{"status":"available","doknr":"OLD365048","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-02-26","aktenzeichen":"3 V 1986/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n3 V 1986/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nder\n GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer\n \n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und Richterin Rebentisch am 26. Februar 2021 beschlossen:\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2162/20 wird angeordnet.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n2\nGründe\nI. Die Antragstellerin, die Betreiberin eines Altenpflegeheimes, wendet sich im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer Belegungsobergrenze und \nweitere heimaufsichtsrechtliche Anordnungen.\nDie Antragstellerin ist Trägerin der vollstationären Pflegeeinrichtung\n \n Bremen. Mit Änderungsvereinbarung zum \nVersorgungsvertrag nach § 72 SGB XI vom 26.07.2005 über vollstationäre Pflege \n(§ 43 SGB XI) vom 20.03.2019 verpflichtete sich die Antragstellerin ganzjährig 136 \nvollstationäre Pflegeplätze zur Verfügung zu stellen. Zum Stichtag 01.07.2019 lebten in der \nstreitgegenständlichen Pflegeeinrichtung 133 Bewohner mit den Pflegegraden 3 bis 5. \nAufgrund einer Beschwerde seitens der Bewohnerschaft wurde im Juli 2019 in der \nEinrichtung eine anlassbezogene Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der \nKrankenversicherung (MDK) und eine Personalprüfung durch die Senatorin für Soziales, \nJugend, Frauen, Integration und Sport als Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht \n(WBA) durchgeführt. Beide Prüfungen führten zu Beanstandungen bezüglich der \nPflegequalität und der Personalsituation in der Pflegeeinrichtung. \nIn der Folge erließ die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport unter dem \n03.09.2019 gegenüber der Antragstellerin einen Bescheid mit folgenden Anordnungen: \n1.\nDas leistungsrechtlich verhandelte Personal ist ab sofort vorzuhalten. Pflege- \nund Betreuungskräfte müssen in der Anzahl und Qualität vorhanden sein, wie \nsie in den Verträgen mit den Kostenträgern vereinbart sind. Eine Fachkraftquote \nvon mindestens 50% muss vorgehalten werden. \n2.\nDie Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Personalverordnung zum \nBremWoBeG (BremWoBeGPersV) an die Präsenz von Beschäftigten für \nUnterstützungsleistungen sind unverzüglich umzusetzen: Im Tagdienst müssen \nbei 121 bis 130 Bewohner*Innen 13 Beschäftigte für Unterstützungsleistungen \nzeitgleich anwesend sein, davon müssen 5 Fachkräfte für pflegerische \nBetreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein. Im Nachtdienst \nmüssen \nbei \n121 \nbis \n130 \nBewohnerinnen \n4 \nBeschäftigte \nfür \nUnterstützungsleistungen zeitgleich anwesend sein, davon muss 1 Fachkräfte \nfür pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 \nsein. \n\n3\n3.\nIm\n \ndürfen \nkeine \nneuen \nBewohner*Innen oder Kurzzeitpflegegäste aufgenommen werden.\nZur Begründung führte die senatorische Behörde aus, dass gemäß § 33 Abs. 1 \nBremWoBeG zur Beseitigung festgestellter Mängel gegenüber dem verantwortlichen \nLeistungsanbieter Anordnungen erlassen werden dürften. Wo dies zur Beseitigung \nerheblicher Mängel nicht ausreiche, erlaube § 34 Abs. 1 BremWoBeG den Erlass eines \nBelegungsstopps. Die Anordnungen zu 1. und 2. würden darauf gestützt, dass bei der \nanlassbezogenen Personalprüfung zum Stichtag 01.07.2019 sowie einer weiteren \nPersonalprüfung zum Stichtag 01.08.2019 erhebliche Mängel im Bereich der \nPersonalausstattung und Personalpräsenz festgestellt worden seien. Der Belegungsstopp \nwerde darauf gestützt, dass die im MDK-Prüfbericht vom 15.07.2019 und in den beiden \nPersonalprüfungen festgestellten Mängel zeigten, dass in der Einrichtung eine große \nKraftanstrengung nötig sei, um die Pflege- und Versorgungsqualität zu verbessern und \nlangfristig zu sichern.\nDer von der Antragstellerin gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit \nWiderspruchsbescheid der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom \n03.01.2020 in der Sache als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen am 10.02.2020 \nerhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 3 K 258/20 noch \nanhängig.\nIm Laufe des Verwaltungsverfahrens stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin \nwiederholt Anträge auf Aufhebung des Belegungsstopps. Alle Anforderungen würden \nerfüllt und die vorgesehene personelle Mindestausstattung werde in der Pflegeeinrichtung \nvorgehalten. Die vom MDK empfohlenen Maßnahmen seien ebenfalls umgesetzt worden.\nIn der Folge erließ die Antragsgegnerin daraufhin am 23.07.2020 einen weiteren - den hier \nstreitgegenständlichen - Bescheid mit folgendem Tenor: „Ihr Antrag auf Aufhebung des \nBelegungsstopps wird abgelehnt. Stattdessen wird der Belegungsstopp ausgesetzt und \neine Belegungsobergrenze von 105 Bewohner/innen eingesetzt.“ Zur Begründung führt die \nAntragsgegnerin unter anderem aus, dass sich aus einem Auditbericht der Beratungsfirma \n Bremen GbR und dem Ergebnisbericht einer Anlassprüfung der WBA vom \n16.07.2020 ergebe, dass die vom MDK im Juli 2019 empfohlenen Maßnahmen nicht \nvollständig erfüllt seien. Es bestünden weiterhin Mängel, von denen zwei (Ziff. 10 und Ziff. \n12 der Handlungsempfehlungen) als erheblich zu werten seien. Bei der Anlassprüfung vom \n16.07.2020 der WBA seien darüber hinaus weitere Mängel festgestellt worden, von denen \nmehrere ebenfalls als erheblich einzustufen seien. Eine Personalprüfung habe ergeben, \ndass bei der aktuellen Belegung mit 103 Bewohnern zwar ausreichend Personal \n\n4\nvorgehalten und die Fachkräftequote erfüllt werde. Die Präsenzquote sei an zwei von \nsechs überprüften Tagen dagegen nicht erfüllt gewesen. Die Bedingungen für die \nAufhebung des Belegungsstopps seien daher erst zum Teil erfüllt. Man erkenne die \nbisherigen Bemühungen zur Mängelbeseitigung zwar an, aber es bedürfe noch großer \nAnstrengungen. In Abwägung aller Sachverhalte werde der Belegungsstopp ausgesetzt \nund eine Belegungsobergrenze von 105 Bewohnern festgelegt. Bis zu dieser Grenze sei \neine Aufnahme von bis zu drei Bewohner/innen pro Woche möglich. In einem mit \n„Maßnahmen“ überschriebenen Abschnitt der Bescheidbegründung werden Erläuterungen \nund Forderungen bezüglich der Beseitigung der neu hinzugetretenen festgestellten Mängel \nformuliert.\nEinen gegen den diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Senatorin für Soziales, \nJugend, Integration und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 zurück. Der \nWiderspruch sei zulässig aber unbegründet. Die Widerspruchsstelle komme nach erneuter \nsorgfältiger Prüfung des Sachverhalts zu der Feststellung, dass in der Einrichtung weiterhin \nerhebliche Mängel vorlägen. Die getroffenen Erkenntnisse der Bremischen Wohn- und \nBetreuungsaufsicht würden als zurecht getroffen bewertet. Die von der Behörde \ngetroffenen Schutzmaßnahmen für die Bewohnerinnen und Bewohner würden als \nerforderlich \nund \nvor \nallem \nmildestes \nMittel \neingestuft. \nDem \nEinwand, \ndie \nBelegungsobergrenze sei unverhältnismäßig, könne nicht gefolgt werden. Die Vielzahl der \nvon WBA und MDK festgestellten Mängel lasse keine andere Entscheidung zu. Der \nangefochtene Bescheid lasse deutlich erkennen, dass die WBA das ihr eingeräumte \nErmessen bei der Entscheidung, den Belegungsstopp trotz vorhandener erheblicher \nMängel aufzuheben und in eine Belegungsobergrenze umzuwandeln, erkannt habe und \ndieses als den Gesamtumständen entsprechendes milderes Mittel gewählt habe. \nAm 09.10.2020 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsreicht Klage erhoben (Az.: 3 K \n2162/20), über die noch nicht entscheiden ist.\nBereits am 22.09.2020 hat sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage bezüglich der Belegungsobergrenze und weiterer auf den Seiten 4 bis 6 des \nBescheides vom 23.07.2020 getroffener Anordnungen. Die Antragstellerin rügt \nsinngemäß, dass die Aufrechterhaltung des Belegungsstopps auf einer unzutreffenden \nTatsachenbasis erfolge. Die Handlungsempfehlungen aus dem MDK-Prüfbericht vom Juli \n2019 seien nahezu vollständig umsetzt worden. Gleiches gelte für die im Auditbericht von \nQualitas festgehaltenen Mängel. Auch die im Bescheid vom 23.07.2020 aufgezählten \nangeblich neuen Mängel genügten in tatsächlicher Hinsicht weder zur Aufrechterhaltung \n\n5\neines beschränkten Belegungsstopps noch für die Anordnung weitergehender \nMaßnahmen. In rechtlicher Hinsicht könne der bereits verhängte Belegungsstopp nicht auf \nnachträglich hinzugetretene Mängel gestützt werden, zumal wenn die ursprünglich \ngerügten Mängel fast vollständig beseitigt seien. Die Anordnung eines beschränkten \nBelegungsstopps \nsei \nin \nAnbetracht \nder \nGeringfügigkeit \nder \nMängel \nauch \nunverhältnismäßig. Die in den angefochtenen Bescheiden über den Belegungsstopp und \ndie Belegungsobergrenze hinausgehenden Anordnungen seien schon wegen eines \nVerstoßes gegen das Bestimmtheitsprinzip nach § 37 Abs. 1 BremVwVfG formell \nrechtswidrig. Die Gestaltung des Bescheids lasse bereits nicht hinreichend deutlich \nerkennen, was mit den nicht bezifferten und gegliederten und im laufenden Text des \nBescheids versteckten Anordnungen von der Antragstellerin genau verlangt werde. Zudem \nsei vor Erlass der weiteren Anordnungen eine Anhörung nach § 28 BremVwVfG \nunterblieben. Auch der Widerspruchsbescheid mache deutlich, dass die Antragsgegnerin \ndie Interessen der Antragstellerin völlig außer Acht gelassen und Ermessensfehler \ngemacht habe \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die gesetzlichen Anforderungen \ndes Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes würden von der Antragstellerin nach wie \nvor nicht vollumfänglich erfüllt. Es bestünden weiterhin Mängel, durch die eine Gefährdung \nder Bewohner/innen nicht auszuschließen sei. Die Belegungsobergrenze sei, als eine \nabgestufte ordnungsrechtliche, hinter einem Belegungsstopp zurückbleibende Maßnahme, \ndas mildeste Mittel der Wahl, um den Bewohnerschutz sicherzustellen. Es würden die \nbereits unternommenen Anstrengungen des Trägers durchaus gesehen, um die \ngeforderten Kriterien für die Aufhebung eines Belegungsstopps zu erfüllen. Die Ergebnisse \nder Anlassprüfung hätten jedoch gezeigt, dass es noch großer Anstrengungen bedürfe, um \ndie festgestellten Mängel abzustellen.\nII. Der zulässige Antrag ist begründet. \nGemäß § 40 Satz 2 Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) haben \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 33 BremWoBeG keine \naufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit \nder Nutzerinnen und Nutzern beseitigt werden soll. Gemäß § 40 Satz 1 BremWoBeG \nhaben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Belegungsstopp nach § 34 \nBremWoBeG stets und uneingeschränkt keine aufschiebende Wirkung. \n\n6\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei \nes eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Bescheides gegen das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbefehls abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei \nder \nvorzunehmenden \nInteressenabwägung \nsind \nregelmäßig \nzunächst \ndie \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. \nErweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das \nVollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die \nErfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer \numfassenden \nFolgenabwägung \nzu \ntreffen, \nwobei \ndie \ngesetzgeberische \nGrundentscheidung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage in den Fällen \ndes § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 VwGO zu beachten ist. Das Gericht muss bei der ihm im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht \nnur die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners berücksichtigen, sondern \nauch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 80 Rn. 152-153).\nDie Interessenabwägung fällt hier zulasten der Antragsgegnerin aus. \n1. Soweit der Bescheid vom 23.07.2020 und der nachfolgende Widerspruchsbescheid \neinen Belegungsstopp betreffen, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung statthaft und begründet.\nVoraussetzung für die Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist, \ndass sich dieser gegen eine Maßnahme richtet, die objektiv in der Rechtsform eines \nVerwaltungsakts im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangen ist. Vorliegend \nbestehen nach der im gerichtlichen Eilverfahren geboten summarische Prüfung \nbegründete Zweifel, ob der Bescheid vom 23.07.2020, soweit er den Belegungsstopp \nbehandelt, als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 BremVwVfG zu qualifizieren ist. \nWie auch im dem parallel anhängigen Verfahren 3 V 839/20 im Beschluss vom 26.02.2021 \nausgeführt, kann bei verständiger Auslegung des Bescheids vom 23.07.2020 die \n„eingesetzte“ Belegungsobergrenze nur als Auflage zu einer Aussetzung der Vollziehung \nnach § 80 Abs. 4 VwGO verstanden werden. Für diese Annahme spricht bereits der Tenor \n\n7\ndes Bescheids, in dem die Aufhebung des Belegungsstopps abgelehnt wird und in dem es \nheißt, dass der zuvor verfügte Belegungsstopp stattdessen „ausgesetzt“ und eine \n„Belegungsobergrenze von 105 Bewohner*Innen eingesetzt“ werde. Die Begründung des \nBescheids greift diese Wortwahl auf, wenn dort nach einer Auflistung diverser Mängel \nausgeführt wird, dass die Bedingungen für die Aufhebung des Belegungsstopps erst zum \nTeil erfüllt seien. Auch der Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 greift diese Erwägung \nauf, indem in der Begründung (Seite 5 des Bescheids) ausgeführt wird, dass im Ergebnis \nfestzustellen gewesen sei, dass die Bedingungen für die Aufhebung des Belegungsstopps \nerst zum Teil erfüllt seien, da weiterhin erhebliche Mängel in der Einrichtung festgestellt \nworden seien. Gleichzeitig würden die Anstrengungen der Antragstellerin gesehen, die \nVoraussetzungen für die Aufhebung des Belegungsstopps zu erfüllen. Nach Abwägung \naller Sachverhalte sei deshalb der Belegungsstopp „ausgesetzt“ worden. Bei einer am \nobjektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung der Bescheide ist zu unterstellen, \ndass eine Verwaltungsbehörde einschlägige juristische Fachbegriffe wie „Aussetzung“ \nauch im juristischen Wortsinn verwendet.\nEs kann auch nicht in Betracht gezogen werden, dass die Antragsgegnerin in dem \nBescheid vom 23.07.2020 eine Belegungsobergrenze als selbstständige Anordnung nach \n§ 34 Abs. 1 BremWoBeG („teilweiser Belegungsstopp“) zusätzlich zu dem bereits \nverfügten, aber außer Vollzug gesetzten, uneingeschränkten Belegungsstopp erlassen \nwollte. Ein solches Nebeneinander von zwei Verfügungen nach § 34 Abs. 1 BremWoBeG \nwürde vorhersehbar zu Regelungsunklarheiten und Vollziehungsproblemen führen. Bei \neiner möglichen Aufhebung der Vollzugsaussetzung stünde der dann wieder vollziehbare, \nvollständige \nBelegungsstopp \nneben \neiner \neigenständigen, \nwohl \nals \nteilweiser \nBelegungsstopp zu bewertende Belegungsobergrenze, ohne dass das Verhältnis der \nbeiden \nRegelungen \ngeklärt \nwäre. \nDer \nHinweis \nim \nAnschluss \nan \ndie \nRechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 23.07.2020, dass nach § 40 Satz 2 \nBremWoBeG Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach § 33 BremWoBeG keine \naufschiebende Wirkung haben, spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die \nAntragsgegnerin hier eine Anordnung nach § 34 BremWoBeG treffen wollte.\nDie Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO ist indes \nselbst kein Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts, sondern ein \nunselbständiger \nAnnex. \nGleichwohl \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \nder \nAussetzungsentscheidung vom 23.07.2021 in der äußeren Gestaltung mit Tenor \nBegründung und Rechtsbehelfsbelehrung die Form eines Verwaltungsaktes gegeben. Im \nWiderspruchsbescheid vom 24.09.2020 wird dieser Eindruck aufrechterhalten. Die \nEntscheidung über die Aussetzung der Vollziehung geschah damit in Form eines sog. \n\n8\nScheinverwaltungsaktes. Unter Scheinverwaltungsakt - auch: formeller Verwaltungsakt - \nwird allgemein ein Bescheid verstanden, der z.B. mangels Bekanntgabe nicht wirksam \ngeworden ist, oder ein Dokument, das nur dem äußeren Anschein, nicht aber dem Inhalt \nnach einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss \nvom 06.11.2019 – 10 ZB 19.378 –, juris Rn. 10 - m.w.N.). Ungeachtet der fehlenden \nmateriellen Verwaltungsaktsqualität eines Scheinverwaltungsaktes kann ein solcher \nstatthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 – 8 C 21.86 \n–, juris Rn. 9 - 10; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom \n20.10.2016 – 1 S 1662/16 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 21.08.2002 – 1 B \n143/02 –, NordÖR 2002, 420, und Beschluss vom 10.09.2002 - 2 B 305/02 -, juris Rn. 8). \nDenn die Rechtswidrigkeit im Sinne des § 113 VwGO kann nicht nur aus der inhaltlichen \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes folgen. Vielmehr erstreckt sich die \nPrüfung auch darauf, ob die Behörde ihre Maßnahme zutreffend in Form eines \nVerwaltungsaktes gekleidet hat. Liegen die Voraussetzungen der gesetzlichen Definition \neines Verwaltungsaktes (§ 35 BremVwVfG) nicht vor, ist der (nur) formelle Verwaltungsakt \nohne weitere Sachprüfung vom Gericht aufzuheben, unabhängig davon, ob die als \nVerwaltungsakt getroffene Maßnahme inhaltlich rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt für \nden vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es besteht regelmäßig auch ein \nRechtsschutzbedürfnis, überprüfen zu lassen, ob die Behörde ihre Maßnahme zutreffend \nder Handlungsform eines Verwaltungsaktes zugeordnet hat, da die gewählte Maßnahme \nhäufig (faktische) Grundlage weiterer Maßnahmen, wie z.B. Vollstreckung oder Bußgeld \nist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 16; Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 15. Aufl., § 35 Rn, 3a, 52).\n2. Ob dem Bescheid vom 24.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24.09.2020 im Übrigen Regelungscharakter beizumessen ist, erscheint ebenfalls nicht frei \nvon Zweifeln. \nDer Tenor des Bescheids vom 24.07.2020 betrifft ausschließlich den Belegungsstopp und \ndessen Aussetzung unter Auflagen. Die weitere Gliederung des Bescheids ist \nunverständlich. Auf den Tenor folgen Abschnitte, die mit „Begründung:“, „Weiteres:“, \n„Personalprüfung:“, \n„Maßnahmen:“, \n„Hinweise/Konsequenzen:“ \nund \nerneut \nmit \n„Begründung:“ überschrieben sind. Insbesondere die Ausführungen im Abschnitt \n„Maßnahmen:“ lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob hier neue Anordnungen \nnach § 33 BremWoBeG verfügt werden, ob hier erläutert wird, warum aus Sicht der \nAufsichtsbehörde die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Belegungsstopps noch \n\n9\nnicht vorliegen, oder ob hier Bedingungen für eine Aufhebung des Belegungsstopps \naufgestellt werden. Für den Erlass einer neuen Anordnung nach § 33 BremWoBeG \nsprechen \nallein \ndie \nAusführungen \nin \ndem \nnachfolgenden \nAbschnitt \n„Hinweise/Konsequenzen:“, \nin \ndem \nes \nheißt: \n„Sollten \nSie \ndieser \nAnordnung \nzuwiderhandeln, behalte ich mir die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor“. \nDie einschlägige Rechtsgrundlage für eine Anordnung nach dem Bremischen Wohn-und \nBetreuungsgesetz wird in dem Bescheid nicht genannt. Auch der Widerspruchsbescheid \nvom 24.09.2020 schafft insoweit keine Klarheit. Seine Begründung befasst sich zentral mit \nder Frage der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass und die \nAufrechterhaltung eines Belegungstopps. Auf die Voraussetzungen für den Erlass neuer \nAnordnungen nach § 33 BremWoBeG geht der Widerspruchsbescheid nicht ein. \nSollte hier in der Sache keine Anordnung nach § 33 BremWoBeG erlassen worden sein, \ngebietet es der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, durch eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage den durch den Hinweis auf ein mögliches Bußverfahren \nbewirkenden Rechtsschein zu beseitigen. \nFür den Fall, dass nach der Intention der Antragsgegnerin hier eine Anordnung nach § 33 \nBremWoBeG erlassen werden sollte, ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung auf der Grundlage einer Interessenabwägung stattzugeben. Eine solche \nAnordnung wird bei einer Entscheidung über die Hauptsache im Klageverfahrens \nvoraussichtlich keinen Bestand haben können. Der Regelung fehlt es aus den genannten \nGründen an hinreichender Klarheit und Bestimmtheit im Sinne des § 37 BremVwVfG. Auch \ndürfte die erlassene Anordnung nicht den Anforderungen des § 39 BremVwVfG an die \nBegründung \neines \nVerwaltungsaktes \nentsprechen. \nSchließlich \nlässt \nder \nWiderspruchsbescheid vom 24.09.2020 nicht erkennen, dass die Widerspruchsbehörde in \nBezug auf eine Anordnung nach § 33 BremWoBeG ihrer Pflicht, die Rechtmäßigkeit und \nZweckmäßigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen, nachgekommen ist. \nDementsprechend war die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2162/20 insgesamt \nanzuordnen.\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n10\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nVosteen\nBuns\nRebentisch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-26/3-v-1986-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-02-26/3-v-1986-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365048","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.314285+00:00"}}