{"status":"available","doknr":"OLD365033","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-15","aktenzeichen":"6 K 1600/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 1600/20\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen,\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nJustus und Richter Müller sowie die ehrenamtliche Richterin Stehr und den ehrenamtlichen \nRichter Scherzer ohne mündliche Verhandlung am 15. Juni 2021 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n2\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Bezüge für den Zeitraum \nvom 06.02.2016 bis 30.11.2018.\nDe\n geborene Kläger steht seit dem\n.2010 im Dienst der Beklagten. Ihm ist das \nAmt eines Professors an einer\nhochschule (Bes.Gr. W 3) übertragen. Zusätzlich zu \nseinen monatlichen Grundbezügen bewilligte die Hochschule\n dem Kläger seit \ndem\n2010 unbefristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge gemäß § 3 \nHochschul-Leistungsbezügeverordnung (BremHLBV) in Höhe von 400,00 Euro, die an \nBesoldungserhöhungen teilnahmen. Zugleich bewilligte ihm die Hochschule\n \nvom\n2010 befristet bis 05.02.2013 weitere Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge \ngemäß § 3 BremHLBV in Höhe von 300,00 Euro, die nicht an Besoldungserhöhungen \nteilnahmen.\nMit Rückwirkung zum 01.01.2013 erhielt er aufgrund der nach dem Gesetz zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013, erfolgten Neuregelung der W-Besoldung \nder Professorinnen und Professoren statt der bisherigen Leistungsbezüge nunmehr \nzusätzlich zu seinen Grundbezügen erstens unbefristete Grundleistungsbezüge in Höhe \nvon 600,00 Euro teilnehmend an Besoldungsanpassungen (flexibler Betrag) sowie \nzweitens befristet bis zum 05.02.2013 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge gemäß § 3 \nBremHLBV in Höhe von 168,68 Euro als Festbetrag. \nNach dem Auslaufen letzterer Bezüge (168,68 Euro) bewilligte die Hochschule\n \ndem Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung vom 06.02.2013 zusätzlich zu den \nGrundbezügen und den Grundleistungsbezügen in Höhe von 600,00 Euro besondere \nLeistungsbezüge befristet bis 05.02.2016 nunmehr in Höhe von 500,00 Euro monatlich. \nDie Bewilligung erfolgte mit Bescheid des Rektors der Hochschule\n vom \n23.10.2013 entsprechend zum Teil rückwirkend. Danach erhalte er die Zulage für \nLeistungen, die über die Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bereich von Lehre, Forschung \nund der Nachwuchsförderung deutlich hinausgingen, sowie für bestimmte aufgeführte \nLeistungen. Der Bescheid enthielt die Aufforderung, bis zum Ende des Vertragszeitraumes \n\n3\neinen Bericht mit einer Stellungnahme seiner Dekanin über die erbrachten Leistungen \nvorzulegen. \nIm Dezember 2013 erhielten die Professorinnen und Professoren der Hochschule\n \n ein Schreiben des Kanzlers der Hochschule, in dem über die Neuregelung der \nGewährung von Leistungsbezügen in der W-Besoldung informiert wurde. Darin wurde u.a. \nmitgeteilt, dass bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge in Form \nvon Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen sowie für besondere Leistungen in Summe \nvon mindestens 600,00 Euro monatlich und unbefristet gewährt würden. Das gelte \nentsprechend soweit vor dem 01.01.2013 im Einzelfall noch keine Leistungsbezüge \nvergeben worden seien. Bei gleichzeitiger Gewährung von Berufungsleistungsbezügen \nund Leistungsbezügen für besondere Leistungen sei die Gesamtsumme maßgebend. \nSoweit \nHochschullehrerinnen \nund \nHochschullehrer \nzum \nStichtag \nbereits \nden \nMindestbetrag übersteigende Leistungsbezüge erhalten hätten, ändere sich nichts an der \nGesamthöhe der gewährten Leistungsbezüge. Lediglich eine etwaig bestehende \nBefristung der Leistungsbezüge entfalle in Bezug auf den Anteil von 600,00 Euro. Der \njeweils über 600,00 Euro liegende Betrag werde entsprechend den Bedingungen der \njeweiligen bisherigen Gewährung befristet oder unbefristet weiter gewährt. Soweit \nLeistungsbezüge in der Summe den Betrag von 600,00 Euro bisher nicht erreichten oder \nbisher noch keine Leistungsbezüge gewährt worden seien, nehme das Dezernat Personal \neine Aufstockung bzw. die erstmalige Gewährung vor. Ein diesbezüglicher Antrag auf \nGewährung besonderer Leistungsbezüge sei nicht erforderlich. \nDie Bezügemitteilungen für Januar 2014 und Februar 2014 enthielten für die \nstreitgegenständlichen Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Höhe von 500,00 \nEuro den Zusatz „gilt bis 05.02.2016“. Die nachfolgende Mitteilung für März 2014 und auch \nalle Weiteren bis November 2018 enthielten diesen Vermerk aufgrund eines \nEingabefehlers innerhalb der Performa Nord nicht (mehr).\nDie besonderen Leistungsbezüge in Höhe von 500,00 Euro wurden über die Befristung \n(bis 05.02.2016) hinaus weiter ausbezahlt, was intern Anfang November 2018 aufgrund \nder Nachfrage der Hochschule\n bei der Performa Nord festgestellt wurde.\nAm 27.11.2018 beantragte der Kläger die Entfristung der ihm in Höhe von 500,00 Euro \ngewährten Leistungsbezüge für besondere Leistungen. \n\n4\nMit Schreiben vom 05.04.2019 hörte die die Bezüge auszahlende Performa Nord den \nKläger zu der beabsichtigten Rückforderung für den Zeitraum 06.02.2016 bis 30.11.2018 \nan. Grund für die Überzahlung sei ein Eingabefehler. Die Rückforderung betrage brutto \n16.913,79 Euro. Ihm werde Gelegenheit gegeben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse \nanzugeben.\nMit Email vom 23.04.2019 wies der Kläger darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, \ndass es sich bei der Zahlung um die Verstetigung seiner Leistungsbezüge im Rahmen der \nW 3 - Besoldung gehandelt habe. Aus diesem Grund habe er auch keinen neuen Antrag \ngestellt. Er habe die Leistungen, die zu den besonderen Leistungsbezügen berechtigten, \nerbracht und erbringe sie weiterhin. Er wies auf die Möglichkeit der rückwirkenden \nBewilligung dieser Leistungsbezüge hin.\nMit Bescheid vom 12.07.2019 forderte die Performa Nord den überzahlten Betrag \nabzüglich eines Billigkeitsverzichts in Höhe von 30 % in Höhe von 11.839,65 Euro zurück. \nEine rückwirkende Bewilligung könne nicht durch die Bezügestelle erfolgen. Dafür sei die \nHochschule zuständig. Die Rückforderung beruhe auf § 16 Abs. 2 Bremisches \nBesoldungsgesetz. Der Kläger hätte zweifelsfrei erkennen müssen, dass die \nAnspruchsgrundlage auf Zahlung der besonderen Leistungsbezüge in Höhe von 500,00 \nEuro ab dem 06.02.2016 entfallen sei. Obwohl er verpflichtet gewesen sei, seine \nBesoldungsmitteilungen zeitnah sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sei eine \nBenachrichtigung der Personalabteilung oder der Performa durch ihn nicht erfolgt. Neben \ndem Billigkeitsabzug von 30 % sei ihm aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit der \nRatenzahlung zuzugestehen. Die Raten betrügen im August 2019 339,65 Euro und ab \nSeptember 2019 500,00 Euro. Insoweit werde die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen \nerklärt. \nMit Bescheid vom 03.07.2019 bewilligte der Rektor der Hochschule\n dem Kläger \nrückwirkend ab dem 27.11.2018 befristet bis zum 26.11.2021 erneut besondere \nLeistungsbezüge in Höhe von 500,00 Euro.\nGegen den Rückforderungsbescheid erhob der Kläger am 02.08.2019 Widerspruch. Er sei \nentreichert. Er bestreite den Lebensunterhalt seine\nköpfigen Familie und habe den \nÜberzahlungsbetrag für die laufenden Lebenshaltungskosten ausgegeben. Er habe auch \nweder Kenntnis von der Unrichtigkeit der Gewährung der besonderen Leistungszulage \ngehabt, noch sei der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen, dass er \nihn hätte erkennen müssen. Er sei von einer Verstetigung der besonderen \nLeistungsbezüge ausgegangen. Hierfür spreche das ihm im Dezember 2013 zugesandte \n\n5\nInformationsschreiben betreffend die Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes. Aus \nden Formulierungen: „Soweit Hochschullehrer/innen zum Stichtag bereits den \nMindestbetrag übersteigende Leistungsbezüge erhalten haben und damit im Sinne des \nGesetzes amtsangemessen besoldet sind, ändert sich nichts an der Gesamthöhe der \ngewährten Leistungsbezüge. Lediglich eine etwaig bestehende Befristung der \nLeistungsbezüge entfällt in Bezug auf einen Anteil in Höhe von 600,00 Euro“ sowie „Ein \ndiesbezüglicher Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge mit Nachweis über \ndas Erbringen von in der Leistungsbezügeordnung der Hochschule für Künste Bremen \ndefinierten Leistungserwartungen für die entsprechenden Leistungsstufen (…) sind nicht \nerforderlich.“ habe er geschlossen, dass die Befristung seiner Leistungszulage entfallen \nund ein weiterer Antrag nicht erforderlich sei. Dafür spreche auch der weitere Umstand, \ndass der Befristungsvermerk auf den Besoldungsmitteilungen ab dem Monat März 2014 \nentfallen \nsei. \nZwischen \ndem \nInformationsschreiben \nund \nder \nÄnderung \nder \nBezügemitteilung hätten nur drei Monate gelegen, weshalb er von einem Zusammenhang \nmit der Anpassung der Leistungsbezüge ausgegangen sei. Die Fehlerhaftigkeit habe sich \nihm gerade nicht aufgedrängt. Ferner sei die Rückforderung unbillig, da der Fehler allein \nim Verantwortungsbereich der Beklagten liege und er aufgrund dieses Fehlers keinen \nerneuten Antrag auf die Leistungsbezüge gestellt habe. Letztere seien ihm erneut erst seit \ndem 27.11.2018 wieder bewilligt worden. \nMit Bescheid vom 26.06.2020 wies die Performa Nord den Widerspruch als unbegründet \nzurück. Auf eine Entreicherung der vom 06.02.2016 bis 30.11.2018 rechtsgrundlos \ngezahlten Leistungsbezüge könne sich der Kläger nicht berufen. Er hätte den Fehler in den \nBezügemitteilungen erkennen müssen, da er in Kenntnis der Befristung gewesen sei. \nZumindest hätten ihm Zweifel aufkommen müssen, die zu einer Klärung des Sachverhalts \nhätten führen müssen. Er habe die erforderliche Sorgfalt damit in besonders hohem Maße \naußer Acht gelassen. Dies führe zu einer verschärften Haftung. Im Rahmen der Billigkeit \nsei der Umstand des behördlichen Verschuldens bereits mit der Reduzierung der \nRückforderungssumme um 30 % berücksichtigt worden. Außerdem sei ihm eine \nratenweise Zahlung gewährt worden. \nAm 03.08.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Rückforderung \nsei rechtswidrig. Zur weiteren Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem \nVorverfahren. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n\n6\nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n12.07.2019 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 26.06.2020 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen.\nSie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 11.05.2021 (Kläger) und vom 07.05.2021 (Beklagte) \nzugestimmt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Personal- und \nBesoldungsakte) verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDas Gericht kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.\nDie Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge, zu denen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 \nBremBesG Zulagen gehören, ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nRechtsgrundlage der Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 16 Abs. 2 \nBremBesG. Danach regelt sich die Rückzahlung zu viel bezahlter Bezüge nach den \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Herausgabe einer ungerechtfertigten \nBereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 \ndieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn \nhätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der \nobersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der \nRückforderung abgesehen werden.\n\n7\nDie Rückforderungsentscheidung erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. \nInsbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 05.04.19 ordnungsgemäß gemäß § 28 \nBremVwVfG angehört. \nIn materieller Hinsicht liegen die Rückforderungsvoraussetzungen vor. \nNach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung ist ein Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger \ngrundsätzlich dazu verpflichtet, ohne rechtlichen Grund gezahlte Bezüge zurückzuzahlen \n(§ 812 BGB). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen offenkundig vor. Der Kläger \nhat durch Leistung und ohne Rechtsgrund etwas erlangt, indem ihm über die Befristung \nhinaus im Zeitraum vom 06.02.2016 bis 30.11.2018 die Leistungsbezüge für besondere \nLeistungen gezahlt wurden. \nDer Kläger kann sich indes nicht auf Entreicherung berufen. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist \nder Bereicherungsanspruch im Falle der Entreicherung des Anspruchsgegners \nausgeschlossen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das \nrechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgrundes verbraucht \nhat. Der Empfänger ist nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert, wenn das Erlangte \nersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen \nVermögen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ursprüngliche \nBereicherung vorhanden wäre. Der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer \nLeistung kann sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er mit dem \nErlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag ganz oder teilweise zur Schuldentilgung \nverwendet hat. Er kann sich hingegen auf Entreicherung immer dann berufen, wenn er im \nHinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht \nzu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner \nVerbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur \nbei Aufwendungen, die außerhalb der sonstigen Lebensgewohnheiten des Empfängers \nliegen (sog. Luxusausgaben), sondern auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten \nBezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen \nLebenshaltung aufgewendet worden sind (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15/10 – juris \nRn. 8).\n \nDer Kläger hat vorgetragen, die monatlichen Überzahlungen für die laufenden \nLebenserhaltungskosten ausgegeben zu haben. Hiervon wäre nach der in der \nRechtsprechung aufgestellten Vermutungsregelung auszugehen. Danach entspreche es \n\n8\nder allgemeinen Lebenserfahrung, dass überzahlte Bezüge zur Verbesserung der \nallgemeinen Lebenshaltung aufgewandt werden und deshalb als verbraucht gelten \nkönnen, wenn sie ein Zehntel der monatlichen Bezüge nicht übersteigen (OVG Bremen, \nUrt. v. 09.03.1994 – 2 BA 28/93 – juris; OVG Münster, Urt. v. 22.06.2016 – 1 A 2580/14 –, \njuris; VG Aachen, Urteil vom 10. November 2016 – 1 K 1898/15 –, juris). Bei einem \nGrundgehalt, welches im Falle des Klägers mehr 5.000 Euro beträgt, übersteigen die \nüberzahlten 500,00 Euro diese Grenze nicht. Das Gericht hat dennoch Zweifel, ob diese \nVermutung im konkreten Fall angesichts der Höhe des monatlichen Überzahlungsbetrages \nbzw. angesichts der Höhe der monatlichen Grundbezüge ohne weitere Prüfung bzw. \nDarlegung durch den Kläger angewendet werden kann. Die schematische Anwendung der \n10 %-Regelvermutung dürfte bei höheren Bezügen - wie im Falle des Klägers - zu \nunbilligen Ergebnissen führen. Im Ergebnis kann die Frage des vermuteten Verbrauchs \nhier jedoch offenbleiben.\nDie Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist dem Kläger jedenfalls aufgrund einer \nverschärften Haftung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 BremBesG i.V.m. § 818 Abs. 4, 819 BGB \ndeshalb verwehrt, weil der Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung so \noffensichtlich war, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen \nGrundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die \nim Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. \nZu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen \nTreuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im \ndienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf \nÜberzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG \nliegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die \nausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die \nBesoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Nicht ausreichend hingegen ist es, wenn Zweifel \nbestehen und es lediglich einer Nachfrage bedürfte. Dass der Grund für die Überzahlung \nauf einem Eingabefehler der Performa beruhte, ist für die Frage der Offensichtlichkeit ohne \nBelang (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4/11-, juris).\nDer Kläger wusste aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 23.10.2013 um die Befristung \nder Leistungszulage für besondere Leistungen bis zum 05.02.2016. Ihm war als Professor \nan der Hochschule\n auch bekannt, dass Leistungsbezüge durchaus befristet \ngewährt werden sowie, dass Leistungsbezüge auf Antrag gewährt werden und einen \n\n9\nsolchen hatte er für den über den 05.02.2016 hinausgehenden Zeitraum nicht gestellt. Ihm \nist nach eigenem Vortrag nach Prüfung seiner Bezügemitteilungen auch aufgefallen, dass \ner die Leistungszulage von 500,00 Euro über den 05.02.2016 hinaus erhält. Die Tatsache, \ndass der Befristungszusatz in der Bezügemitteilung ab März 2014 entfallen war, kann er \nindes weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem im Dezember 2013 \nversandten \nInformationsschreiben \nzu \nseiner \nEntlastung \nanführen. \nZu \nder \nSchlussfolgerung, dass in dem Wegfall des Befristungszusatzes in der Bezügemitteilung \neine unbefristete Bewilligung liegen könnte, ist angesichts seiner als Professor \nvorauszusetzenden Kenntnisse des Beamtenrechts fernliegend. Ihm war aus der \nVergangenheit geläufig, dass die Hochschule Bewilligungen und Entfristungen per \nBescheid vornimmt. Es ist zu erwarten, dass er angesichts seines Bildungsstandes \nerkennt, dass einem solchen Zusatz bzw. dem Wegfall eines solchen Zusatzes in der \nBezügemitteilung keine konstitutive Wirkung zukommen kann. Hinzu kommt, dass er am \n27.11.2018, und damit vor der Anhörung zu der Rückforderung im April 2019, einen Antrag \nauf Entfristung der besonderen Leistungsbezüge gestellt hat. Dies widerspricht mithin \nseinem Vortrag, er sei von einer Verstetigung seiner Leistungsbezüge ausgegangen. \nUnabhängig hiervon ist das im Dezember 2013 an die Professorinnen und Professoren \nversandte \nInformationsschreiben \neindeutig \nund \nverständlich \nauf \ndie \nMindestleistungsbezüge in Höhe von 600,00 Euro bezogen gewesen, die nunmehr alle \nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten sollten, um die angenommene \nUnteralimentierung auszugleichen. Das Schreiben stellt die nunmehr an alle \nProfessorinnen und Professoren zu zahlenden Grundleistungsbezüge in Höhe von 600,00 \nEuro in den Mittelpunkt. Das Informationsschreiben erklärt weiter auch ausdrücklich, dass \nder jeweils über 600,00 Euro liegende Betrag entsprechend den Bedingungen der \njeweiligen bisherigen Gewährung befristet oder unbefristet weiter gewährt werde. Auch \nwird aus dem Kontext deutlich, dass nur diejenigen Professoren, denen bisher \nLeistungsbezüge unterhalb von 600 Euro oder die gar keine Leistungsbezüge erhalten \nhatten, „diesbezüglich“ keinen Antrag stellen müssen und dass das Dezernat Personal von \nsich aus die erstmalige Gewährung bzw. die Aufstockung vornimmt. Zu seiner Entlastung \nkann der Kläger nach Auffassung der Kammer deshalb auch nicht den zeitlichen \nZusammenhang zwischen dem Informationsschreiben und dem Beginn der Überzahlung \nbzw. dem Entfallen des Befristungszusatzes in seiner Bezügemitteilung anführen. \nVielmehr ist gerade im Falle von Besoldungsänderungen, über die noch dazu ausdrücklich \ngesondert informiert wird, die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Prüfung der Stimmigkeit der \nBezügemitteilung erhöht. \nDie nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BremBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist ebenfalls \nnicht zu beanstanden. Eine weitere Reduzierung über das gewährte Absehen eines \n\n10\nBetrages von 30 % und die ratenweise Rückerstattung ist nicht angezeigt. Nach besagter \nVorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung \nabgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des \nEinzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare \nLösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige \nLebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist \nAusdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben \nund stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten \nRechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der \nverschärften Haftung von Bedeutung ist. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer \nBedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in \nwelchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein \nMitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung \neinzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung \nteilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden \nbehördlichen Verantwortung liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesen Fällen ein \nAbsehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten \nBetrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa \nbesonderer \nwirtschaftlicher \nProbleme \ndes \nBeamten, \nkann \nauch \neine \ndarüberhinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen \n(vgl. BVerwG, Urteile v. 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 18 ff, und - 2 C 15.10 -, juris, Rn. \n24 ff). Solche wirtschaftlichen Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\n\n11\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nKorrell\nJustus\nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-15/6-k-1600-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-15/6-k-1600-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365033","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.826450+00:00"}}