{"status":"available","doknr":"OLD365026","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-12","aktenzeichen":"4 K 1545/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 1545/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n, \n– Kläger – \n \n \n- \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Jonetzko und den \nehrenamtlichen Richter Dr. Reiter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 \nfür Recht erkannt: \nEs wird festgestellt, dass die Abschiebung des Klägers am \n10.07.2019 rechtswidrig war. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je-\nweils zur Hälfte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jewei-\nlige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwen-\nden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-\nstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken-\nden Betrags leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung am \n10.07.2019 in den Libanon und wendet sich gegen die nachträgliche Befristung seiner Aus-\nweisung auf die Dauer von sieben Jahren. \n \nDer im Jahr 1973 in Beirut/Libanon geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit und \nnach eigenen Angaben ungeklärter Staatsangehörigkeit. \n \nEr reiste zur Zeit des libanesischen Bürgerkriegs im März 1986 mit seinen Eltern und Ge-\nschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist das jüngste von neun Kindern. \nDer Kläger spricht die arabische und die türkische Sprache und ist sunnitischer Religions-\nzugehörigkeit. Der Kläger besuchte in Bremen bis zur 9. Klasse die Hauptschule und \nverließ diese ohne Abschluss. Anschließend begann er zwei Berufsausbildungen, die er \nbeide vorzeitig abbrach. \n \nNach der Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1986 stellten die Eltern \ndes Klägers für sich und ihre damals minderjährigen Kinder Asylanträge, die erfolglos blie-\nben. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland \ngeduldet; zuletzt mit der Duldung des Senators für Inneres vom 02.05.2019 befristet bis \nzum 01.11.2019. Als Rechtsgrundlage wurde darin § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG benannt, \ndie Abschiebung sei wegen fehlender Reisedokumente nicht möglich. Die Duldung enthielt \ndie auflösende Bedingung „Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Rückführungster-\nmins“. \n \nDer Kläger ist strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Im Juli 1989 verurteilte ihn \ndas Amtsgericht Bremen wegen gemeinschaftlichen Raubes und anderer Eigentumsde-\nlikte erstmals zu einer Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Jahre 1994 \nwurde er unter Einbeziehung vorhergehender Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von \neinem Jahr und acht Monaten verurteilt, die auch vollstreckt wurde. Im Mai 1995 verurteilte \n\n3 \nihn das Landgericht Bremen unter Einbeziehung vorhergehender Entscheidungen wegen \ngemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. \nWährend des Haftaufenthalts erwarb der Kläger im Jahr 1996 an der Erwachsenenschule \neinen Realschulabschluss. Am 24.06.1997 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt \nund der Kläger aus der Strafhaft entlassen. \n \nMit Verfügung vom 26.02.1998 wies das Stadtamt Bremen den Kläger aus der Bundesre-\npublik Deutschland aus. Mit Verfügung vom 02.11.1998 wurde die Ausweisung nachträg-\nlich auf die Dauer von fünf Jahren befristet. Das gegen die Befristungsdauer geführte \nKlageverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem der Kläger am 18.06.1999 wieder in \nUntersuchungshaft genommen worden war. \n \nDas Landgericht Bremen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 18.01.2000 wegen Handel-\ntreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. \nIm September 2002 folgte eine Verurteilung durch das Landgericht Bremen wegen ge-\nmeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in einem minder schweren Fall zu ei-\nner Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Freiheitsstrafen verbüßte der \nKläger teilweise in Niedersachsen. \n \nWährend der Haft wies die Stadt Oldenburg den Kläger mit Bescheid vom 16.01.2006 un-\nbefristet aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm seine Ab-\nschiebung in den Libanon oder einen anderen zur Rückübernahme bereiten Staat an. Die \nAusweisung wurde mangels vorhandener Reisedokumente nicht vollstreckt. Bereits in \ndiesem zeitlichen Kontext sind Versuche der niedersächsischen Behörden aktenkundig, \nPassersatzpapiere für den Kläger im Libanon zu beschaffen. \n \nAm 12.09.2006 waren die Strafen vollständig verbüßt und der Kläger wurde aus der Haft \nentlassen. \n \nIm Jahr 2008 heiratete der Kläger seine jetzige Lebensgefährtin nach islamischem Recht. \nAm 19.05.2008 wurde in Hamburg der Sohn des Klägers geboren. Im Juli 2008 erkannte \ner die Vaterschaft für das Kind beim Bezirksamt Wandsbek an. Der Kontakt zu dem Sohn \nbrach im Jahr 2013 zunächst ab und wurde im Jahre 2018 wiederhergestellt. \n \nUm den Jahreswechsel 2010 zu 2011 wurde der Kläger der Anführer der in dieser Zeit neu \ngegründeten Rockergruppe „Mongols MC Bremen“ und nach den Feststellungen des Land-\ngerichts Bremen in dem Urteil vom 28.05.2014 auch des „Mongols MC Germany“. Der \nVerein „Mongols MC Bremen“ wurde am 20.05.2011 vom Senator für Inneres verboten, \n\n4 \nnachdem es zu Auseinandersetzungen mit der rivalisierenden Rockergruppe Hells Angels \ngekommen war. \n \nAb Januar 2012 bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 02.07.2013 ging der Kläger zudem \neiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der \n GmbH als Service-\ntechnikerhelfer nach, bei der er Bahncontainer auf Schäden prüfte und Wartungsarbeiten \nvornahm. Auch zuvor hatte er bereits tageweise bei der Firma gearbeitet. \n \nMit Urteil vom 28.05.2014 verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger wegen banden-\nmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu \neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe \nsich die Bande aus den Strukturen der Mongols entwickelt. Es habe eine strenge Hierarchie \ngeherrscht. Wegen der eingeschworenen Gemeinschaft sei die Bande straff organisiert \nund damit besonders effektiv gewesen. Der Kläger habe bei den Betäubungsmittelgeschäf-\nten eine maßgebliche Rolle mit hoher Entscheidungsbefugnis gespielt. Das Strafende war \nfür den 03.07.2019 vorgesehen. Nachdem das Landgericht Bremen zum Halbstrafen- und \nZweidrittelstrafentermin zunächst beschlossen hatte, dass die Strafe weiter zu vollstrecken \nsei, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen auf Antrag des Klä-\ngers die Vollstreckung des Strafrests mit Beschluss vom 13.12.2018 gem. § 57 Abs. 1 \nStGB zur Bewährung aus und ordnete neben diversen anderen Auflagen eine Bewäh-\nrungszeit von vier Jahren an. Hierbei stützte sie sich im Wesentlichen auf ein Prognose-\ngutachten des Sachverständigen \n vom 13.12.2017 und die persönli-\nchen Anhörungen des Klägers. Da der Kläger erkennbar bemüht gewesen sei, im Rahmen \nder ihm nur in geringem Umfang gewährten Möglichkeiten, die Abkehr von seiner bisheri-\ngen Delinquenz unter Beweis zu stellen, und im Hinblick auf das bevorstehende Erreichen \nder Endstrafe sowie die sozialadäquaten Pläne des Klägers für die Zeit nach seiner Haft-\nentlassung, werde eine vorzeitige Strafaussetzung von der Strafvollstreckungskammer \nverantwortet. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft \nBremen beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 04.03.2019, dass \ndie Vollstreckung des Strafrests des Klägers am 11.03.2019 zur Bewährung ausgesetzt \nwird. Zu diesem Datum wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen. \n \nAm 10.07.2019 wurde der Kläger von Beamten der Bundespolizei auf dem Luftweg nach \nBeirut/Libanon abgeschoben. \n \nMit Bescheid vom selben Tage befristete der Senator für Inneres die Wirkung der mit Be-\nscheid der Stadt Oldenburg – Bereich Bürger- und Ordnungsamt – vom 16.01.2006 ver-\nfügte Ausweisung nachträglich auf die Dauer von sieben Jahren, wobei die Einzelheiten \n\n5 \nzur Bekanntgabe dieses Bescheids zwischen den Beteiligten strittig blieben. Zur Begrün-\ndung wurde angeführt, dass die Wirkung der mit dem rechtskräftigen Bescheid vom \n16.01.2006 verfügten Ausweisung wegen Inkrafttreten der Änderung des § 11 \nAbs. 1 AufenthG von Amts wegen nachträglich zu befristen sei. Über die Länge der Frist \nsei nach Ermessen zu entscheiden. Wegen der Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Ver-\nurteilungen sei eine Fristlänge von bis zu zehn Jahren zu ermitteln. Für ein möglichst lan-\nges Einreise- und Aufenthaltsverbot spreche die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass \nvon dem Kläger auch zukünftig eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nim Bundesgebiet ausgehe. Dies ergebe sich aus seiner seit dem Jahr 1988 andauernden \nStraffälligkeit, der Art und Schwere der begangenen Rechtsverstöße sowie der vergleichs-\nweise hohen verhängten Strafmaße. Die Verurteilungen beträfen ein breites Deliktsspekt-\nrum und es seien zum Teil schwerwiegende Eingriffe in diverse geschützte Rechtsgüter \nfestgestellt worden. Einzelne Delikte seinen dem Bereich der organisierten Schwerstkrimi-\nnalität zuzuordnen und ließen eine hohe kriminelle Energie und Sozialschädlichkeit erken-\nnen. Alle früheren Verurteilungen, zahlreiche Haftaufenthalte sowie die Ausweisungsver-\nfügungen der Ausländerbehörden des Stadtamtes Bremen und der Stadt Oldenburg vom \n26.02.1998 bzw. 16.01.2006 hätten zu keinem Einstellungswandel geführt. Schließlich lä-\ngen polizeiliche Erkenntnisse vor, wonach der Kläger immer noch eine Führungsrolle in-\nnerhalb des verbotenen Vereins „MC Mongols Bremen“ innehabe. Insofern bestehe auch \ndeshalb die Besorgnis weiterer erheblicher Rechtsverstöße im Bereich des organisierten \nDrogenhandels. Demnach sei zum jetzigen Zeitpunkt noch von einem ganz erheblichen \nGefahrenpotenzial auszugehen, was eine möglichst langfristige Fernhaltung aus dem Bun-\ndesgebiet rechtfertige. Demgegenüber spreche für ein eher kurzes Einreise- und Aufent-\nhaltsverbot, dass sich der Kläger seit Ende März 1986 und somit die weitaus überwiegende \nZeit seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, wobei zu seinen \nUngunsten zu berücksichtigen sei, dass sein Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig \ngewesen sei und schon wegen seiner beachtlichen strafrechtlichen Vita keine (abschlie-\nßende) soziale, aber auch keine wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhält-\nnisse erkennbar sei. Im Rahmen der Befristung sei berücksichtigt worden, dass sich die \nwesentlichen sozialen Kontakte und Bindungen des Klägers im Bundesgebiet befänden. \nDies gelte insbesondere für die Bindung zu seinem in Hamburg lebenden deutschen Kind. \nDabei könne allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger kein Sorgerecht \nfür das Kind innehabe und viele Jahre kein Kontakt zu dem Kind und der Kindesmutter \nbestanden habe. Erst im Laufe der Inhaftierung im Jahr 2018 sei der Kontakt wiederaufge-\nnommen worden. Eine besondere Vater-Kind-Verbundenheit könne nicht unterstellt wer-\nden. Das Kind sei mit elf Jahren im schulpflichtigen Alter, in dem ihm eine vorübergehende \nTrennung zuzumuten sei. Der Kontakt könne mit Kommunikationsmitteln gehalten werden. \nBerücksichtigt worden sei auch die Bindung des Klägers zu seiner Herkunftsfamilie, insbe-\n\n6 \nsondere zu seiner Mutter. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass seine (wohl kranke) Mutter \nin besonderer Weise auf Beistand und Unterstützung des Klägers angewiesen sei. Nach \nAbwägung und Gewichtung aller Gesichtspunkte werde eine Frist für das Einreise- und \nAufenthaltsverbot von sieben Jahren für verhältnismäßig gehalten. Die Frist beginne mit \nder Ausreise aus dem Bundesgebiet. \n \nDer Kläger hat am 25.07.2019 Klage erhoben. \n \nEr ist der Auffassung, dass seine Abschiebung rechtswidrig gewesen ist. Schon die Be-\nschaffung der Passersatzpapiere durch die Bundespolizei bzw. die dieser zugrundelie-\ngende Eintragung oder Nachregistrierung in den libanesischen Registern sei in irregulärer \nWeise erfolgt. Es bestehe der Verdacht, dass es im Zusammenhang hiermit Zuwendungen \nder Bundespolizei an Beiruter Behördenmitarbeiter gegeben habe. Er selbst sei seit seiner \nAusreise im Jahr 1986 nicht mehr im Libanon gewesen. Schon wegen seiner \nHaftaufenthalte in den Jahren 1993 bis 1995 sei es unmöglich, dass er höchstpersönlich \ndie Einbürgerung in die libanesische Staatsangehörigkeit hätte beantragen können. Auch \nhabe die unbefristete Ausweisungsverfügung vom 16.01.2006 keine hinreichende \nRechtsgrundlage für seine Abschiebung mehr darstellen können. Zudem sei ihm jede \nMöglichkeit genommen worden, effektiven Rechtsschutz gegen die Abschiebung zu \nerlangen. Seine Duldungsbescheinigung sei noch bis in den November hinein gültig \ngewesen. Die auflösende Bedingung eines Erlöschens mit der Bekanntgabe des Rückfüh-\nrungstermins erweise sich als rechtswidrig. Ferner sei er mit der Abschiebung in den Liba-\nnon einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt worden. Die Durchführung der Abschie-\nbung sei offenbar nach außen hin bekannt gegeben worden. Bei Verwandten von ihm seien \nHinweise eingegangen, dass Angehörige schiitischer Gruppierungen, namentlich der \nHizbollah-Milizen nach ihm suchen würden. Hintergrund sei ein Blutrachekonflikt aus der \nVergangenheit. Die Abschiebung sei auch deshalb rechtswidrig, wie sie in seine Grund-\nrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK eingreife. Gerade vor dem Hintergrund seiner \nfamiliären Bindungen in der Bundesrepublik verdeutliche sich die Notwendigkeit der Ge-\nwährung effektiven Rechtsschutzes. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebung ergebe sich \nauch daraus, dass die Befristungsentscheidung hier nicht rechtzeitig bekannt gegeben \nworden sei. Dies müsse so rechtzeitig geschehen, dass der Betroffene die von Art. 13 RL \n2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe noch im Bundesgebiet organisieren und einle-\ngen könne. Dies sei hier bewusst verhindert und vereitelt worden. Ihm sei die Befristungs-\nentscheidung erst nach der Abschiebung bekannt gegeben worden. Schließlich sei die Ab-\nschiebung in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise durchgeführt worden. \nDie Beamten seien in der Nacht in seine Wohnung gekommen, hätten nur \n„Durchsuchungsbefehl und Haftbefehl“ und ansonsten nichts gesagt. Dann hätten sie ihm \n\n7 \ndie Augen verbunden, die Hände gefesselt, Ohrstöpsel in die Ohren gestopft und zusätzlich \nKopfhörer aufgesetzt. Diese Maßnahmen seien bis kurz vor der Landung im Libanon auf-\nrechterhalten worden. \n \nDie Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren sei ebenfalls rechts-\nwidrig. Dies ergebe sich insbesondere aus seinen im Bundesgebiet bestehenden familiä-\nren Bindungen. Er beabsichtige, sich mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen \nKindern eine gemeinsame Lebensperspektive in Hamburg aufzubauen. Im Zeitpunkt der \nAbschiebung sei seine Lebensgefährtin im vierten Monat schwanger gewesen. Mittlerweile \nsei die gemeinsame Tochter geboren. Er plane einen Umzug zur Lebensgefährtin, der \nwegen der räumlichen Beschränkung der Duldung auch nach der Haftentlassung noch \nnicht möglich gewesen sei. Es bestehe aber regelmäßiger Kontakt. Er habe sich um seinen \nSohn gekümmert und Zeit mit den Angehörigen der Lebensgefährtin verbracht. Mittlerweile \nhabe ihn seine Tochter im Libanon besucht. Sie sei mit seiner Lebensgefährtin im Mai 2021 \nfür sechs Tage im Libanon gewesen. Die Reise habe durch finanzielle Unterstützung der \nFamilienangehörigen seiner Lebensgefährtin ermöglicht werden können. Sein Sohn sei zur \nMinimierung der Kosten allerdings nicht mitgeflogen. Im Falle einer Rückkehr könne er das \nBeschäftigungsverhältnis bei der\n GmbH wiederaufnehmen, wie er es auch nach \nder Haftentlassung im März 2019 getan habe. Damit könne er seinen Lebensunterhalt ei-\ngenständig sichern und zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Auch ein Einsatz im \nBereich des Güterverkehrszentrums Hamburg sei von dort möglich. Zudem habe er sich \nbis zu seiner Haftentlassung um seine kranke Mutter in Bremen gekümmert. Im Libanon \nbefürchte er weiterhin, Opfer einer Blutrache zu werden. Als besonders schwerwiegende \nFolge der Abschiebung sei auch die allgemein äußerst schwierige soziale Lage im Libanon \nund insbesondere in Beirut zu berücksichtigen. Er lebe derzeit von der Entlohnung \ngelegentlicher Hausmeistertätigkeiten und werde vom Bruder seiner Lebensgefährtin \nfinanziell unterstützt. Die ohnehin schlechten humanitären Bedingungen im Libanon hätten \nsich durch die Folgen der Corona-Pandemie weiter verschlechtert. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Klägers am 10.07.2019 festzustel-\nlen. \n2. Den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2019, zugestellt am 11.07.2019, auf-\nzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Frist für die Dauer der Wirkung \nder Ausweisung vom 16.01.2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffas-\nsung des Gerichts neu festzusetzen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n\n8 \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, dass die Abschiebung am 10.07.2019 rechtmäßig erfolgt sei. Die \nAbschiebung habe dem Kläger von Gesetzes wegen nicht vorher angekündigt werden \nmüssen. Der seit 33 Jahren ausreisepflichtige Kläger sei bereits im Jahr 2006 bestands-\nkräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Er habe insbesondere aufgrund der \nin der Duldung enthaltenen Nebenbestimmung damit rechnen müssen, jederzeit abge-\nschoben zu werden. Die Beschaffung der Passersatzpapiere durch die Bundespolizei \nkönne hier auch dadurch ermöglicht worden sein, dass die libanesischen Behörden nach \ndem Ende des Bürgerkrieges in den 1990er Jahren zahlreiche Personen auch ohne Antrag \nnachregistriert hätten. Die Abschiebung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Klä-\nger im Libanon eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Sein Asylantrag sei vom Bundesamt \nals offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und der hiergegen gerichtete Eilantrag \nerfolglos geblieben. Eine Gefährdung des Klägers liege damit nicht vor. Die Befristungs-\nentscheidung sei spätestens bei der Abschiebung zu treffen. Hierunter falle nach der Ge-\nsetzesbegründung die gesamte Vollzugshandlung bis zu ihrem Abschluss. Hier ergebe \nsich aus einem Aktenvermerk, dass der Kläger sich geweigert habe, die Entscheidung über \ndie Befristung im Flugzeug entgegenzunehmen. Im Übrigen bestehe zwischen dem Voll-\nzug der Rückkehrentscheidung und der Befristung des Einreiseverbots kein Rechtswidrig-\nkeitszusammenhang. In Bezug auf die Art und Weise der Durchführung der Abschiebung \nlägen ihr keine weiteren Unterlagen vor. \n \nZur Befristungsentscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2019 weiter \nausgeführt, dass eine Verkürzung der Frist nicht in Betracht komme. Hinsichtlich seiner \nkranken Mutter habe der Kläger nicht dargelegt, inwiefern seine Mutter überhaupt hilfe- \nbzw. pflegebedürftig sei und aus welchen Gründen die Pflege nur durch den Kläger er-\nbracht werden könne. Mit Schriftsatz vom 14.04.2020 hat die Beklagte zur Geburt des \nzweiten Kindes ausgeführt, dass sich eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nicht \nhabe entwickeln können und dass die Geburt des Kindes aufgrund der noch immer von \ndem Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte keine Re-\nduzierung der Frist rechtfertige. Zur Kontaktanbahnung sei der Kläger auf Besuche des \nKindes im Libanon zu verweisen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf \nsieben Jahre sei auch unter Berücksichtigung der für die Tochter erfolgten Vaterschaftsa-\nnerkennung und der für beide Kinder abgegebenen Sorgerechtserklärungen weiterhin ver-\nhältnismäßig. \n \nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der \nLebensgefährtin und des Sohnes des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisauf-\n\n9 \nnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzel-\nheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezo-\ngenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n \nI. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Klägers am \n10.07.2019 gerichtete Klage ist zulässig (1) und begründet (2). \n \n1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage zur Verfolgung des Be-\ngehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 43 \nAbs. 1 VwGO statthaft, denn bei einer Abschiebung handelt es sich um einen Vollzugsakt \nder Ausländerbehörde, mit dem das in der vorangegangenen Abschiebungsandrohung be-\nreits festgesetzte Zwangsmittel ausgeführt wird. \n \nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der \nnachträglichen Feststellung, dass seine Abschiebung am 10.07.2019 rechtswidrig war. Ein \nsolches ist hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation gegeben. Ein Reha-\nbilitationsinteresse liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt bzw. eine Vollstreckungsmaßnahme \nneben der – erledigten – belastenden Wirkung zusätzlich einen ehrenrührigen oder diskri-\nminierenden, dem Ansehen des Betroffenen abträglichen Inhalt hat, das Interesse an der \nRehabilitation bzw. an der Beseitigung dieser Rufminderung nach der Sachlage als schutz-\nwürdig anzuerkennen ist und der Betroffene noch durch die Maßnahme in seinem Persön-\nlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist. Die diskriminierende Wirkung kann sich sowohl aus \nder Art oder Begründung der ergangenen Maßnahme oder aus den damit im Zusammen-\nhang stehenden Umständen ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 – 6 B 22/09, \njuris Rn. 4 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmä-\nßigkeit einer erledigten Maßnahme oder der bloße Wunsch nach Genugtuung genügen \nhingegen nicht. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Po-\nsition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. \n \nGemessen an diesen Kriterien ist vorliegend von einem Rehabilitationsinteresse des Klä-\ngers auszugehen. Die Abschiebung des Klägers war mit erheblichen Eingriffen in ge-\nschützte Rechtsgüter des Klägers verbunden. Beamte der Bundespolizei haben auf der \nGrundlage eines Durchsuchungsbeschlusses zur Nachtzeit seine Wohnung betreten und \n\n10 \nihn unter mehrstündiger Anwendung von Maßnahmen der sensorischen Deprivation \nzwangsweise in den Libanon verbracht. Zugleich hatte die Abschiebung des Klägers bun-\ndesweit mediale Aufmerksamkeit erlangt. Der Vorgang wurde anschließend von \nMitgliedern der Bundesregierung kommentiert und in öffentlicher Sitzung im Bundestag \ndebattiert (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 19/125, S. 15667 ff.). Damit hat die \nstreitgegenständliche Abschiebung eine erhebliche Außenwirkung erlangt, die noch bis \nheute anhält. Schließlich streitet für ein Rehabilitationsinteresse hier auch, dass es sich bei \nder Abschiebung um eine sich schnell erledigende Vollstreckungsmaßnahme handelt, die \neiner vorherigen Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren regelmäßig \nnicht zugeführt werden kann. \n \n2. Die Klage ist auch begründet. Die Abschiebung des Klägers am 10.07.2019 war rechts-\nwidrig. \n \nNach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreise-\npflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und \ndie freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffent-\nlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. \n \nZwar war der Kläger hier am 10.07.2019 vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Auswei-\nsung durch die Stadt Oldenburg vom 06.01.2006 war in diesem Zeitpunkt bestandskräftig \nund die darin verfügte Ausreisefrist abgelaufen. Die Abschiebung in den Libanon oder in \neinen anderen zur Aufnahme des Klägers bereiten Staat war dem Kläger mit diesem \nBescheid auch angedroht worden. Der Abschiebung am 10.07.2019 stand jedoch die im \nZeitpunkt ihrer Durchführung noch wirksam fortbestehende Duldung des Klägers durch den \nSenator für Inneres vom 02.05.2019 entgegen. \n \na) Die Erteilung einer Duldung bedeutet ausländerrechtlich die förmliche – zeitweise – Aus-\nsetzung einer an sich zulässigen Abschiebung des Ausländers (§ 60a AufenthG). Zwar \nwird die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht durch eine Duldung nicht berührt. Ein gedulde-\nter Ausländer darf aber nicht abgeschoben werden. \n \nb) Die dem Kläger am 02.05.2019 erteilte Duldung war noch bis zum 01.11.2019 befristet. \nSie ist hier auch nicht durch den Eintritt der auflösenden Bedingung „Die Duldung erlischt \nmit Bekanntgabe des Rückführungstermins“ erloschen. \n \naa) Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine solche Nebenbestimmung \nüberhaupt rechtmäßig ist (vgl. dagegen nur die Rspr. der Kammer, Beschl. v. 17.07.2020 – \n\n11 \n4 V 1453/20; Urt. v. 17.12.2018 – 4 K 1052/17, jeweils juris), kommt es hierfür nicht an. \nInsbesondere im Verwaltungsvollstreckungsrecht genügt bereits die hier jedenfalls gege-\nbene Wirksamkeit der Nebenbestimmung, um die an ihren Eintritt geknüpften Rechtsfolgen \nauslösen zu können (vgl. zu diesem verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundsatz: \nBVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5/08, Rn. 12; VGH BW, Beschl. v. 25.04.2001 – 11 S \n1327/00, Rn. 4; jeweils juris; vgl. zur Wirksamkeit auflösender Bedingungen auch \nStelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 36 Rn. 75). \n \nbb) Ein solches Erlöschen der Duldung setzt jedoch voraus, dass die auflösende Bedin-\ngung tatsächlich eingetreten ist. Daran fehlt es hier. Eine Bekanntgabe des Rückführungs-\ntermins gegenüber dem Kläger ist hier nach den übereinstimmenden Angaben der Betei-\nligten erst nach dem Verlassen des Bundesgebiets, während des Flugs in den Libanon \nerfolgt. Dies ist jedenfalls nicht rechtzeitig, um das sich aus der Duldung ergebende Ab-\nschiebungsverbot zu beseitigen. Die Vollzugshandlung der Abschiebung umfasst nach der \nBegriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 5 RL 2008/115/EG die gesamte Vollstreckung der Rück-\nkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung des Ausländers aus dem Mitgliedstaat. \nNach Auffassung der Kammer müssen daher alle Vollstreckungsvoraussetzungen der Ab-\nschiebung spätestens dann vorliegen, wenn der Betroffene zum Zweck der Abschiebung \nzum \nFlughafen \noder \nzum \nGrenzübergang \nverbracht \nwird \n(vgl. \n§ 58 \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG). Denn bereits diese Maßnahmen sind als Teil der Abschiebung \nanzusehen (vgl. so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs. 19/10047, S. 36 \nf.). Nach diesen Maßstäben ist die Bekanntgabe des Rückführungstermins gegenüber dem \nKläger hier nicht rechtzeitig erfolgt, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger mit dem Vortrag \nder Beklagten bereits 30 Minuten vor der Landung in Beirut oder nach seinem eigenen \nVorbringen, allerhöchstens 5 bis 7 Minuten vor der Landung davon in Kenntnis gesetzt \nwurde, dass er gerade in den Libanon abgeschoben wird. \n \ncc) Die zu einem dieser Zeitpunkte erfolgte Bekanntgabe der bereits begonnenen Rück-\nführung gegenüber dem Kläger konnte die Rechtswirkungen der auflösenden Bedingung \nhier auch nicht rückwirkend eintreten lassen. Entsprechend der Regelung des § 158 Abs. 2 \nBGB treten die Wirkungen einer auflösenden Bedingung mit ihrem Eintritt und gerade nicht \nrückwirkend ein. Unabhängig davon scheidet eine nachträgliche Heilung hier auch deshalb \naus, weil eine Duldung nach der Regelung des § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ohnehin mit \ndem Verlassen des Bundesgebiets von Gesetzes wegen erlischt. Spätestens ab diesem \nZeitpunkt konnte ein Eintritt der auflösenden Bedingung daher nicht mehr herbeigeführt \nwerden. \n \n\n12 \ndd) Der Rückführungstermin ist dem Kläger hier auch nicht etwa vor dem Beginn seiner \nVerbringung konkludent bekannt gegeben worden, indem die Beamten der Bundespolizei \ndie Wohnung des Klägers betraten, ihm mitteilten, dass „Durchsuchungsbefehl und \nHaftbefehl“ vorliegen würden und ihn daraufhin mit verbundenen Augen und angelegtem \nGehörschutz zunächst zu einem Hubschrauber verbrachten und von diesem in das \nFlugzeug auf dem Flughaften Berlin-Schönefeld trugen. Der Inhalt behördlicher \nErklärungen ist in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln \n(stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 06.02.2019 – 1 A 3/18, juris Rn. 13 m. w. N.). Maßgeblich \nist demnach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Erklärenden, sondern der objektive \nGehalt der Erklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte \nWille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise verstehen durfte \n(„objektiver Empfängerhorizont“), wobei verbleibende Unklarheiten zu Lasten der \nerklärenden Behörde gehen. Das geschilderte Vorgehen konnte aus der Sicht eines \nobjektiven Empfängers in der konkreten Situation des Klägers hier nicht dahingehend ver-\nstanden werden, als dass ihm von den Beamten eine unmittelbar bevorstehende Rückfüh-\nrung in den Libanon bekannt gegeben werden sollte. Der Kläger war etwa vier Monate vor \ndem 10.07.2019 aus der Strafhaft entlassen worden. Die letzte Korrespondenz zwischen \ndem Kläger und der Ausländerbehörde vor dem Datum der Abschiebung bestand ausweis-\nlich des beigezogenen Verwaltungsvorganges (Bl. 1385) darin, dass ihm die Ausländerbe-\nhörde mit Schreiben vom 02.05.2019 die neu ausgestellte Duldungsbescheinigung über-\nsandte. Insoweit erscheint es objektiv nachvollziehbar, dass der Kläger, wie sein Prozess-\nbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung angab, zunächst einen strafrechtlichen \nHintergrund des Auftretens der Bundespolizeibeamten und der Durchsuchung seiner Woh-\nnung vermutete. Eine ausdrückliche oder konkludente Bekanntgabe nach der Durchsu-\nchung der Wohnung des Klägers scheidet schon mit Blick auf die ergriffenen Maßnahmen \nder sensorischen Deprivation aus, die dem Kläger jede Kenntnisnahmemöglichkeit nah-\nmen und nach dessen insoweit unbestrittenen Angaben zumindest solange aufrechterhal-\nten blieben, bis das Flugzeug das Bundesgebiet bereits verlassen hatte. \n \n \nII. Der ebenfalls zulässige Klageantrag zu 2. ist hingegen unbegründet. Der Bescheid des \nSenators für Inneres vom 10.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, zur erneuten \nBescheidung über die Dauer des mit Bescheid vom 10.07.2019 auf sieben Jahre festge-\nsetzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \n1. Die getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \nHiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgescho-\n\n13 \nben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Da die Ausweisungsver-\nfügung der Stadt Oldenburg hier bereits im Jahr 2006 und damit vor Inkrafttreten des die \nAnforderungen der RL 2008/115/EG umsetzenden § 11 Abs. 1 AufenthG n.F. bestands-\nkräftig wurde, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, bei dem die Festset-\nzung \nder \nDauer \ndes \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbots \nentgegen \n§ 11 \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung erlassen werden \nkonnte, sondern nachträglich von Amts wegen festzusetzen war (vgl. dazu Hailbronner, \n119. EL, März 2021, § 11 AufenthG, Rn. 9, 13). Diese Praxis begegnet nach der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 45). Die Kammer ist als Spruchkörper \neines erstinstanzlichen Gerichts zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union \ngem. Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht verpflichtet. Der dahingehenden Anregung des Prozess-\nbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer nicht gefolgt. \n \n2. Die hier festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n \na) Die Beklagte hatte die Frist nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) aus einem \nRahmen festzusetzen, der bis zu zehn Jahren reicht (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Sie hatte bei \nder allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Aus-\nweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. \nHierzu bedurfte es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, \nwie lange das Verhalten des Klägers, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentli-\nche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des \nAusweisungszwecks ermittelte Höchstfrist musste von der Behörde in einem zweiten \nSchritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 \nAbs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK gemessen und bestimmt werden \n(vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.04.2021 – 2 LC 215/20, nicht veröffentlicht; \nBergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 11 Rn. 38). \n \nb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte ihr Ermessen hier fehlerfrei ausgeübt. \n \naa) Die Beklagte hat die Befristungsentscheidung vorliegend unter umfassender Würdi-\ngung des diesbezüglich bedeutsamen Sachverhaltes getroffen. Hierbei hat sie insbeson-\ndere den strafrechtlichen Werdegang des Klägers berücksichtigt. Ebenso hat sie die sozi-\nalen Beziehungen des Klägers und seinen langfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik \nin ihre Entscheidung einbezogen. Während in dem angefochtenen Bescheid die der Be-\nklagten in diesem Zeitpunkt noch unbekannte Schwangerschaft der Lebensgefährtin des \n\n14 \nKlägers noch keine Berücksichtigung fand, hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen \ninsoweit hinreichend aktualisiert. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 19.12.2019 \nund 14.04.2020 zunächst die Schwangerschaft der Lebensgefährtin und sodann die Ge-\nburt der Tochter des Klägers, sowie die für seine beiden Kinder am 22.11.2019 abgegebe-\nnen gemeinsamen Sorgerechtserklärungen berücksichtigt und hierzu ausgeführt, dass \nsich eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung zur Tochter nicht habe entwickeln können \nund die Geburt des Kindes aufgrund der noch immer von dem Kläger ausgehende Gefahr \nder Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte keine Reduzierung der Frist rechtfertige. \nEs ist mit Blick auf den Prüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, \nwenn die Beklagte auch unter Berücksichtigung dieser hinzugetretenen Aspekte weiterhin \nvon einer angemessenen Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren \nausgeht. Das Pflegebedürfnis der Mutter des Klägers blieb auch im gerichtlichen Verfahren \nunsubstantiiert, so dass die Beklagte nicht gehalten war, hierzu weitergehende Erwägun-\ngen anzustellen. \n \nbb) Durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf einen Zeitraum von sie-\nben Jahren überschreitet die Beklagte auch nicht die Grenzen des ihr eingeräumten Er-\nmessens. Ermessensfehler ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit oder aus höherrangigem Recht. \n \nDie Frist von sieben Jahren liegt unterhalb der in § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gesetzten \nGrenze von zehn Jahren, die auch in Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – wegen \neiner strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde oder wenn von ihm eine schwer-\nwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, grundsätzlich nicht \nüberschritten werden soll. Eine schwerwiegende Gefahr kann dabei nach den Umständen \ndes Einzelfalles angenommen werden, wenn ein besonders schweres Ausweisungsinte-\nresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Bereits die strafrechtliche Verurteilung des Klä-\ngers am 28.05.2014 durch das Landgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-\nren wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\nringer Menge begründet ein solches nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer-\nwiegendes Ausweisungsinteresse. Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung von sieben \nJahren vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig sein könnte, liegen nicht vor. Vielmehr \nhat die Beklagte die Interessen des Antragstellers hinreichend berücksichtigt. \n \n(1) Nicht zu beanstanden ist hierbei die zuletzt in der mündlichen Verhandlung von der \nBeklagten angeführte Annahme, dass von dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die öffent-\nliche Sicherheit ausgeht. \n \n\n15 \nAuch nach der Auffassung der Kammer lassen die von dem Kläger in der Vergangenheit \nbegangenen Straftaten hier unter Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens, seiner ge-\ngenwärtigen sozialen Situation und der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer fort-\nbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen. Die Kammer ist davon \nüberzeugt, dass von dem Kläger weiterhin die Gefahr ausgeht, dass er sich im Falle einer \nRückkehr in das Bundesgebiet erneut an der Begehung von Betäubungsmitteldelikten \nbeteiligen würde. \n \nDer Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr steht hier insbesondere nicht \nentgegen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen auf Antrag des \nKlägers die Vollstreckung des Strafrests mit Beschluss vom 13.12.2018 gem. § 57 Abs. 1 \nStGB zur Bewährung ausgesetzt und das Rückfallrisiko als verantwortbar angesehen hat. \nNach ständiger Rechtsprechung kommt Aussetzungsentscheidungen der Strafgerichte \nnach § 57 StGB, bei denen es maßgeblich darauf ankommt, ob die vorzeitige Entlassung \nverantwortet werden kann, bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose zwar eine er-\nhebliche indizielle Bedeutung zu. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie \nführen auch nicht dazu, dass eine Wiederholungsgefahr regelmäßig entfallen würde; es \nbedarf allerdings einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Ent-\nscheidung abgewichen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, \njuris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. \n15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 16). Dabei sind die unterschiedlichen Zwecke, die eine \nvorzeitige Entlassung einerseits und eine Ausweisung andererseits verfolgen, und der da-\nran jeweils anknüpfende unterschiedliche Prognosemaßstab zu berücksichtigen. Während \nes bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB um die Frage geht, ob die Wiederein-\ngliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder \ndurch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ \ninmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann, geht es bei der Ausweisung um die \nFrage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesell-\nschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. \nDie der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht \nnur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick \nzu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, \nüber die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n15.01.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 05.03.2021 – 19 CE 21.243, \njuris Rn. 17 m. w. N.). \n \nNach diesen Maßgaben hindert die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom \n13.12.2018 nicht an der Annahme einer ausländerrechtlichen Wiederholungsgefahr. Die \n\n16 \nAussetzungsentscheidung wurde etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Endstrafenter-\nmins nach einer mehr als fünf Jahre andauernden Inhaftierung und unter Anordnung einer \nBewährungszeit von vier Jahren getroffen. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das \nPrognosegutachten des Sachverständigen \n vom 13.12.2017 und die \npersönlichen Anhörungen des Klägers. Da der Kläger erkennbar bemüht gewesen sei, im \nRahmen der ihm nur in geringem Umfang gewährten Möglichkeiten, die Abkehr von seiner \nbisherigen Delinquenz unter Beweis zu stellen, und im Hinblick auf das bevorstehende \nErreichen der Endstrafe sowie die sozialadäquaten Pläne des Klägers für die Zeit nach \nseiner Haftentlassung, werde eine vorzeitige Strafaussetzung von der Kammer verantwor-\ntet. Keinem dieser für die strafvollstreckungsrechtliche Aussetzungsentscheidung heran-\ngezogenen Gesichtspunkte vermag sich die Kammer für die ausländerrechtliche Gefah-\nrenprognose anzuschließen. \n \n(a) Die angeführte Abkehr des Klägers von seiner bisherigen Delinquenz steht zunächst \nim Widerspruch zu der von dem Sachverständigen in seinem Prognosegutachten festge-\nstellten unzureichenden Auseinandersetzung des Klägers mit der Tat bzw. den Taten, in-\ndem er mehrere rechtskräftig festgestellte Sachverhalte leugnete oder deren Bedeutung \nbagatellisierte (Seite 55, 60 d. Gutachtens). Zwar erachtete der Sachverständige die An-\ngabe des Klägers, nie wieder straffällig werden zu wollen, als „durchaus glaubhaft“ (Seite \n62 d. Gutachtens), er hob im Rahmen seines Gesamtergebnisses diesbezüglich jedoch \nhervor, dass die langfristige Tragfähigkeit der Motivation des Klägers für seine Beteuerung \ndurch die erhebliche Vorkriminalität, das statistisch hohe Rückfallrisiko, die lange Hafter-\nfahrung, sowie Delinquenz und disziplinarische Auffälligkeiten noch im Strafvollzug in \nZweifel gezogen werde (Seite 63 d. Gutachtens). Diese in der Aussetzungsentscheidung \nunberücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkte sind insbesondere für die zeitlich langfristi-\ngere ausländerrechtliche Gefährdungsprognose erheblich. Zumal der Kläger hier nach der \nAussetzungsentscheidung durch seine erneute Einreise in die Bundesrepublik gegen das \nihm auferlegte Wiedereinreiseverbot verstoßen hat, was seine Absicht, nie wieder straffäl-\nlig werden zu wollen, weiter in Zweifel zieht und zugleich eine gegenüber der Strafausset-\nzungsentscheidung breitere Tatsachengrundlage darstellt. \n \n(b) Das für die Aussetzungsentscheidung herangezogene bevorstehende Erreichen der \nEndstrafe ist für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose schon wegen der dargestellten \nunterschiedlichen Prognosezeiträume kein taugliches Kriterium. Im Übrigen konnte auch \nder Sachverständige in seinem Prognosegutachten nicht feststellen, dass sich der Kläger \nvon der Verbüßung einer langjährigen Strafhaft beeindrucken oder positiv beeinflussen \nließe (Seite 60, 62 d. Gutachtens). \n \n\n17 \n(c) Die von dem Kläger für die Zeit nach der Haftentlassung dargestellten Pläne mögen \nvon diesem sozialadäquat dargestellt worden sein. Die Annahme eines der ausländerrecht-\nlichen Wiederholungsgefahr entgegenstehenden stabilen und geordneten sozialen Emp-\nfangsraumes können diese hier jedoch nicht nachvollziehbar begründen. Der soziale Emp-\nfangsraum des Klägers wurde von der Strafvollstreckungskammer konkret in der Wieder-\naufnahme der Erwerbstätigkeit bei der \n GmbH und den familiären Bindungen des \nKlägers zu seiner in Bremen lebenden Mutter sowie seiner in Hamburg lebenden Lebens-\ngefährtin und dem gemeinsamen Sohn gesehen. Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass \nsowohl die von dem Kläger bereits seit dem 01.01.2012 ausgeübte Erwerbstätigkeit bei \nder\n GmbH als auch die mit Unterbrechungen bestehenden Beziehungen zu seiner \nderzeitigen Lebensgefährtin und dem im Jahr 2008 geborenen gemeinsamen Sohn, den \nKläger in der Vergangenheit nicht davon abbringen konnten, weitere Straftaten zu \nbegehen. Vielmehr war der Kläger dazu in der Lage, diese Rollen parallel zu seiner seit \nEnde des Jahres 2010 übernommenen Führungsrolle bei dem „Mongols MC Bremen“ \nauszufüllen. In diesem Sinne hat auch das von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag \ngegebene Prognosegutachten den von dem Kläger skizzierten sozialen Empfangsraum als \ninsgesamt prognostisch ungünstig bewertet und darauf hingewiesen, dass der Kläger auch \naußerhalb der Haft scheinbar exzellente Arbeit verrichtete und dennoch parallel die Straftat \nbeging, wegen der er verurteilt worden sei, so dass von Familienanbindung und \nArbeitsstelle hier – entgegen dem allgemeinen Erfahrungssatz – gerade keine \nkriminoprotektiven Effekte ausgingen (S. 56, 62 f. des Gutachtens). Soweit sich der \nfamiliäre Empfangsraum des Klägers seit der Begutachtung durch die Wiederaufnahme \nder Beziehung zu seiner derzeitigen Lebensgefährtin und seit der Strafausset-\nzungsentscheidung durch die im November 2019 geborene Tochter des Klägers weiter \nverdichtet hat, vermag auch dies die überzeugende Bewertung durch den Sachverständi-\ngen nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. \n \nVor diesem Hintergrund war hier auch keine weitere Begutachtung des Klägers erforder-\nlich. Mit dem Prognosegutachten des Sachverständigen \n vom \n13.12.2017 liegt bereits ein hinreichend ergiebiges Gutachten vor, dass zu dem Ergebnis \nkommt, dass kein Überwiegen derjenigen Anknüpfungspunkte festgestellt werden kann, \ndie dafürsprechen, dass die durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit des Klägers \nnicht mehr besteht. Die nach deren Erstellung eingetretenen Veränderungen und der dies-\nbezügliche Vortrag des Klägers vermögen diese Feststellung nicht schlüssig in Zweifel zu \nziehen. \n \n(2) Auch im Übrigen erscheint die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht als unver-\nhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Abwehr der von dem Kläger weiterhin aus-\n\n18 \ngehenden Gefahr rechtfertigt die mit seiner Fernhaltung für die Dauer von sieben Jahren \nverbundenen Beschränkungen seines Interesses an der Möglichkeit einer frühzeitigeren \nRückkehr in das Bundesgebiet in einem angemessenen Umfang. \n \nInsbesondere ist die Festsetzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sie-\nben Jahre im vorliegenden Fall von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie \ndient dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, nämlich der \nVerhütung von Straftaten, und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne \nvon Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie verhältnismäßig ist. Sie verletzt ferner nicht die aus Art. 6 \nAbs. 1 und 2 GG folgenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen. \n \nDass der Kläger sich bereits seit seinem 13. Lebensjahr und damit den ganz überwiegen-\nden Teil seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, ist auch im \nHinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens \nein gewichtiger, für eine kürzere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sprechender \nAbwägungsgesichtspunkt. Zwar besteht auch für Ausländer, die sich für einen langen \nZeitraum im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein generelles Ausweisungsverbot, im \nRahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine \nAufenthaltsbeendigung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang \nRechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19; \nBVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24 m.w.N.). Dies gilt im Falle einer \nbestandskräftigen Ausweisung entsprechend für die nachträgliche Bestimmung der Dauer \neines Einreise- und Aufenthaltsverbotes. \n \nDer Kläger weist neben seinem über 30-jährigen geduldeten Aufenthalt in der Bundesre-\npublik Deutschland weitere Integrationsleistungen auf, in die das Einreise- und Aufenthalts-\nverbot mit zunehmender Dauer intensiver eingreift. So ist es ihm gelungen, hier einen Re-\nalschulabschluss zu erreichen, und er ist zumindest zweitweise erwerbstätig gewesen. Die \nvon ihm zuletzt ausgeübte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann der Kläger \nnach der Zusicherung seines Arbeitgebers im Falle einer Rückkehr wiederaufnehmen. \nSeine sozialen Beziehungen im Inland sind als sehr eng und schutzwürdig anzusehen. \nNeben dem Kontakt zu seiner in Bremen lebenden Mutter, besteht insbesondere die \nlangjährige Beziehung zu seiner deutschen Lebensgefährtin und den beiden \ngemeinsamen Kindern, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Zu Gunsten des \nKlägers ist auch anzunehmen, dass er im Libanon entwurzelt ist. Nach seinen Angaben \nlebt seine ganze Familie in der Bundesrepublik Deutschland und er selbst hat sich – bis zu \nseinen Abschiebungen – seit seiner Ausreise im Jahr 1986 nicht mehr dort aufgehalten. \nAllerdings spricht der Kläger die arabische Sprache. Zudem ist er erwerbsfähig und \n\n19 \nerwirtschaftet nach seinen Angaben auch unter den schwierigen derzeitigen Bedingungen \nim Libanon zumindest ein kleines Einkommen aus gelegentlichen Hausmeistertätigkeiten. \n \nBesonders schweres Gewicht kommt dem Interesse des Klägers an der Beziehung zu sei-\nnem im Jahr 2008 geborenen Sohn und seiner im Jahr 2018 geborenen Tochter zu, die \nbeide deutsche Staatsangehörige sind und für die gemeinsame Sorgerechtserklärungen \nvorliegen (vgl. auch § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkun-\ngen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 21 f., 24 ff.) gegenüber \nden allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und -\nbeschränkung von Ausländern vorrangig am Kindeswohl zu messen. Die Belange des El-\nternteils und des Kindes sind umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Ein-\nzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche \nFolgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-\nBeziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, \ndass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Auf-\nbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Per-\nsönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung \nsprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, \nwenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter \neiner räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als end-\ngültigen Verlust erfährt (vgl. st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, \njuris Rn. 14). Für die Bemessung der Auswirkungen der Ausweisung auf die familiären \nBindungen ist zudem maßgeblich auf die Zukunft abzustellen: Entscheidend ist, welche \nBedeutung eine Aufenthaltsbeendigung für die künftige Entwicklung dieser Beziehung hat. \nOhne entsprechende Hinweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Be-\nschränkungen, denen die Beziehung durch die Strafhaft unterliegt, nach der Entlassung \nfortsetzen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 15.07.2020 – 2 B 88/20, juris Rn. 26; VGH B-\nW, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19, juris, Rn. 64). \n \nAuch nach diesen Maßgaben erscheint die mit der festgesetzten Dauer des Einreise- und \nAufenthaltsverbotes von sieben Jahren verbundene Eingriff in die Beziehung des Klägers \nzu seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin als angemessen. Der Sohn des Klägers ist \nmittlerweile 13 Jahre alt. Nachdem der Kläger in der früheren Kindheit seines Sohnes Kon-\ntakt zu diesem pflegte, brach der Kontakt im Jahr 2013 ab und wurde erst im Jahr 2018, \nwährend sich der Kläger in Haft befand, wiederhergestellt. Nach der Haftentlassung des \nKlägers am 11.03.2019 hat sich die familiäre Bindung nach den Angaben der Lebensge-\nfährtin des Klägers in der mündlichen Verhandlung zunächst wieder intensiviert und wurde \n\n20 \nschließlich durch die Abschiebungen des Klägers erneut unterbrochen. Der Sohn des Klä-\ngers hat die mit der Abschiebung und der räumlichen Trennung von seinem Vater verbun-\ndenen Auswirkungen in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert. Nach Ablauf \ndes Einreise- und Aufenthaltsverbots in der verfügten Dauer wäre der Sohn des Klägers \nbereits volljährig. Allerdings war die Beziehung des Sohnes zu dem Kläger auch in der \nVergangenheit überwiegend von Besuchskontakten und gemeinsamen Ausflügen geprägt. \nSchließlich vermittelte sich der Kammer auch nicht der Eindruck, dass der Sohn des Klä-\ngers die durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufrechterhaltene räumliche Trennung \nvon seinem Vater als endgültigen Verlust empfinden würde, da er, wie auch seine Mutter, \nnach deren übereinstimmenden Angaben täglichen Kontakt zu dem Kläger über \nelektronische Kurznachrichten und Videoanrufe pflegt. Dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers ist darin zuzustimmen, dass sich physischer Kontakt zu einem im Heranwachsen \nbefindlichen Sohn hierdurch nicht ersetzen lässt, dennoch mildert diese Möglichkeit der \nKontaktpflege den mit der Fernhaltung verbundenen Eingriff in die familiären Beziehungen \nnicht unerheblich ab, insbesondere weil die Verbindung des Klägers zu seinem Sohn und \nder Lebensgefährtin hier bereits in der Vergangenheit über nicht unerhebliche Zeiträume \ndurch entsprechende Fernkommunikationsmittel wiederhergestellt und gehalten worden \nist. \n \nDie Tochter des Klägers ist im November 2019 und damit nach der zweiten Abschiebung \ndes Klägers geboren worden. Mittlerweile war es der Lebensgefährtin des Klägers möglich, \nden Kläger gemeinsam mit der Tochter im Libanon zu besuchen, so dass der Kläger seine \nTochter zumindest erstmals sehen und kennenlernen konnte. Da es sich um ein sehr jun-\nges Kind handelt, sind die Auswirkungen einer länger andauernden räumlichen Trennung \nvon dem Kläger auf deren Entwicklung als ganz erheblich zu bewerten. Eine Aufenthalts-\nbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung ist jedoch nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem \nKindeswohl kommt weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach \nVerfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu \n(BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 - 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Es besteht – wie \nausgeführt – weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle einer \nRückkehr in die Bundesrepublik Deutschland auch zukünftig schwerwiegende Delikte \n(insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität) begehen wird. Auch der \nSachverständige hat in seinem Prognosegutachten festgestellt, dass Kriminalität ein \neingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biografie des Klägers sei und sich mehrmaliges \nLockerungs- und Bewährungsversagen feststellen ließen. Statistisch betrachtet ergebe \nsich ein sehr hohes Rückfallrisiko. Der Kläger hat gezeigt, dass er in der Vergangenheit \nbereit war, unter Ausnutzung seiner herausgehobenen Position in bandenmäßigen \n\n21 \nStrukturen unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu handeln. Auch \ngegenüber dem Sachverständigen hat er dieses Vorgehen weiterhin in Teilen bestritten \nbzw. bagatellisiert (vgl. S. 55, 60 d. Gutachtens). Die Tragfähigkeit des von dem Kläger in \nder Exploration zur Begutachtung beteuerten und für die Zeit nach der letzten \nHaftentlassung bis zur ersten Abschiebung plausibel dargestellten Einstellungswandels \nbegegnet auch nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen \nerheblichen Zweifeln. Diese Einschätzung bestätigt sich auch in der nach der ersten \nAbschiebung unter Verstoß gegen das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erfolgten \nillegalen Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet. Zudem hat die Beklagte das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot mit sieben Jahren auf einen Zeitraum befristet, der eine \nPerspektive für eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit der Tochter in Deutschland \nbietet. Der Aufenthalt des Klägers war bereits vor deren Geburt beendet, so dass der \nKläger wieder nach Deutschland zurückkehren könnte, wenn seine Tochter circa sieben \nJahre alt ist. Auch wenn eine derartige Unterbrechung aus Sicht des Kindes sehr lang \nerscheint, wäre die Tochter bei der Rückkehr des Klägers immer noch jung genug, um \neinen (Wieder-)Aufbau der Vater-Kind-Beziehung als möglich erscheinen zu lassen. Dies \nist dem Kläger auch bei seinem Sohn gelungen, als dieser etwa neun oder zehn Jahre alt \nwar und von sich aus erneut den zuvor abgebrochenen Kontakt zu dem Kläger suchte. Zur \nÜberbrückung könnten Mutter und Kinder den Kläger im Libanon besuchen, wie sie es \nbereits im Mai 2021 realisieren konnten, wobei die Kammer die damit verbundenen Kosten \nund Strapazen nicht verkennt. Zudem könnte auf Fernkommunikationsmittel, insbesondere \nVideotelefonie, zurückgegriffen werden, wie die Familienangehörigen des Klägers es nach \nihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits derzeit intensiv praktizieren. Die \nvom Kläger begangenen Straftaten sind zu schwerwiegend, als dass die hohe Wahr-\nscheinlichkeit der erneuten Begehung solcher Taten hingenommen werden müsste, um \ndem Kläger eine frühere Wiederherstellung des persönlichen Kontakts mit seiner \nLebensgefährtin und seinen deutschen Kindern im Bundesgebiet zu ermöglichen. Auch die \nInteressen letzterer müssen nach alldem hinter dem Interesse der Öffentlichkeit, den \nKläger für einen Zeitraum, in dem von ihm die erneute Gefahr der Begehung erheblicher \nStraftaten droht, von dem Bundesgebiet fernzuhalten, zurücktreten. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 ZPO. \n \n \n\n22 \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nStahnke \nDr. Kiesow \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-12/4-k-1545-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-12/4-k-1545-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365026","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.587274+00:00"}}