{"status":"available","doknr":"OLD365040","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-15","aktenzeichen":"5 K 100/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 K 100/18\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und den Richter Oetting sowie die ehrenamtliche Richterin Parthey und den \nehrenamtlichen Richter Rathjen ohne mündliche Verhandlung am 15. April 2021 für Recht \nerkannt:\nDie Zinsbescheide vom 11.12.2017 über 3.349,81 € (Az.: 400/431-\nUBZ-VIM-NU/216), über 372,52 € (Az.: 400/431-FFl-VIM/2016), über \n1.597,31 € (Az.: 400/431-UBZ-VIM-ÜWH/2016), über 40,57 € (Az.:400/ \n431-UBZ-VIM-ambB/2016) sowie über 1.442.94 € (Az.: 400/431-SWB-\nVIM/2016) werden aufgehoben.\n\n2\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich gegen Zinsforderungen auf zurückerstattete Zuwendungen.\nEr erhielt für die Unterbringung und Betreuung von Zuwanderern in Notunterkünften, die \nambulante Betreuung von Flüchtlingen und den Betrieb \nm \nJahr 2016 Zuwendungen von der Beklagten. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für \nZuwendungen \nzur \nProjektförderung“ \n(ANBest-P) \nwaren \nBestandteil \nder \nZuwendungsbescheide. In den Zuwendungsbescheiden wurde dem Kläger zudem eine \nFrist zur Vorlage der Verwendungsnachweise jeweils bis zum 31.03.2017 eingeräumt. Auf \nder Grundlage der von ihm vorgelegten Verwendungsnachweise forderte die Beklagte den \nKläger zu Erstattungsleistungen auf, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind und die \nder Kläger an die Beklagte gezahlt hat.\nMit Bescheiden vom 11.12.2017, zugegangen am 14.12.2017, machte die Beklagte auf die \nErstattungsforderungen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz ab dem 01.01.2017 bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Rückzahlung der \nErstattungsforderung geltend. Im Einzelnen forderte sie\n \n\n3.349,81 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.04.2017 (Az.: 400/431-UBZ-\nVIM-NU/216),\n\n372,52 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 17.05.2017 (Az.: 400/431-FFl-\nVIM/2016),\n\n1.597,31 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.04.2017 (Az.: 400/431-UBZ-\nVIM-ÜWH/2016),\n\n40,57 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.04.2017 (Az.: 400/431-UBZ-VIM-\nambB/2016) sowie\n\n1.442.94 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.04.2017 (Az.: 400/431-SWB-\nVIM/2016).\nZur Begründung führte sie aus, das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und \nsparsamen Haushaltsführung gebiete es, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Es \nseien keine Ermessensgründe ersichtlich, die für ein Absehen von der Forderung \n\n3\nsprächen. Gesichtspunkte der Gleichbehandlung mit anderen Zuwendungsempfängern \nrechtfertigten diese Entscheidung. \nDer Kläger hat gegen diese Bescheide am 12.01.2018 Klage erhoben. Er trägt vor, § 49a \nAbs. 3 Satz 2 BremVwVfG ordne an, dass von der Geltendmachung des Zinsanspruchs \ninsbesondere dann abgesehen werden könne, wenn der Begünstigte die Umstände, die \nzur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt \nhätten, nicht zu vertreten habe und er den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der \nBehörde festgesetzten Frist leiste. Die Zinsbescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte \nvon dem ihr gemäß § 40 BremVwVfG obliegenden Ermessen keinen Gebrauch bzw. nicht \nin einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 49a Abs. 3 BremVwVfG \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte habe ausgeführt, dass \nErmessensgründe nicht ersichtlich seien, sodass davon auszugehen sei, dass eine \nErmessensabwägung überhaupt nicht stattgefunden habe. Die weitere Begründung, auch \nandere vergleichbare Fälle seien zu einer Verzinsung der Rückerstattung herangezogen \nworden, lasse zumindest aber eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem konkreten \nEinzelfall erkennen. Die Beklagte hätte einerseits die Umstände, die zur teilweisen \nRücknahme der Zuwendungsbescheide geführt hätten, ermitteln und würdigen müssen \nsowie andererseits ihn vorher dazu anhören müssen. Er habe fristgerecht sämtliche den \nZinsbescheiden vorangehenden Erstattungsforderungen an die Beklagte geleistet. Auch \ndie Berechnung der Zinsforderungen werde angefochten. Sie seien sämtlich beginnend ab \ndem 01.01.2017 erhoben worden, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Maßgeblich sei der \nZeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides, mithin der Erlass \ndes Erstattungsbescheids. Bei der Ermessensausübung habe auch berücksichtigt werden \nmüssen, dass die Zuwendungen im Rahmen der akuten Notsituation bei der \nFlüchtlingshilfe dazu dienen sollten, dass sämtliche der Beklagten gestellte Aufgaben \ndurchgeführt werden konnten. Die Höhe der Zuwendungen sei wesentlich von Seiten der \nBeklagten veranschlagt und als „Vorauszahlung“ festgelegt worden. Nur weil er sparsamer \ngehandelt habe, habe sich ein Erstattungsanspruch ergeben. Eine zeitlich frühere \nErstellung der Verwendungsnachweise sei ihm nicht möglich gewesen, da nach den \nVorgaben der Beklagten eine periodengerechte und gleichzeitig centgenaue Abrechnung \nzu erfolgen hatte. Aus der Frist für die Verwendungsnachweise ergebe sich auch, dass ein \nvorheriges Handeln nicht erwartet worden sei. Tatsächlich seien die letzten \nEingangsrechnungen und Jahresabschlussbuchungen erst im Februar und März 2017 \nerfolgt. Im Rahmen der Belegung der Unterkünfte habe es zudem starke Schwankungen \ngegeben, die zu erheblichem administrativen und nicht finanzierten personellen Aufwand \ngeführt hätten. Auch dies habe dazu beigetragen, dass ihm eine noch frühere Abrechnung \nunmöglich gewesen sei. Ein Verschulden könne nicht daraus hergeleitet werden, dass er \n\n4\nsich mit dem Inhalt der Zuwendungsbescheide einverstanden erklärt habe. Die \nZuwendungen seien in laufender Abstimmung mit der Beklagten nach bestem Wissen und \nGewissen auf Basis ordnungsgemäßer und von der Beklagten nicht bemängelter \nKostenkalkulationen und zudem vor dem Hintergrund der akuten Notsituation der \nFlüchtlingshilfe beantragt worden. Die Kalkulationen seien fortlaufend aktualisiert worden. \nDie Überzahlungen und auch etwaige Ungenauigkeiten bei der Vorabkalkulation hätten \nweder von ihm noch vermutlich sonst einem objektiven Dritten in der konkreten Situation \nvermieden werden können. Die Zuwendungsbescheide enthielten die Auflagen, zu \nbestimmten Terminen eine aktualisierte Kalkulation auf Grundlage der getätigten \nAusgaben einzureichen, um die Höhe der Abschlagsbeträge an die tatsächlich zu \nerwartenden Ausgaben anzupassen. Die Beklagte habe erkannt, dass es sich um \nvorläufige Verwaltungsakte handele. Er habe sich in der akuten Notsituation als geeigneter \nLeistungserbringer auf ausdrückliche Bitte der Beklagten veranlasst gesehen, auf \nunbürokratische und flexible Art und Weise, in gegenseitigem Vertrauen und ohne sofortige \nschriftliche Vereinbarung tätig zu werden. Es sei aufgrund der rein zuwendungsfinanzierten \nTätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingshilfe auch nicht möglich gewesen, einen Puffer für \netwaige Ausgaben und Risiken aus selbst generierten Gewinnen zu bilden, so dass die \nZuwendungen hätten geringer beantragt werden können. Es sei auch zu keinem Zinsvorteil \ngekommen. Vielmehr sei durch die fortlaufenden ständigen Nachkalkulationen ein enormer \nVerwaltungsaufwand bei ihm verursacht worden, der durch die in der Bewilligung \nenthaltene 6%ige Overhead-Pauschale nicht ansatzweise gedeckt worden sei. Schließlich \nsei darauf hinzuweisen, dass vergleichbare Bestimmungen eine Verzinsung nur für den \nFall vorsähen, dass eine Rückzahlung laut Erstattungsbescheid überfällig sei.\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \ndie fünf Zinsbescheide vom 11.12.2017 zur einheitlichen Antragsteller-ID: 10323 \nüber 1.442,94 € zu AZ; 400/431-SWB-VIM/2016 (KassenZ: 4110095466170),\nüber 40,57 € zu AZ: 400/431-UBZ-VIM-ambB/2016 (KassenZ: 4110096468173),\nüber 1.597,31 € zu AZ: 400/431-UBZ-VIM-ÜWH/2016 (KassenZ: 4110095465174),\nüber 372,52 € zu AZ: 400/431-FFL-VIM/2016 (KassenZ: 4110095467177) und\nüber 3.349,81 € zu AZ. 4.00/431-UBZ-VIM-NU/2016 (KassenZ: 4110095464178) \nmithin über Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 6.803,15 € ersatzlos \naufzuheben.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\n\n5\nSie trägt vor, die Zinspflicht beginne mit dem Eintritt der Unwirksamkeit des der Leistung \nzu Grunde liegenden Verwaltungsaktes. Der Zuwendungsempfänger werde damit so \nbehandelt, als habe er den Widerrufs- oder Unwirksamkeitsgrund gekannt oder hätte \nkennen müssen. Der vom Kläger vorgelegte Finanzierungsplan sei zum verbindlichen \nBestandteil des Zuwendungsbescheids erklärt worden. Der Kläger habe sich mit dem Inhalt \nder Bescheide einverstanden erklärt. Er habe im weiteren Verfahren zu keinem Zeitpunkt \nbesondere Umstände dargelegt, auch aus seinem Sachbericht, der Teil des \nVerwendungsnachweises sei, ließen sich keine Hindernisgründe erkennen. Auch seien zu \nkeinem Zeitpunkt Mitteilungen darüber erfolgt, dass es seitens der Beklagten zu \nÜberzahlungen gekommen sei. Nach Nr. 5.3 ANBest-P sei jeder Zuwendungsempfänger \nverpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen \noder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht \nwerden können. Dieser und sonstiger Mitteilungspflichten sei der Kläger nicht \nnachgekommen. Nach Nr. 2.3 ANBest-P hätte der Kläger unverzüglich, spätestens mit \nVorlage des Verwendungsnachweises, selber die Überzahlungen zurückerstatten müssen. \nAls langjähriger Vertragspartner sei er über diese Vorgehensweise und die rechtlichen \nBedingungen ausreichend informiert gewesen. Die Pflicht zu Erstattung sei nicht an die \nAbgabe des Verwendungsnachweises gebunden, sondern diese bilde lediglich den \nletztmöglichen Zeitpunkt, da ansonsten ein Auflagenverstoß begründet wäre und die \nMöglichkeit für die Beklagte bestünde, die gesamte Zuwendung zurückzufordern. Der \nKläger habe die Umstände, die zur Rückforderung geführt hätten, gekannt und habe diese \nGründe auch zu vertreten. Abgesehen davon entspreche dieses Verfahren ihrer \nallgemeinen Verwaltungspraxis. Richtig sei, dass der Kläger vor Erlass der Zinsbescheide \nnicht angehört worden sei. Mit der Vorlage des Verwendungsnachweises samt der \ngezeichneten \n„Erklärung \nzum \nVerwendungsnachweis“ \nwerde \ndem \nKläger \nein \nVertrauensvorschuss \ndahingehend \ngewährt, \nalle \nVoraussetzungen, \nauferlegten \nVorschriften und Bestimmungen eingehalten zu haben. Der Kläger habe in den \nVerwendungsnachweisen in Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder \nfalscher \nAngaben \nversichert, \ndass \ndie \nnicht \nzuwendungsfähigen \nBeträge, \nRückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt worden seien. Tatsache sei, dass \nsämtliche Erstattungsansprüche aufgrund nicht verbrauchter Zuwendungen erst nach \nVorlage der Verwendungsnachweise beglichen worden seien. Das Gros der \nZuwendungsnehmer komme den Mitteilungspflichten in der Regel nach, was ebenfalls ihre \nEntscheidung \nbegründe, \naus \nGleichbehandlungsgrundsätzen \nkein \nweiteres \nAnhörungsverfahren nach Vorlage der „Erklärung zum Verwendungsnachweis“ \ndurchzuführen.\n\n6\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 13.04.2021 und vom 14.04.2021 zugestimmt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nDie zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Zinsbescheide vom \n11.12.2017 sind sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n1. Die Zinsbescheide sind formell rechtswidrig. Der Kläger ist von der Beklagten vor ihrem \nErlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG angehört worden. \na. Eine Anhörung ist nicht darin zu sehen, dass in den den Zinsfestsetzungen \nvorausgehenden Erstattungsbescheiden angekündigt worden ist, mit separat folgenden \nBescheiden auch Zinsen festzusetzen. Eine wirksame Anhörung setzt voraus, dass sich \nder Betroffene zu den entscheidungserheblichen Aspekten äußern kann und deutlich wird, \ndass eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 BremVwVfG erfolgt und dass Gelegenheit zur \nÄußerung gegeben wird. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art \nund Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret \numschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und \nwozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu \nrechnen hat (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 35). \nWeder sind dem Kläger mit der bloßen Ankündigung der späteren Zinsfestsetzungen die \nentscheidungserheblichen Umstände mitgeteilt worden, wie bspw. der Zeitraum, für den \nZinsen geltend gemacht werden sollen, noch ist ihm ausdrücklich die Möglichkeit zur \nStellungnahme gegeben worden. \nb. Die Anhörung war auch nicht nach § 28 Abs. 2 oder 3 BremVwVfG entbehrlich. Weder \nwar sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten noch stand ihr ein zwingendes \nöffentliches Interesse entgegen. Ein Regelbeispiel des § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BremVwVfG \nliegt nicht vor. Die Beklagte hat auch keinen Grund für ein Absehen von der Anhörung \ndargelegt, der von seinem Gewicht her gleichwertig mit den unter Nummer 1 bis 5 \ngenannten Regelbeispielen ist (vgl. dazu: Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl. \n\n7\n2018, VwVfG § 28 Rn. 48); die Begründung für ein Absehen wäre zudem aktenkundig zu \nmachen und im anschließenden Bescheid nach § 39 BremVwVfG zu begründen (vgl. \nHuck/Müller/Huck, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 28 Rn. 21 m.w.N.). Der Umstand, dass dem \nKläger – wie die Beklagte vorträgt – mit der Vorlage des Verwendungsnachweises ein \nVertrauensvorschuss dahingehend gewährt worden sei, alle Voraussetzungen, auferlegte \nVorschriften und Bestimmungen eingehalten zu haben und die Mehrheit der \nZuwendungsnehmer ihren Mitteilungspflichten nachkomme, rechtfertigt es nicht, von einer \nAnhörung zur Zinsfestsetzung abzusehen. \n \nc. Der Anhörungsmangel ist nicht geheilt worden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG ist \neine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach \n§ 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten \nnachgeholt wird. Die Anhörung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Abs. 2). Die Heilung eines \nAnhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG setzt nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Anhörung nachträglich \nordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der \nBehörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten \nim gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Erforderlich \nist, dass der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, und die \nBehörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in \nErwägung zieht. Von Letzterem ist auszugehen, wenn sich die Behörde nicht darauf \nbeschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das \nVorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu \nüberdenken (BVerwG, Urt. v. 06.02.2019 – 1 A 3/18 –, BVerwGE 164, 317-363, juris \nRn. 23; Beschl. v. 17.08.2017 – 9 VR 2/17 –, juris Rn. 10; Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, \nBVerwGE 153, 367, juris Rn. 17). Die Erwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom \n23.03.2018 auf die Klagebegründung des Klägers lässt nicht erkennen, dass sie das \nVorbringen des Klägers nicht nur entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt \nund in einen erneuten (ergebnisoffenen) Entscheidungsvorgang eingebunden hat, und \nsomit eine funktionsgerechte Anhörung nachgeholt worden ist. Die Beklagte hat die \ngetroffene Sachentscheidung vielmehr in erster Linie verteidigt.\nd. Die unterbliebene Anhörung war nicht nach § 46 BremVwVfG unbeachtlich. Es ist nicht \noffensichtlich, dass die fehlende Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst \nhat.\n\n8\n2. Die Zinsbescheide sind auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, weil die Beklagte bei \nder Festsetzung der Zinsen fehlerhaft von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.\na. Rechtsgrundlage der Zinsforderungen ist § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. 8.4 der \nAllgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die \nBestandteil der Zuwendungsbescheide geworden sind und die auf § 49a Abs. 3 \nBremVwVfG verweisen. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG ist der zu erstattende \nBetrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. \nEntgegen der Auffassung des Klägers beginnt die Zinspflicht nicht erst mit dem Erlass des \nAufhebungsbescheides. § 49a Abs. 3 BremVwVfG erklärt den Eintritt der Unwirksamkeit \ndes Bewilligungsbescheides, der sich nach der im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid \ngetroffenen Regelung bestimmt, für maßgeblich. Mit dem Teilwiderruf eines \nZuwendungsbescheids für die Vergangenheit tritt auch die Zinspflicht rückwirkend – hier \nmit dem Erlasszeitpunkt des ursprünglichen Bewilligungsbescheids – ein, jedoch nicht für \nZeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrags liegen (BVerwG, Urt. v. \n30.01.2013 – 8 C 2/12 –, juris Rn. 16; Beschl. v. 07.11.2001 – 3 B 117/01 –, juris Rn. 2 f.; \nSchoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 83 f.).\nb. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG i.V.m. 8.4 ANBest-P kann von der \nGeltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der \nBegünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des \nVerwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag \ninnerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG \ntrifft ausweislich der Einschränkung „insbesondere“ keine abschließende Regelung zum \nAbsehen des Zuwendungsgebers von der Geltendmachung des Zinsanspruchs. Von der \nGeltendmachung des Zinsanspruchs kann auch dann abgesehen werden, wenn der dort \nangeführte Fall nicht vorliegt (OVG Bln-Bdg, Beschl. v. 24.01.2018 – OVG 6 N 30.16 –, \njuris Rn. 16; Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 90). Die \nrechtzeitige Zahlung des zu erstattenden Betrags als Voraussetzung für die behördliche \nBefugnis zum Absehen von der Zinserhebung wird allerdings stets gefordert \n(Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 90).\nDanach sind die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Ermessensentscheidung \ngegeben, denn der Kläger hat die zu erstattenden Beträge jeweils innerhalb der von der \nBehörde festgesetzten Frist geleistet. § 49a Abs. 3 BremVwVfG knüpft an dessen Absatz 1 \nan, der in seinem Satz 2 bestimmt, dass die zu erstattende Leistung durch schriftlichen \n\n9\nVerwaltungsakt festzusetzen ist. Es kommt für die Frage der rechtzeitigen Rückzahlung \ndes zu erstattenden Betrages auf die im Rückforderungsbescheid festgesetzte Frist an \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 8 C 2/12 –, juris Rn. 26). Vorliegend sind die Fristen \nnicht in den Rückforderungsbescheiden festgesetzt worden, sondern in Rechnungen, die \ndiesen beigefügt waren. Diese Fristen sind maßgeblich und vom Kläger beachtet worden. \nAuch hinsichtlich der Erstattungsforderung, die dem mit Bescheid vom 11.12.2017 \n(400/431-FFl-VIM/2016; 372,52 €) geltend gemachten Zinsanspruch zugrunde liegt, hat \nder Kläger den zu erstattenden Betrag rechtzeitig an die Beklagte geleistet. Dies wird von \nder Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2021 nicht bestritten. \nc. Das Gericht darf nach § 114 Satz 1 VwGO die Ermessensentscheidung lediglich \ndahingehend überprüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum \nausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten \nhat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung \nrelevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene \nEntscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich \nangestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene \nErwägungen zählen (BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 – 10 C 8/15 –, juris Rn. 13). \nEntgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das ihr nach § 49a Abs. 3 Satz 2 \nBremVwVfG zukommende Ermessen erkannt. Dies ergibt sich zum einen aus den der \nGeltendmachung der Zinsansprüche vorausgehenden Aktenvermerken, in denen sie ihre \nErwägungen für die Geltendmachung von Zinsen niedergelegt hat, sowie aus den \nZinsbescheiden selbst. Zwar ist die Begründung der Zinsbescheide insoweit überaus \nknapp, die Ausführungen der Beklagten lassen dennoch erkennen, dass ihr bewusst war, \ndass bei Vorliegen besonderer Umstände oder in Ausnahmefällen die Möglichkeit besteht, \nnach Ermessen von einer Zinserhebung abzusehen. Die Beklagte stellt auf den Grundsatz \nder \nsparsamen \nund \nwirtschaftlichen \nHaushaltsführung \nab \nund \nsieht \nkeine \n„Ermessensgründe“, die für ein Absehen von der Forderung sprächen. Der Erwähnung von \n„Ermessensgründen“ hätte es nicht bedurft, wenn die Geltendmachung des Zinsanspruchs \nnach Auffassung der Beklagten zwingend gewesen wäre und von ihr auch nicht nach \nErmessen abgesehen werden könnte. Insbesondere aber hat die Beklagte von der \nZinszahlung für den Zeitraum vor dem 01.01.2017 abgesehen und damit ihr Ermessen für \neinen nicht unbedeutenden Zeitraum zu Gunsten des Klägers ausgeübt. \nd. Es liegt jedoch ein Ermessensdefizit vor, weil die Beklagte nicht alle wesentlichen \nBelange bei ihrer Entscheidung, ob von der Geltendmachung des Zinsanspruchs \nabgesehen \nwerden \nsoll, \nberücksichtigt \nhat. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \n\n10\nBundesverwaltungsgerichts soll § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG verhindern, dass \nunverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an \nden Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten \nverwendet werden. Zugleich sollen finanzielle Vorteile des Rückerstattungsverpflichteten \nabgeschöpft und mit dem an die Bedingungen des Kapitalmarktes angepassten Zinssatz \nVerzögerungen der Erstattung verhindert werden (Kopp, VwVfG, 15. Aufl., § 49a Rn. 19). \nDie Verzinsungspflicht tritt unabhängig von einer tatsächlichen Bereicherung des \nLeistungsempfängers ein (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG \n§ 49a Rn. 85).\nZwischen Satz 1 und Satz 2 des § 49a Abs. 3 BremVwVfG besteht ein Regel-Ausnahme-\nVerhältnis. Satz 2 gilt als Korrektiv gegenüber der grundsätzlichen Zinsleistungspflicht und \nals Härtefallregelung zur Abmilderung der Folgen des Eintritts einer rückwirkenden \nZinspflicht (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 89). Da \nder Zweck des § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG wesentlich durch die Grundsätze der \nsparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt wird, kann er nur \nausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis \neines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden. Ein Absehen von der \nErhebung von Zinsen kommt nur in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig \nangenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung \neinen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht \nkompensiert werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 – 10 C 8/15 –, juris Rn. 15 unter \nHinweis auf: BT-Drs. 13/1534 S. 6 f.). Dabei können sowohl die Verantwortung für die \nanfallenden Zinsen beim Zuwendungsempfänger als auch die Verwaltungsverantwortung \nin die Ermessensausübung eingestellt werden (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL \nJuli 2020, VwVfG § 49a Rn. 94; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 –, \nBVerwGE 135, 238-247, juris Rn. 31). Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein \nAbsehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs möglich erscheinen lassen, liegt ein \nErmessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde diese Umstände nicht in ihre \nErmessensabwägung einbezieht (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 26 K 48.14 –, juris Rn. 31; \nVG Bayreuth, Urt. v. 23.02.2015 – B 5 K 12.299 –, juris Rn. 28; VG Minden, Urt. v. \n23.05.2011 – 11 K 260/10 –, juris Rn. 24).\nDie Beklagte hat vorliegend nicht berücksichtigt, in welchem Umfang die Dauer der \nÜberzahlung und damit auch die Dauer der dem Kläger auferlegten Verzinsungspflicht von \ndiesem selbst mitverursacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 – 10 C 8/15 –, \njuris Rn. 21). Insoweit führt sie zwar aus, dass nach Nr. 2.3 ANBest-P der Kläger \nunverzüglich, spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises die Überzahlungen \n\n11\nhätte zurückerstatten müssen, sie setzt sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, \ndass \nder \nKläger \nnach \nden \nZuwendungsbescheiden \nberechtigt \nwar, \ndie \nVerwendungsnachweise erst zum 31.03.2017 vorzulegen und der Zeitpunkt der Vorlage \ndes Verwendungsnachweises nach Nr. 2.3 der ANBest-P ein ordnungsgemäßer \nRückzahlungszeitpunkt war. Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem \nVorbringen des Klägers, dass eine präzisere Kostenkalkulation nicht im Vorhinein möglich \ngewesen sei, weil ein außergewöhnlich umfangreicher Handlungsbedarf und ein akuter \nZeitdruck im Bewilligungszeitraum bestanden habe, der sich aus der plötzlichen und hohen \nAnzahl unterzubringender und zu betreuender Personen ergeben habe. Eine \nordnungsgemäß durchgeführte Anhörung hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben, hierzu \nnäher vorzutragen.\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nDr. Jörgensen\nLange\nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-15/5-k-100-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-15/5-k-100-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365040","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.051701+00:00"}}