlaube § 34 Abs. 1 BremWoBeG den Erlass eines \nBelegungsstopps. Die Anordnungen zu 1. und 2. würden darauf gestützt, dass bei der \nanlassbezogenen Personalprüfung zum Stichtag 01.07.2019 sowie einer weiteren \nPersonalprüfung zum Stichtag 01.08.2019 erhebliche Mängel im Bereich der \nPersonalausstattung und Personalpräsenz festgestellt worden seien. Die mit den \nKostenträgern vertraglich verhandelte Personalausstattung werde nicht vorgehalten und \ndie gesetzlich vorgeschriebene Fachkraftquote von mindestens 50 Prozent sei nicht erfüllt. \nAußerdem sei die nach § 7 Abs. 2 und 3 BremWoBeGPersV vorausgesetzte Präsenz von \nBeschäftigten im Tagdienst und im Nachtdienst in den Monaten Juli und August mehrfach \nnicht erfüllt gewesen. Der Belegungsstopp werde darauf gestützt, dass die im MDK-\nPrüfbericht vom 15.07.2019 und in den beiden Personalprüfungen festgestellten Mängel \nzeigten, dass in der Einrichtung eine große Kraftanstrengung nötig sei, um die Pflege- und \nVersorgungsqualität zu verbessern und langfristig zu sichern. Das festgestellte Fehlen von \nnachvollziehbaren Durchführungen behandlungspflegerischer Maßnahmen entsprechend \nder ärztlichen Verordnung, von nachvollziehbaren Planungen und Durchführungen von \n\n4\nMaßnahmen im Bereich der Prophylaxen und von korrekten pflegefachlichen Einschätzung \npflegerelevanter Risiken und Phänomene sei eine hochgradige Gefährdung für die \nBewohner und auf das hohe vakante Fachkraftquantum zurückzuführen. Die Ergebnisse \nder Prüfungen würden zeigen, dass es der Einrichtung an Fachlichkeit und Personal fehle, \num den fachlichen, organisatorischen und personellen Anforderungen bei der \nNeuaufnahme von Bewohnern und Kurzzeitpflegegästen gerecht zu werden. Der \nBelegungsstopp werde erst aufgehoben, wenn die vom Gesetz vorgesehene \nMindestausstattung vorgehalten werde, ausreichend Personal für die weitere Aufnahme \nvon Bewohnern vorgehalten werde, die Präsenzregelung eingehalten werde, die vom MDK \nempfohlenen Maßnahmen vollständig umgesetzt seien und die Erfüllung der genannten \nAnforderungen bei einer erneuten Prüfung der Wohn- und Betreuungsaufsicht festgestellt \nwerde.\nDie Antragstellerin erhob gegen den Bescheid am 26.09.2019 Widerspruch mit dem \nAntrag, den Bescheid aufzuheben. In der Widerspruchsbegründung vom 31.10.2019 trug \ndie Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die Anordnungen zum Personalvorhalt der \nZiffern 1 und 2 des Bescheides vom 03.09.2019 weder zu Beseitigung einer eingetretenen, \nnoch zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der \nBewohnerinnen und Bewohner erforderlich seien. Ein Verstoß gegen § 15 Absatz 1 \nNummer 4 BremWoBeG in Verbindung mit der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 85 \nSGB XI für Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI liege nicht vor. Die \nvorgehaltenen Vollzeitkräfte(VK)-Anzahl sei von der Antragsgegnerin fehlerhaft berechnet \nworden. Dem in Anl. 1 Ziffer 7 der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalschlüssel \nliege eine Berechnung mit 38,5 Wochenstunden pro VK zugrunde. Dies ergebe für 40-\nStunden-Kräfte, wie sie bei der Antragstellerin beschäftigt würden, mit einem VK-Anteil von \n1,04. Dies sei von der WBA nicht beachtet worden. Des Weiteren sei in der Berechnung \nder Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden, dass bei Leiharbeitnehmer wegen der \nnicht vorhandenen Ausfallzeiten an Wochenenden, Feiertagen und Urlauben eine um \n20 Prozent höhere Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Bei richtiger Berechnung ergebe sich \ndaher im August 2019 ein Ist-Personal von 45,55 VK bei einem für 125 Bewohner \nvorgesehenen Soll-Personal von 44,25 VK und damit ein Personalüberhang sowie eine \nandere als die von der Antragsgegnerin berechnete Fachkraftquote. Wegen der fehlerhaft \nzu Grunde gelegten Zahlen ergebe sich ein Ermessensfehlgebrauch. Auch seien die \nAnordnungen der Ziff. 1 und Ziff. 2 unverhältnismäßig. Die Verpflichtung, das \nleistungsrechtlich verhandelte Personal ab sofort vorzuhalten, sei der Antragstellerin nicht \nzumutbar, da sie tatsächlich nicht ausführbar sei. Denn der Personalvorhalt sei von der \nEinstellung zusätzlichen, aber wegen Fachkräftemangels nicht verfügbaren Personals \nbzw. der Genesung von erkrankten Mitarbeitern abhängig. Ebenfalls sei unberücksichtigt \n\n5\ngeblieben, dass in Kürze zwei ausgelernte Auszubildende als Vollzeitkräfte eingestellt \nwürden und die Antragstellerin u.a. durch Weiterbildung eigenen Personals bemüht sei, die \nFachkraftquote zu erfüllen. Auch habe die Antragsgegnerin ihre Ermessensausübung nicht \nentsprechend § 39 BremVwVfG begründet und auch eine nach § 30 Abs. 1 BremWoBeG \nerforderliche vorherige Beratung der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung habe nicht \nstattgefunden. Auch der in Ziff. 3 angeordnete Belegungsstopp sei wegen einer fehlenden \nAnhörung \nnach \n§ 28 BremVwVfG \nformell \nund \nwegen \ndes \nFehlens \nder \nTatbestandvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BremWoBeG materiell rechtswidrig. Es \nwürden schon keine erheblichen Mängel vorliegen, da der Personalschlüssel falsch \nberechnet worden sei. Auch wäre eine Anordnung nach § 33 BremWoBeG ausreichend \ngewesen. Es liege ein Verstoß gegen das gebotene Stufenverhältnis vor. Der \nBelegungsstopp sei zudem nicht erforderlich, da ein „freiwilliger Belegungsstopp“ ein \nmilderes aber gleich geeignetes Mittel darstelle. Er sei auch nicht angemessen, da er nicht \nauf Bewohner mit hohem Risikopotential oder hohen Pflegebedarfen oder auf \nKurzzeitpflegegäste beschränkt werde oder als eine Belegungshöchstgrenze ausgestaltet \nworden sei.\nDie Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 03.01.2020 in der Sache als unbegründet zurück. Bei einer \nQualitätsprüfung des MDK am 27.06.2019 und zwei Personalprüfungen durch die WBA sei \nfestgestellt worden, dass in der Einrichtung Betreuungspersonal nicht in ausreichender \nQualität und Zahl vorgehalten worden sei. Zum Stichtag 01.07.2019 sei angesichts der \nBelegungszahl und den vertretenen Pflegegraden ein Personalunterhang von 4,35 \nVollzeitstellen und eine Fachkraftquote von lediglich 42,75% festgestellt worden. \nAußerdem seien entgegen § 7 Abs. 2 und 3 BremWoBeGPersV nicht ausreichend \nUnterstützungskräfte im Tag- und Nachtdienst eingesetzt worden. Eine Abweichung von \nden personellen Mindestanforderungen des BremWoBeG stelle einen erheblichen Mangel \ndar, der vom Leistungsanbieter zu beseitigen sei und den Erlass von Anordnungen nach \n§ 33 BremWoBeG erlaube. Zum Stichtag 01.08.2019 sei eine um drei Personen zu geringe \nBewohnerzahl gemeldet worden. Zudem sei die eingereichte Personalliste nicht mit dem \nDienstplan in Einklang zu bringen gewesen. In ihr seien mehrere Personen verzeichnet, \ndie laut Dienstplan im August nicht eingesetzt gewesen seien. Weitere Unstimmigkeiten \nhätten sich hinsichtlich der Stellenanteile und Wochenarbeitszeit ergeben. Im Rahmen der \nÜberprüfung sei ein Personalunterhang von 3,52 Vollzeitstellen und eine Fachkraftquote \nvon 39,27 % festgestellt worden. Auch seien in den Monaten Juli und August die \nMindestanforderungen an die Präsenz im Tag- und Nachtdienst nicht eingehalten worden. \nDer Umfang der Unterschreitung der Mindestpräsenz lasse sich nicht mit kurzfristigen \nKrankheitsausfällen erklären. Die Antragstellerin habe im Anhörungsverfahren auch keine \n\n6\ntragfähigen Lösungswege aufgezeigt. Eine Steuerung des Aufnahmemanagements als \neinzige Maßnahme sei unzureichend. Ihr Vortrag zu geplanten Einstellungen zeigte zwar \nBemühungen auf. Der Effekt dieser Maßnahmen sei jedoch nicht ausreichend. Die im \nPrüfbericht des MDK vom 15.07.2019 festgehaltenen Ergebnisse der Anlassprüfung vom \n27.06.2019 zeigten auf, dass eine humane und aktivierende Pflege und eine an den \nBedarfen und Bedürfnissen orientierte Versorgung der Bewohner/innen nicht sichergestellt \nsei. Dies zu Grunde gelegt könne der von der Antragstellerin erhobenen Rüge einer \nfehlerhaften Gefahrenprognose nicht zugestimmt werden. Eine fehlerhafte Berechnung \ndes vorzuhaltenden Personals durch die Antragsgegnerin habe auch nach nochmaliger \nPrüfung nicht festgestellt werden können. Auch liege kein Ermessensfehler vor. Es seien \nalle Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einbezogen worden. Richtschnur \nheimaufsichtsrechtlicher Regelungen sei der effektive Schutz von Bewohnerinnen und \nBewohnern in Einrichtungen, insbesondere der Schutz der Grundrechte der \nBewohnerinnen und Bewohner auf ein menschenwürdiges Dasein, auf körperliche \nUnversehrtheit und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Den Bewohnerinnen und \nBewohnern der Einrichtung sei nicht zuzumuten, die bisherige Mängelsituation weiter \nhinzunehmen und abzuwarten, zumal ihr Wohl in existenzieller Weise beeinträchtigt sei. \nDie Vielzahl der durch den MDK und die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht \nfestgestellten pflegefachlichen Mängel und Personaldefizite würde keine andere \nEntscheidung zulassen. Die Anordnung sei als mildestes ordnungsrechtliches Instrument \nzum Schutz des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner anzuwenden. Das \nwirtschaftliche Individualinteresse des Trägers an weiteren Aufnahmen von Nutzerinnen \nund Nutzern müsse hinter dem besonders schutzwürdigen Interesse der auf Fremdhilfe \nangewiesenen Einrichtungsbewohnern zurückstehen. Mit den vom Gesetzgeber \ndefinierten vorzuhaltenden Mindestanforderungen für Personal würden Bewohnerinnen \nund Bewohner vor Gefahren und Benachteiligungen geschützt. Eine Unterschreitung der \ngesetzlichen Anforderungen – insbesondere bei der hier vorliegenden erheblichen \nAbweichung – sei als nicht vereinbar mit den Interessen und dem Wohl der Nutzerinnen \nund Nutzer anzusehen und auch nicht mit einem – unbestritten vorliegenden – \nbundesweiten Fachkräftemangel zu rechtfertigen. Die Auflistung der Mängel aus dem \nMDK-Prüfbericht \nwiderlege \ndie \nBehauptung \nder \nAntragstellerin, \ntrotz \ndes \nPersonalunterhangs \neine \ngute \nPflegequalität \nzu \nleisten. \nDie \nAufhebung \ndes \nBelegungsstopps könne nach alledem nicht erfolgen.\nGegen den Widerspruchsbescheid vom hat die Antragstellerin am 10.02.2020 beim \nVerwaltungsgericht Klage (Az.: 3 K 258/20) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. \n\n7\nAm 13.05.2020 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht und \nbeantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom \n03.09.2019 zu den Ziffern 1. und 3. anzuordnen. Zur Begründung erläutert die \nAntragstellerin ihre Schritte zur Berechnung des vorzuhaltenden Personals. Grundlage für \ndie Berechnung des Personalbedarfs sei der in der Anlage zur Pflegesatzvereinbarung \nermittelte Personalschlüssel. Hieraus errechne sich der Stellenanteil insgesamt für die \nPflegefachkräfte sowie der Pflegekräfte bemessen in Vollzeitkräften. Die Vollzeitkräfte \nwürden in dieser Berechnung mit 38,5 Stunden Arbeitszeit je Woche angesetzt. Dies \nergebe sich aus den Unterlagen zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlungen gemäß \n§ 85 SGB Xl für stationäre Pflegeeinrichtung. Die Antragsgegnerin hätte bei ihren \nBerechnungen dem Umstand, dass Vollzeitkräfte bei der Antragstellerin mit 40 \nWochenstunde beschäftigt würden, durch einen Multiplikationsfaktor Rechnung tragen \nmüssen. Zudem seien Leasingkräfte mit einer Arbeitszeit von 1,2 VK zu berücksichtigen. \nDie Antragstellerin wiederholt insoweit ihr Vorbringen aus dem Widerspruch. Somit ergebe \nsich für August 2019, dass das vorzuhaltende Personal vorgehalten und die \nFachkraftquote eingehalten wurde. Auch sei die Anordnung des Belegungsstopps \nrechtswidrig. Die vom MDK gerügten Mängel seien bereits vollständig beseitigt worden und \ndas vorzuhaltende Personal werde vorgehalten. Die Angelegenheit sei für die \nPflegekassenverbände bereits erledigt. Von Seiten der Antragsgegnerin habe es seitdem \nkeine weiteren Qualitätsprüfungen mehr gegeben. Auch seien die Ergebnisse des \nPrüfberichts des MDK vom 15.07.2019 falsch dargestellt worden. Die streitgegenständliche \nEinrichtung der Antragstellerin habe bei der Prüfung durchweg Noten zwischen 2,1 und 1,0 \nerhalten. Mit dem verhängten Belegungsstopp könne die Antragstellerin ihren \nVersorgungsauftrag nicht wahrnehmen. Zudem habe die Antragsgegnerin das im \nBremischen \nWohn- \nund \nBetreuungsgesetz \nvorgesehene \nStufenverhältnis \nfür \nAufsichtsmaßnahmen nicht eingehalten.\nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag mit Schriftsatz vom 31.05.2020 entgegengetreten. \nSie wiederholt zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Bescheid vom 03.09.2019 und aus \ndem Widerspruchsbescheid vom 03.01.2020.\nIm Laufe des Eilverfahrens (Az.: 3 V 839/20) stellte die Antragstellerin bei der \nAntragsgegnerin am 10.07.2020 erneut einen Antrag auf Aufhebung des Belegungsstopps. \nAlle Anforderungen würden erfüllt und die vorgesehene personelle Mindestausstattung \nwerde vorgehalten. Die vom MDK empfohlenen Maßnahmen seien ebenfalls umgesetzt \nworden. Zur Begründung ihres Antrags bezog sich die Antragstellerin auf einen Audit-\nBericht der Pflegesachverständigen\n,\n Bremen GbR, vom \n\n8\n29.06.2020. Diesem Bericht sei eine Besichtigung der Einrichtung am 18.06.2020 und \n19.06.2020 vorausgegangen. \nAm 16.07.2020 führte die WBA eine anlassbezogene Prüfung in der streitgegenständlichen \nEinrichtung der Antragstellerin durch. Auf den Ergebnisbericht dieser Anlassprüfung wird \nBezug genommen. \nIn der Folge erließ die Antragsgegnerin am 23.07.2020 einen weiteren Bescheid mit dem \nTenor: „Ihr Antrag auf Aufhebung des Belegungsstopps wird abgelehnt. Stattdessen wird \nder Belegungsstopp ausgesetzt und eine Belegungsobergrenze von 105 Bewohner/innen \neingesetzt.“ Zur Begründung führt die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass sich aus \ndem Auditbericht der Beratungsfirm\n und dem Ergebnisbericht der Anlassprüfung \nder WBA vom 16.07.2020 ergebe, dass die empfohlenen Maßnahmen der MDK aus Juli \n2019 nicht vollständig erfüllt seien. Es bestünden weiterhin Mängel, von denen zwei als \nerheblich zu werten seien. Bei der Anlassprüfung vom 16.07.2020 der WBA seien darüber \nhinaus weitere Mängel festgestellt worden, von denen mehrere ebenfalls als erheblich \neinzustufen seien. Eine Personalprüfung habe ergeben, dass bei der aktuellen Belegung \nmit 103 Bewohnern zwar ausreichend Personal vorgehalten und die Fachkräftequote erfüllt \nwerde. Die Präsenzquote sei an zwei von sechs überprüften Tagen dagegen nicht erfüllt \ngewesen. Die Bedingungen für die Aufhebung des Belegungsstopps seien daher erst zum \nTeil erfüllt. Man erkenne die bisherigen Bemühungen zur Mängelbeseitigung zwar an, aber \nes bedürfe noch großer Anstrengungen. In Abwägung aller Sachverhalte werde der \nBelegungsstopp ausgesetzt und eine Belegungsobergrenze von 105 Bewohnern \nfestgelegt. Bis zu dieser Grenze sei eine Aufnahme von bis zu drei Bewohner/innen pro \nWoche \nmöglich. \nIn \neinem \nmit \n„Maßnahmen“ \nüberschriebenen \nAbschnitt \nder \nBescheidbegründung werden Erläuterungen und Forderungen bezüglich der Beseitigung \nder neu festgestellten Mängel formuliert.\nEin gegen den Bescheid vom 23.07.2020 erhobener Widerspruch der Antragstellerin \nwurde mit Widerspruchsbescheid der Senatoren für Soziales, Jugend, Integration und \nSport vom 24.09.2020 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist unter dem \nAz.: 3 K 2162/20 beim Verwaltungsgericht Bremen anhängig. Bereits am 22.09.2020 hat \ndie Antragstellerin auch hier um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 3 V 1968/20). \nAuf den Inhalt der Bescheide vom 23.07.2020 und 24.09.2020 wird Bezug genommen.\nII. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet. \n\n9\nGemäß § 40 Satz 2 Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) haben \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 33 BremWoBeG keine \naufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit \nder Nutzerinnen und Nutzern beseitigt werden soll. Eine solche Maßnahme ist hier in \nBezug auf die Ziff. 1 des Bescheides vom 03.09.2019 gegeben. Es liegt auf der Hand, dass \ndurch eine nicht ausreichende Personalstärke in einem Pflegeheim das Leben und die \nGesundheit der Bewohner einer solchen Einrichtung, die regelmäßig im besonderen Maße \nauf Hilfe und Unterstützung angewiesen sind, gefährdet wird. Hinsichtlich des tatsächlichen \nVorliegens einer solchen Gefahrenlage wird auf die nachfolgenden Ausführungen \nverwiesen. Gemäß § 40 Satz 1 BremWoBeG haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngegen einen Belegungsstopp nach § 34 BremWoBeG stets und uneingeschränkt keine \naufschiebende Wirkung. \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei \nes eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Bescheides gegen das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbefehls abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei \nder vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private \nAussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Erweist sich der \nVerwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der \nHauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden \nFolgenabwägung zu treffen, wobei die gesetzgeberische Grundentscheidung des \nEntfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 - 3 VwGO zu beachten ist. Das Gericht muss bei der ihm im Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen des \nAntragstellers und des Antragsgegners berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache \nsonst betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. \nAufl., § 80 Rn. 152-153). \nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist vorliegend dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Ziff. 1. und 3. des Bescheides vom 03.09.2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 03.01.2020 gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse \nder Antragstellerin Vorrang einzuräumen. Nach der in diesem Eilverfahren allein \n\n10\ngebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid vom 03.09.2019 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 03.01.2020 voraussichtlich als rechtmäßig. \n1. Der Antrag ist zulässig. \nInsbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziff. 3 des Bescheides vom 03.09.2019 gegeben.\nDie Regelung Ziff. 3 des Bescheides vom 03.09.2019 entfaltet auch gegenwärtig noch \nunmittelbare Rechtswirkungen. Die Antragsgegnerin hat in der Ziffer 3 des Bescheides \nvom 03.09.2019 einen uneingeschränkten Belegungsstopp angeordnet. Diese Regelung \nbesteht fort. Nachdem die Antragstellerin wiederholt die Aufhebung des Belegungsstopps \nbeantragt hatte, erließ die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23.07.2020. In diesem \nlehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aufhebung des Belegungsstopps ausdrücklich \nab. Allerdings führte die Antragsgegnerin im Tenor des Bescheids weiter aus, dass der \nBelegungsstopp \nstattdessen \nausgesetzt \nund \neine \n„Belegungsobergrenze \nvon \n105 Bewohner*Innen eingesetzt“ werde.\nEine nach § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung des \nRegelungsinhalts des Bescheides vom 23.07.2020 führt zu der Annahme, dass die \nAntragsgegnerin den zuvor verfügten Belegungsstopp aufrechterhalten, diesen aber \nzunächst nicht vollumfänglich vollziehen will. Rechtlich ist die Erklärung im Tenor des \nBescheids vom 23.07.2020 als eine mit einer Auflage verbundene Vollziehungsaussetzung \nnach § 80 Abs. 4 VwGO zu werten.\nGegen die Interpretation der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 07.10.2020, dass es sich bei dem Bescheid vom 23.07.2020 um einen \nÄnderungsbescheid handele, und der Bescheid vom 03.09.2019 mit dem Bescheid vom \n23.07.2020 gegenstandlos geworden sei, spricht bereits der Tenor des Bescheids vom \n23.07.2020, in dem unmissverständlich die Aufhebung des Belegungsstopps abgelehnt \nund „stattdessen“ von einer „Aussetzung“ des Belegungsstopps gesprochen wird. In der \nBegründung des Bescheids wird nach einer Auflistung diverser Mängel hierzu ausgeführt, \ndass die Bedingungen für die Aufhebung des Belegungsstopps erst zum Teil erfüllt seien. \nDer Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 greift diese Erwägung auf, indem in der \nBegründung (Seite 5 des Bescheids) ausgeführt wird, dass im Ergebnis festzustellen \ngewesen sei, dass die Bedingungen für die Aufhebung des Belegungsstopps erst zum Teil \nerfüllt seien, da weiterhin erheblich Mängel in der Einrichtung festgestellt worden seien. Es \n\n11\nkann auch nicht in Betracht gezogen werden, dass die Antragsgegnerin in dem Bescheid \nvom 23.07.2020 eine Belegungsobergrenze als selbstständige Anordnung nach § 34 \nAbs. 1 BremWoBeG („teilweiser Belegungsstopp“) zusätzlich zu dem bereits verfügten, \naber außer Vollzug gesetzten, uneingeschränkten Belegungsstopps erlassen wollte. Ein \nsolches Nebeneinander von zwei Verfügungen nach § 34 Abs. 1 BremWoBeG würde \nvorhersehbar zu Regelungsunklarheiten und Vollziehungsproblemen führen. Bei einer \nmöglichen Aufhebung der Vollzugsaussetzung stünde der dann wieder vollziehbare \nvollständige \nBelegungsstopp \nneben \neiner \neigenständigen, \nwohl \nals \nteilweiser \nBelegungsstopp zu bewertende Belegungsobergrenze, ohne dass das Verhältnis der \nbeiden \nRegelungen \ngeklärt \nwäre. \nDer \nHinweis \nim \nAnschluss \nan \ndie \nRechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 23.07.2020, dass nach § 40 Satz 2 \nBremWoBeG Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach § 33 BremWoBeG keine \naufschiebende Wirkung haben, spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die \nAntragsgegnerin hier eine Anordnung nach § 34 BremWoBeG treffen wollte.\nBei verständiger Auslegung des Bescheids vom 23.07.2020 kann die „eingesetzte“ \nBelegungsobergrenze vielmehr nur als Auflage zu einer Aussetzung der Vollziehung nach \n§ 80 Abs. 4 VwGO gewertet werden. Ebenso wie das Gericht bei der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung kann auch die Behörde die Aussetzung der Vollziehung auf einen \nselbstständig vollziehbaren Teil des Verwaltungsakts beschränken, sie befristen oder mit \nAuflagen oder Bedingungen versehen (vgl. BeckOK VwGO/Gersdorf, 55. Ed. 01.10.2019, \n§ 80 Rn. 131, mwA). Die in § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO getroffene Regelung zur \nSicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Abgaben- oder \nKostenbescheides (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ist insoweit nicht abschließend zu \nverstehen. Beim Hinzufügen von Einschränkungen hat die Verwaltung indes nicht freie \nHand. Inhaltliche Beschränkungen der Vollziehungsaussetzung sind nur im Rahmen eines \nverbleibenden Ermessens zulässig (vgl. Schoch in Schoch/Schneider VwGO, 39. EL Juli \n2020, § 80 Rn. 322). Solche „Nebenbestimmungen“ sind keine mit Zwangsmitteln \nselbstständig vollstreckbare Anordnungen im Sinne des § 36 VwVfG. Sie dienen vielmehr \nder Sicherstellung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil mit ihnen die Möglichkeit \ngeschaffen wird, den Vollzug auszusetzen, wenn und soweit die Leistung von Sicherheiten \noder die Erfüllung von Auflagen das Vollzugsinteresse minimiert (vgl. Eyermann/Hoppe, \n15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 110).\nBei Vorliegen einer Vollziehungsaussetzung ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar \ngrundsätzlich unzulässig (vgl. Kopp\\Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 80 Rn. 136), da faktisch \nkein Unterschied zwischen der Aussetzung der Vollziehung und der Anordnung bzw. \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besteht (BeckOK VwGO/Gersdorf, 55. Ed. \n\n12\n01.10.2019, § 80 Rn. 119). Etwas Anderes gilt vorliegend, denn hier ist die Antragstellerin \ntrotz der Außervollzugsetzung des Belegungsstopps weiterhin beschwert, weil die \nAußervollzugsetzung mit der Auflage einer die Antragstellerin weiterhin belastenden \nBelegungsobergrenze verbunden ist. \nLehnt die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung insgesamt ab, \nist kein besonderes Rechtsmittel eröffnet. Der Antragsteller kann einen Aussetzungsantrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO stellen (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017,\nRn. \n842). \nNichts Anderes kann gelten, wenn die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die \nAussetzung der sofortigen Vollziehung nur unter Auflagen ausspricht. Der Antragstellerin \nmuss es mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG \nmöglich sein, einen auf unbeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung zielenden \nRechtsbehelf zu erheben. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist deshalb weiterhin gegeben. Die \nausgesprochene Auflage ist dann im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der \nstreitgegenständlichen Verfügung und im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden \nInteressenabwägung zu berücksichtigen.\n2. Der Antrag auf Anordnung der der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der \nZiff. 1 des Bescheides vom 03.09.2019 ist jedoch unbegründet.\nGemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeG kann die zuständige Behörde zur Beseitigung \nfestgestellter Mängel gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter Anordnungen \nerlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden \nBeeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer, zur Sicherung \nder Einhaltung der dem Leistungsanbieter gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern \nobliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem \nEntgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 \nBremWoBeG sind Mängel Abweichungen von den für das jeweilige Wohn- und \nUnterstützungsangebot geltenden Anforderungen. Zuständige Behörde zur Durchführung \ndes Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes ist gemäß § 37 Abs. 1 BremWoBeG die \nSenatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.\nNach der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung liegen die \nVoraussetzungen für den Erlass der Anordnung ist § 33 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeG vor, \nweil die streitgegenständliche Pflegeinrichtung von der Antragstellerin mit einer \nunzureichenden Personalausstattung betrieben wird.\n\n13\nDie \nAnforderungen \nan \nPflege- \nund \nBetreuungseinrichtungen \nbezüglich \nder \nPersonalausstattung werden u.a. in § 15 BremWoBeG sowie in der Personalverordnung \nzum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGPersV) näher umschrieben. \nVorliegend rügt die Antragsgegnerin nach der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung zutreffend, dass die personelle Mindestausstattung nach § 15 \nAbs. 1 Nr. 4 BremWoBeG sowie die nach § 6 Abs. 2 BremWoBeGPersV geforderte \nFachkraftquote von mindestens 50 Prozent nicht erfüllt sind.\n(1) Die Antragstellerin hat die gesetzlich vorgegebene Mindestpersonalausstattung in der \nPflegeeinrichtung nicht vorgehalten. \nDie Antragsgegnerin stellte u.a. zum Stichtag 01.08.2019 fest, dass die Antragstellerin das \nleistungsrechtlich vereinbarte Personal von zu diesem Stichtag erforderlichen \n43,25 Vollzeitkräften (ohne Pflegedienstleitung) nicht vorgehalten hat. Den Wert des \nvorzuhaltenden Personals berechnete die Antragsgegnerin unter Zugrundlegung des oben \ngenannten Personalschlüssels und den sich zu dem Zeitpunkt in der Einrichtung gelisteten \n125 Bewohner/innen mit ihren jeweiligen Pflegegraden. Die Pflegegrade der \nBewohner/innen verteilten sich dabei wie folgt: PG 1 =0; PG 2 = 34; PG 3 = 41; PG 4 = 39; \nPG 5 = 11. Im nächsten Schritt erstellte die Antragsgegnerin eine Personalliste des in der \nPflegeeinrichtung beschäftigten Personals mit ihrem jeweiligen Vollzeitkräfteanteil, wobei \nsie einem Mitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einen Vollzeitkraftanteil \nvon 1,0 zuordnete und die Teilzeitkräfte auf Basis dieser Wochenarbeitszeit von \n40 Stunden in Vollzeitkräfteanteile umrechnete. Die von der Antragstellerin in ihrer \nPersonalliste mit einem Vollzeitkraftanteil von 1,32 \n) und von 1,15 \n) \nangegebenen Leiharbeitnehmer hat die Antragsgegnerin mit ihren tatsächlich geleisteten \nStunden in Höhe von 127,5 (0,72 VK-Anteil) und 110,5 (0,63 VK-Anteil) berücksichtigt. Die \nBerechnung ergab insgesamt einen Vorhalt von 40,73 Vollzeitkräften (ohne \nPflegedienstleitung) und damit einen Personalunterhang von 2,52 VK.\nDie Berechnungsweise lässt Rechtsfehler nicht erkennen.\nNach § 15 Abs. 1 Nr. 4 S BremWoBeG dürfen Pflege- und Betreuungseinrichtung nur \nbetrieben werden, wenn Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und Qualität \nvorhanden sind, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn Verträge mit den Kostenträgern \nnach dem Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegen und die darin \nvereinbarte Personalausstattung gegeben ist. \n\n14\nDie für die streitgegenständliche Pflegeeinrichtung vereinbarte Personalausstattung ergibt \nsich aus dem Personalschlüssel, der in der Anlage 1 (Leistungs- und Qualitätsmerkmale, \nSeite 8) zur Pflegesatzvereinbarung vom 16.10.2018 festgelegt wurde. Dieser gemäß \n§ 85 SGB XI zwischen der Antragstellerin und den Kostenträgern im Pflegesatzverfahren \nvereinbarte Personalschlüssel ordnet einer Vollzeitkraft einen bestimmten Anteil der zu \nversorgenden \nPflegebedürftigen \nunter \nBerücksichtigung \nder \nSchwere \nder \nPflegebedürftigkeit dieser Personen (Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5) zu. Unter \nZugrundelegung der sich in der Pflegeeinrichtung befindenden Bewohner mit den ihnen \njeweils zugeordneten Pflegegraden lässt sich der Stellenanteil insgesamt für die \nerforderlichen Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte berechnen. Dies ist zwischen den \nBeteiligten nicht streitig. Die Antragstellerin rügt jedoch, dass die Antragsgegnerin bei der \nBerechnung des Personalvorhalts nicht berücksichtigt habe, dass der Personalschlüssel \nin der Pflegesatzvereinbarung auf einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden pro \nVollzeitkraft berechnet und festgesetzt sei, was zu einem Korrekturfaktor führen müsse, \nwenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit in der Pflegeeinrichtung darüber \nliege. \nDie Rüge greift nicht durch. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Personal in \nausreichendem Umfang vorgehalten wird, ist die bei der Ermittlung des Personalschlüssels \nin der konkreten Pflegesatzvereinbarung zu Grunde gelegte Wochenarbeitszeit. Dies ergibt \nsich aus der gesetzlichen Regelungssystematik. Nach § 85 Abs. 1 SGB XI werden die \nPflegesätze für das einzelne Pflegeheim zwischen seinem Träger und den in § 85 Abs. 2 \nSGB XI bezeichneten Sozialleistungsträgern vereinbart. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB \nXI ist die Pflegesatzvereinbarung für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert \nabzuschließen (sog. Individualprinzip). Gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB hat das Pflegeheim \nrechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen Art, Inhalt, Umfang und Kosten der \nLeistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und \nandere geeignete Nachweise darzulegen. Soweit dies zur Beurteilung seiner \nWirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim \nauf Verlangen einer Vertragspartei u.a. pflegesatzerheblich Angaben zur personellen und \nsachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen \nStellenbesetzung und Eingruppierung zu machen (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 3 u. 4 SGB XI). \nNach § 84 Abs. 5 SGB XI sind in der Pflegesatzvereinbarung die wesentlichen Leistungs- \nund Qualitätsmerkmale der jeweiligen Einrichtung festzulegen. Dazu gehören nach § 84 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB XI insbesondere auch die von der Einrichtung für den \nvoraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle \nAusstattung. \n\n15\nAngesichts des Umstandes, dass nach dem gesetzlichen Regelwerk vor Beginn der \nPflegesatzverhandlungen insbesondere Umfang und Kosten der Leistungen für den \nVertragszeitraum zu veranschlagen sind und auf dieser Grundlage dann eine \neinrichtungsspezifische Vereinbarung geschlossen wird, muss davon ausgegangen \nwerden, \ndass \ndie \ntatsächlich \nin \nder \nEinrichtung \nder \nAntragstellerin \nübliche \nWochenarbeitszeit von 40 Stunden für eine Vollzeitkraft bereits in die Bemessung des \nindividuellen Personalschlüssels in Nr. 7.1 der Anlage 1 zur Pflegesatzvereinbarung vom \n16.10.2018 eingeflossen ist und der Personalschlüssel und damit das geforderte \nMindestpersonal in Vollzeitkräften aufgrund dieser – bei der Antragstellerin üblichen – \nWochenarbeitszeit berechnet wurde. Über das Transparenzportal Bremen einsehbare \nPflegesatzvereinbarungen für andere Pflegeheime belegen, dass die Personalschlüssel für \ndie einzelnen Pflegegrade nicht einheitlich, sondern jeweils einrichtungsindividuell \nvereinbart wurden. Die Unterschiede – wenn auch häufig im Nachkomma-Bereich der \nangegebenen Zahlen – sind ein deutliches Indiz, dass die besonderen Gegebenheiten der \njeweiligen \nPflegeeinrichtung \nauch \ntatsächlich \nbereits \nbei \nAbschluss \nder \nPflegesatzvereinbarung berücksichtigt wurden.\nDie Antragstellerin ist einen Beleg für ihre Behauptung, der Personalschlüssel in der \nPflegesatzvereinbarung vom 16.10.2018 sei auf einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden \nberechnet worden, schuldig geblieben. Das als Anlage 8 zur Antragsschrift vom \n13.05.2020 vorgelegte Dokument ist insoweit kein belastbarer Beleg. Schon aus dem Titel \ndes Dokuments ist ersichtlich, dass es sich hier um ein ausgefülltes Formblatt zum \nKostennachweis gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI im Rahmen der Vorbereitung der \nPflegesatzverhandlung handelt. Wenn es in der Fußzeile des Formulars heißt \n„Vollzeitkräfte gesamt = Basis 38,5 Std/Woche“ folgt daraus nicht zwingend, dass auf der \nGrundlage \ndieser \nWochenstundenzahl \ndann \nauch \nin \nder \nnachfolgenden \nPflegesatzvereinbarung \nohne \nweitere \nUmrechnung \ndie \neinrichtungsindividuellen \nPersonalschlüssel bestimmt wurden. Dass es sich in dem vorgelegten Dokument lediglich \num ein vorbereitendes Zahlenwerk handelt, zeigt sich bereits darin, dass das Formblatt die \nBezeichnung „Kalkulationsbogen“ trägt und die darin angegebenen Zahlen der Pflegekräfte \nund Pflegehilfskräfte auch nicht mit den in der schließlich abgeschlossenen \nPflegesatzvereinbarung aufgeführten Zahlen übereinstimmen. Nach der von der \nAntragstellerin angewendeten Berechnungsmethode würde die in den Personalschlüsseln \nbereits erfasste höhere Wochenarbeitszeit ein zweites Mal in die Berechnung des \nPersonalbedarfs einfließen.\nZu keinem anderen Ergebnis kann die Rüge der Antragstellerin führen, die \nAntragsgegnerin habe die in der Einrichtung tätigen Leiharbeitnehmer mit einer zu \n\n16\ngeringen Stundenzahl in ihre Berechnungen eingestellt. Die Antragstellerin moniert hier \nsinngemäß, dass bei diesem Personenkreis, anders als für Stammkräfte, keine \nAusfallzeiten für Urlaub, Krankheit etc. anfielen und deshalb für diesen Personenkreis eine \ngegenüber Stammkräften höhere Nettoarbeitszeit anzusetzen sei. Für die Kammer ist \nvorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass in der Einrichtung der Antragstellerin \nLeiharbeitnehmer tatsächlich nur in der von ihr beschriebenen Form zum Einsatz kommen. \nDie Antragstellerin hat keine Verträge vorgelegt, aus denen sich eine solche Vereinbarung \nergibt. Demnach ist es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin die Leiharbeitnehmer \nnur mit ihren tatsächlich geleisteten Stunden berücksichtigt. \nAuch ist es für die Kammer nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin die \nPflegedienstleitung nicht als Vollzeitkraft berücksichtigt. Eine solche Pflegedienstleitung ist \nnach § 2 BremWoBeGPersV für die streitgegenständliche Einrichtung erforderlich. Nach \n§ 2 \nAbs. \n2 \nBremWoBeGPersV \nliegen \ndie \nVerantwortungsbereiche \nund \ndie \nEntscheidungsbefugnisse der Leitung jedoch insbesondere in der gesamtverantwortlichen \nKoordinierung und Kontrolle der Betriebsabläufe sowie die Steuerung und Kontrolle der \nPflege- und Betreuungsprozesse und damit gerade nicht in der Übernahme pflegerischer \nAufgaben.\nEs besteht auch keine Rechtfertigung, im Fall der streitbefangenen Pflegeeinrichtung von \nder gesetzlichen Personalvorgabe abzuweichen. Zwar stellt § 15 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 \nBremWoBeG lediglich die Regelvermutung auf, dass Pflege- und Betreuungskräfte in \nausreichender Zahl und Qualität vorhanden sind, wenn die in den Verträgen mit den mit \nden Kostenträgern vereinbarte Personalausstattung gegeben ist. Der Sachverhalt liefert \njedoch keine Anhaltspunkte für atypische Umstände, die so bedeutsam wären, dass sie \nausnahmsweise ein Abweichen von der vom Gesetzgeber vorgegebenen Wertung \nzuließen.\n(2) Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung rügt die Antragsgegnerin ferner zu \nRecht, dass die Antragstellerin die geforderte Fachkraftquote nicht eingehalten hat.\nGemäß § 6 Abs. 1 BremWoBeGPersV dürfen Unterstützungsleistungen nur durch \nFachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften geleistet werden. \nGemäß § 6 Abs. 2 BremWoBeGPersV wird eine angemessene Beteiligung angenommen, \nwenn mindestens 50 Prozent der mit unterstützenden Tätigkeiten Beschäftigte Fachkräfte \nsind.\n\n17\nNach der oben näher bezeichneten Berechnung der Antragsgegnerin hat die \nAntragstellerin zum Stichtag 01.08.2019 16,47 Pflegefachkräfte und 24,26 Pflegehilfskräfte \nvorgehalten. Dies ergibt eine auf das SOLL bezogene Fachkraftquote von 40,16 Prozent. \nDie Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die von der Antragstellerin \ndurchgeführte \nGegenrechnung \nkommt \nallein \nauf \nGrund \neiner \nunzulässigen \nBerechnungsmethode (s.o.) zu einer höheren Fachkraftquote. Aber auch diese gibt sie \nlediglich mit 46 Prozent an, sodass sie auch nach eigenem Vortrag die nach § 6 Abs. 2 \nBremWoBeGPersV verlangten Quote von 50 Prozent nicht erfüllt. Dass diese \nAbweichungen nach Auffassung der Antragstellerin nur geringfügig ist ändert nichts an \ndem Befund, dass die geforderte Quote nicht erfüllt ist und damit einen Mangel im Sinne \nvon § 31 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeG darstellt. \n(3) Die in Ziff. 1. des Bescheids vom 03.09.2019 getroffene Anordnung erweist sich als \nverhältnismäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen.\nDie Anordnung, das leistungsrechtlich verhandelte Personal ab sofort vorzuhalten, ist zur \nAbwendung einer eingetretenen bzw. weiter drohenden Beeinträchtigung des Wohls der \nBewohner/innen erforderlich. Eine drohende Beeinträchtigung liegt in dem Umstand, dass \nüber mehrere Monate eine hinter den rechtlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 \nBremWoBeG sowie des § 6 Abs. 2 und § 2 Abs. 6 BremWoBeGPersV zurückbleibende \npersonelle Mindestausstattung und damit eine geschmälerte Unterstützung der Bewohner \nder Pflegeeinrichtung gegeben war. Denn die Festlegung eines Mindestpersonals im \nVerordnungswege erfolgt zum Schutz der Bewohner/innen, die aufgrund ihrer \nPflegebedürftigkeit besonders auf Hilfe angewiesen sind. \nAuch liegt kein Verstoß gegen das im Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz \nverankerte Stufenverhältnis der heimaussichtsrechtlichen Maßnahmen vor. Eine Beratung \nnach § 32 Abs. 1 BremWoBeG war vorliegend nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift soll \ndie zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter über die Möglichkeiten zur \nAbstellung des Mangels beraten, wenn festgestellt worden ist, dass in einem Wohn- und \nUnterstützungsangebot nach §§ 5, 8 Absatz 3 oder § 9 BremWoBeG ein Mangel droht oder \nvorliegt. Die Anordnung konnte hier nach § 33 Abs. 4 BremWoBeG auch ohne \nvorhergehende Beratung der Antragstellerin erlassen werden. Die Anforderungen an die \npersonelle Mindestausstattung dienen dem Wohl und Schutz der Bewohner und sollen die \nEinhaltung der pflegerischen Mindeststandards sicherstellen. Allein durch die fehlende \npersonelle Mindestausstattung sind die Bewohner/innen dem akuten Risiko einer \ndefizitären pflegerischen Versorgungssituation ausgesetzt. Zudem handelt es sich bei der \n\n18\nstreitbefangenen \nAnordnung \nlediglich \num \ndie \nWiedergabe \nder \ngesetzlich \nfestgeschriebenen Mindestanforderungen, die schon allein deshalb einzuhalten sind. Von \ndaher ist auch nicht ersichtlich, welches mildere Mittel zur Erfüllung der gesetzlich \ngeforderten personellen Mindestanforderungen heranzuziehen gewesen wäre. \nIn dem Bescheid vom 03.09.2019 und in dem Widerspruchsbescheid vom 03.01.2020 \nfinden sich keine Ermessenserwägungen, die sich explizit auf die Ziff. 1 des Bescheides \nvom 03.09.2019 beziehen. Das Fehlen ausdrücklicher Ermessenserwägungen hinsichtlich \nder Anordnung zu Ziff. 1 ist jedoch im Hinblick auf den Regelungsgehalt der Anordnung \nunschädlich. Einer ausdrücklichen Darlegung der Ermessenserwägung bedurfte es hier im \nHinblick auf die Anordnung, die Vorgaben des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz \nund der BremWoBeGPersV hinsichtlich des Mindestpersonals sicherzustellen, nicht, da \ndie Notwendigkeit der Einhaltung der ohnehin für die Einrichtung geltenden rechtlichen \nVorgaben auf der Hand liegt (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 14.10.2018 - 3 V 2205/18).\n3. Die Anordnung des Belegungsstopps nach Ziff. 3 des Bescheides vom 03.09.2020 in \nder nunmehr nur noch vollzogenen Gestalt einer Belegungsobergrenze von \n105 Bewohner/innen ist nach der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen Prüfung \nebenfalls rechtmäßig.\nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sind insoweit die Sach- und Rechtslage \nzum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer. Die Anordnung eines Belegungsstopps ist \nein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn die Rechtswirkung einer solchen Regelung tritt \nnicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern über einen bestimmten, im konkreten \nFall auch nicht von vornherein begrenzten, Zeitraum ein. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der \nRechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, \nsondern nach dem jeweiligen materiellen Recht. Bei Dauerverwaltungsakten ist es \nanerkannt, dass die Gerichte insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer \nEntscheidung abzustellen haben, sofern das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit \neines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 8 C 2/10 –, juris \nRn. 18 -m.w.N.).\na. Die Anordnung ist nicht bereits formell rechtswidrig. Ein Anhörungsmangel liegt nicht \nvor. Gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in \nRechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die \nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Anhörung der Antragstellerin \n\n19\nmit Blick auf die Anordnung eines Belegungsstopps nach § 34 BremWoBeG ist vor Erlass \nder angefochtenen Verfügung nicht erfolgt. Ein Anhörungsschreiben vom 11.07.2019 \nbezog sich lediglich auf eine beabsichtigte Anordnungen nach § 33 BremWoBeG. Es kann \ndahingestellt bleiben, ob eine Anhörung hier gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG \nentbehrlich gewesen ist, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder \nim \nöffentlichen \nInteresse \nnotwendig \nerschien. \nJedenfalls \nwäre \nein \netwaiger \nAnhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG als geheilt anzusehen, \nweil der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zu den einzelnen im \nangegriffenen Bescheid dargestellten Mängeln im Widerspruchsverfahren und im \ngerichtlichen Eilverfahren umfassend Stellung zu nehmen.\nb. Die Anordnung ist auch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. \nRechtsgrundlage für einen Belegungsstopp ist § 34 Abs. 1 BremWoBeG. Danach kann die \nzuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung zusätzlich die Aufnahme weiterer \nNutzerinnen und Nutzer ganz oder teilweise untersagen (Belegungsstopp), wenn wegen \nerheblicher \nMängel \neine \nden \nAnforderungen dieses Gesetzes \nentsprechende \nUnterstützung der Nutzerinnen und Nutzer nicht allein durch Anordnungen nach § 33 \nBremWoBeG sichergestellt werden kann. \nDer Kreis der zum behördlichen Einschreiten nach § 33 und § 34 Abs. 1 BremWoBeG \nberechtigenden Mängel ist gesetzlich nicht beschränkt. Diese können nicht nur aus dem \nBereich der konkreten Pflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heims \nkennzeichnenden Umständen resultieren und sich auch auf die Bereiche Organisation und \nPersonal beziehen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 \n-, juris Rn.: 30 - zu § 12 Abs. 1 Satz 1 HeimG BW).\nIm vorliegenden Fall sind sowohl Mängel in der Personalausstattung der Einrichtung, in \nder Personalpräsenz, als auch in der Pflegequalität gegeben, die als erheblich zu werten \nsind. \n(1) Bezüglich eines Mangels in der Personalausstattung wird auf die Ausführungen zu II. 2. \nverwiesen \n(2) In der streitbefangenen Einrichtung der Antragsgegnerin ist auch wiederholt gegen die \ngesetzlichen Vorgaben der Personalpräsenz verstoßen worden. \n\n20\nNach § 14 Abs. 2 BremWoBeG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeGPersV hat der \nLeistungsanbieter \nvon \nWohn- \nund \nUnterstützungsangeboten \neine \nden \nUnterstützungsbedarfen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechende Präsenz von \nBeschäftigten für Unterstützungsleistungen sicherzustellen. Nach Satz 2 hat er dazu unter \nBerücksichtigung des Unterstützungskonzeptes eine personelle Mindestbesetzung zu \ndefinieren und überprüfbar zu dokumentieren. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 \nBremWoBeGPersV muss in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 BremWoBeG, \ndie vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, mit mehr als \n10 Nutzerinnen und Nutzern für jeweils bis zu 10 Nutzerinnen und Nutzer im Tagdienst \neine Beschäftigte für Unterstützungsleistungen anwesend sein. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 \nBremWoBeGPersV muss für jeweils bis zu 30 Nutzerinnen und Nutzer eine Fachkraft für \npflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 \nBremWoBeGPersV anwesend sein, die auf die nach Satz 1 anwesenden Beschäftigten \nanzurechnen ist. Ausweislich Satz 4 des § 7 Abs. 2 BremWoBeGPersV müssen, sofern \nnach \nden \nSätzen \n1 \nbis \n3 \ndie \nAnwesenheit \nmehrerer \nBeschäftigter \nfür \nUnterstützungsleistungen erforderlich ist, diese zeitgleich anwesend sein.\nDie WBA hat im Rahmen ihrer anlassbezogenen Qualitätsprüfung am 16.07.2020 \nfestgestellt, dass bezogen auf die am Stichtag vorhandene Bewohnerzahl von 103 das \nvorgehaltene Personalvolume ausreichend und die Fachkraftquote eingehalten war. Die \nAnforderungen an die Personalpräsenz nach § 7 Abs. 2 BremWoBeGPersV waren im \nÜberprüfungszeitraum jedoch mehrfach nicht eingehalten worden. Die stichprobenartige \nÜberprüfung des Dienstplans für den Monat Juni 2020 ergab, dass an zwei von sechs \nüberprüften Tagen gegen die Präsenzanforderungen verstoßen worden war. Das \nerforderliche Fachkräftepersonal war in Früh- und Spätschichten nicht eingehalten worden. \nZuvor hat die WBA bereits in ihren turnusmäßigen Personalprüfungen zum jeweiligen \nMonatsersten zum Stichtag 01.07.2019 sowie nachfolgend erneut zum Stichtag \n01.08.2019 festgestellt, dass die Personalpräsenzen nicht durchweg eingehalten worden \nsind. Stichproben der Präsenz der Unterstützungskräfte im Tages- und Nachtdienst haben \nfür den Monat Juli 2019 ergeben, dass am 13.07.2019, am 21.07.2019 sowie am \n27.07.2019 die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 BremWoBeGPersV nicht erfüllt waren. Im \nTagesdienst waren nicht ausreichend Fachkräfte und im Tages- und Nachtdienst waren \nnicht ausreichend Unterstützungskräfte eingesetzt. Auch für die Präsenzprüfung zum \nStichtag 01.08.2019 zum Monat August 2019 ist den beigezogenen Behördenakten (Band \n2) zu entnehmen, dass ein Verstoß gegen die Präsenzanforderungen von Fachkräften \nvorliegt. Die Antragstellerin ist den Feststellungen der WBA weder im behördlichen noch \nim gerichtlichen Verfahren entgegengetreten. Die schon bei den Stichproben festgestellte \ngroße Anzahl an Verstößen lässt den Schluss zu, dass die landesrechtlich geforderte \n\n21\nPersonalpräsenz im Regelbetrieb durchweg - und nicht nur vereinzelt - nicht eingehalten \nwurde. \nSoweit der Einsatz des Personals nach der konkreten Personalplanung nicht entsprechend \nden Vorgaben des § 7 BremWoBeG erfolgt, liegt damit bereits eine Abweichung von den \ngeltenden Anforderungen des Unterstützungsangebotes nach § 14 Abs. 2 BremWoBeG \nund damit ein Mangel i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeG vor. Wegen der unmittelbaren \nAuswirkung dieser mangelhaften Personalpräsenz auf die pflegerische Versorgung der \nBewohner/innen der Einrichtung ist dieser Mangel als erheblich im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBremWoBeG einzustufen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die im Verordnungswege \nerfolgte Festlegung einer Mindestpersonalpräsenz dem Schutz der Bewohner, die in \nbesonderem Maße auf Hilfe angewiesen sind, dient (vgl. VG Bremen, Beschluss vom \n14.12.2018 – Az.: 3 V 2205/18). Entsprechendes gilt auch für den unter ober (1) erörterten \nzu geringen Personalvorhalt.\n(3) Zutreffend hat die Antragsgegnerin den Belegungsstopp auch auf pflegerische Mängel \nin der Einrichtung gestützt. \nNach § 14 Abs. 2 BremWoBeG müssen Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, \n8 Abs. 3 und § 9 BremWoBeG dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen \nErkenntnisse entsprechen. Nach der im Rahmen dieses Eilverfahrens gebotenen Prüfung \nist davon auszugehen, dass grundlegende Pflegestandards in der von der Antragstellerin \nbetriebenen Einrichtung über einen längeren Zeitraum wiederholt in wesentlichen Punkten \nnicht eingehalten wurden und deshalb im Regelbetrieb bei Ausschöpfung der vertraglichen \nBelegungsobergrenze von 136 Nutzern auch gegenwärtig im Zeitpunkt der jetzt zu \ntreffenden gerichtlichen Entscheidung von einer unmittelbaren und gravierenden \nGefährdung des Wohls der Bewohner/innen auszugehen ist. \nZwar hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 23.07.2020 ausgeführt, dass der von \ndem MDK im Prüfbericht vom 15.07.2019 aufgelistete Handlungsbedarf nach dem \nErgebnis der anlassbezogenen Qualitätsprüfung der WBA vom 16.07.2020 von der \nAntragstellerin weitgehend befolgt worden sei. So seien von zwölf mangelbehafteten \nPunkten sechs bereits vollständig beseitigt gewesen und bei vier Punkten lediglich noch \nkleine Verbesserungen nötig. Gleichwohl wiegen die bei der Prüfung am 16.07.2020 \nfestgestellten sowohl fortbestehenden als auch neu hinzugetretenen Mängel schwer. \nDie Überprüfung am 16.07.2020 hat gezeigt, dass es der Antragstellerin trotz eines seit \nSeptember \n2019 \nbestehenden \nAufnahmestopps und eines \ndadurch zeitweilig \n\n22\nentstandenen Personalüberhanges nicht gelungen ist, schon zuvor aufgezeigte Defizite in \nder Pflegequalität abzustellen. Ausweislich des Ergebnisberichts der Heimaufsicht vom \n16.07.2020 wies die stichprobenartig überprüfte Pflegedokumentation erhebliche \nSchwächen bei der Darstellung der individuellen Bedarfe der Bewohner und bei der \nBeschreibung entsprechender individueller Maßnahmen auf. Weitere Unzulänglichkeiten \nseien bei der Begehung der Einrichtung bemerkt worden. Hinsichtlich von Hilfsmitteln sei \nfestgestellt worden, dass Brillen den Bewohnern im Bedarfsfall nicht geholt worden seien \noder bei Hörgeräten auf Funktionseinschränkungshinweise nicht reagiert worden sei. Die \nBetreuungsangebote seien von sehr unterschiedlicher Qualität gewesen. Eine \nBetreuungskraft habe hier in fachlich nicht akzeptabler Weise agiert und die Bewohner \nseien durch für die Zielgruppe ungeeignete Aushänge über Betreuungsangebote \nunterrichtet worden. Trotz Sommers sei keine Betreuung für Balkon oder Außengelände \nangeboten worden. Defizite wurden auch im hauswirtschaftlichen Bereich festgestellt. \nLebensmittel seien nicht fach- und sachgerecht im Kühlschrank gelagert worden. Beim \nMittagessen habe keine Temperaturkontrolle stattgefunden, mit der Folge, dass dieses \nwegen teilweise langer offener Standzeiten auf dem Servierwagen vermutlich teilweise nur \nlauwarm oder kalt serviert worden sei. In einem Wohnbereich der Einrichtung habe nicht \nbeobachtet werden können, dass Zwischenmalzeiten serviert worden seien. Ferner wurde \nfestgestellt, dass die hygienischen Anforderungen zur Vermeidung von COVID-19-\nInfektionen vom Personal in allen Bereichen der Einrichtung nicht eingehalten worden \nseien. Masken seien nicht korrekt getragen worden und es habe keine fachgerechte \nHanddesinfektion stattgefunden. \nAuch ein Prüfbericht des MDK vom 22.10.2020 über eine am 08. und 09.09.2020 \ndurchgeführte Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI zeigte weiterhin erhebliche Mängel im \nBereich der Pflege auf. Die bereits im MDK-Prüfbericht vom 15.07.2019 in Ziff. 10 \nausgesprochene Handlungsempfehlung („Der Ernährungszustand muss im Rahmen der \nEinwirkungsmöglichkeiten der Pflegeeinrichtung angemessen sein.“) war nach den \nFeststellungen des MDK bei der Prüfung im September 2020 noch nicht vollständig erfüllt. \nDer MDK wies im Prüfbericht vom 22.10.2020 erneut darauf hin, dass im Bereich der \nErnährung die erforderlichen Maßnahmen nicht an den Bedürfnissen der Bewohner \nausgerichtet seien. Eine Stichprobenüberprüfung von insgesamt sieben versorgten Person \nhabe ergeben, dass bei zwei pflegebedürftigen Bewohner/innen eine Gewichtsabnahme \nim Risikobereich nicht weiter angepasst oder andere Maßnahmen eingeleitet worden \nseien. Die geführten Änderungsprotokolle seien zum Teil nicht aussagekräftig. Auch die \nZiff. 12 der Handlungsempfehlungen des MDK-Prüfbericht vom 15.07.2019 („Das \nWohlbefinden von Bewohnern mit Demenz ist im Pflegealltag zu beobachten und zu \ndokumentieren, ggf. sind daraus entsprechende Verbesserungsmaßnahmen abzuleiten.“) \n\n23\nist im September 2020 nicht vollständig erfüllt. Der MDK-Prüfbericht vom 22.10.2020 führt \nhierzu aus, dass immer noch Mängel bei der Unterstützung der Tagesstrukturierung, \nBeschäftigung und Kommunikation vorlägen. Es fehle an geeigneten, den Wünschen der \nBewohner entsprechenden Beschäftigungsgebote. Zuvor hatte schon der von der \nAntragstellerin eingeholte Audit-Bericht de\n Bremen GbR vom 29.06.2020 darauf \nhingewiesen, dass die gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Betreuungsangebote \nnicht erfüllt seien. \nAuch wenn ein Teil der im Prüfbericht der WBA vom 16.07.2020 festgestellten und von der \nAntragsgegnerin im Bescheid vom 23.07.2020 als erheblich eingestuften Mängel laut dem \nMDK-Prüfbericht vom 22.10.2020 nicht mehr vorliegen, wie etwa eine unzureichende \nHygieneeinhaltung oder eine unzureichende Unterstützung bei der Beeinträchtigung der \nSinneswahrnehmungen, hat der MDK bei der Qualitätsprüfung im September 2020 weitere \nMängel im Bereich der Unterstützung bei der Mobilität festgestellt. Der MDK schlägt \ninsoweit vor, den Bewohner/innen Unterstützung für den Aufenthalt im Freien anzubieten, \nsowie zielgerichtete Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Mobilität \ndurchzuführen. Weiter empfiehlt der MDK in seinem Prüfbericht zur medikamentösen \nTherapie, dass die gereichten Medikamente mit den Angaben der Pflegedokumentation \nübereinstimmen müssten und die Einrichtung sicherzustellen habe, dass die Medikamente \nder ärztlichen Anordnung entsprechend verabreicht werden. Ebenfalls sei bei \nMedikamenten mit verkürzter Haltbarkeit nach Anbruch das Anbruchs- oder Verfallsdatum \nauszuweisen. Insgesamt listet der MDK in seinem Prüfbericht vom 22.10.2020 zu den \neinzelnen stichprobenartig überprüften Qualitätsbereichen vier Defizite mit dem Risiko \nnegativer Folgen für jeweils eine Person und sechs Defizite, in denen sich ein Risiko bei \njeweils zwei Personen verwirklicht habe, auf.\nDie Antragsgegnerin hat die aufgelisteten Mängel nicht substantiiert in Abrede gestellt. \nVielmehr beruft sie sich auf den Standpunkt, dass eine Aufrechterhaltung des bereits im \nSeptember 2019 verfügten Belegungsstopps, sich nicht mit später angeblich aufgetretenen \nMängeln rechtfertigen lasse. Die Antragsgegnerin verkennt in diesem Zusammenhang, \ndass eine Anordnung nach § 34 BremWoBeG nicht an das Vorhandensein bestimmter \nerheblicher \nMängel \ngeknüpft \nist, \nsondern \nals \nDauerverwaltungsakt \nsolange \naufrechterhalten werden kann, wie erhebliche Mängel in der Pflegeeinrichtung festgestellt \nwerden.\nUnter Berücksichtigung dieser Ausführungen bestehen nach Auffassung der Kammer \nkeine ernsthaften Zweifel daran, dass in der streitgegenständlichen Einrichtung auch \ngegenwärtig Mängel in der Pflege gegeben sind. Hierbei kann die Kammer offenlassen, ob \n\n24\nbereits jeder festgestellte Mangel für sich allein als erheblich einzustufen und damit \nausreichend wäre, die streitige Anordnung zu rechtfertigen, denn zumindest in der \nKumulation der Mängel ist der Aufnahmestopp begründet.\n(3) Nach der Regelung des § 34 Abs. 1 BremWoBeG steht es im Ermessen der \nAntragsgegnerin, ob und ggf. in welchem Umfang sie bei vorliegenden der tatbestandlichen \nVoraussetzungen \neinen \nBelegungsstopp \nerlässt. \nDie \nEntscheidung \nüber \nden \nBelegungsstopp erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als \nermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. \nDie \nErmessensentscheidungen \nunterliegen \nnur \neiner \neingeschränkten \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das Gericht \nnur, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde und ob ggf. die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, insbesondere ob die \nBehörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den \nBeteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem \nrichtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. \n01.12.1987 – 1 C 29.85, juris Rn. 33). Die Widerspruchsbehörde überprüft grundsätzlich \ndie Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides (s. § 68 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Für die gerichtliche Überprüfung von \nErmessensentscheidungen \nkommt \nes \ngrundsätzlich \nauf \ndie \nErwägungen \nder \nWiderspruchsbehörde an (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\nDiesen \nAnforderungen \nwerden \nder \nBescheid \nvom \n03.09.2019 \nund \nder \nWiderspruchsbescheid vom 03.01.2020 noch gerecht. Zwar ist festzustellen, dass der \nWiderspruchsbescheid 03.01.2010 über weite Strecken eine eher wenig strukturierte \nReihung von Sachverhaltsdarstellungen und Argumenten ist, die nicht immer in einem \nkonkreten Bezug zu den drei streitgegenständlichen Regelungen des Bescheids \n03.09.2019 zu erkennen gibt. Gleichwohl lässt der Widerspruchsbescheid noch \nhinreichend deutlich erkennen, auf welche Sachverhalte der Belegungsstopp gestützt wird \nund von welchen Erwägungen die Antragsgegnerin sich hat leiten lassen. Dies lässt \nRechtsfehler nicht erkennen. Mit der Anordnung eines zeitlich nicht befristeten \nBelegungsstopps bewegt sich die Antragsgegnerin innerhalb der Grenzen der \nErmächtigungsnorm des § 34 Abs. 1 BremWoBeG, wonach die Untersagung der \nAufnahme weiterer Nutzer bis zu einer Mängelbeseitig zulässig ist. Der verfügte \nBelegungsstopp in der derzeit vollziehbaren Form als Belegungsobergrenze erweist sich \nauch als verhältnismäßig. Mit der Einsetzung einer Belegungsobergrenze von 105 \n\n25\nBewohner/innen ist die Antragsgegnerin ihrer Pflicht der Überprüfung der Erfüllung der \nPersonal- und Pflegestandards nachgekommen und hat auf die jeweils aktuell \nvorliegenden Gegebenheiten entsprechend reagiert. Ein (beschränkter) Belegungsstopp \nist \ngeeignet, \nden \ndrohenden \nBeeinträchtigungen \nfür \ndie \nBewohner/innen \nentgegenzuwirken. Es liegt auf der Hand, dass eine unzureichende Personalausstattung \nund eine hinter den rechtlichen Anforderungen § 7 Abs. 2 und 3 BremWoBeGPersV \nzurückbleibende Personalpräsenz unmittelbar zur einer geschmälerten Unterstützung der \nBewohner der Pflegeeinrichtung führt, der mit einer Reduzierung der Zahl der zu \nbetreuenden Personen wirksam entgegengewirkt werden kann. Ein (beschränkter) \nBelegungsstopp erscheint zur Mängelbeseitigung auch erforderlich. Obwohl der MDK \nbereits in seinem Prüfbericht vom 15.07.2019 einen umfassenden Katalog von Maßnahme \nzur Behebung von in der Einrichtung festgestellten Pflegemissständen empfohlen hatte, \nwar es der Antragstellerin auch mehr als ein Jahr später und trotz einer reduzierten \nBewohnerzahl nicht gelungen, einen beanstandungsfreien Betrieb der Einrichtung zu \ngewährleisten. Ein gleichgeeignetes Mittel, dass bei voller Belegung der Einrichtung die \nEinhaltung der gebotenen Pflegestandards garantieren könnte, ist angesichts der \nEntwicklungen seit Juli 2019, die zwar Verbesserungen erkennen lassen, aber noch nicht \nzur Mangelfreiheit führten, nicht ersichtlich. Eine den Anforderungen des BremWoBeG \nentsprechende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer des Pflegezentrums kann nach \nAuffassung der Kammer auch nicht allein durch Anordnungen nach § 33 BremWoBeG \nsichergestellt werden. Der bisherige Verlauf hat deutlich gemacht, dass die Anforderungen \ndes § 7 Abs. 2 und 3 BremWoBeGPersV über einen längeren Zeitraum wiederholt nicht \neingehalten worden sind, obwohl diese Problematik bereits im Rahmen der MDK-Prüfung \nim Jahr 2019 bei stichprobenartigen Überprüfungen festgestellt und gerügt worden war.\nDie \nAufrechterhaltung \neines \nBelegungsstopps \nin \nForm \neiner \nvollziehbaren \nBelegungsobergrenze von 105 Bewohnerinnen und Bewohnern ist auch nicht \nunangemessen. Richtschnur heimaufsichtsrechtlicher Regelungen ist der effektive Schutz \nder Bewohner von Einrichtungen, insbesondere der Schutz der Grundrechte der Bewohner \nauf ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1GG), auf körperliche Unversehrtheit (Art. \n2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 \nGG; vgl. VG Bremen, Beschluss v. 04.12.2015 - 3 V 2389/15 -; dazu auch: Bay. VGH, \nBeschluss v. 29.09.2011 – 12 CS 11.2022 –, Rn. 74, juris). Deshalb ist es rechtlich nicht \nzu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin hier dem Schutz der vulnerablen Bewohner, \nder hier durch ein nicht regelungskonformes Personalmanagement und die festgestellten \nPflegemängel unmittelbar tangiert ist, Vorrang gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse \nder Antragsgegnerin an einer Vollbelegung der Pflegeeinrichtung eingeräumt hat. Die \nAntragstellerin hat es selbst in der Hand, durch einen mangelfreien Betriebsablauf mit einer \n\n26\nentsprechenden Personalpräsenz sowie einem entsprechenden Personalvorhalt die \nVoraussetzungen für eine Aufhebung des (beschränkten) Belegungsstopps zu schaffen. \nIII. Die Kostenentscheidung für das Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nVosteen\nBuns\nRebentisch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-26/3-v-839-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":6},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-26/3-v-839-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365049","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.344969+00:00"}}