{"status":"available","doknr":"OLD365045","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-17","aktenzeichen":"6 V 2229/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 V 2229/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \ng e g e n\n \n \n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nbeigeladen:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht \nSieweke und Richter Müller am 17. März 2021 beschlossen:\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, die für die Beförderungsrunde 01.01.2021 vorgesehene \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 12 bis zum Ablauf eines Monats \n\n2\nnach Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin \nfreizuhalten und nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\nDer Streitwert wird auf 14.475,51 Euro festgesetzt. \nGründe\nI.\nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Freihaltung \neiner Planstelle der Besoldungsgruppe A 12. \nFür die Beförderungsrunde 01.01.2021 erstellte die Antragsgegnerin zum 28.08.2020 \nbetreffend die Beförderungen nach A 12 eine sogenannte Arbeitsliste als vorläufige \nBeförderungsreihenfolgeliste (vgl. Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie für die \nFinanzämter des Landes Bremen Ziffer 6; im Folgenden: BuBRF). Eine gesonderte \nAusschreibung erfolgte nicht. Aufgeführt waren alle im jeweiligen Statusamt befindlichen \nBeamt*innen der jeweils nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. Hinsichtlich der hier in \nRede stehenden Beförderungen nach A 12 waren 48 Beamt*innen im Statusamt A 11 \naufgeführt, die sämtlich die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllten; \ndarunter befanden sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene. Eine Platzierung war \nnoch nicht erfolgt. Es waren lediglich die Ergebnisse der bis dahin letzten \nRegelbeurteilungen zum Stichtag 01.01.2018 sowie die Ergebnisse der davor erstellten \ndienstlichen Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.01.2015 aufgenommen. Aufgrund dieser \nvom Zentralen Personalbüro des Senators für Finanzen an die Amtsleiter der Finanzämter \nim Land Bremen versandten Arbeitsliste meldeten diese für jeweils in Betracht kommende \nBeamt*innen beabsichtigte Notenvergaben in noch zu erstellenden Anlassbeurteilungen. \nDanach wurde für neun der 48 beförderungsreifen Beamt*innen im Statusamt A 11 \nangegeben, diesen in einer Anlassbeurteilung die Gesamtnote 5 Punkte \n \n) bzw. die Gesamtnote 4,5 \nPunkte \n) vergeben zu wollen. Die sodann unter den Amtsleitern am \n18.09.2020 abgestimmten Beurteilungen führten schließlich zu einer beabsichtigten \nNotenvergabe von einheitlich 5 Punkten an die zu befördernden neun Beamt*innen. \nAufgrund dieser beabsichtigten Notenvergabe enthielt die sodann unter dem 25.09.2020 \nüberarbeitete Arbeitsliste nunmehr diese neun Beamt*innen auf den ersten neun Plätzen. \nIn dieser Arbeitsliste nimmt die Antragstellerin Platz 42 ein. Im November 2020 wurden den \nauf den Plätzen eins bis 9 stehenden Beamt*innen die entsprechenden dienstlichen \n\n3\nAnlassbeurteilungen für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 eröffnet. Die Arbeitsliste \nwurde auf den Stand 30.11.2020 datiert. Sie entspricht der Liste vom 25.09.2020. \nDie am\n1986 geborene Antragstellerin trat nach dem Studium im Internationalen \nStudiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht (Abschluss Diplom-Steuerjuristin [FH], August \n2009) und einer anschließenden Tätigkeit als Steuerassistentin in einer privaten \nWirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Wirkung vom 01.05.2012 in den Dienst der \nAntragsgegnerin; zunächst im Angestelltenverhältnis als Verwaltungsangestellte in der \nSteuerverwaltung und seit dem 01.11.2012 im Beamtenverhältnis. Mit Wirkung vom \n01.11.2012 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur \nVerwaltungsinspektorin (Bes.Gr. A 9) ernannt, nachdem ihr bereits unter Anrechnung ihrer \nTätigkeit im privaten Sektor mit Bescheid vom 25.09.2012 die Laufbahnbefähigung für die \nLaufbahngruppe 2 zuerkannt worden war. Unter Anrechnung weiterer hauptberuflicher \nZeiten und der bisherigen Tätigkeit im Finanzamt im Angestelltenverhältnis wurde die \nreguläre dreijährige Probezeit um ein Jahr verkürzt. Mit Wirkung vom 01.11.2014 wurde \nsie auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 01.01.2017 erfolgte ihre Beförderung in das \nAmt einer Verwaltungsoberinspektorin (Bes.Gr. A 10). Zuletzt wurde sie mit Wirkung vom \n01.01.2019 zur Verwaltungsamtfrau (Bes.Gr. A 11) befördert. Vom 01.10.2017 bis \n31.01.2019 absolvierte sie die Ausbildung im Sachgebietsleiter-Nachwuchspool. Mit \nSchreiben vom 29.01.2019 bestätigte die Senatorin für Finanzen den erfolgreichen Erwerb \nder Eignung zur Sachgebietsleiterin. Ab dem 01.02.2019 wurde die Antragstellerin als \nSachgebietsleiterin eingesetzt, dieser Dienstposten entspricht der Wertigkeit eines Amtes \nnach A 13 S. Zuletzt wurde die Antragstellerin mit Regelbeurteilung vom 26.06.2018 für \nden Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 mit der Gesamtnote 5 (hervorragend) dienstlich \nbeurteilt. Diese Beurteilung war Grundlage ihrer Beförderung nach A 11 zum 01.01.2019. \nMit Wirkung zum 15.04.2020 wurde die Antragstellerin in den Personalrat des Finanzamts \nBremen gewählt. Sie ist\n voll freigestellt.\nDer am\n1975 geborene Beigeladene trat am 01.08.1992 als Steueranwärter in den \nDienst der Antragsgegnerin. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde er zum \n01.08.1994 in den mittleren Dienst als Steuerassistent zur Anstellung unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe übernommen (Bes.Gr. A 5). Der zwischenzeitlich zum \nObersteuersekretär (Bes.Gr. A 7) beförderte Beigeladene wurde am 31.05.2002 zum \nBeamten auf Lebenszeit ernannt. Danach erfolgten seine Beförderungen zum \nHauptsteuersekretär (Bes.Gr. A 8) und mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Amtsinspektor \n(Bes.Gr. A 9 S). Zum 01.10.2015 stieg der Beigeladene nach Bestehen der \nLaufbahnprüfung mit der Note ausreichend in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt auf \nund befand sich im Statusamt A 9 E. Im März 2016 wurde er in den Personalrat des \n\n4\nFinanzamts Bremen gewählt. Wie lange er im Personalrat war, ergibt sich nicht aus der \nPersonalakte. Im Mai 2016 wurde er zum Teil an das Finanzamt Bremen-Nord abgeordnet. \nDer Beigeladene wurde mit Wirkung vom 01.01.2017 zum Obersteuerinspektor (Bes.Gr. \nA 10 und zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2019 zum Steueramtmann befördert (Bes.Gr. \nA 11). Seit dem 24.08.2017 nimmt er die Funktion eines Hauptsachbearbeiters\n \nwahr. Dieser Dienstposten ist A 12-wertig. Der Beigeladene wurde zum 22.03.2020 für die \nSachgebietsleitungs- Nachwuchskräftepoolausbildung zugelassen und wird hierfür \nweiterhin im Finanzamt Bremen eingesetzt. Die Ausbildung endet am 22.07.2021. Da es \nkeine Bewertung der Ausbildungsdienstposten gibt, wird der Beigeladene aktuell auf einem \nA 12- wertigen Dienstposten geführt. Mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 19.06.2018 für \nden Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 wurde der Beigeladene mit der Gesamtnote 5 \n(hervorragend) beurteilt. Mit Anlassbeurteilung vom 02.11.2020 – der Anlass wird benannt \nmit: “Beförderung auf den 01.01.2021“ – wurde seine Tätigkeit als Teilnehmer in der \nSachgebietsleiterausbildung mit der Gesamtnote 5 bewertet. \nAus Anlass der streitgegenständlichen Beförderungsrunde 01.01.2021 machte die \nAntragstellerin mit Schreiben vom 08.10.2020 einen Anspruch auf Beförderung nach A 12 \ngeltend und begehrte die Erstellung einer Nachzeichnung. Ihre Platzierung auf Listenplatz \n42 der vorläufigen Beförderungsreihenfolge akzeptiere sie nicht. \nMit am 19.10.2020 ausgehändigtem Schreiben vom 16.10.2020 erfolgte eine \nNachzeichnung, die als Ausgangspunkt auf die letzte für sie erstellte Regelbeurteilung zum \nStichtag 01.01.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in der \nBesoldungsgruppe A 10 mit dem Ergebnis 5 Punkte abstellte. Acht weitere Beamte in der \nBesoldungsgruppe A 10 in den Finanzämtern wurden betrachtet, die zum Stichtag \n01.01.2018 mit 5 Punkten beurteilt waren. Alle seien wie die Antragstellerin zum \n01.01.2019 nach A 11 befördert worden. Aus dieser Gruppe stehe nur der Beigeladene zur \nBeförderung nach A 12 an. Es sei im Ergebnis nicht feststellbar, dass die Antragstellerin \ndurch ihre Tätigkeit im Personalrat in ihrer beruflichen Entwicklung beeinträchtigt worden \nsei. Sie sei nicht zum Beförderungsstichtag 01.01.2021 zu befördern. Der Listenplatz 42 \nergebe sich daraus, dass ihre Leistungen von 5 Punkten in der geringeren Besoldungs-\ngruppe A 10 nach den Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien in 3 Punkte in A 11 \numgerechnet worden seien. Gegen die Nachzeichnung erhob die Antragstellerin am \n20.10.2020 Widerspruch, der noch nicht beschieden wurde. \nAm 13.10.2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz \nnachgesucht. Sie trägt vor, der Vorsteher des Finanzamtes habe ihr bereits in einem \nGespräch am 29.09.2020 mitgeteilt, dass sie so kurz nach der Wahl in den Personalrat \n\n5\nnicht befördert werden könne, da dies den Anschein erwecken würde, man müsse sich nur \nin den Personalrat wählen lassen, um befördert zu werden. Andere Sachgebiets-\nleiter*innen hätten zum Teil auch länger als zwei Jahre auf eine Beförderung gewartet. Es \ngebe niemanden, mit dem die Antragstellerin verglichen werden könne. Ihr sei auf ihr \nSchreiben vom 08.10.2020 eine Nachzeichnung im Entwurf ausgehändigt worden mit dem \nBemerken, die Begründung werde bei Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes \nangereichert. Sie sei die bestgeeignete Bewerberin für eine Beförderung nach A 12. \nAußerdem werde sie entgegen § 56 Abs. 1 BremPVG in ihrem beruflichen Fortkommen \nbenachteiligt. Nach den vorliegenden Informationen müsse angenommen werden, dass \ndie Antragsgegnerin ihre Nachzeichnungspflicht nicht beachtet hat, bevor die die \nAntragstellerin betreffende beförderungsrechtliche Entscheidung getroffen worden sei. Es \nliege keine belastbare Tatsachengrundlage für eine Nachzeichnung und die Bildung der \nVergleichsgruppe vor. Es sei zu berücksichtigen, dass die letzte dienstliche Regel-\nbeurteilung bereits dadurch verbraucht sei, dass die Antragstellerin zum 01.01.2019 nach \nA 11 befördert worden sei und seit dem 01.02.2019 eines A 13S-wertigen Dienstposten \nwahrnehme. Auch sei leistungsmäßig zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in ihrer \nvorletzten Beurteilung bezogen auf das Statusamt A 9 die Note 4 erhalten hatte und nach \nihrer Beförderung nach A 10 mit der Höchstnote 5 beurteilt wurde. Deswegen könne \ngeschlussfolgert werden, dass die Antragstellerin eine dieser beiden Noten auch nach ihrer \nBeförderung nach A 11 erhalten hätte. Ein Absinken des Leistungsniveaus nach der \nBeförderung sei zwar denkbar, aber nicht zwingend. Bei ihr handele es sich um eine \nleistungsstarke Beamtin. Der Rangplatz 42 sei nicht sachlich fundiert. Der angewandte \nUmrechnungsschlüssel sei zu beanstanden. Es fehle an einer näheren Begründung; die \nPauschalität, mit der die Antragsgegnerin die Umrechnung praktiziere, genüge nicht dem \nBegründungserfordernis. Die weitere Argumentation mit den langen Wartezeiten anderer \nBeamt*innen sei rechtlich ebenso wenig entscheidend wie die vom Vorsteher geäußerte \nBefürchtung, eine Beförderung der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt könnte so \nverstanden werden, als bedürfe es für eine Beförderung nur der Wahl in den Personalrat. \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei eine Beförderung der Antragstellerin \nzum 01.01.2021 nicht ausgeschlossen. Eine solche Aussage dürfe nicht vor einer \nNachzeichnung erfolgen. Das erwecke den Eindruck der nachträglichen Rechtfertigung \neiner bereits getroffenen Entscheidung. Ihre im Zeitpunkt der Freistellung zuletzt gezeigten \nLeistungen im letzten Statusamt seien maßgeblich. Außerdem solle ein Mitglied der \nReferenzgruppe - der Beigeladene - nunmehr gerade nach A 12 befördert werden.\nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Nachzeichnung entspreche den \nVorgaben der Rechtsprechung. Auf wahrgenommene Dienstposten komme es danach \ngrundsätzlich nicht an. Man habe richtigerweise auf dasselbe Statusamt und dieselbe \n\n6\nGesamtbeurteilungsnote abgestellt. Es gebe keine Übung und auch keine Vorgabe, die \nVergleichsgruppe bereits zum Zeitpunkt der Freistellung zu dokumentieren oder eine \nAnlassbeurteilung auf den Zeitpunkt der Freistellung vorzunehmen. Es dürfte auch nicht \nvertretbar sein, jetzt noch eine Anlassbeurteilung auf den Zeitpunkt der Freistellung \nvorzunehmen. \nDies \nwürde \nder \nAmtsleitung \neine \nmit \ndem \nGedanken \ndes \nPersonalvertretungsgesetzes nicht zu vereinbarende Möglichkeit zur faktischen \nEinflussnahme auf freigestellte Personalratsmitglieder schaffen. Des Weiteren habe der \nAmtsvorsteher lediglich ausgesagt, dass allein der Wechsel in den Personalrat nicht \nautomatisch zu einer Beförderung führen könne. Die Bemerkung, dass es keine \nVergleichsfälle gebe, habe sich darauf bezogen, dass die Antragstellerin als Absolventin \ndes Studiengangs ISWR nicht einem steuerlichen Lehrgang zugeordnet werden könne. Im \nÜbrigen sei der in der Nachzeichnung u.a. zum Vergleich herangezogene Beigeladene der \neinzige in der Besoldungsgruppe A 11 befindliche Beamte, der zwei Jahre nach seiner \nletzten Beförderung nach A 11 zur Beförderung nach A 12 vorgesehen sei. Es handele \nsich um einen Ausnahmefall. Andere Beamte, wie die Beamtin L.-A. auf Platz 1 der \nBeförderungsliste, die wie die Antragstellerin einen A 13S-wertigen Dienstposten \nwahrgenommen hätten, seien nicht in die Vergleichsgruppe einzubeziehen gewesen, weil \nderen letzte dienstliche Beurteilung in 2018 mit 4 Punkten bereits für das Statusamt A 11 \nerfolgt sei. Die Erstellung einer Anlassbeurteilung im Zeitpunkt der Freistellung führe zu \nFolgeproblemen. Hierdurch würde sich der Bezugspunkt für die Bildung der \nVergleichsgruppe für spätere Nachzeichnungen ändern. Nunmehr würden nicht mehr alle \nBeamtinnen und Beamten mit der Gesamtnote 5 im Statusamt A 10 auf den Stichtag \n01.01.2019, sondern alle mit der gleichen Note in der Besoldungsgruppe A 11 auf den \nFreistellungsstichtag zu vergleichen sein. Im Vergleich zur Antragstellerin wären \nunterschiedliche Beurteilungszeiträume gegeben, weil die Noten der Vergleichsgruppe \nvom Stichtag 01.01.2018 herangezogen würden. Auch im Falle einer neu zu erstellenden \nBeurteilung für die Antragstellerin wäre das Ergebnis voraussichtlich nicht so ausgefallen, \ndass es zu einer Beförderung zum 01.01.2021 ausgereicht hätte.\nMit Beschluss vom 17.12.2020 hat das Gericht einen Hängebeschluss erlassen und die \nBeförderung der neun ausgewählten Mitbewerber*innen nach A 12 bis zur Entscheidung \nüber den Eilantrag untersagt.\nDie mit Beschluss vom 21.12.2020 erfolgte Beiladung aller neun Konkurrent*innen hat das \nGericht bezüglich der Beförderungsrangfolgeplätze 1- 8 mit Beschluss vom 28.12.2020 \naufgehoben, nachdem die Antragstellerin ihr Freihaltungsbegehren mit Schriftsatz vom \n23.12.2020 auf die Beförderung des auf Platz neun geführten Beigeladenen beschränkt \nhat.\n\n7\nDem Gericht haben die Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie der \nVorgang über die Beförderungsreihung vorgelegen. \nII.\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n1. Der Zulässigkeit steht insbesondere keine bestandskräftige Ablehnung der Auswahl der \nAntragstellerin entgegen. Eine solche Ablehnungsentscheidung hat die Antragsgegnerin \nnicht erlassen. Deshalb reicht es aus, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom \n08.10.2020 ihren Listenplatz 42 moniert hat und am 20.10.2020 einen Widerspruch gegen \ndie Nachzeichnung vom 19.10.2020 erhoben hat, in der die Antragsgegnerin auch \nAusführungen zum Listenplatz vorgenommen hat.\n2. Der Antrag ist begründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (2.1.) und \neinen Anordnungsgrund (2.2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § \n920 Abs. 2 ZPO). \n2.1.\nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BremBG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Nach \nständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die Entscheidung über die \nBeförderung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen \nBeförderungsdienstposten im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen \ndieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der von den Verwaltungsgerichten nur \neingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff \nverkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde \ngelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen \nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei \nseiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird \n(st. Rspr. des OVG Bremen, vgl. Beschl. v. 05.07.1995 - 2 B 74, 75/95 - m.w.N.; Beschl. v. \n19.02.1999 - 2 B 11/99 - NordÖR 1999,249 = DÖD 1999, 238 = ZBR 2001, 221, Beschl. v. \n09.01.2002 - 2 B 68/01 -, Beschl. v. 20.01.2004 - 2 B 444/02 m.w.N., Beschl. v. 22.03.2005 \n- 2 B 431/04 -, Beschl. v. 08.10.2007 - 2 B 268/07 -, Beschl. v. 07.04.2008 - 2 B 453/07 -).\n\n8\nMaßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \ngrundsätzlich der Widerspruchsbescheid. Ist ein solcher noch nicht ergangen, ist zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes von der in den Akten dokumentierten Begründung \nder Auswahlentscheidung auszugehen (st. Rspr. des OVG Bremen, vgl. u. a. Beschl. v. \n18.10.1997 - 2 B 66/97 -, B. v. 22.03.2005 - 2 B 431/04 -, B. v. 31.08.2005 - 2 B 206/05 - \nund B. v. 07.04.2008 - 2 B 453/07 -).\na) Die \nAuswahlentscheidung \nverletzt \nden \nBewerberverfahrensanspruch \nder \nAntragstellerin in mehrfacher Hinsicht. Die Auswahlentscheidung beruht nicht auf einer am \nLeistungsgrundsatz orientierten Verfahrensweise. Die über den Beigeladenen erstellte \ndienstliche Anlassbeurteilung ist fehlerhaft. Zudem bezieht die Auswahlentscheidung die \nAntragstellerin nicht aufgrund eines aktuellen Leistungsbildes ein.\naa) Die in den BuBRF vorgesehene und umgesetzte Praxis der Beförderungsreihenfolge \nbegegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Sie wurde nicht ergebnisoffen getroffen. \nDer Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahl-\nentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG hat - vor allem - anhand dienstlicher Beurteilungen \nzu erfolgen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423, \n427 und v. 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 - NVwZ 2017, 46 Rn. 78; BVerwG, Beschlüsse v. \n20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 und v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - \nBVerwGE 157, 168 Rn. 23). Eine dienstliche Beurteilung ist zu erstellen aufgrund der \nErkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienst-\nposten gezeigten Leistungen, gemessen an den (abstrakten) Anforderungen des Status-\namtes. Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung ist nicht der konkrete Dienstposten, \nsondern das Statusamt des Beamten.\nVorliegend ist davon auszugehen, dass die Beförderungsauswahl betreffend die neun \nBeamt*innen bereits am 25.09.2020 feststand, bevor die Anlassbeurteilungen erstellt \nwaren, nämlich im Zeitpunkt der Erstellung der Liste vom 25.09.2020, nachdem die \nAmtsleiterkommission die beabsichtigten Noten an das Zentrale Personalbüro des \nSenators für Finanzen gemeldet hatte. Die später auf den 30.11.2020 datierte \nReihenfolgeliste entsprach exakt der Liste vom Stand 25.09.2020. Weder entspricht es \ndem Leistungsprinzip, eine Auswahlentscheidung ohne zuvor erfolgte dienstliche \nBeurteilung vorzunehmen, noch lässt der Grundsatz es zu, nur diejenigen Beamt*innen zu \nbeurteilen, die voraussichtlich die Höchstnote erhalten sollen bzw. die befördert werden \nsollen. Beides zusammen widerspricht dem Grundsatz, dass die Auswahlentscheidung auf \ndienstlichen Beurteilungen beruhen muss und nicht die dienstliche Beurteilung der \n\n9\nAuswahlentscheidung folgen darf. Für letztere Vorgehensweise - nämlich das \nNachvollziehen einer bereits getroffenen Auswahlentscheidung zu Gunsten des \nBeigeladenen - spricht auch der Umstand, dass die dienstliche Beurteilung am selben Tag, \ndem 02.11.2020, sowohl vom Erst- und Zweitbeurteiler unterschrieben wurde als auch dem \nBeigeladenen eröffnet wurde. Auch der in der Beurteilung des Beigeladenen vom \n02.11.2010 bezeichnete Anlass „Beförderung auf den 01.01.2021“ spricht für die \nnachträgliche Rechtfertigung einer bereits getroffenen Beförderungsentscheidung. \nRichtigerweise müsste eine Anlassbeurteilung „für eine Auswahlentscheidung“ nicht aber \n„für eine Beförderung“ erstellt werden. \nbb) Rechtlichen Bedenken begegnet zudem die dem Beigeladenen erstellte dienstliche \nAnlassbeurteilung. \nDie Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt \nvoraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschl. v. 10.05.2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE \n155, 152 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 - \nBVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im \nmaßgebenden \nBeurteilungszeitraum \nvollständig \nerfassen, \nauf \nzuverlässige \nErkenntnisquellen gestützt sind, das Leistungsvermögen hinreichend differenziert \ndarstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 \n- 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; Beschlüsse v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE \n147, 20 Rn. 18, 21 f. und v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 24). \nDie dem Beigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung gibt dessen Aufgabengebiet nicht \nrichtig wieder. Auf Seite eins der Beurteilung ist unter dem Punkt „Aufgabengebiet im \nBeurteilungszeitraum (01.01.2018 bis 31.12.2020)“ angegeben: „Sachgebietsleiter \ngehobener Dienst – Pool“, obwohl sich der Beigeladene erst seit 22.03.2020 in der \nSachgebietsleiterausbildung befindet und den weitaus längeren Zeitabschnitt vom \n01.01.2018 bis 22.03.2020 die Funktion des Hauptsachbearbeiters Ausbildung wahrnahm. \nHierzu passt es, dass der Vorsteher des Beigeladenen im Rahmen der für die \nBeförderungsreihung anzugebenden beabsichtigten Noten dessen Funktion in einem \nSchreiben vom 16.09.2020 bereits mit „Sachgebietsleiter“ benannt hat, obwohl sich der \nBeigeladene erst in der Nachwuchskräfteausbildung zum Sachgebietsleiter befand und \nnoch befindet. \nErgänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch die Bezeichnung des Beurteilungs-\nzeitraums fehlerhaft ist. Eine am 02.11.2020 unterzeichnete Beurteilung kann keine Aus-\nkunft über im Zeitraum 03.11. bis 31.12.2020 erbrachte Leistungen geben. Daher hätte der \n\n10\nBeurteilungszeitraum spätestens am 02.11.2020 enden müssen und nicht wie in der \nBeurteilung angegeben sich bis zum 31.12.2020 erstrecken dürfen.\ncc) Dem Leistungsgrundsatz widerspricht es schließlich, dass für die seit dem 15.04.2020 \nfreigestellte Antragstellerin keine auf den Zeitpunkt der Freistellung bezogene \nAnlassbeurteilung vorgenommen wurde. \nZwar existierte im Zeitpunkt der Freistellung noch die auf den Stichtag 01.01.2018 erstellte \nRegelbeurteilung. Da diese jedoch die Leistungen am Statusamt A 10 gemessen und nur \nihren damaligen A 11- wertigen Einsatz berücksichtigt hat, war bezogen auf den nächsten \nBeförderungstermin 01.01.2021 bereits vorauszusehen, dass eine neue Beurteilung \nanstand. Es ist wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ohne die Freistellung zu dem Kreis \nderjenigen gehört hätte, für die eine Anlassbeurteilung nach der Verwaltungspraxis der \nAntragsgegnerin \nhätte \nerstellt \nwerden \nmüssen. \nDenn \nausgehend \nvon \nden \nRegelbeurteilungen 01.01.2018 war ihr Leistungsstand mindestens ebenso hoch wie der \ndes Beigeladenen. Beide waren aus dem Statusamt A 10 mit der Gesamtnote 5 beurteilt \nworden. Beide waren in den vorletzten Beurteilungen mit der Gesamtnote 4 beurteilt \nworden und beide waren zum 01.01.2019 nach A 11 befördert worden. Hinzu kommt, dass \nbeide vor und nach der Beförderung höherwertige Dienstposten wahrgenommen haben: \nder Beigeladene einen nach A 12 bewerteten Dienstposten, die Antragstellerin vom \n01.01.2018 bis 31.01.2020 einen A 11- wertigen und seit dem 01.02.2019 einen A 13S-\nwertigen Dienstposten. \nSoweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass auch im Falle einer \nneu zu erstellenden Beurteilung für die Antragstellerin das Ergebnis voraussichtlich nicht \nso ausgefallen wäre, dass es zu einer Beförderung zum 01.01.2021 ausgereicht hätte, ist \ndiese Aussage ohne eine Beurteilung der Leistungen nicht zulässig. Die Antragsgegnerin \nist darauf hinzuweisen, dass in einer zu erstellenden Anlassbeurteilung nach den BuBRF \nnicht von einem automatisch anzunehmenden Leistungseinbruch im Hinblick auf die \nBeförderung nach A 11 auszugehen ist. Einen solchen Automatismus sieht die Richtlinie \nnicht vor. Vorgaben dieser Art sind in den die Beurteilung betreffenden Ziffern 2 bis 4 nicht \nenthalten. Der im gerichtlichen Verfahren mehrfach erwähnte „Umrechnungsschlüssel“ \nbezieht sich nach BuBRF Ziffer 5.4 und 5.5 allein auf die Beförderungsreihung soweit nicht \nauf Vorbeurteilungen in derselben Besoldungsgruppe zurückgegriffen werden kann und \ndeshalb Beurteilungen in der niedrigeren Besoldungsgruppe heranzuziehen sind. Ein \netwaiger Leistungseinbruch bedürfte mithin einer individuellen Begründung, was umso \nmehr gilt, weil Leistungseinbrüche nach Beförderungen bei der Antragstellerin in der \nVergangenheit nicht eingetreten sind.\n\n11\nEine bevorstehende Freistellung stellt auch einen besonderen Anlass gemäß 2.6.1. der \nBuBRF dar. Die dortige Aufzählung der besonderen Anlässe ist ausdrücklich nicht als \nabschließend bezeichnet worden. Diese Anlassbeurteilung hätte den Leistungsstand ab \n01.01.2018 bis zur Freistellung abgedeckt und ihren seit 01.02.2019 doppelt höherwertigen \nEinsatz als Sachgebietsleiterin berücksichtigen müssen. \nDass der Beurteilungszeitraum wegen der Freistellung der Antragstellerin eine andere \nLänge als bei dem Beigeladenen aufgewiesen hätte, ist unschädlich. Die zeitliche \nAbweichung wäre hinnehmbar. Die Differenz zu den anderen Anlassbeurteilungen wäre \nnicht \nübermäßig. \nStellt \nman \nauf \ndas \nmaßgebliche \nDatum \nder \ndienstlichen \nAnlassbeurteilung des Beigeladenen ab, beträgt die Differenz bei einem Gesamtzeitraum \nvon knapp drei Jahren nur 6,5 Monate.\nDas Argument der Antragsgegnerin, dass eine dienstliche Anlassbeurteilung auf den \nZeitpunkt der Freistellung zum jetzigen Zeitpunkt wegen der Gefahr der Einflussnahme auf \nein Personalratsmitglied nicht mehr möglich sei, lässt das Gericht nicht gelten. Es ist von \neinem Beurteiler zu erwarten, dass er sich entsprechend der BuBRF Ziffer 2.1.3.seiner \nVerantwortung bewusst ist und die Leistungen bis zur Freistellung objektiv, d.h. \nunvoreingenommen, mit Sachkenntnis und gewissenhaft beurteilt. \nDie für die Antragstellerin - nach Festlegung der Beförderungsreihenfolge - erfolgte \nNachzeichnung durfte die erforderliche Leistungsbeurteilung als nachrangiges Instrument \ndes Leistungsgrundsatzes bzw. Surrogat einer untersagten Leistungsbeurteilung eines \nfreigestellten Personalratsmitglieds nicht ersetzen. Während sich die aus dem \nBenachteiligungsverbot eines freigestellten Personalratsmitglieds abgeleitete Pflicht zur \nfiktiven Nachzeichnung auf die nicht beurteilbaren Zeiten der Freistellung bezieht, hat die \nzu erstellende Anlassbeurteilung auf den Stichtag 15.04.2020 den vor der Freistellung \nbetreffenden Zeitraum ab dem 01.01.2018 in den Blick zu nehmen. \nb) Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern zumindest offen, dass die \nAntragstellerin \nin \neiner \nneuen \nAuswahlentscheidung \nnach \nErstellung \neiner \nAnlassbeurteilung an Stelle des Beigeladenen ausgewählt wird. Entgegen der Auffassung \nder Antragsgegnerin ist eine Beurteilung mit der Gesamtnote 5 nicht von vornherein \nausgeschlossen. Selbst bei Anwendung des Umrechnungsschlüssels gemäß BuBRF Ziffer \n5.4. hinsichtlich der beiden Vorbeurteilungen 2018 und 2015 käme es dann zuletzt auf die \nFrage der Unterrepräsentanz von Frauen (BuBRF Ziffer 5.12) an. \n\n12\n2.2.\nEin Anordnungsgrund liegt vor. Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher \nGrundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der \nAnspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich – nach \nAbschluss des Vorverfahrens – im Wege einer auf Bescheidung gerichteten \nVerpflichtungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines \nKonkurrenten in der Regel zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt, \nkann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer \nSicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm \ngeltend gemachten Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu sichern. Allein auf diese Weise \nkann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten \nKonkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die \nBeförderungsauswahl erledigt\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) \nkommt nicht in Betracht, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit \nnicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 \nGKG.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nKorrell\nSieweke\nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-17/6-v-2229-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-17/6-v-2229-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365045","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.229337+00:00"}}