{"status":"available","doknr":"OLD365024","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"4 V 1223/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 1223/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Grieff am 20. Juli 2021 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \nGründe \n \nI. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung \neines Personalausweises unter Verwendung seiner bisherigen Unterschrift. \n \nDer Antragsteller ist im Besitz der deutschen sowie der bulgarischen Staatsbürgerschaft. \nEr nutzt im Rechtsverkehr regelmäßig und bereits seit etwa 30 Jahren eine Unterschrift, \ndie seinen Vornamen sowie den ersten Buchstaben seines Familiennamens, gefolgt von \neinem Punkt, wiedergibt. Auch der bulgarische Ausweis des Antragstellers ist in dieser \nWeise unterzeichnet. \n \nAnlässlich seiner Einbürgerung beantragte der Antragsteller am 26.02.2021 bei dem \nBürgeramt Bremen einen Personalausweis. Die hierzu vom Antragsteller in der genannten \nWeise geleistete Unterschrift wurde seitens der Mitarbeiter des Bürgeramtes aufgrund des \nfehlenden Familiennamens als nicht den Anforderungen entsprechend bemängelt und die \nAusstellung des Personalausweises unter Verwendung dieser Unterschrift verweigert. Bei \neinem zweiten Termin im Bürgeramt am 01.03.2021 leistete der Antragsteller seine \nUnterschrift in gleicher Weise, woraufhin die weitere Bearbeitung des Antrages erneut \nabgelehnt wurde. \n \nAuf die Bitte des Antragstellers um einen rechtsmittelfähigen Bescheid lehnte das \nBürgeramt mit Verfügung vom 12.03.2021 den Antrag auf Ausstellung des \nPersonalausweises ohne Unterschrift mit dem Familiennamen ab. \n \nDer Antragsteller hat am 12.04.2021 Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom \n12.03.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm gemäß dem Antrag vom \n26.02.2021 einen Bundespersonalausweis unter Verwendung seiner (bisherigen) \nUnterschrift auszustellen. Am 15.06.2021 hat der Antragsteller zudem um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, die Unterschrift mit dem Vornamen und \ndem ersten Buchstaben des Familiennamens entspreche der Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. \n6 Personalausweisgesetz (PAuswG) i. V. m. Ziff. 6.2.1.2 der Passverwaltungsvorschrift \n(PassVwV). Bei den Vorgaben der PassVwV handele es sich lediglich um Soll-\nVorschriften. Die Unterschrift solle so geleistet werden, wie die Person dies im täglichen \nLeben zu tun pflege. Eine formgültige Unterschrift liege vor, wenn der Schriftzug individuell \nsei. Die Authentizität der Unterschrift werde bereits durch den Vorgang der persönlichen \nAntragstellung, bei dem die antragstellende Person in Anwesenheit eines Mitarbeiters der \nausstellenden Behörde die Unterschrift leiste, gewährleistet. Auch nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine Unterschrift \n\n3 \nkönne selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anerkannt \nwerden. Dies gelte insbesondere, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher Weise \nunterschreibe. Er habe seine bisherige Unterschrift stets rechtswirksam im Rechtsverkehr \ngenutzt. Es sei ihm nicht zuzumuten, eine Änderung seiner Unterschrift, die individuelle \nMerkmale aufweise, vorzunehmen. Müsse er künftig mit seinem Familiennamen \nunterzeichnen, so habe er, insbesondere im bulgarischen Rechtsverkehr, mit \nKomplikationen zu rechnen, da in der bulgarischen Sprache der in seinem Nachnamen \nenthaltene Buchstabe „ö“ nicht existiere und er in Bulgarien unter dem Namen „.o....“ \ngeführt \nwerde. \nWeiterhin \nsei \nihm \nwegen \nder \nlangen \nVerfahrensdauer \nverwaltungsgerichtlicher Klageverfahren ein Abwarten der Entscheidung in der \nHauptsache nicht zuzumuten. Er benötige den beantragten Personalausweis dringend, u. \na. für die Teilnahme an Konferenzen im Ausland. Konkret sei eine Reise in die USA \ngeplant. Er müsse zudem schnellstmöglich Klarheit darüber erlangen, wie er sich bei der \nUnterzeichnung von Dokumenten zu verhalten habe bzw. ob die bislang von ihm in allen \nAngelegenheiten verwendete Unterschrift ungültig sei und er diesbezüglich, etwa im \nRahmen seiner beruflichen Tätigkeit, in Schwierigkeiten gerate. Zur Glaubhaftmachung \nseines Vortrages hat der Antragsteller eine Versicherung an Eides statt vorgelegt. \n \nDer Antragsteller beantragt wörtlich, \n \nden Bescheid vom 12.03.2021 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu \nverpflichten, \nihm \ngemäß \ndem \nAntrag \nvom \n26.02.2021 \neinen \nBundespersonalausweis unter Verwendung seiner (bisherigen) Unterschrift \nauszustellen. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie ist der Auffassung, der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsanspruch \ndargelegt. Ziff. 6.2.1.2 PassVwV sei so zu verstehen, dass die Unterschrift entweder mit \ndem Vor- und Familiennamen, mit dem Anfangsbuchstaben des Vornamens und dem \nFamiliennamen oder nur mit dem Familiennamen geleistet werden könne, nicht jedoch nur \nmit dem Vornamen. Bei der Identitätsprüfung anhand des Personalausweises seien \nUnterschriften, die ausschließlich Vornamen enthalten, irritierend und für die \nIdentitätsfeststellung nicht förderlich, da in Deutschland der Familienname in der \nKommunikation den führenden Namen darstelle. Das Erfordernis der Unterschrift mit dem \nFamiliennamen ergebe sich zudem aus der international standardisierten Eigenschaft des \nFamiliennamens als „primary identifier“ gemäß ICAO Doc 9303, Teil 3, Ziff. 3.4. Der \nSchriftzug brauche nicht alle Buchstaben des Familiennamens erkennbar wiedergeben, \neine Reduzierung auf einen Buchstaben sei jedoch im Regelfall zu wenig. Der Antragsteller \n\n4 \nhabe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere reiche hierzu die \nvom Antragsteller geäußerte nicht nachvollziehbare abstrakte Befürchtung, aufgrund einer \nAbweichung von der bisher genutzten Unterschrift beruflichen Schwierigkeiten ausgesetzt \nsein zu können, nicht aus. Schließlich ziele der Antrag auch auf eine unzulässige \nVorwegnahme der Hauptsache. \n \nII.1. Die Kammer legt den Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass \nder Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung begehrt, ihm vorläufig einen Bundespersonalausweis unter \nVerwendung seiner (bisherigen) Unterschrift auszustellen. \n \n2. Der so verstandene zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den \nErlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. \n \na) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen \nZustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung \ninsbesondere treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für \nden Antragsteller abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat \nder Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. einen materiellen Anspruch auf das \nbegehrte Verwaltungshandeln, sowie einen Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit, \nglaubhaft zu machen. \n \nb) Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der \nin Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung besteht keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Ausstellung eines \nPersonalausweises unter Verwendung seiner bisherigen Unterschrift zusteht. \n \naa) Der Anspruch auf die Ausstellung eines Personalausweises folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 \nPAuswG. Die Norm statuiert eine Ausweispflicht, aus der im Umkehrschluss ein Recht auf \nAusstellung eines Personalausweises folgt. Insbesondere steht die Entscheidung über die \nAusstellung nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. \n \nAls deutscher Staatsbürger, der nicht bereits im Besitz eines gültigen Personalausweises \nist, \nerfüllt \nder \nAntragsteller \ndie \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nAusstellung \neines \nPersonalausweises. Die Versagensgründe des § 6a Abs. 1 PAuswG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. \n1, 10 Passgesetz (PassG) sind nicht einschlägig. \n \n\n5 \nbb) Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Ausstellung eines \nPersonalausweises, der nur mit dem Vornamen und dem ersten Buchstaben des \nFamiliennamens unterschrieben ist. Der Begriff der Unterschrift in § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG \nist so auszulegen, dass die Wiedergabe des Familiennamens notwendiger Bestandteil der \nUnterschrift ist. \n \n(1) Der Begriff der Unterschrift in § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG ist als unbestimmter \nRechtsbegriff auslegungsbedürftig. Wie sich aus der Ausweispflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nPAuswG i. V. m. § 9 Abs. 3 PAuswG ergibt, trifft den Antragsteller hinsichtlich der für die \nAusstellung des Ausweises erforderlichen Angaben und Merkmale unter § 5 Abs. 2 \nPAuswG eine Mitwirkungspflicht. Form und Bestandteile der vom Antragsteller zu \nleistenden Unterschrift sind im PAuswG und in der Personalausweisverordnung (PAuswV) \njedoch nicht geregelt. \n \n(2) Mit der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) hat das Bundesministerium des Innern, \nfür Bau und Heimat die Durchführung des PassG durch die zuständigen \nVerwaltungsbehörden geregelt und hierbei eine für die Behörden bindende Auslegung des \nUnterschriftsbegriffs \ngetroffen. \nGemäß \nder \nPersonalausweisverwaltungsvorschrift \n(PAuswVwV), die keine Vorgaben zur Unterschrift enthält, ist die PassVwV auf die \nDurchführung des PAuswG entsprechend anzuwenden. \n \nNach Ziff. 6.2.1.2 PassVwV „stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem \nFamiliennamen (z. B. dem Geburtsnamen, Künstler- oder Ordensnamen) keine formgültige \nUnterschrift dar [...]. Darüber hinaus können bei der Unterschrift die Vornamen abgekürzt \nwerden oder wegfallen.“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann dieser Wortlaut \nim Gesamtzusammenhang der weiteren Bestimmungen unter Ziff. 6.2.1.2 PassVwV nur so \nverstanden werden, dass die Unterschrift jedenfalls mit dem Familiennamen und optional \nzusätzlich mit dem – ggf. abgekürzten – Vornamen zu erfolgen hat. Insbesondere sind die \nVorgaben zu den erforderlichen Namensbestandteilen nicht als bloße Soll-Vorschrift \nformuliert. In Anbetracht dessen kann die weitere Bestimmung unter Ziff. 6.2.1.2 PassVwV, \nwonach die Unterschrift „so geleistet werden [soll], wie die Person dies im täglichen Leben \nzu tun pflegt“ lediglich auf das zu verwendende Schriftbild, nicht aber auf die – in den oben \nzitierten Sätzen bestimmten – Namensbestandteile abstellen. \n \n(3) Die Kammer ist nicht an die Vorschriften der PassVwV, bei der es sich um eine \nnorminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, gebunden, da diese mangels \nAußenwirkung kein Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 31.05.1988 – 1 BvR 520/83 –, BVerfGE 78, 214-232, Rn. 37). Die mit Ziff. \n\n6 \n6.2.1.2 PassVwV erfolgte Auslegung des Begriffs der Unterschrift ist nicht zu beanstanden. \nDas erkennende Gericht schließt sich dieser Auslegung, wonach die Unterschrift stets mit \ndem Familiennamen zu erfolgen hat, an. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der \nRegelungen des PAuswG, insbesondere der Funktion des Personalausweises als Mittel \nzur Identitätsfeststellung gegenüber öffentlichen Stellen, im privaten Rechtsverkehr sowie \nbei Auslandsreisen. \n \n(a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG dient der Personalausweis mithilfe der enthaltenen \npersönlichen Angaben und Merkmale in erster Linie der Identitätsfeststellung durch \nBehörden, kann aber gemäß § 20 Abs. 1 PAuswG auch als Identitätsnachweis gegenüber \nnichtöffentlichen Stellen verwendet werden. \n \nAuch die Unterschrift auf dem Personalausweis hat die Funktion eines Identitätsmerkmals \n(vgl. Ziff. 6.2.1.2 PassVwV). Unter den auf dem Personalausweis abgebildeten \nIdentitätsmerkmalen kommt eine herausgehobene Bedeutung dem Lichtbild zu, das einen \nAbgleich mit dem Gesicht der vorlegenden Person ermöglicht. Eine Identitätsfeststellung \nkann aber (zusätzlich) auch durch Abgleich der Unterschrift auf dem Personalausweis mit \neiner Unterschriftsprobe erfolgen. Die Vorlage des Personalausweises mitsamt \nUnterschrift ermöglicht darüber hinaus den Vergleich mit im Rechtsverkehr geleisteten \nUnterschriften und damit den Nachweis der Echtheit dieser Urkunden. \n \n(b) Diese Funktionen sind nur gewährleistet, wenn die Unterschrift auf dem \nPersonalausweis im Hinblick auf die Handschrift in der Weise geleistet wird, wie sie im \nAlltag und im Rechtsverkehr erfolgt (vgl. Ziff. 6.2.1.2 PassVwV), sodass ein \nentsprechender Abgleich anhand der individuellen Schriftbildes der Person möglich ist. \n \n(c) \nDagegen \nist \nhinsichtlich \nder \nmit \nder \nUnterschrift \nwiederzugebenden \nNamensbestandteile nicht darauf abzustellen, mit welchen Namensbestandteilen der \nAntragsteller regelmäßig unterzeichnet, sondern darauf, welcher Namensbestandteil \nüblicherweise in der jeweiligen Gesellschaft bzw. dem jeweiligen Rechtsraum der \nIndividualisierung einer Person dient und daher bei Unterschriften verwendet wird. Dies ist \nsowohl in Deutschland als auch international der Familienname. \n \nDas Erfordernis eines solch generellen Maßstabes ergibt sich aus dem Gebot der \nEinheitlichkeit von Ausweisdokumenten, welches sich auch in § 5 Abs. 1 PAuswG \nwiederfindet. Der Personalausweis fungiert nicht zuletzt – zumindest innerhalb der EU – \nals Passersatz und dient der Identitätsfeststellung im europäischen Reiseverkehr. Diese \nFunktion \nlegt \neine \neinheitliche \nUnterschrift \nmit \ndem \nFamiliennamen \nnahe. \n\n7 \nMassenkontrollen im Reiseverkehr sind ohne einheitliche Standards nicht praktikabel. So \nunterliegt der Personalausweis als Reisedokument den internationalen Standards des \nICAO \nDoc \n9303 \n(abrufbar \nin \nenglischer \nSprache \nunter \nhttps://www.icao.int/publications/Documents/9303_p3_cons_en.pdf; zuletzt aufgerufen am \n19.07.2021), das den Familiennamen als „primary identifier“ benennt (Teil 3, Ziff. 3.4). Dies \nentspricht auch der in Deutschland gebräuchlichen Anrede und Bezeichnung einer (nicht \npersönlich bekannten) Person anhand des Familiennamens. \n \n(d) In diesem Zusammenhang ergibt sich die Vorgabe der Unterschrift mit dem \nFamiliennamen auch aus den Anforderungen an die notwendigen Bestandteile einer \nUnterschrift im Zivilrecht. Zwar bedingen die Wirksamkeit von Unterschriften im \nRechtsverkehr und die Ordnungsgemäßheit einer Unterschrift auf dem Personalausweis \nentgegen der Annahme des Antragstellers einander nicht. Zu dem Zweck der \nVergleichbarkeit von Unterschriften sollte die Unterschrift auf dem Personalausweis aber \nso erfolgen, wie sie zivilrechtlichen Formvorschriften entspricht und daher gesellschaftlich \nüblich ist. Nach der Rechtsprechung ist etwa die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB nur \ngewahrt, wenn die Unterschrift den Unterzeichnenden ausreichend individualisiert, was \nangesichts der Tatsache, dass Personen üblicherweise anhand des Familiennamens \nbezeichnet und angesprochen werden, eine Unterschrift mit mindestens dem \nFamiliennamen erfordert (BGH, Urteil vom 25.10.2002 – V ZR 279/01 –, BGHZ 152, 255-\n262, Rn. 10 ff.). \n \n(4) Der Begriff der Unterschrift in § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG bedarf auch keiner \nverfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass auch eine Unterschrift mit dem \nVornamen und dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens möglich ist, wenn der \nAntragsteller seine Unterschrift stets in dieser Weise leistet. Das Erfordernis der \nUnterschrift mit dem Familiennamen verletzt den Antragsteller nicht in seinen \nGrundrechten. \n \n(a) Der Antragsteller ist durch die Vorgaben für die Unterschrift auf dem Personalausweis \nnicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der allgemeinen Handlungsfreiheit \naus Art. 2 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. \n \nDabei kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in \nder Ausprägung des Rechts an der Darstellung der eigenen Person (vgl. u. a. BVerfG, \nBeschluss vom 03.11.1999 – 2 BvR 2039/99 –, NJW 2000, 1399; Di Fabio in: Maunz/Dürig, \nGG, 93. EL 2020, Art. 2 Abs. 1, Rn. 166 ff.) oder lediglich der Schutzbereich der \nallgemeinen Handlungsfreiheit eröffnet ist. Jedenfalls sind nur die Sozialsphäre des \n\n8 \nAntragstellers bzw. seine Teilnahme am öffentlichen Leben betroffen. Es liegt ein Eingriff \nvon sehr geringer Intensität vor, sodass geringe Anforderungen an die Rechtfertigung des \nEingriffs zu stellen sind. \n \nIn Anbetracht dessen erweist sich die Pflicht zur Unterschrift mit dem Familiennamen als \nverhältnismäßig. Insbesondere ist die Vorgabe mit Blick auf die Funktion der \nIdentitätsfeststellung und das Bedürfnis der Standardisierung von Ausweisdokumenten auf \nder einen Seite und der auf der anderen Seite äußerst geringen Auswirkungen dieser \nUnterschriftsleistung auf die Interessen des Antragstellers angemessen. \n \nSo wird durch die Unterzeichnung des Personalausweises entgegen der von dem \nAntragsteller vorgebrachten Befürchtungen keine generelle „Unterschriftsänderung“, \nwelche die ständige Außendarstellung des Antragstellers beträfe, erforderlich. Der \nAntragsteller ist durch die rein ausweisbezogenen Vorgaben weder rechtlich noch faktisch \ngezwungen, zukünftig stets mit den gleichen Namensbestandteilen wie auf dem \nPersonalausweis zu unterschreiben. Es steht ihm frei, im Alltag auch künftig seine \nbisherige Unterschrift zu verwenden. Die Funktion des Unterschriftsabgleichs zwecks \nNachweis der Echtheit von Urkunden bliebe dabei gewährleistet. Denn der Antragsteller ist \nlediglich aufgefordert, seine bisherige Unterschrift um die fehlenden Buchstaben seines \nFamiliennamens zu ergänzen. Darin liegt gerade keine Veränderung der individuellen \nMerkmale der Unterschrift, nämlich des Schriftbildes, sodass – zumal in Hinblick auf den \nerhalten bleibenden vorderen Teil der Unterschrift – ein Abgleich gleichermaßen möglich \nbleibt. So entspricht es beispielsweise gängiger Praxis und beeinträchtigt nicht die \nVergleichbarkeit von Unterschriften, dass lediglich bei bedeutenden Dokumenten mit \nvollständigem Namen unterschrieben und bei alltäglichen Rechtsgeschäften eine kürzere \nUnterschrift allein mit dem Familiennamen verwendet wird. \n \n(b) Der Antragsteller wird durch die Pflicht zur Unterschrift mit dem Familiennamen auch \nnicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. \n \nEs fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich. Soweit der Antragsteller vorbringt, \ndass er im Falle einer Unterzeichnung des Personalausweises mit seinem Familiennamen \ndie „Ungültigkeit“ bisheriger Unterschriften mit dem Vornamen und damit die \nUnwirksamkeit der jeweiligen Rechtsgeschäfte befürchte, verkennt er, dass sich die \nWirksamkeit \nvon \nRechtsgeschäften \nallein \nnach \nzivilrechtlichen \nBestimmungen, \ninsbesondere nach etwaigen Schriftformerfordernissen, normiert u. a. in § 126 BGB, richtet \nund der Unterschrift auf dem Personalausweis hierfür keinerlei Bedeutung zukommt. \n \n\n9 \nAuch sind Befürchtungen, wonach die Echtheit von mit der bisherigen Unterschrift \nversehenen Urkunden aufgrund ihrer Abweichung von der Unterschrift auf dem Ausweis in \nZweifel gezogen werden, woraufhin der Antragsteller beruflich wie privat in Schwierigkeiten \ngeraten könnte, nach den obigen Ausführungen unbegründet. \n \ncc) Danach erfüllt die bisherige Unterschrift des Antragstellers mit dem Vornamen und dem \nersten Buchstaben des Familiennamens die Vorgaben an die Unterschrift im Sinne des § 5 \nAbs. 2 Nr. 6 PAuswG nicht. Zu dem Zweck der Identifizierbarkeit der Person und der \nEinheitlichkeit von Ausweisen ist die Wiedergabe des gesamten Familiennamens – wenn \nauch nicht vollständig leserlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1997 – IX ZR 24/97 –, Rn. 10 \nff., juris) – erforderlich und insbesondere die Wiedergabe lediglich eines Buchstabens \nmangels Individualisierbarkeit nicht ausreichend. Ein gewisser Grad an Vereinfachung des \nNamens ist jedoch nicht vermeidbar und nicht abträglich, sodass beispielsweise \ndiakritische Zeichen wie Umlaut-Punkte weggelassen werden können und der Antragsteller \nauf diese Weise Irritationen aufgrund der unterschiedlichen Schreibweisen seines \nFamiliennamens vermeiden kann. \n \nc) Der Antragsteller hat – selbstständig tragend – auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. \n \naa) Ein Anordnungsgrund liegt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, wenn eine vorläufige \nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, d. h. wenn dem \nAntragsteller nicht zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache \nabzuwarten. Hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. \n \nbb) Bei Betrachtung der vom Antragsteller vorgebrachten Interessen ist nicht ersichtlich, \ndass er wirksamen Rechtschutz nur durch eine vorläufige Regelung erlangen kann. Soweit \nder Antragsteller zur Begründung eines Anordnungsgrundes pauschal auf die lange \nVerfahrensdauer bei Hauptsacheverfahren verweist, ist dies zur Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes nicht ausreichend. Das generelle Interesse an einem schnellen \nAbschluss von Verfahren begründet nicht die erforderliche Eilbedürftigkeit im Einzelfall. \nSoweit der Antragsteller konkret eine geplante Reise in die USA anführt, ist hierdurch \nebenfalls keine Dringlichkeit begründet. Eine Einreise in die USA ist mit einem Reisepass, \nnicht aber mit dem Personalausweis möglich; nur letzterer ist jedoch Gegenstand des \nVerfahrens. \n \ncc) Dem Antragsteller entstehen auch keine anderweitigen Nachteile, die ein Abwarten der \nHauptsacheentscheidung \nunzumutbar \nerscheinen \nlassen. \nInsbesondere \nist \nzu \n\n10 \nberücksichtigen, dass dem Antragsteller die Ausstellung eines Personalausweises bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache nicht grundsätzlich verwehrt ist. Hierdurch würde in der \nTat ein erheblicher Nachteil begründet, da der Antragsteller gezwungenermaßen gemäß \n§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 PAuswG eine Ordnungswidrigkeit begehen. Dem Antragsteller ist \nes vorliegend aber möglich, zunächst einen Personalausweis mit „geänderter“ Unterschrift \nzu beantragen, d. h. den Anforderungen der Antragsgegnerin an die Form der \nUnterschriftsleistung nachzukommen. Bei einem etwaigen Obsiegen in der Hauptsache \nkönnte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin dann gemäß § 6 Abs. 2 PAuswG \nein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung vor Ablauf der Gültigkeit unter \nVerwendung der bisherigen Unterschrift geltend machen. Ein solches Vorgehen ist dem \nAntragsteller auch zumutbar. Durch diese vorläufige „Änderung“ der Unterschrift auf dem \nAusweis entstehen dem Antragsteller keine Nachteile. So ist der Antragsteller nicht \ngehalten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Rechtsverkehr in gleicher Weise wie \nauf dem Personalausweis zu unterschreiben. Insbesondere hat die Unterschrift auf dem \nPersonalausweis keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, bei \ndenen ggf. eine abweichende Unterschrift verwendet wird, und erfolgt ein Abgleich von \nUnterschriften \nmaßgeblich \nanhand \nder \nHandschrift, \nsodass \nein \nfehlender \nNamensbestandteil für die Vergleichbarkeit von Unterschriften unschädlich ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache bei einer Stattgabe jedenfalls \nteilweise vorweggenommen worden wäre, ist kein Abzug von dem in der Hauptsache \nzugrunde zu legenden Streitwert vorzunehmen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n11 \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nStahnke \nDr. Kiesow \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-20/4-v-1223-21","cited_norms":[{"jurabk":"PAuswG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"PAuswG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PAuswG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PAuswG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PAuswG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PAuswG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-20/4-v-1223-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365024","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.526194+00:00"}}