{"status":"available","doknr":"OLD365039","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-28","aktenzeichen":"5 V 807/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 807/21\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und die Richterin Dr. Niemann am 28. April 2021 beschlossen:\nDie aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 806/21) gegen die \nAuflage unter Ziffer 7 des Bescheides des Ordnungsamtes Bremen \nvom 21.04.2021 wird antragsgemäß wiederhergestellt, soweit die \nAuflage dem Antragsteller untersagt, Zelte dauerhaft zur Lagerung \nvon Sachen und/oder zum Aufenthalt und/oder Schlafen von \nTeilnehmern aufzubauen und dauerhaft eine Bühne und sonstige \nGegenstände aufzustellen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n2\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\nGründe\nI.\nDer Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine \nversammlungsrechtliche Auflage.\nEr gehört einem Zusammenschluss von Personen an, der sich für eine klimagerechte \nPolitik einsetzt. Mitte März wandte sich eine Person dieses Zusammenschlusses an das \nOrdnungsamt Bremen (im Folgenden: Versammlungsbehörde). Es sei ein rund um die Uhr \nbesetztes Protestcamp neben dem Bremer Rathaus auf der Seite des Doms geplant, das \nerst enden solle, wenn es die Umstände erlaubten. Neben weiteren organisatorischen \nFragen erkundigte er sich auch danach, ob die Teilnehmenden wach sein müssten oder \nnachts auch schlafen dürften. Am Folgetag meldete diese Person das Protestcamp mit \nKundgebung ab dem 26.03.2021 an und übersandte ein Hygienekonzept. Im Rahmen der \nsich anschließenden Korrespondenz zwischen den Organisatoren des Protestcamps und \nder Versammlungsbehörde wiesen erstere darauf hin, dass sich 100 Teilnehmende \nangemeldet hätten, diverse Aufbauten und Zelte beabsichtigt seien und mit einer Dauer \nvon bis zu einem Jahr gerechnet werde. Die Versammlungsbehörde gab zu bedenken, \ndass sich der Versammlungsort neben dem Bremer Regierungssitz als UNESCO-\nWeltkulturerbe befinde und eine mehrtägige akustische Beschallung in unmittelbarer \nHörweite zum Sitz des Bürgermeisters zu befürchten sei, was insbesondere aufgrund der \naktuellen Abstimmungen der Landesregierungen mit der Bundeskanzlerin zur Bekämpfung \nder Corona-Pandemie zu berücksichtigen sei. Zudem werde der Bereich als Lieferzufahrt \ndurch Lastkraftwagen und Transporter genutzt und als Zugang zum Gebäude benötigt. Der \nsogenannte Grasmarkt sei daher für das geplante Vorhaben schlicht zu klein. \nUnter dem 26.03.2021 meldeten die Organisatoren die Versammlung, die nunmehr am \n23.04.2021 starten solle, erneut an. Es würden 30 Teilnehmende erwartet. Thema der \nVersammlung sei die Klimakrise und die Nichteinhaltung des Pariser Abkommens. Als \nweitere Materialien wurden Zelte, Pavillons, eine Bühne, Schlafmöglichkeiten aus Paletten, \nBlumen und Sitzgelegenheiten angegeben. Das Protestcamp solle zusätzlich mit \nklimapolitischen Transparenten, Bannern, Schildern und Infotafeln geschmückt werden. Es \nseien tägliche Vorträge, Sprechchöre und Durchsagen geplant, aber keine durchgehend \nlaute Beschallung. Der Grasmarkt sei ihnen als Versammlungsort besonders wichtig, da \nsich der Protest an die Öffentlichkeit, aber auch direkt an die Politik wende. Um mehr Platz \nzu haben, solle die Versammlungsfläche auf den Domshof (Fläche direkt hinter dem Dom) \n\n3\nausgeweitet werden. Der Anmeldung waren Skizzen zu den Aufbauten auf dem Grasmarkt \nund dem oberen Domshof beigefügt; auf diese wird verwiesen. Noch am selben Tag teilte \ndie Versammlungsbehörde mit, dass die angemeldete Kundgebungsfläche bereits von \nanderen Versammlungen belegt werde und daher nicht zur Verfügung stehe. \nAm 01.04.2021 und 16.04.2021 fanden Kooperationsgespräche statt, in denen es u.a. um \ndie Frage der Durchführung des Protestcamps an einem anderen Standort ging. Mit den \nvon der Versammlungsbehörde vorgeschlagenen Alternativstandorten erklärten sich die \nOrganisatoren nicht einverstanden. Die Versammlungsbehörde holte im weiteren Verlauf \nStellungnahmen der Polizei Bremen, der Feuerwehr Bremen sowie der Immobilien Bremen \n(Anstalt des öffentlichen Rechts) zu etwaigen Bedenken gegen die Durchführung eines \nProtestcamps auf dem Grasmarkt und auf dem oberen Domshof ein; auch auf diese wird \nverwiesen. \n \nAm 19.04.2021 meldeten die Organisatoren eine Auftaktversammlung für den 23.04.2021 \nauf dem Domshof an. Als Versammlungsleiter wurde der Antragsteller angegeben. \nZugleich wurde mitgeteilt, dass das Versammlungsthema angepasst werde. Das Thema \nwerde um den Satz „Die Klimakrise nicht verschlafen!“ ergänzt. Auf dieses „Verschlafen“ \nsolle durch symbolische Aktionsformen hingewiesen werden, indem die Zelte die \npolitischen Institutionen und die schlafenden Menschen die Entscheidungsträgerinnen und \nEntscheidungsträger in der Politik symbolisierten. Dies werde der Öffentlichkeit durch \ngeeignete Mittel wie Transparente oder Plakate präsentiert. Insgesamt seien nunmehr vier \nkleine Zelte geplant, die der Ausübung der beschriebenen Aktionsform sowie als \nRückzugsort und zum kurzfristigen Ausruhen dienten, sowie ein Awareness-Zelt und ein \nZelt zur wettergeschützten Lagerung. \nMit Verfügung vom 21.04.2021 bestätigte die Versammlungsbehörde die angemeldete \nstationäre Dauerversammlung auf dem Grasmarkt „für den Zeitraum vom 23.04.2021, \n17.00 Uhr zunächst bis zum 07.05.2021 um 15.00 Uhr“. Von der Bestätigung sei die \nAufstellung zweier Pavillons und Sitzgelegenheiten für insgesamt 10 Personen (Stühle, \nSofas, Hocker etc.) umfasst. Zudem wurde die Auftaktkundgebung am 23.04.2021 \nbestätigt. Es wurden verschiedene Auflagen erlassen. Unter Ziffer 7 heißt es:\n„Es dürfen keine Zelte dauerhaft zur Lagerung von Sachen und/oder zum Aufenthalt \nund/oder Schlafen von Teilnehmern aufgebaut werden. Der Aufbau von sanitären \nEinrichtungen auf der bestätigten Fläche sowie das dauerhafte Aufstellen einer \nBühne und von sonstigen Gegenständen wird untersagt.“\n\n4\nZur Begründung der Auflage unter Ziffer 7 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die \ngeplanten Aktionen im Rahmen des Protestcamps von der Versammlungsfreiheit umfasst \nseien, dies aber nicht in vollem Umfang für die geplanten Materialien gelte. Daran ändere \nauch die nachgeschobene Erweiterung des Versammlungsthemas nichts, da dies ein \nuntunliches Mittel sei, um den von vornherein angestrebten Nutzungscharakter eines \nCamps mit Nächtigungsmöglichkeiten zu verwirklichen. Die Frage der Reichweite des \nArt. 8 Abs. 1 GG im Kontext von Protestcamps sei in der Rechtsprechung nicht \nabschließend geklärt. Vorliegend seien die Teilnehmenden gerade nicht auf die \nbetreffende Infrastruktur angewiesen, um an der Versammlung teilnehmen zu können. Die \nStadtgemeinde Bremen biete vielseitige Übernachtungsmöglichkeiten. Diese seien durch \nden ÖPNV auch schnell zu erreichen. Die Zelte seien keine notwendige Infrastruktur und \nnicht erforderlich, um dem Anliegen Ausdruck zu verleihen. Sie sollten lediglich den Protest \nvereinfachen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Beobachters spiele es keine Rolle, ob \neine Mahnwache oder ein Protestcamp durch Bewohner als Unterbringungs- (und \nVersorgungs)einrichtung genutzt und ob darin geschlafen werde. Das Protestcamp stelle \nsich danach als eine Art Zeltlager und nicht als Versammlung dar. Das dauerhafte \nAufhalten – auch im Schlafzustand – sei für den Versammlungszweck nicht notwendig. \nDas pauschale Zulassen von Zelten könne zu einer weitreichenden Inanspruchnahme des \nöffentlichen Raums zu Lasten der sonstigen Nutzerinnen und Nutzer führen, wenn nur \njeweils ein kommunikatives Anliegen ins Feld geführt werden müsse. Unabhängig davon, \nob \ndie \ngeplante \nBühne \nund \nweitere \nGegenstände \nvom \nSchutzbereich \nder \nVersammlungsfreiheit \ngeschützt \nseien, \nsei \neine \nBeschränkung \ndes \nSelbstbestimmungsrechts bei einem Zeitraum von ca. einem Jahr verfassungsrechtlich \ngerechtfertigt. Es müsse im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich der \nverschiedenen Nutzungsinteressen hergestellt werden. Dabei seien als bereits \nangemeldete und voraussichtlich erfolgende Nutzungen die kommerziellen Interessen \nDritter wie Schaustellerinnen und Schausteller, Versammlungen Dritter, sonstige \nSondernutzungen beruflicher oder kultureller Art, Tourismus (Kultur/Wirtschaft) und die \nAufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rathauses zu berücksichtigen. Es sei nicht \nvorgetragen worden, warum die einzusetzenden Materialien nicht jeweils zu den konkret \ngeplanten Aktionen aufgestellt und nachher wieder abgeräumt werden könnten. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, da eine \nEntscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren nicht abgewartet und \ninsbesondere nicht hingenommen werden könne, dass durch das Einlegen von \nRechtsmitteln, welche dann aufschiebende Wirkung hätten, die Auflagen nicht eingehalten \nwerden müssten. \n\n5\nDas Protestcamp wurde am 23.04.2021 entsprechend den Auflagen aufgebaut und die \nangemeldete Auftaktkundgebung durchgeführt.\nAm 25.04.2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (5 K 806/21) und um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Der Aufbau von Zelten und der Bühne könne nur nach § 15 \nAbs. 1 VersG untersagt werden, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Es bestehe \nvorliegend aufgrund der angestrebten Symbolisierung eine konzeptionelle und inhaltliche \nVerknüpfung der Übernachtungsinfrastruktur mit der Versammlung. Zudem solle das \nThema der Klimakrise durch die permanente Anwesenheit vor dem Rathaus auch \npermanent für Politik und Gesellschaft sichtbar sein. Dem Schlafen vor dem Rathaus sei \ndaher ein an die Öffentlichkeit gerichteter kommunikativer Inhalt beizumessen. Die \nVersammlungsbehörde greife in unzulässiger Weise in das Selbstbestimmungsrecht über \nden kommunikativen Inhalt ein. Eine Infektionsgefahr bestehe nicht, da nur eine Person in \neinem Zelt schlafen werde. Der funktional-versammlungsspezifische Zweck der geplanten \nBühne sei offensichtlich, da diese zur optischen Wahrnehmbarkeit der jeweiligen \nSprecherinnen und Sprecher notwendig sei. Die kleine Bühne könne im Bedarfsfall auch \nkurzfristig versetzt werden. Räumlich kollidierende Nutzungen seien im Bescheid nicht \nkonkret benannt worden, obwohl dies angesichts der Geltungsdauer vorerst bis zum \n07.05.2021 möglich sein müsste. Die Auflage, keine „sonstigen Gegenstände“ aufzubauen, \nsei bereits zu unbestimmt. Zudem werde durch dieses Verbot das Grundprinzip des Art. 8 \nAbs. 1 GG umgekehrt, indem die Modalitäten der Durchführung unter einen \nErlaubnisvorbehalt gestellt würden. \nEr beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 21.04.2021 hinsichtlich der Auflage zu 7. anzuordnen, soweit ihm untersagt \nwird, Zelte zur dauerhaften Lagerung von Sachen und/oder zum Aufenthalt \nund/oder zum Schlafen von Teilnehmern aufzubauen und soweit ihm das \ndauerhafte Aufstellen einer Bühne und von sonstigen Gegenständen untersagt \nwird.\nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Es sei bereits fraglich, ob das \nbloße und nicht sichtbare Nächtigen in den Zelten als Versammlung anzusehen sei. Eine \nunmittelbare Kundgabe werde damit nicht erzielt. Aufgrund der derzeit geltenden \nAusgangsbeschränkung sei in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr auch keine Öffentlichkeit \nvorhanden, die von den Personen Kenntnis nehmen könne. Das „Verschlafen“ könne auch \nproblemlos mit anderen Stilmitteln dargestellt werden, ohne dort tatsächlich zu \nübernachten, und der Versammlungszweck werde auch ohne das dortige Nächtigen \n\n6\nerreicht. Die Versammlung werde durch den vorrübergehenden Abbau der Bühne nicht \nbeeinträchtigt, zumal nicht durchgehend Kundgebungen geplant seien. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\nII.\nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage statthafte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag hat \nin der Sache Erfolg. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflage unter Ziffer 7 ist formell fehlerhaft \n(1.). Zudem überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das \nSuspensivinteresse des Antragstellers (2.).\n1. Die Anordnung des Sofortvollzuges der streitgegenständlichen Auflage genügt bereits \nnicht den formellen Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an sie zu stellen \nsind. \nErforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte \nschriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Dieses \nErfordernis soll – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen \nRechtsschutzantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst zwingen, sich des \nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des \nSofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.1989 – 1 B \n100/89 –, juris Rn. 3; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 56. Edition Stand: \n01.10.2019, § 80 Rn. 86). Die Vollziehungsanordnung wurde vorliegend formelhaft und \nohne jeglichen Bezug zum Einzelfall mit Passagen begründet, die auf jede beliebige \nFallgestaltung zutreffen würde; dies wird dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO nicht gerecht (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 15.10.2020 – 5 V 2212/20 –, \njuris Rn. 22 - 24 bei einer entsprechenden Begründung in einer versammlungsrechtlichen \nVerfügung). Es fehlt auch an einer Bezugnahme auf die Begründung der Annahme einer \nGefahr für ein öffentliches Schutzgut, aus der der notwendige Einzelfallbezug hergeleitet \nwerden könnte (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.08.2021 – 13 E 3563/20 –, S. 2 des \nBeschlusses). \n2. Auch die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.\n\n7\na) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die \nsofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende \nWirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei \neine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem \nvon der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres \nBescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des \nAntragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung.\nb) Ausgehend davon überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, von der \nVollziehung der Auflage unter Ziffer 7 verschont zu bleiben. Die in der Hauptsache \nerhobene Klage wird voraussichtlich Erfolg haben, da sich die mit ihr angegriffene Auflage \nnach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nals offensichtlich rechtswidrig erweist. \naa) Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von § 15 Abs. 1 VersG \nerfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit \ndes Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte \nGefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte \nbeziehen \nkönnen \n(vgl. \nKniesel, \nin: \nDietel/Gintzel/Kniesel, \nVersammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil II § 15 Rn. 27).\nArt. 8 GG gewährleistet die Freiheit des Antragstellers und der Teilnehmenden, ihre \nVersammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres \nGrundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung \nder öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen will. Diese Freiheit umfasst \nauch die Wahl des Versammlungsortes. Das von Art. 8 GG gewährleistete \nSelbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen \n\n8\nhinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen \nzurückzutreten. Maßgeblich sind insoweit Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene \nDritte und deren Grundrechte (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris \nRn. 63, 64). So können unzumutbare Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen der \nLeichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Verringerung des \nInfektionsrisikos zum Schutz der Gesundheit der Versammlungsteilnehmenden, \neingesetzter Ordnungskräfte und gegebenenfalls zu erwartender Gegendemonstranten \nnach einer Interessenabwägung Eingriffe in das Gestaltungsrecht des Veranstalters \nrechtfertigen (zu letzterem und der Verkürzung der Versammlungsdauer siehe VG Bremen, \nBeschl. v. 22.10.2020 – 5 V 2328/20 –, juris Rn. 50).\nbb) Die Kammer hat vorliegend allein die Rechtmäßigkeit der Auflage unter Ziffer 7 für den \nZeitraum bis zum 07.05.2021, 15.00 Uhr zu bewerten, da die Versammlungsbehörde die \nangemeldete Versammlung auf dem Grasmarkt zunächst bis zu diesem Zeitpunkt \n„bestätigt“ hat. Über diesen Zeitpunkt hinaus hat die Versammlungsbehörde bislang keine \nEntscheidung zur Fortdauer der Versammlung getroffen, sie also weder „bestätigt“ noch \nverboten. Damit entfalten auch die erteilten Auflagen zunächst lediglich Wirkung bis zu \ndiesem Zeitpunkt. \nHinsichtlich dieses allein in den Blick zu nehmenden Zeitraumes lässt sich nicht feststellen, \ndass die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG für die \nUntersagung des Aufbaus von Zelten, die dauerhaft der Lagerung von Sachen und/oder \ndem Aufenthalt und/oder Schlafen von Teilnehmenden dienen, oder des Aufstellens einer \nBühne und von sonstigen Gegenständen vorliegen.\n(1) Der Teil der Auflage, der es dem Antragsteller untersagt, „sonstige Gegenstände“ \naufzustellen, ist bereits zu unbestimmt, um Rechtswirkungen entfalten zu können. Gemäß \n§ 37 Abs. 1 BremVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. \nDas Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem \nEntscheidungssatz in Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder \nohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und \nunzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ein Verstoß \ngegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch \ndurch Auslegung – maßgeblich ist der Empfängerhorizont – nicht zweifelsfrei ermittelt \nwerden kann (OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 – 2 B 84/21 –, juris Rn. 10). Gemessen daran \nlässt sich nicht mit der notwendigen Bestimmtheit feststellen, welche weiteren \nGegenstände der Antragsteller neben den Zelten und einer kleinen Bühne nicht aufstellen \ndarf. Einer Präzisierung hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Bestätigung \n\n9\nausdrücklich die Aufstellung zweier Pavillons und Sitzgelegenheiten für insgesamt zehn \nPersonen umfasst und die Sitzgelegenheiten mit „Stühle, Sofas, Hocker etc.“ umschrieben \nwerden und der vorgelegte Aufbauplan neben Zelten, einer Bühne und Pavillons lediglich \nHochbeete als möglicherweise sonstige Gegenstände aufführt. Die Weite des Begriffs \n„Gegenstände“ und der unpräzisen Ergänzungen „sonstige“ (Entscheidungssatz) bzw. \n„weitere“ (Begründung, S. 18 des Bescheides), die gerade nicht auf die Vergleichbarkeit \nzur Bühne abstellen, hat zur Folge, dass aus objektiver Empfängersicht nicht hinreichend \nklar wird, welche Gegenstände aufgebaut werden dürfen und welche nicht. Unklar bleibt \ninsbesondere, ob die ebenfalls angemeldeten Transparente dauerhaft aufgestellt oder \nlediglich vorübergehend gezeigt werden dürfen und ob sich die Untersagung auch auf die \nim Aufbauplan eingezeichneten Hochbeete bezieht. \n(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unterfällt die angemeldete \nVersammlung aufgrund der Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalles \nin Gänze, d.h. einschließlich der Zelte zur Lagerung und/oder zum Aufenthalt bzw. \nSchlafen \nvon \nTeilnehmenden \nsowie \nder \nBühne \ndem \nSchutzbereich \nder \nVersammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und nicht allein die im Rahmen des geplanten \nProtestcamps beabsichtigten Aktivitäten.\n \nIn der Rechtsprechung und Literatur ist nicht abschließend geklärt, ob und in welchem \nUmfang \ndie \nEinrichtung \nvon \nProtestcamps \nund \ndie \nErrichtung \nvon \nInfrastruktureinrichtungen bei Dauermahnwachen unter Inanspruchnahme öffentlicher \nFlächen vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst sind, und ob hierzu auch die \nlängerfristige Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen gehört (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. v. \n29.08.2020 – OVG 1 S 101/20 –, juris Rn. 12). Während in der Literatur aus Protest \nerrichteten Zeltlagern zum Teil die Versammlungseigenschaft abgesprochen wird, da es \nsich dabei überwiegend um Selbsthilfeaktionen handele, bei zeitlich unbefristet errichteten \nZeltlagern auf öffentlichen Plätzen das als konstitutiv herausgestellte Merkmal der \n„kürzeren Dauer“ fehle und Überschneidungen zur individuellen Lebensgestaltung \nunvermeidlich seien (so Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht 2016, \nEinl. Rn. 27, 37; Kanther, NVwZ 2001, 1239 [1242]), wird die Frage der \nSchutzbereichseröffnung in der Rechtsprechung mitunter offengelassen und zugunsten \nder Versammlungsteilnehmenden unterstellt (so z.B. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. \n28.06.2017 – 1 BvR 1387/17 –, juris Rn. 22, 23; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 – 4 Bs \n148/17 –, juris Rn. 49; OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 – 2 B 84/21 –, juris Rn. 14). Zur \nFrage der Zuordnung von infrastrukturellen Begleiteinrichtungen – zu denen grundsätzlich \nauch Zelte zum Übernachten zählen – zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit wird \nvertreten, dass diese nicht in jedem Fall gegeben, sondern nur dann anzunehmen sei, \n\n10\nwenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des \nVersammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten \nkollektiven Meinungskundgabe notwendig seien (so zuletzt OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 \n– 2 B 84/21 –, juris Rn. 14 zu einem sogenannten Klimacamp mit Verweis u.a. auf OVG \nNRW, Beschl. v. 16.06.2020 – 15 A 3138/18 –, juris Rn. 56 ff.). Ob diese Notwendigkeit \ngegeben ist, sei von den Versammlungsbehörden nach einem objektiven Maßstab im \nEinzelfall zu beurteilen, bei der sich die rechtliche Beurteilung, ob überhaupt eine \nVersammlung vorliege, danach richte, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines \ndurchschnittlichen Betrachters als Versammlung darstelle, und ob der Veranstalter sein \nKonzept schlüssig dargelegt habe (OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 – 15 A 3138/18 –, \njuris Rn. 58). \nVorliegend ergibt sich die Zuordnung der Versammlung in ihrer Gesamtheit zum \nSchutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bereits aus dem Umstand, dass das geplante \nÜbernachten in den Zelten einen versammlungsspezifischen, inhaltlichen Bezug zum \nVersammlungsthema aufweist und das Protestcamp konzeptionell so ausgelegt ist – und \nzwar seit der ersten Kontaktaufnahme mit der Versammlungsbehörde –, dass die \nununterbrochene Präsenz unmittelbar vor dem Bremer Rathaus und damit die dauerhafte \nKonfrontation \nder \naus \nSicht \nder \nVersammlungsteilnehmenden \nverantwortlichen \nEntscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger beabsichtigt ist. Aufgrund des zeitlich \nnicht befristeten, aber ausweislich der Kooperationsgespräche auf ein Jahr ausgelegten \nProtestes ist grundsätzlich auch die Notwendigkeit begründet, Möglichkeiten der \nTeilnehmenden zur Erholung zu schaffen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.11.2020 – Au 8 K \n20.1179 –, juris Rn. 38; VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 – 1 L 179/19 –, juris Rn. 25). Die \nstreitgegenständlichen Infrastruktureinrichtungen zur Übernachtung sowie die geplante \nBühne auf der Erweiterungsfläche am oberen Domshof sind auch nicht als Hilfsmittel zu \nbetrachten, die losgelöst vom eigentlichen Versammlungsort aufgestellt werden sollen, \nwobei sich die Frage der Zuordnung besonders stellen würde. Die dazu ergangenen \nEntscheidungen haben gemein, dass es sich um Proteste an dezentral gelegenen Orten \nhandelte und die Teilnahme an diesen Protesten für den Großteil der Teilnehmenden \nbereits aus logistischen Gründen nur durch das Übernachten in einem eingerichteten \nCamp möglich war (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnungen v. 21.09.2020 – 1 BvR 2152/20 \nu. 1 BvR 2146/20 –, juris zum Dannenröder Forst; OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 – 15 \nA 3138/18 –, juris zum Klimacamp im Rheinland 2017; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C \n46/16 –, juris zum G8-Gipfel in Heiligendamm). Die aktuell in mehreren deutschen Städten \neingerichteten Klimacamps zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass sie an zentral \ngelegenen Orten errichtet werden und eine Teilnahme an den im und rund um das Camp \nstattfindenden Aktionen nicht zwingend ein Übernachten am Versammlungsort erfordert. \n\n11\nDas dauerhafte Verweilen an dem Versammlungsort, das auch die Nachtstunden umfasst, \nist jedoch gerade Teil des Protestes und dient nicht allein der Bequemlichkeit der \nTeilnehmenden. Durch die dauerhafte Präsenz der Teilnehmenden am Veranstaltungsort \nunter Verwendung entsprechender Transparente mit Bezügen zur Klimapolitik kommt zum \nAusdruck, dass sogenannte Klimacamps als solche auf die Einflussnahme auf die \nöffentliche Meinung gerichtet sind. Die kollektive Meinungskundgabe findet nicht allein im \nRahmen der jeweils durchgeführten Aktionen, sondern durch das errichtete Camp selbst \nals neue Form des Protestes statt. Finden – wie vorliegend – am Veranstaltungsort, d.h. \nim Protestcamp selbst, Aktionen mit Bezug zum Versammlungsthema statt, weist das \ndauerhafte Campieren auch einen inhaltlichen Bezug zum Versammlungsthema auf und \nlässt die Versammlungseigenschaft nicht entfallen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.11.2020 – \nAu 8 K 20.1179 –, juris Rn. 38; offengelassen: OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 – 2 B 84/21 \n–, juris Rn. 14). \nEntscheidend kommt vorliegend hinzu, dass dem Übernachten am Versammlungsort \naufgrund der Erweiterung des Versammlungsmottos am 19.04.2021 („Die Klimakrise nicht \nverschlafen!“) neben dem konzeptionellen ein symbolischer Zusammenhang mit dem \nVersammlungszweck beizumessen ist. Das Übernachten ist danach zur Verwirklichung der \nkonkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig. Der notwendige inhaltlich-\nsymbolische Bezug wird dadurch herbeigeführt, dass die aufgestellten Zelte die politischen \nInstitutionen symbolisieren sollen, die das Thema der Erderwärmung und Nichteinhaltung \ndes Pariser Klima-Abkommens aus Sicht der Teilnehmenden „verschlafen“ haben. Dazu \nsollen die in den Zelten schlafenden Personen die Entscheidungsträgerinnen und \nEntscheidungsträger in der Politik symbolisieren. Damit ist das Aufstellen und die Nutzung \nder Zelte ein Element der kollektiven Meinungskundgabe und Teil der – neuartigen – \ngewählten Protestform. Dem steht nicht entgegen, dass dieser symbolische Charakter erst \nnach den beiden Kooperationsgesprächen mit der Versammlungsbehörde und der \nÄußerung deren Bedenken mitgeteilt wurde (siehe zu einem ähnlichen Sachverhalt VG \nBerlin, Beschl. v. 05.06.2019 – 1 L 179/19 –, juris Rn. 29, das darauf verweist, dass diese \nnachträgliche \nErgänzung \n„verfahrensangepasst“ \nsei). \nDenn \nauch \ndie \nVersammlungsbehörde weist darauf hin, dass sich die rechtliche Beurteilung, ob eine \nVersammlung vorliegt, nach einem objektiven Maßstab aus Sicht eines durchschnittlichen \nBetrachters richtet. Entscheidend ist danach, ob der nunmehr beabsichtigte \nSymbolcharakter evident vorgeschoben ist und nach außen nicht erkennbar zutage tritt \noder tatsächlich objektiv feststellbar sein wird (so wohl auch VG Hamburg, Beschl. v. \n21.08.2021 – 13 E 3563/20 –, S. 8 f. des Beschlusses). Die Kammer hat vorliegend keine \nZweifel, dass die Organisatoren der Versammlung die Zelte – wenn auch als Reaktion auf \ndie Bedenken der Versammlungsbehörde – tatsächlich als Element der nonverbalen \n\n12\nMeinungskundgabe \nnutzen \nwollen \nund \nwerden. \nWenngleich \nes \ndie \nKooperationsobliegenheit des Anmelders einer Versammlung gebietet, bei einer \nDauerversammlung wie der vorliegenden die Versammlung mit ausreichend zeitlichem \nVorlauf anzumelden, um der Versammlungsbehörde zu ermöglichen, in adäquater Weise \nVorkehrungen – im Interesse der Allgemeinheit und Dritter, aber auch der \nVersammlungsteilnehmenden – treffen zu können, kann der Veranstalter einer \nVersammlung dem Grunde nach bis kurz vor Beginn der geplanten Versammlung einzelne \nElemente der Versammlung festlegen; dies ergibt sich bereits daraus, dass \nVersammlungen gemäß § 14 Abs. 1 VersG grundsätzlich spätestens 48 Stunden vorher \nanzumelden sind. Auch ohne Kenntnis von den Bedenken der Versammlungsbehörde \nhätten die Organisatoren mithin am 19.04.2021 noch auf den symbolischen Charakter der \nÜbernachtungsmöglichkeiten hinweisen können. \nAuch die für den oberen Domshof vorgesehene Bühne ist Teil des geplanten Ensembles, \nsoll der Optimierung der verbalen Meinungskundgabe dienen und ist grundsätzlich vom \nSchutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. \n(3) Steht danach fest, dass das Protestcamp in seiner Gesamtheit von der \nVersammlungsfreiheit geschützt ist, besagt dies noch nichts darüber, ob das Aufstellen \nvon Infrastruktureinrichtungen in rechtlich zulässiger Weise untersagt werden kann. Die \nEinbeziehung in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG hat lediglich zur Folge, dass eine \ngrundrechtsoptimierende Abwägung mit entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften zu \nerfolgen hat, die bei einer unterbliebenen Einbeziehung nicht angezeigt ist (zutreffend \nKanther, NVwZ 2001, 1239 [1242]). Ist ein Protestcamp den Regeln des \nVersammlungsrechts zu unterstellen, ist die Versammlungsbehörde dem Grunde nach \nbefugt, angemeldete Infrastruktureinrichtungen wie Zelte zu untersagen, wenn von ihnen \neine Gefahr für ein öffentliches Schutzgut ausgeht, also die öffentliche Sicherheit in Gestalt \nder drei Teilschutzgüter der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte \nund Rechtsgüter des einzelnen sowie der Errichtungen und Veranstaltungen des Staates \noder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 1 BremPolG) oder das Schutzgut der \nöffentlichen Ordnung betroffen ist. Im Rahmen der dann vorzunehmenden Abwägung, \nwelche Interessen überwiegen, kann die Versammlungsbehörde auch berücksichtigen, ob \ndie jeweilige Infrastruktureinrichtung zwingend notwendig ist, um den Versammlungszweck \nnicht zu gefährden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 – 1 L 179/19 –, juris Rn. 31; \nHmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 – 4 Bs 148/17 –, juris Rn. 49 ff.). \nFür den hier allein maßgeblichen Zeitraum bis zum 07.05.2021 lässt sich anhand des \nVortrags der Beteiligten sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht feststellen, \n\n13\ndass der untersagte Aufbau von Zelten und einer Bühne zum Zwecke der Abwehr einer \nGefahr für ein öffentliches Schutzgut gerechtfertigt ist. Insbesondere sind für diesen \nZeitraum keine konkreten kollidierenden Rechte Dritter oder gewichtige öffentliche \nSicherheitsbelange \nersichtlich, \nhinter \ndenen \ndas \nSelbstbestimmungsrecht \ndes \nAntragstellers zurücktreten müsste. \nSo stehen die bereits erteilten Arbeitsaufträge für Reparaturarbeiten an der Außenfassade \nund Fensterfront des Rathauses sowie auf dem oberen Domshof einer Inanspruchnahme \nder \nFlächen \nauf \ndem \nGrasmarkt \nund \ndem \noberen \nDomshof \ndurch \ndie \nVersammlungsteilnehmenden mit Zelten und einer Bühne nicht entgegen. Die dafür \nzuständige Anstalt des öffentlichen Rechts (Immobilien Bremen) teilte auf Nachfrage der \nVersammlungsbehörde unter dem 07.04.2021 und 14.04.2021 mit, dass im Jahr 2021 \nSanierungsarbeiten am Rathaus und an der Domfassade geplant seien und informierte sie \ndarüber, wie lange diese Arbeiten voraussichtlich dauern werden. Da die Finanzierung \ndieser Arbeiten noch nicht in Gänze geklärt sei, könne jedoch noch nicht mitgeteilt werden, \nwann damit begonnen werde. Soweit die Versammlungsbehörde auf kollidierende \nInteressen Dritter bezüglich der Nutzung des gewählten Versammlungsortes verweist \n(S. 16, 18 und 19 des Bescheides), hat sie es nicht vermocht, konkret aufzuzeigen, dass \netwaige Nutzungen bis zum 07.05.2021 bereits angemeldet oder geplant wären. Die \nVersammlungsbehörde geht im Rahmen der Begründung erkennbar von einer \nInanspruchnahme des Versammlungsortes für die Dauer von einem Jahr aus, obwohl sich \ndie Auflage unter Ziffer 7 der Verfügung – wie dargelegt – zunächst allein auf den Zeitraum \nbis zum 07.05.2021 erstreckt. Steht der Versammlungsort in der Zukunft aufgrund \nanderweitig \nbeabsichtigter \nNutzungen \nnicht \nzur \nVerfügung, \nist \nes \nder \nVersammlungsbehörde \ngrundsätzlich \nunbenommen, \nden \nTeilnehmenden \ndes \nProtestcamps einen anderen Ort für die Durchführung des Protestcamps zuzuweisen (vgl. \nHmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 – 4 Bs 148/17 –, juris Rn. 49) oder als ultima ratio für \ndiesen Versammlungsort ein entsprechendes Verbot nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG \nauszusprechen. Nach der Auskunft der Feuerwehr Bremen vom 15.04.2021 hat diese aus \nbrandschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen den von den Organisatoren der \nVersammlung vorgelegten Aufbauplan, der sich auf den Grasmarkt und den oberen \nDomshof erstreckt. Die Organisatoren haben bereits vor Erlass des streitgegenständlichen \nBescheides zugesagt, insbesondere die geforderten Mindestabstände von fünf Metern zu \nden Gebäuden einzuhalten. Die Vorgaben der Feuerwehr Bremen sind zudem als \nselbstständige Auflagen unter den Ziffern 1 bis 5 enthalten, die der Antragsteller nicht \nangegriffen \nhat. \nDer \nim \nRahmen \nder \nvorgerichtlichen \nKorrespondenz, \nim \nstreitgegenständlichen Bescheid nur rudimentär (vgl. S. 18 des Bescheides: \n„Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rathauses“) thematisierte Einwand der \n\n14\nLärmbelästigung des angrenzenden Rathauses rechtfertigt ebenfalls nicht die \nUntersagung von Zelten und einer Bühne bis zum 07.05.2021. Die Zelte selbst \nverursachen keinen Lärm und es ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass der \nAufenthalt der Versammlungsteilnehmenden in den Nachtstunden, der als solcher im \nÜbrigen nicht untersagt ist, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führen würde. Der \nLautstärkepegel der verbalen Meinungskundgabe ist durch die Äußerung von einer kleinen \nBühne ebenfalls nicht größer als ohne diese Erhöhung. Als milderes Mittel käme hier \nzudem eine Begrenzung des erlaubten dB(A)-Wertes in Betracht. Die vorgenannten \nEinwände der Versammlungsbehörde haben zudem gemein, dass sie sich gegen den \nVersammlungsort als solchen, nicht jedoch gegen das Aufstellen von Zelten oder einer \nBühne richten. \nZwingende Gründe des Infektionsschutzes rechtfertigen ebenfalls nicht die Untersagung \ndes Aufbaus von Zelten zum Aufenthalt oder Schlafen von Teilnehmenden. Die \nOrganisatoren des Protestcamps haben zugesichert, dass sich pro Zelt lediglich eine \nPerson aufhalten wird, sodass keine Gefahr besteht, dass die infektionsrechtlich \ngebotenen Schutzabstände nicht mehr eingehalten werden (anders OVG SL, Beschl. v. \n26.03.2021 – 2 B 84/21 –, juris Rn. 15 ebenfalls zu einem Klimacamp). Sie haben zudem \nbereits im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz ein Hygienekonzept vorgelegt. Die \nim Bescheid lediglich in einem Satz erwähnten infektiologischen Gründe (S. 17 des \nBescheides) werden nicht weiter ausgeführt; die „ggf.“ vorliegende Stellungnahme des \nGesundheitsamtes wurde weder vorgelegt noch dazu ausgeführt. Auch Aspekte der \nVerkehrssicherheit können eine Untersagung des Aufbaus von Zelten und einer Bühne \nnicht rechtfertigen. Zwar handelt es sich beim Versammlungsort um einen zentral in der \nBremer Innenstadt gelegenen Platz, der insbesondere in den warmen Monaten durchaus \nstark frequentiert ist. Das Aufstellen von Zelten beeinträchtigt die Verkehrssicherheit von \nPassanten jedoch nicht in erheblichem Maße, da dem Aufbauplan zu entnehmen ist, dass \nzwischen den angrenzenden Gebäuden und dem Protestcamp ein ausreichend großer \nAbstand zum Passieren eingehalten wird. Insbesondere in den späten Abend- und \nNachtstunden dürfte der Versammlungsort aufgrund der auch von der Antragsgegnerin \nangesprochenen aktuell geltenden Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nIfSG kaum frequentiert sein. Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung darauf \nverweist, dass mit dem bloßen und nicht sichtbaren Nächtigen keine unmittelbare \nKundgabe erzielt werde, verkennt sie, dass jedenfalls das Aufstellen der Zelte – wie \ndargelegt – als nonverbale Meinungskundgabe anzusehen ist. Zelte und vergleichbare \nEinrichtungen eines Protestcamps dürfen zudem nicht allein deshalb untersagt werden, \nweil das Übernachten für sich genommen kundgabeneutral ist, wenn es den Nutzern – wie \nhier – darum geht, die (gerade) im Camp angebotenen Veranstaltungen zu besuchen bzw. \n\n15\nan ihnen teilzunehmen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 – 4 Bs 148/17 –, juris Rn. 51). \nAuch die Annahme, das symbolisierte „Verschlafen“ könne auch mit anderen Stilmitteln \ndargestellt werden, ohne dort tatsächlich zu übernachten, und der Verweis auf die fehlende \nÖffentlichkeit aufgrund der Ausgangsbeschränkung sowie die Möglichkeit, anderweitig den \nVersammlungszweck \nzu \nerreichen, \ngreifen \nin \nunzulässiger \nWeise \nin \ndas \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters ein. Denn eine Bewertung der Eignung oder \nder Sinnhaftigkeit einer Versammlung sowie der in ihrem Rahmen geplanten \nversammlungsspezifischen Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils \nbezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung steht den grundrechtsgebundenen \nstaatlichen Stellen nicht zu (BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 21.09.2020 – 1 BvR \n2152/20 –, juris Rn. 17 zum Protestcamp im Dannenröder Forst). \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 45.4 und 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Aufgrund der Vorwegnahme \nin der Hauptsache hatte eine Reduzierung des Streitwertes zu unterbleiben.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\n\n16\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nLange\nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-28/5-v-807-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-28/5-v-807-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365039","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.018882+00:00"}}