{"status":"available","doknr":"OLD365019","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-19","aktenzeichen":"6 V 629/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 629/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion Direktion I, \nStubbenhuk 3, 20459 Hamburg, \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter Müller und Richter am \nVerwaltungsgericht Lange am 19. August 2021 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 19.442,04 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen ihre Entlassung aus \ndem Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n2 \n \nDie … geborene Antragstellerin trat mit Wirkung vom …2014 als Zollanwärterin in den \nVorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Laufbahn des mittleren \nnichttechnischen Verwaltungsdienstes der Bundeszollverwaltung und schloss diese \nAusbildung mit bestandener Laufbahnprüfung (Abschlussnote: …) ab. \n \nMit Wirkung vom …2016 wurde sie zur Zollsekretärin (Bes.Gr. A 6) im Beamtenverhältnis \nauf Probe ernannt. Seit dem 01.01.2020 ist ihr aufgrund der Umsetzung des \nBesoldungsstrukturmodernisierungsgesetzes das Amt einer Zollobersekretärin (Bes.Gr. A \n7) übertragen. Das Ende der regelmäßigen Probezeit wurde zunächst auf den …2019 \nfestgesetzt. \n \nDie Antragstellerin wurde zunächst beim Hauptzollamt B… – Zollamt X – verwendet. Dort \nwurde ihr der Dienstposten einer … beim Zollamt X übertragen. Vom 01.04.2017 bis \n31.03.2018 wurde sie dem … des Hauptzollamtes B… zur Geschäftsaushilfe zugeordnet, \nwo sie den Dienstposten einer Mitarbeiterin für … wahrnahm. Anschließend war sie vom \n01.04.2018 bis 04.08.2018 in der zentralen …. beim Hauptzollamt B… - Zollamt X - \neingesetzt. Vom 01.09.2018 bis 15.06.2019 wurde sie in der … in X verwendet. Vom \n16.06.2019 bis 04.08.2019 wurde sie erneut als … beim Hauptzollamt B… - Zollamt X - \neingesetzt. Vom 05.08.2019 bis 15.09.2019 wurde die Antragstellerin als Mitarbeiterin für \n… im Sachgebiet … des Hauptzollamtes und vom 16.09.2019 bis 15.10.2020 im \nAbfertigungsbereich des Hauptzollamtes B – Zollamt Y – eingesetzt. \n \nDie Probezeitbeurteilung (Zwischenbeurteilung) vom 24.03.2017 für den Zeitraum \n27.07.2016 bis 31.03.2017 schloss mit der Feststellung, dass sich die Antragstellerin im \nbisherigen Verwendungsbereich nicht in vollem Umfang bewährt hat. In sechs von zehn \nBeurteilungsmerkmalen erhielt sie die Einstufung „unzureichend ausgeprägt“ (D). \n \nDie Probezeitbeurteilung (Zwischenbeurteilung) vom 11.06.2018 für den Zeitraum \n01.04.2017 bis 31.03.2018 schloss mit der Feststellung, dass sich die Antragstellerin im \nbisherigen Verwendungsbereich nicht in vollem Umfang bewährt hat. In sieben von zehn \nBeurteilungsmerkmalen erhielt sie die Einstufung „gering ausgeprägt“ (C). \n \nDie Probezeitbeurteilung (Zwischenbeurteilung) vom 07.09.2018 für den Zeitraum \n01.04.2018 bis 31.08.2018 schloss mit der Feststellung, dass sich die Antragstellerin im \nbisherigen Verwendungsbereich in vollem Umfang bewährt hat. \n \n\n3 \nDie Probezeitbeurteilung (Zwischenbeurteilung) vom 14.02.2019 für den Zeitraum \n01.09.2018 bis 31.01.2019 schloss mit der Feststellung, dass sich die Antragstellerin im \nbisherigen Verwendungsbereich nicht in vollem Umfang bewährt hat. In sieben von zehn \nBeurteilungsmerkmalen erhielt sie die Einstufung „unzureichend ausgeprägt“ (D), und zwar \nin den Merkmalen: Qualität und Verwertbarkeit, Arbeitsmenge und leistungsorientierte \nAufgabenerledigung, systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken, \nEigenverantwortung/ Selbständigkeit, Kritikverhalten, Teamverhalten sowie Kontakt- und \nKommunikationsverhalten. \nIn \nden \nMerkmalen \nFachwissen, \nAusdruck \nund \nKonfliktlösungsverhalten erhielt sie die Einstufung „gering ausgeprägt“ (C). \n \nMit Schreiben vom 19.02.2019 teilte ihr der Leiter des Hauptzollamts B… unter \nBezugnahme auf die ihr bekannten dienstlichen Beurteilungen mit, dass bei \ngleichbleibender Leistung ihre Bewährung mit Ablauf des …2019, dem regulären Ende der \nProbezeit, nicht festgestellt werden könne und er beabsichtige, sie, die Antragstellerin, mit \nEnde der Probezeit zu entlassen. \n \nDie Probezeitbeurteilung vom 24.06.2019 für den Zeitraum 01.02.2019 bis 15.06.2019 \nschloss \nmit \nder \nFeststellung, \ndass \nsich \ndie \nAntragstellerin \nim \nbisherigen \nVerwendungsbereich nicht in vollem Umfang bewährt hat. In sieben von zehn \nBeurteilungsmerkmalen erhielt sie die Einstufung „unzureichend ausgeprägt“ (D), und zwar \nin den Merkmalen: Qualität und Verwertbarkeit, Arbeitsmenge und leistungsorientierte \nAufgabenerledigung, Systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken, \nEigenverantwortung/ Selbständigkeit, Konfliktlösungsverhalten, Teamverhalten sowie \nKontakt- und Kommunikationsverhalten. In den Merkmalen Fachwissen, Ausdruck und \nKritikverhalten erhielt sie die Einstufung „gering ausgeprägt“ (C). \n \nMit Schreiben vom 24.06.2019 teilte ihr der Leiter des Hauptzollamts B…mit, dass in den \nverschiedenen Verwendungen - bis auf die Verwendung in der … des Zollamts X - \nerhebliche Mängel in den fachlichen Leistungen, der Befähigung und der persönlichen \nEignung festzustellen seien. Sie habe sich nicht bewährt und eine Bewährung bis zum \nregulären Abschluss werde nicht für möglich gehalten. Auch eine zukünftige Bewährung \nwerde für nicht erreichbar gehalten. Eine Ernennung auf Lebenszeit schließe er aus, es sei \nbeabsichtigt, sie zu entlassen. \n \nDie Antragstellerin trat der Nichtbewährung entgegen und teilte mit Schreiben vom \n26.06.2019 mit, einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung gestellt zu haben. Mit \nweiterem Schreiben vom 15.07.2019 wandte sie ein, die Zwischenbeurteilungen seien \nnicht vorurteilsfrei erstellt worden. Sie habe unter Beobachtung durch ihre unmittelbaren \n\n4 \nVorgesetzten gestanden. Sie bat um Verlängerung der Probezeit um 9 bis 12 Monate und \num Versetzung/ Abordnung an ein anderes Hauptzollamt. \n \nMit Bescheid vom 10.09.2019 erklärte sich die Leiterin des Hauptzollamtes B… bereit, die \nProbezeit der Antragstellerin bis zur Entscheidung über ihren Anerkennungsantrag, \nlängstens bis zum 26.07.2021 zu verlängern und verpflichtete die Antragstellerin, sie \nunverzüglich über das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens zu informieren. Damit \nerhalte sie die Gelegenheit, sich unter Berücksichtigung ihrer durch die etwaige \nBehinderung genannten Beeinträchtigungen zu bewähren. Eine von ihr angeregte \nAbordnung an ein anderes Hauptzollamt werde nicht vorgenommen. Die Beurteilungen, \ngegen die sie sich nie gewendet habe, seien vorurteilsfrei erstellt worden und spiegelten \nihre tatsächlich erbrachten Leistungen wider. \n \nIn die dienstliche Beurteilung vom 27.09.2019 wurde ein Vermerk gemäß Ziffer 3 der \nAnlage \n3 \nder \nBeurteilungsrichtlinien \nder \nZollverwaltung \naufgenommen, \nder \nschwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen betrifft. Als behinderungsbedingte \nBeeinträchtigungen \nwurden \naufgeführt: \n… \nDies \nhabe \nAuswirkungen \nauf \ndie \nBeurteilungsmerkmale 4 und 10 sowie 6 und 9. Ihr falle der Ausdruck schwer und wegen \n… seien Eigenverantwortung und Teamverhalten eingeschränkt. Die genannten Merkmale \nwurden jeweils um eine Einstufung verbessert. Ergebnis der Beurteilung war jedoch wieder \ndie Nichtbewährung im bisherigen Verwendungsbereich. \n \nAuch in der weiteren dienstlichen Beurteilung vom 18.12.2019 (Zeitraum 05.08.2019 bis \n15.09.2019) wurden die Beeinträchtigungen der Antragstellerin aufgenommen. Sie habe \nsich noch nicht in vollem Umfang bewährt. \n \nEin von der Antragstellerin eingereichter Befundbericht des …-Zentrums B… vom \n21.01.2020 kam zu dem Ergebnis, dass sich anhand der vorliegenden Daten hinreichende \nAnhaltspunkte dafür finden, dass die vorhandenen Auffälligkeiten auf das Vorliegen einer \nStörung … zurückzuführen sind. \n \nMit Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und \nFamilie vom 19.06.2020 wurde eine Behinderung mit dem Grad von 30 ab dem 01.01.2019 \nfestgestellt. \n \nMit weiterem Bescheid vom 20.08.2020 verlängerte die Leiterin des Hauptzollamts Bremen \ndie Probezeit der Antragstellerin aufgrund der Diagnose auf den 26.07.2021. \n \n\n5 \nMit ärztlichem Attest vom 05.10.2020 stellte die Fachärztin für …u.a. die Diagnose ... Als \nArbeitsplatz komme bevorzugt ein strukturierter Einzelarbeitsplatz mit sachbezogener \nTätigkeit ohne besondere Anforderungen an soziale Interaktion in Frage. Vor allem sei auf \nlängere Sicht ein weiterer Arbeitsplatzwechsel zu vermeiden. \n \nMit Bescheid vom 12.10.2020 wurde sie seit dem 25.06.2020 einem schwerbehinderten \nMenschen gleichgestellt, § 2 Abs. 3 SGB IX. \n \nMit Schreiben vom 05.11.2020 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin 16 \nVermerke über mangelhafte Arbeitsleistungen zur Kenntnis. \n \nDie dienstliche Beurteilung vom 20.11.2020 lautete erneut auf „nicht in vollem Umfang \nbewährt“. Aufgrund der behinderungsbedingten Beeinträchtigung des attestierten … mit \nAuswirkungen einer … und Beeinträchtigungen in 9 von 10 Merkmalen wurde die Benotung \nvon der Notenstufe D (nicht ausreichend ausgeprägt) zu Gunsten der Antragstellerin \nverbessert auf die Notenstufe C (gering ausgeprägt) sowie in einem Merkmal auf die \nNotenstufe B (durchschnittlich ausgeprägt). \n \nAm 30.11.2020 fand ein Vorbereitungsgespräch für die Erstellung der abschließenden \nProbezeitbeurteilung stand. \n \nAuch die abschließende Probezeitbeurteilung vom 04.12.2020 kam zu dem Ergebnis, dass \ndie Antragstellerin sich für die Laufbahn nicht in vollem Umfang bewährt hat. \n \nMit Schreiben vom 04.12.2020 wurde die Antragstellerin zu der beabsichtigten Entlassung \nzum nächstmöglichen Termin aus dem Probebeamtenverhältnis angehört. \n \nMit weiterem Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, \nJugend und Familie vom 07.12.2020 wurde eine Behinderung mit dem Grad von 50 ab \ndem 01.07.2020 festgestellt. \n \nMit Schreiben vom 05.02.2021 nahm die Vertrauensperson der schwerbehinderten \nMenschen beim Hauptzollamt Bremen zur beabsichtigten Entlassung Stellung. Sie stellte \nfest, dass keine Gründe bestünden, die einer Entlassung gemäß § 34 BBG \nentgegenstünden. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte wurden ebenfalls \nbeteiligt. Der Personalrat gab keine Stellungnahme ab. \n \n\n6 \nDie Antragstellerin – nun anwaltlich vertreten – nahm zu der beabsichtigten Entlassung \nStellung und erhob zugleich Widerspruch gegen die abschließende Probezeitbeurteilung \nvom 04.12.2020. Sie regte an, ihr eine weitere Probezeit bis 26.07.2021 zu gewähren und \nsie an ein anderes Hauptzollamt abzuordnen. \n \nMit Bescheid des Hauptzollamtes B… vom 10.02.2021 wurde die Antragstellerin gemäß § \n34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BBG, § 28 Abs. 6 BLV mit Ablauf des 31.03.2021 entlassen \nund die sofortige Vollziehung angeordnet. Es bestehe ein besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Angesichts der \nfehlenden fachlichen Befähigung, die in acht Probezeitbeurteilungen nicht habe zuerkannt \nwerden können, habe sie sich für die Laufbahn nicht vollumfänglich bewährt. Eine andere \nWertung ergebe sich auch nicht unter Zugrundelegung ihrer Schwerbehinderung seit dem \n01.07.2020, diese sei sowohl beim Arbeitseinsatz als auch in den Leistungsbeurteilungen \ngemäß der Rahmenintegrationsvereinbarung vollumfänglich berücksichtigt worden. Es sei \njeweils lediglich die Erfüllung von Minimalanforderungen erwartet worden. Jedoch habe sie \nauch diesen nicht gerecht werden können. Für die Feststellung der Bewährung sei auf den \numfassenden Aufgabenbereich der Laufbahn abzustellen. Stehe die mangelnde Eignung \nbereits fest, sei für eine Verlängerung kein Raum mehr und der Dienstherr verpflichtet, den \nBeamten zu entlassen. Es überwiege somit das Interesse der Allgemeinheit in \nhaushaltsrechtlicher Hinsicht gegenüber dem privaten Interesse. Ohne die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung wären in einem etwa fünfjährigen Klageverfahren rund 130.000 \nEuro Bezüge zu zahlen, die von der Beamtin später zurückgefordert werden müssten, was \nmöglicherweise nicht realisierbar wäre und zudem eine enorme Belastung der Beamtin \ndarstellen würde. \n \nDagegen legte die Antragstellerin am 24.02.2021 Widerspruch ein, über den bisher nicht \nentschieden ist. \n \nAm 30.03.2021 hat sie den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid \nvom 10.02.2021 ausgesprochene Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis begehrt. \n \nDie Antragstellerin trägt vor, dem formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des \nbesonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung sei bereits nicht Genüge getan \nworden. Es fehle an einer auf den Einzelfall bezogenen schlüssigen Darlegung der Gründe. \nDarüber \nhinaus \nsei \ndie \nEntlassung \nrechtswidrig. \nEine \nunvoreingenommene \nLeistungsbewertung habe vor dem Hintergrund, dass die Probleme der Antragstellerin mit \nihren Kollegen bereits im Mai 2019 kundgetan worden seien und die Antragsgegnerin seit \n\n7 \nAnfang 2020 in Kenntnis ihrer … gewesen sei, nicht stattgefunden. Sie hätte in einem \npositiv erprobten Bereich oder in einem anderen Hauptzollamt eingesetzt werden müssen. \nDie \nLeistungsbeurteilungen \nhätten \nbezogen \nauf \ndas \nArbeitspensum \nden \nbehinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung tragen müssen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Antragstellerin habe sich nicht \nbereits im Mai 2019 mit den Konflikten am Arbeitsplatz an die Antragsgegnerin gewandt, \nsondern dies lediglich gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten geäußert, die diesen \nVorgang nicht weitergeleitet habe. Sie habe ihre Probleme erst im Rahmen ihrer Anhörung \nzu der beabsichtigten Versetzung kundgetan. Es sei sowohl hinsichtlich des \nArbeitseinsatzes als auch im Rahmen der Verlängerung der Probezeit und der \nBerücksichtigung bei der Benotung entsprechend auf die behinderungsbedingten \nEinschränkungen reagiert worden. So sei die Antragstellerin aufgrund des von ihr am \n31.07.2019 vorgelegten ärztlichen Attestes ab dem 05.08.2019 in das Sachgebiet …des \nHauptzollamtes B und ab dem 16.08.2019 in den …bereich des Hauptzollamtes B… – \nZollamt Y – gesetzt worden. Die Vorwürfe habe die Antragsgegnerin von der Beauftragten \nnach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und Mobbingbeauftragte prüfen lassen. \nNachdem diese keine Mobbingumstände habe feststellen können, sei die Antragstellerin \nwieder im Zollamt X eingesetzt worden. Sie habe sich im weit überwiegenden Bereich nicht \nbewährt. Diese Beurteilung beruhe auf den Einschätzungen verschiedener Beurteiler. \n \nZur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Behördenakten verwiesen. \n \nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n \nEr \nist \nstatthaft, \nweil \ndie \nAntragsgegnerin \ndie \nsofortige \nVollziehung \nder \nEntlassungsverfügung vom 10.02.2021 angeordnet hat. \n \nEr ist indes unbegründet. \n \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache nach der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde gemäß \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung - hier des Widerspruchs - ganz \noder teilweise wiederherstellen, wenn der angefochtene Bescheid offensichtlich \nrechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers \n\n8 \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts \nüberwiegt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. \n \n1. Die Vollziehungsanordnung begegnet keinen formalrechtlichen Bedenken. Das \nbesondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts wurde \nausreichend begründet, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Erforderlich ist eine auf den konkreten \nEinzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der \nVerwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft \nverwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. An den Inhalt der Begründung sind keine zu \nhohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten \nFall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den \nSuspensiveffekt auszuschließen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 80 Rn. 84 f.). Die \nBegründung der Vollzugsanordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10.02.2021 \ngenügt diesem Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass \ndie Antragsgegnerin eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, \neinander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. So \nhat sie darauf verwiesen, dass angesichts der Nichtbewährung in ihren Aufgaben unter \nBerücksichtigung der an sie wegen ihrer Behinderung nur gestellten Minimalanforderungen \nein weiterer Verbleib in der Probezeit nicht angezeigt ist und fiskalische Interessen an einer \nsofortigen Entlassung bestünden. Zu berücksichtigen sei der hohe Rückforderungsbetrag, \nmit dem die Antragstellerin nach Ablauf eines etwa fünfjährigen Klageverfahrens belastet \nund der gegebenenfalls nicht realisierbar wäre. Die Antragsgegnerin stellt darauf ab, nur \ngeeignete Beamte im Zollverwaltungsdienst zu beschäftigen und zu alimentieren. Sie \nnimmt damit an, dies sei im Hinblick auf die Antragstellerin nicht mehr gewährleistet. Damit \nhebt sie wichtige Belange der Allgemeinheit für den Sofortvollzug hervor, die mit dem \nweiteren Einsatz der Antragstellerin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. \nInwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich \ntragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 23.05.2012 – 5 B 300/11 –, juris Rn. 7; VGH BW, Beschl. v. 22.11.2004 – 10 S \n2182/04 –, juris Rn. 3). \n \n2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO \nnimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine \neigene originäre Entscheidung darüber, ob die Interessen des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs oder die des \nAntragsgegners an der Vollziehung höher zu bewerten sind (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 \nRn. 146, 152). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des \n\n9 \nRechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches Indiz (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 \nRn. 158). \n \nDie hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des \nAntrags. Denn die gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der \nSach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass der Widerspruch der \nAntragstellerin gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. \nEs bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides \nvom 10.02.2021. \n \n2.1. \nIn formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken. \n \nDer streitgegenständliche Bescheid wurde nach Anhörung der Antragstellerin erlassen. Die \nEntlassungsfrist nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 BBG wurde eingehalten. Zudem wurden die \nMitbestimmungsorgane sowie die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. \n \n2.2. \nMateriell-rechtlich ist die Entlassungsverfügung vom 10.02.2021 ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. \n \nNach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn \ner sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im \nZusammenhang mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, wonach in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit vollumfänglich, d.h. \nhinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Die Beurteilung, ob \nsich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob \ner den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden \nsind, voraussichtlich gerecht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2009 – 2 A 10.07 –, juris Rn. \n17; OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2014 – 6 A 1767/11 –, juris Rn. 7). Steht die fehlende \nBewährung fest, ist der Beamte hingegen zu entlassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n16.08.2017 – 3 CS 17.1342 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Mangelnde Bewährung liegt bereits \ndann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen \nerfüllen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.03.2017 – 3 CS 17.257 –, juris Rn. 13 m. w. N.). \n \nAusgehend hiervon stellen die Begriffe \"Bewährung\" bzw. \"mangelnde Bewährung\" \nunbestimmte Rechtsbegriffe dar, hinsichtlich derer der Behörde ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des \nDienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung \n\n10 \nüber Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn \nvorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 26.09.2014 – 6 A 1767/11 –, juris Rn. 8). Die zu treffende \nPrognoseentscheidung ist daher gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der \nmangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn \nzukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein \nunrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 – 2 C 5/97 – \njuris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v.06.02.2018 – 3 CS 17.1778 –, juris Rn. 6; SächsOVG, \nBeschl. v. 25.07.2000 – 2 BS 59/00 –, juris Rn. 13). \n \nDie Bewährung muss sich dabei auf alle drei Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung beziehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.09.2016 – 6 B 892/16 –, juris Rn. 11), \nweshalb bereits bei mangelnder Bewährung in einem dieser Merkmale der \nEntlassungstatbestand erfüllt ist. \n \nAusgehend von diesen Maßstäben ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, die \nAntragstellerin habe sich in der Probezeit im Hinblick auf ihre fachliche Leistung nicht \nbewährt, nicht zu beanstanden. \n \na) Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die \nProbezeitbeurteilung (OVG NRW, Beschl. v. 14.09.2016 – 6 B 892/16 –, a. a. O. Rn. 12; \nBayVGH, Beschl. v. 06.02. – 3 CS 18.99 –, a. a. O. Rn. 7). Auf die Probezeitbeurteilung \nvom 04.12.2020 bezieht sich auch der angefochtene Bescheid vom 10.02.2021. \n \nDie Probezeitbeurteilung kann als Grundlage für die Feststellung der Nichtbewährung der \nAntragstellerin herangezogen werden, weil sie nach summarischer Prüfung keine \nRechtsfehler aufweist. Der Umstand, dass sie durch die Antragstellerin angegriffen wurde, \nhindert ihre Verwertung nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.02.2018 – 3 CS 18.99 –, a. a. O. \nRn. 9). Die hiergegen vorgebrachten Einwände sind vielmehr (auch) im hiesigen Verfahren \nzu prüfen. \n \naa) Allerdings sind dienstliche Beurteilungen von vornherein verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt nachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende \nBeurteilungsermächtigung ist die Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung \nbeschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den \ngesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \n\n11 \nsachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C \n8.78 -, juris Rn. 18; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9). Daher darf das Gericht \nnicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen \nDienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene \nBeurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein \nWerturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn \nzu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der \nLaufbahn entspricht. Bei einem solchen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender \nErkenntnis \nsteht \ndiesem \neine \nder \ngesetzlichen \nRegelung \nimmanente \nBeurteilungsermächtigung zu (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 – 2 C 8.78 –, a. \na. O. Rn. 18; Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 27.14 –, a. a. O. Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 05. 09.2007 \n– 2 BvR 1855/07 –, juris Rn. 5). \n \nDie Probezeitbeurteilung vom 04.12.2020 hält einer Überprüfung in dem genannten \nUmfang stand. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn \nzukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein \nunrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Sie ist vielmehr in sich schlüssig und \nnachvollziehbar und zeigt insbesondere auf, dass die Antragstellerin hinsichtlich \nArbeitsqualität, Arbeitsmenge, der Verständlichkeit des Ausdrucks aber auch hinsichtlich \nihres Konfliktlösungsverhaltens, Kritik- und Kommunikationsverhaltens deutliche Defizite \naufweist, die auch unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung, d.h. unter jeweiliger \nHeraufsetzung der Bewertung um eine Notenstufe nur als gering ausgeprägt beurteilt \nwurden. Damit werden Defizite im Kernbereich der Tätigkeit einer Zollbeamtin im mittleren \nnichttechnischen Zollverwaltungsdienst offenkundig, die die Einschätzung einer \nNichtbewährung in fachlicher Hinsicht plausibel machen. \n \nbb) Mit ihren gegen die Probezeitbeurteilung erhobenen Einwendungen kann die \nAntragstellerin nicht durchdringen. \n \n(1) Der Umstand, dass es der Antragstellerin aufgrund ihrer …erkrankung nicht möglich \nsein könnte, ihre Leistungen zu verbessern, sie mithin das Maximum des ihr Möglichen \nerbracht hat, ändert auch unter Berücksichtigung der ihr zuerkannten Behinderung an der \nErforderlichkeit der Leistungserbringung im Hinblick auf die Anforderungen der Laufbahn \nnichts. Eine behinderungsbedingte Benachteiligung liegt nicht vor. \n \nGemäß § 5 Abs. 3 BLV ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen \neine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der \n\n12 \nBehinderung zu berücksichtigen. Die Leistung einer/eines Schwerbehinderten soll \nhiernach in der Weise beurteilt werden, dass eine quantitative Minderung ihrer/seiner \nLeistungsfähigkeit auf Grund der Behinderung ihr/ihm nicht zum Nachteil angerechnet wird. \nEs ist hinzunehmen, dass sie/er ggf. nur einen Teil des Arbeitspensums eines Gesunden \nbewältigen kann; dieses geminderte Arbeitspensum wird der Beurteilung als Norm \nzugrunde gelegt. An die Qualität der Bewältigung dieses Arbeitspensums sind dagegen die \nallgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1988 - 2 C \n72.85 -‚ juris). \n \nEntgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu Gunsten der \nAntragstellerin auf ihre behinderungsbedingten Einschränkungen reagiert und die \nUmstände sowohl beim Arbeitsplatzeinsatz als auch bei den Leistungsbeurteilungen \nberücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat auf das von der Antragstellerin vorgelegte ärztliche \nAttest hin von sich aus eine Umsetzung in den …bereich des Hauptzollamts B… im Zollamt \nY ab dem 16.09.2019 vorgenommen, um eine neutrale bzw. konfliktfreie Ausgangslage zu \nschaffen. Ihre Leistungen konnte die Antragstellerin dort - wie auch in der maßgeblichen \nabschließenden Probezeitbeurteilung vom 04.12.2020 - unter der Maßgabe, dass die \nBeurteilungskriterien im Hinblick auf die Einschränkungen der Antragstellerin um jeweils \neine Notenstufe hochgesetzt wurden, nicht insoweit verbessern, dass eine Bewährung \nfestgestellt werden konnte. Mit der Hochsetzung der Einzelnoten bzw. der \nAusprägungsgrade hat sich die Antragsgegnerin auch verfahrensrechtlich an die Vorgaben \nder \nRahmeninklusionsvereinbarung \nzur \nEingliederung \nund \nBeschäftigung \nschwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung (RIV) vom 09.07.2018 \ngehalten. Insbesondere hat das hiernach vorbereitende Gespräch zur abschließenden \nProbezeitbeurteilung am 30.11.2020 stattgefunden. \n \nMit diesem Vorgehen hat die Antragsgegnerin den behinderungsbedingten Nachteil der \nAntragstellerin ausreichend ausgeglichen. Das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerte \nBenachteiligungsverbot behinderter Menschen verlangt diesen Nachteilsausgleich. Es ist \nhingegen nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes gemäß \nArt. 33 Abs. 2 GG generell einzuschränken. \n \n(2) Soweit die Antragstellerin meint, die Beurteilung sei nicht unvoreingenommen \nvorgenommen worden, sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. \n \nAnders als etwa im Geltungsbereich von § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, \nder auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar ist, weil sie keine \nVerwaltungsakte sind, reicht die bloße Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers nicht \n\n13 \naus, vielmehr muss dessen tatsächliche Voreingenommenheit feststehen. Von ihr kann \naber erst ausgegangen werden, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage \nist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die mangelnde Objektivität und \nUnvoreingenommenheit ist deshalb nicht aus der subjektiven Sicht des beurteilten \nBeamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23.04.1998 – 2 C 16.97–, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 08.06.2020 – 3 ZB 19.2442 –, \njuris Rn. 24). Die Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich dabei aus der Beurteilung \nselbst, aber auch aus dessen Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten \noder diesem gegenüber ergeben. Dabei genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die \ndie \nVermutung \nnahelegen \nmögen, \ndass \nsachfremde \nErwägungen \noder \nVoreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, \nsolange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 26.09.2014 – 6 A 1767/11 –, juris Rn. 39 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 14.01.2016 \n– 2 B 208/15 –, juris Rn. 10). \n \nVorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilerin der Antragstellerin \nvoreingenommen im genannten Sinne war. Sachfremde Erwägungen lassen sich der \nProbezeitbeurteilung nicht entnehmen. Insbesondere betreffen die darin vorgenommenen \nWertungen nicht die Person der Antragstellerin an sich, sondern ihre Fähigkeiten und ihre \nArbeitsweise. \n \nDarüber hinaus sind in die Probezeitbeurteilung die verschiedenen Zwischenbeurteilungen \nwährend der Probezeitverwendungen unterschiedlicher Beurteiler eingeflossen. Dass sie \nsich \nunter \nBeobachtung \nihrer \nVorgesetzter \nstehend \ngefühlt \nhat, \nmacht \ndie \nLeistungseinschätzungen nicht angreifbar. Die Probezeit ist ein Bewährungsverhältnis. \nDiesem ist immanent unter Leistungsbeobachtung zu stehen. Die Beurteilung der Leistung \nerfordert eine Beobachtung und Kontrolle durch die Beurteiler. \n \nDer zeitgleich erhobene Vorwurf, sie würde – u.a. auch hinsichtlich ihrer Beurteilungen – \ngemobbt, hat sich schließlich nach Prüfung durch die Beauftragte nach dem Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetz und Mobbingbeauftragte nicht bestätigt. Diese hat mit \nSchreiben vom 28.07.2020 keinen Mobbingtatbestand erkennen können. Auch in diesem \nZusammenhang weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sie die \nAntragstellerin, um eine neutrale Ausgangslage zu schaffen, zuletzt im Zollamt Y und nicht \nim Zollamt X eingesetzt hat. \n \nb) Auch die 16 dokumentierten Vermerke, die die fachlichen Defizite insbesondere in \nBezug auf Kommunikation, Verlässlichkeit, dem Umgang mit Arbeitsmitteln und der \n\n14 \nAufgabenerfüllung aufführen, durften für die Prognose der Nichtbewährung herangezogen \nwerden. Aus ihnen ergeben sich nachvollziehbar die Schwierigkeiten, die die \nAntragstellerin in die Arbeitsabläufe gebracht hat. \n \nDie Antragstellerin hat sich in den 51 Monaten Probezeit nach den dienstlichen \nBeurteilungen allein in dem fünfmonatigen Einsatz in der … des Zollamts X bewährt. In den \nübrigen Verwendungsbereichen – sowohl im Zollamt X als auch im Zollamt Y– hat sie sich \nin fachlicher Hinsicht nicht bewährt. Im Hinblick auf die erforderliche Bewährung für die \ngesamte Laufbahn und damit hinsichtlich aller Aufgaben einer Zollobersekretärin konnte \ndeshalb eine Bewährung für die Laufbahn nachvollziehbarerweise nicht festgestellt \nwerden. Hinzu kommt, dass die … nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Zuge der \nfortschreitenden Digitalisierung aufgelöst werden wird. Es ist der Antragsgegnerin mithin \nnicht zuzumuten, einen allein auf die etwaig behinderungsbedingten Bedürfnisse der \nAntragstellerin zugeschnittenen Dienstposten zu schaffen. \n \nc) Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, besteht für den \nDienstherrn auch im Rahmen des § 34 BBG kein Handlungsermessen mehr, weil nach \n§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Das Wort \"können\" in § 34 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG trägt damit lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die \nProbezeit verlängert werden kann, wenn die (Nicht-)Bewährung noch nicht endgültig \nfeststeht. Die Ablehnung einer weiteren Verlängerung war vorliegend angesichts der \nbereits erfolgten Verlängerung um zwei Jahre aber nicht mehr anzeigt und damit nicht \nermessensfehlerhaft. \n \nSteht die fehlende Bewährung – wie hier – fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 31.05.1990 – 2 C 35/88 –, juris Leitsatz; BayVGH, Beschl. v. 06.02.2018 – 3 CS \n18.99 – a. a. O. Rn. 5). Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes \nberuht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \n\n15 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \nKorrell \nMüller \nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-08-19/6-v-629-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-08-19/6-v-629-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365019","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.348114+00:00"}}