{"status":"available","doknr":"OLD365047","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-05","aktenzeichen":"5 V  428/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 428/21\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, Richter am Verwaltungsgericht \nBogner und Richterin Dr. Niemann am 5. März 2021 beschlossen:\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom \n04.03.2021 \ngegen \ndie \nVerfügung \ndes \nOrdnungsamtes \nder \nAntragsgegnerin vom 04.03.2021 wird im Hinblick auf die Ziffer I. \nNr. 1 und 4 in Gänze und im Hinblick auf Ziffer I. Nr. 2 mit der \nMaßgabe wiederhergestellt, dass das Aufstellen von Pavillons auf \nder Fahrbahn der Straße Contrescarpe und vor der Zufahrt zum \nDienstgebäude des Senators für Inneres untersagt wird. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 \nEuro festgesetzt.\nGründe\nI. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage zulässige Antrag hat Erfolg.\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von \nder Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der \nAntragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \nDiese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des Interesses \nder Antragstellerin, von der Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung verschont zu \nbleiben. Die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die versammlungsrechtliche \nVerfügung vom 04.03.2021 wird voraussichtlich Erfolg haben, da die Ziffern 1, 2 und 4 der \nVerfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sind.\nNach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von § 15 Abs. 1 VersG \nerfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit \ndes Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte \nGefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \n\n3\nAnhaltspunkte \nbeziehen \nkönnen \n(vgl. \nKniesel, \nin: \nDietel/Gintzel/Kniesel, \nVersammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil II § 15 Rn. 27). \nArt. 8 GG gewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre \nVersammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres \nGrundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung \nder öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen will. Diese Freiheit umfasst \nauch die Wahl des Versammlungsortes (st. Rspr. des BVerfG, siehe etwa Beschl. v. \n14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, juris; Urt. v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/81, 1 \nBvR 921/84 u.a. –, juris Rn. 89). Die Selbstbestimmung des Versammlungsortes beinhaltet \ndas Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.11.1986 \n– 1 BvR 713/81, 1 BvR 921/84 u.a. –, juris Rn. 89). Es handelt sich nicht um \nGemeingebrauch, erst recht nicht um Sondernutzung, sondern schlicht um Ausübung des \nGrundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, \nVersammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 143). Die Versammlungsbehörde darf \nhierbei den Widmungszweck der für die Veranstaltung vorgesehenen öffentlichen Straße \noder Fläche berücksichtigen. Das Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin als \nVeranstalterin der geplanten Kundgebung umfasst auch die Festlegung der Dauer einer \nVersammlung. Eine Höchstzeitvorgabe lässt sich Art. 8 Abs. 1 GG nicht entnehmen \n(Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 160). \nDas von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht \nuneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und \ngewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten. Maßgeblich sind insoweit Art \nund Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (BVerfG, Beschl. \nv. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). Bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, \nbei welchen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung \neinschließt, \nsind \nEinschränkungen \noder \ngar \nVerbote \naus \nGründen \nder \nVerkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. HessVGH, Beschl. \nv. 14.06.2013 – 2 B 1359/13 –, juris Rn. 2). So können unzumutbare Lärmbelästigungen, \nBeeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die \nVerringerung \ndes \nInfektionsrisikos \nzum \nSchutz \nder \nGesundheit \nder \nVersammlungsteilnehmer, \neingesetzten \nOrdnungskräfte \nund \ngegebenenfalls \nzu \nerwartenden Gegendemonstranten nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das \nGestaltungsrecht des Veranstalters rechtfertigen (zu letzterem und der Verkürzung der \nVersammlungsdauer siehe VG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 – 5 V 2328/20 –, juris \nRn. 50). \n\n4\n1. Die Auflage 1 der Verfügung vom 04.03.2021, mit der der Antragstellerin als \nVersammlungsfläche „ausschließlich Gehweg und Grünfläche vor dem Senator für Inneres \n(Contrescarpe 22/24, s. Anlage) zugewiesen“ werden, greift in unzulässiger Weise in die \nVersammlungsfreiheit der Antragstellerin ein. Ausweislich der der Verfügung beigefügten \nAnlage, auf die in Ziffer 1 ausdrücklich Bezug genommen wird, ist mit der Umschreibung \nGehweg nicht der Bürgersteig, der unmittelbar an den Dienstsitz des Senators für Inneres \nangrenzt, sondern der sich in den Wallanlagen befindliche Gehweg gemeint. Der \nAntragstellerin wird durch die Auflage in Ziffer 1 damit untersagt, die Straße und den \nBürgersteig vor dem Gebäude als Kundgebungsort zu nutzen. \nDiese Auflage erweist sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit \nder Antragstellerin. Die Begründung der Verfügung, dass allen Personen, die außerhalb \nder durchgeführten Versammlung das Dienstgebäude des Senators für Inneres betreten \nwollen, diese Möglichkeit nicht verwehrt werden dürfe, verfängt nicht. Es ist nicht \nersichtlich, dass es sich bei der angemeldeten Versammlung um eine blockadeähnliche \nVersammlung handelt, bei der es gezielt darum ginge, Mitarbeitende der Dienststelle und \nVerkehrsteilnehmer \nabsichtlich \nund \nzielgerichtet \nzu \nbehindern. \nDie \nVersammlungsteilnehmer wollen durch die angemeldete Versammlung auf ihr Anliegen \n„Geburtsurkunden und Aufenthaltserlaubnis JETZT“ am Dienstsitz der für diese Belange \nzuständigen senatorischen Behörde aufmerksam machen. Dass es dabei zu einer \nmöglichen Behinderung von Mitarbeitenden und Verkehrsteilnehmern kommen kann, ist \naufgrund des hohen Schutzgutes der Versammlungsfreiheit hinzunehmen. Dabei ist \nvorliegend zu berücksichtigen, dass bei der angemeldeten Anzahl von ca. 70 \nteilnehmenden \nPersonen, \naber \nauch \nbei \nAusschöpfung \nder \nhöchstzulässigen \nTeilnehmerzahl von 100 Personen, nicht zu erwarten ist, dass ein Passieren von \nPassanten und Mitarbeitern der Dienststelle unzumutbar erschwert werden würde. Die an \nder Versammlung teilnehmenden Personen müssen sich nach Auflage 5 der \nstreitgegenständlichen Verfügung in einem Mindestabstand von 1,5 Metern zu dem \nnächsten Teilnehmenden aufhalten. Demgemäß wird ein kurzzeitiges Ausweichen bzw. \nVergrößern der Mindestabstände unschwer möglich sein, um Mitarbeitenden der \nDienststelle und Passanten den Zugang zu ermöglichen. \nAuch die mit dem Kundgebungsort einhergehende Beeinträchtigung der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Straßenverkehrs rechtfertigt nicht, den Versammlungsort auf den Gehweg \nund die Grünfläche zu verlegen. Massive Verkehrsbeeinträchtigungen im Stadtgebiet sind \nangesichts \nder \nuntergeordneten \nBedeutung \ndes \nKundgebungsortes \nfür \nden \nStraßenverkehr sowie der Möglichkeit, den Bereich der geplanten Kundgebung ohne \nunzumutbare zeitliche Verzögerung zu umfahren, nicht zu befürchten. Bei der Straße \n\n5\nContrescarpe \nhandelt \nes \nsich \num \neine \nEinbahnstraße, \ndie \nnicht \nzu \nden \nHauptverkehrswegen der Stadtgemeinde Bremen zählt. Es ist gerichtsbekannt, dass die \nStraße von Autofahrern in überschaubarem Maß in Anspruch genommen wird. Es ist nicht \nerforderlich, die Contrescarpe beginnend aus der Richtung „Am Wall/Ostertorsteinweg“ zu \nsperren, vielmehr wäre eine Sperrung des Straßenstücks beginnend ab der Höhe Ecke \nContrescarpe/Meinkenstraße ausreichend. Fahrzeuge, Fahrradfahrende und Passanten \nkönnten über die Meinkenstraße und Kohlhökerstraße ausweichen. Dass aufgrund einer \nsolchen Straßensperrung Verkehrsbeeinträchtigungen größeren Ausmaßes zu erwarten \nsind, ist nicht ersichtlich. Eltern, die ihre Kinder von der neben dem Gebäude befindlichen \nSchule abholen wollen, können ihr Fahrzeug in zumutbarer Entfernung vor der Ecke \nContrescarpe/Meinkenstraße oder in der Kohlhökerstraße parken und ihre Kinder zu Fuß \nabholen. Sie werden dadurch angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht \nunzumutbar beeinträchtigt, zumal lediglich die Abholzeit an einem Tag betroffen ist. \nEntsprechendes gilt für Anlieger und die Mitarbeitenden der Dienststelle. Die Kundgebung \nwird lediglich einen Teil des Straßenverkehrs auf der Straße Contrescarpe beeinträchtigen \nund dies aufgrund der geplanten Kundgebungszeit auch nicht während der sogenannten \nRushhour morgens und am frühen Abend. Bei der Abwägung der kollidieren Interessen ist \nzu berücksichtigen, dass sich die Teilnehmenden bei einem Verweis auf den Gehweg und \ndie Grünflächen bei Beachtung der Mindestabstände über eine Fläche verteilen müssten, \ndie aller Voraussicht nach die Länge des senatorischen Gebäudes (deutlich) überschreitet. \nDadurch steht zu befürchten, dass ihr Anliegen, vor dem Dienstgebäude der senatorischen \nBehörde auf ein Thema aufmerksam zu machen, das gerade die senatorische Behörde \nbetrifft, nicht die Aufmerksamkeit erfährt, die sie mit ihrer Versammlung anstreben. Ferner \nist zu berücksichtigen, dass die zugewiesene Grünfläche abschüssig und bei vorherigem \nRegen oder Glätte kaum dazu geeignet ist, dort längerfristig zu verweilen. Dies gilt \ninsbesondere auch wegen des angemeldeten Versammlungsthemas, das erwarten lässt, \ndass eine Vielzahl von Müttern mit Kindern anwesend sein wird. Diese auf eine \nabschüssige Grünfläche zu verweisen, erscheint nicht zumutbar. \nGründe des Infektionsschutzes tragen die Verlegung des Versammlungsortes ebenfalls \nnicht. Bei einer Sperrung der Straße für die Versammlung ist ein ständiger Auf- und Abbau \nder auf der Straße befindlichen Gegenstände nicht notwendig und eine dadurch bewirkte \nErhöhung der Infektionsgefahr nicht gegeben. Vielmehr ist die Einhaltung der \nMindestabstände bei der von der Antragstellerin in den Blick genommenen \nVersammlungsfläche deutlich einfacher einzuhalten. \n2. Auch die in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Auflage ist unverhältnismäßig. Die \nAntragsgegnerin begründet die Auflage, die Zufahrten und den Parkplatz vor dem \n\n6\nDienstgebäude des Senators für Inneres sowie die dorthin führenden Zufahrtsstraßen \njederzeit freizuhalten und nicht zu betreten, damit, dass das Freihalten von Flucht- und \nRettungswegen bei Versammlungslagen zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten sei, \num in einer Notsituation für die Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit einen \nschnellstmöglichen Zutritt zu ermöglichen. Insbesondere durch die Aufstellung der \nTeilnehmenden unmittelbar vor den Zugangswegen zum Gebäude oder auf dem Parkplatz \nwürden Flucht- und Rettungswege für Notfälle blockiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass \nbei einer Anzahl von max. 100 teilnehmenden Personen, die sich unter Einhaltung des \nMindestabstandes auf einer Straße befinden, Flucht- und Rettungswege in unzumutbarer \nArt und Weise beeinträchtigt werden. Bei dieser geringen Anzahl an Personen können \nFlucht- und Rettungswege innerhalb kürzester Zeit freigemacht werde. Dies wird auch \ndadurch gewährleistet, dass Pavillons nach Maßgabe des Tenors nicht auf der Straße \naufgestellt werden dürfen, weil sie im Notfall ggf. nicht zeitnah weggeräumt werden \nkönnen. Zudem befinden sich auf beiden Seiten der Straße ein Grünstreifen, auf welchen \ndie Teilnehmenden innerhalb kürzester Zeit ausweichen können. Dass es sich bei dem \nbetroffenen Straßenstück um eine Straße handelt, die von Rettungsfahrzeugen aufgrund \nvon in der Nähe befindlichen Wachen oder Unfalleinrichtungen besonders häufig befahren \nwird, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Die Antragstellerin hat zudem in ihrer \nAntragsschrift zugesichert, dass die Versammlungsleitung gewährleisten werde, dass es \nstets möglich bleiben werde, dass Gelände des Senators für Inneres zu betreten und, wenn \nnotwendig, Rettungsfahrzeuge durchzulassen. Mit der Argumentation der Antragsgegnerin \nließe sich im Übrigen jede Demonstration auf öffentlichen Straßen und vor Gebäuden \nverbieten. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass sich Versammlungsteilnehmer \nbei einem Rettungseinsatz so verhalten, dass dieser nicht beeinträchtigt wird. \n3. Schließlich erweist sich auch die Auflage unter Ziffer 4 des Bescheides, mit der die \nKundgebungszeit abweichend von der Anmeldung (10.00 bis 17.00 Uhr) auf 11.00 bis \n14.00 Uhr festgelegt wurde, nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. \nDurch die Versammlungsbehörde sind keine widerstreitenden Interessen dargelegt \nworden oder ersichtlich, die im Rahmen der vorzunehmenden praktischen Konkordanz die \nVerkürzung der Kundgebungsdauer auf drei Stunden rechtfertigen.\nSoweit die Versammlungsbehörde darauf abstellt, die Beschränkung der Kundgebungszeit \nsei erforderlich, um das Infektionsrisiko zu minimieren, und bei einer siebenstündigen \nKundgebung bestehe eine höhere Gefahr der Missachtung der Abstandspflicht, erachtet \ndie Kammer die Auflage aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht für erforderlich. Der \nGefahr einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Mutationsformen \n\n7\nwird durch die den Versammlungsteilnehmern aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auflagen \nunter Ziffer 1 und 2 des Bescheides zur Verfügung stehende Kundgebungsfläche unter \nfreiem Himmel sowie die nicht angegriffenen Auflagen unter Ziffer 5 und 6 des Bescheides \nzum Mindestabstandsgebot und zur Maskenpflicht unter Berücksichtigung der \nelementaren Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend begegnet. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der geplanten Kundgebung angesichts der \nangekündigten und der aufgrund der Auflage unter Ziffer 3 – ebenfalls aus \nInfektionsschutzgründen – festgesetzten (Höchst-)Teilnehmerzahl um eine relativ kleine \nVersammlung handeln wird und es der Versammlungsleitung möglich sein wird, auf die \nkonsequente Einhaltung der nicht angegriffenen Auflagen hinzuwirken und die Einhaltung \nzu überwachen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Durchführung als durchgehend \nstationäre Kundgebung erschließt sich der Kammer nicht, weshalb die Gefahr der \nMissachtung der Abstandspflicht bei einer Kundgebungsdauer von sieben Stunden \ndeutlich höher sein soll. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die \nVersammlungsteilnehmer nicht an das Mindestabstandsgebot halten werden oder es durch \ndie Einwirkung Dritter auf die Kundgebung zu unvermeidbaren Unterschreitungen dieses \nAbstandes kommen wird. Anders als bei zu erwartenden Gegendemonstrationen und \neinem geplanten Aufzug, der aufgrund der Mobilität der Versammlungsteilnehmer \nzwangsläufig die Einhaltung des Mindestabstandes erschwert (siehe dazu VG Bremen, \nBeschl. v. 22.10.2020 – 5 V 2328/20 –, juris Rn. 50), drängt sich vorliegend – auch aufgrund \nder geringen Teilnehmerzahl – als milderes, aber gleich geeignetes Mittel auf, erst im Falle \neiner kontinuierlichen Missachtung des Abstandsgebotes nach § 15 Abs. 3 VersG gegen \ndie Versammlung oder gegen einzelne, den Auflagen unter Ziffer 5 und 6 \nzuwiderhandelnden Versammlungsteilnehmern vorzugehen. \nDie Auffassung der Versammlungsbehörde, die Antragstellerin könne dem Anliegen der \nvon ihr angemeldeten Versammlung auch binnen drei Stunden ausreichend Raum \nverschaffen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Verkürzung der Versammlungsdauer. Da das \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung nicht nur den Termin, \nsondern \nauch \ndie \nDauer \nder \nVersammlung \numfasst, \nobliegt \nes \nnicht \nder \nVersammlungsbehörde, festzustellen, ab wann der Versammlungszweck erreicht ist (so \nauch SächsOVG, Beschl. v. 04.04.2002 – 3 BS 103/02 –, juris Rn. 6). Die \nInteressenabwägung, die beim Überwiegen der widerstreitenden Interessen auch zu einer \nBegrenzung der Versammlungsdauer führen kann, setzt voraus, dass konkrete Interessen \nDritter oder der Allgemeinheit unzumutbar beeinträchtigt sind und dies den Eingriff in das \nSelbstbestimmungsrecht \ndes \nVeranstalters \nunter \ndem \nGesichtspunkt \nder \nVerhältnismäßigkeit rechtfertigt. Daran fehlt es hier. \n\n8\nZwar ist eine unzumutbare Lärmbelästigung von Anwohnern, aber auch von \nBehördenmitarbeitern ein grundsätzlich schützenswerter Belang mit der Folge, dass \nbeispielsweise eine Regelung der durch Lautsprecher verursachten Lautstärke auf der \nGrundlage der allgemeinen technischen DIN-Normen wie der TA Lärm zum Schutz der \nAllgemeinheit zulässig sein kann (siehe dazu Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht \n2016, § 15 VersG Rn. 107 m.w.N.). Dabei kann im Rahmen der vorzunehmenden \nInteressenabwägung auch die Dauer der Lärmimmissionen Berücksichtigung finden. \nVorliegend \nfehlt \nes \njedoch \nan \nkonkreten \nAnhaltspunkten \ndafür, \ndass \neine \nKundgebungsdauer von sieben Stunden vor dem Dienstsitz des Senators für Inneres zu \neiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Behördenbetriebs führen wird. Eine \nvorübergehende Beeinträchtigung der Arbeit im Innenressort, die aufgrund der \nandauernden Coronapandemie jedenfalls teilweise ins Homeoffice verlegt worden sein \ndürfte, ist insbesondere deshalb hinzunehmen, weil der Kundgebungsort in einem \nunmittelbaren Zusammenhang mit dem Kundgebungsmotto steht und die potentiell durch \ndie Lärmimmissionen beeinträchtigten Personen diejenigen sind, an die sich die durch die \nKundgebung transportierte Kritik richtet. Als milderes Mittel zur Verkürzung der \nKundgebungsdauer auf drei Stunden wäre insoweit auch eine Begrenzung der \nLautsprecherstärke in Betracht zu ziehen gewesen. Dass andere Anwohner durch die \nKundgebungsdauer von sieben Stunden unzumutbar beeinträchtigt wären, ist weder \nvorgetragen worden noch ersichtlich. Auch der Verweis auf die neben dem Dienstsitz des \nInnenressorts \ngelegene \nGrundschule \nund \neine \nStörung \ndes \nUnterrichts \nund \nEinschüchterung der Schüler verfängt nicht. Der Unterricht an dieser Schule beginnt \nausweislich ihres Internetauftrittes für gewöhnlich um 8.00 Uhr und endet bereits „ab 13.15 \nUhr“, sodass lediglich die „2. und 3. Lernzeit“ für 90 Minuten bzw. 70 Minuten beeinträchtigt \nist (siehe dazu https://www.buergermeister-smidt-schule.de/über-uns/, aufgerufen am \n05.03.2021). Dass die Schüler in dieser Zeit und während der 20 bzw. 30 Minuten \nandauernden Pause durch die Präsenz und Beschallung der Versammlungsteilnehmer \neingeschüchtert werden, liegt fern. So dürfte die Erkenntnis, dass die Inanspruchnahme \ngrundrechtlich verbürgter Rechte, die schlechthin konstitutiv für eine freiheitlich-\ndemokratische Grundordnung sind, Teil des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist, auch \nfür Grundschüler nicht schädlich sein. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass die Versammlung einen unfriedlichen oder Kinder einschüchternden Verlauf nehmen \nkönnte. \nEine mit einer Kundgebungsdauer von sieben Stunden einhergehende Beeinträchtigung \nder Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, die von der Versammlungsbehörde \nzwar nicht in der Begründung der Auflage zu Ziffer 4, jedoch in der Begründung der \nAuflagen zu Ziffer 1 und 2 angesprochen wird, rechtfertigt aufgrund der konkreten örtlichen \n\n9\nGegebenheiten ebenfalls nicht die Verkürzung der Versammlungsdauer. Auf die \nAusführungen zu 1. wird verwiesen. \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 53 Abs. 2 52 GKG und berücksichtigt Ziff. 45.4. des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache hatte eine \nReduzierung nach Ziff. 1.5. Satz 1 zu unterbleiben.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nBogner\nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-05/5-v-428-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-05/5-v-428-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365047","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.287362+00:00"}}