{"status":"available","doknr":"OLD365035","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-05-27","aktenzeichen":"5 V 1036/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 1036/21\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und die Richterin Dr. Niemann am 27. Mai 2021 beschlossen:\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom \n19.05.2021 \ngegen \ndie \nSchließungsanordnung \ndes \nOrdnungsamtes der Antragsgegnerin vom 10.05.2021 bezüglich des \nSportstudiobetriebes in der\n \nBremen wird angeordnet.\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Betrieb des Sportstudios des Antragstellers in der \n Bremen entsprechend dem Schutz- \nund Hygienekonzept des Antragstellers und nach Maßgabe der \nRegelungen zum Individualsport nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der \n\n2\nSechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen \nmit \ndem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \n(Sechsundzwanzigste \nCoronaverordnung) vom 19.05.2021 (Brem.GBl. S. 423), zuletzt \ngeändert \ndurch \ndie \nErste \nVerordnung \nzur \nÄnderung \nder \nSechsundzwanzigsten \nCoronaverordnung \nvom \n20.05.2021 \n(Brem.GBl. S. 456) einstweilen sanktionsfrei zu dulden. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\nGründe\nDie am 20.05.2021 gestellten Anträge, \n1.\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden mündlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2021 \nanzuordnen;\n2.\nim Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache vorläufig festzustellen, dass § 4 Abs. 2 Nr. 5 der \nFünfundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 (Fünfundzwanzigste Coronaverordnung) vom \n21. April 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 382) auf das Geschäftsmodell des \nAntragstellers, sein Studio in der\n \nBremen, an Einzelpersonen unterzuvermieten, nicht anwendbar ist;\nhaben Erfolg. Der Betrieb des Sportstudios in der\n \nBremen (Antrag zu 1.) sowie der Betrieb des Sportstudios in der\n \n28717 Bremen (Antrag zu 2.) sind in dem streitgegenständlichen Umfang nach \nsummarischer Prüfung nicht geschlossen zu halten.\n1. Der einstweilige Rechtsschutzantrag zu 1. ist zulässig und begründet.\na) Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs vom 19.05.2021 statthaft und auch im Übrigen zulässig.\nDer \nWiderspruch \ndes \nAntragstellers \nrichtet \nsich \ngegen \neinen \nfeststellenden \nVerwaltungsakt, der Gegenstand einer Anfechtungsklage sowie eines Antrages auf \nvorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann (BVerwG, Beschl. v. \n13.06.2007 – 6 VR 3/07 –, juris Rn. 12). Das Ordnungsamt hat den Antragsteller am \n10.05.2021 fernmündlich aufgefordert, sein Sportstudio in der\n \nzu schließen, und damit aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der \n\n3\nBegleitumstände (siehe dazu bereits ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 09.03.2021 – 5 V \n400/21 –, juris Rn. 20 m.w.N.) den behördlichen Subsumtionsvorgang verbindlich \nfestgeschrieben und im Einzelfall festgelegt, dass sein Sportstudio dem Schließungsgebot \ndes § 4 Abs. 2 Nr. 5 der damals geltenden Fünfundzwanzigsten Verordnung zum Schutz \nvor \nNeuinfektionen \nmit \ndem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \n(Fünfundzwanzigste \nCoronaverordnung) \nvom \n21.04.2021 \n(Brem.GBl. \nS. \n382; \nim \nFolgenden: \nFünfundzwanzigste Coronaverordnung), geändert durch die Erste Verordnung zur \nÄnderung der Fünfundzwanzigsten Coronaverordnung vom 06.05.2021 (Brem.GBl. \nS. 419), unterfällt. Der mündlichen „Schließungsanordnung“ kommt – anders als den \nvorherigen E-Mails des Ordnungsamtes, die ausdrücklich auf den lediglich hinweisenden \nCharakter verwiesen – Regelungswirkung zu, da das Ordnungsamt bei der bestehenden \nMeinungsverschiedenheit zur rechtlichen Einordnung dieser Einrichtung erkennbar die \nweitere Öffnung für den Publikumsverkehr verhindern und nicht lediglich auf die \nbestehende Rechtslage hinweisen wollte. Das Ordnungsamt war nach §§ 28, 28a, 32 IfSG \nauch befugt, den hier angegriffenen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, wenngleich \ndort nicht die rechtsverbindliche Feststellung als spezifische Maßnahme genannt ist (so \nbereits VG Bremen, Beschl. v. 09.03.2021 – 5 V 400/21 –, juris Rn. 22). Der Widerspruch \ndes Antragstellers vom 19.05.2021 entfaltet gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 \nIfSG keine aufschiebende Wirkung. \nb) Der Antrag zu 1. hat auch in der Sache Erfolg.\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, \nwobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung gegen das Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. \nMaßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. \nStellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen \nVorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände \nbedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, \nNichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). \n\n4\nVorliegend überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche \nVollziehungsinteresse, da sich der feststellende Verwaltungsakt als offensichtlich \nrechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. \nNach § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen \nmit \ndem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \n(Sechsundzwanzigste \nCoronaverordnung) \nvom \n19.05.2021 \n(Brem.GBl. \nS. \n423; \nim \nFolgenden: \nSechsundzwanzigste Coronaverordnung), geändert durch die Erste Verordnung zur \nÄnderung der Sechsundzwanzigsten Coronaverordnung vom 20.05.2021 (Brem.GBl. \nS. 456), werden bis zum 21.06.2021 – wie bereits zuvor nach der Fünfundzwanzigsten \nCoronaverordnung \n– \nSaunen, \nFitnessstudios \nund \nStudios \nfür \nElektromuskelstimulationstraining für den Publikumsbetrieb geschlossen. Gemäß § 4 \nAbs. 2 Nr. 6 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung werden bis zum 21.06.2021 zudem \nöffentliche und private Sportanlagen geschlossen, soweit diese nicht zur Berufsausübung, \nfür die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1, für die Ausübung des \nGruppensports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 oder des Rehabilitationssports nach § 1 Absatz 3 \nSatz 3 genutzt werden; in § 4 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 2 Sechsundzwanzigste \nCoronaverordnung \nsind \nAusnahmen \nnormiert, \ndie \nden \nSchulsport, \ndie \nBewegungsangebote für Kindertageseinrichtungen und die Nutzung durch geimpfte oder \ngenesene Personen betreffen. Gemäß § 1 Abs. 3 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung \nist die Ausübung von Sport im Freien nur mit höchstens zehn Personen (1.) oder mit \nGruppen von bis zu 20 Kindern oder Jugendlichen mit einem Alter bis zu 18 Jahren und \nmit höchstens zwei Trainerinnen oder Trainern (2.) erlaubt; die Ausübung von Sport in \ngeschlossenen Räumen ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.\naa) Zwar stellt die streitgegenständliche Einrichtung in der\n \neinen grundsätzlich unter das Schließungsgebot des § 4 Abs. 2 Nr. 5 Sechsundzwanzigste \nCoronaverordnung fallenden Betrieb dar. Denn der Antragsteller betreibt dort als \nPersonaltrainer eigenen Angaben zufolge eines von zwei Studios mit Gerätschaften zu \nZwecken der Gesundheitsförderung und sportlichen Betätigung. Das angebotene \n„Personal Training“ wird überwiegend an Gerätschaften durchgeführt, die auch \ntypischerweise Bestandteil von Fitnessstudios „im klassischen Sinne“ sind. Ausweislich \ndes Internetauftrittes (https:/\n, aufgerufen am 27.05.2021) \nstellt auch das Elektromuskelstimulationstraining einen wesentlichen Teil des Angebotes \ndes Antragstellers dar. \nDer Rechtmäßigkeit der „Schließungsanordnung“ steht nicht bereits entgegen, dass die \nSchutzmaßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse, die unter § 28b Abs. 1 Satz 1 \n\n5\nNr. 3 IfSG u.a. die Öffnung von Fitnessstudios untersagt, in der Stadtgemeinde Bremen \ngemäß § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG außer Kraft getreten sind. Denn die Einführung von § 28b \nIfSG hat nicht zur Folge, dass dadurch die Coronaverordnungen der Länder, die von den \nSchutzmaßnahmen \nder \nBundesnotbremse \nabweichende \nRegelungen \nenthalten, \nunwirksam geworden sind. Gemäß § 28b Abs. 5 IfSG bleiben weitergehende \nSchutzmaßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes unberührt. In der \nGesetzesbegründung heißt es, dass „bereits bestehende und künftige Regelungen, \ninsbesondere in Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder (vor allem nach den \n§§ 28 ff., 32 IfSG) […] weiter gültig sind, soweit sie über die in § 28b vorgesehenen \ninfektionsschutzrechtlichen Einschränkungen hinausgehen, d.h. gleichsam zu einem \nstärkeren Infektionsschutz führen, oder soweit die nach diesen Vorschriften maßgeblichen \nInzidenzwerte \nnicht \nüberschritten \noder \nwieder \nunterschritten \nwerden“. \nDie \nbundeseinheitlichen \nMaßnahmen \ndienten \nlediglich \ndazu, \nein \nMindestmaß \nan \nSchutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen sicherzustellen (siehe dazu BT-\nDrs. 19/28444, Seite 15). \nbb) Der Umstand, dass der Antragsteller seinen Betrieb nicht entsprechend der Regelung \ndes § 1 Abs. 3 Satz 1 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung für den Individualsport \nöffnen \ndarf, \nbegründet \njedoch \neine \nverfassungsrechtlich \nnicht \ngerechtfertigte \nUngleichbehandlung zu (anderen) Betreibern privater Sportanlagen im Sinne des § 4 \nAbs. 2 Nr. 6 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung. \n(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es auch der \nVerordnungsgeberin, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu \nbehandeln. Zwar sind ihr nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, es bedarf jedoch stets \nder Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der \nUngleichbehandlung angemessen sind. Es gilt dabei ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt \nund Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen \nSach- \nund \nRegelungsbereichen \nbestimmen \nlassen. \nDie \nVerordnungsgeberin ist bei der Auswahl der Maßnahmen durch § 32 IfSG nicht darauf \nbeschränkt, die Entscheidungen über Verbote und Beschränkungen allein daran \nauszurichten, wie infektionsträchtig ein bestimmter Lebensbereich ist. Bei der \nEntscheidung über Lockerungen nach einem sog. Lockdown gebietet es der der \nVerordnungsgeberin überantwortete Schutz von Leben und Gesundheit und der \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, den durch den Lockdown erzielten Erfolg bei \nder Eindämmung der Pandemie nicht dadurch zunichte zu machen, dass sämtliche \nInfektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden und das \n\n6\nInfektionsgeschehen mit den damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der \nBevölkerung wieder uneingeschränkt Fahrt aufnehmen kann. Einer solchen schrittweisen \nLockerung ist es immanent, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als \nandere, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt. Auch bei der \nPandemiebekämpfung endet der Spielraum der Normgeberin jedenfalls dort, wo die \nungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein \neinleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (OVG Bremen, Beschl. v. 26.03.2021 –\n 1 B 112/21 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N.).\n(2) Gemessen daran liegt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor, für die \nein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist.\nBei dem Antragsteller und den Betreibern von privaten Sportanlagen, die von § 4 Abs. 2 \nNr. 6 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung erfasst werden, handelt es sich um \nwesentliches Gleiches. Sowohl der Antragsteller als auch die Betreiber von privaten \nSportanlagen wie Tennis-, Turn- oder Leichtathletikhallen betreiben Einrichtungen, in \ndenen vorrangig der sportlichen Betätigung nachgegangen wird. Die Ungleichbehandlung \nist darin zu sehen, dass es dem Antragsteller als Betreiber zweier Sportstudios nicht \nermöglicht wird, seine Einrichtungen entsprechend den Regelungen für den Individualsport \nzu öffnen. Es ist gerichtsbekannt, dass beispielsweise bei Betreibern von privaten \nTennissportanlagen Hallenplätze gebucht werden können mit der Einschränkung, dass \nTennis-Doppel nicht erlaubt sind. Dabei handelt es sich auch nicht um ein bloßes \nVollzugsdefizit, auf das kein Anspruch auf Gleichbehandlung gestützt werden könnte. \nDiese eingeschränkte Öffnungsmöglichkeit zugunsten des Tennissports ist vielmehr von \nder \nVerordnungsgeberin \nbeabsichtigt \n(siehe \ndazu \ndie \nBegründung \nder \nSechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 \nunter \nhttps://www.amtliche-\nbekanntmachungen.bremen.de/de/amtliche_bekanntmachungen/16048, aufgerufen am \n27.05.2021). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Begründung ausschließlich auf \nprivate, nicht institutionalisierte Tennisplätze, die keinem breiten Publikum angeboten \nwerden, abzielt. \nEine Rechtfertigung dieser Privilegierung zugunsten einzelner Betreiber von Sportanlagen \nliegt nicht vor. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung sind weder vorgetragen \nworden noch ersichtlich. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung der \nVerordnungsgeberin, \nSaunen, \nFitnessstudios \nund \nStudios \nfür \nElektromuskelstimulationstraining für den Publikumsverkehr zu schließen, angesichts \n\n7\nweiter sinkender Infektionszahlen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven \ngrundsätzlich (weiterhin) aus infektiologischen Gründen gerechtfertigt ist. Denn \nentscheidet sich die Verordnungsgeberin, eine sportliche Betätigung im Rahmen des \nIndividualsports nicht zu untersagen und damit auch kommerziellen Betreibern von \nSportanlagen die eingeschränkte Öffnung zu ermöglichen, so muss sich diese \nAusnahmeregelung \nim \nWeiteren \ndaran \nmessen \nlassen, \nob \nsie \nsich \nunter \nGleichheitsgesichtspunkten mit dem übrigen Verordnungsrecht in Einklang bringen lässt \n(vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 05.02.2021 – 4 B 22/21 –, BeckRS 2021, 1216). Dies ist hier \nnicht der Fall. \nDie Antragserwiderung beschränkt sich auf die Darlegung, dass der Betrieb von \nFitnessstudios nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung weiterhin \nuntersagt sei und aufgrund des Gestaltungsspielraums der Verordnungsgeberin auch \nkeine Ungleichbehandlung vorliege, da Fitnessstudios oftmals räumlich gedrängter als \nTennis- oder Kletterhallen seien. Zudem sei die Anzahl der interessierten Nutzer \nwesentlich höher, sodass eine deutlich höhere Frequentierung zu erwarten sei. Diese \nAusführungen setzen sich bereits nicht mit dem konkreten Geschäftsmodell des \nAntragstellers auseinander, der seine Einrichtung gerade nicht uneingeschränkt für eine \nVielzahl von Nutzern öffnen, sondern ausweislich seines Vorbringens und des vorgelegten \nSchutz- und Hygienekonzepts halbstündig nach vorheriger Buchung an Einzelpersonen \nohne jegliche Begleitung untervermieten möchte. Da die Räumlichkeiten nicht zeitgleich \ndurch mehrere Personen genutzt werden, tritt keine höhere Frequentierung als bei der \nBuchung eines (Indoor-)Tennisplatzes oder eines Zeitslots in einer Kletterhalle im Rahmen \nder Öffnung für den Individualsport ein. Der Antragsteller hat Vorkehrungen zur \nKontaktnachverfolgung getroffen und veranlasst, dass die benutzten Geräte nach jeder \nUntervermietung desinfiziert und die Räumlichkeiten für 10 bis 15 Minuten stoßgelüftet \nwerden, sodass auch der Einwand der räumlichen Enge in seiner Einrichtung nicht \nverfängt. Auch die Begründung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 enthält keine Angaben dazu, weshalb \naus Sicht der Verordnungsgeberin eine eingeschränkte Öffnung von Fitnessstudios oder \nStudios für Elektromuskelstimulationstraining nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 \nSechsundzwanzigste Coronaverordnung ausscheidet. Infektiologische Gründe, die einer \neingeschränkten Öffnung auch dieser Einrichtungen entgegenstünden, sind nicht \nersichtlich und können insbesondere nicht in einer höheren Infektionsgefahr in \ngeschlossenen Räumen im Vergleich zum Sport im Freien gesehen werden. Denn auch \nBetreiber von Tennis- und Leichtathletikhallen können sich nach der Begründung der \nSechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 auf die Möglichkeit der Öffnung für den Individualsport berufen. Es ist auch \n\n8\nweder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass eine im Vergleich zu Tennis- oder \nTurnhallen größere Gefahr einer möglichen Schmierinfektion die ungleiche Behandlung \nrechtfertigt. Zum einen geht auch das Robert Koch-Institut davon aus, dass der \nHauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger \nPartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen (Tröpfchen und \nAerosole), ist, wenngleich eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen nicht \nauszuschließen \nist \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessioni\nd=68C00A039C4E538524C2FD4571595045.internet071?nn=13490888#doc13776792bo\ndyText2, aufgerufen am 27.05.2021). Zum anderen kann dieser geringen Gefahr durch die \nvorgesehene Desinfektion der jeweils benutzten Geräte nach der jeweiligen Nutzung \nbegegnet werden. Zuletzt ist nicht ersichtlich, dass für die bevorzugte (eingeschränkte) \nÖffnung von öffentlichen und privaten Sportanlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 6 \nSechsundzwanzigste Coronaverordnung ein besonderer Versorgungsauftrag sprechen \nwürde, der sich bei dem Betrieb eines Sportstudios nicht gleichermaßen finden ließe (so \nauch VG Göttingen, Beschl. v. 05.02.2021 – 4 B 22/21 –, BeckRS 2021, 1216). Dem \nIndividualsport wird in der Begründung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz \nvor \nNeuinfektionen \nmit \ndem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \nder \nMannschaftssport \ngegenübergestellt und ausgeführt, dass sich gerade bei letzterem „ein nicht erhebliches \nInfektionsrisiko entwickeln“ (gemeint ist wohl ein nicht unerhebliches Infektionsrisiko) \nkönne. Eine Begründung für eine Privilegierung des Individualsports in bestimmten \nSportanlagen ist darin nicht zu sehen. Wird das Infektionsrisiko dadurch ausgeschlossen, \ndass ein Sportstudio nur von einer Einzelperson angemietet werden kann und sich \nverschiedene Nutzer des Sportstudios nicht begegnen, fehlt es an einer sachgerechten \nDifferenzierung zu dem weiterhin erlaubten Betrieb einer Anlage für den Individualsport \n(vgl. VG Hannover, Beschl. v. 01.02.2021 – 15 B 343/21 –, juris Rn. 21). \n2. Auch der Antrag zu 2., mit dem die Öffnung des Sportstudios in de\n begehrt wird, ist zulässig und begründet.\nEr ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, weil der Antragsteller \nsein Begehren in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO \nverfolgen könnte. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche feststellungsfähige \nRechtsverhältnis liegt hier vor, da ausweislich der vorgerichtlichen E-Mail-Korrespondenz \nzwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Antragsteller seine Sportstudios nach Maßgabe \nder Regelungen zum Individualsport (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Sechsundzwanzigste \nCoronaverordnung) öffnen darf. § 123 Abs. 5 VwGO steht der Statthaftigkeit nicht \n\n9\nentgegen, da sich der feststellende Verwaltungsakt vom 10.05.2021 allein auf den Betrieb \ndes Sportstudios in der Gerhard-Rohlfs-Straße 41 A bezog. \nDer Antrag zu 2. ist auch begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) \nverwiesen. Wenngleich der Antragsteller mit dem Antrag zu 2. eine vorläufige Feststellung \nbegehrt, hatte das Gericht – da es nicht an den Wortlaut von Anträgen gebunden ist, \nsondern nach freiem (und pflichtgemäßem) Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur \nErreichung des (legitimen) Zweckes erforderlich sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 \nAbs. 1 ZPO) – die hier tenorierte Verpflichtung auszusprechen (siehe dazu HmbOVG, \nBeschl. v. 20.05.2020 – 5 Bs 77/20 –, juris Rn. 15).\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Antragsteller mit den Anträgen zu 1. und 2. \neine einheitliche inhaltliche Klärung dahingehend begehrt, dass er seine Sportstudios nach \nMaßgabe der Regelungen zum Individualsport öffnen darf, kommt ihnen keine \neigenständige Bedeutung zu; die Streitwerte waren daher nicht zu addieren (vgl. Ziffer \n1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Von einer \nHalbierung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 war \nvorliegend aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der \nHauptsache – das Schließungsgebot gilt vorerst bis zum 21.06.2021 – abzusehen, Ziffer \n1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\n\n10\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nLange\nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-05-27/5-v-1036-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-05-27/5-v-1036-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365035","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.893291+00:00"}}