{"status":"available","doknr":"OLD365043","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-22","aktenzeichen":"4 K 912/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 K 912/19\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,\n– Beklagte –\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nZiemann, den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Kommer und den \nehrenamtlichen Richter Gienapp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März \n2021 für Recht erkannt:\nDie Verfügung der Beklagten vom 27.03.2019 wird aufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \n\n2\ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung.\nDer 1971 in Bremen geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1998 im \nBesitz \neines \nunbefristeten \nAufenthaltstitels, \nder \nseit \ndem \n01.01.2005 \nals \nNiederlassungserlaubnis fort galt. Seine Mutter war (u.a.) vom\n.1972 bis zum \n.1985, er selbst u.a. vom\n.2003 bis zum\n.2010 ununterbrochen \nsozialversicherungspflichtig beschäftigt.\nDer Kläger ist während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland straffällig \ngeworden. Zwischen 1993 und 2018 ist er 16-mal strafrechtlich verurteilt worden. Wegen \nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Kläger zuletzt 2013 verurteilt. \n2015 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen Diebstahls mit Waffen und \nDiebstahls in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten; die Taten dienten der Finanzierung der \nDrogensucht des Klägers. Unter Einbeziehung dieses Urteils verurteilte das Landgericht \nBremen den Kläger 2018 wegen Computerbetrugs in acht Fällen, davon in vier Fällen im \nVersuch, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahls im besonders \nschweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \nJahren und wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier \nMonaten. Bei den Diebstählen, die der Verurteilung durch das Amtsgericht Bremen vom \n08.04.2015 zugrunde lagen, schlug der Kläger jeweils die Scheiben geparkter PKW ein \nund entwendete in zwei Fällen Taschen mit Sportsachen und in einem Fall einen Rucksack \nmit Lehrmaterialien und eine Geldbörse. In einem dieser Fälle trug er ein Taschenmesser \nin seiner Hosentasche. Bei den Computerbetrugsdelikten, für die der Kläger vom \nAmtsgericht Bremen mit Urteil vom 06.12.2017 – im Rechtsfolgenausspruch abgeändert \ndurch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2018 – verurteilt wurde, versuchte \ner zusammen mit einer Mittäterin in kurzer zeitlicher Abfolge Geld mit einer fremden EC-\nKarte an Bankautomaten abzuheben, was in vier der Fälle gelang. Die ebenfalls \nabgeurteilten Diebstähle im besonders schweren Fall waren abermals Diebstähle aus \nPKW, bei denen Schäden in Höhe von 1.300,00 bzw. 300,00 Euro entstanden. Den Betrug \nin Tateinheit mit Urkundenfälschung beging der Kläger, indem er mit einer fremden EC-\nKarte Waren im Gesamtwert von 54,20 Euro im Lastschriftverfahren bezahlte. Mit Urteil \n\n3\ndes Amtsgerichts Bremen vom 03.07.2019 wurde der Kläger unter Einbeziehung der \nFreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2018 \nwegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Wegen \nder Einzelheiten wird auf den Bundeszentralregisterauszug vom 25.01.2021 und die \nAusfertigungen der strafgerichtlichen Urteile verwiesen. \nDer Kläger befand sich seit Juni 2017 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen. Nach \nBeschluss der 79. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 18.06.2020 \nist er vorzeitig unter Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus der \nHaft entlassen worden.\nDer Kläger hat im Bundesgebiet drei Brüder. Er ist Vater zweier im Jahr 1999 bzw. 2004 \ngeborener Kinder. Die Mutter der Kinder und vormalige Lebensgefährtin des Klägers \nverstarb im Jahr 2006 an Magenkrebs. In der Folge wurde der Kläger nach eigenen \nAngaben heroinabhängig. Im Jahr 2014 verstarben seine Schwester und sein Vater, seine \nMutter verstarb im darauffolgenden Jahr. Der Kläger hat derzeit einen guten Kontakt zu \nseinen Kindern; sie haben ihn während der Haft besucht. Der Kläger lebt derzeit mit seinem \nSohn bei einem seiner Brüder und dessen Familie.\nDer Kläger hat einen Realschulabschluss erworben. Danach begonnene Ausbildungen \nzum Sozialpädagogen und zum Industriemechaniker brach er ab. Er arbeitete später \nmehrere Jahre als Industrieverpacker und danach in der Kfz-Branche. Hiernach war er \nTeamleiter im einem Vergnügungspark und zuletzt Gabelstaplerfahrer bei einem \nBrauereikonzern. Seitdem sein Vertrag dort nach eineinhalb Jahren nicht verlängert wurde, \nbezieht er Sozialleistungen. Seit April 2020 erhielt der Kläger wegen Passlosigkeit \nDuldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, sodass ihm eine \nErwerbstätigkeit auch auf Nachfrage nicht gestattet wurde.\nNach vorheriger Anhörung des Klägers wies der Senator für Inneres der Beklagten –\n Referat 24 – diesen mit Verfügung vom 27.03.2019 für die Dauer von drei Jahren aus dem \nGebiet \nder \nBundesrepublik \nDeutschland \naus. \n(Ziff. \n1). \nDas \nErlöschen \nder \nNiederlassungserlaubnis werde festgestellt (Ziff. 2). Der Kläger sei verpflichtet, das Gebiet \nder Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung in die Türkei \nangedroht. Die Abschiebung erfolge aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem \nspäteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft (Ziff. 3). Für den Fall, dass dies \nzum Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft nicht möglich sein sollte, wurde die \nAbschiebung in die Türkei unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft, \nhilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft \n\n4\nangedroht (Ziff. 4). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der \nAbschiebungsandrohung angeordnet (Ziff. 5). Wegen der Einzelheiten wird auf die \nVerfügung vom 27.03.2019 Bezug genommen.\nDer Kläger hat am 02.05.2019 Klage erhoben. Die streitgegenständliche Verfügung sei \nbereits formell fehlerhaft, da der Senator für Inneres – Referat 24 – nicht für ihren Erlass \nzuständig gewesen sei. Sie sei zudem materiell rechtswidrig. Insbesondere stehe seiner \nAusweisung der besondere Ausweisungsschutz aus dem ARB 1/80 entgegen. Zudem sei \nnicht berücksichtigt, dass er faktischer Inländer sei.\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid vom 27.03.2019 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte unter \nteilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2019 zu verpflichten, die \nSperrwirkung der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts angemessen zu befristen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf Ihre Ausweisungsverfügung vom \n27.03.2019.\nEinem Eilantrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nhatte die Kammer mit Beschluss vom 04.06.2019 stattgegeben. Auf die Beschwerde der \nBeklagten hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss \nvom 29.10.2019 diese Entscheidung aufgehoben und den Eilantrag des Klägers abgelehnt. \nFür die Einzelheiten wird auf die jeweiligen Beschlüsse verwiesen. Eine Abschiebung des \nKlägers ist nicht erfolgt.\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der \nZeugin \n. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift \nBezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n5\nDie Verfügung der Beklagten vom 27.03.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nI. Die unter Ziffer 1 des vorgenannten Bescheides verfügte formell rechtmäßige (1.) \nAusweisung des Klägers ist materiell rechtswidrig (2.).\n1. Die Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Senator für Inneres für ihren \nErlass nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO sachlich zuständig (ausführlich: \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30.09.2020 –\n 2 LC 166/20 –, Rn. 22, juris).\n2. Die Verfügung der Beklagten vom 27.03.2019 ist jedoch materiell rechtswidrig.\nErmächtigungsgrundlage \nfür \ndie \nAusweisung \ndes \nKlägers \nist \n§ 53 \nAbs. 1, 2 und 3 AufenthG.\nNach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt.\nDie Ausweisung des Klägers richtet sich nach § 53 Abs. 3 AufenthG, da der Kläger durch \ndie Berufsausübung seiner Mutter in den Jahren 1972 bis 1985 und auch seine eigene \nsozialversicherungspflichtige Beschäftigung vom\n.2003 bis zum\n.2010 \nassoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte nach dem ARB 1/80 erworben hat.\nErforderlich ist zunächst die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch \ndie weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der \naufgeführten Schutzgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, \nRn. 23, juris). Ist der Tatbestand eines „besonders schwer“ bzw. „schwer“ wiegenden \nAusweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG verwirklicht, ist ein \nRückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in \n§ 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung \neines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem \nAusländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht \n(vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 26).\n\n6\nVon dem Kläger geht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 – \nRn. 18, juris) noch eine Wiederholungsgefahr aus (1.). Allerdings fällt die zwischen den \nöffentlichen Ausweisungsinteressen und den privaten Bleibeinteressen des Klägers \ngebotene Gesamtabwägung deutlich zu Gunsten des Klägers aus (2.).\n1. Von dem Kläger – der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse \ndes § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt – geht derzeit noch eine Wiederholungsgefahr in \nBezug \nauf \ndie \nerneute \nBegehung \nvon \nStraftaten \naus \ndem \nBereich \nder \nBeschaffungskriminalität durch Eigentums- und Vermögensdelikte aus.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil \nvom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 18, juris) haben Ausländerbehörden und \nVerwaltungsgerichte \nbei \nspezialpräventiven \nAusweisungsentscheidungen \neine \neigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Neben einer etwaigen \nstrafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sind für die Beurteilung, ob nach dem \nVerhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung gefährdet, im Rahmen der Erstellung der Gefahrenprognose insbesondere \nder Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher \nSchäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen. Für die im Rahmen der Prognose \nfestzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen \nSchadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, \nje größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, \nUrteile vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 und vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18; \njeweils juris). Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu \nberücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der \nkonkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall \nbedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und \nLebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (siehe etwa BVerwG, Urteil \nvom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 12, juris). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft\" \nneue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d. h. ist das von dem Ausländer \nausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich \nkein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine \nWiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 – 1 B 61.84 –, \nRn. 7, juris). Der Maßstab des „ernsthaften Drohens“, der bei schweren Delikten ausreicht, \n\n7\num die tatbestandliche Mindestschwelle für eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG \nzu überschreiten, die bei der Ausweisung eines jeden Ausländers (auch eines schlecht \nintegrierten) erreicht sein muss, ist ein vergleichsweise niedriger (Oberverwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 30, juris).\nEine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung aller für und gegen den Kläger \nsprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu dessen \nLasten aus. Anhaltspunkt für eine positive Legalprognose ist, dass der Kläger \nErstinhaftierter bzw. Erstverbüßer war. Es besteht jedoch weiterhin eine gegenwärtige \nGefahr, dass der Kläger rückfällig werden und zur Finanzierung der Sucht weitere \nStraftaten begehen könnte. Solange die Drogenproblematik des Klägers, die wesentliche \nUrsache seiner Delinquenz ist, nicht therapiert ist und er seine Fähigkeit, drogenfrei zu \nleben, nicht auch außerhalb des festen Rahmens des Strafvollzugs über längere Zeit unter \nBeweis gestellt hat, kann nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen \nwerden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 333/18 –, Rn. 23, juris; \nBayVGH, Beschluss vom 14.03.2019 – 19 CS 17.1784 –, Rn. 15, juris). Der Kläger \nkonsumierte seit über einem Jahrzehnt harte Drogen. Mehrere Entgiftungen und eine \nTherapie sind gescheitert, weil der Kläger rückfällig geworden ist. Darüber hinaus ist ein \nauch während der Haft andauernder Konsum von Drogen belegt. Nach eigenen Angabe \nim Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein „Spice-\nProblem“ aus der Haft mitgenommen und zuletzt vom 28.12.2020 bis zum 14.01.2021 in \neiner Einrichtung in Heiligenhafen eine Entgiftung, jedoch noch keine Therapie \nunternommen. Ambulant angebunden sei er derzeit nicht. Unter Berücksichtigung dessen \nist nicht anzunehmen, dass der Kläger seine Drogensucht bereits endgültig überwunden \nhat.\nDer Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 18.06.2020 die \nVollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von noch etwa vier Wochen zur Bewährung \nausgesetzt hat.\nDie Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Absatz 1 StGB sind von tatsächlichem \nGewicht und stellen bei der ausweisungsrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. \nEine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung \nbegründen sie nicht (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6/00 –, BVerwGE 112, 185-\n194, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2/09 –, Rn. 18, juris). Voneinander \nabweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u. a. wegen des unterschiedlichen \n\n8\nzeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Bei Aussetzungsentscheidungen nach \n§ 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen \nStraftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die \nDauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft \nverantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem \nResozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das \nPotenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht \nes im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines \nMisslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der \nGesellschaft des Staates der Staatsangehörigkeit des Ausländers getragen werden muss. \nDie der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht \nnur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick \nzu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, \nüber die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. (BVerwG, Urteil vom \n15.01.2013 – 1 C 10/12 –, Rn. 19, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Beschluss vom 19.10.2018 – 1 B 226/18 – n. v.; Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 25.07.2019 – 2 B 69/19 –, Rn. 31, juris).\nGemessen hieran steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr vorliegend eine \nIndizwirkung des strafvollstreckungsrechtlichen Beschlusses nicht entgegen. \nDie Aussetzungsentscheidung der Vollstreckungskammer beruhte auf der geäußerten \nMotivation des Klägers, seine weiteren Resozialisierungsschritte trotz des nahen \nEndstrafentermins mit Blick auf die Ausweisung lieber unter laufender Bewährung \nanzugehen. Die Strafvollstreckungskammer teilte in wesentlichen Aspekten die von der \nStaatsanwaltschaft Bremen geäußerten Bedenken gegen eine vorzeitige Entlassung ohne \nunmittelbare Therapie im Rahmen einer Anschlussmaßnahme. Für eine gewisse \nRückfallwahrscheinlichkeit spreche, dass der Kläger auch in der Haft immer wieder Drogen \ngenommen habe, um nach eigenem Bekunden die lange Haftzeit zu ertragen und es daher \nunklar erscheine, wie er mit den Herausforderungen außerhalb der Haft wird umgehen \nkönnen. Zu seinen Gunsten sei jedoch zu bemerken, dass die letzten Urinkontrollen in \nallen Bereichen negativ gewesen seien. Es sei im Rahmen der Reststrafenaussetzung \nausreichend, dass es wahrscheinlich sei, dass der Verurteilte keine neuen Straftaten mehr \nbegehe. In der Abwägung sei auch das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten \nRechtsguts zu berücksichtigen. In der Zusammenschau ergebe sich durchaus die \nWahrscheinlichkeit, dass der Kläger künftig straffrei bleibe. Es sei vor dem Hintergrund der \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit (insbesondere in Bezug auf die Verhinderung \n\n9\nweiterer Eigentumsdelikte) verantwortbar, die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe \nzur Bewährung auszusetzen. \nEiner weiteren Tatsachenermittlung zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers bedarf \nes auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Wiegt das \nBleibeinteresse des Ausländers besonders schwer, so wird sich nach einer \nStrafaussetzungsentscheidung \nder \nStrafvollstreckungskammer \neine \nrelevante \nWiederholungsgefahr nur dann bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche \nEntscheidung \nauf \neiner \nbreiteren \nTatsachengrundlage \nals \nderjenigen \nder \nStrafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn Ausländerbehörde oder Gericht ein \nSachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, \noder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende \nkonkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, Stattgebender \nKammerbeschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, Rn. 24, juris). \nEs liegt bereits keine Abweichung von den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer \nvor. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer stellt wie gesehen nicht fest, dass keine \nWiederholungsgefahr mehr besteht. Die Strafvollstreckungskammer hält die verbleibenden \nRisiken lediglich im Rahmen einer Gesamtabwägung bezüglich der Reststrafaussetzung \nzur Bewährung für hinnehmbar. Diese Prognose reicht jedoch nicht aus, um im Rahmen \ndes Ausweisungsverfahrens vom Wegfall einer relevanten Wiederholungsgefahr \nauszugehen. Die Strafvollstreckungskammer stellt damit aber gerade nicht im Sinne des \nausländerrechtlichen Maßstabes fest, dass das von dem Kläger ausgehende Risiko bei \nWürdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes sei, als es \nbei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. Zudem ist die Tatsachengrundlage der \nAussetzungsentscheidung durch die Angabe des Klägers, aus der Haft ein „Spice-\nProblem“ mitgenommen und auch nach Haftentlassung Betäubungsmittel konsumiert zu \nhaben, überholt. Aufgrund seiner weiterhin bestehenden Drogensucht besteht auch \nzukünftig ein erhebliches Risiko der Begehung von qualifizierten Diebstählen und \nBetrugstaten. Der Kläger verfügte in der Vergangenheit nicht über ausreichende eigene \nMittel, um den Erwerb der konsumierten Betäubungsmittel zu finanzieren. Um an die \nnotwendigen Mittel zu gelangen, hat er Diebstähle und Betrugstaten begangen. Dass der \nKläger zukünftig in der Lage sein wird, durch eine Erwerbstätigkeit die notwendigen \nfinanziellen Mittel für einen Drogenerwerb zu erzielen, ist nicht ersichtlich. Die daher auch \nzukünftig zu besorgenden Eigentums- und Vermögensstraftaten stellen eine schwere \nGefährdung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. An der noch im \nEilbeschluss vom 04.06.2019 vertretenen gegenteiligen Auffassung hält die erkennende \nKammer ausdrücklich nicht fest. Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor \n\n10\nrechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein privates wirtschaftliches Interesse; er \ngewährleistet die Funktionsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft, womit er ein \nGrundinteresse der Gesellschaft darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2/09 \n–, Rn. 16, juris). Schwer gefährdet wird dieses Grundinteresse, wenn Eigentums- oder \nVermögensstraftaten gewerbsmäßig begangen werden oder sonstige erschwerende \nUmstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2/09 –, Rn. 16, juris; VGH \nB-W, Urteil vom 04.11.2009 – 11 S 2472/08 –, juris Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom \n14.02.2018 – 2 A 810/17 –, Rn. 10, juris). Solche Straftaten unter erschwerenden \nUmständen hat der Kläger in der Vergangenheit begangen. Er ist wegen eines 2014 \nbegangenen Diebstahls mit Waffen und mehrerer – auch nachfolgender – besonders \nschwerer Fälle des Diebstahls verurteilt worden. Daraus resultiert eine gegenwärtige \nschwere \nGefährdung \nder \nöffentlichen \nSicherheit \nund \nOrdnung \n(so \nbereits \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 29.10.2019 –\n 2 B 169/19 –, Rn. 17, juris).\n2. \nDie \nGesamtabwägung \nzwischen \nden \nöffentlichen \nAusweisungs- \nund \nden \nBleibeinteressen des Klägers fällt zu Gunsten des Klägers aus.\nIn die Abwägung sind zu Gunsten des Klägers dessen besonders schwerwiegende \nBleibeinteressen einzustellen. Der Kläger ist seit 1998 durchgängig im Besitz eines \nunbefristeten Aufenthaltstitels (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG); er ist im Bundesgebiet geboren \nund lebt hier seit 50 Jahren. Er übt zudem mit einer minderjährigen ledigen deutschen \nFamilienangehörigen – seiner Tochter – sein Umgangsrecht aus (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 \nAufenthG). Die weiteren, nicht in § 55 AufenthG normierten Bleibeinteressen des Klägers \nsind mit dem ihnen zukommendem Gewicht auf der Stufe der umfassenden \nEinzelfallabwägung zu berücksichtigen (vgl. BeckOK AuslR/Tanneberger, 20. Ed. \n01.05.2018, AufenthG § 55 Rn. 1).\nDer Kläger genießt als Sohn einer türkischen Arbeitnehmerin und aufgrund eigener \nErwerbstätigkeit zudem wie gesehen einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 \nAbs. 3 AufenthG \ni. V. m. Art. 7, \n14 ARB 1/80. \nEin \nAusländer, \ndem \nnach \ndem \nAssoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis \nzum Daueraufenthalt-EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche \nVerhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die \nAusweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.\n\n11\nDiese, durch den Tatbestand des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG vorgegebene Abwägung \naller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände im konkreten Einzelfall unter \nbesonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fällt deutlich zu \nGunsten des Klägers aus. \nEine Ausweisung des Klägers wäre im vorliegenden Fall nicht von der Schranke des Art. 8 \nAbs. 2 EMRK gedeckt. Sie diente zwar dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngenannten Rechtsgüter, nämlich der Verhütung von Straftaten, allerdings ist sie in einer \ndemokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. \nunerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG, weil sie unverhältnismäßig ist.\n§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der \nAusreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer \numfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei \nvorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in \n§ 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung \neinzubeziehen \nsind. \nDas \nVorliegen \neines \n(besonders) \nschwerwiegenden \nAusweisungsinteresses entbindet die Kammer nicht von der Notwendigkeit der in \n§ 53 Abs. 1 AufenthG \nvorgeschriebenen \numfassenden \nInteressenabwägung. \nDie \ngesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende \nAusweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. \nBei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch \nweniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung \nist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. \nVielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund \nbildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 \n– 1 C 28.16 –, Rn.39, juris).\nIn die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche Umstände des Einzelfalles \neinzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, \nwirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in \neinem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für \nFamilienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer \nrechtstreu verhalten hat, wobei diese in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände \nweder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen \nmüssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem \nAspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und \nkonventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus \n\n12\nergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene \nEingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK \nmuss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte \naufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe \ninsbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 – 46410/99 <Üner> –, NVwZ 2007, 1279 \nund vom 02.08.2001 – 54273/00 –, InfAuslR 2001, 476).\nIn die gebotene Gesamtabwägung ist zu Lasten des Klägers dessen wiederholte \nStraffälligkeit in der Vergangenheit einzustellen. Jedoch kann bei der anschließend \nvorzunehmenden Gesamtabwägung mit dem Bleibeinteresse eine vergleichsweise \nmoderate Gefahr das (grundsätzlich bestehende) Ausweisungsinteresse relativieren und \nbei gut integrierten Ausländern im Ergebnis zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung \nführen (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom \n12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 30, juris).\nDass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und sich sein gesamtes \nLeben über hier rechtmäßig aufgehalten hat, ist auch im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 \nEMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ein gewichtiger, gegen eine \nAufenthaltsbeendigung sprechender Abwägungsgesichtspunkt (vgl. EGMR, Urteil vom \n23.06.2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 74 f.). Der Kläger ist in die \nLebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hineingeboren worden. Er ist in \nDeutschland aufgewachsen und durch die deutsche Gesellschaft sozialisiert. Es ist dem \nKläger gelungen ist, einen Realschulabschluss zu erreichen. Etwa bis zum Tod der Mutter \nseiner Kinder wies der Kläger trotz Abbruchs zweier Ausbildungen in der Gesamtschau \nauch eine hinreichend gefestigte Erwerbsbiographie auf. Erst im Rahmen einer \nLebenskrise und der damit verbundenen Betäubungsmittelabhängigkeit wurde er für einen \nlangen und andauernden Zeitraum zum Sozialleistungsempfänger. Die Familie des \nKlägers und seine Kinder leben in Deutschland. Er hat die Türkei zuletzt in seiner Kindheit \nbesucht. Mit ihr verbindet ihn lediglich das Band der Staatsangehörigkeit.\nEs wäre unzulässig, aus dem Umstand, dass der Kläger straffällig wurde, Rückschlüsse \nauf eine mangelhafte Integration zu ziehen. Die Straffälligkeit begründet die Gefahr, zu \nderen Abwehr die Ausweisung erfolgt. Sie hat daher in der Abwägung ihren Platz bei der \nBestimmung des Gewichts des Ausweisungsinteresses. Es wäre zirkelschlüssig, sie \nzugleich auf der anderen Seite der Abwägung einzustellen, also bei der Gewichtung des \nBleibeinteresses, welches sich maßgeblich nach dem Grad der Integration bestimmt. Mit \nanderen Worten: Die Straftaten des Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind \ndie Elemente, die gegen dessen Integration abzuwiegen sind, und nicht die Elemente, die \n\n13\nden Grad der Integration bestimmen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 27, juris).\nAngesichts der vorstehenden Umstände – insbesondere seiner vollständigen Sozialisation \nin Deutschland seit seiner Geburt und seines nunmehr 50 Jahre währenden rechtmäßigen \nAufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland – ist der Kläger als sogenannter „faktischer \nInländer“ \nanzusehen. \nDiese \nPersonengruppe \ngenießt \nzwar \nkeinen \nabsoluten \nAusweisungsschutz (vgl. EGMR, Urteile vom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, \nEuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 54] und vom 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, \n1279 [1282 – Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, \nRn. 19, juris). Ihre Ausweisung bedarf aber sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil \nvom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19, juris). Solche sehr \ngewichtigen Gründe liegen nicht vor.\nEine große Anzahl und ein langer Zeitraum der Begehung können zwar auch Straftaten, \ndie für sich genommen jeweils eher leicht sind, ein erhebliches ausweisungsrechtliches \nGewicht verschaffen (vgl. EGMR, Urt. v. 08.01.2009 – 10606/07, Grant ./. UK, Ziff. 38 f., \nhttp://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-90402). Bei einem Beschwerdeführer, der erst als \nJugendlicher (mit 15 Jahren) in das Gastland gekommen war, hat der EGMR dies zur \nRechtfertigung der Ausweisung ausreichen lassen (vgl. Urt. v. 08.01.2009 – 10606/07, \nGrant ./. UK, Ziff. 40 ff., a.a.O.). In den Fällen, in denen er die Ausweisung von im Gastland \ngeborenen bzw. als Kleinkinder eingereisten Ausländern gebilligt hat, ging es sich jedoch \n– jedenfalls in der Regel – um deutlich schwerwiegendere Delikte (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. \n13.10.2011 - 41548/06, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 57 f.]: schwere \nräuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung; Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, \nM ./. D, EZAR NF 40 Nr. 12, Rn. 55: gefährliche Körperverletzung; Urt. v. 20.12.2018 – \n18706/16, Cabucak ./. D, Ziff. 9 – 13, 46, 62, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188384: \nBetäubungsmittelhandel und versuchte schwere räuberische Erpressung). Die Frage nach \ndem jeweiligen Gewicht der Straftaten ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Abwägung \nvon Ausweisungs- und Bleibeinteresse wohl nur eingeschränkt abstrakt-generell \nklärungsfähig (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom \n04.01.2021 – 2 B 300/20 –, Rn. 35, juris). Für besonders schweren Diebstahl nach § 243 \nAbs. 1 Nr. 1 StGB hat das Bundesverwaltungsgericht in einer älteren Entscheidung \nfestgestellt, dass er – soweit dies abstrakt-generell beurteilt werden kann – grundsätzlich \ngeeignet sein kann, die Ausweisung eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers zu \nrechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1984 – 1 B 10/84, Rn. 11, juris). \n\n14\nDie Kammer verkennt weder die Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten noch den \nUmstand, dass das der Kläger mehrfach wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall \nund einmal wegen Diebstahls mit Waffen – er hatte ein Messer bei sich geführt – verurteilt \nwurde, da er Scheiben von Kraftfahrzeugen einschlug, um Gegenstände aus den \nFahrzeugen zu entnehmen. Dennoch handelt es sich bei der vom Kläger verübten \nBeschaffungskriminalität um Diebstahls- und Betrugsdelikte, die der Kleinkriminalität \nzuzuordnen sind (vgl. für Ladendiebstähle, bei denen in Einzelfällen sogar körperliche \nGewalt gegen Personen angewandt wurde Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Beschluss vom 04.01.2021 – 2 B 300/20 –, Rn. 34, juris). Eine über die \nFinanzierung seines Rauschmittelkonsums hinausgehende kriminelle Energie ist nicht \nerkennbar. Die drohende Beschaffungskriminalität niedriger bis mittlerer Intensität stellt im \nvorliegenden Einzelfall nach Ansicht der Kammer keinen „sehr gewichtigen Grund“ im \nSinne der vorgenannten Rechtsprechung des EGMR dar. Auch vor dem Hintergrund \nseines seit Geburt bestehenden fünfzigjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, in dessen –\n streckenweise recht geordneten – Verlauf der Kläger einige Schicksalsschläge \nhinnehmen musste, längere Zeit seiner Verantwortung als Vater nicht gerecht und \nbetäubungsmittelabhängig \nwurde, \nmuss \ndas \nRisiko \ndes \nMisslingens \nseiner \nResozialisierung derzeit von der deutschen Gesellschaft hingenommen werden.\nEine Ausweisung des Klägers griffe darüber hinaus auch unverhältnismäßig in die Rechte \nseiner deutschen Tochter aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Entgegen der \nRechtsansicht der Beklagten besteht wegen der – von § 55 Abs. 1 Nr. 4 a. E. AufenthG \nausdrücklich \nerfassten – \nUmgangsbeziehung \nmit \nder \nZeugin \n \neine \naufenthaltsrechtlich relevante familiäre Bindung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung der Kammer ist die Tochter minderjährig und profitiert von der sich neu im \nAufbau befindlichen Beziehung zum Kläger. Der nahezu tägliche Kontakt zu ihrem Vater \nstellt einen stabilisierenden Faktor für sie da. Auch die Beziehung des Klägers zu seinem \nvolljährigen Sohn, seine Sorge um dessen Lebenswandel und um die Beziehung zum \nneugeborenen Enkelkind stellen im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK für einen Verbleib \ndes Klägers im Bundesgebiet sprechende Gesichtspunkte dar.\nNach alldem überwiegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Einzelfall die \nBleibeinteressen des Klägers das öffentliche Ausweisungsinteresse. Eine Beendigung des \nAufenthalts des Klägers im Bundesgebiet wäre unverhältnismäßig.\nII. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtswidrig. Es fehlt bereits an der \nAusreisepflicht \ndes \nKlägers. \nNach \nAufhebung \nder \nAusweisung \nlebt \ndie \nNiederlassungserlaubnis des Klägers wieder auf.\n\n15\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-22/4-k-912-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-22/4-k-912-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365043","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.165830+00:00"}}