{"status":"available","doknr":"OLD365025","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"6 V 2379/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2379/20 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n, \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Telekom AG, vertreten \ndurch den Vorstand, Leitung des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters/Health \n& Safety (CSH), \nLanger Grabenweg 33 - 43, 53175 Bonn, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht \nBogner und Richter Müller am 13.07.2021 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Beigeladene \nträgt seine außergerichtlichen Kosten selbst. \n\n2 \nDer Streitwert wird auf 10.430,49 festgesetzt. \nGründe \n \nI. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Freihaltung \neiner Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO der Beförderungsrunde \n2019/2020. \n \nDer 1965 geborene Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeobersekretär \n(Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin. Ihm ist dauerhaft die \nTätigkeit „Sachbearbeiter\n“ bei der Deutsche Telekom \nService GmbH am Standort Bremerhaven zugewiesen. Die Tätigkeit ist mit der \nBesoldungsgruppe A 9 BBesO bewertet. \n \nFür die Beförderungsrunde 2019/2020 wurde die Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung des Antragstellers mit dienstlicher Beurteilung für den Zeitraum 01.09.2016 bis \n31.08.2018 mit der Gesamtnote „sehr gut“ (zweitbeste Notenstufe der sechsstufigen \nBewertungsskala) und dem Ausprägungsgrad „+“ (mittlerer von drei Ausprägungsgraden) \nbewertet. Die ausgewählten Mitbewerber befanden sich ebenfalls im Statusamt eines \nTechnischen Fernmeldeobersekretärs bzw. einer Technischen Fernmeldeobersekretärin \nin der Besoldungsgruppe A 7 BBesO und verrichteten im Beurteilungszeitraum September \n2016 bis August 2018 mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertete Tätigkeiten. Sie wurden \nallesamt in ihren dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ und dem \nAusprägungsgrad „++“ (bester von drei Ausprägungsgraden) bewertet. \n \nIn dem daraufhin angestrengten gerichtlichen Eilverfahren vor dem beschließenden \nGericht obsiegte der Antragsteller (VG Bremen, Beschl. v. 11.05.2020 – 6 V 2571/19). Das \nGericht erachtete die auf die dienstliche Beurteilung gestützte Auswahlentscheidung als \nfehlerhaft, da es die Begründung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung angesichts \nder Besonderheit der Inkongruenz der Notenskalen zwischen Einzelkriterien und \nGesamtnote und seines höherwertigen Einsatzes nicht für ausreichend differenziert \nbefand. \n \nIm Anschluss an die gerichtliche Entscheidung wurde der Antragsteller für denselben \nZeitraum neu dienstlich beurteilt mit dienstlicher Beurteilung vom 20.08.2020. Er erhielt \nnunmehr die Gesamtnote „sehr gut“ und den Ausprägungsgrad „++“. Nach Aufhebung der \nersten Auswahlentscheidung am 02.10.2020 erfolgte die Neuauswahl derselben Personen \nwie in der vorherigen Auswahlentscheidung ebenfalls am 02.10.2020. Der Antragsteller \n\n3 \nwurde mit Schreiben vom 08.10.2020 über seine Nichtauswahl informiert. Danach hätten \nfür die Neuauswahlentscheidung fünf Planstellen sechs Bewerbern und Bewerberinnen \ngegenübergestanden. Es könnten auf der Beförderungsliste „DTTechnik_T“ nach A 8 nur \nBeamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens dem Ergebnis „sehr gut ++“ \nbewertet worden seien., bei der Feinausschärfung eine gleiche Bewertung der einzelnen \nBeurteilungsmerkmale gehabt hätten und deren Vorbeurteilung wenigstens das Ergebnis \n„sehr gut ++“ ausgewiesen habe. \n \nGegen seine Nichtauswahl erhob der Antragsteller am 23.10.2020 Widerspruch. Zugleich \nhat er um vorliegenden vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertritt die \nAuffassung, dass seine dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft sei, da sein doppelt \nhöherwertiger Einsatz nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ihm hätte die \nGesamtnote „hervorragend“ zugestanden. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, im Rahmen \nder aktuellen Beförderungsrunde 2019/2020 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung \nin der Hauptsache oder bis zu einer anderweitigen Erledigung der Sache einen \nDienstposten der Besoldungsgruppe A 8 vorläufig freizuhalten. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie trägt vor, die Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Es hätten nur diejenigen \nBewerberinnen und Bewerber ausgewählt werden können, die in der dienstlichen \nBeurteilung die Gesamtnote „sehr gut ++“ erhalten, bei der Feinausschärfung eine gleiche \nBewertung der einzelnen Bewertungsmerkmale gehabt hätten und in der Vorbeurteilung \nbereits mit der Gesamtnote „sehr gut ++“ bewertet worden seien. Der Antragsteller sei in \nseiner Vorbeurteilung mit „gut ++“ bewertet worden. Die dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers vom 20.08.2020 sei auch nicht rechtswidrig. Die Gesamtnote sei im Hinblick \nauf den doppelt höherwertigen Einsatz des Antragstellers ausreichend begründet worden. \nDarin sei u.a. ausgeführt, dass die Gesamtnote „hervorragend“ solche Beamtinnen und \nBeamte erhalten hätten, die von ihrer Führungskraft eine solche Leistung attestiert \nbekommen hätten und außerdem höherwertig eingesetzt seien. Diese Voraussetzungen \nhätten auf 1 % der Beamten der Gesamtgruppe derselben Beurteilungsliste zugetroffen, \ndavon seien 100 % in der nächsten Laufbahngruppe, also hier der Laufbahn des \n\n4 \ngehobenen (technischen) Dienstes, eingesetzt gewesen. Auch Beamte, mit schlechterer \nLeistungseinschätzung der Führungskräfte, aber nochmals deutlich höherwertig eingesetzt \nwürden, könnten die Note „hervorragend „erhalten. \n \nDer mit Beschluss vom 19.11.2020 beigeladene letztplatzierte Mitbewerber hat keinen \nAntrag gestellt. \n \nZur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Behördenakten verwiesen. \n \nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat \nnicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zur Seite steht (§ 123 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n \nDie Auswahlentscheidung vom 02.10.2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt \nnicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG. \n \n1. Insbesondere durfte die Auswahlentscheidung auf die dienstliche Beurteilung vom \n20.08.2020 gestützt werden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine \nLeistungen aufgrund seines doppelt höherwertigen Einsatzes nach Besoldungsgruppe A 9 \nund der Leistungseinschätzung der unmittelbaren Führungskraft mit der Gesamtnote \n„hervorragend“ hätte beurteilt werden müssen. \n \nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin erfolgen \nhöherwertige Einsätze, die unbestritten im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung \nBerücksichtigung finden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 27/14), in \nunterschiedlicher Ausprägung – bis hin zu Einsätzen der Wertigkeit der nächsthöheren \nLaufbahngruppe. Der Antragsteller befindet sich im Statusamt A 7 und gehört damit der \nLaufbahn des mittleren technischen Dienstes an. Der A9-wertige Einsatz des \nAntragstellers bewegt sich innerhalb der Ämter seiner Laufbahn. Dass die Antragsgegnerin \nnur denjenigen die Note „hervorragend“ vorbehält, bei denen bezogen auf die Wertigkeit \ndes Dienst- oder Arbeitspostens ein Laufbahnsprung erfolgt ist, ist angesichts der \nLeistungsbezogenheit dieses Kriteriums rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht der \nallgemeine Erfahrungssatz, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben mit einem \ngrößeren Maß an Verantwortung verbunden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. \n04.10.2012, 2 BvR 1120/12). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein \nBeamter, der die Aufgaben eines deutlich höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens laut \n\n5 \nStellungnahmen der Führungskräfte Anforderungen seines Statusamtes in (deutlich) \nbesserer Weise erfüllt (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.01.2016, 5 Bs 206/15). Es ist nicht \nerkennbar, dass darin eine unzulässige Zurückdrängung der Statusamtsbezogenheit der \ndienstlichen Beurteilung liegt, da das Maß des höherwertigen Einsatzes nur bei der \nVergabe der Höchstnote zum Tragen kommt. \n \nAus der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 22.09.2018 ergibt sich \ndarüber hinaus nicht, dass die aus ihr entwickelte dienstliche Beurteilung zwingend auf \n„hervorragend“ hätte lauten müssen. Seine Leistungen werden ganz überwiegend sehr \ngute Leistungen bescheinigt. Dies spiegelt sich wieder in den folgenden exemplarisch \naufgeführten Formulierungen: sehr gute Regelaufgabenwahrnehmung, sehr hohe Sorgfalt, \nausgezeichnete Arbeitsergebnisse, ausgeprägte analytische Denkfähigkeiten, äußerst \nschnelle Auffassungsgabe, sehr erfolgreiche Umsetzung zusätzlicher Projektaufgaben, \nsehr gute Organisation und effiziente Abarbeitung seiner Arbeitsaufträge, sehr \npragmatisches Urteils- und Denkvermögen, Belastungen sehr gut gewachsen, sehr hohe \nZuverlässigkeit, \nsehr \nhohes \nMaß \nan \nEigeninitiative, \ndurchweg \nsehr \ngute \nKommunikationsfähigkeit. Allein im Einzelkriterium „Fachliche Kompetenz“ wird ihm ein \nhervorragendes Fachwissen bescheinigt. \n \n2. Die Auswahlentscheidung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die \nAntragsgegnerin durfte nach Vergleich der gleichlautenden Gesamtnoten der dienstlichen \nBeurteilungen und Feinausschärfung der gleichlautenden Einzelnoten auf die letzte \nVorbeurteilung zurückgreifen, in der die Leistungen des Antragstellers eine Notenstufe \nschlechter als der Beigeladene bewertet wurden. Das Abstellen auf die Vorbeurteilung ist \nein unmittelbar leistungsbezogener Auswahlgesichtspunkt (ständige Rechtsprechung vgl. \nBVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - BVerwG 2 C 31.01). Hiergegen hat sich der Antragsteller \nauch nicht explizit gewandt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n6 \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nKorrell \nBogner \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-13/6-v-2379-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-13/6-v-2379-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365025","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.561439+00:00"}}