{"status":"available","doknr":"OLD365044","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-22","aktenzeichen":"4 K 131/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 K 131/19\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Beklagte –\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nZiemann und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Kommer und den \nehrenamtlichen Richter Gienapp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März \n2021 für Recht erkannt:\nDie Verfügung der Beklagten vom 19.12.2018 wird aufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \n\n2\ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.\nDer Kläger wurde am\n.1967 in \n (Türkei) geboren und ist türkischer \nStaatsangehöriger. \nEr \nreiste \nsechsjährig \nim \nJuni \n1973 \nim \nRahmen \nder \nFamilienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Nachdem er zunächst bis zum 16. \nLebensjahr vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, erteilte ihm die seinerzeit \nzuständige Ausländerbehörde des Landkreises Verden am 15.06.1983 erstmals eine für \nein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Am \n13.02.1995 erteilte das Stadtamt Bremen ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die \nseit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt.\nDer Kläger besuchte zunächst in \n, dann in \n die Grundschule. Er hat die \nHauptschule nach der 8. Klasse ohne Abschluss verlassen. Nach Abbruch der \nBerufsschule in \n arbeitet er als Arbeiter und Lagerist bei einer Brotfabrik in \n. \nDie Mutter des Klägers zog mit ihm 1985 nach Bremen. Eine Berufsausbildung hat der \nKläger nicht absolviert.\nIm Jahr 1996 schloss der Kläger die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, aus der \nin den Jahren 1996 und 1999 zwei Kinder, die inzwischen volljährig sind, hervorgegangen \nsind.\nDer Kläger ist strafrechtlich in Erscheinung getreten:\n-\nAm 11.02.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Syke wegen gefährlichen Eingriffs \nin den Straßenverkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (Az.: \n4 a Ds 402 Js 30229/07).\n-\nAm 26.03.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen fahrlässiger \nTrunkenheit im Verkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und \nverhängte gegen ihn eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 25.03.2009 (Az.: \n75 Cs 630 Js 957/08).\n-\nDas Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilte ihn am 10.09.2008 wegen \nvorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in \nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer \n\n3\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche, deren Vollstreckung bis zum \n17.09.2010 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde eine Sperre für die \nFahrerlaubnis bis zum 17.03.2010 verhängt (Az.: 2150 Js 97/08 621-172/08).\n-\nAm 11.05.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Betrugs in fünf \nFällen, versuchten Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \nUrkundenfälschung, gemeinschaftlicher Bedrohung sowie gemeinschaftlicher \ngefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilungen vom \n11.02.2008, 26.03.2008 und 10.09.2008 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von \neinem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren \nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum \n10.05.2013. Die Strafaussetzung wurde schließlich widerrufen.\n-\nAm 08.10.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen vorsätzlichen \nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr \nin Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit \nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit vorsätzlichem \nFahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr \nin Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig zu einer \nGeldstrafe von 200 Tagessätzen und verhängte gegen ihn eine Sperre für die \nFahrerlaubnis bis zum 07.10.2015 (Az.: 75 Ds 620 Js 58329/11).\n-\nAm 05.11.2014 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen schwerer \nBrandstiftung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn \nMonaten. Ausweislich der gerichtlichen Feststellungen trank der Kläger am \nNachmittag des 01.04.2013 größere Mengen Wodka und wurde im Laufe des \nAbends zunehmend betrunken. Im Zorn über seine Ehefrau, die ihm die letzte \nWodkaflasche weggenommen und mit Ihren Kindern die gemeinsame Wohnung \nverlassen hatte, legte er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit ein Feuer, das \nzunehmend auf das gesamte Wohngebäude übergriff. Dabei war ihm bewusst, \ndass sich in den Wohnungen über und unter ihm Menschen befanden. Es entstand \nein Sachschaden von rund 200.000 Euro.\nIm Frühjahr und im Sommer 2015 ließ der Kläger sein Alkoholproblem in der\nTagesklinik ambulant behandeln, nahm danach seinen Alkoholkonsum jedoch wieder auf. \nDurch Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.10.2016 wurde aufgrund der Alkoholsucht \ndes Klägers gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. \nSeit dem 03.01.2017 befand er sich im Maßregelvollzug im Klinikum\n. Mit \nBeschluss des Landgerichts Bremen vom 17.07.2019 wurde die weitere Vollstreckung der \nUnterbringung in der Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung der restlichen \nFreiheitsstrafen für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt und \n\n4\nFührungsaufsicht angeordnet. Es sei aufgrund des eingeholten Gutachtens der \nSachverständigen Dr. \n vom 10.04.2019 und der mündlichen Anhörung zu erwarten, \ndass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen \nTaten mehr begehen werde. Seit seiner nachfolgenden Entlassung ist der – aufgrund \nErwerbsunfähigkeit wegen einer Angststörung seit 2003 frühverrentete – Kläger als \nHausmeister einer Tankstelle geringfügig beschäftigt.\nBereits mit Schreiben vom 22.03.2018 kündigte das Migrationsamt Bremen dem Kläger \nan, gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. In der Folge übernahm der \nSenator für Inneres der Beklagten die ausländerrechtliche Zuständigkeit. Die Beklagte wies \nden Kläger mit Bescheid vom 19.12.2018 für die Dauer von drei Jahren aus dem \nBundesgebiet aus (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers \nerloschen sei (Ziffer 2). Die Ausweisung des Klägers richte sich nach § 53 \nAbs. 3 AufenthG, da der Kläger durch die Berufsausübung seiner Mutter in den Jahren \n1980 bis 1988 ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben \nhabe. Es liege wegen der zahlreichen Verurteilungen, insbesondere der zuletzt im Urteil \nvom 05.11.2014 abgeurteilten schweren Brandstiftung, ein persönliches Verhalten vor, das \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährde. Die gegenwärtige schwere \nGefährdung berühre Grundinteressen der Gesellschaft. Aufgrund seines unbewältigten \nAlkoholproblems bestehe Anlass zur Sorge, dass der Kläger auch zukünftig \nRechtsverstöße begehen werde. Ein weiteres Rückfallrisiko stelle seine fehlende \nberufliche Perspektive dar. Im Rahmen der Abwägung überwiege das öffentliche \nAusreiseinteresse die Bleibeinteressen des Klägers.\nDer Kläger hat am 21.01.2019 Klage erhoben. Aufgrund seiner sehr guten \nBehandlungserfolge und nachgewiesener Abstinenz vom Alkohol sei nicht mit erneuten \nStraftaten zu rechnen und daher keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung mehr zu befürchten.\nDer Kläger beantragt wörtlich,\ndie Verfügung des Senators für Inneres und Sport vom 19.12.2018 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDie Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Verfügung vom \n19.12.2018. Auch nach Entlassung des Klägers aus dem Maßregelvollzug sei weiterhin \nvon \neiner \nWiederholungsgefahr \nauszugehen, \nda \ndie \nausländerrechtliche \nGefahrenprognose \neinen \nlängeren \nZeithorizont \nberücksichtige. \nEs \nsei \nkeine \n\n5\nSuchtmittelabstinenz von ausreichender Dauer außerhalb des Maßregelvollzugs glaubhaft \ngemacht.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage ist begründet.\nDie Verfügung der Beklagten vom 19.12.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nI. Die unter Ziffer 1 des vorgenannten Bescheides verfügte formell rechtmäßige (1.) \nAusweisung des Klägers ist materiell rechtswidrig (2.).\n1. Die Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Senator für Inneres für ihren \nErlass nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO sachlich zuständig (ausführlich: \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30.09.2020 –\n 2 LC 166/20 –, Rn. 22, juris).\n2. Die Verfügung der Beklagten vom 19.12.2018 ist jedoch materiell rechtswidrig.\nErmächtigungsgrundlage \nfür \ndie \nAusweisung \ndes \nKlägers \nist \n§ 53 \nAbs. 1, 2 und 3 AufenthG.\nNach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt.\nDie Ausweisung des Klägers richtet sich nach § 53 Abs. 3 AufenthG, da der Kläger durch \ndie Berufsausübung seiner Mutter in den Jahren 1980 bis 1988 ein assoziationsrechtliches \nAufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben hat.\n\n6\nErforderlich ist zunächst die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch \ndie weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der \naufgeführten Schutzgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, \nRn. 23, juris). Ist der Tatbestand eines „besonders schwer“ bzw. „schwer“ wiegenden \nAusweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG verwirklicht, ist ein \nRückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in \n§ 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung \neines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem \nAusländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht \n(vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 26).\nVon dem Kläger geht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, \nRn. 18, juris) keine Wiederholungsgefahr aus (a.). Selbstständig tragend fiele bei \nhypothetischer Annahme einer verbleibenden Wiederholungsgefahr die zwischen den \nöffentlichen Ausweisungsinteressen und den privaten Bleibeinteressen des Klägers \ngebotene Gesamtabwägung deutlich zu Gunsten des Klägers aus (b.).\na. Von dem Kläger – der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten das Kriterium des besonders \nschwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt – geht \nderzeit bei Anwendung praktischer Vernunft keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die \nerneute Begehung von Straftaten aus.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil \nvom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 18) haben Ausländerbehörden und \nVerwaltungsgerichte \nbei \nspezialpräventiven \nAusweisungsentscheidungen \neine \neigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Neben einer etwaigen \nstrafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sind für die Beurteilung, ob nach dem \nVerhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung gefährdet, im Rahmen der Erstellung der Gefahrenprognose insbesondere \nder Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher \nSchäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen. Für die im Rahmen der Prognose \nfestzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen \nSchadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, \nje größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, \nUrteile vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 und vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18; \n\n7\njeweils juris). Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu \nberücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der \nkonkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall \nbedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und \nLebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (siehe etwa BVerwG, Urteil \nvom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris, Rn. 12). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft\" \nneue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d. h. ist das von dem Ausländer \nausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich \nkein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine \nWiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 – 1 B 61.84 –, \njuris, Rn. 7). Der Maßstab des „ernsthaften Drohens“, der bei schweren Delikten ausreicht, \num die tatbestandliche Mindestschwelle für eine Gefahr im Sinne des § 53 \nAbs. 1 AufenthG zu überschreiten, die bei der Ausweisung eines jeden Ausländers (auch \neines schlecht integrierten) erreicht sein muss, ist ein vergleichsweise niedriger; eine \ngrenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist jedoch auch bei \nschwersten Gewaltdelikten nicht zulässig (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 16, 30, juris).\nEine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung aller für und gegen den Kläger \nsprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu dessen \nGunsten aus.\nAusgangspunkt \nist \ndie \nIndizwirkung \nder \nAussetzungsentscheidung \nder \nVollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 17.07.2019 (73 StVK 482/19 \nu. 541/19). Das Landgericht erwartete, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs \nkeine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. In der Anhörung habe sich \nergeben, dass er ausreichend stabilisiert und eine Entlassung möglich sei, welche von ihm \ngewünscht und von der Klinik unterstützt werde. Das der vollstreckungsgerichtlichen \nEntscheidung zugrundeliegende Gutachten der Dr\n vom 10.04.2019 attestiert dem \nKläger in der Therapie im Maßregelvollzug eine uneingeschränkt äußerst günstige \nEntwicklung und einen positiven Wandel seiner Persönlichkeit. Er habe im Verlauf der \nBehandlung zunehmend gelernt, sich mit schwierigen Themen auseinanderzusetzen und \nein Krankheitsverständnis zu entwickeln. Gestützt durch eine erfolgreiche medikamentöse \nBehandlung habe er sich den therapeutischen Inhalten mit mehr Selbstvertrauen widmen \nund sich zum Beispiel damit auseinandersetzen können, wie er Bedürfnisspannungen und \nunangenehme Gefühlslagen konstruktiv bewältigt. Er sei während der gesamten \nBehandlungszeit ohne Substanzmittelrückfall geblieben und habe die zurückliegende \nTherapie als großen Befreiungsschlag seines Lebens erlebt. Ihm sei uneingeschränkt eine \n\n8\nstrukturelle Nachreifung zu attestieren. Auch seine Angststörung sei weitestgehend \nüberwunden. Er habe in starkem Ausmaß von der Therapie in der Entziehungsanstalt \nprofitiert, daher werde eine Bewährungsentlassung uneingeschränkt befürwortet.\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger den Eindruck gewonnen, \ndass er den Vorsatz gefasst hat, zukünftig straffrei leben zu wollen. Er geht weiterhin seiner \nbereits im Rahmen eines Praktikums aus dem Maßregelvollzug aufgenommenen Arbeit \nals Hausmeister an einer Tankstelle nach. Als Erstverbüßer hat den Kläger die Mahnung \nder Strafe erreicht. Nach der vorgelegten Bescheinigung seiner Bewährungshilfe vom \n05.03.2021 arbeitet der Kläger im Rahmen seiner Bewährungsauflagen äußerst \nzuverlässig und aktiv mit. Er verfüge zudem über einen strukturierten Alltag mit \neinhergehendem Arbeitsleben. Dies wird durch das sehr positive Zwischenzeugnis seines \nArbeitgebers vom 26.01.2021 bestätigt. Die Alkoholsucht des Klägers ist – auch \nausweislich des Berichts des Klinikums\n vom 15.03.2021 – erfolgreich \ntherapiert und der Kläger ist alkoholabstinent. Er kommt weiterhin regelmäßig und \nzuverlässig zu Gesprächen in die dortige Institutsambulanz. Ausweislich der \nstrafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 19.10.2016 und der \nAussetzungsentscheidung vom 17.07.2019 war die Alkoholsucht der maßgebende Grund \nseiner Delinquenz. Auch die angegriffene Ausweisungsverfügung der Beklagten vom \n19.12.2018 stellte auf das unbewältigte Alkoholproblem des Klägers ab. In Anbetracht \ndessen geht die Kammer davon aus, dass das von dem Kläger ausgehende Risiko bei \nWürdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei \njedem Menschen mehr oder weniger besteht.\nGeneralpräventive Erwägungen können eine Ausweisung vorliegend bereits deshalb nicht \nrechtfertigen, da im Rahmen des assoziationsrechtlichen Schutzes gemäß § 53 Abs. 3 \nAufenthG nur auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen ist.\nb. Bei hypothetischer Annahme einer verbleibenden mäßigen Wiederholungsgefahr fiele \ndie Gesamtabwägung zwischen den öffentlichen Ausweisungs- und den Bleibeinteressen \ndes Klägers deutlich zu Gunsten des Klägers aus.\nIn die Abwägung sind zu Gunsten des Klägers dessen besonders schwerwiegende \nBleibeinteressen einzustellen. Er besitzt eine Niederlassungserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG), ist als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit 48 \nJahren rechtmäßig hier auf. Er lebt zudem mit einer deutschen Familienangehörigen –\n seiner Ehefrau – in familiärer Lebensgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die \nweiteren, nicht in § 55 AufenthG normierten Bleibeinteressen des Klägers sind mit dem \n\n9\nihnen zukommendem Gewicht auf der Stufe der umfassenden Einzelfallabwägung zu \nberücksichtigen (vgl. BeckOK AuslR/Tanneberger, 20. Ed. 01.05.2018, AufenthG § 55 \nRn. 1).\nDer Kläger genießt als Sohn einer türkischen Arbeitnehmerin zudem einen besonderen \nAusweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 7, 14 ARB 1/80. Ein \nAusländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht \nzusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, darf nur ausgewiesen \nwerden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine \nschwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein \nGrundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses \nInteresses unerlässlich ist.\nDiese, durch den Tatbestand des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG vorgegebene Abwägung \naller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände im konkreten Einzelfall unter \nbesonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fällt deutlich zu \nGunsten des Klägers aus. \nEine Ausweisung des Klägers wäre im vorliegenden Fall nicht von der Schranke des Art. 8 \nAbs. 2 EMRK gedeckt. Sie diente zwar dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngenannten Rechtsgüter, nämlich der Verhütung von Straftaten, allerdings ist sie in einer \ndemokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. \nunerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG, weil sie unverhältnismäßig ist.\n§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der \nAusreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer \numfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei \nvorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in \n§ 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung \neinzubeziehen \nsind. \nDas \nVorliegen \neines \n(besonders) \nschwerwiegenden \nAusweisungsinteresses entbindet die Kammer nicht von der Notwendigkeit der in \n§ 53 Abs. 1 AufenthG \nvorgeschriebenen \numfassenden \nInteressenabwägung. \nDie \ngesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende \nAusweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. \nBei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch \nweniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung \nist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. \nVielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund \n\n10\nbildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 \n– 1 C 28.16 –, Rn.39, juris).\nIn die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche Umstände des Einzelfalles \neinzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, \nwirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in \neinem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für \nFamilienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer \nrechtstreu verhalten hat, wobei diese in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände \nweder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen \nmüssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem \nAspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und \nkonventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus \nergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene \nEingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK \nmuss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte \naufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe \ninsbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 – 46410/99 <Üner> –, NVwZ 2007, 1279 \nund vom 02.08.2001 – 54273/00 –, InfAuslR 2001, 476).\nIn die gebotene Gesamtabwägung ist zu Lasten des Klägers dessen wiederholte \nStraffälligkeit in der Vergangenheit einzustellen. Jedoch kann bei der anschließend \nvorzunehmenden Gesamtabwägung mit dem Bleibeinteresse die vergleichsweise geringe \nGefahr das (grundsätzlich bestehende) Ausweisungsinteresse relativieren und bei gut \nintegrierten Ausländern im Ergebnis zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen \n(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 –\n 2 B 19/20 –, Rn. 30, juris).\nDie \nerfolgreiche \nTherapie \n– die \nvorliegend \nzudem \nnicht \nerst \nangesichts \naufenthaltsbeendender \nMaßnahmen \nangestrebt \nwurde – \nist \nals \nbesondere \nResozialisierungsleistung im Rahmen der umfassenden Einzelfallabwägung positiv zu \nwürdigen. \nEine \nungerechtfertigte \nBegünstigung \ndes \nPersonenkreises \nder \nSuchtmittelkranken ist darin nicht zu erblicken. Das Ausweisungsrecht bezweckt weder \nStrafe noch Begünstigung, sondern soll – in Abgrenzung zum multifunktionalen \nStrafrecht – ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen. Aus dieser Perspektive ist die \nerfolgreiche Therapie einer Drogensucht, die regelmäßig die maßgebliche Ursache für \neinen kriminellen Lebenswandel darstellt, ein enorm bedeutender Faktor (vgl. zum \n\n11\nVorstehenden das Urteil der Kammer vom 22.02.2021, – 4 K 2680/18 –, noch nicht \nveröffentlicht).\nDer Kläger hat sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik \nDeutschland integriert. Er lebt seit dem frühen Kindesalter in Deutschland. Dabei war sein \nAufenthalt stets rechtmäßig und seit 1995 unbefristet erlaubt. Er ist mit einer deutschen \nStaatsbürgerin verheiratet. Sein familiäres Umfeld hat nach den Einschätzung der \nSachverständigen Dr.\n und der Bewährungshilfe mittlerweile einen unterstützenden \nund stabilisierenden Einfluss auf den Kläger. Der Kläger ist durch seine Familie und seine \nArbeit sozial nachhaltig in Deutschland integriert. Bereits aus dem Maßregelvollzug heraus \nhat er eine Tätigkeit aufgenommen und nach seiner Haftentlassung erfolgreich \nweitergeführt. Damit hat er sein Streben auch nach einer wirtschaftlichen Integration \nverdeutlicht.\nEs wäre unzulässig, aus dem Umstand, dass der Kläger straffällig wurde, Rückschlüsse \nauf eine mangelhafte Integration zu ziehen. Die Straffälligkeit begründet die Gefahr, zu \nderen Abwehr die Ausweisung erfolgt. Sie hat daher in der Abwägung ihren Platz bei der \nBestimmung des Gewichts des Ausweisungsinteresses. Es wäre zirkelschlüssig, sie \nzugleich auf der anderen Seite der Abwägung einzustellen, also bei der Gewichtung des \nBleibeinteresses, welches sich maßgeblich nach dem Grad der Integration bestimmt. Mit \nanderen Worten: Die Straftaten des Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind \ndie Elemente, die gegen dessen Integration abzuwiegen sind, und nicht die Elemente, die \nden Grad der Integration bestimmen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 27, juris).\nAngesichts der vorstehenden Umstände – insbesondere seiner vollständigen Sozialisation \nin Deutschland seit seinem sechsten Lebensjahr und seines nunmehr 48 Jahre währenden \nrechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland – ist der Antragsteller als \nsogenannter „faktischer Inländer“ anzusehen. Diese Personengruppe genießt zwar keinen \nabsoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR, Urteile vom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi \n./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 54] und vom 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ \n2007, 1279 [1282 – Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 \n-, juris Rn. 19). Ihre Ausweisung bedarf aber sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil \nvom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19). Solche sehr \ngewichtigen Gründe liegen nicht mehr vor.\n\n12\nEine Ausweisung des Klägers griffe darüber hinaus auch unverhältnismäßig in die Rechte \nseiner deutschen Ehefrau ein.\nNach alldem überwiegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Einzelfall die \nBleibeinteressen des Klägers das öffentliche Ausweisungsinteresse. Eine Beendigung des \nAufenthalts des Klägers im Bundesgebiet wäre unverhältnismäßig.\nII. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtswidrig. Es fehlt bereits an der \nAusreisepflicht \ndes \nKlägers. \nNach \nAufhebung \nder \nAusweisung \nlebt \ndie \nNiederlassungserlaubnis des Klägers wieder auf.\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-22/4-k-131-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-22/4-k-131-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365044","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.200367+00:00"}}