{"status":"available","doknr":"OLD365036","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-18","aktenzeichen":"6 K 2191/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 2191/19\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen,\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nJustus und Richter Müller sowie die ehrenamtliche Richterin Stehr und den ehrenamtlichen \nRichter Scherzer ohne mündliche Verhandlung am 18. Mai 2021 für Recht erkannt:\nDer Ablehnungsbescheid der Präsidentin des Hanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen vom 13.08.2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Senatorin für Justiz und Verfassung \nder Freien Hansestadt Bremen vom 24.09.2019, soweit sich dieser \nauf den Ablehnungsbescheid bezieht, wird aufgehoben. Die \nBeklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf \n\n2\nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\ngez. Korrell\ngez. Justus\ngez. Müller\nTatbestand\nDie Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrags auf Ernennung als Beamtin auf \nProbe. \nDie Klägerin wurde\n1997 geboren und erwarb im Juni 2015 die allgemeine \nHochschulreife\n. Im Anschluss \nbewarb sich die Klägerin erfolgreich beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen für \neinen Ausbildungsplatz als\nanwärterin. Mit Wirkung zum 01.10.2015 wurde \ndie \nKlägerin \nunter \nBerufung \nin \ndas \nBeamtenverhältnis \nauf \nWiderruf \nzur \nanwärterin ernannt. \nSeit Juni 2016 befand sich die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung. Laut der \namtsärztlichen Zeugnisse des Gesundheitsamtes\n für den Landkreis \nOldenburg (im Folgenden: Gesundheitsamt Oldenburg) vom 21.11.2017 und 12.06.2018, \nwelche aufgrund einer von der Klägerin beantragten Schreibverlängerung ihrer\nArbeit angefertigt wurden, leide die Klägerin an einem komplexen psychiatrischen \nKrankheitsbild, welches durch ausgeprägte Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen, \nÜberforderungssymptomatik und diffuse Ängste gekennzeichnet sei. Vom 05.02.2018 bis \n30.04.2018 war die Klägerin aufgrund dieser psychiatrischen Erkrankung dienstunfähig. \nSie konnte mehrere Ausbildungsstationen\n nicht \nabsolvieren. \nDie \nKlägerin \nbefand \nsich \nbis \nzum \n06.04.2018 \nin \nstationärer \npsychosomatischer Behandlung und anschließend in ambulanter Begleitung. Im Anschluss \nwurden auf Antrag der Klägerin die aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht absolvierten \nAusbildungsstationen von der Beurteilung\n ausgenommen. Am \n\n3\n24.09.2018 bestand die Klägerin\nprüfung mit der Abschlussnote \n„ausreichend“ (6,32 Punkte). Das Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des 30.09.2018. \nDie Beklagte ernannte die Klägerin mit Wirkung zum 01.10.2018 befristet bis zum \n30.09.2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf\n. \nDies geschah laut Angaben der Beklagten vor dem Hintergrund der Erkrankung der \nKlägerin. Es erfolgte eine Zuweisung an das Amtsgericht Bremen. Der Klägerin wurde \nseitens der Beklagten mitgeteilt, dass eine Ernennung zur Beamtin auf Probe erst erfolgen \nkönne, wenn die gesundheitliche Eignung durch einen Amtsarzt festgestellt werde. \nNachdem die Vorgesetzte der Klägerin am Amtsgericht Bremen aufgrund eines \npersönlichen Gesprächs mit der Klägerin und aus Sorge um deren gesundheitlichen \nZustand eine Meldung an die Gerichtsleitung des Amtsgerichts sowie an das \nOberlandesgericht machte, wurde die Klägerin in einem Gespräch am 18.12.2018 darum \ngebeten, ein Attest ihrer behandelnden Ärztin über ihre Dienstfähigkeit und mögliche \nEinschränkungen hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben beizubringen. Die Klägerin \nlegte daraufhin das ärztliche Attest ihrer behandelnden Ärztin\n vor, wonach \ndie Klägerin uneingeschränkt dienstfähig sei. Mit Schreiben vom 09.01.2019 forderte die \ngemeinsame Personalstelle beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen die \nKlägerin auf, eine amtsärztliche Untersuchung über die Frage nach ihrer Eignung als \nBeamtin auf Lebenszeit zu veranlassen. In dem dazugehörigen Schreiben wurde in das \nAdressfeld „An das zuständige Gesundheitsamt für\n“ eingetragen. Die \nKlägerin wohnte zu diesem Zeitpunkt in\n. \nMit Schreiben vom 04.03.2019 wurde durch Frau Dr. \n eine mittelschwere, \nangstgefärbte depressive Episode mittlerer Ausprägung diagnostiziert. Die depressive \nSymptomatik sei rückläufig. Im amtsärztlichen Zeugnis des Gesundheitsamtes Oldenburg \nvom 12.03.2019, wobei fälschlicherweise der 26.02.2019 als Datum angegeben wurde, \nkamen Frau Dr.\n und Herr Dr.\n zu dem Ergebnis, dass eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht befürwortet werden könne. Im \nZeugnis wurden folgende Erkrankungen als bekannt angegeben: Depressive Störung, \nEssstörung, chronischer Spannungskopfschmerz und generalisierte Angststörung. \nHieraus ergebe sich ein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild, welches durch \nausgeprägte Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen, Überforderungssymptomatik \nund diffuse Ängste mit sozialem Rückzug gekennzeichnet sei. Ein solches Krankheitsbild \nzeige erfahrungsgemäß eine chronische Verlaufsform. Auch nach vorübergehender \nStabilisierung komme es häufig in Phasen erhöhter Stressbelastung zu einer erneuten \nKrankheitsverschlechterung. Aus Sicht der Amtsärzte könne daher nicht mit dem \n\n4\nnotwendigen Maß an Sicherheit ein vorzeitiger Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit \nausgeschlossen werden. \nAm 27.03.2019 kam es zur Anhörung der Klägerin aufgrund des Ergebnisses des \namtsärztlichen Zeugnisses und der sich daraus ergebenden Konsequenzen bezüglich \neiner Entlassung zum 30.09.2019. Hieran nahmen Frau\n als Frauenbeauftragte \ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts, Frau\n als Personalratsvorsitzende des \nHanseatischen Oberlandesgerichts, Frau\n als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts, \nFrau\n als persönliche Vertrauensperson und Herrn\n als Geschäftsleiter \ndes Amtsgerichts teil. Im Rahmen der Anhörung erklärte die Klägerin, mit dem \namtsärztlichen Zeugnis nicht einverstanden zu sein. Der Bitte der Präsidentin des \nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22.03.2019 hinsichtlich der Entlassung \nder Klägerin zum Ende des Beamtenverhältnisses am 30.09.2019, stimmten die \nFrauenbeauftragte und die Vorsitzende des Personalrats des Oberlandesgerichts am \n27.03.2019 zu. \nMit Schreiben vom 27.06.2019 erklärte die behandelnde Ärztin der Klägerin,\n \n dass in den letzten Monaten eine gute Stabilisierung der Klägerin erreicht \nworden sei, was man an den kaum vorhandenen Krankschreibungen erkennen könne. Es \nliege keine Chronifizierung des Krankheitsbildes vor. Aus ihrer Sicht sei eine Verlängerung \nder Verbeamtungszeit auf Probe für insgesamt 5 Jahre sinnvoll. \nMit Schreiben vom 04.07.2019, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen \nEmpfangsbekenntnis \nam \n12.07.2019 \nzugestellt, \nwiderrief \ndie \nPräsidentin \ndes \nHanseatischen Oberlandesgerichts das befristete Beamtenverhältnis der Klägerin zum \n30.09.2019. Als Begründung wurde das amtsärztliche Zeugnis angeführt, wonach die \nnotwendige gesundheitliche Eignung der Klägerin aufgrund ihrer psychiatrischen \nErkrankung fehle. \nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2019, beim Oberlandesgericht am \n17.07.2019 eingegangen, Widerspruch ein und beantragte zugleich die Ernennung als \nBeamtin auf Probe. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bereits die befristete \nErnennung\n in das Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtswidrig \ngewesen sei. Das Beamtenverhältnis hätte nach der erfolgreichen Ausbildung zwingend \nals Beamtenverhältnis auf Probe geführt werden müssen. Darüber hinaus sei das \namtsärztliche Gutachten nicht verwertbar aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit \ndes Gesundheitsamtes Oldenburg. Es sei vielmehr der bremische Amtsarzt gem. \n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) \nzuständig. Außerdem fehle der beauftragten Ärztin, Frau. Dr.\n, die notwendige \n\n5\nfachliche Qualifikation, da sie Fachärztin für Anästhesie und nicht für Psychiatrie und \nPsychotherapie sei. Die notwendige Beauftragung eines/r fachlich qualifizierten \nArztes/Ärztin sei nicht erfolgt. Zudem nähmen die eingereichten fachärztlichen Berichte \ngerade keine Chronifizierung sondern eine Stabilisierung des Krankheitsbildes der Klägerin \nan. \nMit Schreiben vom 13.08.2019, welches an den Senator für Justiz und Verfassung \nadressiert war, erklärte die Präsidentin des Oberlandesgerichts, dass dem Widerspruch \nnicht abgeholfen werde und lehnte gleichzeitig den Antrag auf Ernennung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe ab. Die Beklagte begründete dies damit, dass die Befristung \nbis zum 30.09.2019 ausdrücklich in Abstimmung mit der Klägerin erfolgt sei und der \nKlärung der Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin gedient habe. Die Einholung \neines notwendigen amtsärztlichen Gutachtens sei erst nach Absprache mit den \nbehandelnden Ärzten der Klägerin geplant gewesen. Der Klägerin sei eine Berufung in das \nBeamtenverhältnis \nauf \nWiderruf\n \n \n beim Amtsgericht Bremen gem. § 4 Abs. 4 Buchst. b.) \ndes Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) angeboten worden. Durch die Entgegennahme \nder Ernennungsurkunde habe die Klägerin dem Vorgehen vorbehaltlos zugestimmt. \nZudem sei die Ernennung als Beamte auf Probe kein Automatismus. Eine Verbeamtung \nauf Probe sei aufgrund der durch den Klinikaufenthalt und die amtsärztlichen Zeugnisse \nentstandenen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin vielmehr unzulässig \ngewesen. Auch ein Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses bestehe nicht \nmit Verweis auf § 7 Abs. 7 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG). Die Probezeit \ndiene zudem lediglich der Bewährung der fachlichen und persönlichen Eignung, nicht aber \nbezüglich der Klärung von Fragen zur gesundheitlichen Eignung (§ 19 BremBG). Darüber \nhinaus handele es sich bei der Zuständigkeit des Gesundheitsamts Bremen nicht um eine \nausschließliche Zuständigkeit, sodass auch das Gesundheitsamt am Wohnort der \nBediensteten gleichberechtigt zuständig sei. Es bestünden auch keine gesetzlichen \nUnterschiede \nbezüglich \nder \nPrüfung \nder \ngesundheitlichen \nEignung \nzwischen \nNiedersachsen und Bremen. Es habe auch keine Vorauswahl durch das Oberlandesgericht \nstattgefunden, das Gesundheitsamt für den Landkreis Oldenburg sei nicht von der \nEinstellungsbehörde beauftragt worden. Es sei ständige Praxis in Bremen, dass sich die \nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen an das Gesundheitsamt des Wohnortes wenden müssen. \nBezüglich der angemahnten Qualifikation der Amtsärzte wird ausgeführt, dass deren \nKontrolle nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts sei. Zudem habe Frau. Dr.\n \nbelegt, dass sie bereits seit sieben Jahren im Gesundheitsamt arbeite und regelmäßig \nBegutachtungen durchführe und darüber hinaus an der Akademie für öffentliches \n\n6\nGesundheitswesen eine mehrwöchige Fortbildung für medizinische Begutachtung \nabsolviert habe, die unter anderem auch die psychiatrische Begutachtung beinhaltet habe. \nHerr Dr.\n habe zudem einen erheblichen Teil seiner Ausbildung in der \nPsychiatrie absolviert. Seit 10 Jahren sei er Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes des \nGesundheitsamtes des Landkreises Oldenburg. Es seien darüber hinaus auch alle \nfachärztlichen Befunde berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 29.07.und 31.07.2019 \nseien beide Amtsärzte auch noch einmal um Stellungnahme gebeten worden, ob die \nVoraussetzungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbezüglich der fehlenden gesundheitlichen Eignung vorliegend erfüllt gewesen seien. \nDaraufhin bestätigten die Amtsärzte in einer E-Mail vom 12.08.2019, dass bei der Klägerin \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen \nder gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei. Depressionen seien eine schwere \nErkrankung, welche sehr häufig in Phasen verlaufe. Innerhalb von zwei Jahren nach \nAusheilung würden ca. 40 % der monopolar depressiv Erkrankten ein Rezidiv erleiden, \nnach 5 Jahren 60 % und nach 10 Jahren 80 % laut einer Studie von Keller und Boland von \n1998. Ungünstig seien im vorliegenden Fall zudem die psychiatrischen Zweiterkrankungen, \ninsbesondere die Angst- und Zwangsstörungen sowie die diagnostizierte Essstörung. Die \nBefundlage sei bei der Klägerin so eindeutig, dass eine fachpsychiatrische \nZusatzbegutachtung nicht notwendig gewesen sei. Zudem handele es sich bei der \nEinschätzung der Auswirkungen der Erkrankung auf die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe / Lebenszeit primär um eine amtsärztliche Fragestellung, für \nwelche eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung nicht notwendig sei. \nAm 06.09.2019 legte die Klägerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Ernennung zur \nBeamtin auf Probe Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass in ihrem Fall \nfälschlicherweise die Personalvertretung des Oberlandesgerichts Bremen beteiligt worden \nsei anstatt der Personalvertretung des Amtsgerichts Bremen. Die Klägerin sei nämlich am \nAmtsgericht tätig.\n \n \n \n Die Klägerin sei zudem entgegen der Vorhersagen des amtsärztlichen \nZeugnisses nicht von der Tätigkeit überfordert gewesen und sei somit vom beschrieben \nRegelfall des Krankheitsbildes gerade nicht erfasst. Zudem liege auch kein beschriebener \nsozialer Rückzug vor, da die Klägerin in ihrer Kirchengemeinde sowie als Ausbilderin im \nSchwimmunterricht\n tätig sei. Das amtsärztliche Zeugnis sei zudem auch \nmangelhaft, da es lediglich auf einer 15-minütigen Besprechung basiere, bei welcher Herr \nDr.\n nicht anwesend gewesen sei. Es sei somit notwendig, ein weiteres \namtsärztliches Gutachten einzuholen. Die Klägerin sei insbesondere bereit, sich einer \n\n7\nerneuten amtsärztlichen Begutachtung durch Fachärzte für Psychiatrie und Psychologie \nzu unterziehen. \nAm 10.09.2019 kam es zur Regelbeurteilung der Klägerin, wobei deren Leistung mit der \nNote „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet wurde. Im Rahmen der \nBewertungskategorie „Belastbarkeit“ wurde die Klägerin ebenfalls mit „entspricht voll den \nAnforderungen“ bewertet. Sie verkrafte demnach auch vorübergehend höhere \nBelastungen und lasse regelmäßig keine Verzögerungen in der Aufgabenerledigung \nerkennen. \nMit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2019, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin \ngegen Empfangsbekenntnis am 26.09.2019 zugestellt, wies die Senatorin für Justiz und \nVerfassung den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend zu den Begründungen der \nvorherigen Bescheide wurde vorgebracht, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf \nbereits kraft Gesetzes am 30.09.2019 ende und es demnach weder des Bescheids vom \n04.07.2019 noch einer Beteiligung des Personalrates bedurft habe. Der Widerspruch \ngegen den erfolgten Widerruf des Beamtenverhältnisses gehe somit ins Leere. Bei der \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe handele es sich um die Begründung eines \nneuen Beamtenverhältnisses. Die hierfür notwendige gesundheitliche Eignung liege nicht \nvor. Die amtsärztliche Untersuchung sei durch den zuständigen Amtsarzt erfolgt und das \nGutachten habe unter Berücksichtigung aller Befunde aufgrund der chronischen \nVerlaufsform der Erkrankung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer \nDienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze angenommen. Es \nbestünden trotz der privatärztlichen Bescheinigung\n vom \n27.06.2019 keine Zweifel an dem Ergebnis der amtsärztlichen Stellungnahme. Mangels \nVorliegen \neiner \npersonellen \nMaßnahme \nkomme \neine \nBeteiligung \nder \nMitbestimmungsorgane nicht in Betracht. \nMit Schriftsatz vom 30.09.2019, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin \nKlage erhoben. \nZur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen die Argumente aus dem \nWiderspruchsverfahren \nan. \nZum \neinen \nsei \ndie \nBegründung \ndes \nbefristeten \nBeamtenverhältnisses auf Widerruf rechtswidrig gewesen. Insbesondere liege gerade \nkeine nur vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG \nbezüglich der Tätigkeit der Klägerin vor, sodass auch kein Fall des Beamtenverhältnisses \nauf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. b) BeamStG gegeben sei.\n \n \n\n8\n \n \nDies \nsei \nbereits \naufgrund \nder \nerfolgten \nRegelbeurteilung erkennbar. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BeamtStG dürfe nicht zur \nKlärung von Gesundheitsfragen missbraucht werden. Zudem bedürfe auch die \nBegründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe entgegen der Rechtsauffassung der \nBeklagten der Mitbestimmung. Darüber hinaus könne das amtsärztliche Zeugnis aufgrund \ndiverser Mängel nicht als Grundlage der Entscheidung der Beklagten dienen. Das \nGesundheitsamt Oldenburg sei gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG nicht zuständig \ngewesen. Die erfolgte Regelbeurteilung, nach der die Klägerin als belastbar bewertet \nwurde, widerspreche der amtsärztlichen Diagnose. Zudem sei die Essstörung aus der \nStudienzeit nicht mehr in der gleichen Form vorhanden wie damals und es lägen auch \nkeine chronischen Spannungskopfschmerzen vor. Es sei fälschlicherweise nicht geprüft \nworden, ob die Klägerin von der erfahrungsgemäß chronischen Verlaufsform betroffen sei. \nEine notwendige Berücksichtigung der sozialen verlaufsbeeinflussenden Faktoren (wie \nfamiliäre Einbindung, Ehrenämter, private Aktivitäten) habe nicht stattgefunden. Es sei \nauch nicht geprüft worden, ob überhaupt eine therapieresistente Depression vorliege. Es \nfehlten auch Aussagen zum Umfang der psychotherapeutischen Behandlung und Art der \nMedikamentierung sowie zum voraussichtlichen weiteren Behandlungsverlauf. Außerdem \nkönne die in der E-Mail vom 12.08.2019 erwähnte Studie aus dem Jahr 1998 bereits \naufgrund des Alters der Quelle keine hinreichenden Zweifel an der gesundheitlichen \nEignung begründen. Demnach stehe die amtsärztliche Prognose der Wahrscheinlichkeit \ndes Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit auf einer nicht hinreichend sicheren \nGrundlage, welche den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht \ngenüge. Lediglich bestehende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung seien nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht ausreichend. Zudem verweist die \nKlägerin auf ein aktuelles fachärztliches Attest von Frau Dr.\n vom 10.07.2020. \nHiernach sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin aufgrund des vorhandenen \nKrankheitsbildes „wahrscheinlich“ vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde. Sie sei \naktuell voll dienstfähig und es liege auch keine Therapieresistenz vor. Vielmehr verlaufe \ndie Therapie sehr erfolgreich. \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.09.2019, Az. 101, sowie den \nUrsprungsbescheid der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in \nBremen vom 13.08.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der \nSenatorin für Justiz und Verfassung vom 24.09.2019. Ergänzend hierzu wird vorgetragen, \ndass in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes die aktuelle \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet werden müsse, wonach \namtsärztliche Untersuchungen nicht isoliert anfechtbare Entscheidungen seien und \ndemnach kein isolierter Rechtsschutz möglich sei (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 – \n2 VR 5/18 –, BVerwGE 165, 65-82). Die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik \nkönne diesen Aspekt noch nicht berücksichtigt haben. Außerdem sei die fehlende örtliche \nZuständigkeit selbst bei analoger Anwendung der Regelungen über einen Verwaltungsakt \nnach § 46 BremVwVfG ohne Auswirkungen. \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 06.01.2021 und vom 12.02.2021 zugestimmt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie Kammer kann gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch \nUrteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben.\nDer von der Klägerin schriftlich formulierten Klageantrag bedarf der Auslegung. Nach \n§ 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die \nFassung der Anträge nicht gebunden. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der \nEffektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist das Begehren der Klägerin bei \ngebotener sachdienlicher Auslegung ihres Antrags dahingehend zu verstehen, dass sie \neine Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24.09.2019 nur insoweit \nerreichen möchte, als dass sich dieser auf den Ablehnungsbescheid vom 13.08.2019 \nbezieht. Denn nach dem erkennbaren Klageziel geht es der Klägerin in der Sache um die \nNeubescheidung ihres Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und \nnicht um die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 04.07.2019. Letzteres würde nämlich \nnicht zur Rechtskreiserweiterung der Klägerin führen, da das Beamtenverhältnis aufgrund \nder Befristung ohnehin zum 30.09.2019 endete. Darüber hinaus begehrt die Klägerin \ngerade die Einstellung als Beamtin auf Probe und nicht eine Verlängerung oder Aufhebung \n\n10\nder Befristung ihres vorherigen Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Ob die erneute \nErnennung der Klägerin nach Abschluss des Anwärterdienstverhältnisses in ein \n„befristetes“ Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtswidrig war, bedarf demnach keiner \nrechtlichen Klärung, obschon das Gericht hiervon ausgehen würde. \n2. Die so verstandene Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.08.2019 und \nentsprechend \ngegen \nden \nWiderspruchsbescheid \nvom \n24.09.2019 \nist \nals \nVerpflichtungsklage gemäß §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5 Satz 2 der VwGO im Sinne \neiner Bescheidungsklage zulässig. \n3. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung. \nDie Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO in ihren Rechten.\nRechtsgrundlage für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ist \nArt. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG. Danach sind Ernennungen nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse \noder \nethnischer \nHerkunft, \nBehinderung, \nReligion, \nWeltanschauung, \npolitische \nAnschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die vom \nKläger begehrte Einstellung setzt daher unter anderem die Eignung voraus, wozu auch die \ngesundheitliche Eignung gehört. \nEs fehlt die gesundheitliche Eignung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme \nrechtfertigen, der Beamte werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der \ngesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand \nversetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn der Beamte mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg \nregelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere \nLebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 –, juris, \nRn. 16; BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 26). Das Gericht hat hierbei \nüber die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern und Beamtenbewerberinnen zu \nentscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden \nzu sein. Bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung steht dem Dienstherrn insoweit \nkein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 –, juris, \nRn. 24).\n \n\n11\nDie Beklagte hat die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf \nProbe zu Unrecht auf das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes Oldenburg vom \n12.03.2019 gestützt, da dieses für die Erstellung örtlich nicht zuständig war. \n1. Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung auf \nLebenszeit (Beamtenverhältnis auf Probe gem. § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG) ist die \nFeststellung der gesundheitlichen Eignung gem. § 10 Abs. 8 BremBG auf Grundlage eines \närztlichen Gutachtens notwendig. Das ärztliche Gutachten wird gem. § 44 Abs. 1 und 2 \nBremBG von Amtsärztinnen und Amtsärzten ausgestellt. Hierbei handelt es sich um keinen \neigenständigen Verwaltungsakt, sondern um eine behördliche Verfahrenshandlung im \nSinne von § 9 BremVwVfG, deren Rechtmäßigkeit gem. § 44a VwGO nur inzident durch \ndas Verwaltungsgericht überprüft werden kann (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 –\n 2 VR 5/18 –, juris Rn. 18). \nFür das Ausstellen von amtsärztlichen Gutachten im Rahmen des Einstellungsverfahrens \nvon Beamtenbewerbern und -bewerberinnen in der Freien Hansestadt Bremen ist das \nGesundheitsamt Bremen zuständig. \nDie von den Beteiligten im Rahmen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens geführte \nrechtliche Diskussion über das Verhältnis des Dienstortprinzips nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 \nBremVwVfG und des Wohnortsprinzips nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BremVwVfG ist für den \nhiesigen Rechtsstreit nicht einschlägig. Zentrale Frage ist hierbei nämlich, ob die beiden \nZuständigkeitsprinzipien nebeneinanderstehen oder das Dienstortprinzip aufgrund der \nsystematischen Stellung und des Wortlauts dem Wohnortsprinzip gegenüber vorrangig ist \n(vgl. hierzu: Eine Vorrangigkeit des Dienstortprinzips annehmend: VG Berlin, Beschluss \nvom 26.11.1997 – 5 A 283.97 –, juris; Loroch, Die örtliche Zuständigkeit des Amtsarztes, \nin: DÖD 2012, 97, 99; Eine Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG annehmend, wobei \nder grundsätzliche Vorrang von Nr. 2 anerkannt wird, allerdings diese Variante inhaltlich \nnicht diskutiert wird: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.11.2003 – 1 K 500/00 –, juris; \nLediglich vergleichende Darstellung beider Ansichten: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n03.12.2007 – 12 L 1113/07 –, juris, Rn. 16 ff.).\nDie Abgrenzungsfrage zwischen Wohnortprinzip und Dienstortprinzip aus § 3 BremVwVfG \ngilt grundsätzlich nur für die Zuständigkeit verschiedener Gesundheitsämter innerhalb \neines Bundeslandes, wie dies typischerweise bei Flächenstaaten der Fall ist. Denn nach \n§ 1 Abs. 1 BremVwVfG ist das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz nur für öffentlich-\nrechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Landes, der Gemeinden und der \nsonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen \n\n12\nRechts anwendbar. Die Regelung aus § 3 BremVwVfG kann sich demnach nicht auf eine \nZuständigkeit des Gesundheitsamts Oldenburg beziehen. \nDie nach §§ 10 Abs. 8, 44 Abs. 1 und 2 BremBG notwendige Feststellung der \ngesundheitlichen \nEignung \ndurch \nein \namtsärztliches \nGutachten \nobliegt \ndem \nGesundheitsamt Bremen gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 3, 23 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (ÖGDG). Nach \n§§ 2 Abs. 1 Nr. 11, 23 Abs. 1 ÖGDG ist das Erstellen von amtlichen Bescheinigungen, \nZeugnissen und amtlichen Gutachten Aufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Die \nAufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG vom \nGesundheitsamt Bremen wahrgenommen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 08.08.2019 – 2 B \n91/19 –, juris Rn. 20). \nEine landesgesetzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit von Gesundheitsämtern \naußerhalb \nder \nLandesgrenzen \nbesteht \nnicht. \nEine \ndenkbare \nRegelung \nin \nVerwaltungsabkommen oder Staatsverträgen mit dem Bundesland Niedersachsen ist \nebenfalls nicht vorhanden. Dass eine solche Regelung notwendig wäre, wenn der \nGesetzgeber das Wohnortprinzip auch über die Landesgrenze hinaus anwenden möchte, \nzeigt ein Vergleich mit der entsprechenden Regelung in § 19 Abs. 2 des Gesetzes über \nden öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW). \nHierbei handelt es sich um die vergleichbare Vorschrift über amtsärztliche Gutachten wie \n§ 23 ÖGDG Bremen. In § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW hat der Gesetzgeber in Nordrhein-\nWestfalen - im Gegensatz zum bremischen Gesetzgeber - für die amtlichen \nUntersuchungen \nzur \nAusstellung \nvon \ngutachterlichen \nStellungnahmen \nin \nbeamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW die untere \nGesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person für zuständig erklärt. \nAbweichend hiervon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche \nVerfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden \nPerson beauftragen. In der Gesetzesbegründung hierzu wird die Möglichkeit der \nAnwendung des Dienstortprinzips explizit als Ausnahme für den Fall vorgesehen, dass der \nWohnort des Beamten oder Beamtenbewerbers sich außerhalb des Landes Nordrhein-\nWestfalen befindet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2013 – 6 B 975/13 –, juris; \nGesetzesentwurf der Landesregierung NRW vom 29.10.2012, Landtagsdrucksache \n16/1187, Seite 2). Hierdurch wird deutlich, dass auch der Landesgesetzgeber aus \nNordrhein-Westfalen \nselbst \ntrotz \nausdrücklicher \ngesetzlicher \nRegelung \ndes \nWohnortprinzips davon ausgeht, dass dieses nur innerhalb der Landesgrenzen gelten \nkann. \n\n13\nDie Beklagte durfte die Annahme der fehlenden gesundheitlichen Eignung der Klägerin \nauch nicht aufgrund einer Amtshilfe nach § 4 Abs. 1 BremVwVfG auf das amtsärztliche \nZeugnis des Gesundheitsamtes Oldenburg stützen. Die Voraussetzungen einer Amtshilfe \nliegen nicht vor. Zum einen bestehen bereits Zweifel an dem Vorliegen eines tauglichen \nAmtshilfeersuchens. Zwar ist ein Amtshilfeersuchen grundsätzlich eine behördliche \nVerfahrenshandlung, die keiner besonderen Form bedarf (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. \nAuflage, § 4 Rn. 14). Jedoch ist das Schreiben der Beklagten vom 09.01.2019 nicht \nausdrücklich an das Gesundheitsamt Oldenburg adressiert, sondern lediglich an das \n„zuständige Gesundheitsamt für\n“. Es bestehen Zweifel an der notwendigen \nBestimmtheit des Amtshilfeersuchens in Hinblick auf die bereits ausgeführte rechtliche \nProblematik der örtlichen Zuständigkeit von Gesundheitsämtern und die offen formulierte \nAdressierung der zuständigen Behörde. Diese rechtliche Frage kann vorliegend aber \ndahinstehen, da die Amtshilfe gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BremVwVfG jedenfalls deshalb \nausgeschlossen ist, da die Hilfeleistung in Form der Ausstellung eines amtsärztlichen \nZeugnisses eine Handlung darstellt, die der ersuchten Behörde, dem Gesundheitsamt \nOldenburg, als eigene Aufgabe obliegt. Darunter sind alle Aufgaben zu verstehen, die der \nbetreffenden Behörde bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als \nHilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die \nPflicht zur Hilfeleistung nicht erst auf Grund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen \nBehörde \nergibt \n(Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, \n21. \nAuflage, \n§ \n4 \nRn. \n17). \nDer \nAusschlusstatbestand bezieht sich auf die Hilfeleistung selbst und greift somit nicht erst, \nwenn die ersuchte Behörde auch für die mit der Hilfeleistung unterstützte Hauptmaßnahme \nder ersuchenden Behörde zuständig ist (Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 4 Rn. 11). \nDie gesetzlich vorgesehene Erteilung von amtsärztlichen Zeugnissen ist als eine solche \nHilfeleistung i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BremVwVfG zu verstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss \nvom 19.11.1991 – 9 A 648/91 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 26.11.1997 – 5 A 283.97 \n–, juris; BGH, Urteil vom 21.06.2001 – III ZR 34/00 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. \nAuflage, § 4 Rn. 18a; Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 4 Rn. 11-15). Denn gem. § 7 \nAbs. 1 Satz 1 des hier für das Gesundheitsamt Oldenburg maßgeblichen \nNiedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) haben \ndie Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen ärztliche Untersuchungen und \nBegutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen \nzu erstellen, wenn solche Tätigkeiten durch Gesetz oder Verordnung von einer \nGesundheitsbehörde, einem Gesundheitsamt oder einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt \nverlangt werden. Soweit solche Tätigkeiten im Auftrag einer anderen juristischen Person \ndes öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die deren Personal betreffen, handeln \ndie Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis gem. § 7 Abs. 1 Satz \n\n14\n2 NGöGD und somit gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Landeskreisordnung \nim Rahmen der Selbstverwaltung.\nDie maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, welche die Erstellung eines Zeugnisses i.S.v. \n§ 7 Abs. 1 NGöGD verlangen, sind vorliegend § 10 Abs. 8 i.V.m. § 44 BremBG, wonach \ndie gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis aufgrund eines amtsärztlichen \nGutachtens nachzuweisen ist. Hierauf beruhte die Anforderung zur Vorlage eines \namtsärztlichen Gesundheitszeugnisses durch das Hanseatische Oberlandesgericht in \nBremen vom 09.01.2019, welches seinerseits die Klägerin veranlasste, das \nGesundheitsamt in Oldenburg aufzusuchen. \nDass mithin das Gesundheitsamt Oldenburg ein Gesundheitszeugnis erstellt hat, dessen \nBeibringung im Sinne des niedersächsischen Landesrechts verlangt war, kann nicht mit \nder Erwägung in Frage gestellt werden, bremisches Landesrecht könne seiner Natur nach \nandere Bundesländer nicht verpflichten. Der Gesetzgeber aus Niedersachsen ist \nseinerseits nämlich nicht daran gehindert, den Tatbestand einer (landes-) gesetzlich \nbegründeten \nVerpflichtung \nbestimmter \n(Landes-)Behörden \nzum \nHandeln \n(hier: \namtsärztliche Untersuchung und Begutachtung einer niedersächsischen Bürgerin) nach \nder jeweiligen Sachlage auch an einen durch Vorschriften eines anderen Bundeslandes \nausgelösten „Handlungsbedarf” (hier: Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests im \nbremischen Beamteneinstellungsverfahren) anzuknüpfen. Hiervon ist zu unterscheiden, \ndass das bremische Landesrecht seiner Natur nach keine anderen Bundesländer \nverpflichten kann und die Zuständigkeit des Oldenburger Gesundheitsamtes nach dem \nbremischen Landesrecht selbst nicht vorlag (BGH, Urteil vom 21.06.2001 – III ZR 34/00 –\n juris). \n2. Die fehlende örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes Oldenburg führt auch zur \nRechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung, da das amtsärztliche Zeugnis Grundlage \nfür die Annahme der fehlenden gesundheitlichen Eignung war. \nDie Einwendung der Beklagten dahingehend, dass aufgrund der höchstrichterlichen \nRechtsprechung inzwischen feststeht, dass es sich bei einem amtsärztlichen Zeugnis um \nkeinen eigenständigen Verwaltungsakt handelt und somit eine fehlende örtliche \nZuständigkeit auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids führen könne, \nüberzeugt nicht. Auch Verfahrensfehler bei Verfahrenshandlungen können zur \nRechtswidrigkeit der Sachentscheidung führen (Posser, in: BeckOK VwGO, 56. Ed. \n01.01.2021, § 44a Rn. 5). Die dargelegten Erwägungen des Gerichts zur fehlenden \n\n15\nörtlichen Zuständigkeit des Gesundheitsamtes Oldenburg sowie die zugrunde gelegte \nRechtsprechung gelten unabhängig von der Rechtsnatur des amtsärztlichen Zeugnisses.\nDarüber hinaus liegen entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch die Voraussetzungen \ndes § 46 BremVwVfG nicht vor. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der \nnicht nach § 44 BremVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er \nunter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche \nZuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im vorliegenden Fall ist es aus Sicht des \nGerichts nicht offensichtlich, dass die dargelegte Verletzung der Vorschriften über die \nörtliche Zuständigkeit die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Hiervon ist nur dann \nauszugehen, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die \nSachentscheidung auch bei ordnungsgemäßen Verfahren nicht anders ausgefallen wäre \n(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2012 – 6 B 1362/11 –, juris, Rn. 22). \nVorliegend steht aufgrund mehrerer Aspekte nicht fest, dass ein amtsärztliches Zeugnis \ndes Gesundheitsamtes Bremen nicht zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte. \nZum einen sprechen die vorgelegten privatärztlichen Gutachten dafür, dass eine andere \nmedizinische Diagnose bezüglich der Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin \njedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Zwar sind privatärztliche Diagnosen, \nEinschätzungen und Atteste nicht mit einem amtsärztlichen Gutachten vergleichbar. Die \nvon der Klägerin vorgelegten positiven privatärztlichen Diagnosen durch ihre \nbehandelnden Ärztinnen machen jedoch deutlich, dass eine andere medizinische \nEinschätzung jedenfalls im Sinne des § 46 BremVwVfG nicht ausgeschlossen ist. Aus Sicht \ndes Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die privatärztlichen Diagnosen der \nbehandelnden Ärztinnen als fachlich unvertretbar anzusehen. Da die Beklagte den \nAblehnungs- und Widerspruchsbescheid auch im Wesentlichen auf das amtsärztliche \nGutachten stützt, hätte eine andere amtsärztliche Einschätzung durch das Gesundheitsamt \nBremen auch Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten. Darüber hinaus zeigt auch die \nBenotung der Klägerin („entspricht voll den Anforderungen“) im Rahmen ihrer \nRegelbeurteilung vom 10.09.2019, insbesondere im Bereich der Belastbarkeit, dass die \nKlägerin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen der Tätigkeit gerecht wurde \nund demnach eine andere Einschätzung bezüglich der gesundheitlichen Eignung in \nHinblick auf den aktuellen Zustand der Klägerin jedenfalls nicht von vornherein \nausgeschlossen erscheint. \nDarüber hinaus liegt bereits deshalb kein Fall offensichtlich fehlender Beeinflussung vor, \nda grundsätzlich davon auszugehen ist, dass im Falle der Ausstellung eines \ngesundheitlichen Zeugnisses durch das zuständige Gesundheitsamt Bremen die \n\n16\ninhaltlichen Anforderungen an ein amtsärztliches Zeugnis im Gegensatz zum \nstreitgegenständlichen Zeugnis eingehalten worden wären. Letzteres versetzt den \nDienstherrn bzw. das Gericht nämlich gerade nicht in die Lage, die Rechtsfrage der \ngesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom \n30.10.2013 – 2 C 16/12 –, juris Rn. 31; Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 –, juris Rn. 23). \nEs fehlt an einer hinreichenden und nachvollziehbaren Begründung (OVG Bremen, Urteil \nvom 30.07.2014 – 2 A 281/12 –, juris Rn. 38). Entscheidungsmaßstab und \nEntscheidungsgrundlage wurden erst auf Nachfrage der Beklagten korrigiert bzw. ergänzt \nund eine Studie von Keller und Boland aus dem Jahr 1998 genannt. Im amtsärztlichen \nZeugnis selbst wurde keine Entscheidungsgrundlage für die Meinungsbildung der \nAmtsärzte genannt. Mit Bezug auf die Studie wurde in der Erklärung der Amtsärzte auf den \nPhasenverlauf von Depressionen verwiesen, wonach innerhalb von zwei Jahren nach \nAusheilung ca. 40 % der monopolar depressiv Erkrankten ein Rezidiv erleiden würden, \nnach 5 Jahren 60 % und nach 10 Jahren 80 %. Ungünstig seien im vorliegenden Fall \nzudem \ndie \npsychiatrischen \nZweiterkrankungen, \ninsbesondere \nAngst- \nund \nZwangsstörungen sowie die diagnostizierte Essstörung. Die genannten Phasenverläufe \nsowie die Komplexität der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin mögen zwar \ngrundsätzlich eine plausible Erklärung für die Annahme der fehlenden gesundheitlichen \nEignung darstellen. Es fehlen allerdings notwendige Aussagen wie ein Rückfall \ntypischerweise aussieht und ob es sich hierbei um Phasen einer kurzfristigen und \nvorübergehenden oder längerfristigen bzw. dauerhaften Dienstunfähigkeit handelt. \nAußerdem fehlen sämtliche Angaben zur Einschätzung der bisher erfolgten Therapien \nsowie verabreichten Medikation bzw. welche Therapie- und Medikationsmöglichkeiten \nnoch bestehen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\n\n17\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nKorrell\nJustus\nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-05-18/6-k-2191-19","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-05-18/6-k-2191-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365036","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.923752+00:00"}}