{"status":"available","doknr":"OLD365037","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-04-29","aktenzeichen":"6 K 29/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 29/21\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch das Amt für Soziale Dienste -Amtsleiter-, \nBreitenweg 29-33, 28195 Bremen,\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell ohne mündliche Verhandlung am 29. \nApril 2021 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDie Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit.\nDie Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten und wird beim Amt \n im Fachdienst de\n eingesetzt. Neben der Klägerin \nnehmen insgesamt noch weitere 22 Beschäftigte der Dienststelle die gleichen Aufgaben \nwar.\nMit Schreiben vom 25.09.20 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Altersteilzeit im \nsogenannten Blockmodell. Die erste Phase der Altersteilzeit soll zum 01.10.2022 und die \nzweite Phase, die Freistellungsphase, zum 01.06.2024 beginnen.\nMit Bescheid vom 06.10.2020 lehnte der Amtsleiter des Amts\n den \nAntrag mit der Begründung ab, dass infolge der Bewilligung der begehrten Altersteilzeit \nKosten entstünden, die zu einer besonderen Belastung des Dienstherrn führten und dem \nöffentlichen Interesse entgegenständen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei nicht \nerkennbar, dass ihr persönliches Begehren Vorrang habe.\nMit Schreiben vom 20.10.2020 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trägt sie \nvor, die Ablehnung widerspreche dem Sinn der Wiedereinführung der Altersteilzeit durch \nden Bremischen Senat im Jahr 2008. Eine Umsetzung sei ausdrücklich damit begründet \nworden, dass sie in der Regel weitgehend kostenneutral umsetzbar sei. Dabei seien u.a. \ndie geringere Vergütung für neu einzustellendes Personal und die höheren Kosten für \nhöhere Schwerbehinderungs- und Krankheitsquoten berücksichtigt worden. Außerdem \nliege die gesundheitserhaltende und altersgerechte Beschäftigung im öffentlichen \nInteresse.\nMit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2020 wies die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar stünden dienstliche \nGründe einer Gewährung nicht entgegen. Gemäß § 63 Abs. 2 BremBG diene die \nBewilligung von Altersteilzeit allein öffentlichen Interessen. Ein solches sei vorliegend nicht \ngegeben. Da die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben nicht wegfielen, sei eine \nNachbesetzung bereits für die Zeit der Freistellung erforderlich. Dies führe zu Mehrkosten, \n\n3\ndie vom festgelegten Personalbudget nicht gedeckt seien und die Funktionsfähigkeit der \nBehörde gefährden. Die Sicherstellung der angemessenen Aufgabenerledigung habe im \nRahmen einer Interessenabwägung Vorrang vor den Interessen der Klägerin.\nUnter dem 07.01.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Entscheidung der Beklagten \nsei ermessensfehlerhaft. Die Bewilligung der Altersteilzeit führe nicht zu einer \nBeeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bereichs. Dass die Gewährung von \nAltersteilzeit alleine öffentlichen Interessen diene, sei keine Tatbestandsvoraussetzung, \nsondern lediglich eine Beschränkung für die Ausübung des Ermessens. Der Vortrag der \nBeklagten sei zu pauschal und genüge dieser Anforderung nicht. Mehrkosten entstünden \nnicht. Die gesetzliche Neuregelung sei so gestaltet, dass eine Neueinstellung für die \nvorzeitig ausscheidenden Beamtinnen und Beamten kostenneutral sichergestellt sei. Der \nHinweis auf die mit der Gewährung von Altersteilzeit verbundenen Personalmehrkosten \ntrage daher die ablehnende Entscheidung nicht. Für die Dauer der Altersteilzeit würden im \nerheblichen Umfang Personalkosten eingespart. Eine neu einzustellende Ersatzkraft \nerhielte eine erheblich niedrigere Eingangsbesoldung.\nDie Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 06.10.2020 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 07.12.2020 zu verpflichtet, über ihren auf \nGewährung von Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Weitergehend \nführt sie aus, Mehrkosten seien im Rahmen der Ermessensentscheidung von \nentscheidender Bedeutung. Die Möglichkeit der Altersteilzeit diene in erster Linie als \nPersonalsteuerungsinstrument und daher dem Interesse des Dienstherrn, hingegen nicht \ndem Interesse der einzelnen Beamtinnen und Beamten.\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 07.04.2021 (Klägerin) und vom 24.03.2021 (Beklagte) \nzugestimmt.\n\n4\nMit Beschluss vom 28.04.2021 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nEs kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten \nzugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDie Ablehnung der Bewilligung von Altersteilzeit ist rechtmäßig, insbesondere sind keine \nErmessensfehler ersichtlich, sodass die Klägerin auch nicht in einem ihrer Rechte verletzt \nist.\nAnspruchsgrundlage für die Bewilligung von Altersteilzeit ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Bremisches \nBeamtengesetzes (BremBG). Danach kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen \nauf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, \nTeilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren \nvor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, \nwenn sie erstens das 60. Lebensjahr vollendet haben, zweitens in den letzten fünf Jahren \nvor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und drittens \ndringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 63 Abs. 3 BremBG kann \nAltersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass Beamtinnen und Beamten die bis \nzum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und \nanschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Die Gewährung von \nAltersteilzeit dient gemäß § 63 Abs. 2 BremBG allein öffentlichen Interessen.\nDie Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit steht bei Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen – die vorliegend unstreitig erfüllt sind - gemäß § 63 Abs. 1 \nSatz 1 BremBG im Ermessen (\"kann\") des Dienstherrn. Die Frage, wonach sich das der \nBehörde bei ihrer Entscheidung eröffnete Ermessen zu richten hat, beantwortet § 63 Abs. \n2 BremBG dahingehend, dass die Gewährung von Altersteilzeit allein öffentlichen \n\n5\nInteressen dient. Auch wenn damit ein subjektives öffentliches Recht auf Bewilligung von \nAltersteilzeit ausgeschlossen ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf eine willkürfreie und \nausschließlich an sachlichen Kriterien orientierte Bescheidung ihres Begehrens.\nDie in § 63 Abs. 2 BremBG enthaltene Beschränkung des Ermessens allein auf öffentliche \nInteressen ist in die Vorgängerregelung des § 71b BremBG durch das 11. Gesetz zur \nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2006 (BremGBl. S. 353) eingefügt \nworden. Nach der Begründung des Gesetzes erfolgte die Änderung als Reaktion auf die \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die in der Praxis zu einem Quasi-Anspruch auf \nAltersteilzeit geführt habe, der sich personalwirtschaftlich nicht habe durchhalten lassen. \nMit der Neufassung des § 71b BremBG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers \nermöglicht werden, in Personalüberhangbereichen Beamtinnen und Beamten Altersteilzeit \nin modifizierter Form anzubieten, ohne dass es einen Rechtsanspruch darauf geben sollte. \nDer Zweck der Altersteilzeit wurde ausdrücklich auf öffentliche Interessen beschränkt, \ndamit sollten subjektiv-öffentliche Rechte des Beamten ausgeschlossen werden. Die \nRegelung zur Altersteilzeit sollte neben anderen personalwirtschaftlichen Instrumenten im \nRahmen eines konzernweiten Personalüberhangmanagements entgegen der bisherigen \nRegelung allein personalwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragen mit dem Ziel, die \nfinanziellen Belastungen zu senken (Brem. Bürgerschaft, Landtag, Drs. 16/1075, S. 2 und \n6). Der Hinweis, bei der Ermessensausübung sei zu beachten, dass die Bewilligung von \nAltersteilzeit allein öffentlichen Interessen diene, ist auch in die Begründung (zu § 63 \nBremBG - Altersteilzeit) des Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes übernommen worden \n(Brem. Bürgerschaft, Landtag, Drs. 17/882; vgl. zur Entwicklung OVG Bremen, Urt. v. \n19.12.2013 – 2 A 8/13 – juris Rn. 48 ff.).\nNach diesem Maßstab handelte die Beklagte ermessensfehlerfrei. Sie stützt die Ablehnung \nauf öffentliche Belange. Die Beklagte teilte der Klägerin bereits im Ausgangsbescheid vom \n06.10.20 mit, dass die infolge einer Bewilligung entstehenden Kosten zu einer besonderen \nBelastung des Dienstherrn führen würden und somit öffentliche Interessen der Bewilligung \nentgegenstehen. Dies führt sie im Rahmen des Widerspruchsbescheids weiter aus. Es \nentstünde durch eine steuerbare Personalmaßnahme eine Vakanz in diesem Bereich der \nBehörde, die die Funktionsfähigkeit einschränken würde. Aufgrund der hohen Bedeutung \nder Aufgaben sei dies unvertretbar. Daher sei eine Neubesetzung der Stelle unerlässlich. \nDie allerdings wiederum zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen würde.\nDie von der Klägerin an diesen Ausführungen geäußerten Zweifel greifen nicht durch. Ihr \nEinwand, eine Neueinstellung lasse sich kostenneutral realisieren verkennt, dass bei der \n\n6\nFrage, ob dienstliche Belange der Bewilligung von Altersteilzeit entgegenstehen, der \nDienstposten in den Blick zu nehmen ist, den der Beamte zu dem angestrebten Zeitpunkt \ndes Beginns der Altersteilzeit innehat. Abzustellen ist auf die Gefährdung der \nangemessenen Bewältigung der bisher von dem Beamten konkret wahrgenommenen \nAufgaben (VGH BW, Urt. vom 29.07.2008 - 4 S 988/07 – ESVGH 59, 45; OVG MV, Beschl. \nvom 11.05.2004 – 2 M 62/04 – juris). Als Sozialoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) \nhat die Klägerin ein Beförderungsamt inne, ihre Aufgaben können somit nicht von einer \nNachwuchskraft wahrgenommen werden (vgl. zu dieser Erwägung OVG Bremen, Urt. v. \n19.12.2013 – a.a.O, Rn. 52)\nDie Beklagte hat in ihre Ermessensentscheidung darüber hinaus auch Überlegungen \nzugunsten der Klägerin mit einbezogen, ob die Bewilligung auf andere Art kostenneutral \numgesetzt werden kann. Sie ist allerdings in nicht zu beanstandender Weise zu dem \nSchluss gekommen, dass dies nicht möglich ist. Denn im Amt\n sind \nkeine Personalüberhänge gegeben. Eine amtsinterne Umsetzung ist aufgrund dessen \nnicht möglich.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-29/6-k-29-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-04-29/6-k-29-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365037","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.967211+00:00"}}