{"status":"available","doknr":"OLD365022","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-07-27","aktenzeichen":"7 K 2257/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 2257/20 \n \nVorlagebeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau\n \n, \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Justus und Richter Kaysers sowie die ehrenamtliche Richterin Zieger \nund den ehrenamtlichen Richter Leinert auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDas Verfahren wird ausgesetzt. \nDem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen wird gemäß \nArtikel 142 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt \nBremen in Verbindung mit § 10 Nummer 3 und § 28 des Gesetzes \nüber den Staatsgerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, \nob § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in \nder Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch \n\n2 \nArtikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) \ngeändert worden ist, mit Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung \nder Freien Hansestadt Bremen unvereinbar ist, soweit einem \nStudienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation \nin einen Studiengang „unabhängig von den belegten Fächern“ \nversagt werden kann. \nGründe \nI. \nDie Klägerin begehrt die Immatrikulation in den Studiengang „Zwei-Fächer-Bachelor mit \nLehramtsoption Gymnasium/Oberschule“ mit den Fächern Kunst – Medien – Ästhetische \nBildung und Politikwissenschaft bei der Beklagten zum Sommersemester 2020. \n \nDie Klägerin studierte bei der Beklagten seit dem 01.10.2017 im Zwei-Fächer-Bachelor mit \nLehramtsoption Gymnasium/Oberschule in der Fächerkombination English-Speaking \nCultures und Politikwissenschaft. Mit Bescheid vom 25.11.2019 teilte die Beklagte ihr mit, \ndass eine Fortsetzung des Studiums in dem „Bachelor-Studiengang English-Speaking \nCultures (Lehramtsoption)“ nicht mehr möglich sei, da die Klägerin die Modulprüfung „B \nEnglische Sprachwissenschaft – Introductions to Linguistics 2“ endgültig nicht bestanden \nhabe; hiergegen erhob die Klägerin keinen Widerspruch. \n \nAm 10.01.2020 beantragte die Klägerin über das Onlineportal „Moin“ der Beklagten einen \nFächerwechsel zum Sommersemester 2020. Dafür gab sie in der Onlinebewerbung \nzunächst \neinen \n„Fachwechsel“ \nan \nund \nsodann \nals \n„Studienwunsch \n(zulassungsbeschränkt)“ den „Zwei-Fächer-Bachelor Lehramt Gymnasium/Oberschule“ \nmit den Fächern „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ sowie „Politikwissenschaft“. Unter \n„Studienverlauf“ gab sie an, am 25.11.2019 die Abschlussprüfung im Fach English-\nSpeaking Cultures / Englisch mit 9,00 / Mangelhaft / Ungenügend abgeschlossen zu \nhaben. Im Übrigen gab sie an, bereits an der Universität Bremen immatrikuliert zu sein; sie \nverneinte es, in dem „gewünschten Studienfach“ bereits eingeschrieben zu sein. Sie \nverneinte ebenfalls, ihren Prüfungsanspruch „im beantragten oder in einem fachlich \nentsprechenden Studienfach“ verloren zu haben. Unter „Bemerkungen“ gab sie weiter an, \ndas Erstfach von Englisch zu Kunst wechseln zu wollen und im Zweitfach \nPolitikwissenschaften bereits im 5. Fachsemester zu sein. \n \nMit Bescheid vom 03.02.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zum 31.03.2020 \nexmatrikuliert werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin eine nach der \nPrüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht habe; eine \n\n3 \nFortsetzung des Studiums „English-Speaking Cultures/Englisch/Politikwissenschaft“ sei \ndeshalb nicht mehr möglich. \n \nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der am 28.02.2020 bei der Beklagten einging. \nZur Begründung führte sie aus, dass sie bereits einen Fachwechsel beantragt und somit \ndas \nFach \nEnglisch \nabgewählt \nhabe. \nDie \nübrigen \nFächer \nPolitik- \nund \nErziehungswissenschaften in der Lehramtsoption seien im kommenden Semester \nabgeschlossen und bestanden. Es liege ihr zudem eine Teilnahmebescheinigung für das \nerste Semester in dem neu ausgewählten Fach Kunst – Medien – Ästhetische Bildung vor, \nda ihre Zulassung derzeit in Bearbeitung sei. \n \nMit Schreiben vom 16.03.2020 (gegenüber der Klägerin) und vom 03.04.2020 (gegenüber \ndem Prozessbevollmächtigten der Klägerin) stellte die Beklagte in Aussicht, dem \nWiderspruch gegen die Exmatrikulation nicht stattgeben zu wollen. Zur Begründung führte \nsie an, die Immatrikulation sei gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Bremisches Hochschulgesetz \n(BremHG) zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem Studiengang, unabhängig von \nden belegten Fächern, für den er oder sie die Immatrikulation beantrage, eine nach der \nPrüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das \nBestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht habe. Der Zwei-Fächer-\nBachelor mit Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule sei ein Studiengang in diesem \nSinne, unabhängig von den belegten Fächern. Somit könne die Klägerin auch mit \ngeänderten \nFächern \nnicht \nweiterstudieren \nund \nsei \nzu \nexmatrikulieren. \nEin \nWiderspruchsbescheid erging jedoch nicht. \n \nMit Zulassungsbescheid vom 16.03.2020 ließ die Beklagte die Klägerin bedingt zum \n„Studiengang: Kunst – Medien – Ästhetische Bildung; Politikwissenschaft; Bereich \nErziehungswissenschaft“ zu. Die Klägerin reichte die mit dem Zulassungsbescheid \nangeforderten Unterlagen ein und zahlte den Semesterbeitrag. \n \nMit Bescheid vom 25.03.2020 lehnte die Beklagte die Immatrikulation zum \nSommersemester 2020 in der genannten Fächerkombination ab. In der Übersendungs-E-\nMail heißt es: „Für die Bewerbung mit der Bewerbungsnummer 50348 ist die \nImmatrikulation für das Sommersemester 2020 aufgrund von falschen Angaben \nabzulehnen bzw. die Zulassung ist zurückzunehmen.“ In der Begründung des Bescheids \nführte sie demgegenüber allein die Regelung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG an. \n \nAuch gegen die Versagung der Immatrikulation erhob die Klägerin mit Schreiben vom \n16.04.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Zum einen sei \n\n4 \ndie Norm des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG verfassungskonform auszulegen, wenn – wie \nvorliegend – eine rein fachspezifische Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden worden \nsei, die keinen erziehungswissenschaftlichen Studienanteil aufweise. In diesem Falle ließe \ndas Nichtbestehen dieser Prüfung keine Rückschlüsse auf die generelle Eignung der \nKlägerin als angehende Lehrerin zu. Zum anderen läge bereits ein Zulassungsbescheid \nvor, welcher nicht aufgehoben worden sei. \n \nAm 20.04.2020 startete die Vorlesungszeit der Universität Bremen; seit diesem Zeitpunkt \nnahm die Klägerin an den Online-Vorlesungen zu den genannten Fächern teil. \n \nUnter dem 28.04.2020 stellte die Beklagte der Klägerin in Aussicht, dem Widerspruch \ngegen die Versagung der Immatrikulation nicht stattgeben zu wollen. Neben den bereits \nvorgebrachten Argumenten zu § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG führte sie darin aus, die Klägerin \nhabe in ihrer Bewerbung falsche Angaben hinsichtlich der endgültig nicht bestandenen \nPrüfung gemacht. Insbesondere hätte sie die Frage nach einem verlorenen \nPrüfungsanspruch bejahen müssen. Durch ihre Angaben habe sie über Tatsachen \ngetäuscht, die zu einer anderen Entscheidung bezüglich ihrer Zulassung geführt hätten. \nDa sich das Immatrikulationshindernis erst nachträglich herausgestellt habe und bei \nvorherigem Bekanntsein die Zulassung nicht ausgesprochen worden wäre, sei die \nImmatrikulation zu Recht nach § 38 BremHG versagt und somit für die Zukunft \nzurückgenommen worden. \n \nAm 13.05.2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Mit \nBeschluss vom 14.07.2020 verpflichtete das Verwaltungsgericht Bremen (Az.: 7 V 837/20) \ndie Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Klägerin zum Sommersemester \n2020 vorläufig in den Studiengang „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung; \nPolitikwissenschaft; Bereich Erziehungswissenschaft“ zu immatrikulieren. Die Klägerin \nnahm daraufhin im Sommersemester 2020 an den Abschlussprüfungen in den gewählten \nFächern teil. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2020, zugegangen bei der Klägerin am 16.09.2020, \nwies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 20.04.2020 gegen den Bescheid vom \n25.03.2020 zurück. Zur Begründung führte sie aus: \n \nZunächst seien die Voraussetzungen von § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG erfüllt; insbesondere \nhandele es sich bei dem Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption um einen einheitlichen \nStudiengang, unabhängig von den gewählten Fächern. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des \nAllgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen bestehe der gegenständliche \n\n5 \nBachelorstudiengang mit einem Studienumfang von 180 Leistungspunkten aus zwei \nStudienfächern, der in der Lehramtsoption (60 CP + 12 CP Fachdidaktik je Fach + 24 CP \nProfessionalisierungsbereich + 12 CP Bachelorarbeit) studiert werden solle. Durch die \nWahl einer anderen Fächerkombination werde kein neuer Studiengang studiert, sondern \nes handele sich um denselben Studiengang mit dem Abschluss B.Sc. bzw. B.A. Lehramt \nGymnasium/Oberschule. Bei endgültigem Nichtbestehen eines Moduls in einem der \ngewählten Fächer sei der Studiengang damit endgültig nicht bestanden und die \nImmatrikulation gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3, Alternative 1 BremHG zu versagen. Bei der \nBezeichnung der Studienordnung für das Fach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ als \n„Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ \n(Hervorhebung durch die Kammer) handele es sich um ein redaktionelles Versehen. \n \nNach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG und dem Willen des Gesetzgebers sei \nkein Raum für eine Prüfung, ob das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung auch zugleich \ndie \nUngeeignetheit \nfür \ndas \nweitere \nStudium \nbedeute. \nDiese \nLesart \nder \nstreitgegenständlichen Norm sei auch verfassungsgemäß. Es handele sich um einen als \nniedrig einzustufenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), \nweil eine Einschreibung an einer anderen Universität weiter möglich wäre. Die Norm diene \nauch \nin \neiner \nverhältnismäßigen \nWeise \ndem \nSchutz \nbesonders \nwichtiger \nGemeinschaftsgüter, insbesondere der Schonung der knappen Ressourcen der \nHochschule und dem damit verbundenen Interesse der Beklagten, die nur beschränkt \nvorhandenen Ausbildungskapazitäten sinnvoll zu nutzen. Andere, gleichgeeignete Mittel, \num dieses Ziel zu erreichen, seien nicht ersichtlich. Schließlich sei zu berücksichtigten, \ndass Studierende in der Studiengangs- und Fächerwahl frei seien und sich darüber \ninformieren müssten, wie sich das endgültige Nichtbestehen auf die weitere \nStudienplanung auswirke. Ausführungen zu der Rücknahme der Zulassung aufgrund \n(etwaig) falscher Angaben enthielt der Widerspruchsbescheid nicht. \n \nDie Klägerin hat am 15.10.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, bei dem \nStudiengang „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung; Politikwissenschaft; Bereich \nErziehungswissenschaft“ handele es sich nicht um denselben oder einen fachlich \nentsprechenden \nStudiengang \nwie \nbei \ndem \nStudiengang \n„English-Speaking \nCultures/Englisch/Politikwissenschaft“. Weiterhin sei § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG \nverfassungskonform im Lichte des Art. 12 GG auszulegen. Die nicht bestandene \nPrüfungsleistung weise keinerlei erziehungswissenschaftliche Studienanteile auf, sodass \ndas endgültige Nichtbestehen dieser Prüfung keinen Rückschluss auf die generelle \nEignung der Klägerin als angehende Trägerin des Titels „Bachelor of Arts nach Zwei-\nFächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption“ zulasse. Die Versagung der Immatrikulation \n\n6 \nallein aufgrund von § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG stelle einen Eingriff in das Grundrecht der \nKlägerin auf freie Berufswahl dar, der nicht gerechtfertigt wäre. Es handele sich entgegen \nder Auffassung der Beklagten nicht um einen niedrigschwelligen Eingriff. Auch die \nSchonung der knappen Ressourcen der Hochschule könne den Eingriff nicht rechtfertigen, \nda nicht erkennbar sei, warum etwa für Studierende, die in einem gänzlich anderen \nStudiengang eine Prüfung endgültig nicht bestehen, eine bessere Prognose für den \nerfolgreichen Abschluss des konkreten Lehramtsstudiums bestehen sollte als für die \nKlägerin. \n \nÜberdies argumentiert die Klägerin, ein Recht auf Immatrikulation ergebe sich schon aus \ndem Zulassungsbescheid der Beklagten vom 16.03.2020. Selbst wenn man in der \nAblehnung der Immatrikulation zugleich eine Rücknahme des Zulassungsbescheids sehen \nwollte, so sei diese rechtswidrig, da sie keine falschen Angaben bei der Online-Bewerbung \ngemacht habe. \n \nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit – in Reaktion auf die Aufhebung der \nstreitgegenständlichen Bescheide durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung, \nsoweit darin der Zulassungsbescheid vom 16.03.2020 zurückgenommen worden ist – \ninsoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2020 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 08.09.2020 zu verpflichten, die Klägerin zum \nSommersemester \n2020 \nzum \nStudiengang \nZwei-Fächer-Bachelor \nmit \nLehramtsoption Gymnasium/Oberschule mit den Fächern „Kunst – Medien –\nÄsthetische Bildung“ sowie „Politikwissenschaften“ zu immatrikulieren. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie meint, der geltend gemachte Anspruch auf Immatrikulation bestehe nicht. Sie nimmt \nim Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.09.2020. \nEine verfassungskonforme Auslegung der Norm sei schon aufgrund des eindeutig \nentgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht möglich. \n \nDie Beklagte legt außerdem die Einrichtungs- und Akkreditierungsunterlagen für den \nstreitgegenständlichen Studiengang vor und meint, daraus ergebe sich, dass es sich bei \ndem \n„Zwei-Fächer-Bachelor, \nLehramtsoption \nGymnasium/Oberschule“ \num \neinen \nStudiengang handele, der in verschiedenen Fächerkombinationen studiert werden könne. \n \nSchließlich sei mit der Verweigerung der Immatrikulation durch den Bescheid vom \n25.03.2020 \nkonkludent \nauch \nder \nZulassungsbescheid \ngemäß \n§ \n48 \ndes \n\n7 \nVerwaltungsverfahrensgesetzes aufgehoben worden, da von Seiten der Klägerin im \nZulassungsantrag unrichtige und unvollständige Angaben gemacht worden seien, \ninsbesondere hinsichtlich des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung und des Verlusts \ndes Prüfungsanspruchs. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in Hinblick auf den Umstand, dass die \nKlägerin inzwischen bis auf die Bachelorarbeit sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat, \nerklärt, dass der Klägerin auch im Falle des Bestehens sämtlicher Prüfungen im Zwei-\nFächer-Bachelorstudiengang, insbesondere auch der Bachelorarbeit, aufgrund des \nImmatrikulationshindernisses kein Hochschulgrad verliehen werden könne. \n \nII. \nDas Verfahren ist gemäß Art. 142 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt \nBremen (LV) i.V.m. § 10 Nummer 3, § 28 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof \n(BremStGHG) auszusetzen und es ist die Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu der \nFrage \neinzuholen, \nob \ndie \nim \nTenor \ngenannte \nRegelung \ndes \nBremischen \nHochschulgesetzes (fortan: BremHG) mit Art. 8 Abs. 2 LV unvereinbar ist, soweit einem \nStudienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang, \n„unabhängig von den belegten Fächern“ versagt werden kann. \n \nNach Art. 142 Satz 1 LV ist eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbeizuführen, \nwenn ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der \nEntscheidung ankommt, zu der Überzeugung kommt, dass das Gesetz mit dieser \nVerfassung nicht vereinbar ist. Gemäß § 28 Abs. 1 BremStGHG setzt das Gericht das \nVerfahren hierfür aus. Gemäß § 28 Abs. 2 BremStGHG hat es in seinem Vorlagebeschluss \nanzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig \nist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung sie unvereinbar ist. \n \nDie Voraussetzungen für diese Vorlage sind gegeben. Eine solche Vorlage an den \nStaatsgerichtshof ist zulässig (hierzu 1.). Die formalen Voraussetzungen für einen \nVorlagebeschluss sind erfüllt (hierzu 2.). Außerdem ist die Frage nach der \nVerfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG entscheidungserheblich (hierzu 3.) \nund die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung überzeugt (hierzu 4.). \n \n1. \nEine Vorlage an den Staatsgerichtshof ist statthaft. Bei förmlichen Landesgesetzen stehen \ndie Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte \nnebeneinander, auch wenn es sich um inhaltsgleiche Maßstabsnormen im Grundgesetz \n\n8 \nund in der Landesverfassung handelt. Das Gericht hat die Wahl, ob es dem \nLandesverfassungsgericht oder dem Bundesverfassungsgericht vorlegt (statt vieler: \nDetterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 100 Rn. 24 m.w.N.; Fischer-Lescano, in: \nders./Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 142 Rn. 1). \n \n2. \nDie formalen Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss sind gegeben. Die Beteiligten \nhaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an \nden Staatsgerichtshof Stellung zu nehmen. \n \nDie Kammer hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, so dass \nder Vorlagebeschluss in einem Verfahrensstadium ergeht, in dem das Gericht eine \nsachliche Entscheidung zu treffen hat und in dem es daher auch auf die Gültigkeit der zur \nPrüfung gestellten Norm ankommt (vgl. zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: \nBVerfG, Beschl. v. 18.07.1979 – 1 BvL 52/79, BVerfGE 51, 401; juris Rn. 9). \n \nDer Vorlagebeschluss ist in der Kammerbesetzung mit drei Berufsrichtern und zwei \nehrenamtlichen \nRichtern \ngetroffen \nworden \n(vgl. \n§ \n5 \nAbs. \n3 \nSatz \n1 \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung – VwGO), da auch die Sachentscheidung im vorliegenden \nVerfahren in voller Spruchkörperbesetzung zu treffen ist (vgl. zur Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht: BVerfG, Beschl. v. 26.07.2010 – 2 BvL 21/08; juris Rn. 4 f.). \n \n3. \nDie Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG ist, soweit danach einem \nStudienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang \n„unabhängig von den belegten Fächern“ versagt werden kann, entscheidungserheblich. \nDie Landesverfassung fordert, dass es bei der Entscheidung des Gerichts auf die Gültigkeit \neines Gesetzes ankommen muss (Art. 142 Satz 1 LV). Gemäß § 28 Abs. 2 BremStGHG \nhat das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss anzugeben, inwiefern seine \nEntscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig ist und mit welcher \nVorschrift der Landesverfassung sie unvereinbar ist. Nach der insoweit übertragbaren \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das vorlegende Gericht hierzu mit \nhinreichender Deutlichkeit darlegen, dass es im Falle der Gültigkeit der für \nverfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen \nwürde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. \ndazu: BVerfG, Beschl. v. 28.05.2008 – 2 BvL 8/08, BVerfGE 121, 233; juris Rn. 18 m.w.N.). \n \n\n9 \nGemessen an diesem Maßstab ist die Verfassungsmäßigkeit der im Tenor genannten \nRegelung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, soweit danach einem Studienbewerber oder \neiner Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang „unabhängig von den \nbelegten Fächern“ versagt werden kann, entscheidungserheblich. Die Entscheidung über \ndie Klage hängt ausschließlich davon ab, ob die Norm insoweit verfassungsgemäß oder \nverfassungswidrig ist. Wenn § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG insoweit verfassungswidrig und \nsomit ungültig wäre, so wäre der Klage stattzugeben. Denn diese ist – bis auf die Frage \nder Verfassungskonformität der genannten Norm – als Verpflichtungsklage zulässig und \nbegründet (hierzu a.). Wenn § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG hingegen verfassungskonform ist, \ndann wäre die Klage abzuweisen, weil dem Immatrikulationsanspruch der Klägerin ein \nImmatrikulationshindernis entgegenstünde (hierzu b.). \n \na. \nIst § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, soweit ein Immatrikulationshindernis „unabhängig von den \nbelegten Fächern“ statuiert wird, verfassungswidrig und mithin ungültig, so wäre der Klage \nstattzugeben. Die Klage wäre im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorlage (vgl. zur Vorlage \nzum Bundesverfassungsgericht: Dederer, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar \nWerkstand: 94. EL, Januar 2021, Art. 100, Rn. 180) zulässig (hierzu aa.) und begründet \n(hierzu bb.). \n \naa. \nDie – nach der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten – nur \nnoch auf Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in den Studiengang Zwei-Fächer-\nBachelor mit Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule mit den Fächern „Kunst – Medien – \nÄsthetische Bildung“ und „Politikwissenschaft“ zu immatrikulieren gerichtete Klage ist als \nVerpflichtungsklage zulässig (§ 42 Alt. 2 VwGO). \n \nIhr fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis; dies gilt sowohl vor dem Hintergrund, dass \ndie Klägerin gegen ihre Exmatrikulation Widerspruch erhoben hat, der noch nicht \nbeschieden ist (hierzu (1)), als auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin über einen \nZulassungsbescheid für das Studienfach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ verfügt \n(hierzu (2)). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin die für das Bestehen des \nStudiengangs erforderlichen Prüfungsleistungen mittlerweile nahezu vollständig erbracht \nhat (hierzu (3)). \n \n(1) \nDer Klage fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis vor dem Hintergrund, dass die Klägerin \nbereits gegen ihre Exmatrikulation (Bescheid vom 03.02.2020) Widerspruch erhoben hat, \n\n10 \nüber den noch nicht entschieden wurde und der somit eine aufschiebende Wirkung \nentfaltet (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin ist zwar bereits deshalb, unabhängig von der \nFrage, ob die Beklagte zu Recht aus dem Immatrikulationshindernis des § 37 Abs. 1 Nr. 3 \nBremHG ein entsprechendes Exmatrikulationsgebot abgeleitet hat, derzeit nicht \nbestandskräftig exmatrikuliert. Damit die Klägerin ihr Wunschstudium fortsetzen kann, \nbedarf es nach Überzeugung der Kammer jedoch der Immatrikulation nicht nur in den \ngewünschten Studiengang „Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption“ an der Universität \nBremen, sondern auch der Immatrikulation in die (teilweise) neu gewählte \nFächerkombination, also jedenfalls eine Einschreibung zusätzlich für das Studienfach \n„Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“. \n \nGemäß § 34 Abs. 1 BremHG erfolgt die Immatrikulation durch die Eintragung in die \nImmatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Durch sie werden die \nStudierenden Mitglieder der Hochschule und zum gewählten Studium „zugelassen“ (§ 34 \nAbs. 2 BremHG). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Immatrikulationsordnung der Universität \nBremen vom 23. April 2014 in der Fassung der Änderungsordnung vom 3. Februar 2021 \n(Brem.ABl. S. 309, fortan: ImmaO) sind, soweit der Studiengang aus mehreren \nStudienfächern besteht, auch diese bei der Immatrikulation zu benennen. \n \nDie allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen sind in § 36 BremHG geregelt. Sie \numfassen nach § 36 Satz 1 BremHG unter anderem den Nachweis der Hochschulzugangs- \noder Studienberechtigung (Nr. 1), soweit erforderlich den Nachweis besonderer \nKenntnisse oder Eingangsvoraussetzungen oder den Nachweis der Eignung in einem \nEignungsfeststellungsverfahren \n(Nr. \n3) \nsowie \nbei \nStudiengängen, \nfür \nden \nHöchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes (Nr. 5). \n \nNach Überzeugung der Kammer bedarf es für die Durchführung des Studiums der Klägerin \nauch einer Immatrikulation konkret für die jeweils gewählten Fächer. Auch ein bloßer \n„Fachwechsel“ vollzieht sich durch eine (geänderte) Immatrikulation und nicht außerhalb \ndieses Rechtsinstituts. \n \nDie einzige Norm, die den Wechsel eines Studiengangs oder Studienfachs ausdrücklich \nregelt, ist § 10 ImmaO. Danach ist der Wechsel eines Studiengangs oder Studienfachs zu \nbeantragen. \nDabei \nverweist \n§ \n10 \nImmaO \nauf \ndie \nallgemeinen \nImmatrikulationsvoraussetzungen des § 2 ImmaO, welche „entsprechend“ gelten sollen, \nnicht aber auf die Immatrikulationshindernisse des § 5 ImmaO. Auch wenn diese \nVerweisungsnorm so gedeutet werden könnte, dass sich ein Studienfach- oder gar \nStudiengangs-Wechsel außerhalb des Rechtsinstituts der Immatrikulation vollzieht, würde \n\n11 \neine solche Auslegung nicht überzeugen. Dagegen spricht bei einem Wechsel des \nStudiengangs schon die Tatsache, dass das Gesetz ausdrücklich die Immatrikulation in \neinen Studiengang voraussetzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BremHG) und nicht bloß „an der \nUniversität“. \n \nWeiter spricht für ein solches Verständnis auch beim bloßen Fachwechsel die Tatsache, \ndass manche Voraussetzungen zum Studium eines bestimmten Fachs von der Universität \nüberprüft \nwerden \nmüssen \nund \neine \nsolche \nPrüfung \nnur \nim \nRahmen \ndes \nImmatrikulationsverfahrens in Betracht kommt. Dies gilt zunächst für das Erfordernis der \nZulassung. Gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 der Studienplatzvergabeverordnung vom 28. \nNovember 2019 (Brem.GBl. S. 631), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 \n(Brem.GBl. S. 290) geändert worden ist (fortan: StudienplatzvergabeVO), muss in dem \nFall, \ndass \nder \ngewählte \nStudiengang \naus \neiner \nKombination \nmehrerer \nzulassungsbeschränkter Studienfächer besteht, die Zulassung für jedes Studienfach \nbeantragt werden. Da die Zuweisung eines Studienplatzes gemäß § 36 Satz 1 Nr. 5 \nBremHG eine Voraussetzung für die Immatrikulation ist, muss sich diese also auch auf die \ngewählte \nFächerkombination \nbeziehen. \nGleiches \ngilt \nfür \nbesondere \nImmatrikulationsvoraussetzungen wie etwa die Eignungsprüfung für das (zulassungsfreie) \nLehramtsstudium im Fach Musik (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Nachweis der \nkünstlerischen Befähigung beim Hochschulzugang vom 3. September 2020 - Brem.GBl. \nS. 901); auch diese stellt eine Immatrikulationsvoraussetzung dar (vgl. § 36 Satz 1 Nr. 3 \ni.V.m. § 33 Abs. 7 BremHG) und ist von der Universität zu überprüfen. Im Falle des \nLehramtsstudiums ist überdies zu beachten, dass nur bestimmte Fächerkombinationen \nstudierbar sind (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter \nvom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. \nNovember 2020 (Brem.GBl. S. 1371) geändert worden ist (fortan: BremLAG)). Auch diese \nVoraussetzung muss die Universität überprüfen können. Die daran anknüpfende \n„Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im \nBachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 14. Februar 2019 \n(Brem.ABl. S. 131) spricht im Übrigen ebenfalls davon, dass Studierende in Fächer \nimmatrikuliert sind. \n \n(2) \nDer Klage fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis vor dem Hintergrund, dass die Klägerin \nbereits über eine Zulassung zu dem Studienfach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ \nverfügt. \n \n\n12 \nUnabhängig von der Frage nach der Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen \nZulassung (dazu sogleich unter bb.) verpflichtet (allein) die Zulassung zum gewählten \nStudiengang die Beklagte ohnehin nicht dazu, die Klägerin auch zu immatrikulieren. Bei \nZulassung und Immatrikulation handelt es sich um verschiedene Verwaltungsverfahren, \ndie voneinander unabhängig sind (vgl. etwa VG Dresden, Beschl. v. 19.03.2013 – 5 L \n36/13, juris Rn. 76 und 81 sowie VG Berlin, Beschl. v. 23.11.2012 – 3 L 779.12, juris \nRn. 11). Dies ergibt sich auch aus § 2 Nr. 8 StudienplatzvergabeVO. Danach versteht man \nunter einer „Zulassung“ den Anspruch, sich in einen bestimmten Studiengang an einer \nbestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen zu immatrikulieren; \ndie Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert. Aus dem Satzteil „im \nRahmen der Einschreibevoraussetzungen“ ergibt sich, dass auch im Fall einer wirksam \nerteilten Zulassung die Immatrikulation noch verweigert werden kann. Dieses \nAuslegungsergebnis wird auch durch die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften der \n§§ 36, 37 BremHG bestätigt. Denn die Zuweisung eines Studienplatzes ist gemäß § 36 \nNr. 5 BremHG nur eine von mehreren Immatrikulationsvoraussetzungen, sodass schon \ndeshalb die Ableitung eines Immatrikulationsanspruchs (allein) aus der Zulassung nicht in \nBetracht kommt. Auch die Vorschrift des § 37 BremHG spricht dafür, dem \nImmatrikulationsverfahren eine eigenständige Bedeutung beizumessen und der \nHochschule die Befugnis zuzusprechen, trotz wirksamer Zulassung die Immatrikulation \neines Bewerbers oder einer Bewerberin gegebenenfalls zu versagen. \n \n(3) \nDer Klage fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihr \nStudium nunmehr beinahe vollendet hat. \n \nDie Klägerin ist zwar derzeit aufgrund des Eilbeschlusses vom 14.07.2020 (Az.: 7 V \n827/20) nur vorläufig in den gewünschten Studiengang immatrikuliert. Unsichere \nEreignisse, welche zur Erledigung des Rechtsstreits führen können, hindern die \nZulässigkeit einer Verpflichtungsklage jedoch nicht. Im vorliegenden Fall war zum \nZeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage die Zulässigkeit der Klage schon deshalb \ngegeben, weil zu diesem Zeitpunkt die Klage abzuweisen gewesen wäre, würde man die \nVerfassungsmäßigkeit der Norm unterstellen (dazu sogleich unter b). Die Beklagte hat \nüberdies erklärt, dass aufgrund des Immatrikulationshindernisses selbst bei Vollendung \nsämtlicher Prüfungsleistungen ein Bachelorgrad nicht vergeben werden könne und die \nKlägerin ihr Studium an der Universität Bremen mithin nicht wird vollenden können. \n \n \n \n\n13 \nbb. \nDie Klage wäre, wenn die streitgegenständliche Norm in dem aufgezeigten Umfang \nverfassungswidrig und damit ungültig wäre, auch begründet. Ein Anspruch auf \nImmatrikulation in den genannten Studiengang ergäbe sich aus §§ 32, 36 BremHG i. V. m. \n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 ImmaO. Die Klägerin hat sämtliche gemäß § 36 BremHG erforderlichen \nImmatrikulationsvoraussetzungen erfüllt und dem Immatrikulationsanspruch stünde auch \nkein Immatrikulationshindernis gemäß § 37 BremHG – mit Ausnahme des hier \nstreitgegenständlichen § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG – entgegen. Die Klägerin verfügt \ninsbesondere auch über die nach § 36 Nr. 5 BremHG erforderliche Zulassung. Diese ist \nnicht gemäß § 1a der StudienplatzvergabeVO (hierzu (1)) oder nach § 25 Abs. 5 Satz 2 \nStudienplatzvergabeVO (hierzu (2)) unwirksam und ist auch nicht durch eine Rücknahme \nseitens der Beklagten unwirksam geworden (hierzu (3)). \n \n(1) \nDie Zulassung der Klägerin zum Studium ist nicht gemäß § 1a StudienplatzvergabeVO \nunwirksam. Nach § 1a StudienplatzvergabeVO wird die Zulassung unwirksam, wenn sie \nauf falschen Angaben im Zulassungsantrag oder im Antrag im Anmeldeverfahren beruht. \n \nDies ist hier nicht der Fall. \n \nNicht geklärt werden muss zunächst die Frage, ob das endgültige Nichtbestehen einer \nPrüfung im gewählten Studienfach – systematisch ein Immatrikulationshindernis – \nüberhaupt bereits auf Ebene des Zulassungsverfahrens zu einer Versagung der Zulassung \nführen könnte (so etwa VG Berlin, Beschl. v. 27.08.2013 – 3 K 381.13, juris mit Verweis \nauf den Grundsatz des „dolo agit“ oder VG Münster, Beschl. v. 19.01.2017 – 9 L 1651/16, \njuris; a.A. VG Dresden, Beschl. v. 19.03.2013 – 5 L 36/13, juris Rn. 81). Denn aus der \nSystematik des Hochschulrechts ergibt sich, dass sich die hier maßgebliche Vorschrift des \n§ 1a StudienplatzvergabeVO jedenfalls nur auf solche Angaben beziehen kann, welche für \ndas Zulassungsverfahren von rechtlicher Relevanz sind. Die Vorschrift gilt nur für solche \nAngaben, die geeignet sind, die Zulassungschance eines Bewerbers zu eröffnen oder zu \nverbessern (vgl. etwa VG Hamburg, Beschl. v. 09.11.2017 – 19 ZE 247/17, juris Rn. 31 \nm.w.N.). Selbst wenn man die mögliche Auffassung, dass Immatrikulationshindernisse \ninzident im Zulassungsverfahren Berücksichtigung finden können, teilen würde, so könnte \ndemnach eine für die Zulassung zum gewünschten Studiengang erhebliche Falschangabe \nder Klägerin allenfalls dann vorliegen, wenn das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung \nin einem früheren Studienfach ein Immatrikulations- und Zulassungshindernis für das \nStudienfach, zu dem nunmehr die Zulassung begehrt wird, begründen würde; auch \ninsofern kommt es also allein auf die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen \n\n14 \nNorm an, soweit diese „unabhängig von den belegten Fächern“ Anwendung findet. Wäre \nder streitgegenständliche Teil der Norm ungültig, so wäre es für die Zulassung zum \ngewünschten Studiengang in jedem Falle unerheblich, ob in einem anderen Fach des \nStudiengangs eine Prüfung bereits endgültig nicht bestanden wurde. \n \nUnabhängig davon hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nach der (insoweit nach der \nhier übertragbaren, ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein \nmaßgeblichen – vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.2017 – 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171; juris \nRn. 52 m.w.N.) Rechtsauffassung der vorlegenden Kammer schon keine falschen \nAngaben gemacht, sondern allenfalls unklare. Auch wenn die Klägerin unter \n„Prüfungsanspruch verloren – Haben Sie bereits eine Modul-, Zwischen- oder \nAbschlussprüfung im beantragten oder einem fachlich entsprechenden Studienfach \nendgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren?“ „Nein“ angegeben hat, \nhat sie doch unter „Studienverlauf“ eine Abschlussprüfung im Fach „English-Speaking \nCultures/Englisch“ mit der Note 9,00 / Mangelhaft/Ungenügend eingetragen und zugleich \nklargestellt, dass sie einen Fachwechsel von Englisch zu Kunst anstrebe. Daraus ergab \nsich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung in \ndiesem Studienfach vorlag. Die Verneinung der vorgenannten Frage beruht auch darauf, \ndass die Beklagte selbst die Trennung von Studienfach und Studiengang nicht konsequent \nvornimmt; so hat die Klägerin auch zu Recht angegeben, dass sie im beantragten \nStudienfach (Kunst – Medien – Ästhetische Bildung) noch keine Prüfung endgültig nicht \nbestanden hat – sondern allenfalls im beantragten Studiengang. \n \n(2) \nDie Zulassung der Klägerin ist nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 StudienplatzvergabeVO \nunwirksam. Nach dieser Vorschrift wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die \nzugelassene Person nicht innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Frist die \nEinschreibung beantragt oder die Hochschule diese ablehnt; auf diese Rechtsfolge ist in \ndem Bescheid hinzuweisen. \n \nZwar hat die Beklagte die Einschreibung verweigert; diese Versagung der Immatrikulation \nist jedoch gerade Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Die Klage hat insoweit \naufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Durch die Versagung der Immatrikulation \nkann kein (weiteres) Immatrikulationshindernis eintreten, wenn gerade diese Versagung \nangefochten worden ist. \n \n \n \n\n15 \n(3) \nDie Beklagte hat sich anfänglich darauf berufen, dass mit dem streitgegenständlichen \nBescheid vom 25.03.2020 zugleich der Zulassungsbescheid vom 16.03.2020 aufgehoben \nworden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte diese (konkludente) \nAufhebung des Zulassungsbescheids aufgrund eines Hinweises der Kammer auf den \ndortigen Ermessensausfall jedoch zurückgenommen. \n \nb. \nWenn die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, auch soweit sie auf Studiengänge \n„unabhängig von den belegten Fächern“ anwendbar ist, hingegen verfassungskonform ist, \nwäre die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzuweisen gewesen, weil \ndem Immatrikulationsanspruch der Klägerin aus §§ 32, 36 BremHG i. V. m. § 5 Abs. 1 \nNr. 3 ImmaO das Immatrikulationshindernis des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG entgegenstünde. \n \nGemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG ist die Immatrikulation zu versagen, wenn der \nStudienbewerber oder die Studienbewerberin in dem Studiengang, unabhängig von den \nbelegten Fächern, für den er oder sie die Immatrikulation beantragt, oder in einem fachlich \nentsprechenden \nStudiengang \nan \neiner \nHochschule \nim \nGeltungsbereich \ndes \nGrundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht \nbestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht \nerbracht hat (Hervorhebung durch die Kammer). \n \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Klägerin hat im Rahmen des insoweit \nmaßgeblichen Studiengangs „Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption“ (hierzu aa.) in \neinem ihrer belegten Fächer eine Prüfung endgültig nicht bestanden (hierzu bb.). Die \nAnnahme eines Immatrikulationshindernisses nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG führt dazu, \ndass sich die Klägerin nicht mehr in das von ihr gewählte neue Fach „Kunst – Medien – \nÄsthetische Bildung“ einschreiben kann (hierzu cc.). \n \naa. \nBei dem von der Klägerin gewünschten Studiengang handelt es sich nach der \nRechtsauffassung der vorlegenden Kammer um den „Zwei-Fächer-Bachelor mit \nLehramtsoption“ und nicht etwa um den Studiengang „Kunst – Medien – Ästhetische \nBildung“. Vielmehr handelt es sich bei „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ um eines \nvon zwei Fächern im Rahmen des genannten Studiengangs. \n \nDies ergibt sich zunächst aus der Definition eines Studiengangs, denn § 10 des \nHochschulrahmengesetzes konstatiert, dass ein Studiengang in der Regel zu einem \n\n16 \nberufsqualifizierenden Abschluss führen soll, was beim Studium (allein) eines Fachs im \nRahmen eines Zwei-Fächer-Bachelors gerade nicht der Fall ist. \n \nAuch § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Teils der \nBachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 (Brem.GBl. S. \n497), die zuletzt durch die Ordnung vom 19. Mai 2021 (Brem.ABl. S. 446) geändert worden \nist \n(fortan: \nAT-BPO), \ndifferenziert \nfür \ndas \nLehramtsstudium \nzwischen \ndem \nBachelorstudiengang einerseits und den darin zu wählenden Fächern andererseits. Die \nstudierbaren Fächer und Fächerkombinationen für den Zwei-Fächer-Bachelor mit \nLehramtsoption werden im Fächerkatalog Lehramtsstudium vom 3. Februar 2021 \n(Brem.ABl. S. 55) – der auf Grundlage von § 4 Abs. 5 BremLAG ergangen ist – festgelegt \n(vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 1 AT-BPO). \n \nDass allein der „Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption“ als maßgeblicher Studiengang \nim Sinne der streitgegenständlichen Norm anzusehen ist, belegen auch die von der \nBeklagten eingereichten Akkreditierungsunterlagen. Gemäß § 53 Abs. 2 bis 6 BremHG gibt \nes ein geordnetes Planungs- und Akkreditierungsverfahren für die Einrichtung eines \nStudiengangs. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen ergibt sich zur Überzeugung des \nGerichts eindeutig, dass es sich bei der von der Klägerin studierten Kombination \n„Zweifächer-Bachelor, Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule“ um eine Option des \nStudiengangs „Zwei-Fächer-Bachelorstudium (polyvalent, Profilfach, Komplementärfach \noder Lehramtsoption)“ handelt. So geht es aus Strukturbetrachtung der Universität Bremen \nvom 14.07.2010 hervor. Dort ist auf S. 8 f. festgehalten: „Von der eigentlichen Neustruktur \nsind insgesamt vier Studiengänge betroffen. Diese Studiengänge werden mit den \nvorliegenden Unterlagen zur Begutachtung im Rahmen einer Strukturbetrachtung \ngegeben. \nEs \nhandelt \nsich \ndabei \num: \nEinen \npolyvalenten \nZwei–Fächer-\nBachelorstudiengang (Profilfach, Komplementärfach, Lehramtsoption) (…). Die jeweils \ndazugehörenden Studienfächer werden im Rahmen einer Clusterakkreditierung, die sich \nder Strukturbetrachtung anschließt, akkreditiert werden.“ Weiter heißt es auf S. 11: \n„Strukturell \nhat \nsich \ndie \nUniversität \nBremen \ndafür \nentschieden, \nsich \nder \nLehramtsausbildung anderer Universitäten in Deutschland anzupassen und ein \nEqualmodell mit zwei durchgängig gleichwertig zu studierenden Fächern anzubieten.“ \nAusweislich \ndes \nvorgelegten \nBegutachtungsergebnisses \ndes \nAkkreditierungs-, \nCertifizierungs- und Qualitätssicherungsinstitut ACQUIN vom 23.03.2011 hat dieses \nebenfalls die Akkreditierung des „Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs (Bachelor of Arts, \nschulisch und außerschulisch“ geprüft. Dass das Studium des Zwei-Fächer-Bachelors mit \nder „Lehramtsoption“ einen anderen Studiengang darstellt als ein Studium ohne diese \nOption ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass in diesem Falle nicht nur \n\n17 \nerziehungswissenschaftliche Studienleistungen zu den beiden gewählten Fächern \nhinzutreten, sondern auch innerhalb dieser Fächer Fachdidaktik gelehrt wird; auch bei \nidentischer Fachwahl unterscheidet sich der Studieninhalt bei der „Lehramtsoption“ mithin \ndeutlich von dem Zwei-Fächer-Studium ohne eine solche Option. \n \nSoweit die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunst – Medien \n– Ästhetische Bildung“ (Zwei-Fächer-Studium) der Universität Bremen (Brem.ABl. 2011, S. \n623) beide Bezeichnungen vermischt – ebenso wie der Zulassungsbescheid vom \n16.03.2020 für den Studiengang „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, Politikwissenschaft; \nBereich Erziehungswissenschaft“, handelt es sich dabei nach Überzeugung des Gerichts \num redaktionelle Fehler der Beklagten, welche an der gesetzlich verankerten \nDifferenzierung von Studiengang und Studienfach nichts zu ändern vermögen. Die übrigen \nfachspezifischen \nPrüfungsordnungen \nsind \nüberdies \nkorrekt \nbezeichnet \nals \n„Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach (…) im Zwei-Fächer-Bachelorstudium“ \n(vgl. \netwa \nFachspezifische \nPrüfungsordnung \nfür \ndas \nFach \nEnglish-Speaking \nCultures/Englisch im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen vom 26. \nJanuar 2011 – Brem.ABl. S. 598; 2018, S. 736 –, die zuletzt durch Ordnung vom 16. Juli \n2015 – Brem.ABl. S. 1054 – geändert worden ist). \n \nDieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der in der \nGesetzesbegründung zu dem im Jahr 2003 eingefügten Einschub „unabhängig von den \nbelegten Fächern“ ausgeführt hat: „Absatz 1 stellt definitiv klar, dass maßgeblicher \nBezugspunkt für das Vorliegen eines Immatrikulationshindernisses der Studiengang, nicht \ndas Fach, ist, in dem ein Student bereits endgültig erfolglos studiert hat“ (Mitteilung des \nSenats vom 4. Februar 2003, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 15/1363, S. 37). Der \nNormgeber bezweckte, mit anderen Worten, gerade die Klarstellung, dass die Norm auch \nin Bezug auf Mehrfächer-Studiengänge Anwendung findet. \n \nbb. \nDie Klägerin hat im Rahmen des insoweit maßgeblichen Studiengangs „Zwei-Fächer-\nBachelor mit Lehramtsoption“ in einem ihrer belegten Fächer eine nach der \nPrüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden. \n \nNach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG genügt das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung in \neinem Fach, um für den gesamten Studiengang ein Immatrikulationshindernis zu \nbegründen. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus einer historischen Interpretation der \nNorm. Durch die Einfügung des Nebensatzes, „unabhängig von den belegten Fächern“, \nwollte der Gesetzgeber zunächst klarstellen, dass die Vorschrift auch auf Mehrfächer-\n\n18 \nStudiengänge wie dem vorliegenden Zwei-Fächer-Bachelor Anwendung finden soll (siehe \noben aa). Zudem wollte die Legislative durch die Neufassung des § 37 Abs. 1 Nummer 3 \nBremHG \nverhindern, \n„dass \nder \nStudiengang \nLehramt \nmit \nimmer \nneuen \nFächerkombinationen studiert werden kann, ohne dass je ein Immatrikulationshindernis \nnach § 37 festgestellt werden könnte“ (Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003, a.a.O.). \nAus der Begründung des maßgeblichen Änderungsgesetzes lässt sich demnach der \neindeutige gesetzgeberische Wille entnehmen, insbesondere den Studienfachwechsel von \nLehramtsstudierenden erheblich zu erschweren. Demnach kann der Tatbestand des § 37 \nAbs. 1 Nr. 3 BremHG, soweit dieser das endgültige Nichtbestehen einer nach der \nPrüfungsordnung erforderlichen Prüfung voraussetzt, mit Blick auf Mehrfächer-\nStudiengänge – wie dem vorliegenden Studiengang der Klägerin – nach Auffassung der \nKammer im Lichte der Gesetzbegründung nur dahingehend zu verstehen sein, dass es \nbereits entscheidend auf eine Prüfungsordnung eines der im Rahmen des Studiengangs \ngewählten Faches ankommen kann. Somit reicht bereits das endgültige Nichtbestehen \neiner insoweit erforderlichen Prüfung aus, um ein Immatrikulationshindernis in Bezug auf \nden gesamten Studiengang zu begründen. \n \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des so verstandenen § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG \nliegen vor. Unstreitig hat die Klägerin die Prüfung „B Englische Sprachwissenschaft – \nIntroductions to Linguistics 2“, welche nach Anlage 1 c) der fachspezifischen \nPrüfungsordnung für das Fach „English-Speaking Cultures / Englisch“ im Zwei-Fächer-\nBachelorstudium der Universität erforderlich ist, nicht bestanden; das endgültige \nNichtbestehen der Prüfung ist bestandskräftig festgestellt, da die Klägerin gegen den \ndarauf bezogenen Bescheid keinen Widerspruch erhoben hat. \n \ncc. \nDie Annahme eines Immatrikulationshindernisses nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG führt \nnach Überzeugung der Kammer auch dazu, dass sich die Klägerin nicht mehr in das von \nihr gewählte neue Fach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ einschreiben kann. \n \nDenn aus der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG ist, soweit die tatbestandlichen \nVoraussetzungen erfüllt sind, auch wenn im Normtext ausdrücklich allein von „dem \nStudiengang“ \ndie \nRede \nist, \nnach \nAuffassung \nder \nKammer \nnicht \nnur \nein \nImmatrikulationshindernis in Bezug auf den betroffenen Mehrfächer-Studiengang als \nsolchen zu entnehmen. Vielmehr kann die Hochschule auch im Fall eines begehrten an \nsich innerhalb eines Studiengangs möglichen, bloßen Fachwechsels einer Studentin oder \neines Studenten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – wie vorliegend im \nFall der Klägerin – (allein) die Immatrikulation in das neu angewählte Fach verweigern. \n\n19 \nDiese Auslegung stützt sich zunächst auf den Umstand, dass eine Immatrikulation in einen \nZwei-Fächer-Studiengang stets die Immatrikulation in beide Fächer voraussetzt (siehe \noben aa. (1)). Zudem entspricht es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, den \nStudienfachwechsel von Studierenden in einem Mehr-Fächer-Studiengang erheblich zu \nerschweren und ein Immatrikulationshindernis auch in diesem Fall zu begründen (siehe \noben bb). Zudem spricht der Nebensatz des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, wonach die Norm \n„unabhängig von den belegten Fächern“ Anwendung finden soll, dafür, ein \nImmatrikulationshindernis bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch dann \nanzunehmen, wenn im Rahmen eines Fachwechsels im Grunde allein die Immatrikulation \nin ein neues Fach des Studiengangs, in den die Studentin oder der Student bereits \neingeschrieben ist, begehrt wird. \n \n4. \nDie streitgegenständliche Norm verstößt, soweit einem Studienbewerber oder einer \nStudienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang im Falle des endgültigen \nNichtbestehens einer Prüfung „unabhängig von den belegten Fächern“ versagt werden \nkann, nach Überzeugung des Gerichts gegen Art. 8 Abs. 2 LV (hierzu a.). Eine \nverfassungskonforme Auslegung der Norm zu Gunsten der Klägerin ist nach Auffassung \nder Kammer nicht möglich (hierzu b.). \n \na. \nDie streitgegenständliche Norm verstößt insoweit nach Überzeugung des Gerichts gegen \nArt. 8 Abs. 2 LV. Danach hat jeder das Recht, seinen Beruf frei zu wählen. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass die Freiheit der Berufswahl nach Art. 8 Abs. 2 LV inhaltlich \nanders als in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu bestimmen ist, sind nicht \nersichtlich (vgl. auch Däubler, in: Fischer-Lescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien \nHansestadt Bremen, 2016, Art. 8 Rn. 13 m.w.N.); dies wird an einem Urteil des \nStaatsgerichtshofs zum Bremischen Juristenausbildungsgesetz deutlich (BremStGH, \nEntsch. v. 23.09.1974 – St 1, 2/1973, BremStGHE 2, 38 (45)), welches sich ausdrücklich \nauch auf die Wahl der Ausbildungsstätte bezieht. Danach ist für die Auslegung des Art. 8 \nAbs. 2 LV die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG \nheranzuziehen. Soweit sich die nachfolgenden Erwägungen und Fundstellen auf die \nAuslegung des Art. 12 Abs. 1 GG beziehen, gelten diese nach der Überzeugung der \nKammer jeweils auch für Art. 8 Abs. 2 LV. \n \nDies vorausgeschickt stellt die streitgegenständliche Norm einen Eingriff in den \nSchutzbereich von Art. 8 Abs. 2 LV dar (hierzu aa.), der nicht gerechtfertigt ist (hierzu bb.) \n\n20 \naa. \nDie streitgegenständliche Norm stellt einen gezielten Eingriff in den Schutzbereich des \nArt. 8 Abs. 2 LV bzw. Art. 12 Abs. 1 GG dar. \n \nArt. 12 Abs. 1 GG stellt ein einheitliches Grundrecht dar, weil die unterschiedlichen \nDimensionen (Wahl der Ausbildungsstätte – Wahl des Berufes – Ausübung des Berufes) \neng miteinander verwoben sind. Eine klare zeitliche Unterscheidung verbietet sich, da etwa \ndie Berufsausübung zugleich fortlaufende Bestätigung der Berufswahl ist, zugleich aber \nauch Vorschriften zur vorherigen Ausbildung bereits die Berufstätigkeit mitbestimmen. \nInsbesondere bei Berufen, deren Aufnahme zwingend eine bestimmte Ausbildung \nvoraussetzen, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung zugleich die Möglichkeit \naus, diesen Beruf später zu ergreifen (vgl. ausführlich zur Medizinerausbildung: BVerfG, \nUrt. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 (358); juris Rn. 58 \nm.w.N.). \n \nBei der Einfügung des Art. 12 GG in das Grundgesetz und ebenso bei seiner anfänglichen \nAuslegung stand in Bezug auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte zunächst dessen \nFunktion als Abwehrrecht im Mittelpunkt. So wurde bei den Beratungen im \nHauptausschuss des Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen \ndie Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei \nbesonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig \nauszubilden; auch sei zu verhindern, dass einzelne Länder an ihren Universitäten nur \nLandeskinder studieren ließen. Die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte schützt in \nseiner traditionellen Abwehrfunktion somit sowohl die Wahl des Ausbildungsziels als auch \ndie der konkreten Ausbildungsstätte; zu diesen gehören insbesondere Universitäten (vgl. \nzu alldem BVerfG, Urt. v. 18.07.1972, a.a.O., Rn. 57 f. m.w.N.). Bei völliger Erschöpfung \nder Ausbildungskapazitäten tritt ein weiterer wesentlicher Aspekt des Rechts auf freie Wahl \nder Ausbildungsstätte hervor, der auf dessen engem Zusammenhang mit dem ebenfalls \nin Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht der freien Berufswahl beruht. Art. 12 Abs. \n1 GG umfasst insoweit nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG im Zusammenspiel \nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein subjektiv-öffentlich-\nrechtliches (Teilhabe-)Recht auf Aufnahme in eine Ausbildungsstätte, insbesondere ein \nRecht auf Zulassung zu einer Hochschule (st. Rspr. seit BVerfG, Urt. v. 18.07.1972, \na.a.O.). \n \nDie Freiheit der Berufswahl schützt das Recht, unbeeinflusst von fremdem Willen einen \nBeruf ergreifen, wechseln, oder beenden zu können. Unter dem Aspekt der Berufswahl \nschützt Art. 12 Abs. 1 GG auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der \n\n21 \nerstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen, und gebietet deshalb, \nZugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst weit \noffenzuhalten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte \ndes Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. \nMann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 78 m.w.N.). \n \nDas streitgegenständliche Immatrikulationshindernis stellt einen finalen, imperativen \nEingriff in das so verstandene Grundrecht des Art. 8 Abs. 2 LV dar; dies betrifft sowohl die \nDimension „freie Wahl der Ausbildungsstätte“ (hierzu (1)) als auch mittelbar die Dimension \n„freie Wahl des Berufs“ (hierzu (2)). \n \n(1) \nEin eindeutiger und zielgerichteter Eingriff liegt in die freie Wahl der Ausbildungsstätte vor. \nDieses Grundrecht sollte seit jeher gerade die freie Wahl der Universität sichern (BVerfG, \nUrt. v. 18.07.1972, a.a.O., Rn. 57 f.). Durch die streitgegenständliche Norm wird das Recht, \nan den Bremischen Hochschulen ein Studium fortzusetzen bzw. aufzunehmen, gezielt \ndurch bestimmte subjektive Vorgaben verwehrt, sodass das Grundrecht in seiner \ntraditionellen Abwehrfunktion betroffen ist (vgl. auch Mann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, \nArt. 12 Rn. 168). \n \n(2) \nMittelbar ist auch ein Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl gegeben, da im Falle von \nLehramtsstudierenden, die eine Prüfung des Lehramtsstudiums endgültig nicht bestehen, \nder Zugang zum Lehrerberuf jedenfalls erheblich beeinträchtigt wird. Schon die negative \nBeeinflussung des Bildungs- und Lebenswegs einer betroffenen Person stellt einen Eingriff \nin das Recht auf freie Berufswahl dar (vgl. zum Ausschluss von einer Einrichtung des \nzweiten Bildungswegs BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 – 1 BvR 2325/73 –, BVerfGE 41, \n251; juris Rn. 30; zum Ausschluss vom Gymnasium vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 –\n 1 BvR 640/80 –, BVerfGE 58, 257; juris Rn. 52). Dementsprechend wird in der \neinschlägigen Rechtsprechung etwa die Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der \nAnzahl \nvon \nWiederholungsprüfung \nregelmäßig \nauch \ndann \nam \nMaßstab \ndes \nBerufsgrundrechts gemessen, wenn solche Studiengänge in Rede stehen, deren \nAbschluss – anders als etwa bei Medizin- und Jurastudierenden – nicht zwingende \nVoraussetzung für die Ergreifung eines Berufs sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.01.2018 \n– \n3 \nBf \n8/15, \njuris \nRn. \n27 \nzum \nMaschinenbaustudium \noder \nBayerischer \nVerfassungsgerichtshof, Entsch. v. 07.03.2014 - Vf. 54-VI-13, juris Rn. 33 ff. für das \nBiologiestudium). \n \n\n22 \nAuch beim Lehramtsstudium handelt es sich um ein solches Studium, dessen erfolgreicher \nAbschluss zwar eine gewöhnliche und hinreichende, aber nicht zwingende Voraussetzung \nfür das Ergreifen des Lehrerberufes ist. \n \nGemäß § 2 BremLAG wird die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen durch \ndas Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt nach den Regelungen dieses \nGesetzes erworben. Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung ist unter anderem \ndie Durchführung des Vorbereitungsdienstes (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung für Lehrämter vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645), die zuletzt \ndurch Verordnung vom 20. Dezember 2017 (Brem.GBl. 2018 S. 5) geändert worden ist). \nVoraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an \nöffentlichen Schulen ist wiederum grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss des \nLehramtsstudiums (§ 6 BremLAG; vgl. auch § 4 Abs. 3 Satz 2 AT-BPO). Entsprechende \nVorschriften existieren nach Kenntnis der Kammer im Übrigen auch in den anderen \nBundesländern. \n \nDurch die streitgegenständliche Norm des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG wird dieser Weg in \nden Lehrerberuf zwar nicht vollständig unmöglich gemacht, jedoch erheblich erschwert, da \ndieser nur noch über Umwege (durch Wechsel der Universität oder durch einen so \ngenannten „Seiteneinstieg“) möglich bleibt. \n \nDer Beklagten ist insoweit zunächst zuzugeben, dass durch das streitgegenständlich \nImmatrikulationshindernis Lehramtsstudierende nicht vollständig von der Erlangung der \nLehramtsbefähigung auf dem „klassischen“ Ausbildungsweg ausgeschlossen sind. Da die \nvergleichbaren Normen des Landesrechts anderer Bundesländer nicht vorsehen, dass ein \nendgültiges Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung „gleich in welchem Fach“ eine \nerneute Immatrikulation in das Lehramts-Studium verhindert, dürfte (wohl) die Möglichkeit \nfür Lehramtsstudierende bestehen, einen Wechsel an eine Hochschule außerhalb \nBremens verbunden mit einem Fächerwechsel vorzunehmen. Ein solcher Wechsel wäre \njedoch für die betroffenen Personen mit Nachteilen verbunden, namentlich mit etwaigen \nWartezeiten, dem möglichen Verlust bereits erbrachter Studienleistungen im zweiten Fach \n(etwa, wenn an einer anderen Hochschule die angestrebte Fächerkombination nicht \nstudierbar ist) etc. Überdies mag es Fälle geben, in denen betroffene Personen aus \npersönlichen Gründen an den Standort Bremen gebunden sind. \n \nWeiter ist festzustellen, dass beim Lehrerberuf die Möglichkeit besteht, diesen auch \ngänzlich außerhalb des „klassischen“, oben erläuterten Ausbildungsweg zu ergreifen. Nach \nKenntnis der Kammer besteht derzeit in sämtlichen Bundesländern, einschließlich \n\n23 \nBremens, die Möglichkeit, den Lehrerberuf im „Seiteneinstieg“ zu ergreifen (vgl. etwa die \nÜbersicht \nbei \nhttps://www.bildungsserver.de/Quereinsteiger-Seiteneinsteiger-1573-\nde.html; für Bremen vgl. die Übersicht unter https://www.bildung.bremen.de/seiteneinstieg-\n202758 sowie ausführlich für die verschiedenen Wege des Einstiegs die Verordnung über \ndie Anerkennung einer für ein Lehramt an öffentlichen Schulen geeigneten \nHochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. \n642); die Berufsbegleitende Lehramtsausbildungsverordnung vom 20. Januar 2011 \n(Brem.GBl. S. 64), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 \n(Brem.GBl. \nS. \n1371, \n1373) \ngeändert \nworden \nist; \nsowie \ndie \nVerwaltungsverfahrensvereinbarung \nüber \nden \nSeiteneinstieg \nU \n(Universitäre \nBegleitstudien plus berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb der Befähigung zu einem \nallgemein bildenden Lehramt). Der Seiteneinstieg vollzieht sich dabei in der Regel \nentweder durch Anerkennung eines Studiengangs als Erstes Staatsexamen, welche von \neinem regulären Vorbereitungsdienst mit Abschluss des zweiten Staatsexamens gefolgt \nwird; oder durch eine praktische Ausbildung parallel zur Lehrertätigkeit, welche ebenfalls \nein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt und schließlich als dem zweiten \nStaatsexamen gleichwertig anerkannt werden kann. Die genannten Wege sind jedoch stets \nvon verschiedenen weiteren Voraussetzungen abhängig (insbesondere von dem Mangel \nan Lehrkräften im gewünschten Fach, teilweise auch von weiteren Voraussetzungen wie \nberuflicher Vorerfahrung; für Bremen vgl. etwa die Voraussetzungen auf der Übersicht \nunter https://www.bildung.bremen.de/seiteneinstieg-202758) und birgt auch im Übrigen \nteilweise Nachteile (nachrangige Berücksichtigung für den Vorbereitungsdienst bzw. die \noffene Stelle; Bindung an ein Bundesland, ggf. schlechtere Bezahlung). \n \nInsgesamt wird damit die Chance auf eine freie Berufswahl für angehendes Lehrpersonal \ndurch das streitgegenständliche Immatrikulationshindernis auch trotz der grundsätzlichen \nMöglichkeit eines „Seiteneinstiegs“ erheblich geschmälert, da die Ergreifung des Berufs in \ndiesem Fall von weiteren, einschneidenden Faktoren abhängt, auf die der Bewerber keinen \nEinfluss hat. \n \nbb. \nDer Eingriff ist nicht gerechtfertigt. \n \nAufgrund des Regelungsvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann das (einheitliche) \nBerufsgrundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes näher ausgestaltet \nwerden; dies gilt auch für das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (BVerwG, Urt. v. \n25.07.2001 – 6 C 8.00, juris Rn. 26 m.w.N.). \n \n\n24 \nNach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist auch der Regelungsvorbehalt in Art. \n12 \nAbs. \n1 \nSatz \n2 \nGG \nund \ndie \nhierzu \nergangene \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts auf Art. 8 Abs. 2 LV, der einen ausdrücklichen \nSchrankenvorbehalt nicht enthält, sinngemäß anwendbar (BremStGH, Entsch. v. \n23.09.1974, a.a.O., S. 9). Hierfür muss die berufsregelnde Norm auf materieller Seite \n„durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung u. der Intensität des jeweiligen \nEingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt“ sein und dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 – 1 \nBvR 1864/94 –, BVerfGE 95, 193; juris Rn. 79 m.w.N.). \n \nNach den hier anzuwendenden Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (hierzu näher \n(1)) handelt es sich vorliegend um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung zu einer \nbestimmten Ausbildungsstätte (hierzu (2)). Da diese Zulassungsvoraussetzung jedoch \nzum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts nicht erforderlich ist, ist der Eingriff \nnicht gerechtfertigt (hierzu (3)). \n \n(1) \nIn seiner Leitentscheidung zum Berufsgrundrecht hat das Bundesverfassungsgericht die \n(Drei-)Stufentheorie entwickelt, nach der sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der \ngesetzlichen Regelung bei steigender Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung an \nentsprechenden höherwertigen Gemeinwohlbelangen auszurichten hat. Das BVerfG führt \nhierzu aus (Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377; juris Rn. 75 ff.): \n \n„Am freiesten ist der Gesetzgeber, wenn er eine reine Ausübungsregelung trifft, die \nauf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art \nund Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im einzelnen zu gestalten \nhaben. (…) \n \nEine Regelung dagegen, die schon die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung \nbestimmter Voraussetzungen abhängig macht und die damit die Freiheit der \nBerufswahl berührt, ist nur gerechtfertigt, soweit dadurch ein überragendes \nGemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. \nDabei besteht offensichtlich ein - auch in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem \nhervorgehobener \nbedeutsamer Unterschied je nachdem, ob es sich um \"subjektive\" Voraussetzungen, \nvor allem solche der Vor- und Ausbildung, handelt oder um objektive Bedingungen der \nZulassung, die mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters nichts zu tun \nhaben und auf die er keinen Einfluß nehmen kann. \n\n25 \nDie Regelung subjektiver Voraussetzungen der Berufsaufnahme ist ein Teil der \nrechtlichen Ordnung eines Berufsbildes; sie gibt den Zugang zum Beruf nur den in \nbestimmter - und zwar meist formaler- Weise qualifizierten Bewerbern frei. Eine solche \nBeschränkung legitimiert sich aus der Sache heraus; sie beruht darauf, daß viele \nBerufe bestimmte, nur durch theoretische und praktische Schulung erwerbbare \ntechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und daß die \nAusübung dieser Berufe ohne solche Kenntnisse entweder unmöglich oder \nunsachgemäß wäre oder aber Schäden, ja Gefahren für die Allgemeinheit mit sich \nbringen würde. \n \nDer Gesetzgeber konkretisiert und \"formalisiert\" nur dieses sich aus einem \nvorgegebenen Lebensverhältnis ergebende Erfordernis; dem Einzelnen wird in Gestalt \neiner vorgeschriebenen formalen Ausbildung nur etwas zugemutet, was er \ngrundsätzlich der Sache nach ohnehin auf sich nehmen müßte, wenn er den Beruf \nordnungsgemäß ausüben will. Diese Freiheitsbeschränkung erweist sich so als das \nadäquate Mittel zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren; sie ist auch deshalb \nnicht unbillig, weil sie für alle Berufsanwärter gleich und ihnen im voraus bekannt ist, \nso daß der Einzelne schon vor der Berufswahl beurteilen kann, ob es ihm möglich sein \nwerde, die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Hier gilt das Prinzip der \nVerhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß die vorgeschriebenen subjektiven \nVoraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der \nBerufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen.“ \n \nDie Drei-Stufen-Theorie gilt für das gesamte, einheitliche Berufsgrundrecht, nicht nur für \ndie Freiheit der Berufswahl (zur freien Wahl der Ausbildungsstätte etwa BVerwG, Urt. v. \n06.02.1975 – II C 68.73, juris Rn. 65 sowie BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 – 6 C 8.00, juris \nRn. 26 sowie ausdrücklich BremStGH, Entsch. v. 23.09.1974, a.a.O., S. 9). \n \n(2) \nBei \nder \nstreitgegenständlichen \nNorm \nhandelt \nes \nsich \num \neine \nsubjektive \nZulassungsbeschränkung in Bezug auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Denn die \nNorm versagt Studierenden in Anknüpfung an ein von ihnen selbst beherrschbares \nKriterium das (weitere) Studium an ihrer Bremischen Wunschhochschule. Die die \nVersagung der Immatrikulation stellt nach Auffassung der Kammer einen gravierenden \nEingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte dar (vgl. zur Exmatrikulation: VGH BW, Urt. \nv. 01.12.2015 – 9 S 1611/15, juris Rn. 29) die streitgegenständliche Norm führt, insoweit \nohne Ausnahme- oder Härtefallregelungen, dazu, dass die frei gewählte Universität für den \nfrei gewählten Ausbildungszweig nicht mehr besucht werden kann. \n\n26 \nDas Argument der Beklagten, den betroffenen Studierenden sei ein Wechsel an eine \nHochschule in einem anderen Bundesland möglich, verfängt insoweit nicht. Das \nVorhandensein anderer gleichartiger Ausbildungsstätten, die von einer bestimmten \nZulassungsbedingung absehen, lässt insoweit den Eingriffscharakter der Norm nicht \nentfallen, denn der Wesensgehalt des Grundrechts der freien Wahl der Ausbildungsstätte \nbesteht gerade darin, dass jede Ausbildungsstätte gewählt werden kann (ausdrücklich \nBVerwG, Urt. v. 24.10.1958 – VII C 104.57, juris Rn. 53). Soweit im einstweiligen \nRechtschutzverfahren im Hochschulzulassungsrecht teilweise und in bestimmten \nSituationen die Auffassung vertreten wird, ein Anordnungsgrund fehle, wenn der \nStudienbewerber einen Studienplatz an einem anderen Studienort aufnehmen könne (so \netwa OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.2013 – 3 Nc 16/13, juris; OVG NRW, Beschl. v. \n17.01.2018 – 13 C 58/17, juris; für einen Anspruch auf einstweilige Anordnung auf \nZuweisung eines Referendariatsplatzes für Juristen auch OVG Bremen, Beschl. v. \n10.12.1985 – 2 B 133/85, juris; a.A. im Hochschulzulassungsrecht: Verfassungsgerichtshof \nBerlin, Beschl. v. 16.09.2008 – 81/08, juris Rn. 10 ff.), so handelt es sich um die \nBesonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes. Übereinstimmend entscheiden die \nGerichte ausdrücklich, dass durch eine solche „Ausweichmöglichkeit“ gerade nicht der aus \nArt. 12 Abs. 1 GG hergeleitete Anordnungsanspruch entfällt, sondern lediglich der \nAnordnungsgrund. \n \nDie Schwere des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG resultiert schließlich auch daraus, dass \ndurch die streitgegenständliche Norm im Falle von Lehramtsstudierenden nicht nur die \nAusbildungsfreiheit, sondern mittelbar auch die Berufswahl betroffen ist, da durch die \nVersagung der Immatrikulation die spätere Ergreifung des Lehrerberufs erheblich \nerschwert wird und insbesondere von einem Wechsel des Bundeslandes oder von einem \nSeiteneinstieg abhängig ist (vgl. dazu ausführlich oben unter II. 4. a. aa. (2)). \n \n(3) \nDie streitgegenständliche Norm stellt sich – jedenfalls im Falle von „Fachwechslern“, \ninsbesondere im Lehramtsstudium – als unverhältnismäßig dar, weil sie zum Schutze \nüberragender Gemeinschaftsgüter im Sinne der vorgenannten Maßstäbe des \nBundesverfassungsgerichts nicht geeignet oder zumindest nicht erforderlich ist. \n \nDies gilt sowohl für das Schutzgut der Qualität in der Schulbildung (hierzu α) als auch für \ndas legitime Interesse an einer sachgerechten Nutzung von Ausbildungskapazitäten bzw. \n-ressourcen (hierzu β). Weitere (mögliche) verfassungsrechtliche Rechtfertigungen sind \nnicht ersichtlich (hierzu γ). \n \n\n27 \nα) \nZum Schutz der Qualität staatlicher Schulbildung ist die streitgegenständliche Norm \njedenfalls im Fall von bloßen „Fachwechseln“ bereits nicht geeignet. \n \nZunächst dürfte es – in Bezug auf Studiengänge mit einem Fach – als allgemeine \nAuffassung gelten, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu \nbeanstanden ist, wenn eine Person, die eine vorgeschriebene Prüfung zweimalig nicht \nbesteht, von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden kann [vgl. nur BVerfG, \nBeschl. v. 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82, juris Rn. 93 ff. (zum dreimaligen Nichtbestehen \nder ärztlichen Vorprüfung); BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.12.1994 – 1 BvR 1123/91, juris \nRn. 2 (zum zweimaligen Nichtbestehen einer fachlichen Teilprüfung im Rahmen der \nzahnärztlichen Vorprüfung); BVerwG, Urt. v. 14.06.1963 – VII C 145.61, juris Rn. 13 \n(zweimaliges Nichtbestehen des schriftlichen Teils der ersten juristischen Staatsprüfung); \nBVerwG, Urt. v. 24.05.1968 – VII C 50.67, juris Rn. 11 (Exmatrikulation wegen zweimaligen \nNichtbestehens der Diplomhauptprüfung eines Architekturstudenten); BVerwG, Urt. v. \n27.11.1981 – 7 C 66.78, juris Rn. 15 (zum endgültigen Nichtbestehen der \nnaturwissenschaftlichen Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte); BVerwG, \nBeschl. v. 12.11.1998 – 6 PKH 11.98, juris Rn. 6 (zum zweimaligen Nichtbestehen der \nzweiten juristischen Staatsprüfung); a.A. soweit ersichtlich nur OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschl. v. 19.04.2012 – 1 M 32/12, juris Rn. 15 (zum zweimaligen Nichtbestehen eines \nModuls in einem Bachelorstudiengang); vgl. auch ausführlich zu alldem Fischer, in: \nNiehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 766 ff.]. Da die \nRechtsprechung auch den Abschluss solcher Ausbildungen betraf, die für einen \nbestimmten Beruf zwingend vorgeschrieben sind – insbesondere Medizin- und \nJurastudierende – betraf die aufgezeigte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und \ndes Bundesverfassungsgerichts auch regelmäßig beide hier in Streit stehende \nGrundrechtsausprägungen (Ausschluss vom Studium als Ausbildungsstätte und damit \nmittelbar auch Ausschluss vom angestrebten Beruf). \n \nAuch das Nicht-Bestehen einer einzelnen Teilprüfung kann grundsätzlich die Annahme des \nNicht-Bestehens der Gesamtprüfung begründen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu \nbeanstanden wäre, wenn die betroffene Teilprüfung schon für sich genommen jeweils eine \nzuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet, also \nwenn gerade durch diese eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht \nausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung \ninsgesamt nachgewiesen werden soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.06.2015 – 1 BvR \n2218/13, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 23.09.2015 – 2 B 73.14, juris Rn. 11 m.w.N.). \nDiese Einschätzung obliegt in der Regel (bei staatlich reglementierten Ausbildungen) dem \n\n28 \nNormgeber, der einen weiten Einschätzungsspielraum hat, wenn er berufliche oder \nakademische Mindestanforderungen aufstellt. Die getroffene Einschätzung ist nur dann zu \nverneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch eine bestimmte Teilprüfung werde eine \nals unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint (vgl. \nOVG NRW, Beschl. v. 10.11.2015 – 6 B 608/15, juris Rn. 16 sowie Bayerischer \nVerfassungsgerichtshof, Entsch. v. 07.03.2014 – Vf. 54-VI-13, juris Rn. 36). \n \nSämtlichen vorzitierten Entscheidungen liegt freilich die Erwägung zugrunde, dass das \nendgültige Nichtbestehen einer (in vertretbarer Weise) vorgeschriebenen Prüfung zeigt, \ndass die betroffene Person ihrer Qualifikation nach den Anforderungen des angestrebten \nBerufs nicht genügt (vgl. etwa ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989, a.a.O., Rn. 68). \nDiese Erwägung liegt auch verschiedenen landesrechtlichen Regelungen zugrunde, \nnachdem das mehrmalige Nichtbestehen einer für einen bestimmten Studiengang \nvorgeschriebenen Prüfung ein Hindernis zur Immatrikulation in denselben oder sogar in \neinen (nur) vergleichbaren Studiengang darstellt (vgl. etwa Maier, Ordnung der \nWissenschaft 217, 151, 158 m.w.N.). Als legitime Zwecke der Regelungen kommen daher \ndiejenigen Belange des Gemeinwohls in Betracht, die den Nachweis bestimmter fachlicher \nQualifikationen erforderlich machen; für den Fall der Juristenausbildung etwa das Interesse \nan einer geordneten und qualifizierten Rechtspflege, für den Fall der Medizinerausbildung \ndie öffentliche Gesundheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989, a.a.O., Rn. 66). \n \nGemessen an diesen Maßstäben kommt im Falle der Lehrerausbildung nach Überzeugung \nder Kammer als schützenswerter Aspekt des Gemeinwohls der Schutz der Qualität \nstaatlicher Schulbildung in Betracht und somit der von Art. 7 Abs. 1 GG verbürgte staatliche \nBildungs- und Erziehungsauftrag (vgl. hierzu grundsätzlich Thiel, in: Sachs, GG, 9. Aufl. \n2021, Art. 7 Rn. 22 ff.) bzw. das von Art. 27 LV statuierte Recht auf Bildung (vgl. zur \nobjektivrechtlichen Pflichten Eickenjäger, in: Fischer-Lescano/Rinken u.a., Verfassung der \nFreien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 27 Rn. 6). \n \nDie Kammer ist zwar im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung davon überzeugt, \ndass die streitgegenständliche Regelung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG der \nGrundkonzeption nach eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende subjektive \nZulassungsbeschränkung ist, soweit hierdurch Personen von der weiteren universitären \nAusbildung in einem Studiengang ausgeschlossen werden, dessen fachlichen \nAnforderungen sie nicht genügen; insoweit kann von den fachlichen Anforderungen des \nStudiengangs auch auf die fachlichen Anforderungen der späteren Berufsausübung \ngeschlossen werden. \n \n\n29 \nDie Kammer ist indes davon überzeugt, dass bei Studiengängen, die aus mehreren \nvoneinander unabhängigen Fächern bestehen – wie beim Lehramtsstudium – eine \nverfassungsrechtliche Rechtfertigung für den Eingriff in Art. 12 GG nur in bestimmten \nFällen, nicht aber in allen von der Norm erfassten Konstellationen (wie etwa der \nvorliegenden), in Betracht kommt (vgl. ebenfalls zweifelnd: VGH BW, Beschl. v. \n08.07.2008 – 9 S 442/08, juris Rn. 13; darauf Bezug nehmend eindeutiger Jeremias, in: \nNiehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 150). Demnach verstößt \ndie Norm des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG nach Überzeugung der Kammer jedenfalls gegen \nArt. 8 Abs. 2 LV, soweit sie die Hochschule dazu ermächtigt, einem Studienbewerber oder \neiner Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang (bzw. in ein neu \nangewähltes Fach eines Studiengangs) „unabhängig von den belegten Fächern“ zu \nversagen. \n \nDie genannte, „traditionelle“ Rechtfertigung entsprechender Zulassungsbeschränkungen \nkann etwa beim Lehramtsstudium nur dann überzeugen, wenn es um das Nichtbestehen \nsolcher Prüfungen geht, die für das Lehramtsstudium und den Lehrerberuf als solchen \nerforderlich \nsind. \nSind \nhingegen \nfachspezifische \nPrüfungen \nohne \neinen \nerziehungswissenschaftlichen Anteil betroffen, kann das Nichtbestehen in einem Fach \nnach Überzeugung der Kammer eine negative Prognose hinsichtlich des Studienerfolgs in \neiner anderen Fächerkombination nicht rechtfertigen. Vereinfacht gesagt – am Beispiel des \nzugrundeliegenden Sachverhalts – rechtfertigt das endgültige Nichtbestehen einer (rein \nfachspezifischen) Englisch-Prüfung zwar die Prognose, dass eine Studierende das \nLehramtsstudium im Fach Englisch nicht erfolgreich beenden wird und insgesamt für den \nBeruf einer Lehrerin des Fachs Englisch nicht geeignet ist; nicht aber, dass dies auch \ngenerell für ein Lehramtsstudium und eine Lehrertätigkeit mit anderen Fächern der Fall ist. \n \nAuch gemessen an den oben genannten verfassungsgerichtlichen Maßstäben für die \nFolgen des Nichtbestehens einer Teilprüfung kann das Bestehen einer einzelnen \nModulprüfung eines Studienfachs (ohne erziehungswissenschaftliche Anteile) zwar gut \nvertretbar zur Mindestanforderung für den Lehrerberuf für das jeweils betroffene \nUnterrichtsfach gemacht werden; es ist aber nach Auffassung der Kammer schlechthin \nunvertretbar, diese Teilprüfung in der Folge zur unerlässlichen Voraussetzung für den \nNachweis der Qualifikation als Lehrkraft insgesamt zu erklären. Eine Rechtfertigung des \nImmatrikulationshindernisses aufgrund einer negativen Eignungsprognose wird auch \ndadurch ad absurdum geführt, dass nach Auffassung der Kammer sowie der Beteiligten \nein Wechsel in einen anderen Lehramtsstudiengang – etwa von dem Zwei-Fächer-\nBachelor mit Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule in den mit drei Fächern zu \nstudierenden Bachelorstudiengang „Grundschul- und Frühpädagogik“ und umgekehrt – \n\n30 \ngesetzlich grundsätzlich zulässig wäre. Denn insoweit würde es sich um zwei \nunterschiedliche Studiengänge handeln, so dass die Norm des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG \nnur zur Anwendung kommen könnte, wenn es sich nach ihrer zweiten Alternative um einen \n„fachlich entsprechenden Studiengang“ handeln würde. \n \nEs überzeugt auch nicht, aus dem endgültigen Nichtbestehen einer erforderlichen, \nfachspezifischen Prüfung gar eine generelle Ungeeignetheit für ein universitäres Studium \ninsgesamt abzuleiten; denn das endgültige Nichtbestehen in einen Studiengang stellt nach \ndem BremHG gerade kein Immatrikulationshindernis für einen anderen Studiengang dar, \nsoweit es an einer entsprechenden fachlichen Ausrichtung fehlt. \n \nNach alldem ist die Vorschrift nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 BremHG nicht geeignet, die \nQualität staatlicher Schulbildung zu schützen, soweit einem Studienbewerber oder einer \nStudienbewerberin die Immatrikulation in einen Lehramts-Studiengang, „unabhängig von \nden belegten Fächern“ versagt werden kann. \n \nβ) \nEin Ausschluss vom weiteren Studium kann zwar überdies auch mit Blick auf die nur \nbeschränkt vorhandenen Ausbildungskapazitäten und das Interesse des Staates an deren \nsinnvoller Nutzung gerechtfertigt sein (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2014 – 13 A \n1589/14, juris Rn. 5; in diese Richtung auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. \nv. 27.01.1994 – Vf. 14-VII-92, juris; vgl. auch Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, \nPrüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 769.). \n \nEin solcher Rechtfertigungsgrund ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer jedoch \nnicht gegeben. \n \nDie an sich nachvollziehbare Erwägung der Beklagte, generell die knappen Ressourcen \nder Hochschulen nur für solche Studierende zur Verfügung zu stellen, bei denen eine \ngünstigere Prognose für den Abschluss des Studiums besteht, rechtfertigt den \nvorliegenden Grundrechtseingriff nicht. Denn wie bereits dargelegt lässt sich aus dem \nendgültigen Nichtbestehen einer rein fachspezifischen Prüfung im Falle eines Zwei-\nFächer-Bachelors für sich genommen nichts dafür herleiten, ob und mit welchen \nErgebnissen die betroffene Person in einem anderen – nicht fachlich entsprechenden – \nStudienfach abschneiden würde. \nIm Übrigen würde diese Erwägung allenfalls dann ein Immatrikulationshindernis \nrechtfertigen, soweit tatsächlich die Kapazitätsgrenzen erreicht sind, nicht aber bei (etwaig) \nzulassungsfreien Fächerkombinationen. Denn es ist mit dem Recht auf freie Wahl der \n\n31 \nAusbildungsstätte nicht vereinbar, Studienbewerbern, bei denen – wie vorliegend – die \nhinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium auch im Hinblick auf die \nAnforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, Studienplätze trotz \nvorhandener Ausbildungskapazitäten vorzuenthalten (vgl. ausführlich VGH Bayern, \nBeschl. v. 02.02.2012 – 7 CE 11.3019, juris Rn. 23). \n \nDer Fall des Fachwechsels nach endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung in einem \nStudienfach eines Mehr-Fächer-Studiengangs unterscheidet sich außerdem auch von \nFällen, in denen „grundlos“ das Fach bzw. der Studiengang gewechselt und das Studium \ndadurch ohne erkennbare Absicht, dieses eines Tages abzuschließen, in die Länge \ngezogen wird (vgl. hierzu Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 02.07.1997 – Vf. \n10-VII-94, juris). Da nach Auffassung der Kammer und der Beteiligten ein Fachwechsel \n(außer in den Fällen des endgültigen Nichtbestehens einer erforderlichen Prüfung) nach \ndem \nBremischen \nHochschulgesetz \nunbegrenzt \nzulässig \nist, \nkann \nsich \ndie \nstreitgegenständlichen Norm sogar kontraproduktiv auf die Ressourcennutzung der \njeweiligen Hochschule auswirken: So könnten aufgrund der Vorschrift Studierende von \neinem Drittversuch abgehalten werden und das Fach vorsorglich bereits vorher wechseln; \nauch in diesem Fall würden sie weiter Ressourcen der jeweiligen Hochschule in Anspruch \nnehmen und das Studium eines neuen Fachs aufnehmen, ohne dass ihre Nicht-Eignung \nfür das zuvor ggf. mehrere Semester lang studierte Fach überhaupt feststeht. \n \nZudem erscheint auch eine Vorschrift, die allgemein den zweiten oder dritten Wechsel des \neines Studienfaches (bzw. eines Studiengangs) nur noch bei Vorliegen eines „wichtigen \nGrundes“ zulässt (vgl. etwa Art. 58 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes alte \nFassung, dazu Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 02.07.1997, a.a.O.) als \nmilderes Mittel, um zu verhindern, dass etwa Lehramts-Studierende die Studienfächer \ngrenzenlos wechseln und damit die begrenzten personellen und sachlichen Ressourcen \nder Hochschule über Gebühr in Anspruch nehmen können. Damit würde zumindest der \nerste „Studienfachwechsel“ zwar unabhängig von dem endgültigen Scheitern in einem \nFach ermöglicht; gleichzeitig wäre indes auch ein nach der derzeitigen Rechtslage ohne \nWeiteres mögliches gezieltes Umgehen des Immatrikulationshindernisses nach § 37 Abs.1 \nNr. 3 BremHG durch einen Fachwechsel vor dem „letzten“ zulässigen Prüfungsversuch, \nnur noch eingeschränkt möglich. Denn jedenfalls ein mehrfacher Fachwechsel würde nur \nnoch in engen Ausnahmefällen erlaubt. Damit würde dem Zweck, den der Gesetzgeber mit \nder Einfügung des Nebensatzes „unabhängig von den belegten Fächern“ in § 37 Abs.1 \nNr. 3 BremHG verfolge (Verhinderung des unbegrenzten Fachwechsels) sogar \nmöglicherweise noch effektiver Rechnung getragen. \n \n\n32 \nEine solche differenzierte Regelung, die zumindest den ersten Fachwechsel ohne Angabe \nvon \nGründen \nzulassen \nkönnte, \ndürfte \nim \nÜbrigen \nauch \nmit \ndem \nAusbildungsförderungsrecht in Einklang stehen, wonach die Lehrerausbildung, für die das \nStudium mehrerer Fächer vorgeschrieben ist, förderungsrechtlich nicht bereits dann endet, \nwenn der Auszubildende die Zwischenprüfung nur eines Faches endgültig nicht besteht \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.1984 – 5 C 45/81, juris Rn. 8). \n \nJedenfalls liegt nach Überzeugung der Kammer nach alledem die fehlende Proportionalität \nder Vorschrift nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, soweit diese erlaubt, einem \nStudienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Lehramts-\nStudiengang „unabhängig von den belegten Fächern“ zu versagen, angesichts des \nMissverhältnisses zwischen der geringen Effektivität des Eingriffs, den anvisierten Zweck \nder Ressourcenschonung zu erreichen, auf der einen, und der erheblichen Intensität des \nGrundrechtseingriffes für die betroffenen Personen – wie der Klägerin – auf der anderen \nSeite, auf der Hand. \n \nγ) \nWeitere Rechtfertigungsgründe für den Eingriff in die Berufsfreiheit sind für die Kammer \nnicht ersichtlich. Die Gesetzesbegründung lässt zwar erkennen, dass der Fachwechsel von \nLehramtsstudierenden nach endgültig nicht bestandenen Prüfung politisch ungewollt war \nund deshalb verhindert werden sollte; aus welchen Gründen dies jedoch der Fall ist, ergibt \nsich aus der Gesetzgebungsgeschichte oder anderen verfügbaren Quellen nicht. \n \nb. \nEine verfassungskonforme Auslegung der Norm ist, soweit diese auf Studiengänge \n„unabhängig von den belegten Fächern“ Anwendung findet, nicht möglich. \n \nDie Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung schließt die Zulässigkeit einer \nRichtervorlage aus, denn diese obliegt den Fachgerichten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. \n22.09.2009 – 2 BvL 3/02, juris Rn. 28 ff.). Eine „Verwerfung“ eines förmlichen Gesetzes, \nzu welcher allein die Verfassungsgerichte berufen sind, liegt in diesem Fall gerade nicht \nvor. Eine verfassungskonforme Auslegung kommt dann in Betracht, wenn eine \nauslegungsfähige Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen \nzulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung übereinstimmen, während \nandere \nzu \neinem \nverfassungswidrigen \nErgebnis \nführen; \nsolange \neine \nNorm \nverfassungskonform ausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt, darf \nsie nicht für nichtig erklärt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung ist (nur) dann \nnicht zulässig, wenn sie das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen \n\n33 \noder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder \nden normativen Regelungsinhalt erst schaffen oder neu bestimmen würde (zu alldem: \nBVerfG, Beschl. v. 01.03.1978 – 1 BvL 20/77, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Insbesondere darf \nder eindeutige gesetzgeberische Wille nicht im Wege der verfassungskonformen \nAuslegung überspielt werden (st. Rspr. seit BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 – 1 BvL 149/52, \njuris Rn. 20 ff.). \n \nSo läge der Fall jedoch hier: Wie bereits dargelegt, ist der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Nr. 3 \nBremHG unter Berücksichtigung des Nebensatzes, „unabhängig von den belegten \nFächern“, im Wege einer historischen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass (allein) \ndas endgültige Nichtbestehen einer Prüfung in einem Fach ausreicht, um ein \nImmatrikulationshindernis für den gesamten Studiengang, gegebenenfalls auch \nbeschränkt auf ein neu angewähltes Fach eines Mehrfächer-Studiengangs zu begründen \n(oben II.3.b.bb und II.3.b.cc). \n \nDer Wortlaut der Norm lässt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Spielraum dafür, \ndass dies nur gelten soll, wenn das endgültige Nichtbestehen der konkreten, nicht \nbestandenen Prüfung den Schluss zulässt, dass eine Ungeeignetheit des Studierenden \nvorliegt. Eine solche Auslegung widerspräche außerdem – gerade im hier vorliegenden \nFall von Lehrsamtstudierenden – dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Der \nGesetzgeber hatte als zentrales Ziel, den Fächerwechsel nach Nichtbestehen einer \nPrüfung für Lehramtsstudierende zu erschweren (vgl. Mitteilung des Senats vom 4. \nFebruar 2003, a.a.O). Eine dem entgegenstehende Auslegung würde somit den \ngesetzgeberischen Willen in einem offensichtlich wesentlichen Punkt verfälschen und \nstünde diesem sogar diametral gegenüber. \n \nHinweis \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar. \nDr. Kommer \nJustus \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-27/7-k-2257-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-07-27/7-k-2257-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365022","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.453023+00:00"}}