{"status":"available","doknr":"OLD365046","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-09","aktenzeichen":"5 V 400/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 400/21\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nBogner und Richter Lange am 9. März 2021 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Schließung ihrer Outdoor-Trainingsanlage.\nSie betreibt in Bremen ein Fitnessstudio. Dieses ist seit dem 02.11.2020 coronabedingt \ngeschlossen. Die Schließung gilt fort. \nNach § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen \nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11.02.2020 (Brem.GBl. S. 117), zuletzt geändert \ndurch die Zweite Änderungsverordnung vom 05.03.2021 (Brem.GBl. S. 275), werden bis \nzum 28.03.2021 (u.a.) Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb geschlossen. Dies gilt nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 6 Vierundzwanzigste Coronaverordnung auch für öffentliche und private \nSportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines \nIndividualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 oder des Rehabilitationssports nach § 1 Absatz 3 \nSatz 3 genutzt werden; zulässig bleibt (u.a.) nach Buchstabe c) der Vorschrift die Nutzung \nzu Zwecken des Gruppensports mit Kindern nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.\n§ 1 Abs. 3 Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der bis zum 07.03.2021 geltenden \nFassung bestimmte, dass die Ausübung von Sport nur als Individualsport und nur allein, \nzu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt ist. Nach der seit dem 08.03.2021 \ngeltenden Fassung des § 1 Abs. 3 ist die Ausübung von Sport im Freien nur\n1. mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten oder \n2. mit Gruppen von bis zu 20 Kindern mit einem Alter bis zu 14 Jahren und mit \nhöchstens zwei Trainerinnen und Trainern\nerlaubt; die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nur allein, zu zweit oder \nmit dem eigenen Hausstand erlaubt.\nAm 13.02.2021 errichtete die Antragstellerin auf dem Parkplatz ihres Fitnessstudios ein \nOutdoor-Trainingsgelände, auf dem die Kunden an Geräten, mit Hanteln oder Gewichten \neinzeln trainieren können. Die Geräte wurden in ca. 200 qm großen Zelten aufgestellt, bei \ndenen die Seitenwände nach dem Vortrag der Antragstellerin nur für die Nacht \ngeschlossen werden. Für das Outdoor-Training hat die Antragstellerin ein als Anlage 1 \nvorgelegtes Hygiene- und Maßnahmenhandbuch für Outdoor-Trainingsanlagen erstellen \nlassen. Danach werden auf den Flächen der Zelte verschiedene Trainingsgeräte so \naufgestellt, dass die Benutzer einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten können. Die \nmaximale Anzahl der gleichzeitig trainierenden Mitglieder wird aufgrund der vorhandenen \nFläche von 200 qm auf 20 Personen limitiert, damit sich nur eine Person pro 10 qm in der \nAnlage befindet. Die Mitglieder müssen ein Trainingszeitfenster von 45 Minuten vorher \n\n3\nonline buchen. Zwischen den Trainingszeitfenstern wird ein Puffer von 15 Minuten \neingehalten. Die Trainingsmöglichkeiten bestehen ausweislich des Internetauftritts der \nAntragstellerin im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 21.45 Uhr.\nGegen Mittag des 13.02.2021 wurde der Antragstellerin von zwei Mitarbeitenden der \nAntragsgegnerin aufgegeben, den Outdoor-Trainingsbetrieb unverzüglich einzustellen. \nDem kam die Antragstellerin nach. Die Antragsgegnerin erläuterte ihr Vorgehen in einer \nE-Mail vom 15.02.2021.\nAm 17.02.2021 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die mündlich erteilte \n„Schließungsanordnung“ ein. \nAm 02.03.2021 hat sie das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Bei \nder Outdoor-Trainingsfläche handele es sich um eine private Sportanlage i.S.d. § 4 Abs. 2 \nNr. 6 Vierundzwanzigste Coronaverordnung, die für den Individualsport nach § 1 Abs. 3 \ngeöffnet werden dürfe. Bei der Einschränkung der Sportausübung knüpfe der \nVerordnungsgeber nicht an die Nutzung bestimmter Sportanlagen an, sondern an die \nAnzahl der Personen. In der Begründung zur Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung \nwerde der Individualsport dem Mannschaftssport gegenübergestellt. Bei ihr sei \nMannschaftssport ausgeschlossen, die Mitglieder dürften die Geräte nur einzeln benutzen. \nGruppentraining werde nicht angeboten. Sie sorge dafür, dass auf ihrer Anlage nur \nIndividualsport betrieben werde. Bei Einhaltung des für sie erstellten Hygiene- und \nMaßnahmenkonzepts sei ausweislich des Hygieneexperten Prof. Dr.\neine \nWeiterverbreitung von Coronaviren ausgeschlossen. Es sei auch zweifelhaft, ob die \nAntragsgegnerin Trainingsflächen unter freiem Himmel als Fitnessstudio verstehe. Sie \nselbst, die Antragsgegnerin, betreibe ihre Fitnesssportanlagen unter freiem Himmel weiter. \nDie Untersagung sei wegen der fehlenden Infektionsgefahren nicht notwendig i.S.d. §§ 28, \n28a IfSG. Eine, zudem zeitlich nicht befristete, Schließungsanordnung, sei daher auch \nnicht angemessen. Dies gelte auch hinsichtlich der Sorge vor den Virusmutationen, die \nnach dem ehemaligen Chefvirologen der Berliner Charité nicht tödlicher seien. Wollte man \nannehmen, dass die Outdoor-Anlage ein Fitnessstudio sei, liege eine sachlich nicht \ngerechtfertigte Ungleichbehandlung insoweit vor, als dass öffentliche und private \nSportanlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 Vierundzwanzigste Coronaverordnung betrieben \nwerden dürften. So sei die Öffnung von (geschlossenen) Studios für den Individualsport \nbereits von einigen Gerichten beschlossen worden. \nDie Antragstellerin beantragt,\n\n4\n1.\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.2.2021 gegen die \nSchließungsanordnung vom 13.2.2021 (Geschäftszeichen: nicht vergeben), \nmit der Begründung vom 15.2.2021 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet; \nhilfsweise\n2.\nEs wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache – festgestellt, dass der von der Antragstellerin \nangebotene Sportbetrieb auf der Außensportanlage\n \nBremen unter Einhaltung der Hygiene-, Abstands- und Schutzvorschriften in \nder jeweils geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 sowie des Hygiene- und Maßnahmenkonzepts der \nAntragstellerin gem. § 4 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 3 der Vierundzwanzigsten \nVerordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 vom 11. Februar 2021 erlaubt ist.\n \nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nDer Antrag sei bereits unzulässig, da er sich gegen die falsche Antragsgegnerin richte. Er \nsei auch unbegründet. Der Umstand, dass die Antragstellerin am 13.02.2021 die \nFitnessgeräte in ein Parkdeck habe verbringen lassen, ändere nichts daran, dass es sich \nbei dem Betrieb weiterhin um ein Fitnessstudio und nicht etwa um eine „Sportanlage für \nIndividualsport“ handele. Ein Fitnessstudio bleibe ein Fitnessstudio, egal ob man es in \neinem Gebäude mit geschlossenen Fenstern, mit offenen Fenstern, einem Zelt oder im \nnahezu komplett blickdicht umschlossenen überdachten Parkdeck betreibe, welches \ngenauso viel oder eher weniger Umluft zulasse wie ein Gebäude mit offenen Fenstern. \nAuch trainierten die Betroffenen dort gerade nicht „alleine oder mit den Mitgliedern des \neigenen Hausstands“, sondern mit mehreren anderen Personen gleichzeitig. Es sei auch \nlebensfremd anzunehmen, dass die Personen untereinander keinerlei Kommunikation \nausübten und stets 2 Meter Abstand einhielten. Bereits der Gerätewechsel führe zu \nnäheren Begegnungen. Für den Hilfsantrag fehle es an einem Anordnungsgrund, da seit \nder Betriebsschließung bis zur Antragstellung 17 Tage vergangen seien.\nII. 1. Der Antrag richtet sich bei verständiger Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) gegen \ndie Stadtgemeinde Bremen. Bei der „Freien Hansestadt Bremen“ handelt es sich um eine \noffensichtliche Falschbezeichnung; das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen \nberichtigt. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Gegenstand einer \nAnfechtungsklage sowie eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 \nVwGO kann auch ein feststellender Verwaltungsakt sein (BVerwG, Beschl. v. 13.06.2007 \n– 6 VR 3/07 –, juris Rn. 12). \n\n5\nEin feststellender Verwaltungsakt ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich mit seinem \nverfügenden \nTeil \ndarauf \nbeschränkt, \ndas \nErgebnis \neines \nbehördlichen \nSubsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Er liegt dann vor, wenn die Behörde \nbei Meinungsverschiedenheiten über bestehende Rechte oder Pflichten die Anwendbarkeit \neiner generellen und abstrakten gesetzlichen Regelung auf einen konkreten Sachverhalt \nfeststellt und damit festlegt, was im Einzelfall rechtens sein soll (BVerwG, Urt. v. \n21.06.2017 – 6 C 3/16 –, BVerwGE 159, 148-171, juris Rn. 12). \nDie mündliche Aufforderung an die Antragstellerin, den Betrieb unverzüglich einzustellen, \nenthielt zugleich die verbindliche Festlegung, dass die Outdoor-Trainingsanlage als \nFitnessstudio vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 5 Vierundzwanzigste \nCoronaverordnung erfasst wird und damit dem Schließungsgebot unterfällt. Ob eine \nbehördliche Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist oder ob sie sich in einer bloßen \nMitteilung der Rechtslage erschöpft, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für \ndie Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Entscheidend ist \nder erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Auch \ndie Begleitumstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, sind bei der \nAuslegung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 6 B 36/20 –, juris Rn. 9; \nBeschl. v. 24.07.2018 – 6 B 75.17 –, juris Rn. 8). Danach hatte die „Schließungsanordnung“ \nnicht \nlediglich \nInformationscharakter, \nsondern \nenthielt \ndie \nbei \nbestehender \nMeinungsverschiedenheit rechtlich verbindliche Bewertung, dass das Sportangebot der \nAntragstellerin unter den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 5 Vierundzwanzigste \nCoronaverordnung fällt. Dies ergibt sich auch aus der E-Mail vom 15.02.2021, in der die \nAntragsgegnerin ihre Rechtsauffassung gegenüber der Antragstellerin erläutert.\nDem Widerspruch der Antragstellerin gegen die „Schließungsanordnung“ kommt keine \naufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu. Feststellende Verwaltungsakte \nbedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung, wobei eine solche Feststellungsbefugnis nicht \nnotwendigerweise ausdrücklich geregelt sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass sie sich \ndem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt. Eine stillschweigende Ermächtigung wird \nüblicherweise \nangenommen \nin \nZusammenhang \nmit \ngenehmigungsbedürftigen \nSachverhalten und aus den Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit abgeleitet \n(BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 – 7 C 9/02 –, BVerwGE 117, 133-137, juris Rn. 10; Urt. v. \n09.05.2001 – 3 C 2.01 –, juris Rn. 13; OVG MV, Urt. v. 29.05.2018 – 1 L 506/16 –, juris \nRn. 85).\nVorliegend ergibt sich die konkludente Befugnis zum Erlass des feststellenden \nVerwaltungsaktes aus den §§ 28, 28a, 32 IfSG. Auch wenn dort eine rechtsverbindliche \n\n6\nFeststellung nicht als spezifische Maßnahme genannt ist, umfasst die allgemeine Befugnis \nzum Erlass der notwendigen Schutzmaßnahmen auch die Befugnis der zuständigen \nBehörde hierzu eine klärende Regelung zu erlassen und die Anwendbarkeit durch \nRechtsverordnung erlassener Verbote und Gebote für den Einzelfall zu bestimmen. Beruht \ndie „Schließungsanordnung“ demnach auf den §§ 28, 28a, 32 IfSG, ist sie von dem \ngesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 28 \nAbs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG erfasst. \nDies gilt allerdings nicht, soweit die „Schließungsanordnung“ darüberhinaus auch die \nAndrohung einer Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 15 BremVwVG beinhaltete. \nInsoweit hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die Mitarbeitenden der Antragsgegnerin \nfür den Fall, dass sie den Betrieb nicht schließe, darauf hingewiesen hätten, dass eine \nexterne Firma das Outdoor-Studio abbauen und abtransportieren werde. Der gesetzliche \nAusschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs umfasst im Zweifel nicht \nnachfolgende selbständige Vollzugsakte bzw. Nebenverfügungen (BayVGH, Beschl. v. \n02.12.2020 – 24 CS 20.2211 –, juris Rn. 29; VG Cottbus, Beschl. v. 06.01.2021 – 3 L \n546/20 –, juris Rn. 30).\n \nDies führt indes nicht dazu, dass der Antrag der Antragstellerin in einen (isolierten) Antrag \nauf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Androhung \neiner Ersatzvornahme gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog umzudeuten ist. Zwar ist das \nGericht nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat \nvielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Ein gestellter Antrag ist \ndanach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des \nrechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 \n– 4 C 4/15 –, BVerwGE 156, 94-102, juris Rn. 9). Eine entsprechende Umdeutung des \nAntrags der Antragstellerin entspricht jedoch nicht ihren erkennbaren Interessen. Auch bei \nder (ohne weitere inhaltliche Prüfung) bloßen Feststellung, dass dem Widerspruch der \nAntragstellerin gegen die Androhung der Ersatzvornahme aufschiebende Wirkung \nzukommt, bliebe es dabei, dass die Antragstellerin der bußgeldbewehrten und durch \nfeststellenden Verwaltungsakt individualisierten Schließungsanordnung unterläge. Der \nAntragstellerin geht es aber zur Vermeidung eines bußgeldbewehrten Verhaltens gerade \ndarum, gerichtlich klären zu lassen, ob das von ihr angebotene Outdoor-Training erlaubt \noder verboten ist.\n2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nkann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene \n\n7\nAbwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Schließungsanordnung gegen das Interesse der Antragstellerin an der \naufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der \nvorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private \nAussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der \nVerwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des \nVollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um \neine \nhiervon \nabweichende \nEntscheidung \nzu \nrechtfertigen \n(BVerfG, \nNichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Insofern wird das \nInteresse der Antragstellerin regelmäßig zurücktreten. Hat sich schon der Gesetzgeber für \ndie sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der \nErfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im \nHinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und \ndie Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen \nGrundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22). Bei der \nAbwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je \nschwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive \nUnabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.05.2015 – 2 BvR 869/15 –, juris \nRn. 12).\nDiese \nInteressenabwägung \ngeht \nzuungunsten \nder \nAntragstellerin \naus. \nDie \n„Schließungsanordnung“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin fällt die Outdoor-Trainingsanlage, die sie auf ihrem \nParkplatz betreiben möchte, unter das Schließungsgebot des § 4 Abs. 2 Nr. 5 \nVierundzwanzigste Coronaverordnung. Es handelt sich um den Betrieb eines \nFitnessstudios im Sinne der Vorschrift. Unter einem Fitnessstudio ist eine Einrichtung zu \nverstehen, welche die Möglichkeit bietet, an besonders für diesen Zweck bestimmten \nGeräten seine körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern (SächsOVG, \nBeschl. v. 15.12.2020 – 3 B 409/20 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf: \nhttps://www.duden.de/rechtschreibung/Fitnesscenter). Das in § 4 Abs. 2 Nr. 5 \nVierundzwanzigste Coronaverordnung angeordnete Schließungsgebot für Fitnessstudios \nberuht auf der Erwägung, dass die für das Infektionsgeschehen relevanten \nKontaktbeschränkungen neben den Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich \nam gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen \n\n8\nFreizeit, Sport, Unterhaltung und körpernaher Dienstleistungen erreicht werden könne. \nInsbesondere bei einer Ansammlung körperlich trainierender Personen in geschlossenen \nRäumen wird die Gefahr durch das gesteigerte Atemverhalten unter körperlicher Belastung \nauf engem Raum deutlich erhöht. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher \nBelastung kann bei symptomfreien, aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß \ninfektiöser Viren über eine große Distanz führen und damit die im Vordergrund stehende \nTröpfcheninfektion befördern (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.12.2020 – 13 B 1855/20.NE –, \njuris Rn. 66 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 – 1 B 81/21 –, juris). Davon zu \nunterscheiden ist die Sportausübung unter freiem Himmel oder auf Sportanlagen im Freien, \nwie z.B. Tennisplätzen, Golfplätzen, Reitplätzen, Modellflugsportplätzen, Skiloipen und \nSkipisten (OVG NW, Beschl. v. 01.03.2021 – 13 B 1973/20 –, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. \nv. 19.02.2021 – 1 S 502/21 –, juris Rn. 47).\na) Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geräte vorübergehend nach draußen \nverlagert hat, ändert nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen, an ihre \nBestandsmitglieder gerichteten Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios für den \nPublikumsbetrieb handelt. Allerdings liegt dem Begriff des Fitnessstudios grundsätzlich die \nVorstellung der Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten zugrunde (vgl. OVG NW, \nBeschl. v. 30.12.2020 – 13 B 1855/20.NE –, juris Rn. 67; SächsOVG, Beschl. v. 15.12.2020 \n– 3 B 409/20 –, juris Rn. 16). Die Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen \nEinrichtungen knüpft im Hinblick auf die infektiologische Relevanz an die Zusammenkunft \nmehrerer Personen in geschlossenen Räumen und/oder die körperliche Aktivität von \nPersonen in geschlossenen Räumen an (NdsOVG, Beschl. v. 18.02.2021 – 13 MN 52/21 \n–, juris Rn. 68).\nAber auch insoweit ist das von der Antragstellerin angebotene Sportangebot eher einer \nInnenraum-, als einer Außensportanlage, die sich regelmäßig durch eine erhebliche Größe \nund hinreichenden Platz für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere \nEinzelpersonen auszeichnet (OVG BlnBdg, Beschl. v. 08.03.2021 – 11 S 24/21 –, \nnachrichtlich auf juris), vergleichbar. Das Zelt, das durch seine Überdachung und seine \nSeitenwände einen geschlossenen Raum darstellt, wird nicht dadurch zu einer \nAußensportanlage, dass die Antragstellerin die Seitenwände tagsüber öffnet und nur für \ndie Nacht schließt. Auch eine baulich feste, geschlossene Räumlichkeit wird nicht dadurch \nzu einer Außensportanlage, dass Fenster und bspw. Schiebetüren geöffnet werden. Zu \neiner anderen Beurteilung führt nicht die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. \n. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass mit der beschriebenen Sportausübung im \nZelt geringere Infektionsgefahren einhergehen dürften als in einem „klassischen“ \nSportstudio, die gutachterliche Stellungnahme ist insoweit jedoch unergiebig. Dort wird \n\n9\nausgeführt, dass bei Beachtung und Einhaltung der genau beschriebenen Funktions- und \nOrganisationsabläufe eine Weiterverbreitung von Corona-Viren ausgeschlossen sei, \njedoch erwähnt die gutachterliche Stellungnahme nicht, dass das Gerätetraining unter \neiner Zeltbedachung stattfindet. Es wird stets nur von einer „Außenanlage“ gesprochen.\nb) Selbst dann, wenn das streitgegenständliche Sportangebot der Antragstellerin nicht als \n„Einrichtung eines Fitnessstudios“ anzusehen wäre, wäre es nicht erlaubt, weil es gegen \n§ 1 Abs. 3 Vierundzwanzigste Coronaverordnung verstößt. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin handelt es sich nicht um einen erlaubten Individualsport im Sinne dieser \nVorschrift. Danach ist (seit dem 08.03.2021) die Ausübung von Sport im Freien nur mit \nhöchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten oder mit Gruppen \nvon bis zu 20 Kindern mit einem Alter bis zu 14 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen \nund Trainern erlaubt; die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nach wie vor \nnur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Nach dem Konzept der \nAntragstellerin können in der begrenzten Trainingszeit von 45 Minuten gleichzeitig 20 \nPersonen aus 20 verschiedenen Haushalten trainieren. Bei dieser Form der \nSportausübung handelt es sich um ein Gruppenangebot bzw. die kollektive \nSportausübung, die sich von der privaten, nichtinstitutionalisierten Zusammenkunft \nunterscheidet. Entsprechend wird in der von der Antragstellerin in Bezug genommenen \nEntscheidung des VG Hannover ausgeführt, dass eine Mehrzahl potentiell trainierender \nMenschen dem Geschäftsmodell eines Fitnessstudios inhärent sei (VG Hannover, Beschl. \nv. 01.02.2021 – 15 B 343/21 –, juris Rn. 11; vgl. auch: SächsOVG, Beschl. v. 09.12.2020 \n– 3 B 381/20 –, juris Rn. 39, wonach Individualsport anders als bei Fitnessstudios nicht in \neiner gewerblichen Einrichtung, sondern innerhalb eines bestimmten Personenkreises \nstattfindet). Insoweit greift es zu kurz, wenn die Antragstellerin dem Individualsport lediglich \nden Mannschaftssport gegenüberstellt. Aus der Sicht des Infektionsschutzes ist es für die \nAnnahme eines Gruppenangebots auch unerheblich, ob die Gruppe durch Trainer oder \nTrainerinnen angeleitet wird oder nicht. Die angebotene Sportausübung wird schließlich \nnicht dadurch zum Individualsport, dass die Abstandsregeln eingehalten werden und der \nSport an einem Gerät jeweils nur alleine ausgeübt wird. Die Beschränkung auf den \nIndividualsport mit zwei Haushalten zielt darauf ab, Kontakthäufungen und den Anreiz, sich \nüberhaupt zusammenzufinden, zu vermeiden (NdsOVG, Beschl. v. 03.03.2021 – 13 MN \n67/21 –, juris Rn. 27). Auch wenn die eigentliche Sportausübung alleine erfolgt, führt das \ninstitutionalisierte Angebot der Antragstellerin, anders als es bei der Form des \nzugelassenen Individualsports der Fall ist, in erheblich größerem Umfang zu \nSozialkontakten zwischen den Kunden und dem betrieblichem Personal sowie den Kunden \nuntereinander, sei es vor, während (bspw. bei dem nicht ausgeschlossenen \nGerätewechsel) oder nach dem Sport (vgl. auch: OVG SH, Beschl. v. 19.01.2021 – 3 MR \n\n10\n2/21 –, juris Rn. 45). Es entfaltet zudem eine erheblich höhere Sogwirkung für sportliche \nAktivitäten \nals \ndie \nMöglichkeit \ndes \nIndividualsports, \nbei \ndem \nsich \ngrößere \nMenschenansammlungen eher zufällig und selten über den ganzen Tag bilden. \nTräfe die Auffassung der Antragstellerin zu, hätte es für sie keinen Anlass gegeben, ihr \nSportangebot nach draußen zu verlagern, denn die Ausübung von Individualsport „allein, \nzu zweit oder mit dem eigenen Hausstand“ ist unabhängig davon erlaubt, ob er drinnen \noder draußen stattfindet.\nc) Stellt sich das Sportangebot der Antragstellerin nicht als Individualsport i.S.d. § 1 Abs. 3 \nVierundzwanzigste Coronaverordnung dar, liegt die von der Antragstellerin geltend \ngemachte Ungleichbehandlung von vornherein nicht vor. Der Rekurs der Antragstellerin \nauf die Entscheidungen des VG Göttingen (Beschl. v. 05.02.2021 – 4 B 22/21) und des VG \nHannover (Beschl. v. 01.02.2021 – 15 B 343/21 –, juris) führt nicht weiter, denn diesen \nEntscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen Fitnessstudios die Nutzung für \nden Individualsport allein oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen \nHausstandes verboten war, während er auf privaten und öffentlichen Sportanlagen \nzulässig war. Darum geht es hier jedoch nicht. \n3. Aus den genannten Gründen muss dem Hilfsantrag, der sich zulässigerweise gegen die \nAntragsgegnerin richtet, ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 \nSatz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war vorliegend \naufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache – das \nSchließungsgebot gilt vorerst – bis zum 28.03.2021 - abzusehen, Ziffer 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkataloges 2013.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \n\n11\ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nBogner\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-09/5-v-400-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-09/5-v-400-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365046","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.258786+00:00"}}