{"status":"available","doknr":"OLD365034","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-11","aktenzeichen":"1 V 791/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n1 V 791/21\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\n1. die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den \nStadtverordnetenvorsteher Torsten von Haaren, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven,\n2. den Herrn Thomas von Haaren als Stadtverordnetenvorsteher, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße 1, 27576 Bremerhaven,\n– Antragsgegner –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter am Verwaltungsgericht \nBogner und Richter Oetting am 11. Juni 2021 beschlossen:\nDer Eilantrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 € festgesetzt.\nGründe\nI.\nDer Antragsteller ist Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven \nund zugleich Gruppenvorsitzender der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) in der \nAntragsgegnerin zu 1. Für die Sitzung der Antragsgegnerin zu 1. am 22.04.2021 erstellte \nder Antragsgegner zu 2. in seiner Funktion als Stadtverordnetenvorsteher ein \nHygienekonzept, welches zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Fischbahnhof \nverpflichtete. Das Konzept sah weiterhin vor, dass Personen, die aus gesundheitlichen \nGründen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind und kein negatives \nErgebnis eines Schnelltests vorlegen, zum Tragen eines Gesichtsvisiers verpflichtet seien. \nDer Antragsteller versuchte am 22.04.2021 – ob unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, \ndas ihn vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, ist zwischen den Beteiligten \nstreitig – Zutritt zum Sitzungssaal der Antragsgegnerin zu 1. im Fischbahnhof zu erhalten. \nEr legte dabei kein negatives Schnelltestergebnis vor und lehnte auch das Tragen eines \nGesichtsvisiers ab. Daraufhin verweigerte der Antragsgegner zu 2. dem Antragsteller den \nZutritt zur Sitzung der Antragsgegnerin zu 1. am 22.04.2021. Die Antragsgegnerin zu 1. \nbestätigte den durch den Antragsgegner zu 2. vorgenommenen Ausschluss des \nAntragstellers von der Sitzung anschließend durch einstimmigen Beschluss.\nVor der Sitzung hatte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit \nAntrag vom 22.04.2021 beantragt, ihm den Zutritt zur Sitzung der Antragsgegnerin zu 1. \nam 22.04.2021 zu gewähren. Über diesen Antrag hat die Kammer angesichts des nahen \nSitzungsendes nicht entschieden. Nach Ablauf der Sitzung am 22.04.2021 begehrt der \nAntragsteller nunmehr, ihm den Zutritt zur nächsten Sitzung der Antragsgegnerin zu 1. am \n16.06.2021 zu gewähren sowie hilfsweise festzustellen, dass die Verweigerung des Zutritts \ndes Antragstellers zur Sitzung am 22.04.2021 rechtwidrig gewesen sei.\nDer Antragsgegner zu 2. hat nunmehr ein neues Hygienekonzept zur Durchführung der \nSitzung der Antragsgegnerin zu 1. am 16.06.2021 im Fischbahnhof entworfen. Hiernach \nist bei einem Inzidenzwert von unter 35 grundsätzlich im gesamten Gebäude des \nFischbahnhofs eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Am Sitzplatz, am Redepult \nund an den Saalmikrophonen kann die Maske abgelegt werden. Bei einer Unzumutbarkeit \nzum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und Vorlage eines entsprechenden \naktuellen ärztlichen Attestes ist anstelle der medizinischen Gesichtsmaske ein \n\n3\nGesichtsvisier (sog. Face Shield) zu tragen. Am Sitzplatz, am Redepult oder an den \nSaalmikrophonen kann auch dieses abgelegt werden. Bei Nachweis eines negativen \nTestergebnisses (nicht älter als 24 Stunden) in Bezug auf eine Infektion mit dem \nCoronavirus SARS-CoV 2 ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder eines \nGesichtsvisiers nicht erforderlich. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind bei \nentsprechendem Nachweis mit negativ getesteten Personen gleichgestellt.\nDer Antragsteller ist der Auffassung, dass das Hygienekonzept und die ausgesprochene \nZutrittsverweigerung durch den Antragsgegner zu 2. bereits formell rechtswidrig seien. Der \nAntragsgegner zu 2. habe seine Kompetenzen überschritten, da gemäß § 53 Abs. 2 \nGOStVV der Ausschuss für Verfassung und Geschäftsordnung alle Angelegenheiten zu \nregeln habe, die den Ablauf der Sitzungen der Antragsgegnerin zu 1. beträfen. Das \nHygienekonzept vom 21.04.2021 sei vom Ausschuss jedoch nicht beschlossen worden. Es \ngäbe auch keine Rechtsgrundlage, auf die der Antragsgegner zu 2. ein Zutrittsverbot des \nAntragstellers stützen könne. Das Zutrittsverbot stelle zudem einen ungerechtfertigten \nEingriff in das Recht des Antragstellers auf freie Mandatsausübung dar. Es sei auch nicht \nerforderlich, da auch durch andere Maßnahmen der Gesundheitsschutz der übrigen \nAbgeordneten sichergestellt werden könne. Zur weiteren Begründung wird auf die \nAntragsschrift vom 22.04.2021 und die Schriftsätze vom 30.04.2021, 01.06.2021 und \n10.06.2021 Bezug genommen.\nDie Antragsgegner sind dem Eilantrag entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der \nAntragsteller den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für die \nMaßnahmen des Antragsgegners zu 2. bestünden mit der ihm zukommenden \nOrdnungsgewalt gemäß §§ 36 Satz 2, 38 VerfBrhV entsprechende rechtliche Grundlagen. \nDie Regelung des § 53 Abs. 2 GOStVV dürfe auf die Schaffung genereller \nVerfahrensregelungen gerichtet sein und nicht einen Einzelfall wie hier die \nHygienekonzepte für einzelne Sitzungen betreffen. Im Rahmen der ihm zukommenden \nOrdnungsgewalt könne der Antragsgegner zu 2. den Gesundheitsrisiken der übrigen \nMitglieder der Antragsgegnerin zu 1. in Zeiten der Corona-Pandemie durch geeignete \nVorkehrungen entgegenwirken. Die Anordnungen im Entwurf des Hygienekonzepts seien \nauch allesamt erforderlich und verhältnismäßig. Sie würden für alle Teilnehmer an der \nSitzung der Antragsgegnerin zu 1. gleichermaßen gelten und dem Schutz hochrangiger \nGüter wie Leben und Gesundheit aller anwesenden Personen dienen. Die Anordnungen \nseien unter Abwägung aller widerstreitenden Interessen ergangen, es verbleibe danach \nkein Raum für individuelle Kompromisse. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der \nAntragsgegner vom 22.04.2021, 18.05.2021 und 09.06.2021 verwiesen. \n \n\n4\nII.\nDer \nAntrag \nauf \nErlass \neiner \neinstweiligen \nAnordnung \ngemäß \n§ \n123 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg.\nDas Gericht handelt auf Basis des Entwurfs eines Hygienekonzepts für die \nStadtverordnetenversammlung am 16.06.2021, um im Interesse der Rechtswegeröffnung \nmöglichst früh entscheiden zu können. \nAuf die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die ordnungsgemäße \nBevollmächtigung des Vertreters der Antragsgegner durch die Antragsgegnerin zu 1. \nkommt es nicht an. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes kann das Gericht seine \nErklärungen verwerten. Die Bedenken vermögen angesichts seiner langjährigen Tätigkeit \nvor dem Gericht in dieser Funktion aber auch nicht zu überzeugen. Es liegt eine vom \nAntragsgegner zu 2. gezeichnete Vollmacht vor, welcher die Antragsgegnerin zu 1. nach \n§ 36 Satz 4 der Verfassung der Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) gerichtlich vertritt. Die \nKammer hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass der Antragsgegner zu 2. und der \nProzessvertreter der Antragsgegner mit Einverständnis der Antragsgegnerin zu 1. handelt, \nzumal die vertretenen inhaltlichen Positionen mit deren Mehrheitsbeschlüssen \nübereinstimmen (vgl. den Vorratsbeschluss in der Sitzung am 04.03.2021 sowie den \nAusschluss des Antragstellers bestätigenden Beschluss gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 \nVerfBrhV in der Sitzung am 22.04.2021). Die Stadtverordnetenversammlung ist durch § 23 \nAbs. 3 VerfBrhV ermächtigt, Kompetenzen von Ausschüssen, also auch des Verfassungs- \nund Geschäftsordnungsausschusses, an sich zu ziehen. \nAuch die Kritik des Antragstellers daran, dass der Prozessvertreter der Antragsgegner als \nVertreter des Magistrats Fragen des Antragstellers nicht direkt beantwortet, sondern auf \ndie offiziellen Kommunikationswege zwischen Stadtverordnetenversammlung und \nMagistrat verweist, ist nicht berechtigt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst \nersichtlich, dass der Antragsteller seine Fragen auf diesem Weg nicht ordnungsgemäß \nbeantwortet bekäme. Einen Anspruch, mit anderen Verfassungsorganen oder dem \nProzessvertreter der Antragsgegner ebenso zu kommunizieren wie die Antragsgegner, hat \nder Antragsteller ebenso wenig wie die Antragsgegner fordern können, mit seiner \nProzessvertreterin ebenso zu kommunizieren wie der Antragsteller. Seine Stellung im \nProzess führt zu keiner Aufhebung der von der Verfassung vorgesehenen Unterschiede in \nden Rechtspositionen einerseits des Antragstellers als Stadtverordnetem und andererseits \nder Antragsgegner. \n\n5\n1.\nDer Hauptantrag ist zulässig.\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine \nöffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. Dazu zählen auch \nInnenrechtsstreitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen einer juristischen Person \ndes öffentlichen Rechts um deren Befugnisse und damit insbesondere auch - wie hier - ein \nKommunalverfassungsstreit um die Rechtmäßigkeit eines befürchteten und durch den \nAntragsgegner zu 2. bereits einmal ausgesprochen Zutrittsverbots für den Antragsteller als \nMitglied der Stadtverordnetenversammlung zur Versammlung der Antragsgegnerin zu 1. \nals Organe der Stadt Bremerhaven (vgl. §§ 1, 5, 22, 25, 36 VerfBrhv).\nDer Antragsteller begehrt bei verständiger Würdigung seines Vorbringens, ihm den Zutritt \nzur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2021 auch ohne die Verpflichtung \nzum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, ohne die Verpflichtung zum Tragen eines \nGesichtsvisiers (sog. Face Shield) sowie ohne die Vorlage eines negativen \nTestergebnisses auf das Corona-Virus SARS Cov-2 zu ermöglichen (§§ 88, 122 Abs. 1 \nVwGO). Durch den Erlass der begehrten einstweiligen gerichtlichen Anordnung möchte \nder Antragsteller erreichen, dass es den Antragsgegnern untersagt wird, ihm gegenüber \nim Vorfeld oder während der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2021 \nMaßnahmen zur Durchsetzung des im Entwurf vorliegenden Hygienekonzeptes (Stand: \n09.06.2021) zur Durchführung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am \n16.06.2021 im Fischbahnhof i.S.d. jeweils geltenden Fassung der Coronaverordnung des \nLandes Bremen zu ergreifen, d.h. seine Teilnahme ohne die in Ziff. 3 bis 5 des \nHygienekonzepts vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen die Übertragung des Corona-\nVirus SARS Cov-2 sanktionslos zu dulden. Die hierin liegende Antragsänderung ist unter \ndem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 \nVwGO sachdienlich.\nDer so verstandene Antrag ist als Kommunalverfassungsstreitverfahren statthaft. Eine \nkommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten über \ndie sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im \nBereich kommunaler Organe streiten. Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache ist \nvorliegend die Frage der Rechtmäßigkeit der befürchteten Ordnungsmaßnahmen der \nAntragsgegner gegenüber dem Antragsteller als Organe der Stadt Bremerhaven. Die \nBeteiligten stehen sich insoweit als Organe derselben (Gebiets-) Körperschaft gegenüber, \ndie sich zueinander materiell-rechtlich in einem Verhältnis der Gleichordnung, nicht in \neinem \nfür \nden \nErlass \neines \nVerwaltungsaktes \ntypischen \nÜber- \nbzw. \n\n6\nUnterordnungsverhältnis befinden. Sie streiten über innerorganisatorische Rechte und \nPflichten (vgl. VG Bremen, U. v. 03.04.2019 – 1 K 1889/18, juris Rn. 26). Der Antragsteller \nbegehrt die Verpflichtung der Antragsgegner zu einem Unterlassen im Wege einer \ngerichtlichen Regelungsanordnung, nicht hingegen die Verpflichtung der Antragsgegner \nzum Erlass eines Verwaltungsaktes.\nDer Antragsteller ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die \nAntragsbefugnis setzt in einem sogenannten Kommunalverfassungsstreitverfahren \nvoraus, dass es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das \nInnenrecht eingeräumtes, dem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder \nOrganteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives \nOrganrecht handelt. Geht es - wie hier - um die Rechtmäßigkeit von bevorstehenden \nOrdnungsmaßnahmen des Antragsgegners zu 2. sowie um diesbezüglich bestätigende \nBeschlüsse der Antragsgegnerin zu 1., setzt die Antragsbefugnis dementsprechend \nvoraus, dass diese Maßnahmen und Beschlüsse ein subjektives Organrecht des um \nvorläufigen Rechtsschutzes nachsuchenden Organs oder Organteils nachteilig betreffen, \nalso dessen Verletzung möglich ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der \nFeststellung \nder \nobjektiven \nRechtswidrigkeit \nvon \nBeschlüssen \nder \nStadtverordnetenversammlung, sondern dem Schutz der dem um vorläufigen \nRechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen \nRechtsposition (vgl. VG Bremen, B.v. 11.02.2021 – 1 V 369/20, juris Rn. 19 m.w.N.). \nAusgehend hiervon ist der Antragsteller aufgrund einer möglichen Verletzung seines \nRechts auf freie Mandatsausübung aus § 25 VerfBrhv betroffen. Das freie Mandat stellt ein \nessenzielles Merkmal der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie dar. Es beinhaltet \nim Gegensatz zum imperativen Mandat in erster Linie die Unabhängigkeit des \nMandatsträgers und gewährleistet eine eigenständige Willensbildung der Parlamentarier \nfrei \nvon \njeglicher \nWeisungsgebundenheit. \nWesentliches \nElement \nder \nfreien \nMandatsausübung ist es darüber hinaus, zu jeder Angelegenheit der örtlichen \nGemeinschaft \nöffentliche \nÜberzeugungsbildung \ninnerhalb \nund \naußerhalb \nder \nStadtverordnetengremien zu betreiben (vgl. VG Bremen, U.v. 03.04.2019 – 1 K 1889/18, \njuris Rn. 33 m.w.N.). Indem die Anordnung des Antragsgegners zu 2. den Zugang zur \nSitzung der Stadtverordnetenversammlung allein nach den Vorgaben der Ziff. 3 bis 5 des \nHygienekonzepts erlaubt, besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung des \nTeilnahmerechts des Antragstellers durch die befürchteten Ordnungsmaßnahmen seitens \nder Antragsgegner im Rahmen der grundsätzlich öffentlichen Sitzung.\nDer Antrag richtet sich auch in zulässiger Weise gegen die Antragsgegner. Richtiger \nGegner im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist das Organ oder der Organteil, \n\n7\ndemgegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll oder dem die \nbehauptete Rechtsverletzung anzulasten ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 15.02.2011 – 10 LB \n79/10, juris Rn. 41). Demnach konnte der Antragsteller seinen Antrag gegen den \nAntragsgegner zu 2. richten, denn von diesem wird die befürchtete Beeinträchtigung seiner \nMandatsausübung voraussichtlich ausgehen. Der Antragsgegner zu 2. leitet gemäß § 36 \nSatz 2 VerfBrhV die Stadtverordnetenversammlung, handhabt die Ordnung in den \nSitzungen und übt das Hausrecht aus. Bei grober Ungebühr oder wiederholten \nZuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften \nkann ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung von einer oder mehreren, höchstens \naber drei Sitzungen ausgeschlossen werden. Der Antragsgegner zu 2. kann den sofortigen \nAusschluss des Mitglieds vorläufig vornehmen und durchführen (vgl. § 38 Abs. 2 \nVerfBrhV). Gegen einen derartigen von dem Antragsteller befürchteten Ausschluss bzw. \ngegen ein derartiges Zutrittsverbot richtet sich der vorliegende Antrag. Auch gegen die \nAntragsgegnerin zu 1. kann der Antragsteller seinen Antrag in zulässiger Weise richten. \nGemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 VerfBrhV bedarf eine Maßnahme nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und \nSatz 2 nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Antragsgegnerin zu 1. Insofern \nkönnte auch von der Antragsgegnerin zu 1. die befürchtete Beeinträchtigung des freien \nMandats des Antragstellers ausgehen.\nDem Begehren nach vorbeugendem vorläufigen Rechtsschutz fehlt auch nicht das dafür \nerforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Einstweiliger Rechtsschutz ist in diesen \nFällen zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten \nHandlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders \nschwerwiegender \nWeise \nzu \nbeeinträchtigen \n(vgl. \nhierzu \nDombert, \nin: \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren \n7. Auflage 2017, Rn. 104). Der Antragsteller befürchtet ein (erneutes) Zutrittsverbot zur \nSitzung der Stadtverordnetenversammlung und damit einen Realakt, gegen den er erst \nnach dessen Beendigung Rechtsschutz erlangen könnte. Gerade in den Fällen einer \nabsehbaren Vielzahl gleichartiger oder sich kurzfristig erledigender Verwaltungs- oder \nRealakte kann ein Rechtsschutzsuchender, insbesondere wenn die Gefahr des Eintritts \nvollendeter Tatsachen besteht, nicht in zumutbarer Weise auf den von der \nVerwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als ausreichend angesehenen nachträglichen \nRechtsschutz verwiesen werden (vgl. Bayerischer VGH, B.v. 07.04.2021 – 4 CE 21.601, \njuris Rn. 17 m.w.N.). Auch angesichts der erheblichen politischen (Außen-)Wirkung eines \nweiteren Zutrittsverbots für den Antragsteller bedarf die Frage, ob das Recht des \nAntragstellers auf Ausübung des freien Mandats durch die Ordnungsmaßnahmen der \nAntragsgegner in rechtswidriger Weise beeinträchtigt wird, der materiell-rechtlichen \nPrüfung im vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren.\n\n8\n2.\nDer Hauptantrag ist jedoch unbegründet.\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug \nauf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung \ndes bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dabei sowohl die \nNotwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das \nBestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist dabei die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Das Gericht kann dem \nWesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich auch nur \nvorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn \nauch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, \ndas gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf \nArt. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache \nnur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven \nRechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden \nNachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu \nbeseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der \nHauptsache spricht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88, juris; \nBVerwG, B.v. 13.08.1999 – 2 VR 1.99, juris; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, \n§ 123 Rn. 66a-66c).\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch – insbesondere unter Berücksichtigung \ndes hier wegen der Vorwegnahme der Hauptsache geltenden strengen Maßstabes – nicht \nglaubhaft gemacht. Die ihm drohenden (Ordnungs-) Maßnahmen der Antragsgegner \nwären voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller in der Folge \nseines Nichtbefolgens des Hygienekonzepts befürchtete Zugangsverweigerung zur \nSitzung wäre voraussichtlich rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür \nvorliegen dürften. In einer Teilnahme des Antragstellers an der für den 16.06.2021 \ngeladenen Sitzung ohne Einhaltung der Vorgaben aus dem Hygienekonzept läge eine \nwiederholte Zuwiderhandlung des Antragstellers gegen die zur Aufrechterhaltung der \nOrdnung gegebenen Vorschriften im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VerfBrhV. Mit der \nWeigerung des Antragstellers, die Vorgaben aus dem Hygienekonzept zu erfüllen, würde \ner sich fortlaufend und nach dem Ausschluss von der Sitzung vom 22.04.2021 wiederholt \nordnungswidrig im Sinne der Vorschrift verhalten. \n\n9\nRechtsgrundlage für eine Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-\nBedeckung, im Falle einer ärztlichen Befreiung von dieser zum Tragen eines \nGesichtsvisiers (sog. Face Shield) im Gebäude des Fischbahnhofs (mit Ausnahme der \nBereiche am Sitzplatz, am Redepult und an den Saalmikrophonen) sowie als hierzu \nvorgesehener Alternative die Möglichkeit zur Vorlage eines negativen und höchstens 24 \nStunden alten Testergebnisses auf das Corona-Virus SARS Cov-2 ist die dem \nAntragsgegner zu 2. als Stadtverordnetenvorsteher zustehende Ordnungsgewalt gemäß \n§ 36 Satz 2 Alt. 2 VerfBrhV. Der Antragsgegner zu 2. kann den Ausschluss eines Mitglieds \nder \nStadtverordnetenversammlung \nbei \ngrober \nUngebühr \noder \nwiederholten \nZuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften \nvon einer oder mehreren, höchstens aber drei Sitzungen vorläufig vornehmen und \ndurchführen. Diese Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die \nStadtverordnetenversammlung (vgl. § 38 Abs. 2 VerfBrhV). Ob der Antragsgegner zu 2. \nsolche Maßnahmen daneben auch noch auf das ihm gemäß § 36 Satz 2 Alt. 3 VerfBrhV, \n§ 54 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt \nBremerhaven (GOStVV) zustehende Hausrecht stützen kann, bedarf vorliegend keiner \nEntscheidung (dagegen: OVG Saarlouis, B.v. 19.11.2020 – 2 B 350/20, juris Rn. 10; OVG \nMünster, B.v. 28.02.2020 – 15 A 272/19, juris Rn. 12 f.; dafür: Bayerischer \nVerfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2021 – Vf. 37-IVa-21, juris Rn. 40)\nDie dem Antragsgegner zu 2. gemäß § 36 Abs. 2 Alt. 2 VerfBrhV zustehende \nOrdnungsgewalt bezieht sich auf die Schaffung der für den ordnungsgemäßen Ablauf der \nSitzungen notwendigen äußeren Voraussetzungen und auf die Sorge für die Einhaltung \nder \nsich \nprimär \naus \nder \nStadtverfassung \nund \nder \nGeschäftsordnung \nder \nStadtverordnetenversammlung ergebenden Ordnungsvorschriften sowie auf die Ahndung \nvon Ordnungswidrigkeiten aus dem Kreis der an der Sitzung teilnehmenden Personen (vgl. \nOVG Saarlouis, B.v. 19.11.2020, a.a.O., juris Rn. 10 zu einem Kreistag). \nDer in § 36 Satz 2 Alt. 2 VerfBrhV nicht näher umschriebene Begriff der \n„Ordnungshandhabung in den Sitzungen“ umfasst nicht nur die den Verfahrensablauf \nregelnden normativen Bestimmungen der Verfassung für die Stadt Bremerhaven sowie der \nGeschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven. Dem \nStadtverordnetenvorsteher \nstehen \nweitere, \nnicht \nabschließend \nbestimmbare \nOrdnungsmittel \nzur \nVerfügung, \num \ndie \nFunktionsfähigkeit \nder \nStadtverordnetenversammlung zu gewährleisten. Die Ordnungsgewalt umfasst alle \nzulässigen Maßnahmen, die zur Sicherung eines störungsfreien Sitzungsablaufs \nnotwendig sind, und damit nicht nur solche Maßnahmen, die ausdrücklich – im \nKommunalrecht oder der Geschäftsordnung – zugelassen sind (vgl. Bayerischer \n\n10\nVerfassungsgerichtshof, \nEntscheidung \nvom \n06.05.2021, \na.a.O., \njuris \nRn. \n25; \nVerfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, U.v. 03.12.2010 – Vf. 12-I-10, juris Rn. \n54). Darüber hinaus umfasst die Ordnungsgewalt auch den Gesamtbestand der – im \nParlamentsrecht zumindest der Konvention zugerechneten – innerorganisatorischen \nVerhaltensregeln, die für einen reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind. Zum \nunabdingbaren Bestand dieser Verhaltensregeln gehört u.a. das Gebot der gegenseitigen \nRücksichtnahme, das in seiner Bedeutung und Zielrichtung darauf hinausläuft, die \nschutzwürdigen Funktionsinteressen der nach § 7 Abs. 1 GOStVV zu einer Teilnahme \nverpflichteten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung untereinander auszugleichen \nund Kollisionen zu regeln. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme als \nKollisionsregel an die Verhaltensweisen der Stadtverordneten im Einzelfall begründet, \nhängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab und entzieht sich einer generellen \nFestlegung. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Position dessen ist, dem die \nRücksichtnahme bei der Wahrnehmung seines Mandats zu Gute kommt, umso mehr kann \nan Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem in \nFrage stehenden Verhalten verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht Rücksicht \ngenommen werden. Bei diesem Ansatz kommt es für die Feststellung, ob ein Verstoß \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, auf die Abwägung dessen an, was \neinerseits dem Begünstigten und andererseits dem Belasteten nach Lage der Dinge \nbilligerweise zugemutet werden kann (vgl. OVG Münster, U.v. 10.09.1982 – 15 A 1223/80, \nNVwZ 1983, 485 ff.; Rohde, in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen 15. Edt. \n01.03.2021, GO NRW § 51 Rn. 10 ff.; VG Dresden, B.v. 22.03.2021 – 6 L 213/21, juris Rn. \n17; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 23.01.2014 – 3 /13, juris Rn. 33; \nWilrich, Gesundheitsschutz und Ordnungsgewalt in kommunalen Gremien, NVwZ 2021, \n131 ff.; a.A.: OVG Saarlouis, B.v. 19.11.2020, a.a.O., juris Rn. 10 und 11). \nAus diesem Rechtsrahmen ergibt sich, dass der Antragsgegner zu 2. grundsätzlich \nangesichts der objektiv bestehenden gesundheitlichen Risiken während der aktuellen \nPandemielage berechtigt ist, auf Basis der ihm zustehenden Ordnungsgewalt über den \nSitzungsablauf zur Minimierung dieser Risiken verbindliche Anordnungen zu treffen.\nEs ist rechtlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Stadtverordnetenvorsteher die \nihm gemäß §§ 36 Satz 2 Alt. 2, 38 Abs. 2 VerfBrhV zustehende Ordnungsgewalt zur \nSicherung eines störungsfreien Sitzungsablaufs durch – ein bisher nur im Entwurf \nvorliegendes – Hygienekonzept für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am \n16.06.2021 konkretisiert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der \nAntragsgegner zu 2. befugt, die streitgegenständlichen Maßnahmen aufzustellen und \ndurchzusetzen. \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nGOStVV, \nwonach \nder \nVerfassungs- \nund \n\n11\nGeschäftsordnungsausschuss alle Angelegenheiten zu regeln hat, die mit dem Verfahren \nund dem Ablauf der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung im Zusammenhang \nstehen, beschneidet nicht die dem Stadtverordnetenvorsteher im Rahmen der \nOrdnungshandhabung in den Sitzungen zustehenden Rechte und Pflichten nach § 36 \nSatz 2 Alt. 2 VerfBrhV. Die Befugnisse des Stadtverordnetenvorstehers aus §§ 36, 38 \nVerfBrhV werden nach Auffassung der Kammer nicht durch die rein binnenrechtlichen \nRegelungen der GOStVV eingeschränkt. Nach Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 \nGOStVV („neben der Vorbereitung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung \nverfassungsrechtlicher \nArt \nund \nBeschlüssen, \ndie \ndie \nGeschäftsordnung \nder \nStadtverordnetenversammlung \nbetreffen, \n(…)“) \nhat \nder \nVerfassungs- \nund \nGeschäftsordnungsausschuss die generellen Angelegenheiten zu regeln, die mit dem \nVerfahren und dem Ablauf der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung im \nZusammenhang stehen. Die Ausarbeitung eines pandemiebedingten Hygienekonzeptes \nfür einzelne Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ist angesichts eines erheblichen \nSchwankungen unterliegenden Pandemiegeschehens nicht als generelle Angelegenheit \nim Sinne des § 53 Abs. 2 GOStVV zu verstehen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass \ndie Stadtverordnetenversammlung durch den Vorratsbeschluss in der Sitzung am \n04.03.2021 sowie in dem den Ausschluss des Antragstellers bestätigenden Beschluss \ngemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 VerfBrhV in der Sitzung am 22.04.2021 das Vorgehen des \nAntragsgegners zu 2. und sein Hygienekonzept vom 21.04.2021 nicht beanstandet hat. \nOffensichtlich sieht die Antragsgegnerin zu 1. das Vorgehen des Antragsgegners zu 2. in \nÜbereinstimmung mit der von ihr erlassenen Geschäftsordnung. Das Gericht sieht keine \nVeranlassung, diese Geschäftsordnung anders zu interpretieren als das Gremium, das sie \nerlassen hat. Zudem ist für den 15.06.2021 eine Sondersitzung des Ausschusses für \nVerfassung, \nGeschäftsordnung, \nPetitionsangelegenheiten \nund \nBürgerbeteiligung \nvorgesehen, in der dem Ausschuss das im Entwurf vorliegende Hygienekonzept für die \nSitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2021 mit der Bitte um Zustimmung \nvorgelegt werden soll. \nDie dem Antragsteller auf der Grundlage des Entwurfs des Hygienekonzepts drohende \nZutrittsverweigerung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2021 wäre \nvoraussichtlich materiell rechtmäßig und stellte eine rechtmäßige Einschränkung des \nRechts des Antragstellers auf freie Mandatsausübung dar.\nFür die Stadtverordneten ist anhand des Hygienekonzepts eindeutig erkennbar, unter \nwelchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Bereiche im Fischbahnhof sie zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind. Das Konzept enthält eine \nhinreichend bestimmte Regelung für Personen, die aus medizinischen Gründen vom \n\n12\nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. Sie haben im selben räumlichen \nGeltungsbereich während der gesamten Sitzung ein Gesichtsvisier zu tragen. Sofern die \nMitglieder der Stadtverordnetenversammlung einen Nachweis in Form einer negativen und \nhöchstens 24 Stunden vor dem Betreten des Fischbahnhofs durchgeführten Testung auf \ndas Corona-Virus SARS-CoV 2 erbringen, sind sie von den vorgenannten Anforderungen \nbefreit. Dies gilt auch für vollständig geimpfte und genesene Mitglieder der \nStadtverordnetenversammlung. Personen, die zur Einhaltung dieser Regeln nicht bereit \nsind, ist im Rahmen des Ordnungsrechts des Stadtverordnetenvorstehers der Zutritt zu \nverwehren.\nDie in dem Hygienekonzept vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen verfolgen den legitimen \nZweck, die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung \nvor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 - untereinander oder durch die \nweiteren anwesenden Personen (Presse, Saalordner, etc.) – bestmöglich zu schützen und \ndie Durchführung der Stadtverordnetenversammlung als solche zu ermöglichen. Dabei \nzielt die Anordnung nicht nur darauf ab, den reibungslosen Geschäftsablauf durch äußere \nRahmenbedingungen der Sitzung zu gewährleisten, sondern nimmt auch das \nSpannungsverhältnis zwischen Infektionsrisiko und Teilnahmeverpflichtung bzw. -\n berechtigung der einzelnen Stadtverordneten im Sinne des Rücksichtnahmegebots in den \nBlick, indem sie auch dazu beiträgt, eine von psychologischen Hemmnissen möglichst \nunbeeinträchtigte Atmosphäre zu schaffen (vgl. VG Dresden, B.v. 22.03.2021, a.a.O., juris \nRn. 19; Bayerischer Verfassungsgerichthof, B.v. 07.04.2021, a.a.O., juris Rn. 26). Dies gilt \nauch in Anbetracht der epidemiologischen Entwicklung seit der letzten Sitzung der \nStadtverordnetenversammlung am 22.04.2021. Das Infektionsgeschehen ist in der Stadt \nBremerhaven gemessen an der Anzahl der täglichen Neuinfektionen gegenüber dem \nZeitpunkt der letzten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zwar mittlerweile deutlich \nzurückgegangen. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt mit Stand vom 11.06.2021 (nur noch) 14,1 \npro 100.000 Einwohner (vgl. COVID-19-Dashboard mit täglich aktualisierten Fallzahlen des \nRKI, \nhttps://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4, \nabgerufen am 11.06.2021) und liegt damit unterhalb des in § 28a Abs. 3 IfSG genannten \nSchwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Der Gesetzgeber geht \ndavon aus, dass unterhalb einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen zwar weitere \nEinschränkungen wegfallen können, sodass eine größere ökonomische und soziale \nEntfaltung und Normalisierung des öffentlichen Lebens möglich wird. Einfache \nMaßnahmen seien aber gleichwohl notwendig, um dem Infektionsgeschehen möglichst \neffektiv entgegenzutreten bzw. zumindest eine Erhöhung der Inzidenz zu vermeiden (vgl. \ndie Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes \nzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom \n\n13\n03.11.2020, BT-Drs. 19/23944, S. 34 f.). Auch das Robert-Koch-Institut führt aus, dass es \nweiterhin erforderlich sei, dass alle Menschen ihr Infektionsrisiko entsprechend der \nEmpfehlungen des RKI (AHA + L) minimieren und bei Zeichen einer Erkrankung eine \nTestung vornehmen lassen und zuhause bleiben, um die positive Entwicklung nicht zu \ngefährden. Die Rücknahme von Maßnahmen solle aus epidemiologischer Sicht unbedingt \nschrittweise und nicht zu schnell erfolgen. Die anhaltende Viruszirkulation in der \nBevölkerung (Community Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, \nKitas und auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordere die konsequente \nUmsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen, insbesondere die \nregelmäßige und intensive Lüftung von Innenräumen sowie massive Anstrengungen zur \nEindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies sei vor dem Hintergrund der \nraschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von \nentscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken und \nschwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu \nvermeiden. Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Mengen für alle \nAltersgruppen zur Verfügung stünden, könnten Antigentests als zusätzliches Element zur \nfrühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen (Täglicher \nLagebericht \ndes \nRKI \nvom \n07.06.2021, \nS. \n2 \nund \nS. \n9 \nf., \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2\n021/2021-06-07-de.pdf?__blob=publicationFile , abgerufen am 08.06.2021).\nEine Maskenpflicht ist vor diesem Hintergrund (weiterhin) geeignet, das Infektionsrisiko für \ndie anwesenden Personen zu reduzieren (vgl. zur Geeignetheit einer Maskenpflicht \nausführlich OVG Bremen, B.v. 12.05.2020 – 1 B 140/20, juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. \n20.04.2021 – 1 B 178/21, juris Rn. 24). Gleiches gilt für das Tragen eines Gesichtsvisiers \nals Ersatz für die Mund-Nasen-Bedeckung, obgleich dem Gesichtsvisier gegenüber der \nMund-Nasen-Bedeckungen eine herabgesetzte Geeignetheit zuzuschreiben ist. Wie das \nRobert Koch-Institut unter Bezugnahme auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und \nMedizinprodukte ausführt, könne durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die \nGeschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs \nreduziert werden, während Visiere dagegen in der Regel höchstens die direkt auf die \nScheibe auftretenden Tröpfchen auffangen könnten. Die Rückhaltewirkung von Visieren \nauf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel sei, worauf aktuelle Studien \nhindeuteten, deutlich schlechter (vgl. Robert-Koch-Institut, Infektionsschutzmaßnahmen \n(Stand: 27. November 2020), Ist der Einsatz von Visieren anstatt einer Mund-Nasen-\nBedeckung \nim \nöffentlichen \nRaum \nsinnvoll?, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQI\nd14030212.). Gleichwohl fördert die Verpflichtung zum Tragen eines Gesichtsvisiers im \n\n14\nFalle einer Befreiung von der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung den mit den \nMaßnahmen verfolgten legitimen Zweck und ist damit nicht völlig ungeeignet (vgl. \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, B.v. 19.04.2021 – 10 CS 21.1135, juris Rn. 20 ff. \nm.w.N.). Auch mit der alternativ angeordneten Testmöglichkeit wird der erstrebte Erfolg \nzumindest gefördert. Durch einen zuvor im Fischbahnhof durchgeführten Test oder die \nVorlage eines negativen und höchstens 24 Stunden alten Testergebnisses wird das valide \nRisiko der teilnehmenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, sich oder andere \nStadtverordnete (unerkannt) mit dem Erreger anzustecken, signifikant gemindert (vgl. VG \nDresden, B.v. 22.03.2021, a.a.O., juris Rn. 21 ff. m.w.N.). \nDie in dem Hygienekonzept vorgesehenen Schutz- bzw. Ordnungsmaßnahmen sind auch \nerforderlich, denn ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die \nAntragsgegner haben unwidersprochen vorgetragen, dass größere Tagungsräume zur \nAbhaltung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aus unterschiedlichen und im \neinzelnen benannten Gründen nicht zur Verfügung stehen. Allein durch das regelmäßige \nLüften in etwaigen Sitzungspausen kann einem möglichen Ansteckungsrisiko nicht \ngleichermaßen effektiv begegnet werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stellt \nin der Regel eine nur geringfügige und demnach ohne weiteres zumutbare Belastung dar \n(vgl. BVerfG, B.v. 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20, juris Rn. 5). Dies gilt erst Recht für die \nVerpflichtung zum Tragen eines Gesichtsvisiers. Ferner besteht die Verpflichtung zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Gesichtsvisiers nur, solange die \nAbgeordneten weder an ihrem Platz sitzen noch am Redepult stehen. Die Zulässigkeit \neiner im Rahmen der sitzungsrechtlichen Ordnungsgewalt angeordneten Maskenpflicht \nsowie einer alternativen Testmöglichkeit hängt auch nicht davon ab, ob der Antragsteller \nim konkreten Fall den in § 1 Abs. 1 CoronaVO empfohlenen Mindestabstand von 1,5 \nMetern zu anderen Stadtverordneten einhält oder ob aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO eine \nvorrangige Pflicht zum Aufstellen von Trennwänden folgt. Da sich aus § 22a Abs. 1 \nCoronaVO \nkeine \nSperrwirkung \nbezüglich \nweitergehender \nordnungsrechtlicher \nMaßnahmen ableiten lässt, kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auch \neine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, Gesichtsvisieren oder einer \nalternativen Testmöglichkeit angeordnet werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nB.v. 07.04.2021, a.a.O., juris Rn. 27; VG Stade, B.v. 06.05.2021 – 1 B 569/21, juris Rn. 51 \nff.). Dieses Ermessen hat der Antragsgegner zu 2. mit dem Entwurf des Hygienekonzepts \nvom 09.06.2021 und seinen hierin enthaltenen Abstufungen und Ausnahmeregelungen \nvon der Maskenpflicht ordnungsgemäß ausgeübt, zumal ihm hierbei eine entsprechende \nEinschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel eingeräumt ist (vgl. OVG \nBremen, B.v. 12.05.2020, a.a.O., juris Rn. 20). Trennwände sind auch nicht geeignet \nMasken oder Gesichtsvisiere zu ersetzen, die nur abseits des Sitzplatzes, des Redepults \n\n15\nsowie der Saalmikrophone und damit vor allem bei Bewegungen im Raum getragen \nwerden sollen.\nAuf die Frage, ob der Antragsteller aus medizinischen Gründen daran gehindert ist, eine \nMund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kommt es nicht an, weil das Hygienekonzept alternativ \ndie Möglichkeit des Tragens eines Gesichtsvisieres vorsieht. Es steht dem Antragsteller \nzudem frei, einen Test durchzuführen, wozu auch vor Ort die Möglichkeit geboten wird. Im \nFalle der Vorlage eines negativen Testergebnisses oder eines Impfnachweises entfiele \nauch die Verpflichtung zum Tragen des Gesichtsvisiers. Der Antragsteller könnte hierdurch \neine Verweigerung des Zutritts zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung abwenden \nund den darin liegenden Eingriff in sein Recht auf Mitwirkung am parlamentarischen \nProzess im Plenum vermeiden. Der Antragsteller hat die Frage des Gerichts, ob er einen \nvollumfänglichen Impfschutz hat, nicht beantwortet. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, \ndass ihm das Tragen eines Gesichtsvisiers oder die Durchführung eines Tests nicht \nzumutbar wäre. Die Beeinträchtigungen durch eine Testung sind von kurzer Dauer und \nniedrigschwelliger Intensität und stellen somit keinen offenkundig unverhältnismäßigen \nEingriff dar (vgl. zur Zumutbarkeit für Grundschüler: OVG Bremen, B.v. 20.04.2021 – 1 B \n180/21, juris Rn. 44 m.w.N.). Die Testmöglichkeit stellt ein Pendant zur Maskenpflicht für \nFälle dar, in denen das Risiko einer Weiterverbreitung des Corona-Virus nicht durch das \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vermindert werden kann. Das Bemühen, im \nRahmen von Regelungen der Ordnungsgewalt im Hinblick auf den Sitzungsablauf dem \nSchutzbedürfnis \nder \nanderen \nin \nparlamentarischen \nSitzungen \nanwesenden \nStadtverordneten Rechnung zu tragen, möglichst keinem erhöhten Infektionsrisiko durch \nnicht maskentragende Stadtverordnete ausgesetzt zu werden, ist in keiner Weise rechtlich \nzu beanstanden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichthof, B.v. 06.05.2021, a.a.O., juris Rn. \n45). \nDie dem Antragsteller drohenden Ordnungsmaßnahmen wären auch als angemessen \nanzusehen. Die damit verfolgten legitimen Ziele stünden nicht außer Verhältnis zur \nSchwere des Eingriffs in das Recht des Antragstellers auf freie Mandatsausübung nach \n§ 25 VerfBrhV. Hieraus ergibt sich ein subjektives Recht des einzelnen Stadtverordneten, \ndas \nsowohl \nein \nRecht \nauf \nAnwesenheit \nbei \nden \nSitzungen \nder \nStadtverordnetenversammlung, ferner das Recht, dort Erklärungen abzugeben und \nAnträge zu stellen, als auch das Recht, an der Beschlussfassung mit dem vollen Gewicht \nseiner Stimme teilnehmen zu können, umfasst (vgl. VG Dresden, B.v. 22.03.2021, a.a.O., \njuris Rn. 8 m.w.N.). Die Minimierung des Infektionsrisikos vor dem Hintergrund der \nSicherung \ndes \nreibungslosen \nund \neffektiven \nAblaufs \nder \nSitzungen \nder \nStadtverordnetenversammlung und die Minimierung der Ansteckungsgefahr der zur \n\n16\nTeilnahme verpflichteten Stadtverordneten aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des \nRücksichtnahmegebots \nüberwiegen \nvorliegend \nwesentlich \ndas \nInteresse \ndes \nAntragstellers, in Pandemiezeiten ohne jegliche hygienische Zugangsvoraussetzung an \nSitzungen der Antragsgegnerin zu 1. teilnehmen zu können. Der Antragsteller wird durch \ndie Masken- bzw. Gesichtsvisierpflicht sowie die alternative Testpflicht allenfalls \ngeringfügig in der Ausübung seines freien Mandats beeinträchtigt. Sein Interesse hat daher \nhinter dem Interesse der anderen Abgeordneten, ihr Mandat ohne vermeidbares Risiko \ngesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuüben und dem Interesse der Allgemeinheit an \neinem sicheren Funktionieren der Stadtverordnetenversammlung, zurückzutreten.\n3.\nDer Hilfsantrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Verweigerung des Zutritts zur \nSitzung am 22.04.2021 rechtswidrig gewesen ist, ist unzulässig. Dabei kommt es nicht \ndarauf an, ob es dem Antrag des Antragstellers bereits an der Statthaftigkeit mangelt (vgl. \nVGH München, B.v. 26.05.1997 – 4 CS 96.3551, BeckRS 2005, 30431) oder dem \nAntragsteller vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung fehlt (vgl. \nVGH Kassel, B.v. 10.06.1988 – 1 TH 2568/87, BeckRS 9998, 27121). Jedenfalls stand das \nam 22.04.2021 durch den Antragsgegner zu 2. ausgesprochene Zutrittsverbot in \nuntrennbarer Verbindung mit den Vorgaben aus dem Hygienekonzept vom 21.04.2021 und \nhat sich somit mit dem Ende der Sitzung der Antragsgegnerin zu 1. am 22.04.2021 objektiv \nerledigt. Für den Fall der Erledigung ist in § 80 Abs. 5 VwGO oder in sonstigen \nBestimmungen \nzum \nverwaltungsgerichtlichen \nvorläufigen \nRechtsschutz \nein \nFortsetzungsfeststellungsantrag nicht vorgesehen (so für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nund § 123 VwGO: Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 370 und 933). \nEine „gutachterliche Äußerung“ zur materiellen Rechtslage ist nicht Zweck des Verfahrens \nim einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO 39. EL Juli \n2020, § 80 Rn. 365).\nIII.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 22.7 des Streitwertkataloges). Von einer \nHalbierung des Streitwertes nach Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war vorliegend aufgrund der mit der Entscheidung \nverbundenen Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkataloges).\n\n17\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Bauer\nBogner\nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-11/1-v-791-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-11/1-v-791-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365034","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.857557+00:00"}}