{"status":"available","doknr":"OLD365042","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-25","aktenzeichen":"4 V 407/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 V 407/21\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n \n– Antragsteller –\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nZiemann und den Richter Grieff am 25. März 2021 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.\nDer Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Die Antragstellerinnen begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zur Unterlassung näher bezeichneter Äußerungen des Senators für Inneres zu \nverpflichten.\nDie Antragstellerin zu 1. betreibt mit einer entsprechenden Erlaubnis die Prostitutionsstätte \n„Eros 69“ in Bremen. Die Antragstellerin zu 2. ist alleinvertretungsberechtigte \ngeschäftsführende Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu 1. \nbeabsichtigt, in der Bürgermeister-Smidt-Straße in Bremen eine weitere Prostitutionsstätte \nzu eröffnen. Ein entsprechender Antrag liegt der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa der Antragsgegnerin vor.\nAnlässlich eines Interviews mit der Radio Bremen Sendung „buten un binnen“ äußerte sich \nder Senator für Inneres der Antragsgegnerin in einem am 18.02.2021 ausgestrahlten \nBeitrag (abrufbar unter https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/politik/maeurer-bordell-\nduckwitzstrasse-hells-angels-100.html; zuletzt aufgerufen am 25.03.2021) wie folgt:\nSenator für Inneres: „Das ist so offensichtlich wer dieses Bordell betreibt, dass ich da nie \ndran Zweifel hatte und von daher gesehen geht es jetzt darum, diesen Bereich zu \nschließen. Als erste Maßnahme deswegen habe ich heute auch die Senatorin von \nWirtschaft aufgefordert: Erstens zu schließen, die Genehmigung zu widerrufen und \nnatürlich keine neue Erlaubnis für die Bürgermeister-Smidt-Straße zu erteilen.“ \nJournalist: „Glauben Sie tatsächlich, dass Wirtschaft jetzt auch Ihrem Wunsch \nnachgekommen wird?“\nSenator für Inneres: „Also ich glaube, von selbst nicht.“\nJournalist: „Das heißt, was müsste passieren?“\nSenator für Inneres: „Ich denke, dass wir das auch im Senat diskutieren müssen.“\nZudem wird der Senator für Inneres auf der Internetseite der Sendung „buten un binnen“ \n(vgl. https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/politik/maeurer-bordell-duckwitzstrasse-\nhells-angels-100.html; zuletzt aufgerufen am 25.03.2021) wie folgt zitiert:\n„Die Polizei hat einen Bericht vorgelegt. Da sieht man eindeutig, wer dort arbeitet, wie die \nStrafregister aussehen und welche Bezüge es zu den Hells Angels gibt. Es ist \noffensichtlich, wer das Bordell betreibt. Ich hatte da nie einen Zweifel.“\n\n3\nNach der Sitzung des Senats der Antragsgegnerin am 23.02.2021 veröffentlichten die \nSenatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und der \nSenator \nfür \nInneres \ndie \nfolgende \ngemeinsame \nPressemitteilung \n(vgl. \nhttps://www.senatspressestelle.bremen.de/detail.php?gsid=bremen146.c.352922.de&asl\n=bremen02.c.732.de; zuletzt aufgerufen am 25.03.2021):\n„Die Ressorts Inneres und Stadtentwicklung haben sich heute (23. Februar 2021) über das \nweitere Vorgehen in Sachen Bordellbetriebe in der Neustadt sowie in der Innenstadt und \neiner geplanten Spielhalle derselben Betreiber geeinigt. Stadtentwicklungssenatorin Dr. \nMaike Schaefer und Innensenator Ulrich Mäurer werden zur nächsten Senatssitzung ein \nMoratorium vorschlagen. Das Wirtschaftsressort sagte zu, von sich aus bis dahin keine \nEntscheidung zu treffen.\nZiel des Moratoriums ist, bis zur abschließenden Bewertung der bereits vorliegenden \nErkenntnisse und einem vertieften Austausch über weitere Informationen mit der Polizei \nNiedersachsen \nkeine \nweiteren \nbehördlichen \nEntscheidungen \nüber \nbau- \noder \ngewerberechtliche Anträge aus dem Umfeld der Hells Angels zu treffen. Bei allen drei \nProjekten bestehe der Verdacht, dass Mitglieder der organisierten Kriminalität, in diesem \nFall \nMitglieder \nder \nHells \nAngels, \nals \nDrahtzieher \nund \nAkteure \nhinter \nden \nGeschäftsführerinnen stünden.\nSenator Mäurer: „Das Moratorium verschafft den beteiligten Behörden Zeit, alle Fakten \ndetailliert zusammenzutragen und erneut gemeinsam zu bewerten.“ Am Ende könne dabei \ndurchaus auch ein Widerruf der Erlaubnis für das Bordell in der Neustadt, dem „Eros 69“, \nstehen.\nSenatorin Dr. Maike Schaefer: „Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass Hells Angels \nhinter den Projekten stehen, gilt es, auch sämtliche Möglichkeiten des Bau- und \nGewerberechts zu nutzen, um der organisierten Kriminalität entgegenzutreten.“ Auf dem \nPrüfstand steht dabei auch eine Bauvoranfrage für einen Spielhallenbetrieb auf dem \nGelände des „Eros 69“. Antragstellerin ist die Schwester des Anführers der Hells Angels in \nDelmenhorst.\nZum Hintergrund: Der Ehemann der einen Geschäftsführerin gehörte der Führungsriege \ndes 2013 in Bremen verbotenen Vereins „Hells Angels MC Bremen“ an und gilt aktuell als \nAnführer der „Hells Angels MC Key Area“ in Delmenhorst. Zugleich trat er in den \nvergangenen Monaten in diversen Angelegenheiten als Ansprechpartner gegenüber \nBehörden für das „Eros 69“ in der Neustadt auf.“\nDaraufhin forderte die Antragstellerin zu 1. den Senator für Inneres mit Schriftsatz ihres \nProzessbevollmächtigten vom 24.02.2021 auf, die gegenüber „buten un binnen“ \ngemachten Äußerungen zukünftig zu unterlassen und dies bis spätestens zum 26.02.2021 \ngegenüber der Antragstellerin zu 1. zu erklären. \nNachdem eine entsprechende Erklärung des Senators für Inneres nicht erfolgte, haben die \nAntragstellerinnen am 03.03.2021 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung \ntragen sie im Wesentlichen vor, dass die gegenüber „buten un binnen“ gemachten \nÄußerungen des Senators für Inneres so zu verstehen seien, dass nicht die Antragstellerin \nzu 1. und auch nicht deren Geschäftsführerinnen und auch nicht die Gesellschafterinnen \nder Antragstellerin zu 1. die Prostitutionsstätte „Eros 69“ betrieben und im Rahmen eines \nlaufenden Antragsverfahrens auch als Prostitutionsstätte das Objekt „Bürgermeister-\n\n4\nSmidt-Straße 31“ in Bremen betreiben möchten, sondern dahinterstehende Dritte, nämlich \ndie „Hells Angels“ und damit die Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen der \nAntragstellerin zu 1. lediglich eine „Strohfrau“-Eigenschaft hätten. Die von dem Senator für \nInneres der Antragsgegnerin aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien unzutreffend. \nDiesbezüglich sei klarzustellen, dass weder die Antragstellerin zu 1. noch die alleinigen \nGesellschafterinnen \nund \nalleinvertretungsberechtigen \nGeschäftsführerinnen \nder \nAntragstellerin zu 1., die Antragstellerin zu 2. und Frau M. P., weder mittelbar noch \nunmittelbar für oder mit den „Hells Angels“ unternehmerisch tätig gewesen seien, \nunternehmerisch tätig seien und/oder tätig werden würden und weder mittelbar noch \nunmittelbar von den „Hells Angels“, einem Charter davon und/oder einzelnen Mitgliedern \nrechtlich und/oder wirtschaftlich oder sonst wie geführt und/oder in der wirtschaftlichen \noder unternehmerischen Entscheidungsfreiheit beeinflusst würden und/oder auch sonst \nkeinen Drittinteressen weder rechtlich noch wirtschaftlich noch unternehmerisch \nunmittelbar oder mittelbar unterworfen seien. Es sei aufgrund des vehementen Auftretens \ndes Senators für Inneres weder anzunehmen noch wahrscheinlich, dass der Senator und \ndie Antragsgegnerin, der die Äußerungen des Senators für Inneres zuzurechnen seien, \nvon ihren unwahren Tatsachenbehauptungen abwichen. Es sei vielmehr davon \nauszugehen, dass – dies belege auch der Umstand, dass eine Unterlassungserklärung \nund ein Widerruf trotz fristgebundener Aufforderung nicht abgegeben worden seien – die \nAntragsgegnerin an ihren Tatsachenbehauptungen festhalte und sie auch zukünftig \nöffentlich verbreiten werde. Dass die antragsgegenständlichen Tatsachenbehauptungen \nzukünftig wiederholt würden respektive ernstlich damit zu rechnen sei, werde auch dadurch \nbelegt, dass der Polizeivizepräsident in einem Interview gegenüber dem „Weser-Kurier“ \n(Ausgabe vom 22.02.2021) auf die Frage, wie er begründe, dass hinter der Antragstellerin \nzu 1. die „Hells Angels“ stünden und die Geschäftsführerinnen nur Strohfrauen seien, \ngeäußert habe, dass es sich bei den beiden Frauen um die Ehefrau und die Schwester des \nMannes, der beim Verbot der „Hells Angels“ in Bremen deren stellvertretender Chef \ngewesen sei, handele und dieser Mann dann 2016 eine „Hells Angels“-Gruppierung in \nDelmenhorst aufgemacht habe. Sie, die Antragstellerinnen, hätten einen öffentlich-\nrechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung der vorgenannten Äußerungen durch \nden Senator für Inneres. Ein solcher Anspruch folge daraus, dass die Antragstellerin zu 1. \neinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Gestalt einer gewerblichen \nZimmervermietung betreibe und die Antragstellerin zu 2. als Geschäftsführerin tatsächlich \ndie Geschäfte der Antragstellerin zu 1. ebenso führe wie Frau M. P. Dies geschehe ohne \nEinwirkung Dritter. Diese Rechtspositionen würden erheblich durch die Behauptungen des \nSenators für Inneres beeinträchtigt. Durch die Behauptungen würden ihre Vertragspartner, \ninsbesondere Banken, verschreckt. Denn wenn derjenige, der vorgebe, der Handelnde zu \nsein, tatsächlich nicht der Handelnde sei, sei dies kein das Vertrauen im Rahmen von \n\n5\nGeschäftsbeziehungen fördernder Aspekt und führe dazu, dass Vertragspartner \nGeschäftsbeziehungen in Frage stellten oder gar beendeten. Dies gelte umso mehr \nangesichts des Umstandes, dass diese Behauptungen sie und auch Frau M. P. der \nOrdnungs- und Strafrechtswidrigkeit bezichtigten, nämlich insbesondere gegenüber \nÄmtern und Behörden unzutreffende Angaben gemacht zu haben (u. a. Handelsregister, \nFinanzamt etc.). Dies könne zu erheblichen Konsequenzen im Hinblick auf \nOrdnungswidrigkeiten und Strafbarkeiten führen, wobei allein der bloße Anschein genügen \nkönne und daher in jedem Fall die unzutreffenden Tatsachenbehauptungen des Senators \nfür Inneres sie naheliegend schädigten, in ihrer Ehre herabwürdigten und ihren Kredit \nbeschädigten. Es sei mit erheblichen Schäden zu rechnen. Insbesondere könne es – trotz \ntatsächlich unzutreffender Behauptungen – zu einem Entzug der Betriebserlaubnis unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung kommen. \nZur Glaubhaftmachung ihres Vortrags haben die Antragstellerinnen Versicherungen an \nEides statt der Antragstellerin zu 2. vorgelegt.\nDie Antragstellerinnen beantragen, \ndie Antragsgegnerin hat es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, \nersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu \nunterlassen, \na. wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten \nund/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen, nicht die Antragstellerin zu 1. \nbetreibe die Prostitutionsstätte „Eros 69“, Duckwitzstr. 69, Bremen, sondern \ndahinterstehende Dritte, namentlich die „Hells Angels“, und die Antragstellerin zu 1. \nsei eine „Strohmann“-Gesellschaft, und \nb. wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten \nund/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen, nicht die Antragstellerin zu 2. \nund Frau M. P. führten die Geschäfte der Antragstellerin zu 1., sondern \ndahinterstehende Dritte, namentlich die „Hells Angels“, sowie \nc. wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten \nund/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen, nicht die Gesellschafterinnen der \nAntragstellerin zu 1., Frau S. P. und Frau M. P., seien die tatsächlichen \nGesellschafter der Antragstellerin zu 1., sondern dahinterstehende Dritte, \nnamentlich die „Hells Angels“.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nSie führt insbesondere aus, dass die Antragsstellerinnen keinen Anordnungsanspruch \ngeltend machen könnten. Der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-\nrechtliche Anspruch auf zukünftiges Unterlassen einer getätigten Äußerung setze voraus, \ndass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen \noder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt sei und die konkrete Gefahr der \n\n6\nWiederholung drohe. Vorliegend fehle es bereits an einem rechtswidrigen Eingriff in eine \nGrundrechtsposition der Antragstellerinnen. Grundlage für einen Anspruch auf \nUnterlassung amtlicher Äußerungen könnten nur die tatsächlich gemachten Äußerungen \nder in Anspruch genommenen Person sein. Vorliegend habe der Senator für Inneres im \nRahmen des Interviews bei „buten un binnen“ die Äußerungen, deren Unterlassung die \nAntragstellerinnen begehrten, nicht in der von diesen behaupteten Weise aufgestellt. Im \nRahmen des Interviews habe der Senator für Inneres, ohne die Nennung von Namen, \nBetriebsstätten oder Begrifflichkeiten wie „Strohmann“ seine Auffassung dargestellt, dass \naus rechtlicher Sicht die bestehende Betriebsstätte zu schließen sei und für eine weitere \ngeplante Betriebsstätte keine Erlaubnis erteilt werden könne. Zum Kontext des Interviews \nbei „buten un binnen“ sei ausdrücklich zu betonen, dass dieses Interview im Anschluss an \ndie Sitzung der Deputation für Inneres am 18.02.2021 aufgezeichnet worden sei. Der \nSenator für Inneres sei bereits in der Sitzung der Innendeputation am 21.01.2021 von \nSeiten der Deputierten gebeten worden, in der nächsten Sitzung zur Angelegenheit \n„Prostitutionsstätte an der Bürgermeister-Smidt-Straße“ zu berichten. Dieser Berichtsbitte \nsei der Senator für Inneres in der darauffolgenden Sitzung im Februar mit einem \nmündlichen Bericht nachgekommen. Im direkten Anschluss an diese Sitzung der \nDeputation sei Radio Bremen an ihn mit einer Interviewbitte herangetreten und das \nInterview \nsei \nunmittelbar \naufgezeichnet \nworden. \nDie \nGesprächsführung \nund \nFragestellungen seien durch den Sender erfolgt. Die Äußerungen seien nicht rechtswidrig \nund stellten demnach keinen rechtswidrigen Eingriff in die subjektiven Rechte der \nAntragstellerinnen dar. Es handele sich hierbei weder um unwahre ansehensschädigende \nTatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile. Die Äußerung im Rahmen \ndes Interviews bei „buten und binnen“ und der Inhalt der Presseerklärung seien als \nTatsachenbehauptung dem Beweis zugänglich, mit hinreichenden Nachweisen belegt und \nals wahr einzustufen. Die Äußerung halte eine Einschätzung basierend auf einer \npolizeilichen Stellungnahme aufrecht und setze sich mit der Sache in geeigneter Weise \nauseinander. Die polizeiliche Stellungnahme stelle umfassend und nachweislich die \nTatsachen zusammen, welche mit der Äußerung sachlich und zutreffend wiedergeben \nwürden. Der Senator für Inneres habe mit seiner Äußerung im Rahmen der ihm \nzugewiesenen Aufgaben das Sachlichkeitsgebot beachtet und die Tatsachen aus der \npolizeilichen \nStellungnahme \nzutreffend \nwiedergegeben. \nZudem \nhabe \nan \nder \nstreitgegenständlichen Äußerung ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse \nbestanden. Dies komme insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass die Anfrage zu \neinem öffentlichen Interview von Seiten der Presse an sie herangetragen worden sei. Der \nSenator für Inneres habe auf die Frage der Presse sachlich geantwortet. Der Eingriff in die \nGrundrechtsposition der Antragstellerinnen sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. \n\n7\nDie Antragsgegnerin hat eine Stellungnahme der Polizei Bremen vom 12.02.2021 zur \nPrüfung der Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Eröffnung der Prostitutionsstätte in \nder Bürgermeister-Smidt-Straße 31 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Hierzu \nhaben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom \n15.03.2021 repliziert, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Weiterhin hat die \nAntragsgegnerin eine „Erkenntnismitteilung“ zur Antragstellerin zu 1. sowie deren \nGeschäftsführerinnen der Zentralen Kriminalinspektion Oldenburg vom 11.03.2021 in das \nVerfahren eingeführt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Hierzu haben die \nAntragstellerinnen mit Schriftsatz vom 23.03.2021 Stellung genommen, auf den bezüglich \nder Einzelheiten verwiesen wird.\nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der zulässige \nAntrag ist unbegründet. \n1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch wenn eine \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche \nNachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch für \nden der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der \ninsbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, \nglaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO).\na. In Anwendung dieser Grundsätze haben die Antragstellerinnen einen den Erlass einer \nSicherungsanordnung \ngemäß \n§ 123 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nVwGO \nrechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\nNach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich hinreichenden summarischen \nPrüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakte ist es überwiegend wahrscheinlich, \ndass den Antragstellerinnen ein Anspruch auf Unterlassung der vorbezeichneten \nÄußerungen des Senators für Inneres der Antragsgegnerin aufgrund eines – als \nAnspruchsgrundlage \nallein \nin \nBetracht \nkommenden – \nöffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsanspruchs nicht zusteht.\nDer allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer \ngetätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in \n\n8\ngrundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des \nBetroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der \nRechtsprechung ist geklärt, dass Äußerungen staatlicher Stellen sich an den allgemeinen \nGrundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BVerwG, Beschluss vom \n11.11.2010 – 7 B 54/10 –, Rn. 14 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Beschluss vom 10.09.2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 17, jeweils juris). Ob die Grenze \nzulässiger Äußerungen überschritten ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der \nVerhältnisse des Einzelfalles ab (BVerwG, Beschluss vom 27.03.1996 – 8 B 33/96 –, Rn. \n5, juris). \naa. Es liegt ein Eingriff in Grundrechte der Antragstellerinnen vor.\n(1.) Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist die hier \nbetroffene Grundrechtsposition der Antragstellerinnen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit \nArt. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, \nauf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin zu 1. als juristische Person \nim Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 6 C \n13.07 –, juris), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf \ndas Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; \nvgl. Beschluss vom 14.07.2004 – 1 BvR 263/03 –, juris). Hierzu zählen auch das \nVerfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung \nsowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des \nAnsehens in den Augen anderer. \nDie in Rede stehenden Äußerungen sind als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie \ntatsächlich geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Antragstellerinnen in der \nÖffentlichkeit auszuwirken und ihnen gegenüber damit eine „negative (staatliche) Sanktion“ \nbedeuten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –; VG Bremen, \nBeschluss vom 29.04.2015 – 4 V 358/15 –, Rn. 26; jeweils juris).\n(2.) Ob darüber hinaus auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten \nGewerbetrieb der Antragstellerinnen als sonstiges Recht i. S. v. § 1004 i. V. m. § 823 BGB \nvorliegt, lässt die Kammer offen, denn ein solcher Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt (s. \nu.; vgl. zu der Problematik OLG Celle, Urteil vom 06.07.2000 – 13 U 229/99 –, Rn. 33; LG \nDüsseldorf, Urteil vom 31.05.2017 – 12 O 68/17 –, Rn. 49; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 10.05.2015 – 1 S 2444/14 –, Rn. 36; jeweils juris; Wendt in: \nSachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 47 m. w. N.).\n\n9\n(3.) Ob daneben noch ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der \nAntragstellerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, erscheint fraglich, kann jedoch im \nErgebnis dahinstehen, weil auch ein solcher Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre (s. u.). \nDa nach überwiegender Auffassung Art. 12 Abs. 1 GG eine eingriffsbezogene \nSchutzbereichsbestimmung aufweist, werden von dem Schutzbereich des Grundrechts \nwohl nur Maßnahmen mit berufsregelnder Tendenz erfasst. Handlungen von \nHoheitsträgern, die das Grundrecht nur mittelbar betreffen, fallen nach dieser Auffassung \nnicht in den Schutzbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 –, \njuris). Die vorbezeichneten Äußerungen des Senators für Inneres wirken sich wohl nur \nmittelbar auf die Berufsfreiheit aus. Es dürfte ihnen an einer berufsregelnden Tendenz \nfehlen, weil sie auf Stellungnahmen der Polizei Bremen beruhen, die die Senatorin für \nWirtschaft, Arbeit und Europa wohl dazu veranlassen sollen, ein gewerberechtliches \nEingreifen gegenüber den Antragstellerinnen in Erwägung zu ziehen. Erst einem solchen \nkäme dann eine berufsregelnde Tendenz zu.\nbb. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit \nEingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm \nzugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche \nÄußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass \nmitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf \nsachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht \nüberschreiten sowie auf einem im Wesentlich zutreffend und zumindest sachgerecht und \nvertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im \nHinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den \nGrundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (OVG \nMünster, Beschluss vom 12.07.2005 – 15 B 1099/05 –, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss \nvom 29.04.2015 – 4 V 358/15 –, Rn. 27; jeweils juris)\n(1.) Zunächst ist zu konstatieren, dass der Senator für Inneres innerhalb seines \nAufgabenbereichs als Hoheitsträger gehandelt hat. Einer allgemeinen Befugnisnorm im \nSinne einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die von ihm getätigte Äußerung \nbedurfte er nicht; vielmehr gehören das Recht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, und das \nRecht der politischen Meinungsäußerung und Teilnahme am politischen Meinungskampf \nzu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung, lediglich begrenzt durch die \nKompetenzordnung (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 670/91 –; VG Bremen, \nBeschluss vom 29.04.2015 – 4 V 358/15 –, Rn. 28; jeweils juris).\n\n10\nMit dem Interview am 18.02.2021 reagierte der Senator für Inneres auf die \nInterviewanfrage von Radio Bremen im Anschluss an eine Sitzung der Innendeputation, \nwelche zu der Angelegenheit „Prostitutionsstätte an der Bürgermeister-Smidt-Straße“ \nberaten hatte. Die in diesem Interview getätigten Äußerungen betrafen die seinem \nKompetenzbereich unterfallenden Geschäftsbereiche der Inneren Sicherheit und des \nOrdnungsrechts. \nDie Pressemitteilung des Senats vom 23.02.2021 informierte über die Vereinbarung eines \nMoratoriums, mit dem Ziel, mit allen weiteren Entscheidungen bezüglich der \nProstitutionsstätte abzuwarten, bis die Auswertung der bereits vorliegenden Erkenntnisse \nund ein vertiefter Austausch mit der Polizei Niedersachsen stattgefunden haben. Auch hier \nist der Senator für Inneres im Rahmen seiner Kompetenz zur Gefahrenabwehr tätig \ngeworden. \n(2.) \nBei \nden \nÄußerungen \ndes \nSenators \nfür \nInneres \nhandelt \nes \nsich \num \nTatsachenbehauptungen.\n(a.) Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung unterscheiden \nsich danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen \nist. Eine Tatsachenbehauptung setzt voraus, dass sie einer objektiven Klärung zugänglich \nist und sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären \nlässt, während ein Werturteil die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des \nDafürhaltens oder Meinens kennzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017 – 1 \nBvR 3085/15 –, Rn. 13; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28.03.1994 – 7 CE 93.2403 –, \nRn. 44; jeweils juris). Eine Rechtsmeinung ist grundsätzlich als Meinungsäußerung zu \nqualifizieren, es sei denn, die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich \ngemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die \nWertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den \nMitteln des Beweises zugänglich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom \n15.08.2018 – OVG 5 S 14.18 –, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Beschluss vom 10.09.2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 13; VG Bremen, Beschluss vom \n29.04.2015 – 4 V 358/15 –, Rn. 30; jeweils juris).\nFür die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter \nBerücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen \nDurchschnittsempfänger verstanden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom \n15.08.2018 – OVG 5 S 14.18 –, Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 11.12.2012 – 8 A 1024/11 \n–, Rn. 44; BayVGH, Beschluss vom 13.11.2009 – 7 CE 09.2455 –, Rn. 17; jeweils juris). \n\n11\nEntscheidend ist, wie der Empfänger die Äußerungen der Antragsgegnerin entsprechend \nder auch im öffentlichen Recht geltenden Auslegungsregel des § 133 BGB bei objektiver \nWürdigung verstehen kann, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Die \nAuslegung von Erklärungen, die – wie hier – für eine unbestimmte Vielzahl von Personen \nBedeutung erlangen können, richtet sich dabei nach der Verständnismöglichkeit eines \ndurchschnittlichen \nBeteiligten \noder \nAngehörigen \ndes \ngerade \nangesprochenen \nPersonenkreises (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2018 – OVG 1 S 39.18 \n–, Rn. 24; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom \n10.11.2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 14; jeweils juris).\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe handelt es sich bei den Äußerungen des \nInnensenators um Tatsachenbehauptungen. Die Äußerungen sind einer objektiven \nKlärung zugänglich und ihre Richtigkeit lässt sich durch eine Beweiserhebung klären. \nZusammenfassend wird der Senator für Inneres auf der oben genannten Internetseite von \n„buten un binnen“ damit wörtlich zitiert, dass die Polizei einen Bericht vorgelegt habe. Da \nsehe man eindeutig, wer dort arbeite, wie die Strafregister aussähen und welche Bezüge \nes zu den „Hells Angels“ gebe. Es sei offensichtlich, wer das Bordell betreibe. Er habe da \nnie einen Zweifel. Diese Äußerungen sind nach dem maßgeblichen Verständnis eines \ndurchschnittlichen Beteiligten bzw. Angehörigen des durch die Äußerungen des Senators \nfür Inneres angesprochenen Personenkreises – also im Ergebnis der Allgemeinheit – so \nzu verstehen, dass nach Auffassung des Senators das von der Antragstellerin zu 1. \nbetriebene Gewerbe tatsächlich nicht eigenständig von der Antragstellerin zu 1. und deren \nGeschäftsführerinnen betrieben wird, sondern vielmehr der Bruder der Antragstellerin zu \n2., Herr. A. P. bzw. (weitere) Mitglieder des „Hells Angels Motorcycle Club Key Area“ aus \nDelmenhorst \neinen \nbestimmenden \nEinfluss \nauf \ndie \nGeschäftsführerinnen \nder \nAntragstellerin zu 1. ausüben. Die Äußerung des Senators für Inneres ist indes insoweit \nals offen anzusehen, ob sie so zu verstehen ist, dass gewerberechtlich ein \nStrohfrauverhältnis oder aber der bestimmende Einfluss eines unzuverlässigen Dritten \nvorliegt (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nBeschluss vom 09.12.2012 – 2 B 240/12 –, Rn. 7 ff., juris). Im Hinblick auf die \ndiesbezügliche Offenheit der Äußerung ist bei der Ermittlung ihres tatsächlichen Gehalts \ninsbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gewisse Pointierungen, \nZuspitzungen und Vereinfachungen des Sachverhalts jedenfalls insoweit als zulässig \neinzustufen sind, wie durch sie die der Äußerung zu Grunde liegenden Tatsachen nicht \nverfälscht werden. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Äußerungen sind daher nach \nAuffassung der Kammer bereits dann als wahre Tatsachenbehauptungen anzusehen, \nwenn jedenfalls feststeht, dass ein unzuverlässiger Dritter einen bestimmenden Einfluss \n\n12\nauf das von der Antragstellerin zu 1. betriebene Gewerbe ausübt. Dies ist hier der Fall \n(dazu sogleich). \n(b.) Die von dem Senator für Inneres aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind wahr. Die \nAntragstellerinnen haben sie als solche hinzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 01.12.2015 – 1 B 95/15 –, Rn. 39; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2015 – 1 S 2444/14 –\n, Rn. 41; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. 02.1995 – Bf V 1/94 –, \nRn. 58; jeweils juris). \nDie von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten polizeilichen \nStellungnahmen reichen (noch) aus, um die von dem Senator für Inneres der \nAntragsgegnerin getätigten Tatsachenbehauptungen als wahr zu belegen. Aus einer \nGesamtschau der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahmen ergibt sich bei \nlebensnaher Betrachtung in Anwendung des im vorliegenden Verfahren gebotenen und \nausreichenden \nsummarischen \nPrüfungsmaßstabes, \ndass \ninsbesondere \nder \nals \ngewerberechtlich unzuverlässig einzustufende A. P. einen maßgeblichen Einfluss auf das \nGewerbe der Antragstellerinnen ausübt. \nAus der Stellungnahme der Polizei Bremen ergibt sich, dass zahlreiche Einsatzberichte \nbezüglich des „Eros 69“ vorliegen, aus denen folgt, dass wiederholt nicht die Antragstellerin \nzu 2. und auch nicht Frau M. P. vor Ort waren, sondern vielmehr A. P., der die Gespräche \nmit der Polizei führte. Im Weiteren ergibt sich aus der polizeilichen Stellungnahme, dass A. \nP. im Jahr 2017 sowie auch im August 2019 bei einer Baubegehung des „Eros 69“ \ngegenüber der Polizei angegeben hat, dass er als Berater fungiere und auch als solcher \naufgetreten sei. Zudem folgt aus der Stellungnahme, dass A. P. mit den Geschäftsabläufen \nder Antragstellerin zu 1. sehr vertraut ist; etwa in Bezug auf die Videoüberwachung im \n„Eros 69“. Ferner folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten polizeilichen \nUnterlagen, dass A. P. sich maßgeblich um die Energieversorgung des „Eros 69“ kümmert \nund gegenüber dem Energieversorger als Ansprechpartner auftritt. Auch ist er Mieter von \ndrei Etagen in der Bürgermeister-Smidt-Straße 31, in der Prostituierte wohnen, die im „Eros \n69“ ihrer Tätigkeit nachgehen. Bekanntlich beabsichtigt die Antragstellerin zu 1. in diesem \nObjekt eine weitere Prostitutionsstätte zu eröffnen. Auch aus den Erkenntnissen der \nniedersächsischen Polizei ergibt sich, dass A. P. gegenüber den niedersächsischen \nBehörden in Bezug auf von der Antragstellerin zu 2. und Frau M. P. dort angemeldeten \nGewerbebetrieben als Verantwortlicher auftritt. So hat A. P. das Gespräch mit der \nGewerbebehörde zur Anmeldung der Antragstellerin zu 1. in Stuhr maßgeblich geführt und \n\n13\ndabei für seine Gegenüber keinen Zweifel daran gelassen, dass er der Verantwortliche sei. \nM. P. sei zwar dabei gewesen, habe aber lediglich danebengestanden. Auch in Bezug auf \nzwei von der Antragstellerin zu 2. in Delmenhorst betriebene Gaststätten ergibt sich aus \nden Erkenntnissen der niedersächsischen Polizei, dass A. P. stets als Ansprechpartner vor \nOrt fungiert. Ferner sind bei einer der Gewerbeanmeldungen die Mobiltelefonnummer von \nA. P. und dessen E-Mail-Adresse angegeben worden. Überdies tritt A. P. betreffend einer \nvon M. P. in Delmenhorst betriebenen Prostitutionsstätte, unter deren Anschrift er zudem \ngemeldet ist, gegenüber dem zuständigen Gewerbeamt als Verantwortlicher auf, indem \ngrundsätzlich er die Gespräche mit den Mitarbeitern des Amtes führt. \nZusammenfassend ist festzustellen, dass der maßgebliche Einfluss von A. P. auf Betriebe \nder Geschäftsführerinnen der Antragstellerin zu 1. durch die polizeilichen Stellungnahmen \nbelegt wird. Es ist ein deutliches Muster erkennbar. Bei zahlreichen Polizeieinsätzen in \nverschiedenen Etablissements wurden nicht die Geschäftsführerinnen der Antragstellerin \nzu 1., sondern allein A. P. angetroffen. Dieser gab sich stets als Verantwortlicher aus. Dies \ngilt auch für den Umgang mit den Gewerbebehörden und dem Energieversorger. \nSoweit die Antragstellerinnen den polizeilichen Stellungnahmen entgegengetreten sind, \nhandelt es sich hierbei um unsubstantiierte Schutzbehauptungen, die nicht zu überzeugen \nvermögen.\nSchließlich erweist sich A. P. aufgrund seiner Vorstrafen und seiner exponierten Stellung \ninnerhalb des „Hells Angels Motorcycle Club Key Area“ als gewerberechtlich \nunzuverlässig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind insoweit nach Auffassung \nder Kammer die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom \n28.01.2015 (Az. 6 C 1/14, juris) zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines Mitglieds einer \n„Outlaw Motorcycle Gang“ auf den Fall einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit in Bezug \nauf den Betrieb einer Prostitutionsstätte übertragbar. Zudem handelt es sich bei den von \nA. P. begangenen Straftaten, die im Bundeszentralregister noch nicht getilgt sind, um sog. \nmilieutypische Straftaten.\n(3.) Die beanstandeten Äußerungen sind auch verhältnismäßig. Die Anforderungen an die \nVerhältnismäßigkeit werden durch den Rang des vom Hoheitsträger zu schützenden \nRechtsgutes und die Intensität seiner Gefährdung einerseits und durch die Art und \nSchwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen andererseits \ngeprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, Rn. 66; OVG \nMünster, Beschluss vom 12.07.2005 – 15 B 1099/05 –, Rn. 23; jeweils juris).\n\n14\nDie Äußerungen dienen einem legitimen Zweck und sind geeignet, erforderlich und \nangemessen, um diesen Zweck zu erreichen\nDie Äußerungen dienen legitimen Zwecken. Ein Zweck ist legitim, wenn die Maßnahme \nauf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist. Die Äußerungen dienen der Information der \nÖffentlichkeit über die aktuelle Situation bezüglich der von der Antragsgegnerin zu 1. \nbetriebenen Prostitutionsstätte und der beabsichtigen Erweiterung des Geschäftsbetriebs \nin der Bürgermeister-Smidt-Straße. Dass ein Interesse daran besteht, zeigen die von \nVertretern der Antragsgegnerin geführten Interviews mit Radio Bremen und dem Weser-\nKurier zu diesem Thema. Zudem hat sich auch die Innendeputation mit der Thematik \nbeschäftigt. Die Äußerungen sind auch geeignet und erforderlich. Ein Mittel ist geeignet, \nwenn es den Zweck zumindest fördert und erforderlich, wenn kein gleich geeignetes, \nmilderes Mittel ersichtlich ist. Die Interviews und die Pressemitteilung sind geeignet, die \nÖffentlichkeit zu informieren. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.\nSchließlich erweisen sich die Äußerungen auch als angemessen. Ein Mittel ist \nangemessen, wenn die Erreichung des Zwecks nicht außer Verhältnis zur Schwere des \nEingriffs steht. Zwar stehen auf der einen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht und, \nim Rahmen der Abwägung unterstellt, auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb sowie die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen. Diese Rechte sind von \näußerst gewichtiger Bedeutung. Im vorliegenden Fall überwiegt gleichwohl das \nInformationsinteresse der Öffentlichkeit an Vorgängen, die für den gesellschaftlichen \nDiskurs in der (Stadt-)Gesellschaft zum Umgang mit Prostitution und organisierter \nKriminalität von nicht zu unterschätzender Relevanz sind. Zudem beruhen die Äußerungen \ndes Senators für Inneres auf wahren Tatsachenbehauptungen (s. o.). Darüber hinaus wird \nin die Rechtsgüter der Antragstellerinnen nicht in der klassischen Form durch ge- oder \nverbietenden \nZwang \neingegriffen, \nsondern \nnur \nin \nForm \n– wenngleich \nrechtfertigungsbedürftiger – faktisch eingreifend wirkender Äußerungen (vgl. OVG \nMünster, Beschluss vom 12.07.2005 – 15 B 1099/05 –, Rn. 25, juris).\nb. Ob ein Anordnungsgrund von den Antragstellerinnen glaubhaft gemacht worden ist, \nbedarf aufgrund des fehlenden Anordnungsanspruchs keiner Entscheidung (vgl. hierzu \nOVG Münster, Beschluss vom 12.07.2005 – 15 B 1099/05 –, Rn. 26, juris).\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls zum \nTeil vorweggenommen wird, ist für das Eilverfahren kein Abschlag vom Streitwert des \n\n15\nHauptsacheverfahrens vorzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Urteil vom 10. September 2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 20, juris).\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-25/4-v-407-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-03-25/4-v-407-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365042","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.125351+00:00"}}