{"status":"available","doknr":"OLD365041","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-09","aktenzeichen":"5 V 652/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 652/21\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nJustus und die Richterin Dr. Niemann am 9. April 2021 beschlossen:\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen \ndie \nAllgemeinverfügung \ndes \nMagistrats \nder \nStadt \nBremerhaven über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung \ndes \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \n(Ausgangs- \nund \nAufenthaltsbeschränkungen) vom 29. März 2021 wird angeordnet, \n1. soweit in Ziffer 1 der Verfügung der Aufenthalt außerhalb der \neigenen Wohnung oder Unterkunft täglich im Zeitraum zwischen \n21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages untersagt wird,\n\n2\n2. soweit in Ziffer 1 der Verfügung das Verlassen einer im Gebiet \nder Stadtgemeinde Bremerhavens gelegenen Wohnung oder \nUnterkunft täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr \nuntersagt wird, und\n3. soweit in Ziffer 1 der Verfügung das Verlassen einer im Gebiet \nder Stadtgemeinde Bremerhavens gelegenen Wohnung oder \nUnterkunft täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr \ndes Folgetages über den 12.04.2021 hinaus untersagt wird. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\nGründe\nI. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs erhobene Antrag ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet (2.).\n1. Der gegen die „Allgemeinverfügung der Stadt Bremerhaven über Maßnahmen zur \nBekämpfung \nder \nAusbreitung \ndes \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \n(Ausgangs- \nund \nAufenthaltsbeschränkungen)“ vom 29.03.2021 gerichtete Widerspruch des Antragstellers \nentfaltet aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG \nkeine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO, sodass der Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft ist. Er ist auch im \nÜbrigen zulässig.\n2. Der Antrag hat aber nur teilweise Erfolg.\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \nganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine originäre Interessenabwägung \nvorzunehmen, bei der es zwischen dem von der Behörde geltend gemachten öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem \nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs \n(Suspensivinteresse) abzuwägen hat. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden \nInteressenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache. Erweist sich die angefochtene Allgemeinverfügung bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das \n\n3\ngegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich die Allgemeinverfügung als \noffensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu \nbeachten, \ndass \nder \nGesetzgeber \neinen \ngrundsätzlichen \nVorrang \ndes \nVollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um \neine \nhiervon \nabweichende \nEntscheidung \nzu \nrechtfertigen \n(BVerfG, \nNichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Hat sich schon \nder Gesetzgeber für die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der \nPrüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung \ngrundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten \nvorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von \nder gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, \nebd., \njuris \nRn. \n22). \nLässt \nsich \nbei \nsummarischer \nÜberprüfung \neine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung \nzwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem \nInteresse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über \nseinen Rechtsbehelf andererseits an (VG Bremen, Beschl. v. 25.06.2020 – 5 V 1172/20 –\n, Rn. 15 juris). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs haben auch hier Bedeutung, als \ndem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht beizumessen ist, je weniger Aussicht auf \nErfolg der Rechtsbehelf hat und umso geringeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten \ndes Rechtsbehelfs sind. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers \numso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die \nMaßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n29.05.2015 – 2 BvR 869/15 –, juris Rn. 12).\na. Die Interessenabwägung geht jedenfalls insoweit ohne Zweifel zugunsten des \nAntragstellers aus, als mit Ziffer 1 der Allgemeinverfügung über das Ausgangsverbot \nhinaus der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft täglich im Zeitraum \nzwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages untersagt wird. Es handelt sich insoweit \nnicht um eine Ausgangsbeschränkung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG, sondern \ninhaltlich um eine weitere Kontaktbeschränkung im privaten Raum, indem dem betroffenen \nPersonenkreis verboten wird, sich von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr außerhalb der eigenen \nWohnung in der Wohnung einer anderen Person im Rahmen der Kontaktbeschränkungen \nnach der geltenden Corona-Verordnung und Nr. 1 Buchstabe a) der Allgemeinverfügung \nvom 24.03.2021 aufzuhalten. Die Antragsgegnerin räumt in ihrem Schriftsatz vom \n07.04.2021 ein, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handele. Eine diesbezügliche \nRegelungsabsicht hatte sie demnach nicht. Trotz der Erklärung der Antragsgegnerin \nerachtet die Kammer es wegen der weitreichenden Bedeutung der Allgemeinverfügung \n\n4\nund aus Gründen der Rechtsklarheit für geboten, die aufschiebende Wirkung im Tenor der \nEntscheidung insoweit ausdrücklich auszusprechen. \nb. Angesichts der Komplexität der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen sowie \ndivergierender \nRechtsprechung \nder \nVerwaltungsgerichte \nist \neine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung im Übrigen nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu treffen, \nso dass die Kammer aufgrund einer eigenständigen, sich an der summarischen \nErfolgsprüfung orientierenden Interessenabwägung entscheidet. \nDas Interesse des Antragstellers einstweilen von der Vollziehung der angefochtenen \nAllgemeinverfügung verschont zu bleiben, überwiegt das Vollzugsinteresse der \nAntragsgegnerin auch insoweit, als die Ausgangssperre die Zeit zwischen 21:00 Uhr und \n22:00 Uhr umfasst und zeitlich über den 12.04.2021 hinausgeht. Im Übrigen ist von einem \nüberwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen.\nAls \nErmächtigungsgrundlage \nfür \nden \nErlass \nder \nstreitgegenständlichen \nAllgemeinverfügung kommt allein § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1., Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 6 IfSG in Betracht. § 22a Abs. 3 der Vierundzwanzigsten \nVerordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Brem.GBl. \n2021, 117, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.03.2021, Brem.GBl. 2021, 288) \ndürfte hingegen nicht als Ermächtigungsgrundlage anzusehen sein. Danach soll die jeweils \nzuständige Behörde weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz \nergreifen, wenn in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen \ndes Robert-Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-\n2 von 200 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten \nwird. Die Regelung dürfte nur klarstellen, dass die Schutzmaßnahmen der \nVierundzwanzigsten Coronaverordnung nicht abschließend sind (zu ähnlich lautenden \nniedersächsischen Regelungen vgl. NdsOVG, Beschl. v. 06.04.2021 – 13 ME 166/21 –, \njuris).\naa. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen bei \nsummarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n(1) Die Allgemeinverfügung ist von der zuständigen Behörde erlassen worden. Nach § 4 \nAbs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz \nvom 19.09.2018 (Brem.GBl. 2018, S. 425; zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des \nSenats vom 20.10.2020 (Brem.GBl., S. 1172)) ist zuständige Behörde im Sinne des \nInfektionsschutzgesetzes für die Stadtgemeinde Bremerhaven mit Ausnahme des \n\n5\nHafengebietes \nder \nMagistrat \nder \nStadt \nBremerhaven. \n \n§ \n4 \nAbs. \n1 \nder \nZuständigkeitsverordnung \nberuht \nauf \n§ \n54 \nIfSG. \nDanach \nbestimmen \ndie \nLandesregierungen – hier der Senat – durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden \nim Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses \nGesetz durch die Länder vollzogen wird. Das Infektionsschutzgesetz wird vom Land \nBremen gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die Zuständigkeit ist auf \nden Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven als kommunale Infektionsschutzbehörde \nübertragen worden. Die Bestimmung des Magistrats als zuständige Behörde stellt auch \nkeinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung der Seestadt \nBremerhaven dar. Zwar regelt die Stadt Bremerhaven kraft ihres Selbstverwaltungsrechts \n(Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 144 S. 2 BremLVerf) und ihrer Kommunalverfassungsautonomie \n(Art. 145 Abs. 1 BremLVerf) den Aufbau ihrer Verwaltung weitgehend eigenverantwortlich. \nDies hindert indes nicht die Bestimmung der zuständigen Behörde innerhalb des \nvorgegebenen Verwaltungsaufbaus. Denn es handelt sich um eine Aufgabe im \nübertragenen Wirkungskreis auf dem Gebiet des Gefahrenabwehrrechts, die der Magistrat \nals \nVerwaltungsbehörde \nwahrnimmt, \nund \nnicht \num \neine \noriginäre \nSelbstverwaltungsangelegenheit, \ndie \ndurch \nOrtsgesetz \ndurch \ndie \nStadtverordnetenversammlung zu regeln ist. Auch die Übertragung des Erlasses der \nAllgemeinverfügung an das Bürger- und Ordnungsamt begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Das Original der vom Amtsleiter unterschriebenen Allgemeinverfügung hat die \nAntragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegt.\n(2) Nach summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin \nin der Form der Allgemeinverfügung handeln durfte. In der erstinstanzlichen \nRechtsprechung \nist \numstritten, \nob \neine \nAusgangssperre \nin \nGestalt \neiner \nAllgemeinverfügung zulässig ist oder ob eine solche nur in Gestalt einer Rechtsverordnung \nverhängt werden darf (die Form einer Allgemeinverfügung ablehnend: VG Karlsruhe, \nBeschl. v. 10.12.2020 – 2 K 5102/20 –; VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.02.2021 – 3 K \n326/21 –; VG Aachen, Beschl. v. 23.12.2020 – 7 L 951/20 –; a.A. VG Ansbach, Beschl. v. \n27.03.2020 – AN 18 S 20.00538 –, alle juris). Die Frage ist bisher – soweit ersichtlich – von \nden Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen in der Vergangenheit nicht \nweiter thematisiert worden. So hat etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in \nseinem Beschluss vom 06.04.2021 (– 13 ME 166/21 –, juris) die Verhängung einer \nAusgangssperre in der Region Hannover in Form einer Allgemeinverfügung nicht als \nProblem angesehen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht dazu geäußert hätte, wenn es den Erlass einer Ausgangssperre \nin Gestalt einer Allgemeinverfügung für formell rechtswidrig erachtet hätte.\n\n6\nDer Erlass einer Ausgangssperre in Gestalt einer Allgemeinverfügung ist nicht von \nvornherein unzulässig, sondern offen für beide Rechtsformen, wobei es maßgeblich auf \nden jeweiligen Regelungsinhalt ankommt. Voraussetzung für die Annahme eines \nVerwaltungsaktes in Form einer Allgemeinverfügung ist, dass dieser einen Einzelfall im \nSinne des § 35 Satz 1 und 2 BremVwVfG regelt. Das Kriterium des Einzelfalls wird durch \n§ 35 Satz 2 Alt. 1 BremVwVfG dahingehend modifiziert, dass sich bei einer \npersonenbezogenen Allgemeinverfügung die in ihr festgesetzten Regelungen an einen \nnach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten \nmüssen. Die personenbezogene Allgemeinverfügung unterscheidet sich in Bezug auf die \nKonkretheit des geregelten Sachverhalts von einer Rechtsverordnung (vgl. VG Ansbach, \nBeschl. v. 27.03.2020 – AN 18. S 20.00538 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Die Abgrenzung \nzwischen personenbezogenen Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen ist \nteilweise schwierig. Sofern klare und generelle Abgrenzungskriterien fehlen, ist neben dem \npotentiellen Adressatenkreis maßgeblich auf den Inhalt der konkreten Maßnahme \nabzustellen. Als geeignetes Abgrenzungskriterium für Allgemeinverfügungen von \nRechtsnormen ist neben der räumlichen Weite des Geltungsbereichs der Regelung (vgl. \nVGH BW, Beschl. v. 08.09.2003 – 5 S 1274/03 –, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. \n15.03.2016 – 8 BV 14.1102 –, juris Rn. 22) auch deren Anlass, der in Bezug genommene \nLebenssachverhalt und der zeitliche Rahmen der Regelung in Betracht zu ziehen (vgl. VG \nSigmaringen, Beschl. v. 16.02.2021 – 3 K 326/21 –, juris Rn. 49). Im Übergangsbereich \nzwischen abstrakt-genereller und konkret-individueller Regelung steht es grundsätzlich \ndem Hoheitsträger frei, entweder in Gestalt der Normsetzung oder im Rahmen einer \nEinzelfallentscheidung tätig zu werden, wenn der Erlass einer Rechtsverordnung nicht \nzwingend vorgeschrieben ist (vgl. VG München, Beschl. v. 24.03.2020 – M 26 S 20.1255 \n–, juris Rn. 22).\nNach Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall ein solcher Übergangsbereich \ngegeben, in dem der Erlass einer Rechtsverordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist \nund sich auch nicht zwingend aus den Tatbestandsmerkmalen des § 35 BremVwVfG \nergibt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die von der Antragsgegnerin erlassene \nAllgemeinverfügung vom 29.03.2021 in unterschiedlichster Art und Weise Auswirkungen \nauf das Leben der in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaften Personen bzw. \nPersonen, die sich dort aufhalten, haben kann. Es wird eine Vielzahl verschiedenster \nLebenssachverhalte erfasst und Verhaltensweisen untersagt, die durch den Obergriff des \nVerlassens der eigenen Wohnung zusammengefasst werden, und denen jeweils \nunterschiedliche Beweggründe zugrunde liegen (VG Aachen, Beschl. v. 23.12.2020 – 7 L \n951/20 –, juris 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2020 – 2 K 5102/20 –, juris Rn. 55). \nAndererseits ist zu berücksichtigen, dass die Ausgangssperre an ein konkretes Verhalten \n\n7\n– das Verlassen der eigenen Wohnung ohne einen triftigen Grund – anknüpft. Sie ist \nanlassbezogen auf ein konkretes Ereignis – den starken Anstieg der Infektionszahlen – \nergangen. Die Allgemeinverfügung ist von der Antragsgegnerin zur Reduzierung \nphysischer Kontakte in der Bevölkerung für einen begrenzten Zeitraum wegen des sehr \nhohen Infektionsgeschehens erlassen worden (S. 9 der Allgemeinverfügung vom \n29.03.2021). Ein hinreichend abgegrenzter Sachverhalt kann sich auch aus einer zeitlichen \nBegrenzung ergeben. Werden konkrete Handlungs- und Unterlassungspflichten für einen \nlängeren \nZeitraum \n(mehr \nals \neinen \nMonat) \ndurch \neine \npersonenbezogene \nAllgemeinverfügung erlassen, wird dies grundsätzlich als problematisch erachtet (vgl. \nSchwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 5. Aufl. § 35 VwVfG Rn. 121 m.w.N.). \nDie Ausgangssperre ist zeitlich bis zum 18.04.2021 befristet und unterschreitet den \nZeitraum von einem Monat deutlich. Der Adressatenkreis der Allgemeinverfügung dürfte \nauch hinreichend bestimmbar sein (so auch VG Ansbach, Beschl. v. 27.03.2020 – AN 18 \nS 20.00538 –, juris). Der Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung betrifft alle Personen, \ndie sich während des Zeitraums vom 30.03.2021 bis zum 18.04.2021 in der Zeit von 21:00 \nUhr bis zum Folgetag 5:00 Uhr im Gebiet der Antragsgegnerin aufhalten. Insgesamt nimmt \ndie Allgemeinverfügung danach auf einen konkreten Lebenssachverhalt Bezug. Der Erlass \neiner Ausgangssperre in Gestalt einer Allgemeinverfügung dürfte im Übrigen auch mit der \nRegelungsintention des Infektionsschutzgesetzes in Einklang stehen. Nach § 28a Abs. 3 \nSatz 2 IfSG sollen Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen \nInfektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder \nkreisfreien Städte nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit \nInfektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder \ngleichgelagert sind. Der Gesetzgeber fordert damit, auch im Hinblick auf den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, ein lokalbezogenes Handeln und nimmt damit ebenfalls \nauf einen konkreten, regional begrenzten Sachverhalt Bezug. Die Antragsgegnerin hat mit \ndem Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung auf das sich deutlich von der \nStadtgemeinde Bremen unterscheidende Infektionsgeschehen in Bremerhaven reagiert. \nSo lag die 7-Tage-Inzidenz in Bremerhaven am 29.03.2021 bei 263,1 pro 100.000 \nEinwohner, wohingegen die 7-Tage-Inzidenz in der Stadtgemeinde Bremen am gleichen \nTag „nur“ 112,9 pro 100.000 Einwohner betrug. \nbb. Die Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 begegnet aber in materieller Hinsicht \nrechtlichen Zweifeln. \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1., \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 6 IfSG lagen im Zeitpunkt des Erlasses der \n\n8\nAllgemeinverfügung zunächst vor (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: NdsOVG, Beschl. v. \n06.04.2021 – 13 ME 166/21 –, juris Rn. 5).\nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder \nAusscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die \nnotwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis \n31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer \nKrankheiten erforderlich ist. Das der zuständigen Infektionsschutzbehörde durch § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG eingeräumte Ermessen wird dadurch beschränkt, dass die getroffene \nSchutzmaßnahme „notwendig“, d.h. zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der \nKrankheit geboten sein muss; die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht damit sowohl \ninhaltlich \n(„soweit“) \nals \nauch \nzeitlich \n(„solange“) \nunter \neinem \nstrengen \nVerhältnismäßigkeitsvorbehalt (OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20 –, juris \nRn 46). \nFür die in § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG für die Dauer der – wie derzeit bestehend – Feststellung \neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den \nDeutschen \nBundestag \nals \nnotwendige \nSchutzmaßnahme \nangesehene \nAusgangsbeschränkung wird der strenge Verhältnismäßigkeitsvorbehalt noch verschärft. \nNach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach \nAbs. 1 Nr. 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten \noder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung \naller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Der \nGesetzgeber wollte mit dieser Regelung Schutzmaßnahmen im Hinblick auf ihre \nspezifische Eingriffsintensität grundrechtsdeterminiert eingrenzen (vgl. BT-Drs. 19/24344, \nS. 73). Dadurch wird das Gebot der Erforderlichkeit der Maßnahme betont, indem deutlich \nherausgestellt wird, dass die besonders eingriffsintensive Maßnahme der Ausgangssperre \nerst dann zulässig ist, wenn mildere Mittel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung \nvon COVID-19 nicht gleich erfolgversprechend sind (BayVGH, Beschl. v. 12.01.2021 – 20 \nNE 20.2933 –, juris Rn. 40; VGH BW, Beschl. v. 05.02.2021 – 1 S 321/21 –, juris Rn. 32 \nff.; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2021 – 14 E 1579/21 –, m.w.N.). \nGemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ausgangssperre als teilweise \nunverhältnismäßig. \n\n9\n(1) Mit ihr wird allerdings ein legitimer Zweck verfolgt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 06.04.2021 \n– 13 ME 166/21 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 11.01.2021 – 20 NE 20.3032 –, juris \nRn. 23 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2021 – 14 E 1579/21 –). Sie ist im Interesse des \nSchutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem SARS-\nCoV-2-Virus und der damit einhergehenden Gefahren wie einer Überlastung des \nGesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, \nKrankheits- und Todesfällen ergangen. \n(2) Sie ist nach Auffassung der Kammer auch geeignet, den beabsichtigten Zweck zu \nerreichen (so auch: NdsOVG, Beschl. v. 06.04.2021 – 13 ME 166/21 –, juris Rn. 20 ff.; \nBayVGH, Beschl. v. 11.01.2021 – 20 NE 20.3032 –, juris Rn. 31.; VG Hamburg, Beschl. v. \n02.04.2021 – 14 E 1579/21). Eine nächtliche Ausgangssperre kann zur Erreichung des \nZiels, das steigende Infektionsgeschehen umgehend, flächendeckend und nachhaltig zu \nreduzieren, \nbeitragen. \nDie \nAusgangssperre \nhat \nals \nVerschärfung \nder \nKontaktbeschränkungen nicht ausschließlich einen Effekt auf Kontakte im Freien, sondern \ndient auch der Reduzierung von Kontakten in Innenräumen. Ausgangsbeschränkungen \nvermindern bestehende Anreize, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, \ninsbesondere in den Abendstunden zu pflegen. Aufgrund der Möglichkeit einer \nwirksameren \nKontrolle \ndes \nöffentlichen \nRaums \nwährend \nder \nZeit \nder \nAusgangsbeschränkung dürfte sie auch dazu beitragen, besonders gefahrenträchtige \nTreffen, die nicht im Einklang mit den Kontaktbeschränkungen stehen, zu reduzieren. Die \nim Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie bis Herbst in \nanderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen deuten zudem darauf hin, dass \ninsbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur \nEindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. VG SH, Beschl. v. 26.02.2021 – 1 \nB 19/21 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dass durch die nächtliche Ausgangssperre auch an sich \nunbedenkliche Tätigkeiten, wie bspw. ein nächtlicher Spaziergang oder ein nächtliches \nSporttreiben allein, untersagt werden, hat keine Auswirkung auf ihre grundsätzliche \nEignung (BayVGH, Beschl. v. 11.01.2021 – 20 NE 20.3032 –, juris Rn. 31).\n(3) Die Ausgangssperre ist zur Erreichung des von der Antragsgegnerin verfolgten \nlegitimen Ziels aller Voraussicht nach auch überwiegend erforderlich. Eine Maßnahme ist \ngrundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn mildere, aber zur Erreichung des Ziels gleich \ngeeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 BvR \n2998/11 –, juris Rn. 80 m.w.N.). Im Hinblick auf § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG setzt die \nErforderlichkeit einer Ausgangsbeschränkung voraus, dass ohne sie auch bei \nBerücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame \nEindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich \n\n10\ngefährdet wäre. Die Ausgangsbeschränkung muss demnach auf einer auf den aktuellen \nErkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose beruhen und es muss erkennbar \nsein, dass der Verzicht auf sie auch unter Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und \nausgehend von dem konkreten und aktuellen Pandemiegeschehen voraussichtlich einen \nwesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbarer \nschwerwiegender Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 \nzur Folge hätte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.02.2021 – 1 S 321/21 –, juris Rn. 38; NdsOVG, \nBeschl. v. 02.04.2021 – 13 ME 166/21 –, juris Rn. 28). Ob eine wirksame Eindämmung der \nVerbreitung von COVID-19-Erkrankungen ohne die Ausgangsbeschränkung erheblich \ngefährdet wäre, verlangt eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende \nGefährdungsprognose aus ex-ante Sicht (VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2021 – 14 E \n1579/21 –).\nGrund für die erneute Verschärfung der in der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung \ngetroffenen Regelungen und den Erlass der Allgemeinverfügung der Stadt Bremerhaven \nüber Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 \n(weitere \nMaßnahmen) \nvom \n24.03.2021 \nsowie \nder \nstreitgegenständlichen \nAllgemeinverfügung ist das anhaltend hohe Infektionsniveau sowie die Ausbreitung der \nbritischen \nVirusvariante \nB.1.1.7. \nNach \nder \nBegründung \nder \nangegriffenen \nAllgemeinverfügung vom 29.03.2021 ist sowohl die 7-Tage-Inzidenz als auch die Anzahl \nder Quarantänefälle und der hospitalisierten Personen seit Anfang März 2021 \nkontinuierlich gestiegen. Am 28.03.2021 habe es 635 aktive Fälle, 1499 Quarantänefälle \nund 66 hospitalisierte Fälle in Bremerhavener Kliniken gegeben. Zukünftig sei mit einem \nexponentiellen Wachstum zu rechnen. Ursächlich sei die erwartete und prognostizierte \nZunahme \nneuer \nbesorgniserregender \nVirusvarianten \n(VOC) \nmit \nerhöhten \nAnsteckungsraten. Ausweislich der Daten des Gesundheitsamtes liege den Erkrankungen \nein hoher Anteil des sog. britischen Virus B.1.1.7 zugrunde (65 % in der 11. KW, Tendenz \nsteigend). Die VOC bedeuteten im Vergleich eine deutliche Ausweitung der \nHospitalisierung auch in jüngeren Jahrgängen. Tendenziell sei zudem eine längere \nVerweildauer \nin \nKrankenhäusern \nund \nauf \nIntensivstationen \nanzunehmen. \nDie \nInfektionslage der Hochinzidenzphase Ende Februar sei mit der jetzigen Situation nicht \nvergleichbar, da diese von Clustern und Ausbrüchen bestimmt gewesen sei, während \nnunmehr ein Wechsel zu Infektionen im privaten Bereich festzustellen sei. \nDie Prognose der Antragsgegnerin, dass ohne die Ausgangssperre eine wirksame \nEindämmung der Verbreitung von COVID-19-Erkrankungen erheblich gefährdet wäre, ist \nnicht zu beanstanden. Sämtliche bisher im Land Bremen und von der Antragsgegnerin \nergriffenen Maßnahmen haben – wie überwiegend auch im übrigen Bundesgebiet – nicht \n\n11\ndazu geführt, das Infektionsgeschehen deutlich und nachhaltig zu reduzieren. In der Stadt \nBremerhaven waren die Inzidenzwerte vor Erlass der Ausgangssperre sehr stark \nangestiegen und bewegten sich am 30.03.2021 auf einem Höchststand von 270 Fällen in \nsieben Tagen pro 100.000 Einwohner. Die bis dahin geltenden Kontaktbeschränkungen \nsowie sonstigen Einschränkungen und Verbote, wie bspw. die Schließung von Teilen des \nEinzelhandels und der Gastronomie, hatten nicht zu einer wesentlichen Eindämmung des \nüberdurchschnittlich hohen Infektionsgeschehens im Bereich der Antragsgegnerin geführt. \nDas akut hohe Infektionsgeschehen hat die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, die \nvorliegende Ausgangsbeschränkung zu erlassen. Nach summarischer Prüfung sind \nmildere, gleich wirksame Mittel nicht erkennbar. Betretungsverbote von in der \nVergangenheit in den Abend- und Nachstunden stark frequentierten Örtlichkeiten sind zwar \nmildere Mittel, sie dürften jedoch zur Zielerreichung nicht gleich geeignet sein. Zwar \nverhindern Betretungsverbote für stark frequentierte Plätze die Ansammlung von größeren \nMenschenmengen, insbesondere auch in den Abendstunden. Sie sind aber nicht geeignet, \nzu einer Reduzierung der Zahl der Sozialkontakte in privaten Räumen beizutragen. Es ist \nauch \nnicht \nersichtlich, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin \ndie \nEinhaltung \nder \nKontaktbeschränkungen im privaten Raum durch noch stärkere Kontrollen durchsetzen \nkönnte. Aller Voraussicht nach deutlich effektivere Maßnahmen, wie ein erneuter harter \nmehrwöchiger Lockdown unter Einbeziehung der gesamten Wirtschaft und bspw. des \nÖPNV, mögen zwar für den Antragsteller milder sein, aber nicht im Hinblick auf die \nBetroffenheit anderer Grundrechtsträger. Das Ergreifen oder Nichtergreifen von Corona-\nMaßnahmen, die jeweils Teil einer Gesamtstrategie sind, bedeutet immer auch \nwechselseitige Begünstigungen und Belastungen. \n(4) Die Ausgangssperre erscheint jedoch nicht erforderlich, soweit sie die Zeit zwischen \n21:00 Uhr und 22:00 Uhr umfasst. Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 24.03.2021 \nvorsorglich eine Ausgangssperre für das gesamte Stadtgebiet von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr \nbeschlossen, sollte der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegen. \nEr hat darüber hinaus beschlossen, dass das Bürger- und Ordnungsamt tagesaktuell \nAllgemeinverfügungen erlassen kann. Es fehlt an einer Begründung des Bürger- und \nOrdnungsamtes, dass die Ausgangssperre über den vom Magistrat als ausreichend \nerachteten Zeitraum von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr bereits ab 21:00 Uhr zur wirksamen \nEindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erforderlich ist. Aus der \nBehördenakte ergibt sich, dass ein Gleichklang mit der aktuellen Corona-Verordnung des \nLandes Niedersachsen gewollt war. Dies allein stellt keinen sachlichen Grund dar und lässt \nzudem unberücksichtigt, dass die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG unter \nBerücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen ausgerichtet \nwerden sollen.\n\n12\n(5) Nach summarischer Erfolgsprüfung stellt sich die Ausgangssperre nach Auffassung der \nKammer darüber hinaus auch insoweit als unverhältnismäßig dar, als dass sie einen \nZeitraum von 20 Tagen umfasst und erst mit Ablauf des 18.04.2021 endet. Wie bereits \nausgeführt, handelt es sich bei der Ausgangssperre um einen erheblichen und intensiven \nGrundrechtseingriff, insbesondere in die durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 \nsowie Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte. Dieser Grundrechtseingriff steht nach \nder gesetzlichen Regelung des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG unter einem besonders \nstrengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin \nverfügte Infektionsschutzmaßnahmen angesichts der Erheblichkeit der damit verbundenen \nGrundrechtsbeschränkungen fortlaufend zu evaluieren und überprüfen hat (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 19.02.2021 – 1 B 53/21 –, juris Rn. 39; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. \n10.04.2020 – 1 BvQ 31/20 –, juris Rn. 16), ist sie bei der besonders grundrechtsintensiven \nAusgangsbeschränkung im besonderen Maße verpflichtet, die Zeitdauer der Maßnahme \nvon vornherein mit in den Blick zu nehmen. Bei Erlass der Ausgangssperre durfte die \nAntragsgegnerin eine Geltungsdauer von ca. zwei Wochen für erforderlich halten, damit \ndiese ihre Wirkung entfalten kann, aber auch um zu überprüfen, ob sie Wirkungen entfaltet \nhat und ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung weiterhin gegeben sind. Auch bei \naller Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit der fortlaufenden Evaluierung und Überprüfung, an \ndenen die Kammer keinen Zweifel hat, dürfte sich die Rechtfertigungsprüfung faktisch \ntendenziell unterscheiden, je nachdem ob eine Maßnahme bloß aufrechterhalten wird oder \nerneut erlassen werden muss. Das Bürger- und Ordnungsamt der Antragsgegnerin war \nausweislich des Magistratsbeschlusses vom 24.03.2021 zudem ermächtigt, aufgrund der \nweiterhin dynamischen Lage tagesaktuell Allgemeinverfügungen zu erlassen und den \nMagistrat davon zeitnah darüber zu informieren, sodass auch zeitliche Verzögerungen \nnicht zu erwarten waren. \nDie Antragsgegnerin hatte überdies zu berücksichtigen, dass sie nur wenige Tage vor der \nAusgangsbeschränkung durch Allgemeinverfügung vom 24.03.2021 weitere Maßnahmen \nergriffen hatte, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Bereits deren Wirkungen \nkonnten zu einem Rückgang der Infektionszahlen führen. Andererseits dürfte eine \nGeltungsdauer von ca. zwei Wochen insbesondere deshalb als erforderlich anzusehen \ngewesen sein, weil in diesen Zeitraum die Osterfeiertage fielen und zu erwarten war, dass \nnach den Osterfeiertagen erst mit Verspätung valide Daten vorliegen. \n(5) Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme bereits im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen ist. Zwar sind die Infektionszahlen \n\n13\ngesunken und bewegen sich unterhalb einer Inzidenz von 200, die Zahlen sind aber immer \nnoch nicht hinreichend valide und steigen gegenwärtig wieder an. \n(6) Eine Ausgangsbeschränkung mit einer Geltungsdauer von ca. zwei Wochen erweist \nsich im vorliegenden Fall nach derzeitiger Rechtsauffassung der Kammer auch nicht als \nunverhältnismäßig \nim \nengeren \nSinne. \nDie \nAntragsgegnerin \nverfolgt \nmit \nder \nAusgangssperre den Schutz von hochrangigen, verfassungsrechtlich geschützten \nwichtigen Rechtsgütern und den Zweck, konkrete Gefahren für das Leben und die \nkörperliche Unversehrtheit einer möglicherweise großen Anzahl von Menschen \nabzuwehren. Sie kommt auf diese Weise der sie aus Art. 2 Abs. 2 GG treffenden \nSchutzpflicht nach. Die konkreten Auswirkungen der Ausgangssperre auf den \nAntragsteller, der sich darauf beruft, aufgrund umfangreicher beruflicher Verpflichtungen \noft nicht dazu in der Lage zu sein, vor 21:00 Uhr draußen Sport zu treiben und der sich \ndagegen verwahrt, ggf. die Ausübung seines politischen Mandats anlässlich einer Kontrolle \nwährend der Ausgangssperre glaubhaft zu machen, müssen dahinter derzeit noch \nvorläufig zurücktreten. Im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer von Corona-Maßnahmen \nbetroffener Personen ist der Antragsteller durch die einschränkende Regelung auch nicht \nin seiner wirtschaftlichen Existenz betroffen (vgl. VG SH, Beschl. v. 26.02.2021 – 1 B 19/21 \n–, juris Rn. 27). Die Ausgangssperre ist auch nicht im Hinblick auf zu enge \nAusnahmetatbestände unverhältnismäßig. Der Ausnahmekatalog in Ziffer 2 der \nAllgemeinverfügung ist nicht abschließend und lässt Raum, dass die von dem Antragsteller \ngenannten Gründe, wie Besuch von Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen, \nTätigkeiten im Zusammenhang mit politischen Mandaten sowie die Teilnahme an \nVersammlungen, als triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre \nanzusehen. Durchfahrten durch das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven dürften von \nvorneherein nicht unter die Ausgangssperre fallen. Die Kammer hält es aufgrund der \nInteressenabwägung deswegen für zumutbar, dass der Antragsteller bis zum Ablauf des \n12.04.2021 die Ausgangsbeschränkung weiterhin hinzunehmen hat.\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache hatte eine \nReduzierung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu unterbleiben. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\n\n14\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nJustus\nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-09/5-v-652-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-09/5-v-652-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365041","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.081242+00:00"}}