{"status":"available","doknr":"OLD365029","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-24","aktenzeichen":"6 V 1272/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 V 1272/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Antragsgegnerin –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin am 24. Juni 2021 \nbeschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\nGründe\nI.\nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine \nAbschiebungsandrohung in die Russische Föderation.\n\n2\nDie am\n.1961 in Grosny (Russische Föderation) geborene Antragstellerin ist \nrussische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und stammt aus \nTschetschenien. Sie reiste u.a. über Weißrussland und Österreich nach eigenen Angaben \nam 10.08.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31.08.2018 einen \nAsylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Ein \nEURODAC-Abgleich ergab in Bezug auf die Klägerin zwei Treffer der Kategorie 1 für \nÖsterreich. Am 16.04.2014 sei ihr danach internationaler Schutz gewährt worden. \nIn ihrer Befragung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und zur Zulässigkeit des Asylantrags am \n13.09.2018 der Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren \nzur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf \ninternationalen Schutz zuständig ist, Abl. EU Nr. L 180 vom 29. Juni, S. 31 – im Folgenden \nDublin III-VO) gab sie an, seit 2010 in Salzburg/ Österreich gelebt und dort Asyl beantragt \nzu haben. Der Antrag und auch ein gestellter Folgeantrag seien abgelehnt worden. Das \nVerfahren sei abgeschlossen. Ihr Sohn sei von Österreich in die Russische Föderation \nabgeschoben worden. Er lebe nun in Moskau. Sie sei nach Deutschland gekommen, um \nein normales Leben führen zu können. Es seien keine neuen Asylgründe entstanden, über \ndie sie nicht bereits in Österreich berichtet habe. Sie wisse nur, dass nach ihrem Sohn \ngefragt worden sei. Sie sei krank, leide unter hohem Blutdruck und Migräne, Depressionen \nund einem Nierenleiden. Sie legte einen vorläufigen stationären Arztbrief des Kardinal \nSchwarzenberg Klinikum, in Schwarzach im Pongau/ Österreich, Abteilung Psychiatrie und \nPsychotherapie vom 06.07.2018 vor, wonach sie sich dort stationär vom 23.12.2017 bis \n04.07.2018 befunden habe. Sie sei mit schwer depressiver Symptomatik aufgenommen \nworden. Vordergründig beständen eine gedrückte Stimmungslage, Schlafstörungen und \neine innere Anspannung. Sie sei medikamentös behandelt worden. Sie habe sich selbst \nentlassen, indem sie von einem kurzen Ausgang nicht zurückgekehrt sei. Sie gelte als \nentlassen. Beim letzten Kontakt habe kein Hinweis auf akute Suizidalität bestanden.\nMit Bescheid vom 27.09.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin \nals unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und \n7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, das \nBundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der \nKlageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen. Widrigenfalls würde sie nach Österreich abgeschoben. Die \nAntragstellerin dürfe nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden (Ziff. 3). Das \n\n3\nEinreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate \nbefristet (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der \nAntragstellerin bereits in Österreich internationaler Schutz gewährt worden sei und der \nAsylantrag daher gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. \nDie dagegen erhobene Klage (2 K 2686/18) wurde nach übereinstimmenden \nErledigungserklärungen eingestellt, nachdem die österreichischen Behörden die \nendgültige Ablehnung internationalen Schutzes und die fehlerhafte Angabe in der \nEURODAC-Datei bestätigt hatten.\nDie Antragstellerin gab in der Anhörung vor dem Bundesamt nach § 25 AsylG am \n02.07.2019 und 08.11.2019, in welcher ihr die Bewertung ihres Begehrens als Zweitantrag \ngemäß § 71 a Abs. 1 AsylG dargelegt wurde, an, die Abschiebung ihres Sohnes in die \nRussische \nFöderation \ndurch \ndie \nösterreichischen \nBehörden \nhabe \nihren \nGesundheitszustand sehr verschlechtert. Sie mache sich große Sorgen um ihren Sohn, \nder in Moskau versteckt lebe. Nach der Ankunft in Deutschland habe sie sich ab dem \n29.10.2018 in eine ambulante Behandlung des psychiatrischen Behandlungszentrums im \nKlinikum Bremen Nord begeben. Bei Rückkehr in die Russische Föderation sei eine \nlebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Eine \nadäquate ärztliche Behandlung stehe ihr in Deutschland zur Verfügung. Außerdem lebe \nihre Schwester in Deutschland. \nMit Bescheid vom 18.06.2020 hob das Bundesamt den Bescheid vom 27.09.2018 auf (Ziff. \n1), lehnte den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziff. 2) und stellte fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 3). Die \nAntragstellerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Widrigenfalls würde sie in die Russische \nFöderation oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer \nAufnahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziff. 4). Schließlich wurde das Einreise- und \nAufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab Abschiebung befristet. \nDer Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin per Einschreiben - \naufgegeben zur Post am 22.06.2020 - zugestellt. \nAm 30.06.2020 hat die Antragstellerin Klage erhoben (6 K 1271/20) und zugleich um \ngerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven \nStörung, schwere Episode und Migräne. Sie leider unter Schlafstörungen, Traurigkeit, \nAntriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen innerer Anspannung, Alpträumen und Angst. \nSie fürchte umgebracht zu werden. Sie verwies auf das Attest des Klinikum Bremen-Nord, \n\n4\nInstitutsambulanz vom 26.03.2019 sowie auf die psychotherapeutische Stellungnahme der \nFrau\n vom 25.09.2019. Danach bestünden die Diagnosen Posttraumatische \nBelastungsstörung \n(ICD10: \nF \n43.1) \nund \nRezidivierende \ndepressive \nStörung, \nschwergradige Episode (ICD10: F 33.2). Nach der psychotherapeutischen Stellungnahme \nvom 25.09.2019 würde eine Rückkehr in die Russische Föderation und die damit \nverbundenen Ängste eine subjektiv hochgradige traumaassoziierte Belastungssituation \ndarstellen. In der Folge würde eine weitere Chronifizierung des posttraumatischen \nKrankheitsprozesses mit weiterer Verschlechterung der körperlichen und psychischen \nVerfassung und Funktionsfähigkeit ausgelöst, die unabhängig von im Herkunftsland \nvorhandener medizinischer oder psychiatrischer/ Psychotherapeutischer Infrastruktur die \nPrognose lebensbedrohlich verschlechtere. Nach dem fachärztlich-psychiatrischen Attest \ndes Klinikum Bremen-Nord vom 29.03.2019 wäre im Falle einer Abschiebung mit einer \nerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen sowie mit \ndissoziativen Störungen und suizidalem Verhalten. \nDie Antragstellerin beantragt,\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. \nII.\nDer Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, ist \nzulässig, jedoch unbegründet.\n1.\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 18.06.2020 ist \ngemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und fristgerecht \nerhoben, § 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG.\n2.\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n5\nNach den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im \nFalle eines Zweitantrags, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur \nangeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung \nwahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris \nRn. 93). Dies ist vorliegend nicht der Fall.\na.\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des \nAsylantrags der Antragstellerin als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. \nDanach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG \nein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt ein Ausländer nach erfolglosem \nAbschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den \nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die \nDurchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland \ndarüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen \nAsylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nur \ndurchzuführen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens \nzuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.\nEine Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags als \nZweitantrag kommt nur dann in Betracht, wenn das Bundesamt zu der gesicherten \nErkenntnis gelangt, dass der in dem Drittstaat gestellte Asylantrag entweder unanfechtbar \nabgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser \ngleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Ob eine solche \nWiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates \nzu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (BVerwG, Urt. v. \n14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 29). \nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der unanfechtbaren Ablehnung der Asylanträge \nder Antragsteller in Österreich. Das ist durch die von den österreichischen Behörden im \nVerfahren vor dem Bundesamt hinreichend belegt. \nDie Bundesrepublik Deutschland ist nach Ablauf der Übernahmeersuchensfrist gemäß Art. \n21, 23 Dublin III-VO für die Bearbeitung der Zweitanträge der Antragsteller zuständig \n\n6\ngeworden. Die EURODAC-Treffermeldung datiert vom 31.08.2018, die Frist endete am \n31.10.2018. Ein Übernahmeersuchen an Österreich wurde nie gestellt. \nEs bestehen schließlich keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens i. S. d. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht \nvorliegen. Die Antragsteller haben weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im \ngerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, die einen Wiederaufgreifensgrund \nbegründen könnten. Insbesondere liegt keine nachträgliche Änderung der Sachlage \ngemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Diese wird nicht durch die Tatsache begründet, dass \nder Sohn der Antragstellerin am 23.01.2018 von Österreich in die Russische Föderation \nabgeschoben wurde. Nach eigenen Angaben soll er in Moskau leben und sich dort \nverstecken. Ein eigenes Verfolgungsgeschehen wird durch diese Sachlagenänderung \nnicht dargelegt. \nb.\nErnstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Feststellung des Bundesamts, dass keine \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \nEs ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass der Antragstellerin in der \nRussischen Föderation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des \nArt. 3 EMRK droht. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung unterworfen werden. Wenn stichhaltige Gründe für die \nAnnahme vorliegen, dass eine Person im Falle ihrer Überstellung an einen anderen Staat \neinem realen Risiko ausgesetzt ist, einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung \nunterworfen zu werden, ist der Vertragsstaat verpflichtet, die Person gegen solche \nBehandlung zu schützen (EGMR, Urt. v. 15.11.1996 – 70/1995/576/662 – NVwZ 1997, \n1093, Rn. 80). Solche stichhaltigen Gründe liegen nicht vor.\n \nIm Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine \ngeringeren Anforderungen. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die \nLebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort \nherrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende \nVersorgungslage, Abschiebungsschutz nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei \neiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen \nGefahrenlage ausgesetzt wäre. Ob das der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen \ndes Einzelfalles ab. Die Gefahr muss dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen \n(vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 38).\n\n7\nDaran gemessen sind vorliegend die Anforderungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG und damit \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt.\nEin Abschiebungsverbot folgt nicht aufgrund der wirtschaftlichen Bedingungen, auf die die \nAntragstellerin in der Russischen Föderation trifft. \nSchlechte wirtschaftliche humanitäre Bedingungen können zwar zu einer unmenschlichen \noder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen. Dies gilt jedoch nur in \nganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine \nAbschiebung sprechen. Dies ist der Fall, wenn sich die betroffene Person in einer Situation \nextremer materieller Not wiederfindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten \nBedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine \nUnterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt \noder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 – \n1 B 2/19 –, juris Rn. 10 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; EuGH, Urt. \nv. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff.). \nHinsichtlich der wirtschaftlichen und humanitären Situation in der Russischen Föderation \nwird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen auf Seite 6 des Bescheids vom \n18.06.2020 verwiesen. Diese decken sich mit den dem Gericht vorliegenden \nErkenntnismitteln. Ergänzend ist ausführen, dass 2018 etwa 62 % der Gesamtbevölkerung \nerwerbstätig gewesen ist. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt \nknapp 55 %. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7 %, diese ist jedoch abhängig von der \njeweiligen Region. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum beträgt \n10.444 Rubel (ca. 141 Euro). Der Mindestlohn wurde an das Existenzminimum \nangeglichen. Allerdings reicht dieses errechnete Existenzminimum kaum zum Überleben \naus. In Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales \nExistenzminimum eingeführt haben, haben Beschäftigte und Rentner die Möglichkeit, eine \naufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten \n(Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt vom 27.03.2020, S. 89 f.). \nUnter \nBerücksichtigung \ndieser \nInformationen \nkann \nnicht \nmit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin, die in der \nRussischen Föderation nach eigenen Angaben den Beruf der Köchin gelernt hat und auch \nandere Gelegenheitstätigkeiten wahrgenommen hat, bei einer Rückkehr in die Russische \nFöderation unterhalb des Existenzminimums leben wird und ihr daher ein schwerer \nSchaden droht. Auch wenn die Antragstellerin aufgrund ihres höheren Lebensalters \n\n8\nEinschränkungen hinsichtlich verrichtbarer Tätigkeiten unterliegen dürfte, kann im Hinblick \nauf die nicht übermäßig hohe Arbeitslosenquote davon ausgegangen werden, dass es ihr \ngelingen wird, eine Beschäftigung zu erhalten. Zusammen mit den staatlichen \nSozialleistungen dürfte das aller Voraussicht nach ausreichend sein, um jedenfalls das \nExistenzminimum der Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf Wohnraum und \nVersorgung mit Lebensmitteln und Kleidung, zu finanzieren. \nEin Abschiebungsverbot ergibt sich für die Antragstellerin schließlich nicht aufgrund der \ngeltend gemachten Erkrankungen.\n§ 60 Abs. 5 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass die drohende Gefahr in die \nunmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt. Ist das nicht der Fall, kann \neine Erkrankung eines Ausländers nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nur in „besonderen Ausnahmefällen“ dazu \nführen, dass eine Abschiebung eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK \ndarstellt. Das ist der Fall, wenn schwerkranken Personen wegen des Fehlens \nangemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu \nsolcher Behandlung eine reale Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen \nGesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten \nVerkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre (EGMR [Große Kammer], Urt. v. \n13.12.2016 – 41738/10 – [Paposhvili/Belgien], NVwZ, 2017, 1187, Rn. 183). Es obliegt \ndem Ausländer zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im \nFall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR [Große Kammer], \na.a.O., Rn. 186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu \nüberprüfen, ob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat \ntatsächlich ausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind \nErmittlungen anzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und \nzu den in Frage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In \ndiesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen \neines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu \nBehandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR [Große Kammer], a.a.O., \nRn. 189 f.).\nBezogen auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen \nvergleichbare Anforderungen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Gefahr liegt nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden \n\n9\nErkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. \nNicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in \nder Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische \nVersorgung liegt auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet \nist, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG. \nFür das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach \nerforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers \naufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer \nerheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche \nVerschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dabei \nsind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der \nErkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. \n17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15 und 20). Ein individuelles, zielstaatsbezogenes \nAbschiebungsverbot kann sich daher auch dann ergeben, wenn eine medikamentöse und \närztliche Behandlung grundsätzlich verfügbar, d.h. theoretisch möglich ist, der Betroffene \ndiese aber aufgrund von sonstigen persönlichen – insbesondere finanziellen – Umständen \nim Zielstaat tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 –, juris \nRn. 9). \nHinsichtlich der Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Vorgaben zu den \nqualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG \nzu berücksichtigen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung \nbeeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen \n(Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf \nderen \nGrundlage \neine \nfachliche \nBeurteilung \nerfolgt \nist, \ndie \nMethode \nder \nTatsachenerhebung, \ndie \nfachlich-medizinische \nBeurteilung \ndes \nKrankheitsbildes \n(Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher \nBeurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten \n(Satz 3).\nDer Antragstellerin wurden eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische \nBelastungsstörung bescheinigt. Sie werde im Wesentlichen medikamentös behandelt \n(Sertralin 50mg, Mirtazapin 7,5 mg). Untersuchungs- und Krisenintervention durch die \nPsychotherapeutin dürften darüber hinaus stattgefunden haben. Für die diagnostizierten \npsychischen Erkrankungen der Antragstellerin bestehen in der Russischen Föderation \nBehandlungsmöglichkeiten. \nPsychische \nErkrankungen \nim \nAllgemeinen \nund \n\n10\nPosttraumatische Belastungsstörungen im Speziellen sind in der gesamten Russischen \nFöderation behandelbar; die Behandlung erfolgt dabei ganz überwiegend medikamentös \n(vgl. \nBundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nLänderinformationsblatt \nvom \n27.03.2020, S. 104). Häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind in der \nRussischen Föderation verfügbar, so auch Mirtazapin und Sertralin (Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O. S. 104). Staatsbürger und \nStaatsbürgerinnen der Russischen Föderation haben im Rahmen der staatlich finanzierten, \nobligatorischen Krankenversicherung Zugang zu einer kostenlosen medizinischen \nVersorgung. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante \nBehandlung inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und \nin Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Voraussetzung \nist die Registrierung des Wohnsitzes im Land (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, \nLänderinformationsblatt, a.a.O., S. 104 f.). Auch wenn ein System der faktischen \nZuzahlung durch die Patienten zu ärztlichen Behandlungen herrscht (Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., ebenda), wäre somit im Notfall \neine ärztliche Behandlung für die Antragstellerin erreichbar. \nNichts Anderes folgt unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragstellerin in der \npsychotherapeutischen Stellungnahme vom 25.09.2019 die Gefahr einer subjektiv \nhochgradig \ntraumaassoziierten \nBelastungssituation \nund \neine \nlebensbedrohliche \nVerschlechterung bis zur Selbstgefährdung durch eine neue Konfrontation mit russischem \nMilitär bzw. der Staatspolizei im Fall der Rückführung in ihr Heimatland bescheinigt wurde. \nDer eine Retraumatisierung auslösende Kontakt mit russischen Militär bzw. Staatspolizei \nwird zwar angegeben. Soweit sich diese Belastungsreaktion auf die von der Antragstellerin \nvorgetragenen Festnahmen ihres Sohnes in 2009 und 2010 beziehen sollen, nach denen \ndieser misshandelt freigelassen worden sei und auch sie einmal mit einem Gewehr \ngeschlagen geworden sein soll, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und ihr \n2018 in die Russische Föderation abgeschobener Sohn mit diesem Vorbringen in etlichen \ngerichtlichen Verfahren in Österreich mangels Glaubhaftigkeit nicht durchgedrungen sind \nund dass in dem in Österreich durchgeführten Asylverfahren offensichtlich festgestellt \nwurde, dass die Rückführung der Antragstellerin in die Russische Föderation nicht gegen \nBestimmungen \nder \nauch \nvon \nÖsterreich \nzu \nbeachtenden \neuropäischen \nMenschenrechtskonvention verstößt. Diese Entscheidung setzt die Feststellung voraus, \ndass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner \nbeachtlichen Gefahr ausgesetzt wäre, in einer nach der EMRK zu verhindernden Weise \nbehandelt zu werden. Diese Feststellung ist auch bei der Prüfung von §§ 60 Abs. 5, 7 \nAufenthG zu berücksichtigen und müsste für eine Entscheidung zu Gunsten der \nAntragstellerin erschüttert werden.\n\n11\nZwar nimmt die Psychotherapeutin in ihrer Stellungnahme weiter diese lebensbedrohende \nGefahr unabhängig von objektiv ausreichend spezialisierten und zugänglichen \nBehandlungsmöglichkeiten an. Damit liegt nach der Stellungnahme der Psychotherapeutin \neine gravierende und lebensbedrohende Gefahr für Leib oder Leben vor. Nach der \nBegründung des mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom \n11.03.2016 eingefügten § 60a Abs. 2 c AufenthG (BT-Drs. 18/7538, 18) wird davon \nausgegangen, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die \nsich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des \nAusländers hinderten. Mit dieser Präzisierung werde klargestellt, dass nur äußerst \ngravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz \n1 darstellten. Eine solche schwerwiegende Erkrankung könne hingegen zum Beispiel in \nFällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS sei die \nAbschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer \nwesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. \nDie Schlussfolgerung der Psychotherapeutin kann indes nicht berücksichtigt werden. Die \nPsychotherapeutin stellt ab auf das subjektive Bedrohungserleben der Antragstellerin. \nGrundlage dieser Einschätzung sind fünf Untersuchungstermine durch die bescheinigende \nPsychotherapeutin. Weitere Grundlage sind die der Psychotherapeutin geschilderten \nGeschehnisse im Herkunftsland der Antragstellerin, die nach dem Urteil des \nAsylgerichtshofes der Republik Österreich vom 13.02.2012 als unglaubhaft bewertet \nwurden. Zum anderen kann die beigebrachte Stellungnahme der Diplom-Psychologin und \npsychologischen Psychotherapeutin den gesetzlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c \nAufenthG schon formal nicht genügen, weil sie nicht von einer Ärztin ausgestellt wurde \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.06.2018 – 2 LA 50/17 – juris Rn. 7). \nAuch das fachärztlich-psychiatrische Attest des Klinikum Bremen-Nord vom 29.03.2019 \ngenügt den qualitativen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht. Auch die dortige \nSchlussfolgerung \nwird \nnicht \nauf \nder \nGrundlage \neiner \neigenen \nfundierten \nTatsachenerhebung gestützt. Es antizipiert die Diagnosen aus dem von der Antragstellerin \nmitgebrachten Arztbrief der Klinik in Österreich, die sie eigenmächtig und ohne Suizidalität \nverlassen hatte. Grundlage des vorerwähnten Arztbriefes waren indes wiederum das von \nder Antragstellerin behauptete Gewaltanwendung gegenüber ihrem Sohn, was, wie bereits \ndargestellt, in Österreich bereits abschließend asylrechtlich geprüft und für nicht glaubhaft \nbefunden wurde. \n\n12\nInsgesamt spricht mehr dafür, dass die psychische Situation der Antragstellerin auf die ihr \ndrohende Abschiebung zurückgeht, als dass dafür eine reale Angst vor Verfolgung \nursächlich wäre.\nEine Reiseunfähigkeit, eine abschiebungsbedingte psychische Erkrankung oder \nSuizidgefahr anlässlich der Abschiebung sind aber ebenso wie absehbar vorübergehende \nGefahren im Zielland im Rahmen der Pandemielage nicht durch das Bundesamt, sondern \nim weiteren Verfahren von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 16.04.2002, 2 BvR 553/02, juris).\nc.\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 \nAbs. 1 bis 3 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylG beruhenden Abschiebungsandrohung (§ 71a \nAbs. 4 AsylG) im Übrigen bestehen ebenfalls nicht.\n3.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der \nGegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.\nHinweis\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.\nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-24/6-v-1272-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-06-24/6-v-1272-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365029","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.684873+00:00"}}