{"status":"available","doknr":"OLD365020","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-11","aktenzeichen":"5 K 882/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 882/17 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \nden Bremischen Deichverband am linken Weserufer, vertreten durch den \nVerbandsvertreter Oltmann Lampe, \nWarturmer Heerstraße 125, 28197 Bremen, \n– Beklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und die Richterin Dr. Niemann sowie die ehrenamtliche Richterin Metzinger und den \nehrenamtlichen Richter Reimer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August \n2021 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Lange \ngez. Dr. Niemann \n \nTatbestand \nDie \nBeteiligten \nstreiten \ndarüber, \nob \ndie \nKlägerin \nim \nZuge \neiner \nDeichertüchtigungsmaßnahme von dem Beklagten den Erwerb von zwei in ihrem Eigentum \nstehenden Grundstücken verlangen kann. \n \nDie Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 32\n und 33\n (Flur \n, Gemarkung VL\n). \nDie Grundstücke liegen im Ortstei\n in der Straße \n“ gegenüber \nder Hausnummer 6 direkt an der Weser; sie verfügen über eine Fläche von 3.124 m² \n(Flurstück 32\n) bzw. 104 m² (Flurstück 33\n) und werden zur Grasmahd und zum Teil als \nAbstellfläche genutzt. Über das Flurstück 32\n verläuft der Deichkörper des\n \nWeserdeichs. In der Straße \n“ befinden sich überwiegend Wohngebäude \nin eingeschossiger offener Bauweise. Vereinzelt existieren auch Ställe und Scheunen \nsowie Gebäude, die auf eine landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen sind. Ein \nBebauungsplan existiert nicht. \n \nMit Beschluss vom 02.07.2013 wurde die Ertüchtigung des Deiches am linken Weserufer \nin Bremen\n planfestgestellt (Planfeststellungsbeschluss für die Ertüchtigung \ndes Deiches am linken Weserufer in Bremen\n; Bauabschnitte 4 und 5 \n] des Senators fürs Umwelt, Bau und Verkehr). Der \nPlanfeststellungsbeschluss \nsah \nzur \nGewährleistung \neines \nnachhaltigen \nHochwasserschutzes für die Bevölkerung eine Erhöhung des Deiches um ca. 0,40 m vor. \nZur Ausführung des Vorhabens wurde die Enteignung der von der Planfeststellung \nbetroffenen Grundstücke gemäß § 71 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für zulässig erklärt. \n \nEnde 2013 bot der Beklagte, der Träger des Vorhabens war, der Klägerin den vollständigen \nErwerb der Flurstücke 32\n und 33\n für insgesamt 9.684,00 Euro an. Zur \nVerkehrswertbestimmung der Grundstücke bezog er sich auf ein in seinem Auftrag \nerstelltes Sachverständigengutachten vom 14.07.2010. Darin wurde der Wert von zwei \nTeilflächen dieser Grundstücke zum Stichtag 01.07.2010 mit 3,00 Euro pro m² beziffert. \nBereits im August 2010 hatte die Klägerin „Widerspruch“ gegen dieses Gutachten erhoben, \n\n3 \nda Grundstücksteile bewertet worden seien, die nicht zur Baumaßnahme gehörten. Im \nweiteren Verlauf verhandelten die Beteiligten auch über die Veräußerung nur der vom \nBeklagten für die Deichertüchtigungsmaßnahme benötigten Teilflächen. Der Beklagte teilte \nder Klägerin dazu mit, dass ca. 1.929 m² des Flurstückes 32\n und 70 m² des \nFlurstückes 33\n benötigt würden. Zur Frage der Bebaubarkeit der dann im Eigentum der \nKlägerin bleibenden Flächen wies er darauf hin, dass die zuständige Baubehörde im \nRahmen einer Bauvoranfrage darüber entscheide. Die Klägerin bot dem Beklagten den \nvollständigen Erwerb der Grundstücke für insgesamt 64.000,00 Euro an. Da die \nverbleibenden Teilflächen aufgrund des Zuschnitts der beanspruchten Grundstücksteile \nbaulich und wirtschaftlich nicht mehr angemessen genutzt werden könnten, könne eine \nEnteignung der gesamten Grundstücksflächen verlangt werden. Für Bauerwartungsland \nseien 19,80 Euro pro m² zu zahlen. Dies lehnte der Beklagte ab. Seit jeher habe sich auf \ndem Flurstück 32\n der\n Weserdeich befunden, der nun lediglich erhöht und \nverstärkt werde. Als Deich sei er eine Hochwasserschutzanlage im Sinne des § 59 Abs. 1 \nBremisches Wassergesetz (BremWG) und unterliege den Nutzungseinschränkungen \nsowie den Erhaltungs- und Schutzvorschriften der §§ 60 und 65 ff. BremWG; eine \nBebauung sei von vornherein ausgeschlossen gewesen. Gegen die Einordnung als \nBauerwartungsland spreche auch, dass gemäß § 76 Abs. 1 BremWG in einem Streifen \nvon 20 m landseitig der Hochwasserschutzanlage keine Anlagen errichtet werden dürften. \nEs sei zweifelhaft, ob die Wasserbehörde für die landseitig liegenden Grundstücksteile mit \neiner Fläche von 1.151 m², die nicht für die Deichertüchtigungsmaßnahme benötigt \nwürden, die nach § 76 Abs. 2 BremWG erforderliche Befreiung erteile. Der Beklagte bot \nder Klägerin erneut den vollständigen oder teilweisen Erwerb der Grundstücke zu einem \nsich an dem Verkehrswertgutachten aus 2010 orientierenden Preis an. Komme es nicht zu \neiner Veräußerung, müsse eine Entschädigungsregelung für die Nutzungseinschränkung \ngetroffen werden. Für das Jahr 2014 zahlte der Beklagte der Klägerin eine \nGesamtentschädigung in Höhe von 365,08 Euro und informierte sie darüber, dass die \nzuständige Baubehörde mündlich mitgeteilt habe, dass eine Bebauung der verbleibenden \nFläche von 1.151 m² mit einem Wohnhaus möglich sei. Es sei aber auch eine Befreiung \nder Wasserbehörde erforderlich, die nach unverbindlicher Auskunft erteilt werden könne. \nDa die im Eigentum der Klägerin verbleibende Teilfläche weiterhin verwertbar sei, scheide \nein Anspruch nach § 38 Wasserverbandsgesetz (WVG) aus. \n \nDa im weiteren Verlauf keine Einigung über einen (vollständigen oder teilweisen) Erwerb \ndurch den Beklagten erzielt wurde, forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom \n06.03.2015 auf, durch „schriftlichen Bescheid gemäß § 37 WVG“ über die ihr „nach § 36 \nWVG als Ausgleich zustehende Geldentschädigung“ zu entscheiden. Sie sei nicht mehr zu \neinem freihändigen Verkauf der beiden Flurstücke an den Beklagten bereit. \n\n4 \n \nUnter dem 17.08.2016 ließ der Beklagte der Klägerin ein als „Bescheid über den Antrag \nvom 06.03.2015 […] auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß §§ 36, 37 und 38 des \nGesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) […]“ überschriebenes Schreiben mit \nfolgendem Inhalt zukommen: \n \n„I. \nDer nachgenannte Grundstücksteil wird vom Bremischen Deichverband am linken \nWeserufer erworben. Für den Eigentumsübergang an den Verband wird eine \nEntschädigung für einen Teil in Größe von 1.929 m² des Grundstückes in Bremen, \nFlur VL \n, Flurstück 32\n (Gesamtgröße: 3.124 m²) in Höhe von € 3,00/m² \nfestgesetzt, mithin € 5.787,00 festgesetzt. \n \nII. \nDer nachgenannte Grundstücksteil wird vom Bremischen Deichverband am linken \nWeserufer erworben. Für den Eigentumsübergang an den Verband wird eine \nEntschädigung für einen Teil in Größe von 70 m² des Grundstückes in Bremen, Flur \nVL\n, Flurstück 33\n (Gesamtgröße: 104 m²) in Höhe von € 10,00/m² festgesetzt, \nmithin € 700,00 festgesetzt. \n \nIII. \nEine Entschädigung für den restlichen Teil des Flurstückes 32\n wird nicht gewährt.“ \n \nZur Begründung der Ziffer I. wurde ausgeführt, dass der benannte Grundstücksteil im Zuge \nder Deichertüchtigungsmaßnahme praktisch vollständig durch den Deichkörper und den \nbinnendeichs liegenden Schutzstreifen in einer Breite von 5 m in Anspruch genommen \nworden sei. Da der Grundstücksteil von der Klägerin nicht mehr zu nutzen sei, habe sie \ngemäß § 38 WVG einen Anspruch auf Erwerb durch den Beklagten. Da die Teilfläche zum \nZeitpunkt der Deichertüchtigungsmaßnahme landwirtschaftlich als Grünland genutzt \nworden sei, sei die Bodenwertermittlung aus 2010 heranzuziehen. In einem vergleichbaren \nFall sei ein als Grünland genutzter Grundstücksteil in gleicher Weise bewertet worden. Zu \nZiffer II. hieß es, dass dieser benannte Grundstücksteil durch den frei zu haltenden \nbinnendeichs liegenden Schutzstreifen in Anspruch genommen worden und von der \nKlägerin nicht mehr zu nutzen sei. Sie habe daher gemäß § 38 WVG einen Anspruch auf \nErwerb \ndurch \nden \nBeklagten. \nDa \ndie \nTeilfläche \nzum \nZeitpunkt \nder \nDeichertüchtigungsmaßnahme als Verkehrs-/Lagerfläche genutzt worden sei, werde eine \nEntschädigung in Höhe von 10,00 Euro pro m² festgesetzt. Zu Ziffer III. wurde ausgeführt, \ndass der restliche Teil des Flurstückes 32\n für die Klägerin jedenfalls als Grünland \nweiterhin nutzbar bleibe und eine Bebauung bzw. Veräußerung als Baugrundstück \ngrundsätzlich möglich sei; eine Entschädigung scheide aus. \n \n\n5 \nAm 29.08.2016 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch und beantragte die Einholung \neines Gutachtens über den tatsächlichen Wert der betroffenen Grundstücke. Im \nVerkehrswertgutachten aus 2010 seien nicht von der Enteignung betroffene Flächen \nherangezogen worden. Die Enteignung müsse sich zudem auch auf den Restbesitz \nerstrecken. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2017 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit \nab, als dass der Verkehrswert für die im Ausgangsbescheid benannten Teilflächen der \nFlurstücke 32\n und 33\n durch den amtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte \nin Bremen neu ermittelt werde. Aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit sowie der \nformal unrichtigen Flächenermittlung sei die Einholung eines neuen Gutachtens angezeigt. \nDer Verband werde die benannten Grundstücksteile zu dem ermittelten Verkehrswert \nerwerben. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Da eine Teilfläche von 1.151 m² \ndes Flurstückes 32\n sowie eine Teilfläche von 34 m² des Flurstückes 33\n nicht in \nAnspruch genommen worden sei, bestehe kein Anspruch nach § 38 WVG. Es könne \ndahinstehen, ob diese Teile Bauerwartungsland sein könnten, da die bisherige \nlandwirtschaftliche Nutzung fortgesetzt werden könne. \n \nAm 10.04.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Die vorgenommene Ermittlung der \nherangezogenen Fläche sei fehlerhaft und offensichtlich lediglich eine Schätzung; eine \namtliche Vermessung habe nicht stattgefunden. Vom Flurstück 32\n werde nicht nur ein \nTeil von 1.929 m² in Anspruch genommen, sondern weitere Teilflächen von 20 und 24 m². \nDer 5 m breite Schutzstreifen sei zur zugestandenen Fläche von 1.929 m² hinzuzurechnen \nund ebenfalls zu entschädigen. Durch die teilweise Inanspruchnahme seien ihre \nGrundstücke – anders als zuvor – insgesamt wirtschaftlich nicht mehr nutzbar. Bis Februar \n1989 sei das Flurstück 32\n einheitlich mit dem Hofgrundstück unter der \nKatasterbezeichnung VL\n Flurstück 32\n geführt worden. Erst im Zuge der Veräußerung \nder Straßenverkehrsfläche an die Stadt zwecks Fertigstellung der Erschließung der Straße \n“ für 20,00 D-Mark pro m² sei die nunmehr geltende Aufteilung in \nverschiedene Flurstücke vorgenommen worden. Eine Teilfläche des früher einheitlichen \nHofgrundstückes sei 1999 als Bauplatz ausgewiesen und seinerzeit für 105,00 D-Mark \npro m² veräußert worden. Der Beklagte habe zudem andere Grundstücke mit 10,00 Euro \npro m² entschädigt. \n \nUrsprünglich hat die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 17.08.2016 und den \nWiderspruchsbescheid vom 10.03.2017 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass \ndie Verkehrswerte der Flurstücke 32\n in voller Größe und 33\n zur Teilfläche von 70 m² \nneu ermittelt werden. \n\n6 \n \nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Verkehrswertermittlung im Gutachten \naus 2010 sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch andere in Anspruch genommene \nGrünlandflächen seien auf dieser Grundlage für 3,00 Euro pro m² erworben worden. Der \nDeich sei auch nicht neu errichtet, sondern lediglich verstärkt worden. Er habe –\n insbesondere weserseitig und nicht binnendeichs – eine größere Basisbreite bekommen. \nDer 5 m breite Schutzstreifen sei in der Teilfläche von 1.929 m² enthalten, während die \nTeilflächen von 20 m² und 24 m² versehentlich unberücksichtigt geblieben seien. Nach \nnochmaliger Überprüfung ergebe sich eine Flächenaufteilung von 1.945 m², die in \nAnspruch genommen worden seien, zu 1.179 m², die nicht in Anspruch genommen worden \nseien. Der nicht in Anspruch genommene Teil von ca. 1.150 m² könne wirtschaftlich genutzt \nwerden, da die Baubehörde mitgeteilt habe, dass bauplanungsrechtlich nichts gegen die \nErrichtung eines Einfamilienhauses spreche. Das Flurstück 33\n sei – anders als \nzunächst beabsichtigt – durch die Deichertüchtigungsmaßnahme gar nicht zusätzlich in \nAnspruch genommen worden. Insoweit bestehe überhaupt kein Anspruch auf eine \nEntschädigung. \n \nDie Beteiligten haben sich im Rahmen eines Mediationsverfahrens (Aktenzeichen 30 E \n3842/17.GR) \ndahingehend \nverglichen, \ndass \nbeim \nGutachterausschuss \nfür \nGrundstückswerte in Bremen ein Gutachten eingeholt wird, durch das der Verkehrswert \nder für die Deichertüchtigungsmaßnahme benötigten Teilflächen der beiden Grundstücke \nzum Zeitpunkt Juli 2013 und aktuell ermittelt wird. Zudem sollte dazu Stellung genommen \nwerden, inwieweit die binnendeichs gelegene Fläche vor und nach der Ausbaumaßnahme \nals Bauerwartungsland geeignet war. Im Oktober 2018 besichtigten die Gutachter des \nGutachterausschusses für Grundstückswerte in Bremen – Herr \n als Vorsitzender \nsowie die Herren \n und \n als weitere Gutachter – die Grundstücke. \n \nDas „Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) gemäß § 194 BauGB“ vom 08.08.2019 \nbewertet die Bewertungsfläche (in Anspruch genommene Teilflächen der Flurstücke 32\n \nund 33\n) für die Stichtage Juli 2013 und 05.08.2019 jeweils mit 3,00 Euro pro m². Die \nBeurteilung der Zulässigkeit von baulichen Vorhaben richte sich nach § 34 bzw. § 35 \nBauGB. Der Flächennutzungsplan vom 04.12.2014 stelle für den maßgeblichen Bereich \neinerseits Grünfläche und andererseits gemischte Baufläche dar, wobei eine \nflächenscharfe Abgrenzung nicht möglich sei. Die Bewertungsfläche liege ganz oder \nzumindest weit überwiegend im Bereich der Grünflächendarstellung. Die Wertermittlung \nerfolge anhand der beim Gutachterausschuss geführten Kaufpreissammlung und des \nVergleichswertverfahrens. Dabei werde der Bodenwert durch einen Vergleich der \nKaufpreise, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Grundstücke in vergleichbarem \n\n7 \nZustand gezahlt worden seien, ermittelt. Dabei seien vorliegend Verkäufe unbebauter \nGrundstücke in der Stadtgemeinde Bremen, die zu einer Nutzung als Deichflächen \nangekauft worden seien, berücksichtigt worden. Ab 2010 hätten insgesamt 34 Verkäufe \nvorgelegen, von denen lediglich zwei Verkäufe ungewöhnliche Kaufpreise (5,20 Euro bzw. \n10,00 Euro pro m²) ausgewiesen hätten. Da diese Kaufpreise durch besondere Umstände \nbestimmt seien, könne dabei nicht von einem üblichen Marktgeschehen ausgegangen \nwerden. Das übliche Kaufpreisniveau für vergleichbare Flächen bewege sich zwischen \nrund 0,50 Euro und 3,00 Euro pro m². Die Bewertungsfläche sei mit rund 2.000 m² relativ \nklein. Der Vergleich habe ergeben, dass bei kleineren Flächen überwiegend Kaufpreise im \noberen Bereich der angegebenen Wertspanne erzielt worden seien. Jedenfalls für einen \nTeilbereich des Flurstückes 32\n, der nicht für die Deichertüchtigungsmaßnahme benötigt \nwerde, könne von einer gemischten Baufläche ausgegangen werden, da auf der nördlichen \nStraßenseite der Straße \n“ eine Bebauung bestehe, die im Laufe der \nvergangenen Jahrzehnte entstanden sei. Dieser landseitig gelegene Teil sei daher sowohl \nvor dem Deichausbau als auch zum Stichtag August 2019 grundsätzlich als \nBauerwartungsland einzuordnen. Die praktische Nutzung dieser Fläche sei jedoch – wie \nauch aktuell – stark eingeschränkt gewesen, da in einer Entfernung bis zu 20 m der \nlandseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage Anlagen jeder Art nicht errichtet oder \nwesentlich geändert werden dürften. \n \nDie Klägerin erhob noch im Rahmen des Mediationsverfahrens Einwände gegen das \nGutachten: Bezüglich des Gutachters \n \n bestehe die Besorgnis der \nBefangenheit, da dieser 1999 als Geschäftsführer der Firma \n \nGmbH für 105,00 D-Mark pro m² Teilflächen des früher einheitlichen Hofgrundstückes \nerworben habe und zugunsten des Unternehmens ein Vorkaufsrecht an dem \nFlurstück 32\n bestehe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Bewertung des \nstreitgegenständlichen gegenüberliegenden Flurstückes auch wirtschaftliche Folgen für \nihn habe. Es fehle zudem an einer Bewertung der Bauerwartung des landseitigen Teils des \nGesamtgrundstückes und es sei nicht erkennbar, weshalb die beiden Verkäufe mit \nvermeintlich ungewöhnlichen Kaufpreisen ausgeschlossen worden seien, da die \nbesonderen Umstände nicht benannt worden seien. Nach ihrer Kenntnis handele es sich \ndabei um die beiden neben dem betroffenen Flurstück gelegenen Grundstücksflächen. Bei \nder Verkehrswertermittlung müssten zudem die bisher durch die Stadt vorgenommenen \nAn- und Verkäufe wie der Kauf der Straßenverkehrsfläche berücksichtigt werden. Auch \nDeichböschungsflächen seien bereits zu höheren Preisen verkauft worden. Das Finanzamt \nhabe die Flächenwerte im nahen Umfeld des Flurstückes mit 22,50 Euro pro m² für die \nDeichböschung und 90,00 Euro pro m² für Baugrundstücke bewertet. Der Beklagte wies \nden Einwand der Besorgnis der Befangenheit zurück. \n\n8 \n \nDer Rechtsstreit wurde sodann im streitigen Verfahren fortgesetzt. \n \nDie Klägerin begehre weiterhin den vollständigen Grundstückserwerb durch den \nBeklagten, dessen zugrunde gelegten Vermessungsergebnisse zu den beiden Flurstücken \nnicht nachvollziehbar seien. Das im Rahmen des Mediationsverfahrens eingeholte \nGutachten sei nicht verwertbar, da Herr \n potentieller Erwerber einer \nvergleichbaren Grundstücksfläche sei und sich daraus sein wirtschaftliches Interesse an \neiner niedrigen Bewertung ergebe. Aufgrund der Mitteilung des Beklagten im Rahmen der \nvorgerichtlichen Korrespondenz gehe sie davon aus, dass die obere Wasserbehörde eine \nBefreiung nach § 76 Abs. 2 BremWG erteilt hätte. \n \nSie beantragt nunmehr, \n \nfestzustellen, dass ihr nach § 38 WVG ein Anspruch gegen den Beklagten auf \nvollständigen Erwerb der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke mit den \nKatasterbezeichnungen Gemarkung VL \n Flur \n Flurstücke 32\n und 33\n \nzusteht, \n \nhilfsweise, \n \nden Bescheid des Beklagten vom 17.08.2016 und den Widerspruchsbescheid vom \n10.03.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag \ngemäß § 38 WVG mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass aus der in Anspruch \ngenommenen Fläche der 5 m breite Schutzstreifen ausgenommen wird. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nEr sei ebenfalls an einem vollständigen Erwerb der Flurstücke interessiert. Es sei nunmehr \nder Scan des Grunderwerbsplans georeferenziert hinterlegt und die zusätzliche \nInanspruchnahme durch die Deichertüchtigungsmaßnahme berechnet worden. Vor der \nDeichertüchtigungsmaßnahme sei das Flurstück 32/8 auf einer Teilfläche von insgesamt \nca. 1.870 m² in Anspruch genommen worden (ca. 1.113 m² Deichkörper, ca. 367 m² \naußendeichs liegende Teilfläche, ca. 390 m² Schutzstreifen). Nunmehr würden lediglich \n115 m² mehr, d.h. ca. 1.985 m² in Anspruch genommen werden (ca. 1.585 m² Deichkörper \nund außendeichs liegende Teilfläche, ca. 400 m² Schutzstreifen). Das Flurstück 33/17 sei \nzuvor mit einer Teilfläche von ca. 70 m² und nunmehr mit einer Teilfläche von ca. 90 m² in \nAnspruch \ngenommen \nworden \n(jeweils \nSchutzstreifen). \nDas \nErfordernis \neines \nSchutzstreifens ergebe sich aus der DIN 19712. Die Grundstücke lägen weiterhin im \nAußenbereich und könnten – wie zuvor – nur zur Grasmahd genutzt werden. Auch andere \n\n9 \nvon der Deichertüchtigungsmaßnahme betroffene und als Grünfläche genutzte \nGrundstücke seien mit 3,00 Euro pro m² bewertet worden; Käufe zu „Ausreißerpreisen“ \nhabe es im Zuge der Deichertüchtigungsmaßnahme nicht gegeben. Üblicherweise einige \nman sich einvernehmlich über die Grundstücksübertragung oder es erfolge eine \nEnteignung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Durch den angegriffenen \nBescheid vom 17.08.2016 habe rechtsverbindlich erklärt werden sollen, zu welchen \nPreisen er die Grundstücksteilflächen erwerben würde. Der Bescheid behandele daher den \nwesentlichen Kern des Streits, ob und wenn ja, zu welchem Preis er die Grundstücke \nkaufen müsse, und insofern die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erwerb der \nGrundstücke nach § 38 WVG zustehe. Tatsächlich sei wohl nur eine Entschädigung der \nwährend der Bauzeit ausgefallenen Nutzung geschuldet. \n \nMit Beschluss vom 06.08.2021 hat das Gericht den Antrag der Klägerin, den \nSachverständigen \n \n wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, \nabgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. \n \nDas Gericht hat Herrn \n in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen zur \nErläuterung des Verkehrswertgutachtens vom 08.08.2019 befragt. Hinsichtlich des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDas Gericht hat aufgrund der zulässigen Klageänderung über die in der mündlichen \nVerhandlung gestellten Klageanträge zu entscheiden, § 91 Abs. 1 VwGO. Zwar hat der \nBeklagte weder ausdrücklich noch konkludent in die Klageänderung eingewilligt; allein der \nUmstand, dass er einen Sachantrag gestellt und der Klageänderung nicht widersprochen \nhat, hat nicht sein rügeloses Einlassen im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO zur Folge (vgl. \nOVG Bln-Bbg, Urt. v. 24.03.2011 – OVG 2 B 9.10 –, juris Rn. 15). Die Klageänderung ist \naber sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), da sie die endgültige Beilegung des Streits \nfördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt; auf der Grundlage der \ngeänderten Klageanträge kann eine streitbefriedigende Sachentscheidung getroffen \nwerden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.1995 – 4 B 26/95 –, juris Rn. 13; Riese, in: \nSchoch/Schneider, 40. EL Februar 2021, VwGO § 91 Rn. 61b). \n \n\n10 \nDie geänderte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber \nunbegründet (I.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (II.). \n \nI. \nDer Hauptantrag ist zulässig (1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.). \n \n1. \na) Statthafte Klageart für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren ist die allgemeine \nFeststellungsklage. \n \naa) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts \nbegehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. \nUnter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu \nverstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen \nNorm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder \neiner Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas \nBestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (st. Rspr. BVerwG, Urt. v. \n20.11.2003 – 3 C 44/02 –, juris Rn. 18 m.w.N.). \n \nDie Klägerin macht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses in diesem Sinne geltend, \nindem sie die Feststellung des Gerichts begehrt, dass ihr nach § 38 WVG ein Anspruch \nauf vollständigen Erwerb der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 32\n und 33\n \ndurch den Beklagten zusteht. Zwischen den Beteiligten besteht ein konkreter, \ngegenwärtiger Dissens über die Frage, ob die der Klägerin im Zuge der Benutzung ihrer \nGrundstücke durch den Beklagten entstandenen Vermögensnachteile so wesentlich sind, \ndass ihr daraus ein Anspruch auf vollständigen Erwerb dieser Grundstücke durch den \nBeklagten erwächst. \n \nbb) Der Statthaftigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Subsidiaritätsgrundsatz \naus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt \nwerden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen \nkann oder hätte verfolgen können. Der Subsidiaritätsgrundsatz will eine unnötige \nFeststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger für die Rechtsverfolgung eine andere \nsachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der \nProzessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, \nwelches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. \n2018, VwGO § 43 Rn. 113 m.w.N.). Zudem soll der Subsidiaritätsgrundsatz auch \n\n11 \nverhindern, \ndass \ndurch \neine \nFeststellungsklage \ndie \nfür \nAnfechtungs- \nund \nVerpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren (§§ 68 ff. \nVwGO) unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2000 – 11 C 6/00 –, juris Rn. 20). \n \nEine solche Umgehungsgefahr besteht hier von vornherein nicht, weil eine Anfechtungs- \noder Verpflichtungsklage für das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren der \nKlägerin nicht in Betracht kommt. Auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart \nsteht ihr nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der geltenden Rechtslage für Fälle eines \nwesentlichen Vermögensnachteils im Zuge der Beanspruchung des Grundeigentums \ndurch einen Wasser- und Bodenverband. Nach § 33 Abs. 1 WVG ist der Verband \nberechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner \nUnterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung \ndes Unternehmens erforderlich ist. Gemäß § 36 WVG kann der Betroffene, dem durch die \nBenutzung von Grundstücken unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, einen \nAusgleich verlangen (§ 36 Abs. 1 WVG), der entweder durch Maßnahmen im Rahmen des \nUnternehmens durchgeführt wird oder als angemessene Entschädigung in Geld zu leisten \nist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 WVG). Für den Fall, dass eine Einigung über den Ausgleich nicht \nzustande kommt, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid, § 37 \nWVG. Diese Vorschrift betrifft das Ausgleichsverfahren im Falle eines Nachteilsausgleichs \nnach § 36 WVG, wenn eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht erzielt \nwird. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene – gegebenenfalls nach Durchführung \neines Vorverfahrens – nach § 42 Abs. 1 VwGO Klage auf Aufhebung des Bescheides und \nZahlung einer (höheren) Entschädigung erheben. Das Verwaltungsgericht bestimmt in \ndiesen Fällen unter Würdigung aller Umstände, ob ein Nachteil entstanden ist und in \nwelcher Höhe dieser oder ein zu ersetzendes Interesse besteht (siehe dazu Wabnitz, in: \nReinhardt/Hasche, 2. Aufl. 2021, WVG § 37 Rn. 4 und 5 m.w.N.). In diesen Fällen bleibt \nder Betroffene Eigentümer des Grundstückes. Nach § 38 Satz 1 WVG kann der Betroffene \nverlangen, dass der Verband das Grundstück zu Eigentum erwirbt, wenn die \nVermögensnachteile im Sinne des § 36 WVG so wesentlich sind, dass das benutzte \nGrundstück für ihn nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen \nWert mehr hat. Eine § 37 WVG entsprechende Vorschrift existiert für diese Fälle nicht. § 38 \nWVG regelt nur den Anspruch auf Grundstückserwerb durch den Verband; hinsichtlich des \nGrundstückserwerbs selbst sind die Vorschriften der §§ 873 ff. BGB maßgeblich (Wabnitz, \nin: Reinhardt/Hasche, 2. Aufl. 2021, WVG § 38 Rn. 5). Dies hat zur Folge, dass der \nVerband dann, wenn – wie vorliegend – Verhandlungen über den freihändigen Erwerb des \nbetroffenen Grundstückes scheitern und ein Dissens über das Vorliegen der \nVoraussetzungen aus § 38 WVG oder den Wert des Grundstückes besteht, nicht durch \nVerwaltungsakt einseitig hoheitlich regeln kann, dass und zu welchen Konditionen er das \n\n12 \nGrundstück freihändig erwirbt. Insoweit unterscheiden sich die Handlungsmöglichkeiten \ndes Verbandes in Fällen, in denen sich die Beteiligten nicht über eine angemessene \nEntschädigung im Sinne des § 36 WVG einigen können, einerseits und in Fällen, in denen \ndas Eigentum an den Verband übergehen soll, andererseits. Begehrt der Verband in der \nletztgenannten Konstellation trotz des Ausbleibens einer gütlichen Einigung den \nEigentumserwerb, so obliegt es ihm, ein Enteignungsverfahren einzuleiten. In den §§ 40 \nbis 43 WVG sind Regelungen zur Enteignung enthalten, die auch vorsehen, dass sich der \nVerband erfolglos ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Gegenstandes der \nEnteignung zu angemessenen Bedingungen bemüht haben muss (§ 41 Abs. 1 Satz 2 \nWVG). Das WVG enthält auch keine Befugnisnorm zugunsten des Verbandes, wonach \ndieser, wenn zwischen ihm und dem Betroffenen zwar Einigkeit über die Bereitschaft zur \nVeräußerung besteht, eine gütliche Einigung über die Bedingungen des Erwerbs, \nbeispielsweise über den Kaufpreis, aber nicht erzielt werden konnte, einseitig hoheitlich die \nBedingungen des – freihändigen – Erwerbs bestimmen kann. Aus diesem Grund kann der \nBetroffene vom Verband auch nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes verlangen, mit dem \ndiese Bedingungen bestimmt werden, mit der Folge, dass dies auch nicht gerichtlich \nverfolgt werden kann. \n \nAusgehend davon ist in dem Schreiben des Beklagten vom 17.08.2016 – entgegen der \ndarauf hindeutenden Formulierung in den jeweils ersten Sätzen der Ziffern I. und II. – auch \nkein \nfreihändiger \nGrundstückserwerb \ndurch \nVerwaltungsakt \nund \nkeine \nAdministrativenteignung zu sehen. Gegen eine Administrativenteignung spricht, dass der \nBeklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht beabsichtigte, die Klägerin zu \nenteignen. So stellt das Schreiben in seiner Begründung auf § 38 WVG und einen \n„Anspruch auf Erwerb“ ab, während die für eine Enteignung maßgeblichen Vorschriften \n(§§ 40 ff. WVG) keinerlei Erwähnung finden. Bei dem Schreiben handelt es sich trotz des \ndarauf gerichteten Antrages der Klägerin vom 06.03.2015 aber auch nicht um einen \nBescheid im Sinne des § 37 WVG. Denn nach dem objektiv erkennbaren Willen des \nBeklagten sollte kein Nachteilsausgleich festgesetzt werden, bei dem die Klägerin \nweiterhin Eigentümerin der Grundstücke bleibt. Der als „Entschädigung“ bezeichnete \nBetrag stellt ein (nochmaliges) Kaufpreisangebot des Beklagten dar. Nach Auffassung der \nKammer handelt es sich bei dem Schreiben vom 17.08.2016 neben dieser \nKaufpreisunterbreitung um einen feststellenden Bescheid, mit dem der Beklagte \nrechtsverbindlich festlegen wollte, dass kein Anspruch der Klägerin nach § 38 WVG auf \nvollständigen Grundstückserwerb durch ihn besteht, ihr für die in den Ziffern I. und II. \ngenannten Teilflächen der betroffenen Flurstücke aber ein entsprechender Anspruch \nzusteht. Ein feststellender Verwaltungsakt ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich mit \nseinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen \n\n13 \nSubsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Er liegt dann vor, wenn die Behörde \nbei Meinungsverschiedenheiten über bestehende Rechte oder Pflichten die Anwendbarkeit \neiner generellen und abstrakten gesetzlichen Regelung auf einen konkreten Sachverhalt \nfeststellt und damit festlegt, was im Einzelfall rechtens sein soll (BVerwG, Urt. v. \n21.06.2017 – 6 C 3/16 –, juris Rn. 12). Dies entsprach vorliegend dem erkennbaren Willen \ndes Beklagten, da zwischen den Beteiligten ein Dissens über die Frage bestand, ob er die \nGrundstücke der Klägerin aufgrund der Deichertüchtigungsmaßnahme ganz oder teilweise \nerwerben muss. Indem für die Teilflächen im Umfang von 1.929 m² (Flurstück 32\n) bzw. \n70 m² (Flurstück 33\n) die Voraussetzungen aus § 38 WVG für gegeben gehalten werden \nund insoweit jeweils eine Entschädigung „festgesetzt“, dies aber für den restlichen Teil des \nFlurstückes 32\n abgelehnt wird, gab der Beklagte hinreichend deutlich zu erkennen, dass \neine rechtsverbindliche Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 38 \nWVG getroffen werden sollte. \n \nDie Feststellungsklage ist vorliegend auch nicht deswegen subsidiär gegenüber einer \nKlage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, weil die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, dass \ndie Feststellung durch die Verwaltung selbst durch einen feststellenden Verwaltungsakt \nund nicht durch das Gericht getroffen wird. Sieht ein Gesetz den Erlass eines feststellenden \nVerwaltungsaktes weder ausdrücklich noch sonst vor, ist die Erhebung einer \nFeststellungsklage jedenfalls nicht durch den Vorrang der Anfechtungs- und \nVerpflichtungsklage gesperrt (Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, VwGO § 43 Rn. 2; Möstl, in: \nBeckOK VwGO, 58. Ed. 01.07.2021, VwGO § 43 Rn. 14; Sennekamp, in: HK-VerwR, 5. \nAufl. 2021, VwGO § 42 Rn. 42; so wohl auch VG Würzburg, Urt. v. 28.11.1995 – W 5 K \n94.639 –, juris [nur Leitsatz]). Danach war die Klägerin nicht auf die Erhebung einer \nVerpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, zu \nverweisen. Ist man der Auffassung, dass dem Beklagten die Befugnis zum Erlass eines \nfeststellenden Verwaltungsaktes zusteht, kann eine Verpflichtungsklage lediglich dann in \nBetracht kommen, wenn die Klägerin auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung \nhat. Das WVG sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nicht ausdrücklich \nvor. Bleiben Zweifel, ob das Gesetz dem Betroffenen einen Feststellungsanspruch \neinräumt oder die Feststellung im Ermessen der Behörde steht, ist aus Gründen der \nProzessökonomie die Feststellungsklage statthaft (vgl. Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, \nVwGO § 43 Rn. 134, 135). Dies streitet vorliegend für die Statthaftigkeit der \nFeststellungsklage. Hinzu kommt, dass keine Umgehung der Sonderregelungen aus \n§§ 68 ff. VwGO droht, die durch den Subsidiaritätsgrundsatz verhindert werden soll, da die \nKlägerin gegen den Bescheid vom 17.08.2016 Widerspruch eingelegt und binnen eines \nMonats nach Erlass des Widerspruchsbescheides Klage erhoben hat. \n \n\n14 \nb) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des \nBestehens des Rechtsverhältnisses. \n \nAls Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende \nschutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das \nhinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (BVerwG, Urt. v. \n06.02.1986 – 5 C 40/84 –, juris Rn. 28). Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt \nbei der Klägerin vor. Bestandskräftig festgestellt ist durch den Bescheid vom 17.08.2016 \nlediglich, dass ihr ein Anspruch auf Erwerb einer Teilfläche von 1.929 m² (Flurstück 32\n) \nbzw. 70 m² (Flurstück 33\n) zusteht, während hinsichtlich der verbleibenden Teilflächen \ndas Bestehen eines Anspruchs ausdrücklich bzw. konkludent abgelehnt wurde. Der \nBeklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der aktuellsten \nBerechnung der beanspruchten Teilflächen zudem allein unstreitig gestellt, dass der \nKlägerin ein Anspruch nach § 38 WVG für das Flurstück 32\n von weiteren 56 m² \n(insgesamt 1.985 m²) und für das Flurstück 33\n von weiteren 20 m² (insgesamt 90 m²) \nzusteht. Im Übrigen hat er seine Bereitschaft zum Erwerb auch der weiteren Teilflächen \nbekräftigt, das Bestehen einer Rechtspflicht zum Erwerb nach § 38 WVG aber ausdrücklich \nverneint. Wenngleich die Klägerin – wie dargelegt – keine gerichtliche Entscheidung über \neinen angemessenen Kaufpreis verlangen kann, bringt ihr die begehrte Feststellung \nGewissheit über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 38 WVG. Sie kann \nbehilflich sein für die Entscheidung, ob gegenüber dem Beklagten auf die Einleitung eines \nEnteignungsverfahrens nach §§ 40 ff. WVG hingewirkt wird. \n \n2. Der Hauptantrag ist unbegründet. \n \nDas von der Klägerin behauptete Rechtsverhältnis besteht nicht. Sie hat keinen Anspruch \nauf vollständigen Grundstückserwerb durch den Beklagten nach § 38 Satz 1 WVG. \n \na) § 33 Abs. 1 WVG sieht – ebenso wie § 5 Abs. 1 der Satzung des Beklagten – dem \nGrunde nach eine Duldungspflicht der Grundstückseigentümer vor, die im Sinne einer \nInhalts- und Schrankenbestimmung abstrakt-generell die Rechte und Pflichten des \nEigentümers \nfestlegt; \ndieser \nhat \ndie \nnachteiligen \nEinwirkungen \nregelmäßig \nentschädigungslos hinzunehmen (vgl. Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, 2. Aufl. 2021, WVG \n§ 33 Rn. 3 und § 36 Rn. 9). Vorschriften zur Gewährung eines Ausgleichs für unmittelbare \nVermögensnachteile finden sich in den §§ 36, 37 WVG. § 38 WVG ergänzt diese \nVorschriften \nund \nwurde \nvom \nGesetzgeber \nzur \nInteressenwahrung \nder \nGrundstückseigentümer als notwendig erachtet, um einen „vollen Ausgleich für die Fälle \n\n15 \nzu schaffen, in denen das in Anspruch genommene Grundstück für den Betroffenen keinen \nWert mehr hätte“ (BT-Drs. 11/6764, S. 30). \n \nDer Anspruch auf Grundstückserwerb nach § 38 Satz 1 WVG setzt voraus, dass die \nVermögensnachteile im Sinne des § 36 WVG, die der Betroffene durch die Benutzung \nseines Grundstückes im Rahmen des Verbandsunternehmens erleidet, so wesentlich sind, \ndass das Grundstück für ihn nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen \nwirtschaftlichen Wert mehr hat. Indem § 36 WVG, auf den auch § 38 Satz 1 WVG Bezug \nnimmt, auf die Benutzung von Grundstücken nach §§ 33 bis 35 WVG abstellt, ist ein \nVergleich zwischen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des betroffenen Grundstückes vor und \nnach der Durchführung des Unternehmens des Verbands vorzunehmen. Der \nwirtschaftliche Wert für den Betroffenen kann beispielsweise durch eine durch das \nUnternehmen des Verbands verursachte Zerstückelung des Grundstückes entfallen bzw. \nerheblich verringert werden. Der Wortlaut, der auf den wirtschaftlichen Wert „für den \nBetroffenen“ abstellt, macht deutlich, dass subjektive, auf die Situation des Betroffenen \nbezogene Gesichtspunkte explizit mit einzubeziehen sind. Durch den Verweis auf den \n„wirtschaftlichen“ Wert macht die Vorschrift deutlich, dass die (zweckmäßige) Nutzung des \nGrundstückes und nicht nur das Grundeigentum als solches im Vordergrund steht; ein \nsogenannter Liebhaberwert hat danach außer Betracht zu bleiben. Ob der verbleibende \nwirtschaftliche Wert für den Betroffenen verhältnismäßig gering ist, ist eine Wertungsfrage \nim Einzelfall. Aufgrund der allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung als \nanspruchsbegründende Tatsache obliegt es dem Betroffenen, dies entsprechend \ndarzulegen (zum Ganzen siehe Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, 2. Aufl. 2021, WVG § 38 \nRn. 2 ff.). \n \nb) Ausgehend davon ist die Kammer auch nach der informatorischen Befragung des \nEhemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu der notwendigen \nÜberzeugung \n(§ \n108 \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nVwGO) \ngelangt, \ndass \ndie \nDeichertüchtigungsmaßnahme zur Folge hat, dass die Grundstücke, die binnendeichs \nliegen und nicht durch die Deichertüchtigungsmaßnahme beansprucht wurden, für die \nKlägerin nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr \nhaben. Die bisherige Nutzungsmöglichkeit hat sich ebenso wenig wie eine zukünftige \nverändert. \n \nVor der Deichertüchtigungsmaßnahme hat die Klägerin das Flurstück 32\n überwiegend \nzur Grasmahd und das asphaltierte Flurstück 33\n als Lager- und Abstellfläche genutzt. \nEs ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass diese Nutzungen nach der \nDeichertüchtigungsmaßnahme nicht mehr fortgesetzt werden können. Für die \n\n16 \nNutzungseinschränkungen während der Bauarbeiten hat die Klägerin einen Ausgleich in \nGeld erhalten. \n \nAuch die grundsätzliche Möglichkeit, das Flurstück 32\n zukünftig zu bebauen, hat sich \ndurch die Deichertüchtigungsmaßnahme nicht verändert. Der Teil des Flurstückes 32\n, \nüber den der Deichkörper verläuft, war und ist eine Hochwasserschutzanlage im Sinne des \n§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BremWG. Die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche \ndarf nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BremWG nur in besonderen Fällen öffentlicher oder privater \nBelange mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde zugelassen werden, wenn die \nSicherheit der Hochwasserschutzanlage gewährleistet bleibt. Für diesen Teil ist durch den \nBescheid vom 17.08.2016 zudem bestandskräftig festgestellt worden, dass ein Anspruch \nauf Erwerb durch den Beklagten besteht. Aber auch die Möglichkeit, den binnendeichs \nliegenden \nTeil \ndes \nFlurstückes \n32\n \nzu \nbebauen, \nhat \nsich \ndurch \ndie \nDeichertüchtigungsmaßnahme nicht zum Nachteil der Klägerin verändert. Es bedurfte \nkeiner Aufklärung durch das Gericht, ob es sich bei den verbleibenden 1.139 m² \n(Flurstück 32\n) bzw. 14 m² (Flurstück 33\n) um den grundsätzlich von Bebauung \nfreizuhaltenden Außenbereich nach § 35 BauGB handelt, wie es der Beklagte meint, oder \num einen unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, der eine Bebauung dem Grunde \nnach \nzulässt. \nDenn \ndie \nDeichertüchtigungsmaßnahme \nhat \ndie \ntatsächlichen \nGegebenheiten, die für die Bewertung maßgeblich sind, nicht beeinflusst. \n \nSoweit die Klägerin darauf verweist, durch den jetzigen Zuschnitt des Grundstückes könne \ndie verbleibende Fläche baulich und wirtschaftlich nicht mehr angemessen genutzt werden, \nist dieser Vortrag pauschal geblieben. Die verbleibende Fläche von insgesamt knapp \n1.150 m² ist bei lebensnaher Betrachtungsweise ausreichend groß, um diese durch die \nKlägerin selbst zu bebauen oder als potentielles Baugrundstück zu veräußern. Wie schon \nvor der Deichertüchtigungsmaßnahme steht einer Bebauung weiterhin grundsätzlich § 76 \nAbs. 1 BremWG entgegen, wonach Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m der \nlandseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage nicht errichtet oder wesentlich \nverändert werden dürfen. Wie schon zuvor hängt die Zulässigkeit eines Bauvorhabens \ndamit von der Erteilung einer Befreiung durch die obere Wasserbehörde nach § 76 Abs. 2 \nBremWG ab, die im Einzelfall zur Vermeidung einer offenbar nicht beabsichtigten Härte \nerfolgen kann, wenn sie mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. Auch \nder in der mündlichen Verhandlung zur Bebaubarkeit der Flurstücke befragte \nSachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die nicht beanspruchten Teilflächen \naufgrund des Abstandsgebots von 20 m vor der Deichertüchtigungsmaßnahme nicht \nhätten bebaut werden dürfen und dies auch weiterhin der Fall sei. Der Einwand des \nEhemannes der Klägerin, die Regelung in § 76 Abs. 1 BremWG existiere erst seit \n\n17 \nDezember \n2015 \nund \ndamit \nseit \neinem \nZeitpunkt \nnach \nDurchführung \nder \nDeichertüchtigungsmaßnahme, verfängt dies aus zweierlei Gründen nicht. Zum einen war \n§ 76 Abs. 1 BremWG in der jetzigen Fassung bereits in der zwischen dem 30.04.2011 und \n21.12.2015 geltenden Fassung enthalten. Zum anderen würde der Vermögensnachteil \nselbst dann, wenn der Vortrag zuträfe, aus einer Änderung der Rechtslage, nicht jedoch \naus der Deichertüchtigungsmaßnahme resultieren. \n \nAuch das Vorbringen des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie \nhätten vor der Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke ein Angebot zum Verkauf \nvon ca. 1.000 m² des Flurstückes 32\n für 30,00 Euro pro m² gehabt, hat die Kammer nicht \ndavon überzeugt, dass der Klägerin ein wesentlicher Vermögensnachteil entstanden ist. \nSie hat weder während des behördlichen noch des gerichtlichen Verfahrens vor der \nmündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und ihn durch Vorlage etwaiger \nbelastbarer Dokumente – auch zum Zuschnitt der Grundstücke – zu belegen versucht. Dies \nhätte sich aus Sicht der Kammer aufgedrängt, da die Beteiligten spätestens seit 2013 über \ndie Frage der erlittenen Vermögensnachteile streiten. Die insoweit materiell \nbeweisbelastete Klägerin hat auch nicht plausibel aufgezeigt, weshalb das Flurstück 32\n \nvor der Inanspruchnahme durch den Beklagten – so das Vorbringen ihres Ehemannes in \nder mündlichen Verhandlung – mit drei Einfamilienhäusern auf Grundstücken zu je \n1.000 m² hätte bebaut werden können und dies nach der Durchführung der \nDeichertüchtigungsmaßnahme – abgesehen von den ohnehin bauplanungs- und \nwasserrechtlich zu klärenden Vorfragen – nicht mehr möglich sein wird. Auch vor der \nDeichertüchtigungsmaßnahme hätten bauliche Anlagen lediglich dort gebaut werden \nkönnen, wo der Deichkörper nicht verläuft; auch nach einer Teilung in jeweils 1.000 m² \ngroße Grundstücke vor der Deichertüchtigungsmaßnahme wäre ein Großteil vom \nDeichkörper in Anspruch genommen worden und hätte lediglich als Gartenfläche genutzt \nwerden können. Es handelt sich um prozesstaktisch geleitete Behauptungen, die zur \nÜberzeugung der Kammer nicht auf einem tatsächlichen Geschehensablauf beruhen. \n \nAuf die Angaben des Sachverständigen zum Verkehrswert der beanspruchten Teilflächen \nin der mündlichen Verhandlung und dem im Mediationsverfahren eingeholten Gutachten \nkam es danach nicht an, da dieser für das hiesige Verfahren nicht entscheidungserheblich \nist. Aufgrund des Prüfprogramms des Gerichts, das auf das Vorliegen der \nVoraussetzungen aus § 38 Satz 1 WVG für die nicht beanspruchten Teilflächen beschränkt \nist, ist es für die gerichtliche Entscheidung auch unerheblich, dass der Beklagte für den \nErwerb des 220 m² großen Nachbargrundstückes 29\n 10,00 Euro pro m² gezahlt hat. \n \n \n\n18 \nII. \nDer Hilfsantrag ist bereits unzulässig. \n \nDie Klägerin begehrt mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag nach verständiger \nWürdigung (§ 88 VwGO) die Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2016 und des \nWiderspruchsbescheides vom 10.03.2017 sowie die Verpflichtung des Beklagten zum \nErlass eines feststellenden Verwaltungsaktes dergestalt, dass ihr ein Anspruch aus § 38 \nSatz 1 WVG bezüglich der in Anspruch genommenen Teilflächen abzüglich des 5 m breiten \nSchutzstreifens zusteht. Ob der Hilfsantrag als Verpflichtungsklage statthaft ist (siehe dazu \noben), kann dahinstehen, da der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Mit bereits \nbestandskräftigem Bescheid vom 17.08.2016 hat der Beklagte festgestellt, dass ein \nAnspruch der Klägerin nach § 38 WVG bezüglich der in Anspruch genommenen \nTeilflächen besteht, die aus seiner Sicht auf den Deichkörper sowie den 5 m breiten \nSchutzstreifen entfallen. Zudem hat er – wie bereits dargelegt – im gerichtlichen Verfahren \nunstreitig gestellt, dass sich der Anspruch auch auf die im Bescheid vom 17.08.2016 nicht \nberücksichtigten Teilflächen von 20 m² und 24 m² des Flurstückes 32\n erstreckt und damit \ninsgesamt auf 1.985 m² (Flurstück 32\n) bzw. 90 m² (Flurstück 33\n). Indem bereits \nbestandskräftig über das Bestehen eines Anspruchs auf Erwerb der o.g. Teilflächen, in \ndenen der Schutzstreifen enthalten ist, entschieden wurde, besteht zwischen den \nBeteiligten kein Streit darüber, dass der Klägerin auch ein Anspruch auf Erwerb der \nTeilflächen ohne den 5 m breiten Schutzstreifen zusteht. Dieser Anspruch ist als Minus von \ndem bestandskräftig festgestellten Anspruch erfasst. Gegenteiliges ist vom Beklagten \nweder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klägerin begehrt bei verständiger \nWürdigung gerade nicht die Feststellung, dass tatsächlich mehr Teilflächen von ihren \nGrundstücken in Anspruch genommen wurden als im Bescheid vom 17.08.2016 \nangegeben bzw. vom Beklagten unstreitig gestellt. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 \nZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n19 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n \n \nDr. Jörgensen \nLange \n Frau Dr. Niemann, die an der \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheidung mitgewirkt hat, ist \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n urlaubsbedingt an der Signatur \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n gehindert. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-08-11/5-k-882-17","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":24},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":10},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-08-11/5-k-882-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365020","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.380610+00:00"}}