{"status":"available","doknr":"OLD365031","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-18","aktenzeichen":"6 K 3731/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 3731/16\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n1\n \n2\n \n3\n \n4\n \n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin ohne mündliche \nVerhandlung am 18.Juni 2021 für Recht erkannt:\n\n2\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDie Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie \nhilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet.\nDie Kläger zu 1. und 2. sind 1991 und 1995 geboren; die weiteren Kläger sind ihre 2015 \nund 2016 geborenen Kindern. Sie sind russische Staatsangehörige und tschetschenische \nVolkszugehörige. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger zu 1. bis 3. am 04.12.2015 \nüber Polen in das Bundesgebiet ein. Dort stellten sie am 05.04.2016 förmliche Asylanträge. \nDer Kläger zu 4. wurde im Oktober 2016 im Bundesgebiet geboren; für ihn galt am \n08.12.2016 ein Asylantrag als gestellt.\nDie Anhörung der Kläger zu 1. und 2. vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend: Bundesamt) fand am 21.10.2016 statt.\nMit Bescheid vom 05.12.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 3. auf \nZuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären \nSchutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen \nnach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und \nAufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die \nZustellung erfolgte am 12.12.2016.\n\n3\nMit Bescheid vom 10.03.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers zu 4. auf \nZuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären \nSchutzstatus als offensichtlich unbegründet ab; diese Entscheidung wurde auf § 30 Abs. 3 \nNr. 7 AsylG gestützt. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Die Abschiebung in \ndie Russische Föderation wurde angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot \nwurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am \n16.03.2017.\nAm 16.12.2016 (Kläger zu 1. bis 3.) und 22.03.2017 (Kläger zu 4.) haben die Kläger Klagen \nerhoben, die mit Beschluss vom 12.06.2017 verbunden worden sind. Der Kläger zu 3. sei \nerkrankt, was ein Abschiebungsverbot begründe. Zum Nachweis wurden mehrere ärztliche \nSchreiben, konkret vom 20.12.2016 (Bl. 32 ff. der elektronischen Gerichtsakte), vom \n13.11.2018 (Bl. 52 ff. der elektronischen Gerichtsakte), vom 11.12.2018 (Bl. 57 f. der \nelektronischen Gerichtsakte), vom 15.07.2020 (Bl. 146 ff. der elektronischen Gerichtsakte) \nund vom 20.11.2020 (Bl. 175 ff. der elektronischen Gerichtsakte),\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,\nunter Aufhebung der Bescheide vom 05.12.2016 und 16.12.2016 die \nBeklagte zu verpflichten,\nsie als Asylberechtigte anerkannt werden,\nihnen Flüchtlingseigenschaften zuzuerkennen,\nhilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen,\nhilfsweise Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nSie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Die Erkrankung des Klägers zu 3. sei \nin der Russischen Föderation behandelbar.\nDas Gericht hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau mit Schreiben \nvom 07.02.2019 um Auskunft zu Behandlungsmöglichkeiten für den Kläger und damit \nverbundene Kosten in der Russischen Föderation gebeten. Auf das Antwortschreiben vom \n21.01.2021 wird Bezug genommen.\nMit Beschluss vom 03.11.2020 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. Die Klägerseite hat einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \n\n4\nVerhandlung mit Schriftsatz vom 26.02.2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom \n01.03.2021 zugestimmt. Dem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren \nvor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDas Gericht kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nSoweit mit ihr das Ziel verfolgt wird, die Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG \ngestützten Offensichtlichkeitsurteils im Bescheid vom 10.03.2017 aufzuheben, ist die Klage \nbereits unzulässig. An der isolierten Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach \ndem \nerfolgreichen \nAusgang \ndes \nvorangegangenen \nEilverfahrens \nkein \nRechtsschutzinteresse des Klägers zu 4. mehr. Dieses folgt insbesondere nicht aus der \nRegelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da diese Fälle des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG nicht \nerfasst.\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. In dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 \nAsylG) besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die \nAnerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); \nebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). \nDie Bescheide des Bundesamts sind auch im Übrigen rechtmäßig (V.).\nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 3 AsylG. Es kann offen bleiben, ob den Klägern in Dagestan eine individuelle Verfolgung \ndroht. Selbst wenn sich die Geschehnisse in Dagestan so zugetragen haben sollten, wie \ngegenüber dem Bundesamt vorgetragen wurde, scheidet die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft aus, weil den Klägern eine inländische Schutzalternative in anderen \nTeilen der Russischen Föderation offensteht.\nEinem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, \nwenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder \nZugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3e AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in \ndiesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet \n\n5\nwerden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Dabei sind die allgemeinen \nGegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß \nArt. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG).\n1. Die Kläger sind außerhalb des Nordkaukasus in anderen Landesteilen der Russischen \nFöderation sicher vor staatlicher Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte.\nMenschenrechtsorganisationen \nsehen \nübereinstimmend \nbestimmte \nTeile \ndes \nNordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in der \nRussischen Föderation (AA, Lagebricht vom 16.12.2019, S. 11; BFA, Länderinforma-\ntionsblatt vom 21.07.2020, S. 44). Hintergrund sind die bewaffneten Auseinander-\nsetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik \nDagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Die Opfer der Gewalt sind \nganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte. Die Behörden gehen gegen tat-\nsächliche oder mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamer Repression vor (AA, a.a.O., \nS. 11). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschrieb in ihrem Bericht über den \nNordkaukasus vom Sommer 2016, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger stabil \nsei, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und \nMenschenrechtsaktivisten andererseits aber repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin \nzum Tod ausgesetzt seien (vgl. AA, a.a.O., S. 11).\nNach dieser Erkenntnislage ist unter Berücksichtigung der von den Klägern zu 1. und 2. beim \nBundesamt vorgetragenen Geschehnissen in Dagestan nicht davon auszugehen, dass die \nKläger außerhalb des Nordkaukasus Übergriffe durch föderale oder lokale Sicherheits-\nbehörden zu befürchten haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im \nangegriffenen Bescheid vom 05.12.2016 verwiesen, denen sich das Gericht anschließt.\n2. Das Ausweichen auf einen anderen Teil der Russischen Föderation ist den Klägern zudem \ngesetzlich möglich und kann vernünftigerweise erwartet werden. \na) Nach der Verfassung der Russischen Föderation ist Freizügigkeit gewährleistet (AA, \nLagebricht vom 16.12.2019, S. 22). Personen aus dem Nordkaukasus können sich ohne \nProbleme in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederlassen. Davon wird in \nerheblichen Umfang Gebrauch gemacht. Abweichend von den weniger aussagekräftigen \nDaten der letzten Volkszählung 2010 soll allein die Zahl der Tschetschenen in Moskau weit \nüber die angegebene Zahl von 14.524 hinausgehen (EASO, Country of Origin Information \nReport. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom 01.08.2018, S. 12 f.; \nnach anderen Schätzungen sollen in Moskau an die 200.000 Tschetschenen leben, vgl. AA, \n\n6\na.a.O., S. 14). Nach dem Föderationsgesetz von 1993 ist für eine Niederlassung eine \nRegistrierung erforderlich. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme, für \nein Studium oder einen Arztbesuch (EASO, a.a.O., S. 50). Eine Registrierung erhält, wer \nWohnraum nachweisen kann, wofür die Vorlage eines Mietvertrages ausreichend ist (AA, \na.a.O., S. 22).\nb) Es kann von den Klägern auch vernünftigerweise erwartet werden, von dieser Möglichkeit \nGebrauch zu machen \naa) Die Niederlassung an einem Ort kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG „vernünftigerweise \nerwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 \n–, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65). Dazu muss \ndie betroffene Person dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. ihr \nExistenzminimum gesichert sein (ausführlich dazu OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 –\n 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65 ff.).\nEin verfolgungssicherer Ort bietet Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller \nRegel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer \nVorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch \nZuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten \ndas zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (dazu zählt neben Nahrung auch \nWohnraum und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den \ndanach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem \nallgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, \nweil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung \neines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, \nausgeübt werden können. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der \nAsylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich \ngeneralisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, \nVerelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten \nhat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (OVG Bremen, Urteil vom \n26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 76 m.w.N.).\nbb) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass es den Klägern – wie zahlreichen \nanderen Volkszugehörigen aus dem Nordkaukasus – gelingen wird, im Gebiet der \nRussischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus Zuflucht zu finden und ihren \nLebensunterhalt zu sichern. Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der \nübrigen Russischen Föderation eine Wohnung und Arbeit zu finden, auch wenn sie dabei \n\n7\nauf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n27.03.2018 – 1 A 4/17 –, juris Rn. 135, 139 m.w.N.). \nDie Russische Föderation ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt \nmit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den \nzweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschul-\ndung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (BFA, Länderinforma-\ntionsblatt vom 21.07.2020, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, \nwobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der \nrussischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verord-\nnung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal \n2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich \nerforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des \nExistenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenz-\nminimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 11.280 Rubel im Monat (AA, \nLagebricht vom 16.12.2019, S. 20). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit \nmehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.).\nAuch wenn die Coronavirus-Pandemie derzeit in der Russischen Föderation zur Rezession \nführt \n(vgl. \nLIPortal, \nRussland, \nWirtschaft \nund \nEntwicklung, \nwww.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/), kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von \neiner tiefgreifenden oder nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der \nrussischen Bevölkerung ausgegangen werden. Die russische Regierung hat verschiedene \nstaatliche Programme und Beihilfen geschaffen, um die negativen Wirkungen der \nPandemie auf die Wirtschaft und die russische Bevölkerung abzuschwächen (vgl. \nwww.themoscowtimes.com/2020/06/02/russia-prices-economic-recovery-plan-at-70bln-\na70456; \nwww.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/). \nInfolgedessen \nwird \nprognostiziert, dass die russische Wirtschaft in 2021 wieder wachsen wird (vgl. \nwww.reuters.com/article/idUSL8N2IM0I5).\nUnter diesen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die Kläger Zugang zu Wohnraum \nund die finanziellen Mittel zur Existenzsicherung erhalten werden. Die Kläger zu 1. und 2. \nhaben den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht; sie \nsind daher mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Der Kläger zu 1. verfügt über Abitur und \nhat in der Russischen Föderation in einem Betrieb gearbeitet. Deshalb sollte ihm gelingen, \nbei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Arbeitsstelle zu finden. Zusammen \nmit den staatlichen Unterstützungsleistungen für Familien sollte dies ausreichend sein, um \ndie notwendigen finanziellen Mittel zur Sicherung des Existenzminimums zu erhalten, \n\n8\nselbst wenn die Klägerin zu 2. aufgrund notwendiger Betreuungsleistungen für die anderen \nKläger zunächst nicht in der Lage sein sollte, einer Berufstätigkeit nachzugehen.\nII. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach \nArt. 16a GG, weil dieser ebenfalls voraussetzt, dass es an einer inländischen \nFluchtalternative fehlt (BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – 9 C 72/90 –, juris Rn. 8).\nIII. Gleiches gilt für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil auch \ndieser Anspruch bei einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausscheidet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \ni.V.m. § 3e AsylG).\nIV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. \nSie resultieren insbesondere nicht aus der geltend gemachten Erkrankung des Klägers zu \n3.\n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 \nEMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder \nBehandlung unterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die \ndrohende Gefahr in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt (vgl. \nOVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). \nFehlt hingegen wie vorliegend ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre \nVerhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz \naußergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend \nsind (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 –, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases \nwhere the grounds against removal were compelling“). Davon ausgehend liegt bei \nschwerkranken Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen \nwegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des \nfehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und \nirreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer \nsignifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed \nto a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense \nsuffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – \n41738/10 –, HUDOC Rn. 183). \n\n9\nEs obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, \ndass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., \nRn. 186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu \nüberprüfen, ob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat \ntatsächlich ausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind \nErmittlungen anzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und \nzu den in Frage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In \ndiesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen \neines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu \nBehandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 189 f.).\nFür die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen \nkeine geringeren Voraussetzungen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, \nwenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im \nAbschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Allerdings liegt eine erhebliche \nkonkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei \neiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich wesentlich \nverschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Es \nmuss sich also um gravierende Erkrankungen handeln. Die Verschlechterung muss \naufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers \ndrohen. Das ist der Fall, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche \nBehandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar \nvorhanden, aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar \nsind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 15 ZB 17.31137 –, juris Rn. 11 \nm.w.N.).\nHinsichtlich der Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche \nAtteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschluss vom \n12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird \ngesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. \nDer Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch \neine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche \nBescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine \nfachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-\n\n10\nmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der \nErkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der \nkrankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). \n2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\naa) Die Erkrankungen des Klägers zu 3. sind in der Russischen Föderation behandelbar.\nDer 2015 geborene Kläger zu 3. leidet aufgrund einer Gehirnblutung bei der Geburt u.a. \nan einem Wasserkopf (Hydrocephalus internus) und einer symptomatischen Epilepsie \n(G40 gemäß Klassifikation nach ICD-10). Wegen des Wasserkopfes wurde der Kläger \nbereits in der Russischen Föderation mit einem Shunt zur Drainage des Hirnwassers im \nBauchraum versorgt. Die Behandlung der Epilepsie erfolgt medikamentös mit Vigabatrin \n(Handelsname in Deutschland: Sabril), 750 mg morgens und 1000 mg abends. Nach der \nAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau, eingegangen bei \nGericht am 05.02.2021, ist die medizinische Behandlung des Klägers zu 3. in Dagestan \nund in der übrigen Russischen Föderation ambulant, stationär und notfallmäßig möglich. \nSie ist nach der beigefügten Auskunft des Gesundheitsministeriums der Republik \nDagestan vom 07.12.2020 für den minderjährigen Kläger zu 3. kostenlos. Auch das als \nDauertherapie gegen die Epilepsie verabreichte Medikament Vigabatrin sei in der \nRussischen Föderation verfügbar. Bei Bedarf könnten Kinder in Föderale Zentren \neingewiesen werden, um eine spezialisierte medizinische Hilfe zu bekommen. Für aus dem \nAusland zurückkehrende Personen bestünden versicherungsrechtliche Probleme zur \nErneuerung einer Police zur Erlangung der erforderlichen medizinischen Behandlung nicht. \nbb) Im Übrigen ist auch nicht von anderen das Leib, Leben oder die Gesundheit \nbedrohenden \nexistentiellen \nGefahren \nfür \ndie \nKläger \nauszugehen, \ndie \nein \nAbschiebungshindernis begründen können. Hierzu wird auf die Ausführungen zur \ninländischen Schutzalternative verwiesen. \nV. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG.\nDie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 \nNr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Die Entscheidung des \nBundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nach der \nzum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes \n\n11\ndurch \ndie \nAbschiebung \neintritt, \nsondern \nnunmehr \ngesondert \nmit \nder \nAbschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassen ist. Denn in einer vor \nder Abschiebung erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung ist regelmäßig der \nkonstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87).\nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-18/6-k-3731-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-18/6-k-3731-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365031","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.747770+00:00"}}