{"status":"available","doknr":"OLD365027","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-12","aktenzeichen":"4 K 2709/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 2709/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Jonetzko und den \nehrenamtlichen Richter Dr. Reiter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 \nfür Recht erkannt: \nEs wird festgestellt, dass die Abschiebung des Klägers am \n23.11.2019 rechtswidrig war. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner am 23.11.2019 erfolgten \nAbschiebung in den Libanon. \n \nDer im Jah\n in Beirut/Libanon geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ungeklärter \nStaatsangehörigkeit. \n \nNach der Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1986 stellten die Eltern \ndes Klägers für sich und ihre damals minderjährigen Kinder Asylanträge, die erfolglos \nblieben. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik \nDeutschland geduldet. \n \nDer Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Mit \nBescheid vom 16.01.2006 wies ihn die Stadt Oldenburg – Bürger- und Ordnungsamt –\nunbefristet aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm seine \nAbschiebung in den Libanon an. Die Ausweisung wurde mangels vorhandener \nReisedokumente nicht vollstreckt. \n \nMit Urteil vom 28.05.2014 verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger wegen \nbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Strafende war für den 03.07.2019 \nnotiert. Das Landgericht Bremen setzte die Vollstreckung des Strafrests mit Beschluss vom \n13.12.2018 zur Bewährung aus und ordnete eine Bewährungszeit von vier Jahren an. Auf \ndie hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen beschloss \ndas Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 04.03.2019, dass die Vollstreckung \ndes Strafrests des Klägers am 11.03.2019 zur Bewährung ausgesetzt wird. An diesem Tag \nwurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen. \n \nAm 10.07.2019 wurde der Kläger auf dem Luftweg in den Libanon abgeschoben. Mit \nBescheid vom selben Tag befristete die Beklagte die Wirkung der mit Bescheid der Stadt \n\n3 \nOldenburg vom 16.01.2006 verfügten Ausweisung nachträglich auf die Dauer von sieben \nJahren. \n \nNachdem der Kläger seinen Angaben zufolge am 25.10.2019 wieder in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist war, stellte er am 30.10.2019 bei der Außenstelle des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bremen einen Asylantrag. Danach wurde er \nvon Polizeikräften festgenommen und auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen vom selben Tage in Sicherungshaft genommen. \n \nMit Bescheid der Beklagten vom 30.10.2019 wurde dem Kläger unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung die Abschiebung in den Libanon angedroht. Eine Ausreisefrist \nwurde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht gewährt. Hiergegen erhob der Kläger \nam 06.11.2019 Klage und suchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az.: 4 V \n2522/19). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass wegen des laufenden \nAsylverfahrens allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für den Erlass einer \nAbschiebungsandrohung zuständig sei und sein Aufenthalt von dort zunächst bis zum \nAbschluss des Verfahrens zu gestatten sei. Mit der Antragsschrift beantragte der Kläger \nauch den Erlass eines „Hängebeschlusses“. Mit Schriftsatz vom 08.11.2020 erklärte die \nBeklagte zur Akte des gerichtlichen Eilverfahrens: „Die Antragsgegnerin sichert zu, den \nAntragsteller bis zum Abschluss des Eilverfahrens nicht abzuschieben.“ \n \nEbenfalls am 08.11.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag \ndes Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären \nSchutzstatus \nals \noffensichtlich \nunbegründet \nab. \nEs \nstellte \nfest, \ndass \nkeine \nAbschiebungsverbote vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung in den Libanon unter \nFestsetzung einer Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids an und \nbefristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 84 Monate. \nDer hiergegen erhobene Eilantrag wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom \n22.11.2019 – 1 V 2577/19 abgelehnt. \n \nBereits mit Schreiben vom 20.11.2019 hatte die Beklagte dem Kläger gemäß § 59 Abs. 5 \nSatz 2 AufenthG die Abschiebung aus der Sicherungshaft ab dem 27.11.2019 \nangekündigt. \n \nAm 23.11.2019 wurde der Kläger aus der Haft erneut auf dem Luftweg in den Libanon \nabgeschoben. \n \n\n4 \nDas gegen den Bescheid des Senators für Inneres vom 30.10.2019 von dem Kläger \nangestrengte Eilverfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 05.12.2019 auf die \nErledigungserklärungen des Klägers vom 28.11.2019 und die Erledigungs- sowie \nKostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 04.12.2019 (deklaratorisch) eingestellt. \n \nAm 06.12.2019 hat der Kläger die vorliegende Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit \nseiner am 23.11.2019 erfolgten Abschiebung erhoben. Er ist insbesondere der Auffassung, \ndass die Beklagte als für die Abschiebung zuständige Vollzugsbehörde ihre in dem \nVerfahren 4 V 2522/19 erklärte Zusicherung, ihn vor Abschluss des Verfahrens nicht \nabzuschieben, verletzt habe. Hieraus folge die Rechtswidrigkeit der Abschiebung. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung in der Nacht vom 22. auf den 23.11.2019 \nfestzustellen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte führt aus, dass für die Durchführung der Abschiebung übergeordnete und \neinsatztaktische Gründe bestanden hätten, so dass die Abschiebung nicht – wie zunächst \ngeplant – am 28.11.2019 habe erfolgen können. Bei der Regelung des § 59 Abs. 5 Satz 2 \nAufenthG, nach dem eine Abschiebung aus der Haft eine Woche vorher angekündigt \nwerden soll, handele es sich lediglich eine „Sollvorschrift“, von der wegen übergeordneter \nSicherheitsinteressen \nhabe \nabgesehen \nwerden \nkönnen. \nZudem \nhabe \nkein \nschützenswertes Vertrauen des Klägers bestanden, nicht vor dem ihm mitgeteilten \nZeitpunkt des 28.11.2021 abgeschoben zu werden. \n \nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der \nLebensgefährtin sowie des Sohnes des Klägers. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Klägers am 23.11.2019 \ngerichtete Klage ist zulässig (1) und begründet (2). \n \n\n5 \n1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage zur Verfolgung des \nBegehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nach \n§ 43 Abs. 1 VwGO statthaft, denn bei einer Abschiebung handelt es sich um einen \nVollzugsakt \nder \nAusländerbehörde, \nmit \ndem \ndas \nin \nder \nvorangegangenen \nAbschiebungsandrohung bereits festgesetzte Zwangsmittel ausgeführt wird. \n \nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der \nnachträglichen Feststellung, dass seine Abschiebung am 23.11.2019 rechtswidrig war. Ein \nsolches ist hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation gegeben. Ein \nRehabilitationsinteresse \nliegt \nvor, \nwenn \nein \nVerwaltungsakt \nbzw. \neine \nVollstreckungsmaßnahme neben der – erledigten – belastenden Wirkung zusätzlich einen \nehrenrührigen oder diskriminierenden, dem Ansehen des Betroffenen abträglichen Inhalt \nhat, das Interesse an der Rehabilitation bzw. an der Beseitigung dieser Rufminderung nach \nder Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist und der Betroffene noch durch die \nMaßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist. Die diskriminierende \nWirkung kann sich sowohl aus der Art oder Begründung der ergangenen Maßnahme oder \naus den damit im Zusammenhang stehenden Umständen ergeben. Ein bloß ideelles \nInteresse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme oder \nder bloße Wunsch nach Genugtuung genügen hingegen nicht. Entscheidend ist, dass die \ngerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten \nBereichen zu verbessern. \n \nGemessen an diesen Kriterien ist vorliegend von einem Rehabilitationsinteresse des \nKlägers auszugehen. Die Abschiebung des Klägers hat bundesweit mediale \nAufmerksamkeit erlangt. Damit hat die Abschiebung eine erhebliche Außenwirkung \nerlangt, die noch bis heute anhält. Schließlich streitet für ein Rehabilitationsinteresse hier \nauch, dass es sich bei der Abschiebung um eine sich schnell erledigende \nVollstreckungsmaßnahme handelt, die einer vorherigen Überprüfung in einem \ngerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht zugeführt werden kann. \n \n2. Die Klage ist auch begründet. Die Abschiebung des Klägers am 23.11.2019 war \nrechtswidrig. \n \nNach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die \nAusreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese \nabgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus \nGründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise \nerforderlich erscheint. \n\n6 \n \nZwar war der Kläger hier am 23.11.2019 vollziehbar ausreisepflichtig, denn das \nasylrechtliche Eilverfahren war am 22.11.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die \nBeklagte konnte daher grundsätzlich am 23.11.2019 die Abschiebungsandrohung aus dem \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2019 vollstrecken. \nVorliegend stand der Vollstreckung jedoch die von der Beklagten unter dem 08.11.2019 in \ndem ausländerrechtlichen Eilverfahren 4 V 2522/19 erteilte Zusage, den Kläger bis zum \nAbschluss des Eilverfahrens nicht abzuschieben, entgegen. Die unter Nichteinhaltung \ndieser Stillhaltezusage erfolgte Abschiebung verletzt den Kläger in seinem Grundrecht auf \neffektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt die Bedeutung des Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG vornehmlich darin, dass er die „Selbstherrlichkeit“ der vollziehenden \nGewalt im Verhältnis zum Bürger beseitigt. Kein Akt der Exekutive, der in Rechte des \nBürgers eingreift, kann der richterlichen Nachprüfung entzogen werden (BVerfG, \nBeschluss vom 12.01.1960 – 1 BvL 17/59 –, BVerfGE 10, 264-271, Rn. 13). Das \nVerfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert nicht nur das formelle Recht \nund die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des \nRechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich \nwirksame gerichtliche Kontrolle. Der grundgesetzlichen Rechtsweggarantie kommt nicht \nnur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, \nvollständig — d. h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht — der richterlichen Prüfung zu \nunterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige \nVollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten könnten, soweit als möglich \nauszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 – 1 BvL 39/69 –, BVerfGE 35, 263-\n280, Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 16.12.1975 – 2 BvR 854/75 –, BVerfGE 41, 23-28, \nRn. 11). Verwaltungsbehörden haben bei den ihnen obliegenden Entscheidungen über \nVollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG \nverlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie \nirreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft \nhaben (BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973 – 1 BvR 23/73 –, BVerfGE 35, 382-409, Rn. \n54; BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 – 2 BvR 1642/83 –, BVerfGE 69, 220-232, Rn. 19; \nBVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, Rn. 7, juris). Dies gilt \nauch für den vorläufigen Rechtsschutz. Von Verfassung wegen liegt es unter \nBerücksichtigung der Effektivität verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes jedenfalls \nnahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens — zumindest soweit ein \nAntrag nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist — von Maßnahmen \ndes Verwaltungszwangs abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04. Juni 1987 – 1 \n\n7 \nBvR 620/87 –, Rn. 4; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, \nRn. 7; jeweils juris). Es besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der vollziehenden \nGewalt, den rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Eilverfahrens abzuwarten. \nDiese Verpflichtung besteht sogar unabhängig von einer richterlichen Aufforderung oder \neinem richterlichen Hinweis (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n18.02.1991 – 1 TG 85/91 –, Rn. 7, juris). Die Ausländerbehörden trifft allgemein die \nverfassungsrechtliche Obliegenheit, während eines Gerichtsverfahrens um vorläufigen \nRechtsschutz grundsätzlich von Maßnahmen des Verwaltungszwangs abzusehen \n(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2000 – 12 TZ 577/00 –, Rn. 4, \njuris; VG Berlin, Urteil vom 21.02.2001 – VG 35 F 128.00 –, InfAuslR 2001, 253 (254); VG \nBerlin, Beschluss vom 09.09.2010 – 35 L 315.10 –, Rn. 1 f., juris; s. a. MacLean, LKV \n2001, 107 ff.; Fischer-Lescano, InfAuslR 2006, 316 (319); Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2018 – 17 B 1029/18 –, Rn. 38; VG Köln, \nBeschluss vom 27.01.2021 – 13 L 105/21 –, Rn. 9; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2021 – 5 B 163/21 –, Rn. 13; VG Köln, \nBeschluss vom 05.03.2021 – 13 L 105/21 –, Rn. 14; VG München, Beschluss vom \n05.09.2001 – M 17 E 01.70147 –, Rn. 4; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-\nAnhalt, Beschluss vom 09.12.2019 – 2 M 126/19 –, Rn. 14; jeweils juris). \n \nIn Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze war die Abschiebung des \nKlägers unter Bruch der Stillhaltezusage evident rechtswidrig. Ohne die von der Beklagten, \nals für die Durchführung der Abschiebung zuständige und verantwortliche Behörde, \nerklärte Stillhaltezusage hätte die Kammer im Verfahren 4 V 2522/19 einen sog. \n„Hängebeschluss“ erlassen. Zudem war der Antrag des Klägers in dem Verfahren 4 V \n2522/19 weder offensichtlich unzulässig noch rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte vermag \ndie Verletzung des Grundrechts des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch nicht damit \nzu rechtfertigen, dass für die Durchführung der Abschiebung „übergeordnete und \neinsatztaktische Gründe“ bestanden hätten. Diese Gründe sind von der Beklagten im \nÜbrigen im vorliegenden Verfahren auch nicht näher erläutert worden. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n8 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nStahnke \nDr. Kiesow \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-12/4-k-2709-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-12/4-k-2709-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365027","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.628459+00:00"}}