{"status":"available","doknr":"OLD365028","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-12","aktenzeichen":"4 K 865/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 865/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Jonetzko und den \nehrenamtlichen Richter Dr. Reiter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \n\n2 \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Betretenserlaubnis für das \nBundesgebiet zum Zwecke des Besuchs seiner Familie zu erteilen. \n \nDer im Jah\n in Beirut/Libanon geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ungeklärter \nStaatsangehörigkeit. \n \nNach der Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1986 stellten die Eltern \ndes Klägers für sich und ihre damals minderjährigen Kinder Asylanträge, die erfolglos \nblieben. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik \nDeutschland geduldet. \n \nDer Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Während \neines Haftaufenthalts erwarb der Kläger im Jahr 1996 den Realschulabschluss. \n \nMit Bescheid vom 16.01.2006 wies die Stadt Oldenburg – Bürger- und Ordnungsamt – den \nKläger unbefristet aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm \nseine Abschiebung in den Libanon an. Die Ausweisung wurde mangels vorhandener \nReisedokumente nicht vollstreckt. \n \nIm Jahr 2008 heiratete der Kläger seine jetzige Lebensgefährtin, die deutsche \nStaatsangehörige ist, nach islamischem Recht. I\n 2008 wurde der gemeinsame Sohn \ngeboren. Im Juli 2008 erkannte der Kläger die Vaterschaft für seinen Sohn an. Der Kontakt \nzu dem Sohn brach im Jahr 2013 zunächst ab und wurde im Jahr 2018 wiederhergestellt. \n \nMit Urteil vom 28.05.2014 verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger wegen \nbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Strafende war für den 03.07.2019 \nnotiert. Das Landgericht Bremen setzte die Vollstreckung des Strafrests mit Beschluss vom \n13.12.2018 zur Bewährung aus und ordnete eine Bewährungszeit von vier Jahren an. Auf \ndie hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen beschloss \ndas Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 04.03.2019, dass die Vollstreckung \n\n3 \ndes Strafrests des Klägers am 11.03.2019 zur Bewährung ausgesetzt wird. An diesem Tag \nwurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen. \n \nAm 10.07.2019 wurde der Kläger auf dem Luftweg in den Libanon abgeschoben. Mit \nBescheid vom selben Tag befristete die Beklagte die Wirkung der mit Bescheid der Stadt \nOldenburg – Bereich Bürger- und Ordnungsamt – vom 16.01.2006 verfügten Ausweisung \nnachträglich auf die Dauer von sieben Jahren. \n \nNachdem der Kläger seinen Angaben zufolge am 25.10.2019 wieder in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist war, stellte er am 30.10.2019 bei der Außenstelle des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bremen einen Asylantrag. Danach wurde er \nvon Polizeikräften festgenommen und auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen vom selben Tage in Sicherungshaft genommen. Daraufhin wurde \nder Kläger am 23.11.2019 aus der Haft erneut auf dem Luftweg in den Libanon \nabgeschoben. \n \nAm \n2019 wurde die Tochter des Klägers geboren. Bereits am 22.11.2019 hatte der \nKläger die Vaterschaft anerkannt und für seine beiden Kinder gemeinsam mit seiner \nLebensgefährtin Sorgerechtserklärungen abgegeben. \n \nUnter dem 16.01.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Betretenserlaubnis für \ndas Bundesgebiet, um seine neugeborene Tochter, seinen Sohn und seine \nLebensgefährtin zu besuchen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die \nVersagung der Erlaubnis für ihn eine unbillige Härte bedeute. Aufgrund seiner \nAbschiebung noch vor der Geburt seiner Tochter sei es ihm noch nicht möglich gewesen, \nseine Tochter zu sehen. Es bestehe das dringende Interesse seiner Familie, sich sehen \nund einen ersten persönlichen Kontakt aufnehmen zu können und auch gemeinsame \nAbstimmungen im Rahmen der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts zu treffen. Sein \nInteresse an der Ausübung eines Umgangsrechts mit seinen rechtmäßig in Deutschland \nlebenden Kindern sei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung mit den gegen eine \nvorübergehende Wiedereinreise sprechenden Belangen zu beachten. Es sei zu beachten, \ndass er sich im Rahmen seines letzten Aufenthaltes umgehend bei den Behörden \ngemeldet habe und sich dem Verfahren gestellt habe, auch wenn es nicht völlig \nüberraschend gewesen sei, dass es mit einer erneuten Abschiebung geendet habe. Er \nwolle die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen nutzen, um seine Kinder und \nLebensgefährtin sehen zu können und einen gemeinsamen Austausch führen zu können. \nKeinesfalls wolle er unter Verstoß gesetzlicher Vorschriften einreisen. \n \n\n4 \nMit Bescheid vom 09.04.2020, zugestellt am 16.04.2020, lehnte die Beklagte den Antrag \nab. Der Kläger erfülle nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer \nBetretenserlaubnis. Sein Interesse, bereits vier Monate nach seiner Abschiebung und \nwährend des siebenjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet \nBesuchskontakt zu seinen Kindern und der Kindesmutter pflegen zu wollen, sei nicht derart \ngewichtig, dass es eine Durchbrechung der Sperrwirkung der Ausweisung rechtfertigen \nkönne. Zwar genieße sein privates Interesse den Schutz von Art. 6 GG, jedoch vermittele \ndieses Grundrecht dem Kläger keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise in das und \nAufenthalt im Bundesgebiet. Gefordert sei lediglich eine angemessene Berücksichtigung \nder familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen bei \naufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. Soweit der Kläger geltend mache, dass sein \nInteresse an der Ausübung seines Umgangsrechts zu seinen beiden Kindern zu \nberücksichtigen sei, gelte, dass dieses – der Natur nach auf eine gewisse Dauer \nabzielende – Interesse nicht dem Zweck einer nur ausnahmsweise und kurzfristig zu \nerteilenden Betretenserlaubnis entspreche. Zudem begründe es weder einen zwingenden \nGrund noch eine unbillige Härte. Zwar könne dem Interesse an der Ausübung des \nUmgangsrechts im Bundesgebiet als Aufenthaltszweck grundsätzlich eine Bedeutung \nzukommen, es sei jedoch den Belangen gegenüberzustellen, die einer Erteilung der \nBetretenserlaubnis entgegenstünden. So seien die familiären Bindungen des Klägers zu \nseinem Sohn und der Kindesmutter bereits im Rahmen der mit Bescheid vom 10.07.2019 \ngetroffenen Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung \nangemessen \nberücksichtigt \nworden. \nSoweit \nim \nRahmen \ndieser \ndamaligen \nBefristungsentscheidung die Tochter des Klägers noch nicht habe berücksichtigt werden \nkönnen, gelte, dass langfristige Änderungen der persönlichen Umstände im Hinblick auf \nfamiliäre Beziehungen, die das Interesse an einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet \ngegenüber den mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgten öffentlichen Interessen \nüberwiegen könnten, im Rahmen einer etwaigen Änderung der Befristung und nicht über \ndie Erteilung einer Betretenserlaubnis geltend zu machen seien. Im Übrigen komme der \nmit der Ausweisung nahezu zwangsläufig verbundenen zeitweisen Aufhebung der \nfamiliären Lebensgemeinschaft und den damit einhergehenden Härten für alle betroffenen \nFamilienmitglieder regelmäßig nicht ein solches Gewicht zu, dass es eine Durchbrechung \nder Sperrwirkung der Ausweisung durch Erteilung einer Betretenserlaubnis rechtfertigen \nkönnte. Es handele sich vielmehr um die typischen Folgen, die jeden ausgewiesenen \nAusländer mit Bindungen an im Bundesgebiet verbleibende Familienangehörige träfen. \nGründe, aus denen die mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot resultierenden Folgen für \nden Kläger und seine Familie besonders stark zu gewichten sein könnten, seien nicht \nvorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere könne dem Wunsch \ndes Klägers, seine Ehefrau und Kinder zu sehen, auch durch Besuche seiner \n\n5 \nFamilienangehörigen im Libanon entsprochen werden. Das Begehren des Klägers, \ngemeinsame Abstimmungen im Rahmen der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts zu \ntreffen, entspreche nicht dem Zweck einer Betretenserlaubnis. So reichten für den \nNachweis zwingender Gründe persönliche Belange nicht aus, denen auch auf andere \nWeise als durch Einreise ins Bundesgebiet Rechnung getragen werden könnte. \nAbsprachen, wie das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden soll, seien auch ohne die \npersönliche Anwesenheit im Bundesgebiet fernmündlich möglich und zumutbar. Darüber \nhinaus sprächen gegen die Erteilung einer Betretenserlaubnis die Gründe, auf denen die \nAusweisungsverfügung vom 16.01.2006 und die Befristungsentscheidung vom 10.07.2019 \nberuhten. Es bestehe weiterhin die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass von dem Kläger \neine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet ausgehe. \n \nDer Kläger hat am 15.05.2020 Klage erhoben. Die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung \neiner Betretenserlaubnis sei rechtswidrig. Vor dem Hintergrund der überaus langen \nEinreisesperre \nlägen \nzwingende \npersönliche \nGründe \nfür \ndie \nErteilung \neiner \nBetretenserlaubnis vor. Sein Sohn habe Sehnsucht nach ihm. Eine Reise in den Libanon \nsei der Lebensgefährtin mit den Kindern nur äußerst schwer möglich. Die allgemeine Lage \nund die Sicherheitslage im Libanon seien für die Familienangehörigen sehr belastend. \nZudem seien die Kosten für eine Reise von drei Personen deutlich höher als für seine \nReise in das Bundesgebiet. Hinzu komme sein Interesse an einem Besuch bei seiner \nkranken Mutter, deren Gesundheitszustand sich zunehmend verschlechtere und der eine \nReise in den Libanon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Im Falle der \nAblehnung erscheine es ihm nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er seine Mutter \nüberhaupt noch einmal wiedersehen könne. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 09.04.2020 zu verpflichten, ihm \neine Betretenserlaubnis zu erteilen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf den Bescheid vom 09.04.2020 und führt ergänzend aus, dass eine \nErteilung der Betretenserlaubnis schon deshalb nicht möglich sei, weil der Aufenthalt des \nKlägers im Bundesgebiet weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Dies \nergebe sich schon aus den bisher von ihm begangenen Straftaten. Geeignete Auflagen \nbzw. Maßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahr seien nicht ersichtlich und es bestünden \nZweifel an einer freiwilligen Ausreise des Klägers. \n\n6 \n \nIm Mai 2021 hat die Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter den Kläger für sechs \nTage im Libanon besucht. Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Erteilung einer \nBetretenserlaubnis auch mit Blick auf diesen Besuch nicht hinfällig geworden sei, weil er \nweiterhin keinen Kontakt zu seinem Sohn habe aufnehmen können und sich der \neinwöchige Besuch schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht wiederholen lasse. \n \nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der \nLebensgefährtin und des Sohnes des Klägers. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2020 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Betretenserlaubnis zu erteilen (vgl. \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \n1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. \nHiernach kann einem Ausländer vor Ablauf eines Einreise- und Aufenthaltsverbots \nausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn \nzwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine \nunbillige Härte bedeuten würde. \n \nVorliegend erfordern weder zwingende Gründe die Anwesenheit des Klägers im \nBundesgebiet noch bedeutet die Versagung der Betretenserlaubnis für den Kläger und \nseine Familie eine unbillige Härte. \n \na. Die von dem Kläger für die Erteilung der Betretenserlaubnis geltend gemachten Belange \nstellen schon keine zwingenden Gründe im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 dar (vgl. \nOberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2001 – 8 SN 234.00 –, juris, LS 1). \nZwingende Gründe, die die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, können in einer \nWahrnehmung von Terminen bei Gerichten und Behörden liegen, etwa bei einer Anklage \nin einem Strafverfahren oder wenn eine Ladung als Zeuge, eine Vorsprache bei Behörden, \neine Regelung von Erbschafts- oder sonstigen Geschäftsangelegenheiten die \nAnwesenheit der betroffenen Person zwingend erfordern (vgl. Huber in: Huber/Mantel \n\n7 \nAufenthG, 3. Aufl. 2021, § 11 Rn. 49). Der Kläger beruft sich vorliegend indes allein auf \nfamiliäre Gründe. \n \nb. Die Versagung der Betretenserlaubnis bedeutet für den Kläger und seine Familie auch \nkeine unbillige Härte im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. \n \nEine unbillige Härte kann insbesondere dann bejaht werden, wenn die Verweigerung einer \nkurzfristigen Betretenserlaubnis das Grundrecht des Betroffenen und seiner Angehörigen \naus Artikel 6 GG in unzumutbarer Weise beschränken würde. Zwar gilt für abgeschobene \nAusländer wie den Kläger während der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein \ngenerelles Verbot der Wiedereinreise nach Deutschland. Daran ändert auch die \nElternschaft zu einem deutschen Kind nichts. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt \neinem ausländischen Familienangehörigen keinen Anspruch auf Einreise nach \nDeutschland. Dem Interesse eines Ausländers an der Ausübung eines ihm eingeräumten \nSorgerechts mit seinen hier lebenden deutschen Kindern kommt als Aufenthaltszweck eine \nBedeutung zu, die im Rahmen der nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorzunehmenden \nAbwägung mit den gegen eine Gestattung der Wiedereinreise des zuvor abgeschobenen \nAusländers sprechenden Belangen zu beachten ist. Denn Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit \nAbs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet dazu, familiäre Bindungen \neines Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei \nder Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzelfall zu beachten (vgl. \nBVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.05.2003 – 1 BvR 90/03 –, Rn. 15, juris). \nOb in diesen Fällen zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Erteilung einer \nBetretenserlaubnis geboten ist, hängt deshalb von den Verhältnissen des Einzelfalls ab \n(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 05.01.2010 – 1 B \n481/09 –, Rn. 7, juris). \n \nDerartige \nHärtegründe, \ndie \nfür \ndie \nBeklagte \nerst \ndie \nMöglichkeit \neiner \nErmessensentscheidung über die Erteilung eine Betretenserlaubnis eröffnen würden, sind \nhier nicht ersichtlich. Das private Interesse des Klägers, auch während des siebenjährigen \nEinreise- und Aufenthaltsverbotes einen persönlichen Kontakt im Bundesgebiet zu seiner \nhier lebenden Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zu pflegen, ist jedenfalls \nderzeit nicht so gewichtig, dass es eine Durchbrechung der Sperrwirkung der Ausweisung \nrechtfertigen könnte. Das private Interesse des Klägers und seiner Familie genießt zwar \nden Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, dieser vermittelt aber weder dem \nKläger noch seiner Familie einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise des Klägers in das \nund Aufenthalt im Bundesgebiet. Verfassungsrechtlich gefordert ist lediglich eine \nangemessene Berücksichtigung der familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden \n\n8 \nFamilienangehörigen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. Diese geforderte \nangemessene Berücksichtigung ist bereits bei der rechtmäßigen Entscheidung der \nBeklagten über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung im Bescheid vom \n10.07.2019 erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers zu \nseinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ist das für die Dauer von sieben \nJahren befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot verhältnismäßig (vgl. hierzu das Urteil \nder Kammer vom heutigen Tage in der Sache 4 K 1545/19), ohne dass es zur Wahrung \nder Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf die Betretenserlaubnis bedurft hätte (vgl. hierzu \nBVerwG, Urteil vom 13.12.2005 – 1 C 36.04 –, Rn. 16, juris). Gleichsam kommt der mit der \nAusweisung nahezu zwangsläufig verbundenen zeitweisen Aufhebung der familiären \nLebensgemeinschaft und den damit einhergehenden Härten für alle betroffenen \nFamilienmitglieder regelmäßig nicht ein solches Gewicht zu, dass es eine Durchbrechung \nder Sperrwirkung der Ausweisung rechtfertigen könnte. Es handelt sich vielmehr um die \ntypischen Folgen, die jeden ausgewiesenen Ausländer mit Bindungen an im Bundesgebiet \nverbleibende Familienangehörige treffen. Etwas Anderes mag ausnahmsweise dann \ngelten, wenn nach der Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung von deren \nWirkung eine kurzzeitige Änderung der tatsächlichen, insbesondere der persönlichen \nUmstände eintritt, die dem privaten Interesse, im Bundesgebiet eine eheliche oder familiäre \nLebensgemeinschaft zu führen, ein das öffentliche Interesse, den ausgewiesenen \nAusländer vom Bundesgebiet fernzuhalten, überwiegendes Gewicht verleiht. Bei einer \ndauerhaften Änderung der tatsächlichen Umstände dürfte indes vorrangig eine Anpassung \nder Befristungsentscheidung in Betracht kommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom \n13.05.2014 – 8 ME 39/14 –, Rn. 20, juris). \n \nVorliegend hat der Kläger nunmehr seine bei seiner zweiten Abschiebung noch nicht \ngeborene Tochter erstmals im Mai dieses Jahres im Libanon für eine knappe Woche \ngesehen. Auch hat der Kläger mittels Videotelefonie täglichen Kontakt mit seiner Familie. \nDer Austausch zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin insbesondere über die \nErziehung der gemeinsamen Kinder scheint eng und vertrauensvoll zu sein. Die \nLebensgefährtin und seine beiden Kinder erfahren zudem ideelle und materielle \nUnterstützung durch die Familie der Lebensgefährtin. Insbesondere sind – auch nach dem \nEindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung von der Lebensgefährtin und \ndem \nSohn \ndes \nKlägers \ngewonnen \nhat \n– \nkeinerlei \nAnzeichen \nfür \neine \nKindeswohlgefährdung ersichtlich. Vielmehr scheint die Lebensgefährtin dem Leben als \nvorübergehend alleinerziehende Frau trotz aller damit zusammenhängenden Widrigkeiten \ngewachsen zu sein. Schließlich spricht auch die von dem Kläger nach wie vor ausgehende \nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom \nheutigen Tage in der Sache 4 K 1545/19) gegen die Annahme des Vorliegens einer \n\n9 \nunbilligen Härte (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss \nvom 05.01.2010 – 1 B 481/09 –, Rn. 7, juris). \n \n2. Da nach den vorstehenden Ausführungen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen \nvon § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, kommt auch eine Verpflichtung der \nBeklagten zur erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer \nBetretenserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht. Unerheblich ist daher auch, dass die Beklagte \nbislang entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde der Freien \nHansestadt Hamburg als die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige \nAusländerbehörde nicht beteiligt hat. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nStahnke \nDr. Kiesow \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-12/4-k-865-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-12/4-k-865-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365028","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.652747+00:00"}}