{"status":"available","doknr":"OLD365023","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"6 V 259/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 259/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nJustus und Richter Müller am 20. Juli 2021 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auf 17.938,44 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Freihaltung der \nmit Rundschreiben der Antragsgegnerin A 06/2020 ausgeschriebenen Konrektorenstelle \nan de\n (Grundschule) in Bremerhaven. \n \nDer 1\n geborene Antragsteller studierte verschiedene Lehramtsstudiengänge. Er \nabsolvierte die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit \nStufenschwerpunkt Sekundarstufe II und zugleich die Erweiterungsprüfung für den \nStufenschwerpunkt Sekundarstufe I, die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, \nHaupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie \ndie 1. Staatsprüfung für Gesamtschulen und Gymnasien in einem Erweiterungsfach. Die \n2. Staatsprüfung legte er für die Lehrämter an Grundschulen und Sekundarschulen/ \nGesamtschulen, Schwerpunkt Sekundarstufe I ab. Er steht seit August 2015 im Dienst der \nAntragsgegnerin; seit August 2018 als Beamter auf Lebenszeit. Ihm ist das Amt eines \nStudienrats (Bes.Gr. A 13 + Z) übertragen. Er wurde am Schulzentrum\nOberschule eingesetzt. Vom 01.03.2020 bis 31.07.2020 war er im Umfange von 19/27 \nWochenstunden an die \n (Schule der Sekundarstufe I) abgeordnet. \nDie letzte dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um zwei andere \nKonrektorenämter jeweils an einer Grundschule vom 16.12.2019 lautete im Gesamturteil \nauf „entspricht den Anforderungen“. Es enthält in der Eignungs- und Befähigungsprognose \ndie Aussage, dass der Antragsteller für die angestrebte Funktion des stellvertretenden \nSchulleiters an einer Grundschule geeignet ist. \n \nDie 1\n geborene Beigeladene absolvierte das 1. Staatsexamen für das Lehramt an \nGrund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule und das 2. Staatsexamen \nfür das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Sie stand seit 01.08.2002 im \nniedersächsischen Schuldienst zunächst als Tarifbeschäftigte und seit dem 01.08.2005 im \nBeamtenverhältnis. Ihre Ernennung auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 01.08.2006. \nMit Wirkung vom 19.09.2016 war ihr das Amt einer Konrektorin (Bes.Gr. A 12 + Z) an einer \nteilgebundenen Ganztagsgrundschule\n übertragen. Die Tätigkeit war ihr bereits \nzum 01.02.2014 kommissarisch übertragen. Mit Wirkung vom 01.02.2021 wurde sie in den \nSchuldienst der Antragsgegnerin versetzt, wo sie das Amt einer Lehrerin bekleidet (Bes.Gr. \nA 12). Mit dienstlicher Beurteilung vom 06.10.2020 aus Anlass ihrer Bewerbung um die \nstreitgegenständliche Stelle wurden ihre Leistungen von der niedersächsischen \n\n3 \nLandesschulbehörde für den Zeitraum 14.09.2017 bis 14.09.2020 mit dem Gesamturteil \n„Die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen“ bewertet. Die dienstliche \nBeurteilung enthält die Aussage, dass die Lehrkraft für die angestrebte Funktion geeignet \nist. \n \nDer Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich auf die am 24.01.2020 \nausgeschriebene Stelle „Konrektor (m/w/d\n-Schule – Stellenwert A 14“. \nAls Voraussetzung für die Bewerbung verlangt die Ausschreibung neben einer mindestens \ndreijährigen Tätigkeit als Lehrkraft (im Anschluss an das Referendariat) und einer \nmehrjährigen Berufserfahrung mit Inklusion folgende Prüfungsabschlüsse: die 1. und 2. \nPrüfung für das Lehramt an Grundschulen oder die 1. und 2. Prüfung für das Lehramt an \nöffentlichen Schulen mit dem Schwerpunkt Primarstufe oder die Prüfung für ein \nvergleichbares Lehramt. Ferner verwies die Ausschreibung auf das Erfordernis \nspezifischer Kompetenzen, die sich aus dem in den Schulen vorliegende bzw. auf der \nHomepage des Landesinstituts für Schule „Anforderungsprofil für Schulleitungen“ ergäben. \nFerner sollten gemäß § 74 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) bereits \nErfahrungen als Lehrer in besonderer Funktion an einer anderen Schule erworben haben. \n \nAm 10.12.2020 fanden dokumentierte Fachgespräche mit beiden Bewerbern statt. Danach \ngelangte der Fachausschuss zu der Bewertung, dass der Antragsteller die Anforderungen \ndes Anforderungsprofils der Stellenausschreibung nicht erfüllt. Er stellte ferner einstimmig \nfest, dass die Beigeladene das Anforderungsprofil der Ausschreibung vollständig erfüllt und \nüber sehr gute Erfahrungen und Kompetenzen zur Wahrnehmung der stellvertretenen \nSchulleitung der\nSchule verfügt. Der Besetzungsbericht vom 12.01.2021 führte \nnur noch die Beigeladene auf. \n \nDer Findungsausschuss beschloss am 15.01.2021 einstimmig die Auswahl der \nBeigeladenen. In der Sitzung wurde von der Fachausschussvorsitzenden dargelegt, dass \nder Antragsteller die Anforderungen nicht erfülle und erläuterte die stattgefundenen \nFachgespräche. Es habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller aus formalen Gründen \naus dem Auswahlverfahren ausgeschieden sei, da er mit seinem Studienabschluss mit \ndem Schwerpunkt Sekundarstufe I die in der Ausschreibung definierten Voraussetzungen \ndes Lehramts der Primarstufe nicht erfülle. \n \nNach Beteiligung der Mitbestimmungsgremien beschloss der Magistrat am 27.01.2021 die \nfreie Schulleitungsstelle „Konrektorin als ständige Vertreterin der Leiterin der \n-\nSchule“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Beigeladenen zu besetzen. \n \n\n4 \nMit Bescheid vom 28.01.2021 teilte das Schulamt dem Antragsteller dessen Nichtauswahl \nmit. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 11.02.2021 Widerspruch, über \nden noch nicht entschieden ist, und hat am selben Tag um vorläufigen gerichtlichen \nRechtsschutz nachgesucht. \n \nEr trägt vor, die Auswahlentscheidung verletze den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 \nGG. Er sei weiterhin im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Er erfülle sämtliche \nVoraussetzungen des Anforderungsprofils. Sein Lehramtsabschluss umfasse die \nGrundschulen und vermittele die für die Primarstufe erforderlichen Kenntnisse und \nFähigkeiten. Die Anforderungen an die von ihm absolvierten Prüfungsleistungen seien gar \nhöher. Die Antragsgegnerin hätte den Bewerberkreis auch nicht auf diejenigen, die die \nPrüfung Primarstufe vorweisen können, beschränken dürfen. Die Ausschreibung gebe \nauch eine solche Beschränkung nicht her. Danach seien auch Bewerber mit vergleichbarer \nPrüfung zugelassen, was jedenfalls auf die Prüfung des Antragstellers zutreffe. Das \nAnforderungsprofil dürfe nicht nachträglich abgeändert werden. In seiner dienstlichen \nBeurteilung werde ihm ausdrücklich die Eignung für das angestrebte Amt zugesprochen. \nEs sei auch fehlerhaft, dass der Findungsausschuss ohne Kenntnis und Vergleich der \ndienstlichen Beurteilungen die Ergebnisse der Fachgespräche zur Kenntnis genommen \nhabe, um dann den Antragsteller vom Auswahlverfahren auszuschließen. Es sei auch \nzweifelhaft, ob das Verfahren tatsächlich unvoreingenommen durchgeführt worden sei, da \nsich aus der Personalakte der Beigeladenen ergebe, dass diese vor Veröffentlichung der \nStellenausschreibung Gespräche mit der zuständigen Schulamtsleiterin und der \nOberschulrätin der Karl-Marx-Schule geführt habe. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie trägt vor, die im Anforderungsprofil \naufgeführten Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht. Er habe weder die \nLehramtsprüfungen für Primarstufen abgelegt, noch habe er diese mit dem Schwerpunkt \nPrimarstufe absolviert. Er erfülle auch nicht die Voraussetzung der Prüfungsleistung für ein \nvergleichbares Lehramt. Letztere Formulierung beziehe sich ebenfalls auf den \nGrundschulbereich bzw. eine Schwerpunktsetzung für die Grundschulen in Fällen, in \ndenen diese anders bezeichnet würden. Nicht ausreichend sei seine Lehramtsbefähigung \nfür Grund-, Haupt- und Realschulen mit Schwerpunkt Sekundarstufe. Das Fehlen der \nformalen Qualifikation sei erst nach den Fachgesprächen aufgefallen. Deshalb sei auch \nkein Vergleich der Bewerber anhand der dienstlichen Beurteilungen durchgeführt worden. \nDass dem Antragsteller die Eignung für die Wahrnehmung der Funktion eines Konrektors \nan einer Grundschule in der dienstlichen Anlassbeurteilung vom 16.12.2019 zugesprochen \nwurde, binde das Auswahlgremium nicht und sei vorliegend unerheblich. Eine bereits vor \n\n5 \nBewerbung der Beigeladenen stattgefundene Festlegung auf sie durch die erfolgte \nKontaktaufnahme habe nicht stattgefunden. \n \nDie Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, trägt vor, dass sie die Voraussetzungen \ndes dritten Spiegelstrichs erfülle, während der Antragsteller keine der erforderlichen \nVoraussetzungen erfülle. Jedenfalls sei nach Auswertung der Fachgespräche ein so \neindeutiger Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller \nfestzustellen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin auch in der Sache richtig sei. \n \nZur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Behördenakten verwiesen. \n \nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \n \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich \nerschwert \nwird. \nVoraussetzung \nist, \ndass \nein \nAnordnungsanspruch \nund \nein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). \n \nDer \nAntragsteller \nhat \nkeinen \nAnordnungsanspruch \nglaubhaft \ngemacht. \nIn \nbeamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat die im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Person einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu ihren \nLasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen \nsind. \n \nSein Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren ist nicht rechtsfehlerhaft. \n \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. \nBewerberinnen und Bewerber um ein öffentliches Amt können die Einhaltung dieses \nbeamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes fordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch: \nBVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 11). Die Entscheidung über die \nAuswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen \ndes Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende \nBeurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender \nErkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung \n\n6 \nden anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder \nunvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, \nwelchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht \nbeimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem \nBeförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern \nnur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 – 2 C 11.82 \n–, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 13.01.2012 – 2 B 130/11 –, juris Rn. 4). \n \nDie Antragsgegnerin hat das ihr zukommende Ermessen bei dem Ausschluss des \nAntragstellers nicht in fehlerhafter Weise ausgeübt. \n \nEines Leistungsvergleichs zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen bedurfte es \nvorliegend nicht. Der Antragsteller erfüllt die zwingenden Voraussetzungen des \nAnforderungsprofils nicht sämtlich. Die Beschränkung des Bewerberkreises durch das \nAnforderungsprofil ist rechtlich nicht bedenklich. \n \n1. Hinsichtlich der Befähigungsvoraussetzungen verlangt das Anforderungsprofil \nzwingend („Sie können sich bewerben, wenn…“) die Lehramtsprüfungen für die \nPrimarstufe oder für öffentliche Schulen mit Schwerpunkt Grundschule oder eine \nvergleichbare Prüfung. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller sämtlich nicht. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt er die erste Alternative nicht. Er hat \nkeinen ausschließlich auf die Primarstufe bezogenen Lehramtsabschluss. Mit dieser \nVoraussetzung ist ersichtlich der Lehramtstyp 1 der KMK angesprochen. Der Abschluss \ndes Antragstellers ist ein solcher nicht. Er umfasst zwar auch den Grundschulbereich, \ninsofern besitzt er die Lehramtsbefähigung für ein Lehramt an Grundschulen, er ist jedoch \ngerade nicht ausschließlich auf den Primarbereich ausgerichtet. \n \nDass \nder \nAntragsteller \nangesichts \nseiner \nabweichenden \nSchwerpunktprüfung \n(Sekundarstufe I) die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, ist unstreitig. \n \nEr erfüllt auch nicht die dritte Befähigungsalternative des Anforderungsprofils - eine \nvergleichbare Prüfung. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass es ihr bei der \nBesetzung \nder \nGrundschulkonrektorenstelle \num \neine \ndurch \nPrüfung \nbzw. \nSchwerpunktsetzung nachgewiesene Ausrichtung auf den Grundschulbereich geht. Dies \nergibt sich bereits aus den ersten beiden Alternativen. Mit diesen muss die Prüfung in der \n\n7 \ndritten Alternative vergleichbar sein. Dann kann es aber nicht ausreichen, dass der \nAntragsteller die Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit \nSchwerpunkt Sekundarstufe I besitzt. Andernfalls hätte es der Formulierung der ersten \nbeiden Alternativen gar nicht bedurft. \n \nDie dem Antragsteller in der Eignungs- und Befähigungsprognose seiner dienstlichen \nAnlassbeurteilung vom 16.12.2019 attestierte Eignung für die Funktion eines Konrektors \nan \nzwei \nanderen \nSchulen \nbindet \ndas \nAuswahlgremium \nim \nvorliegenden \nStellenbesetzungsverfahren nicht. Für das vorliegende Verfahren ist allein das hier \nformulierte Anforderungsprofil maßgeblich. Folgerichtig zur festgestellten Nichterfüllung \ndes vorliegenden Anforderungsprofils hat die Antragsgegnerin ihn nicht mehr einem \nLeistungsvergleich mit der Beigeladenen durch Auswertung der aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen unterzogen. \n \n2. Der Antragsteller erfüllt nach Auffassung des Gerichts auch nicht die weitere \nVoraussetzung der bereits gewonnenen Erfahrungen als „Lehrer in besonderer Funktion“ \nan einer anderen Schule. Aus seiner Personalakte ist nicht ersichtlich, dass ihm über die \neigentliche Lehrtätigkeit hinaus eine solche Funktion übertragen worden wäre. \n \n3. Die Beschränkung des Bewerberkreises durch das Anforderungsprofil im Hinblick auf \ndie Befähigungsvoraussetzungen und die durch Übertragung eines der Funktion eines \nLehrers in besonderer Funktion gewonnenen Erfahrungen begegnen keinen rechtlichen \nBedenken. \n \nGrundsätzlich liegt es im pflichtgemäßen Organisationsermessen des Dienstherrn, welche \nAnforderungen er in einer Stellenausschreibung aufstellt. Es ist in der Rechtsprechung \nanerkannt, dass dem Dienstherrn kraft seiner personalpolitischen Organisationsgewalt die \nBefugnis zusteht, durch in die Ausschreibung aufgenommene Kriterien den Bewerberkreis \nzu beschränken. Auf diese Weise können Bewerber von vornherein ausgesondert werden, \ndie den Anforderungen des Dienstherrn nicht entsprechen. Die Einholung aktueller \ndienstlicher Beurteilungen und die vergleichende Bewertung von Eignung und Leistung \nverschiedener Bewerber erübrigen sich, wenn von vornherein feststeht, dass ein Bewerber \neine bestimmte Voraussetzung, auf die der Dienstherr Wert legt und die er vorher öffentlich \nbekannt gemacht hat, nicht erfüllt. Aus sachlichen Gründen vorgenommene Verengungen \ndes Bewerberfeldes durch ein in die Ausschreibung aufgenommenes „Anforderungsprofil“ \nsind deshalb von der Rechtsprechung allgemein gebilligt worden (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. \n16.8.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 = DVBl 2002, 132; OVG Münster, Beschl. v. \n15.1.2003 - 1 B 2230/02 -, IÖD 2003, 100; VGH Kassel, Beschl. v. 13.3.2003 - 1 TG 75/03 \n-, NVwZ-RR 2003, 664; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.1995 - 5 M 6322/95 -, NVwZ-RR \n\n8 \n1996, 677). Rechte des Bewerbers werden durch eine derartige Maßnahme nicht verletzt. \nEin Anspruch auf möglichst umfassende Offenhaltung des Bewerberfeldes durch möglichst \nallgemein gehaltenen Zuschnitt des Bewerbungs- bzw. Anforderungsprofils existiert nicht \n(OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2003, aaO). Die sehr weite Organisationsbefugnis des \nDienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie die an den \nAmtsinhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, setzt der gerichtlichen Prüfung \nenge Grenzen (OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2003, aaO). Die gerichtliche Prüfung \nerstreckt sich darauf, ob die Organisationsgewalt mit Hilfe des Anforderungsprofils \nwillkürlich dazu missbraucht wird, um potentielle Bewerber, die aus unsachlichen Gründen \nnicht zum Zuge kommen sollen, auszuschließen oder Günstlingen, die aus ebensolchen \nGründen bevorzugt werden sollen, eine Beförderung zu ermöglichen (vgl. OVG Münster, \nBeschl. v. 15.1.2003, aaO, OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.09.2006 – 5 ME 229/06 – juris \nRn. 20). Für eine derart missbräuchliche Ausübung des Organisationsermessens ist hier \nindessen nichts ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass die Antragsgegnerin generell von \nsämtlichen Bewerbern verlangt, dass sie die einschlägige Laufbahnbefähigung durch \nPrüfung erworben haben. Es handelt sich auch nicht um eine willkürliche, gerade zum \nNachteil des Antragstellers gewählte Voraussetzung, was schon daran ersichtlich ist, dass \ndas Nichtvorliegen seiner Qualifikation erst spät im Verfahren aufgefallen ist. \n \nEine Beschränkung des Bewerberkreises ist aufgrund der besonderen Anforderungen \neines konkreten Dienstpostens ausnahmsweise mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren, \nwenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere \nKenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht \nmitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der \nAufgabenwahrnehmung nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.03.2021 – 2 VR \n5/20 –, juris Rn. 25). Angesichts des von der Antragsgegnerin angeführten speziellen \npädagogischen Konzeptes an Grundschulen ist eine Ausrichtung der Befähigung gerade \nauf diesen Bereich für eine in der Schulleitung angesiedelte Funktion schließlich nicht \nsachwidrig, sondern befähigt den Bewerber oder die Bewerberin in fachlicher Hinsicht erst \nzur Wahrnehmung der Aufgaben eines Konrektors an einer Grundschule. Dasselbe gilt für \ngewonnene Erfahrungen als Lehrer in besonderer Funktion. \n \nOb die Beigeladene die im Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen erfüllt, ist für \nden Ausschluss des Antragstellers nicht erheblich. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Mangels \nAntragstellung hat die Beigeladene keine Kosten zu tragen. Es entspricht auch nicht der \n\n9 \nBilligkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da sie sich \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 \nAbs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 4 GKG. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \nKorrell \nJustus \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-20/6-v-259-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-20/6-v-259-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365023","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.500333+00:00"}}