{"status":"available","doknr":"OLD365021","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-03","aktenzeichen":"6 V 1212/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1212/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n \n4. \n \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin am ... August 2021 \nbeschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom \n04.06.2021 wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. angeordnet. Im \n\n2 \nÜbrigen wird der Antrag hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 3. und \n4. abgelehnt. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die \nAntragsgegnerin zu ¼ und die Antragsteller zu 1., 3. und 4. zu ¾. \nDer Gegenstandswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. \nDer Antragstellerin zu 2. wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwältin Behling bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag \nauf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin \nBehling abgelehnt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragsteller, die 1986 und 1987 geborenen Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre \ngemeinsamen Kinder, die 2015 und 2017 in Österreich geborenen Antragsteller zu 3. und \n4. sind Staatsangehörige der Russischen Föderation mit lesginischer und darginischer \nVolkszugehörigkeit und wenden sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine \nAndrohung der Abschiebung in die Russische Föderation. \n \nSie lebten in Dagestan/ Russische Föderation und reisten über Litauen und die Ukraine im \nDezember 2013 nach Österreich ein und stellten dort am 22.12.2013 Anträge auf \ninternationalen Schutz. Die Asylanträge wurden negativ entschieden. \n \nMit Bescheiden des österreichischen Bundesasylamtes vom 21.09.2017 wurden die \nAnträge der Antragsteller sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des \nAsylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär \nSchutzberechtigten abgewiesen und sie wurden unter Androhung der Abschiebung \nzugleich aufgefordert, auszureisen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden \nwies das österreichische Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 03.10.2019 als \nunbegründet ab. Aus den Gesamtangaben der Antragsteller sei nicht ableitbar, dass sie im \nHerkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten \nhätten. Eine solche Verfolgung hätten die Antragsteller nicht glaubhaft vorgetragen und \nkönne aus ihren Angaben nicht abgeleitet werden, erweise sich das Vorbringen doch als \nvöllig unglaubwürdig (vgl. die in der Behördenakte befindliche Entscheidung des \nösterreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2018 Az. W226 2013486-1/10E \nu.a.). Die dagegen beantragte Revision wies der österreichische Verwaltungsgerichtshof \nmit Beschluss vom 28.02.2020 zurück (vgl. die in der Behördenakte befindliche \n\n3 \nEntscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes Ra 2019/14/0545 bis 0548-\n9). \n \n \n \nAm 02.11.2019 reisten die Antragsteller aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellten - am 08.11.2019 erneut Asylanträge. In seiner Anhörung vor \ndem Bundesamt am 19.11.2019 gab der Antragsteller zu 1. an, dass er sein Heimatland \n2013 verlassen habe, weil er von der Polizei zweimal zu seinem Cousin, der 2007 getötet \nworden sei, verhört worden sei. Man habe ihm gesagt, dass der Cousin zu einer \nislamischen bewaffneten Gruppierung gehört habe. Er habe nun für die Polizei als Spitzel \nin einer Moschee fungieren sollen, was er abgelehnt habe. Er sei während des zweiten \nVerhörs mehrere Tage festgehalten und geschlagen worden. Er sei freigelassen worden, \nnachdem sein Onkel ihn für 250000 Rubel freigekauft habe. Die Verhöre hätten 2007 und \n2013 stattgefunden. Er habe neue Asylgründe. Er habe zu Hause angerufen und seine \nMutter habe erzählt, dass Polizisten dreimal nach ihm gefragt hätten. Seine Mutter habe \ngesagt, dass sie auf keinen Fall nach Hause kommen sollten. Wenn er zurückkäme, würde \nman vielleicht davon ausgehen, dass er in Syrien gewesen sei. Er könne nicht beweisen, \ndass er in Europa gewesen sei. \n \nDen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) zunächst mit Bescheid vom 22.11.2019 als unzulässig ab (1.), stellte fest, \ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (2.), ordnete \ndie Abschiebung nach Österreich an (3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und \nAufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate nach dem Tag der \nAbschiebung (4.). \n \nZu einer Rückführung nach Österreich kam es zunächst wegen der aufgrund der Corona-\nPandemie erfolgten behördlichen Aussetzung der Vollziehung und nach deren Widerruf \naufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht. Mit Bescheid vom 26.02.2021 wurde der \nBescheid vom 22.11.2019 aufgehoben. Die Anträge wurden im nationalen Verfahren \ngeprüft. \n \nAuf Nachfrage zu den in Österreich geführten Asylverfahren bestätigte das dortige \nBundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 27.05.2021, dass das \nAsylverfahren der Antragsteller dort rechtskräftig negativ in 2. Instanz entschieden worden \nsei. \n \n\n4 \nDie Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom \n04.06.2021 als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (2.), forderte die Antragsteller unter Androhung der \nAbschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neiner Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (3.), und befristete das \ngesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate \nnach dem Tag der Abschiebung (4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, \ndass es sich bei den Asylanträgen der Antragsteller um Zweitanträge nach § 71a AsylG \nhandele und die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Verfahrens nach § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen; die Asylanträge seien daher nach § 29 Abs. 1 Nr. \n5 AsylG unzulässig. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 10.06.2021 zugestellt. \n \nDie Antragsteller haben am 14.06.2021 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag \ngestellt, mit dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehren. Sie \nwiederholen ihr Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und bezieht sich auf den angefochtenen \nBescheid. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. \n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz \n1, 1. Alt. VwGO ist statthaft. Die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids hat nach § \n80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG keine \naufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt. \n \nSoweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die einwöchige Ausreisefrist \nnach § 36 Abs. 1 AsylG gelte nur in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § \n29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags als \noffensichtlich unbegründet, im Falle der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 \nNr. 5 AsylG betrage die zu setzende Ausreisefrist hingegen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG 30 Tage (BayVGH, Beschl. v. 16.07.2020 – 10 ZB 20.31374 –, juris Rn. 6; VG \nRegensburg, B. v. 03.09.2020 – RN 14 S 20.31446 –, juris Rn. 18), folgt die Einzelrichterin \ndem nicht. Bei § 71a Abs. 4 AsylG, nach dem die §§ 34 bis 36 AsylG entsprechend \nanzuwenden \nsind, \nhandelt \nes \nsich \num \neine \nRechtsfolgenverweisung. \nAls \n\n5 \nRechtsgrundverweisung liefe die Vorschrift ins Leere (VG Regensburg, Beschl. v. \n21.09.2020 – RN 2 S 20.31401 –, juris Rn. 23; VG Greifswald, Beschl. v. 23.09.2020 – 3 \nB 1214/20 HGW –, juris Rn. 15 mit ausführlichen Hinweisen zur Gesetzgebungshistorie). \nAuch das Bundesverwaltungsgericht geht offensichtlich von der Anwendung des § 36 \nAsylG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16) sowie auch – ohne \nweitere Begründung – die überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. \n \nDer Antrag ist am 14.06.2021 fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des \nBescheides am 10.06.2021 erhoben worden (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). \n \n2. Der Antrag ist teilweise begründet. \n \nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die \nAussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem \nSinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer \nrechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR \n1516/93 –, BVerfGE 94, 166-240, juris Rn. 99). \n \na) Es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 Hs. 2 AsylG) bezogen auf die Antragstellerin zu 2. ernstliche Zweifel, dass die \nAbschiebungsandrohung rechtmäßig ist. \n \nDie Abschiebungsanordnung erweist sich derzeit aufgrund der zum Zeitpunkt der \nEntscheidung der Einzelrichterin nicht durchgeführten persönlichen Anhörung der \nAntragstellerin zu 2. jedenfalls als formell rechtswidrig. Entgegen §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 \nAbs. 1, 2 AsylG, die gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylG anwendbar sind, hat die \nAntragsgegnerin die Antragstellerin zu 2. nicht persönlich angehört. Nur der Antragsteller \nzu 1. ist bereits am 19.11.2019 gemäß § 25 AsylG angehört worden. In der Behördenakte \nbefindet sich insofern auch ein entsprechender Aktenvermerk vom 20.11.2019, dass die \nAntragstellerin zu 2. noch zu ihren Asylgründen angehört werden müsse, sofern die Akte \naus dem Dublin-Referat zurückgesendet werde. Dies ist indes nach Aufhebung des \nDublinbescheides durch Bescheid vom 26.02.2021 unterblieben. Die Antragsgegnerin \nkonnte auch nicht ausnahmsweise von der Pflicht zur Anhörung absehen. Die insoweit \nabschließenden Voraussetzungen der Absehensgründe in § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylG \nliegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmegrund der Einreise über einen sicheren \nDrittstaat wegen des Zuständigkeitsübergangs auf die Antragsgegnerin nicht gegeben. \n\n6 \nAuch die Absehensgründe gemäß § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG liegen nicht vor. Insoweit ist \nnicht von vornherein davon auszugehen, dass die Anhörung für die Feststellung, dass kein \nweiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Jedenfalls aber wurde der \nAntragstellerin zu 2. nach Aktenlage keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme \neingeräumt. § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG regelt, dass eine persönliche Anhörung (iSd §§ 24, \n25) bei Zweitantragstellern jedenfalls dann nicht mehr gesetzlich erforderlich ist, wenn \nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit des Antrags gegeben wird \nund sich aus den vorgetragenen Gründen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der \nin § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Gründe ergeben. \n \nb) Hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 3. und 4. bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, \ndass \ndie \nAbschiebungsandrohung \nrechtmäßig \nist. \nRechtsgrundlage \nfür \ndie \nAbschiebungsandrohung ist § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG. Nach \ndiesen Vorschriften droht das Bundesamt dem Ausländer nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 \nAufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche \nschriftlich an, wenn sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise \nzulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dabei setzt die \nAbschiebungsandrohung über den Wortlaut hinaus voraus, dass der Asylantrag des \nAntragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist (VG Stade, Beschl. v. \n09.07.2020 – 1 B 972/20 –, juris Rn. 3). Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG \nunzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht \ndurchzuführen ist. \n \nDie Antragsgegnerin durfte hinsichtlich dieser Antragsteller die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ablehnen. Stellt der Ausländer nach \nerfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den \nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die \nDurchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland \ndarüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen \nAsylantrag (Zweitantrag), ist nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren \nnur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des \nAsylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. \n \n\n7 \nDie gemäß § 71a Abs. 1 AsylG (auch) für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 \nAbs. 1 Nr. 5 AsylG vorausgesetzte Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist aufgrund des \nAblaufs der Überstellungsfrist gegeben. \n \nÖsterreich ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von \n§ 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die \nZuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Die Annahme eines \nZweitantrages, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig \nabgelehnt werden kann, setzt voraus, dass das in dem Drittstaat betriebene Asylverfahren \nsowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch in Bezug auf die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolglos abgeschlossen ist (VG Bremen, Urt. \nv. 25.03.2020 – 4 K 178/20 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2020 – 12 L \n2792/19.A –, juris Rn. 34; VG Minden, Beschl. v. 31.07.2017 – 10 L 109/17.A –, juris Rn. \n35; VG München, Beschl. v. 03.04.2017 – M 21 S 16.36125 –, juris Rn. 18). Der Asylantrag \nmuss entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des \nAsylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden \nsein. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch \nwiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme \nmöglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren \ndurchgeführt worden ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34, \njuris Rn. 29, 33). \n \nZum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Antragsgegnerin (vgl. dazu: OVG \nBremen, Urt. v. 03.11.2020 – 1 LB 28/20 –) war das Asylverfahren in Österreich durch die \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichtshofes \nvom \n03.10.2019 \nbereits \nerfolglos \nabgeschlossen. Maßgeblich ist damit das Erstverfahren in Österreich und nicht der \nAbschluss eines etwaigen Folgeverfahrens (OVG Bremen, ebenda). \n \nDer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 \ni.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG stehen auch keine unionsrechtlichen Rechtsvorschriften \nentgegen. Die Art. 2 Buchst. q, 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie \n2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu \ngemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen \nSchutzes erfassen auch einen sog. mitgliedstaatenübergreifenden Folgeantrag, welcher \nnach dem unanfechtbaren Abschluss eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat \ndurchgeführten Asylverfahrens gestellt wird (OVG Bremen, Urt. v. 03.11.2020 – 1 LB 28/20 \n–; SächsOVG, Beschl. v. 27.07.2020 – 5 A 638/19.A –, juris Rn. 12 ff.; OVG BlnBdg, \n\n8 \nBeschl. v. 22.10.2018 – 12 N 70.17 –, juris Rn. 7; VG Würzburg, Urt. v. 17.07.2020 – W 10 \nK 19.31704 –, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urt. v. 13.03.2019 – A 1 K 3235/16 –, juris Rn. \n26; VG Osnabrück, Urt. v. 27.02.2018 – 5 A 79/17 –, juris Rn. 38; offen gelassen von \nBVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 26). \n \nEin Wiederaufgreifensgrund für den Zweitantrag des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 1 \nVwVfG ist nicht gegeben. Eine neue Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) liegt \nvor, wenn sich nachträglich die dem Bescheid im Erstverfahren zugrundeliegende Sach- \noder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Antragsteller zu 1. hat keine \nÄnderung der der Sach- oder Rechtslage vorgetragen oder das Vorliegen neuer \nBeweismittel vorgetragen. \n \nZur Begründung seines Zweitantrags hat sich der Antragsteller zu 1. auf die Geschehnisse \nvor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahre 2013 berufen. Die von ihm in \nÖsterreich vorgetragene Festnahmesituation wurde für unglaubhaft befunden. Soweit der \nAntragsteller vorträgt, dass man ihm möglicherweise bei Rückkehr in die Russische \nFöderation unterstelle, in Syrien gewesen zu sein, weil er seinen Aufenthalt in Europa nicht \nwerde beweisen können, begründet keinen Wiederaufgreifensgrund dar, weil er aufgrund \nder in Österreich und Deutschland geführten Verfahren über Unterlagen verfügt, die einen \nAufenthalt in diesen Ländern beweisen können. \n \nDer Antragsteller zu 1. hat auch keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine für ihn \ngünstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). \nWiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sind ebenfalls weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n \nc) Lehnt das Bundesamt auf einen Zweitantrag hin die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab, ist es nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die Prüfung von nationalen \nAbschiebungsverboten zuständig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz \n1 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1., 3. und 4. jedoch nicht vor. \n \naa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig \nist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender \nStrafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Vorgabe schließt die Abschiebung \n\n9 \neines Ausländers in einen Staat aus, wenn ihm dort eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht oder andere in der EMRK verbürgte, \ngrundlegende Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (OVG Bremen, Urt. v. \n26.05.2020 – 1 LB 57/20 –, juris Rn. 54). Unter einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung ist die absichtliche, d. h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder \nseelischer Leiden zu verstehen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende \nSchwere aufweisen. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne \nUnterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder \nintensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine \nBehandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre \nMenschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, \nBeklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder \nkörperlichen Widerstand zu brechen. In beiden Fällen muss die Misshandlung ein \nMindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. \n \nEine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist nicht im Hinblick auf sein \nVorbringen anzunehmen, dass er befürchte, man könne ihm unterstellen in Syrien \ngewesen zu sein. Hierzu wird auf die vorstehenden Gründe zum (Nicht)Vorliegen eines \nWiederaufnahmegrundes verwiesen. \n \nEin Abschiebungsverbot folgt auch nicht aufgrund der wirtschaftlichen Bedingungen, auf \ndie die Antragsteller in der Russischen Föderation treffen. Schlechte humanitäre \nBedingungen können zwar zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im \nSinne von Art. 3 EMRK führen. Dies gilt jedoch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, \nin denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Dies ist der \nFall, wenn sich die betroffene Person in einer Situation extremer materieller Not \nwiederfindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie \ninsbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die \nihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der \nVerelendung versetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 10 mit \nNachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –\n, juris Rn. 91 ff.). \n \nIm Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine \ngeringeren Anforderungen. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die \nLebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort \nherrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende \n\n10 \nVersorgungslage, Abschiebungsschutz nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei \neiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen \nGefahrenlage ausgesetzt wäre. Ob das der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen \ndes Einzelfalles ab. Die Gefahr muss dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen \n(vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 38). \n \nDaran gemessen sind vorliegend die Anforderungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG und damit \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und \nhumanitären Situation in der Russischen Föderation wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die \nAusführungen auf Seite 5 ff. des Bescheids vom 04.06.2021 verwiesen. Dem Antragsteller \nzu 1. ist es zuzumuten, in Dagestan oder einem anderen Teil der Russischen Föderation \neine Erwerbstätigkeit zu suchen und für seinen Unterhalt zu sorgen. \n \nd) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 \nAbs. 1 bis 3 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylG beruhenden Abschiebungsandrohung (§ 71a \nAbs. 4 AsylG) im Übrigen bestehen hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 3. und 4. ebenfalls \nnicht. \n \ne) Im Hinblick auf die stattgebende Entscheidung betreffend die Antragstellerin zu 2. ist \neine Verletzung der Wahrung der Familieneinheit nicht zu befürchten, da dies ein von der \nAusländerbehörde bei der Umsetzung der Abschiebungsandrohung zu beachtendes \ninländisches Vollstreckungshindernis darstellt, welches nicht von der Antragsgegnerin zu \nprüfen ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Der \nGegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. \n \n4. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin \nBehling wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. stattgegeben und im Übrigen abgelehnt. \nDas ergibt sich aus den Gründen dieses Beschlusses. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-08-03/6-v-1212-21","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-08-03/6-v-1212-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365021","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.417606+00:00"}}