{"status":"available","doknr":"OLD365032","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-15","aktenzeichen":"6 K 2606/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2606/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nJustus und Richter Müller sowie die ehrenamtliche Richterin Stehr und den ehrenamtlichen \nRichter Scherzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021 für Recht \nerkannt: \nDie Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf \nBerücksichtigung der Zeiten seines Zivildienstes und seiner \nTätigkeit als Software Engineer bei\n GmbH bei \nder Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. \n\n2 \nDer Bescheid vom 09.09.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids \nvom 10.10.2020 wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die \nKlage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger \nzu 1/3. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der/die \njeweilige Vollstreckungsschuldner/in darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der/die jeweilige \nVollstreckungsgläubiger/in vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Korrell \ngez. Justus \ngez. Müller \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeiten seines Zivildienstes und von \nVorbeschäftigungszeiten bei der Festsetzung seiner Erfahrungsstufe. \n \nDer 1989 geborene Kläger ist Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 BremBesO) im Dienst \nder Beklagten und in der beruflichen Schule Schulzentrum des Sekundarbereichs II \n für die Fächer Informationstechnik und Gemeinschaftskunde tätig. Nach \nErlangung der Allgemeinen Hochschulreife absolvierte er vom 01.10.2008 bis 30.06.2009 \nzunächst den Zivildienst. Sodann nahm er im September 2009 ein Studium im Studiengang \nKommunikations- und Informationstechnik an der \n Hochschule \n auf \nund schloss es im Januar 2014 mit dem Bachelor of Engineering ab. Im April 2014 nahm \ner das Masterstudium im Studienfach Lehramt an beruflichen Schulen und Politik und der \nFachrichtung Informationstechnik an der Universität Bremen auf und schloss dieses im Juli \n2016 mit dem Abschluss Master of Education ab. Bereits während seines Masterstudiums \nwar der Kläger vom 01.02.2015 bis zum 15.04.2016 als Technischer Support be\n e.V. im Umfang von zehn Wochenstunden tätig. Noch vor seinem \nMasterabschluss nahm er am 15.04.2016 eine Tätigkeit als Software Engineer bei \n GmbH im Umfang von 40 Wochenstunden auf. Dort war er bis zum \n31.12.2017 tätig. Am 01.02.2019 begann er seinen Vorbereitungsdienst für die Lehrämter \nan beruflichen Schulen im Lande Bremen und wurde in diesem Zuge zum Referendar für \ndie Lehrämter an öffentlichen Schulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nWiderruf ernannt. Am 24.05.2019 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an \nöffentlichen Schulen – Lehramt an berufsbildenden Schulen –. Noch vor dem Bestehen \n\n3 \nder Zweiten Staatsprüfung bewarb er sich bei der Beklagten um die Einstellung als \nStudienrat. Am 01.08.2019 wurde der Kläger eingestellt und zum Studienrat unter Berufung \nin das Beamtenverhältnis auf Probe durch die Beklagte ernannt. \n \nDer Kläger wandte sich bereits im Vorfeld zu seiner Ernennung zum Studienrat per E-Mail \nan die Senatorin für Kinder und Bildung im Hinblick auf die Festsetzung seiner \nErfahrungsstufe und bat unter anderem, seine Tätigkeiten als Software Engineer bei \n GmbH und als Technischer Support bei \n e.V. \nzu berücksichtigen. Die bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen in der \nSoftwareentwicklung und dem IT-Bereich seien für die Tätigkeit eines Berufsschullehrers, \nbei der er Fachinformatiker unterrichte, nicht nur förderlich, sondern wesentlich. In der \nberuflichen Bildung sei das Arbeitsprozesswissen die Kernkompetenz einer Lehrkraft und \ndie Didaktik der beruflichen Bildung setze die Arbeitsprozessorientierung in den \nMittelpunkt. Aus diesem Grund habe er sich nach seinem Studium bewusst für eine Phase \nzum Anbahnen dieser Kompetenzen in der Softwareentwicklung entschieden. Sowohl bei \n GmbH als auch bei \n e.V. habe er zudem \nstudentische Mitarbeiter betreut und eingearbeitet. \n \nMit E-Mail vom 28.06.2019 übersandte die Senatorin für Kinder und Bildung dem Kläger \neine Berechnung seiner förderlichen Zeiten vom 24.06.2019 nebst den von ihr erlassenen \nVerfahrenshinweisen zur Berechnung förderlicher Zeiten nach § 25 Abs. 1 Satz 5 \nBremBesG vom 05.03.2019, auf welche hinsichtlich des näheren Inhalts verwiesen wird. \nDanach wurde die Förderlichkeit seiner Tätigkeiten bei\n e.V. und bei \n GmbH jeweils zu einem Faktor von 1:4 bemessen. Zu dieser unter \ndem Gliederungspunkt „II.“ erfolgten Bemessung heißt es zur Begründung der \nanrechenbaren Monate der Tätigkeit bei \n GmbH: „Die Lehrtätigkeit \nbenötigt neben praktischen Erfahrungen im Beruf auch umfangreiches theoretisches sowie \ndidaktisches Wissen; die anteilige Ausbildertätigkeit Berufsausübung ist nur im Verhältnis \n1:4 als nützlich anzuerkennen.“. Zur Tätigkeit bei \n e.V. heißt es \nhierzu: „Der Schulsupport beinhaltet die Beratung und Schulung der KuK aus dem \nschulischen Bereich. Diese Fertigkeiten werden sehr nützlich für die Tätigkeit bewertet. Die \nLehrtätigkeit benötigt neben praktischen Erfahrungen im Beruf auch umfangreiches \ntheoretisches \nsowie \ndidaktisches \nWissen; \ndie \nanteilige \nAusbildertätigkeit \nmit \nBerufsausübung ist deshalb nur im Verhältnis 1:4 als nützlich anzuerkennen.“. Sodann \nfolgen unter dem Gliederungspunkt „III. Besondere Begründung für die Berücksichtigung \natypischer Sachverhalte“, unter dem nach dessen Einleitungssatz die Gründe für die \nAnrechenbarkeit bzw. Nichtanrechenbarkeit als förderliche Zeiten ausführlich zu \nbegründen sind, falls sich die Erfahrungszeiten nicht gemäß der Verfahrenshinweise \n\n4 \nbemessen lassen, folgende Ausführungen: „Das Schulzentrum des Sekundarbereichs II \n \nhat \neinen \numfangreichen \nBereich \nvon \nBildungsgängen \nmit \ninformationstechnischem Schwerpunkt. Insbesondere die Berufsschule mit dem \nFachinformatiker und Berufsfachschule für Assistenten zum Informations-technischen \nAssistenten. Für diesen technischen Bereich ist es schwierig gut ausgebildetes Personal \nzu finden. Die praktische Arbeit ist sehr förderlich, um in der Schule die komplexen \ntheoretischen Inhalte den Schülerinnen und Schülern veranschaulichen zu können. Die \nBegründung zu den lfd. Nr. 1 bis 4 sind in der Tabelle unter II eingefügt.“ Als Fazit folgt \nunter dem Gliederungspunkt „IV.“, dass Zeiten förderlicher Berufserfahrung im Umfang von \ninsgesamt 8 Monaten und 22 Tagen, bei Abrundung also von 8 Monaten festgestellt \nwerden könnten. \n \nMit Bescheid vom 09.09.2019, am 21.10.2019 beim Kläger eingegangen, setzte Performa \nNord für den Kläger die Erfahrungsstufe 5 fest. Es wurden dabei 8 Monate \nberücksichtigungsfähiger Zeiten anerkannt, sodass der Zeitpunkt des Beginns des \nAufsteigens in den Stufen mit dem 01.12.2018 festgelegt wurde. \n \nMit am 13.11.2019 bei Performa Nord eingegangenem Schreiben erhob der Kläger \nWiderspruch gegen den Festsetzungsbescheid und begehrte die (weitere) Anrechnung der \nZeiten seines Zivildienstes und der Tätigkeiten bei \n e.V. und \n GmbH. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ihm sei die \ndurch seinen Zivildienst eingetretene Verzögerungszeit anzurechnen, da er seinen \nBildungsweg an dem Ziel ausgerichtet habe, Berufsschullehrer für die berufliche \nFachrichtung Informationstechnik und für das Fach Politik zu werden. Diesen Weg habe er \nnahtlos mit Ausnahme der Phase des Zivildienstes absolviert. Auch die Tätigkeit bei \n habe er bewusst aufgenommen, um seine spätere Tätigkeit als \nBerufsschullehrer zu verbessern. Im Hinblick auf seine Vorbeschäftigungen vertiefte und \nergänzte er sein Vorbringen aus der E-Mail-Korrespondenz mit der Senatorin für Kinder \nund Bildung zur Bedeutung des Arbeitsprozesswissens für die Lehrtätigkeit an \nberufsbildenden Schulen und zur fachlichen Komplexität des Berufsfelds der \nInformationstechnik. Das bei diesen Tätigkeiten erworbene Arbeitsprozesswissen fördere \nseinen Unterricht in hohem Maße und könne nicht an einer Hochschule oder Universität \nerworben werden, sondern lediglich in realen produktiven Entwicklungsprozessen. Das \nArbeitsprozesswissen sei am informationstechnischen Unterricht im berufsbildenden \nBereich deutlich wesentlicher und wichtiger als pädagogisches Handeln. Wenn diese \nMethodenkompetenz in Lernsituationen für Auszubildende angebahnt werden solle, dann \nmüssten qualifizierte Lehrkräfte für informationstechnischen Unterricht auch ohne \nNachteile die Möglichkeit haben, diese Kompetenz zu erwerben. Eine partielle \n\n5 \nAnerkennung dieser Tätigkeiten sei daher nicht angemessen. Zudem dürften keine \nzusätzlichen Benachteiligungen gegenüber anderen Lehrämtern entstehen, die ohnehin \nschon einen kürzeren Bildungsweg hätten. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2020, dem Kläger am 15.10.2020 zugestellt, wies \nPerforma Nord den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Zivildienstzeiten \nkönnten nicht berücksichtigt werden, da im Anschluss an den Zivildienst keine für den \nkünftigen Beruf als Studienrat vorgeschriebene Ausbildung erfolgt sei. Das von dem Kläger \nnach dem Zivildienst aufgenommene Studium der Ingenieurswissenschaften im \nStudiengang Kommunikations- und Informationstechnik entspreche dem Niveau \nFachhochschule und habe keinen Bezug zu einem universitären Bachelor eines \nLehramtsstudiums. Direkt im Anschluss sei der Masterstudiengang Lehramt an beruflichen \nSchulen abgeschlossen worden. Im Anschluss sei der Kläger in einem privatrechtlichen \nArbeitsverhältnis tätig gewesen und am 01.02.2018 zum Referendar ernannt worden. Im \nHinblick auf die Berücksichtigung förderlicher Zeiten wurde auf die Verfahrenshinweise der \nSenatorin für Kinder und Bildung verwiesen. Die Bewertung der Förderlichkeit einer \nTätigkeit werde im Verhältnis 1:1 zu der Tätigkeit einer vollausgebildeten Lehrkraft mit \n2. Staatsexamen \nim \nschulischen \nUnterricht \nim \nberufsbildenden \nSchulbereich \nvorgenommen. Die Verfahrenshinweise unterschieden zwischen dem allgemeinbildenden \nund dem berufsbildenden Bereich. Die Tätigkeit der unterrichtenden Lehrkraft stehe im \nVordergrund, da das Unterrichten mit Vor- und Nachbereitung den größten Zeitanteil der \nTätigkeit in Anspruch nehme. Im berufsbildenden Bereich werde die einschlägige \nBerufserfahrung mit höheren Anteilen im Verhältnis zu einer Lehrkraft mit 2. Staatsexamen \ngewertet, gerade weil die beruflichen Fachrichtungen jeweils sehr komplex seien und \nLehrkräfte während der Berufstätigkeiten in der Privatwirtschaft zusätzliche Kompetenzen \nerwerben könnten. Das Bewertungsverhältnis der Ausübung eines Berufes berücksichtige \nneben der reinen Berufsausübung auch die Anteile von Ausbildertätigkeiten im Beruf. Die \nTätigkeit bei \n e.V. sei mit dem Faktor 1:4 berücksichtigt worden, \nobwohl sie parallel zum hauptberuflichen Studium des Klägers ausgeübt worden sei. Die \nTätigkeit bei \n GmbH sei mit dem Faktor 1:4 als förderlich \nberücksichtigt worden. Die Besonderheit der beruflichen Bildung sei anerkannt worden, \nobwohl Lehrtätigkeiten vor größeren Gruppen von Schülerinnen und Schülern einschlägig \nwären. Im allgemeinbildenden Bereich würde lediglich ein Faktor von 1:6 bzw. 1:8 \nanerkannt werden. \n \nDer Kläger hat am 16.11.2020, einem Montag, Klage erhoben. \n \n\n6 \nEr wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Im Hinblick darauf, \ndass berufliche Erfahrungen keine zusätzliche Erfahrungen seien, sondern die Lehrkräfte \nder beruflichen Bildung erst zur Ausübung ihres Berufes befähigten, verweist er auf die \nRahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe \nII (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5) der \nKultusministerkonferenz vom 12.05.1995 in der Fassung vom 13.09.2018, wonach eine \nauf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit von grundsätzlich 12 \nMonaten erforderlich sei. Auch nach neuer Prüfungsordnung der Universität Bremen für \ndas Masterstudium in der beruflichen Fachrichtung Informationstechnik sei für den \nAbschluss eine 12-monatige fachpraktische Tätigkeit erforderlich. Zum Zeitpunkt seines \nStudiums sei diese Ankopplung der fachpraktischen Tätigkeit an den Masterabschluss \nnoch nicht vorhanden gewesen. Er sei von der Universität jedoch auf das 12-monatige \nFachpraktikum hingewiesen worden, welcher für den Schuldienst gefordert gewesen sei. \nDer Kläger hat dazu einen Auszug aus dem ASIIN-Akkreditierungsbericht für den \nMasterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung \nElektrotechnik, Informationstechnik, Fahrzeugtechnik oder Metalltechnik“ an der \nUniversität Bremen vom 27.09.2013 vorgelegt, auf den hinsichtlich dessen näheren Inhalts \nverwiesen wird. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass Lehrkräfte in der beruflichen \nBildung mit beruflicher Erfahrung sowohl gegenüber denen im allgemeinbildenden Bereich \nals auch gegenüber denen im berufsbildenden Bereich ohne Berufserfahrung benachteiligt \nwürden. Ein Ermessensfehler ergebe sich schließlich auch daraus, dass ausweislich der \nVerfahrenshinweise beispielsweise Tätigkeiten in der Museums- oder Freizeitpädagogik \nim Kinder- und Jugendbereich eine höhere Gewichtung zukomme als einschlägiger \npraktische Berufserfahrung im berufsbildenden Bereich. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2019 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2020 den Kläger unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie verweist darauf, dass § 25 Abs. 1 Satz 4 BremBesO eine teilweise Berücksichtigung, \ndie sich im konkreten Maß der Förderlichkeit orientiere, ausdrücklich vorsehe. Die \nSenatorin für Kinder und Bildung habe von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch \ngemacht und die Vorbeschäftigungen des Klägers im Verhältnis 1:4 berücksichtigt. Die \nBeklagte verweist dabei auf die Berechnung der Senatorin für Kinder und Bildung vom \n24.06.2019. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Zivildienstzeiten des Klägers \nwiederholt sie die Begründung des Widerspruchsbescheides. \n\n7 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Personalakte und Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. \n \nDie Ablehnung der Berücksichtigung der Zeiten des Zivildienstes des Klägers (hierzu I.) \nund die Ablehnung der Berücksichtigung der Tätigkeit als Software Engineer bei\n \n GmbH über einen Umfang von 1:4 hinaus (hierzu II.) sind rechtwidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dies gilt jedoch nicht für die \nAblehnung der Berücksichtigung der Tätigkeit bei\n über den \nUmfang von 1:4 hinaus (hierzu III.). \n \nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 23.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924) und der vom \n01.08.2019 bis 10.11.2019 gültigen Fassung, nachfolgend BremBesG a.F. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu \nberücksichtigen, dass die Festlegung der Erfahrungsstufe nach den Regelungen des \nBremischen Besoldungsgesetzes eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe \nder Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich \nist daher die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf \nDienstbezüge gegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (VG Bremen, Urt. v. \n28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2018 – 1 \nA 1044/16 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, \njuris Rn. 22). Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers \nzum Studienrat am 01.08.2019. \n \nNach § 25 Abs. 1 BremBesG a.F. wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der \nAufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt (Satz 1 und \n2). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen \nBesoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit \nAnspruch \nauf \nDienstbezüge \nbei \neinem \nöffentlich-rechtlichen \nDienstherrn \nim \nGeltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 3). Davor liegende Zeiten sind \n(Satz 4) zu berücksichtigen oder können (Satz 5) unter bestimmten Voraussetzungen \nberücksichtigt werden. \n\n8 \n \nI. \nDer Kläger hat entsprechend seines gestellten Klageantrages einen Anspruch auf erneute \nEntscheidung über die Berücksichtigung seiner Zivildienstzeiten bei der Festsetzung seiner \nErfahrungsstufe. \n \nVor der ersten Ernennung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 3 BremBesG a.F. liegende Zeiten, \ndie nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter \nVerzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, sind gemäß § 25 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 2 BremBesG a.F. bei der Bemessung des Grundgehalts zu \nberücksichtigen. \n \nDer vor der Ernennung des Klägers zum Studienrat am 01.08.2019 von ihm geleistete \nZivildienst stellt eine nach dem Arbeitsplatzplatzschutzgesetz auszugleichende Zeit dar. \n \nBeginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine \nWehrübung eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemeinbildende \nSchulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, \nFachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den \nGrundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gelten gemäß § 13 Abs. 2 \nArbPlSchG für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis \nzum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als \nBeamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Gemäß § 12 Abs. 2 \nSatz 1 ArbPlSchG regeln die Besoldungsgesetze unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 \nund 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene \nSoldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter \neingestellt werden. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) des Gesetzes über den Zivildienst der \nKriegsdienstverweigerer gilt für anerkannte Kriegsdienstverweigerer das ArbPlSchG mit \nder Maßgabe, dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt. \n \n1. \nDer Kläger hat mit der Aufnahme des Bachelorstudiums Kommunikations- und \nInformationstechnik, des daran anschließenden Masterstudiums Lehramt an beruflichen \nSchulen und des Vorbereitungsdienstes im Anschluss an seinen Zivildienst eine für seinen \nBeruf als Studienrat an einer beruflichen Schule vorgeschriebene Ausbildung begonnen. \nDie Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, wird mit einem \nMastergrad oder gleichwertigem Abschluss eines Hochschulstudiums und dem \nVorbereitungsdienst erworben, § 14 Abs. 4 BremBG, § 13 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 \n\n9 \nBremLVO. Für die Befähigung zu einem Lehramt an berufsbildenden Schulen ist gemäß \n§ 2 BremLAG das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erforderlich. Zudem gliedert sich \ndie Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BremLAG in das \nStudium und den Vorbereitungsdienst. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BremLAG besteht das \nLehramtsstudium aus einem sechssemestrigen Bachelorstudium mit berufspraktischen \nund berufsfeldbezogenen Anteilen und einer darauf aufbauenden viersemestrigen \nMasterausbildung (Master of Education). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) der Zugangsordnung für \nden Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische \nWissenschaften)“ an der Universität Bremen ist Zugangsvoraussetzung für den Master of \nEducation „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ mit \nden Hauptfächern Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik und Informationstechnik \nunter anderem ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem von drei \nnäher benannten Studiengängen, zu denen unter anderem Informatik gehört, oder ein als \ngleichwertig anerkannter Studiengang. \n \nDer Kläger hat sich nach seinem Vorbereitungsdienst und dem Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung im Mai 2019 zudem innerhalb von sechs Monaten um Einstellung als \nStudienrat beworben und wurde aufgrund dieser Bewerbung im August 2018 eingestellt. \n \n2. \nDie zeitliche Verknüpfung zur Beendigung des Zivildienstes wird nicht dadurch \naufgehoben, \ndass \nder \nKläger \nzwischen \nseinem \nMasterstudium \nund \ndem \nVorbereitungsdienst über ein Jahr lang als Software Engineer bei \n \nGmbH tätig gewesen ist. Diese Tätigkeit war zwar – anders als nach der aktuellen \nPrüfungsordnung – weder nach der für den Kläger im Zeitpunkt seines Masterstudiums \ngeltenden Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an \nberuflichen Schulen“ an der Universität Bremen vom 01.07.2014 noch nach den oben \ndargestellten Regelungen für den Erwerb der Laufbahn- oder Lehramtsbefähigung \nvorgeschrieben. Eine solche Tätigkeit zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten einer \nnotwendigen Ausbildung stellt daher eine im Rahmen des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG relevante \nUnterbrechung dar, die grundsätzlich dazu führt, dass die notwendige Ausbildung nicht \nmehr im Anschluss an den Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt wurde. Aus \nder Vorschrift geht hervor, dass die Verzögerung des Eintritts in das Beamtenverhältnis \ngerade auf dem Ableisten des Zivildienstes beruhen muss. Es kommt damit entscheidend \ndarauf an, ob der Kläger zielgerichtet und ohne von ihm zu vertretende Unterbrechungen \noder unverhältnismäßige Verzögerungen die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und \nsich daraufhin um eine Einstellung als Beamter beworben hat (vgl. VG Berlin, Urt. v. \n15.04.2021 – 28 K 205.18 –, juris Rn. 30). Dies ist vorliegend trotz der Unterbrechung durch \n\n10 \ndie Tätigkeit als Software Engineer jedoch ausnahmsweise anzunehmen. Denn die \nUnterbrechung war jedenfalls nicht als solche von dem Kläger zu vertreten. Ausweislich \nder Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der \nSekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5) der \nKultusministerkonferenz ist eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische \nTätigkeit um Umfang von 12 Monaten für den Abschluss eines Studiums mit dem Ziel der \nfachlichen Voraussetzung für die genannten Lehrämter. Nach dem vom Kläger vorgelegten \nAkkreditierungsbericht für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen mit der \nberuflichen Fachrichtung Elektrotechnik, Informationstechnik, Fahrzeugtechnik oder \nMetalltechnik“ an der Universität Bremen vom 27.09.2013 (S. 51) wies die Universität zur \ndamaligen Zeit zu Beginn des Studiums in einer speziellen Einführungsveranstaltung für \nStudierende, die das Lehramt an beruflichen Schulen anstreben, auf das zwölfmonatige \nFachpraktikum hin. Darüber hinaus wurden nach dem Akkreditierungsbericht eine \nStudienbroschüre und ein Studienleitfaden ausgegeben, in denen ebenfalls noch einmal \nexplizit auf das für den Schuldienst geforderte zwölfmonatige Fachpraktikum hingewiesen \nwerde. Wie in den entsprechenden KMK-Richtlinien vorgesehen, sei das einjährige \nfachliche Praktikum nicht integraler Bestandteil des Studiums. Dass sich der Kläger auf \ndiese Informationen verlassen und seine Tätigkeit als Software Engineer als für die \nEinstellung als Studienrat im berufsbildenden Bereich als erforderlich angesehen hat, kann \nihm daher nicht als Unterbrechung seiner Ausbildung zum Studienrat angelastet werden. \nDem steht auch nicht entgegen, dass die Dauer der Tätigkeit als Software Engineer von \n20 ½ Monaten über derjenigen in den Richtlinien der Kultusministerkonferenz und den \nHinweisen der Universität liegt. § 13 Abs. 2 ArbPlSchG erfordert keinen nahtlosen \nzeitlichen Übergang von der Ausbildung in das Beamtenverhältnis, sondern lediglich einen \ninneren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn \nder notwendigen Ausbildung (vgl. VG Berlin, Urt. v. 15.04.2021 – 28 K 205.18 –, juris \nRn. 31). Entsprechendes gilt bei mehrstufigen Ausbildungen auch für den Beginn des \njeweiligen Ausbildungsabschnittes. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen der \nWahrnehmung \nder \nTätigkeit \nals \nSoftware \nEngineer \nund \ndes \nBeginns \ndes \nVorbereitungsdienstes als nächsten Ausbildungsabschnitt liegt vor. Der Kläger hat die \nTätigkeit als Software Engineer nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur \nÜberzeugung des Gerichts im Hinblick auf seine angestrebte Tätigkeit als Studienrat im \nberufsbildenden Bereich wahrgenommen. Die Dauer der Tätigkeit stellt sich zudem nicht \nals derart lang dar, dass in der Tätigkeit eine Abkehr oder ein Abstandnehmen vom Ziel \nder Ernennung zum Studienrat gesehen werden kann. \n \n \n \n\n11 \nII. \nDer Kläger hat zudem einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Festsetzung \nseiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Software \nEngineer vom 15.04.2016 bis 31.12.2017. \n \nNach § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. können weitere Zeiten einer hauptberuflichen \nTätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder \nteilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten \nTätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht \nförderlich sind. \n \n1. \nDie \ntatbestandlichen \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nBerücksichtigung \ndieser \nVorbeschäftigungszeit liegen vor. \n \nDie Tätigkeit als Software Engineer be\n GmbH stellt eine Tätigkeit \naußerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, die \nnach der für den Kläger geltenden Prüfungsordnung nicht Voraussetzung für den Erwerb \ndes Masters of Education und damit keine Voraussetzung für den Erwerb der \nLaufbahnbefähigung gewesen ist. \n \nSie stellt zudem eine hauptberufliche Tätigkeit dar. Gemäß § 6 BremBesG a.F. ist eine \nTätigkeit hauptberuflich im Sinne dieses Gesetztes, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den \nSchwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und \nBerufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder \nRichterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und \nrichterrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Diese \nVoraussetzungen erfüllt die Tätigkeit als Software Engineer, die der Kläger in Vollzeit mit \n40 Wochenstunden ausgeübt hat. \n \nDie Tätigkeit ist aufgrund ihres fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Bezugs \nschließlich förderlich, da sie die Dienstausübung als Studienrat an einer beruflichen Schule \nfür das Fach Informationstechnik jedenfalls erleichtert und verbessert (vgl. zur Definition \nder Förderlichkeit BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 25/16 –, juris Rn. 15; zur Förderlichkeit \neiner einschlägigen berufspraktischen Tätigkeit für die Tätigkeit eines Berufsschullehrers: \nVG Bremen, Urt. v. 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 27). \n \n \n\n12 \n2. \nDie Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeit des Klägers \nals Software Engineer als Erfahrungszeiten berücksichtigt, ihr Ermessen nicht \npflichtgemäß ausgeübt. \n \nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder \nUnterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. \n \nDie Beklagte hat von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht. \n \na. \nDies folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Umfang der \nBerücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als förderliche Zeiten nach dem Grad der \nFörderlichkeit für die Tätigkeit eines Studienrats im berufsbildenden Bereich bemisst und \ndabei eine Tätigkeit nur dann im vollen Umfang berücksichtigt, wenn die Tätigkeit \nderjenigen eines Studienrats mit 2. Staatsexamens an einer berufsbildenden Schule \nentspricht. \n \nZur Ausübung des Ermessens bei Vorliegen förderlicher Zeiten im Hinblick auf den Umfang \nder Berücksichtigung können aus dem Gesetzeszweck keine eindeutigen Aussagen \ngeschlossen werden. Dem Grad der Förderlichkeit dürfte dabei jedoch eine besondere \nBedeutung zukommen. Um diesen zu bestimmen, bedarf es aber einer von den \nUmständen des Einzelfalls abhängigen Bewertung; bei dieser soll der Behörde ein \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zukommen. Verdeutlicht \nwird dies durch die Formulierung des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F., dass \nVorbeschäftigungszeiten „ganz oder teilweise“ berücksichtigt werden können (VG Bremen, \nUrt. v. 28.08.2018 – 6 k 544/17 –, juris Rn. 20). \n \nDie Bemessung des Grades der Förderlichkeit anhand eines Vergleichs mit der Tätigkeit \neines Studienrats mit 2. Staatsexamen an einer berufsbildenden Schule stellt einen \nsachlichen, am Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. ausgerichteten \nAnknüpfungspunkt dar. Denn die Besoldung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Satz 2 \nBremBesG im Grundsatz nach dienstlichen Erfahrungszeiten und soll damit dem Zuwachs \nan berufsspezifischer Erfahrung im Beamtenverhältnis Rechnung tragen. Je mehr eine \n\n13 \nVorbeschäftigung der Tätigkeit im Beamtenverhältnis entspricht, desto mehr erleichtert und \nverbessert sie die Dienstausübung und desto mehr kann der Kläger denjenigen \nBeamtinnen und Beamten gleichgestellt werden, die in derselben Zeit bereits Erfahrungen \nin ihrem Dienstverhältnis gesammelt haben. \n \nDadurch, dass die Beklagte in den Verfahrenshinweisen der Senatorin für Kinder und \nBildung Vorbeschäftigungen vorsieht, die in vollem Umfang berücksichtigt werden, läuft \nauch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der „ganzen“ Berücksichtigung von \nVorbeschäftigungszeiten nicht leer, auch wenn die Verfahrenshinweise hierzu nur die \nBeschäftigung als Lehrer bei der Stadtteilschule und – für den allgemeinbildenden Bereich \n– die Tätigkeit als Lehrer für Deutsch als Zweitsprache bei einem freien Träger, jeweils \nnach dem 2. Staatsexamen vorsehen. Eine solche Bemessung des Grades der \nFörderlichkeit steht auch nicht im Widerspruch zu § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG a.F., \nwelche die Berücksichtigung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem \nhauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen \nDienstherrn regelt. Dass in § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG a.F. die Berücksichtigung \n„gleichwertiger“ Tätigkeiten geregelt ist, führt nicht dazu, dass die Berücksichtigung einer \nVorbeschäftigung im vollen Umfang als förderliche Zeiten in § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG \na.F auch möglich sein muss, wenn die Vorbeschäftigung nicht gleichwertig zur dienstlichen \nTätigkeit ist. Denn die Abgrenzung der § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG a.F. und § 25 \nAbs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. erfolgt nicht über die „Wertigkeit“ der Tätigkeit, sondern über \nden Umstand, ob die Vorbeschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn \nstattgefunden hat. \n \nDie Beklagte überschreitet den ihr zustehenden Ermessensspielraum des Weiteren nicht, \nindem sie bei der Bestimmung des Grades der Förderlichkeit der Unterrichtung von \nGruppen maßgebliche Bedeutung beimisst. Eine solche Tätigkeit wird ausweislich der \nVerfahrenshinweise in der Regel mit einer Gewichtung von 1:2 versehen, wohingegen \nanderen Tätigkeiten – abgesehen von den bereits genannten Fällen der Berücksichtigung \nin vollem Umfang – ein geringeres Gewicht beigemessen wird. Die hierzu von der \nBeklagten angeführte Begründung, das Unterrichten nehme mit der Vor- und \nNachbereitung desselben den größten Zeitanteil der Tätigkeit eines Studienrats im \nberufsbildenden Bereich ein, stellt einen sachlichen Grund für die vorgenommene \nGewichtung dar. Er ist auch plausibel unter Berücksichtigung des Umstands, dass \nStudienräte nach dem Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz jedenfalls nicht weniger als 25 \nUnterrichtsstunden pro Woche leisten müssen und hierbei die Vor- und Nachbereitung des \nUnterrichts noch nicht erfasst sind. \n \n\n14 \nEine derartige Bestimmung des Grades der Förderlichkeit benachteiligt den Kläger als \nStudienrat im berufsbildenden Bereich aus diesen Gründen schließlich nicht gegenüber \nBerufsschullehrkräften, die keine praktische Berufserfahrung vor ihrer Ernennung \ngesammelt haben, oder gegenüber Lehrkräften im allgemeinbildenden Bereich. Dass im \nÜbrigen einer unterschiedlichen Ausbildungsdauer zwischen einzelnen Beamtengruppen \nim Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Berücksichtigung förderlicher Zeiten im \nSinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG kein Gewicht beigemessen wird, ist nicht \nsachwidrig, sondern steht vielmehr im Einklang mit der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 8 \nBremBesG, wonach Ausbildungszeiten nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden. \n \nb. \nEin Ermessensfehlgebrauch folgt jedoch bei einer vergleichenden Betrachtung des \nUmfanges \nder \nBerücksichtigung \neinschlägiger \npraktischer \nBerufserfahrung \nim \nallgemeinbildenden und im berufsbildenden Bereich ausweislich der Verfahrenshinweise \nder Senatorin für Kinder und Bildung. Die Gewichtungen nach den Verfahrenshinweisen \nist gemessen an den eigenen Ermessenserwägungen der Beklagten nicht stimmig und in \nsich widersprüchlich. \n \nDie einschlägige reine Berufsausübung wird nach den Verfahrenshinweisen sowohl im \nallgemeinbildenden Bereich als auch im berufsbildenden Bereich mit einem Faktor von 1:8 \nbei der Festsetzung der Erfahrungsstufe berücksichtigt, sofern kein atypischer Fall vorliegt. \nErst \nbei \nHinzutreten \neiner \nAusbildungstätigkeit \nim \nBeruf \noder \nbei \neiner \nGeschäftsführertätigkeit wird die Tätigkeit im berufsbildenden Bereich höher gewichtet als \nim \nallgemeinbildenden \nBereich. \nDiese \ngleiche \nGewichtung \nder \neinschlägigen \nBerufsausübung mit 1:8 trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass bereits die \nBerufsausübung als solche aufgrund der damit verbundenen berufspraktischen \nErfahrungen für den berufsbildenden Bereich förderlicher ist als für den allgemeinbilden \nBereich. Die Verfahrenshinweise selbst verweisen auf die Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 28.08.2018 – 6 K 544/17), \nwonach gerade die Berufsschule ein an den Anforderungen der Berufspraxis und der \nLebenswelt ausgerichtetes Bildungsangebot vermitteln solle. Lehrer seien danach an der \nBerufsausübung beteiligt, welche wiederum auf die spätere Berufsausübung ausgerichtet \nsei. Zusätzliche Erfahrungen in der Berufspraxis befähigten Lehrkräfte dazu, die \nLehrinhalte mit den tatsächlichen beruflichen Erfordernissen zu verknüpfen und \nerleichterten so eine Schwerpunktsetzung bei den zu vermittelnden Unterrichtsinhalten. \nDiese \nArgumentation \nist \nnach \nden \nVerfahrenshinweisen \nauf \nLehrkräfte \nim \nallgemeinbildenden Bereich gerade nicht 1:1 übertragbar. Allerdings seien auch hier \nVortätigkeiten abseits der reinen Lehrtätigkeit denkbar, die als förderlich anzuerkennen \n\n15 \nwären. In diesen Fällen würde es jedoch noch viel stärker auf den konkreten Bezug der \nVortätigkeit zur Lehrtätigkeit ankommen. Hierzu wird das Beispiel des Chemikers für die \nTätigkeit als Chemielehrer angeführt. Diese in diesen Erwägungen zum Ausdruck \nkommende \nzusätzliche \nFörderlichkeit \nder \nberufspraktischen \nErfahrung \nneben \nfachwissenschaftlicher Erfahrung bei einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit findet in der \ngleichen Gewichtung der einschlägigen Berufsausübung jedoch keinen Niederschlag. \n \nDieser Widerspruch wirkt sich auch auf den vorliegenden Fall der Berücksichtigung einer \neinschlägigen Berufsausübung mit anteiliger Ausbildungstätigkeit mit einem Faktor von 1:4 \naus, obwohl eine solche Tätigkeit nach den Verfahrenshinweisen im allgemeinbildenden \nBereich mit dem niedrigeren Faktor 1:6 berücksichtigt werden würde. Zwar wird hier gerade \nzwischen dem berufsbildenden und dem allgemeinbildenden Bereich unterschieden. \nJedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dieser unterschiedlichen \nGewichtung dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die reine einschlägige \nBerufsausübung, d.h. ohne anteiliger Ausbildungstätigkeit, im berufsbildenden Bereich als \nförderlicher angesehen wird. Dagegen spricht neben der bereits dargestellten gleichen \nGewichtung der reinen einschlägigen Berufsausübung mit einem Faktor von 1:8 auch der \nUmstand, dass der Faktor bei der Berufsausübung als Vollzeit-Ausbilder im Betrieb sowohl \nim allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich noch einmal steigt (von 1:4 auf \n1:2 im berufsbildenden Bereich und von 1:6 auf 1:4 im allgemeinbildenden Bereich). Dies \ndeutet darauf hin, dass mit der höheren Gewichtung lediglich einem höheren Grad der \nFörderlichkeit der Ausbildungstätigkeit Rechnung getragen werden soll. \n \nc. \nSchließlich liegt ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die Begründung der Beklagten \nzur Berücksichtigung der Komplexität und den Anforderungen an eine Lehrkraft für den \nBereich Informationstechnik im berufsbildenden Bereich vor. \n \nDie Beklagte hat in der Berechnung der förderlichen Zeiten im Schreiben der Senatorin für \nKinder und Bildung vom 24.06.2019 unter dem Punkt „Besondere Begründung für die \nBerücksichtigung atypischer Sachverhalte“ selbst angeführt, dass es für den Bereich von \nBildungsgängen mit informationstechnischem Schwerpunkt sehr schwierig sei, gut \nausgebildetes Personal zu finden und die praktische Arbeit sehr förderlich sei, um in der \nSchule die komplexen theoretischen Inhalte den Schülerinnen und Schülern \nveranschaulichen zu können. Diese Bewertung der Vorbeschäftigung des Klägers als „sehr \nförderlich“ und der Umstand, dass die Behörde diese Anmerkung bei der Begründung \natypischer Sachverhalte anführt, spricht dafür, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, \ndass im konkreten Fall des Klägers eine über den in den Verfahrenshinweisen \n\n16 \ngrundsätzlich angenommenen Grad der Förderlichkeit in einem Verhältnis von 1:4 \nhinausgehende Förderlichkeit vorliegt. Dies schlägt sich aber nicht im von der Beklagten \nberücksichtigten Faktor von 1:4 nieder, der demjenigen Faktor entspricht, den die \nVerfahrenshinweise grundsätzlich und außerhalb von atypischen Fällen vorsieht. Die \nBegründung der Ermessensentscheidung ist deshalb auch aus diesem Grund in sich \nwidersprüchlich. \n \nIII. \nDer Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die \nFestsetzung seiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die Berücksichtigung seiner Tätigkeit \nbei\n e.V. gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. \n \nEs liegen bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung \ndieser Tätigkeit vor. Sie stellt keine hauptberufliche Tätigkeit dar, da sie mit zehn \nWochenstunden in einem Umfang stattfand, der in einem Beamtenverhältnis nicht zulässig \nist. Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Bremen beträgt \ngemäß § 60 Abs. 1 und 4 BremBG i.V.m. § 2 BremAZVO 40 Wochenstunden. § 61 Abs. 1 \nBremBG ermöglicht die Reduzierung dieser Arbeitszeit um die Hälfte, soweit dienstliche \nBelange nicht entgegenstehen. Eine weitere Reduzierung auf unter 20 Wochenstunden ist \nnur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BremBG, d.h. bei der \ntatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer sonstigen \nAngehörigen oder eines sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten \npflegebedürftig ist, möglich. Diese Vorschrift ist identisch mit der Fassung des § 62 Abs. 1 \nBremBG, die zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Klägers be\n e.V. galt. \nDer Kläger hat in der Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit kein Kind unter 18 Jahren oder \nandere Angehörige betreut oder gepflegt, sodass eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 10 \nStunden im Beamtenverhältnis nicht möglich gewesen wäre. \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n17 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nJustus \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-15/6-k-2606-20","cited_norms":[{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-15/6-k-2606-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365032","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.784001+00:00"}}