{"status":"available","doknr":"OLD365018","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-20","aktenzeichen":"2 V 1576/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 1576/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – durch den \nRichter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, den Richter am Verwaltungsgericht Lange und \ndie Richterin Siemers am 20. August 2021 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller am \n2021 das Gelände der \nGalopprennbahn in Bremen-Hemelingen zwischen Neue Vahr Süd, \nHinter dem Rennplatz, Ludwig-Roselius-Allee und Vahrer Straße für \nein Galopprennen zur Verfügung zu stellen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\n2 \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller begehrt die Zulassung zur Nutzung des Rennbahngeländes in Bremen \nam\n2021, um dort ein Galopprennen durchzuführen. \n \nEr ist ein \n, welcher in Bremen zwischen \n Galopprennen auf dem \nRennbahngelände durchführte und bis vor ca. \n Jahren auch dessen Eigentümer war. \nMittlerweile ist das Eigentum auf die Antragsgegnerin übergegangen. Im Jahr 2019 wurde \nper Volksentscheid das Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des \nRennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte \nFläche vom 29.06.2019 (Brem.GBl. 2019, S. 516, im Folgenden: Ortsgesetz) beschlossen, \nwelches die Nutzung des Rennbahngeländes bis zur endgültigen Planung regelt. Das \nRennbahngelände wird durch die \n GmbH (im \nFolgenden: \n) bewirtschaftet, von welcher der Antragsteller das Gelände bis Ende des \nJahres \n zur Nutzung für die Durchführung von Galopprennen pachtete. Das \nGrundstück ist derzeit von der \n über einen Zwischennutzungsvertrag an die \n \nGmbH verpachtet. Diese GmbH wird von der \n“ (im Folgenden: \n) \nbetrieben, welche durch die Antragsgegnerin zur Koordination und Durchführung der \nZwischennutzungen Dritter auf dem Gelände beauftragt wurde. Hierzu schließt die \n \nprivatrechtliche Nutzungsverträge mit den jeweiligen Veranstaltern ab. Die Koordination \nwird zusätzlich durch eine Lenkungsgruppe unterstützt, welche aus Vertretern der \nAntragsgegnerin besteht. Zudem wurde in den Beiräten Hemelingen und Vahr der \nRegionalausschuss „Rennbahngelände“ eingerichtet, welcher Empfehlungen für die \nNutzung durch Beschlüsse ausspricht. \n \nDer Antragsteller beantragte am 20.07.2020 bei der \n, das Rennbahngelände für die \nDurchführung eines Galopprennens am \n2021 zu nutzen. Mit Schreiben vom \n05.03.2021 lehnte die \n diesen Antrag sowie den Abschluss eines entsprechenden \nNutzungsvertrages ab. Der Regionalausschuss habe mit Beschluss vom 27.01.2021 \nentschieden, keine Galopprennen mehr auf dem Gelände zuzulassen. Entsprechend sei \ndurch die Lenkungsgruppe am 01.03.2021 der Beschluss gefasst worden, die \nDurchführung des Renntages am \n2021 abzulehnen. Es ergäben sich keine \nzwingenden Argumente, die ein Übergehen der Empfehlung des Regionalausschusses \nrechtfertigen \nwürden, \ninsbesondere \ndeshalb, \nals \ndie \nZustimmung \ndes \n\n3 \nRegionalausschusses ein Kriterium für die Zulassung einer Zwischennutzung darstelle. Die \nLenkungsgruppe sei zudem nicht davon überzeugt, dass die beantragte Zwischennutzung \nallen Kriterien gerecht werde und beispielsweise nicht andere Zwischennutzungen durch \nden Umfang der beabsichtigten Nutzung eingeschränkt würden. Dies lasse sich aufgrund \nder durch den Antragsteller vorgelegten Informationen nicht abschließend beurteilen. \n \nDer Antragsteller stellte zusätzlich am 20.07.2021 einen gleichlautenden Antrag bei der \nSenatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, welche die Zulassung der beabsichtigten \nNutzung mit Schreiben vom 04.08.2021 ebenfalls ablehnte. Bei dem Gelände handele es \nsich um keine öffentliche Anstalt oder öffentliche Einrichtung, sondern um fiskalisches \nGrundstückseigentum. Das Gelände sei weder für den öffentlichen Gebrauch gewidmet \nnoch unterliege es derzeit einer solchen Zweckbestimmung. Es werde daher auch nicht \nallgemein und ständig für den öffentlichen Gebrauch zugänglich gemacht und auch nicht \nmit einer solchen Zweckbestimmung unterhalten. Es bestünden auch keine im öffentlichen \nRecht verankerten Nutzungsbestimmungen. Es könnten Zwischennutzungsverträge mit \nder \n als von ihr beauftragte Vermittlerin abgeschlossen werden; diese Verträge würden \nausschließlich auf privatrechtlicher Grundlage geschlossen. Auf den Abschluss eines \nsolchen Nutzungsvertrages bestehe kein Rechtsanspruch. Auch aus den Richtlinien zur \nVermietung, Verpachtung und Zwischennutzung von Immobilien des Landes und der \nStadtgemeinde Bremen an Dritte ergebe sich kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines \nsolchen \nZwischennutzungsvertrages. \nDiese \nRichtlinie \nentfalte \naufgrund \ndes \nRechtscharakters einer Verwaltungsvorschrift keine rechtliche Außenwirkung. Auch eine \nVerletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG scheide bei der \nAnwendung dieser Richtlinie aus, da der Antragsteller gegenüber der \n das Vorhaben \nanmelden könne und diese Anmeldung sodann bearbeitet und bewertet würde. Eine \nUngleichbehandlung sei hierbei nicht zu erkennen. \n \nAm 04.08.2021 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz ersucht. Er ist der Ansicht, dass \ndie Stadtgemeinde Bremen als Eigentümerin des Rennbahngeländes zuständig für die \nNutzungszulassung sei. Der Zugang zu dem Gelände sei öffentlich-rechtlicher Natur, da \ndas Gelände eine öffentlich-rechtliche Einrichtung darstelle, was durch Widmung aufgrund \nder tatsächlichen Öffnung des Geländes für die Allgemeinheit erfolgt sei. Auch aus dem \nVolksentscheid, welcher mit dem Ortsgesetz festlege, dass das Gelände für Erholung, \nFreizeit, Sport und Kultur der Menschen genutzt werde, gehe die Eigenschaft des \nGeländes als öffentlich-rechtliche Einrichtung hervor. \n \nFür die Entscheidung über stadtteilbezogene Zwischennutzungen innerhalb der \nStadtgemeinde Bremen sei sodann der jeweilige Beirat gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des \n\n4 \nOrtsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (BremOBG) zuständig. Die \n sei als \nHauptmieterin \ndes \nGeländes \nlediglich \nbefugt, \nüber \ndie \nAusgestaltung \nder \nNutzungsverhältnisse zu entscheiden, indem sie privatrechtliche Verträge mit den Nutzern \nabschließe und eine Vermittlungs- sowie Beratungsfunktion besitze. Mangels hoheitlicher \nBefugnisse sei sie jedoch nicht befugt, die Zulassung einer Nutzung zu versagen. Auch \netwaige Beschlüsse des Regionalausschusses hätten keine rechtsverbindliche Wirkung, \nda keine Übertragung von Beschlussfassungsbefugnissen gemäß § 23 Abs. 2 BremOBG \ndurch den Beirat Hemelingen stattgefunden habe. In § 12 der Geschäftsordnung des \nBeirates für die Amtszeit 2019-2023 sei zwar die Übertragung von Aufgaben an \nAusschüsse ermöglicht, der Regionalausschuss sei hierin jedoch nicht erwähnt. Aus § 11 \nder \nGeschäftsordnung \nkönne \nkeine \nallgemeine \nEinräumung \nvon \nBeschlussfassungsbefugnissen an die Ausschüsse abgeleitet werden. \n \nEr habe auch einen Anspruch auf Nutzung des Rennbahngeländes. Dieser ergebe sich \naus § 2.3 der Richtlinie zur Vermietung, Verpachtung und Zwischennutzung von \nImmobilien des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. Durch die Nutzung als Rennbahn \nan einem Wochenende würden nachbarschaftliche, stadtplanerische und städtebauliche \nInteressen nicht tangiert; vor und nach dem Renntag sei die Rennbahn für andere \nNutzungen uneingeschränkt nutzbar. Der Renntag sei überdies in Bremen lokal \neingebettet. Seit \n würden Galopprennen auf der Rennbahn veranstaltet, es handele \nsich um eine traditionelle Veranstaltung mit hohem kulturellem Wert. Diese würde \nvoraussichtlich viele tausende bis zehntausende Besucher anziehen; pferdeaffine \nMenschen aus aller Welt und aller Altersgruppen würden erwartet. Das Event sei \ninsbesondere aufgrund der Möglichkeit als Wochenendausflug für Familien mit Kindern ein \nattraktives Besuchsziel. Die finanziellen Mittel stünden bereits zur Verfügung. Wenngleich \nein politischer Bewertungsspielraum der Antragsgegnerin bestünde, dürfe dies nicht zu \neiner willkürlichen Entscheidung führen. Dies sei insbesondere angezeigt, da weiterhin \nReitturniere auf dem Gelände zugelassen würden. So habe zum einen am\n2020 eine \nTrainingsgalopp-Veranstaltung, eine Kutschenveranstaltung sowie ein Pony-Reiten auf \ndem Gelände stattgefunden, als auch vom\n2021 ein Springreiten sowie Dressur-\nElemente mit anschließender Preisverleihung. Hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG. Galopprennen und Reitturniere seien evident Gleiches, sodass eine \nUngleichbehandlung nicht zu rechtfertigen sei. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich letztlich \ndaraus, dass der Termin des Renntages in weniger als \n Wochen anstehe. Eine \nmöglichst kurzfristige Erreichung von Planungssicherheit sei wichtig, da der Renntag mit \nerheblichem organisatorischen, personellen und finanziellem Aufwand verbunden sei. \n \n \n\n5 \nDer Antragsteller beantragt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, \n \ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm am \n2021 das Gelände der \nGalopprennbahn in Bremen-Hemelingen zwischen Neue Vahr Süd, Hinter dem \nRennplatz, Ludwig-Roselius-Allee und Vahrer Straße für ein Galopprennen zur \nVerfügung zu stellen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Antrag sei bereits \nunzulässig, da es sich um keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Es bestehe kein \nöffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung \nder Stadtgemeinde Bremen, da das streitgegenständliche Gelände keine solche \nEinrichtung darstelle. Es fehle hierzu bereits an einer öffentlich-rechtlichen Widmung des \nGrundstücks. Das Ortsgesetz beinhalte keine Regelungen für die streitgegenständliche \nZwischennutzung, sondern weise in § 2 allgemein auf die Erhaltung und Weiterentwicklung \ndes Geländes als grüne Ausgleichsfläche für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur hin. Damit \nseien jedoch lediglich die mittel- bis langfristigen Entwicklungsziele in Abgrenzung zu der \ngemäß § 1 des Ortsgesetzes nicht vorzunehmenden vollständigen Wohnbebauung des \nGeländes beschrieben; eine aktuell geltende Widmung gehe hieraus nicht hervor. Der dem \nOrtsgesetz zugrundeliegende Volksentscheid sehe lediglich vor, dass in einem \nBebauungsplan Wohn- und Industriebebauung ausgeschlossen werden soll. Es sei jedoch \nnicht der Erhalt des Grundstücks für eine Nutzung als Rennbahn festgelegt worden. Zwar \nsei im Rahmen des Volksentscheides ein Plan eingereicht worden, in welchem die \nRennbahn noch eingezeichnet gewesen sei, in der Begründung sei jedoch u.a. auf deren \nSchließung Bezug genommen worden. Das Grundstück liege aktuell im Bereich des \nstadtbremischen sonstigen Sondervermögens Gewerbe und unterfalle damit den \nRegelungen des Ortsgesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens \nGewerbeflächen“ der Stadtgemeinde Bremen vom 11.11.2019 in der Fassung vom \n20.10.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1172). Der Zweck der in diesem Sondervermögen \nerfassten Grundstücke bestehe gemäß § 1 dieses Gesetzes darin, die dortigen \nGrundstücke und Flächen sowie darauf befindliche Gebäude und bauliche Anlagen nach \nkaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu erhalten, zu entwickeln und zu \nverwerten. Auch aus den Richtlinien zur Vermietung, Verpachtung und Zwischennutzung \nvon Immobilien des Landes und der Stadtgemeinde Bremen an Dritte vom 07.11.2018 \nergebe sich keine ausdrückliche öffentliche Widmung des Grundstücks. Diese Richtlinien \nresultierten aus der BremLHO und wiesen den Charakter einer Verwaltungsvorschrift ohne \nrechtliche Außenwirkung auf. Zudem lasse sich aus den genannten Richtlinien auch keine \nentsprechend vergleichbare inhaltliche Festlegung bei der Zwischennutzung des \nGrundstücks erkennen. Gemäß Ziff. 2.3 S. 1 der Richtlinie habe die Stadtgemeinde ein \n\n6 \nErmessen, ob sie Zwischennutzungen zulasse. Das gemäß Ziff. 2.3 S. 4 dieser Richtlinie \nvon der Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen zu beachtende Gebot, bei \nZwischennutzungen solche auszuschließen, welche nachbarschaftliche, stadtplanerische \noder städtebauliche Interessen negativ tangiere, gebe auf der anderen Seite keinen \nRechtsanspruch \nvon \nPrivaten \nauf \ndie \nDurchführung \neiner \nbeabsichtigten \nZwischennutzung, wenn solche negativen Auswirkungen nicht festgestellt würden. Auch \nder Senat der Freien Hansestadt Bremen habe in seiner Funktion als Exekutivorgan der \nStadtgemeinde Bremen keine Beschlüsse getroffen, die den Charakter einer \nausdrücklichen Widmung aufweisen würden. Die Gemeinde habe ein Ermessen, \nöffentliche Einrichtungen zu schaffen und als solche aufrecht zu erhalten und könne sich \ndabei entscheiden, die Einrichtungen (weiterhin) öffentlich oder privatrechtlich zu führen. \nEs bestehe auch keine konkludente Widmung für das betreffende Grundstück. Es würden \nkeine öffentlich-rechtlichen Benutzungsregelungen für das Grundstück existieren, noch \nöffentlich-rechtlich begründeten Entgelte für die Zwischennutzungen auf dem Grundstück \nerhoben. Zudem würden auch keine besonderen städtischen Fördermittel für die \nUnterhaltung des Grundstücks eingesetzt. Insbesondere werde das Grundstück auch nicht \nunbeschränkt für die Allgemeinheit zugänglich gemacht; die Nutzbarkeit ergebe sich \njeweils nur im Kontext der konkret auf dem Grundstück zugelassenen Zwischennutzungen. \nAus § \n des Zwischennutzungsvertrages gehe zudem hervor, dass das Grundstück \ngerade nicht unbeschränkt zur Nutzung der Allgemeinheit zur Verfügung stehe. Die für eine \nreine Untervermietung zum Zuge kommenden Kriterien, welche auf der Internetseite der \n öffentlich einsehbar seien, stellten insoweit Maßgaben für den Abschluss eines \nprivatrechtlichen Untermietvertrages zwischen der durch die \n betriebenen, privaten \nGmbH und den jeweiligen Interessenten dar, jedoch keine öffentlich-rechtlich basierten \nBenutzungsregelungen. Zudem habe sie mittlerweile, vertreten durch die \n, einen Teil \ndes Grundstücks \n qm), der einen Teil \n \n umfasst, an einen privaten Dritten veräußert. Die Auflassung sei am \n \nerfolgt. Damit sei dieses Teilgrundstück ihrer Verfügungsbefugnis für künftige \nZwischennutzungen entzogen, so dass ein etwaiger Anspruch auf Zwischennutzung \ndieses Teilgrundstücks ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden könne. Die \nZwischennutzung erfolge aufgrund des Abschlusses privatrechtlicher Verträge, welcher \nfolgendes Konzept zugrunde liege: Die \n sei zum einen Vermittlerin zwischen der \nEigentümerin und Interessenten für eine konkrete Zwischennutzung und zum anderen \nauch Projektentwicklerin für die Belebung von Objekten und Flächen mit einem dafür zur \nVerfügung gestellten Budget. Fall-, respektive flächen-/objektbezogen könne es, wie im \nvorliegenden Fall, gelegentlich vorkommen, dass die Betreiberin der \n Flächen/Objekte \nselbst anmiete und ihrerseits Nutzungsverträge für diese Flächen/Objekte mit \nInteressenten über eine konkrete Zwischennutzung abschließe. Die \n werde von einer \n\n7 \nLenkungsgruppe, bestehend aus Vertretern der Stadtgemeinde Bremen, flankiert. Die \n \nsei Geschäftsführerin dieser Lenkungsgruppe, mit der ein Informationsaustausch und eine \nAbstimmung über Zwischennutzungen erfolge. Der \n seien jedoch von der \nStadtgemeinde Bremen keinerlei hoheitliche Befugnisse übertragen worden. Aufgrund der \nstadtteilbezogenen Entwicklung von Flächen oder Objekten durch Zwischennutzungen \nwürden die Beirate nach dem BremOBG respektive deren Ausschüsse in der Form \neingebunden, dass die beabsichtigten Zwischennutzungen mit diesen Institutionen \nkommuniziert und rückgekoppelt und deren Positionen in die Entscheidung über einen \nVertragsabschluss für eine konkrete Zwischennutzung einbezogen werden. Für das \nGelände der Rennbahn hätten die Beiräte für die Stadtteile Hemelingen und Vahr einen \nRegionalausschuss gebildet, der sich mit Beschluss vom 27.01.2021 gegen \nGalopprennsport auf diesem Grundstück – auch in Form einer Zwischennutzung – \nausgesprochen habe. Der Fachausschuss „Stadtteilentwicklung und Wirtschaft“ des \nBeirates Hemelingen, in dessen Bereich das Grundstück belegen sei, habe sich mit \nBeschluss vom 21.06.2021 den Beschluss des Regionalausschusses zu eigen gemacht. \nGemäß § 12 Abs. 1 S. 3 der GO des Beirates Hemelingen würden Beschlüsse der \nFachausschüsse als Beschlüsse des Beirates gelten, sofern dem Fachausschuss gemäß \n§ 23 Abs. 2 des BremOBG entsprechende Entscheidungsbefugnisse übertragen worden \nseien. Dies sei hinsichtlich des Fachausschusses „Stadtteilentwicklung und Wirtschaft“ \ngemäß § 12 Abs. 2 der GO des Beirates Hemelingen erfolgt. Die \n habe das Angebot \ndes Antragstellers auf Abschluss eines Zwischennutzungsvertrages für die Durchführung \neines Galopprennens am\n2021 in Abstimmung mit der Lenkungsgruppe und unter \nEinbeziehung des Beschlusses des Regionalausschusses vom 27.01.2021 abgelehnt. \n \nDer Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die \n habe das Vertragsangebot des \nAntragstellers abgelehnt, weil es nicht den Kriterien für die Zwischennutzung des \nGrundstücks entspreche. Die Kriterien würden u.a. vorsehen, dass eine Zwischennutzung \nkeine andere ausschließen dürfe, dass solche zu bevorzugen seien, die Angebote für die \nAnwohner in der Nachbarschaft anbieten und dass innovative Ideen, die die \nGalopprennbahn als Experimentierfeld für neue Zwischennutzungen und Ideen nutzen, \nbesonders wünschenswert seien. Es fehle bereits an der lokalen Einbettung der \nbeabsichtigten Zwischennutzung. Der Antragsteller erwarte selbst eine international \nbesuchte Veranstaltung und biete damit gerade keine vorrangig für die Nachbarschaft \nkonzipierte Zwischennutzung an. Zudem habe der Antragsteller trotz mehrfacher \nausdrücklicher Aufforderung der \n keine entsprechende Information darüber vorgelegt, \ndass die begehrte Zwischennutzung andere Zwischennutzungen auf dem Grundstück nicht \nausschließen oder erheblich beeinträchtigen würde. Zudem würde durch die begehrte \nZwischennutzung gerade keine innovative anderweitige Nutzung des Grundstücks \n\n8 \nerfolgen. Hilfsweise komme auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht, selbst \nunter der Prämisse, dass wegen der Beteiligung der öffentlichen Hand in Form der \nAbstimmung \neiner \nkonkreten \nZwischennutzung \nin \nder \nLenkungsgruppe \nder \nGleichbehandlungsgrundsatz auch bei Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages \nBeachtung finden müsse. Eine Willkür sei insofern nicht erkennbar. Das Angebot des \nAntragstellers sei durch die \n anhand der bekannten und objektiven Kriterien geprüft \nworden. Die beabsichtigte Zwischennutzung sei zudem nicht mit einem auf dem Gelände \nveranstalteten Kinder-/Jugendreitturnier und einem sog. \n“ im Rahmen eines \nBürgerfestes vergleichbar, da diese Veranstaltungen keinen Wettkampfcharakter \naufweisen würden und zielgerichtet als Angebot für die Nachbarschaft konzipiert worden \nseien. Zielsetzung sei hierbei die Gewinnung von Nachwuchs für den Bremer Reitverband, \ndie Darstellung der positiven Migrationswirkung durch (Vereins-)Sport und ein Ansatz im \nSinne der Inklusion gewesen, da die Veranstaltung unter Beteiligung des \n \n“ durchgeführt worden sei. Zielgruppe der Veranstaltung seien Kinder und \nJugendliche aus der Stadtgemeinde Bremen und unmittelbaren Umgebung gewesen. \nDiese Veranstaltung sei zudem unentgeltlich gewesen. Sie sei auch vom Umfang her \ndeutlich geringer als das vom Antragsteller geplante Ereignis gewesen, es hätte keiner \ngesonderten \nVorbereitungsmaßnahme \nbedurft \nund \naufgrund \nder \nvorgelegten \nInformationen hätte festgestellt werden können, dass durch diese Veranstaltung keine \nZwischennutzungen behindert werden würden. Gleiches gelte hinsichtlich der auf dem \nGelände durchgeführten Kutschfahrten sowie Voltigiervorführungen, welche ebenfalls kein \nGroßereignis wie ein Galopprenntag darstellten und vornehmlich auf die Beteiligung und \nBesuch aus der Nachbarschaft abzielten. Das beabsichtigte Galopprennen stelle hingegen \nein entgeltpflichtiges, professionell betriebenes Ereignis mit Wettkampfcharakter sowie \ninternationaler Ausstrahlungswirkung dar und sei daher in seiner inhaltlichen \nAusgestaltung und Umfang nicht mit den bereits stattgefundenen Veranstaltungen \nvergleichbar. \n \nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \nII. \n \nDer Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). \n \n1. Der Antrag ist zulässig. Für das Begehren des Antragstellers ist der \nVerwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Bei der begehrten \nÜberlassung des Rennbahngeländes zur Durchführung eines Galopprennens handelt es \nsich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Einordnung richtet sich bei dem Zugang \nzu einer Einrichtung entsprechend der sog. Zwei-Stufen-Theorie danach, ob diese eine \nöffentliche oder private darstellt. Sofern eine Einrichtung als öffentlich eingeordnet werden \nkann, ist die Zulassungsentscheidung zur Nutzung (das „Ob“) stets dem öffentlichen Recht \nzuzuordnen und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Lediglich die Modalitäten der Nutzung \n(das „Wie“) können sowohl öffentlich-, als auch privatrechtlich ausgestaltet sein. Die \nEinrichtung stellt dann eine öffentliche dar, wenn entweder die Zulassung als solche durch \nöffentlich-rechtliche Normen geregelt ist oder die Einrichtung als solche zumindest \nkonkludent öffentlich gewidmet ist (vgl. Ruthig in Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 40 \nRn. 16; NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 40 Rn. 344). \n \nBei dem Gelände der Galopprennbahn handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. \nZwar ist die Zulassung zur Nutzung des Rennbahngeländes nicht durch Normen des \nöffentlichen Rechts ausdrücklich geregelt. Eine solche Regelung lässt sich insbesondere \nnicht der allgemeinen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG oder den Richtlinien zur \nVermietung, Verpachtung und Zwischennutzung von Immobilien des Landes und der \nStadtgemeinde Bremen an Dritte entnehmen. Denn diese regeln die Kompetenz sowie die \nModalitäten zur Zulassung einer Nutzung einer öffentlichen Einrichtung jeweils abstrakt, \njedoch nicht einzelfallbezogen auf das streitgegenständliche Rennbahngelände. \n \nAllerdings ist das Rennbahngelände konkludent als öffentliche Einrichtung der \nAntragsgegnerin gewidmet, denn es wird zumindest seit dem Erlass des Ortsgesetzes als \nSachgesamtheit gegenüber Nutzern der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt (vgl. OVG \nBremen, Urteil vom 21.11.1989 – 1 BA 22/89, juris Rn. 41; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, \n9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 324). In § 1 des Ortsgesetzes ist festgelegt, dass durch \ndieses eine Förderung und Erhaltung des Rennbahngeländes bezweckt wird, dessen \nGrenzen in § 2 des Ortsgesetzes konkret bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich \nzumindest konkludent die Widmung des Geländes als öffentliche Einrichtung, welche \nsodann in § 2 des Ortsgesetzes konkretisiert wird. Solange die endgültige Planung für das \nGelände noch nicht abgeschlossen ist, ist die Fläche gemäß § 2 des Ortsgesetzes als \ngrüne Ausgleichsfläche für die schon vorhandene, verdichtete Bebauung und \nIndustrieansiedlung im Bremer Osten zu erhalten, weiterzuentwickeln und für Erholung, \n\n10 \nFreizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Insbesondere ist hierin kein allgemeiner Hinweis auf \nmittel- und/oder langfristige Entwicklungsziele bezogen auf das Gelände zu sehen, \nsondern eine konkludente Widmung hinsichtlich der aktuellen Nutzung des Geländes durch \ndie Allgemeinheit in einer Übergangsphase bis zur endgültigen Planung. Mit der \nEinbeziehung der Zwecke Erholung, Freizeit, Sport und Kultur – als typischerweise der \nÖffentlichkeit dienenden Zwecke – ergibt sich die Öffnung des Geländes für die \nAllgemeinheit. Wenngleich in dem dem Ortsgesetz zugrundeliegenden Volksentscheid \nlediglich über den Ausschluss einer Wohn- oder Industriebebauung entschieden worden \nsein mag, ergibt sich aus § 1 des Ortsgesetzes, dass das Rennbahngelände zumindest bis \nzur endgültigen Planung zu fördern und erhalten ist und für die Nutzung durch die \nÖffentlichkeit, entsprechend der Konkretisierung aus § 2 des Ortsgesetzes, zur Verfügung \ngestellt wird. Insbesondere wird das Gelände auch derzeit, über die Vermietung durch die \n, für öffentliche Veranstaltungen genutzt, mithin der Allgemeinheit zur Verfügung \ngestellt. So fanden unstreitig auf dem Gelände im Jahr 2020 als auch in diesem Jahr \nVeranstaltungen statt, welche dem Reitsport zuzuordnen sind und als Freizeitangebot an \ndie Nachbarschaft, insbesondere an Kinder und Jugendliche aus der näheren Umgebung, \ngerichtet waren. \n \nDieser grundsätzlichen Widmung steht auch nicht die Einordnung des Geländes als \nGewerbefläche entgegen, wodurch es in den Anwendungsbereich des Ortsgesetzes über \ndie Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Gewerbeflächen“ der Stadtgemeinde \nBremen (Brem.Gbl. 2003, 269, BremSVGewerbeOG) fallen mag. Denn auch hierdurch \nergibt sich kein der öffentlichen Widmung entgegenstehender Zweck. Zum einen dürfte \ndas explizit auf das Rennbahngelände bezogene Ortsgesetz vom 29.06.2019 eine \nspeziellere, das allgemeine BremSVGewerbeOG aus dem Jahr 2006 überlagernde \nRegelung in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück darstellen. Zum anderen \nsteht der Zweck aus § 2 Abs. 1 BremSVGewerbeOG, die Grundstücke sowie darauf \nbefindliche Gebäude und Anlagen nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften, \nzu erhalten, zu entwickeln und zu verwerten, der Widmung der Nutzung des Geländes für \ndie Öffentlichkeit nicht entgegen. Wenngleich durch die Bewirtschaftung des \nstreitgegenständlichen Grundstücks durch die Antragsgegnerin respektive durch die \n \nals ihre Vertreterin Einnahmen aufgrund der Vermietung zur Zwischennutzung erzielt \nwerden sollen, steht das Gelände gleichwohl – im Rahmen der Nutzungsmodalitäten – \ngrundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung. Insbesondere sollen durch die Vermietung \nAngebote für die Anwohner – gerade für die Zwecke Erholung, Freizeit, Sport und Kultur – \ngeschaffen werden. Dass diese Vermietung nach privatrechtlichen Modalitäten verläuft \nsteht der generellen Einordnung des Geländes als öffentliche Einrichtung nicht entgegen. \nDeshalb ist es auch unerheblich, dass die Antragsgegnerin das Gelände nicht selbst \n\n11 \nbewirtschaftet respektive verwaltet, sondern diese Aufgabe – über die \n – einem \nprivaten Dritten übertragen hat. Denn zumindest besteht für die Antragsgegnerin als \nderzeitige \nEigentümerin \ndes \nGrundstücks \nweiterhin \nder \nEinwirkungs- \nund \nVerschaffungsanspruch (vgl. Ruthig in Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 40 Rn. 16), \nwelchem auch nicht die Verpachtung an die \n über den Zwischennutzungsvertrag aus \n entgegensteht. Dieser Vertrag hat nach Ziffer \n ausdrücklich lediglich die \nDurchführung von Zwischennutzungen Dritter zum Gegenstand. Der Einwirkungsanspruch \nwird dabei noch weiter dadurch verstärkt, dass die Antragsgegnerin über die \nLenkungsgruppe Einfluss auf die Zulassung einzelner Zwischennutzungen durch die \n \nnehmen kann. \n \nDas Rennbahngelände ist auch nicht durch den Beschluss des Fachausschusses \n„Stadtteilentwicklung und Wirtschaft“ des Beirates Hemelingen vom 22.06.2021 (Bl. 71 d. \nGA), durch welchen sich dieser den Beschluss des Regionalausschusses vom 28.01.2021 \nzu eigen gemacht hat, bezüglich der Nutzung für die Öffentlichkeit entwidmet oder begrenzt \nworden. Dem Fachausschuss dürfte für eine solche Entwidmung bereits die Kompetenz \nfehlen. Aus § 10 BremOBG ergeben sich abschließend die Kompetenzen der Beiräte. In \nAbs. 1 ist bereits nicht die Entscheidungsbefugnis des Beirates hinsichtlich der Widmung \nrespektive Entwidmung von Einrichtungen geregelt. Zudem lässt sich aus der speziellen \nKompetenz des Beirates in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BremOBG zur Planung hinsichtlich der \nEinrichtung und dem Fortbestand von öffentlichen Kinderspielplätzen, welche dem Beirat \nauch insofern lediglich im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle zusteht, erkennen, \ndass ihm im Übrigen keine Befugnis zur Entscheidung über den Bestand einer öffentlichen \nEinrichtung, insbesondere einer Widmung oder Entwidmung, zusteht. Weiterhin ist in § 2 \nAbs. 1 Satz 2 BremSVGewerbeOG die Entscheidung über den Umfang des \nSondervermögens, welchem das Rennbahngelände als Gewerbefläche unterfallen mag, \ndem Senat vorbehalten. Daher fehlt auch dem Fachausschuss, welchem der Beirat gemäß \n§ 23 Abs. 2 BremOBG Angelegenheiten übertragen kann, die Kompetenz zur Entwidmung \ndes Rennbahngeländes oder zur Konkretisierung des in § 2 des Ortsgesetzes \numschriebenen Widmungszwecks. \n \nAufgrund der Einordnung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung durch \nkonkludente Widmung ist es auch unerheblich, dass die Nutzungsmodalitäten als solche \n(das „Wie“) privatrechtlich ausgestaltet sein mögen. Insbesondere, dass die Zulassung der \nNutzung \nnicht \nunbeschränkt \nermöglicht \nwird, \nsondern \ndurch \nden \nAbschluss \nprivatrechtlicher Verträge mit der \n auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs erfolgt, \nsteht dem nicht entgegen (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 – 3 C 2/06, juris \n\n12 \nRn. 10). Dem öffentlich-rechtlichen Zugangsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen ist es \nimmanent, dass dieser lediglich in den zur Verfügung stehenden Kapazitäten umgesetzt \nwerden kann. \n \nDas sodann als Antrag auf eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nausgelegte, statthafte Begehren ist auch im Übrigen zulässig. \n \n2. Der Antrag hat zudem in der Sache Erfolg. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nzur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat entsprechend § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsanspruch (a)) und einen Anordnungsgrund \n(b)) glaubhaft gemacht. \n \na) Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. \nDie Antragsgegnerin ist für die Entscheidung über die Zulassung zuständig (1). Der \nAntragsteller hat zudem einen materiellen Anspruch auf Überlassen der öffentlichen \nEinrichtung zum Zwecke der Durchführung des Galopprennens als vom Widmungszweck \ndes Rennbahngeländes umfasstes Vorhaben (2). Zuletzt steht dem Anordnungsanspruch \nauf Zulassung der begehrten Zwischennutzung zur Durchführung eines Galopprennens \nnicht die Veräußerung eines Teilbereichs \n \nentgegen (3). \n \n(1) Die Antragsgegnerin ist – nach Rubrumsberichtigung durch die Kammer – \npassivlegitimiert, da sie für den Antrag auf Zulassung einer Zwischennutzung auf dem \nRennbahngelände zuständig ist. Als derzeitige Eigentümerin des Grundstücks ist sie \ngenerell für die Zulassung etwaiger Nutzungen auf dem darauf befindlichen \nRennbahngelände verfügungsbefugt. Dass sie hierbei im Innenverhältnis durch private \nDritte, wie die \nrespektive aufgrund des Zwischennutzungsvertrages au\n \ndurch die \n, vertreten wird, ist hierbei unerheblich. Denn mit diesem Vertrag hat sie nicht \netwa die Nutzung der Einrichtung exklusiv einem privaten Dritten übertragen, sondern \ndiesen lediglich mit der Organisation und Durchführung von Zwischennutzungen Dritter \nbeauftragt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin selbst vorgetragen, der \n keine \nhoheitlichen Befugnisse übertragen zu haben. Dies ergibt sich auch nicht aus dem \nZwischennutzungsvertrag. \n\n13 \n \n(2) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zwischennutzung des Rennbahngeländes zur \nDurchführung eines Galopprennens am\n2021. \n \nDer Anspruch ergibt sich mangels ausdrücklicher Anspruchsgrundlage für die \nStadtgemeinde Bremen (für die Stadtgemeinde Bremerhaven siehe § 20 VerfBrhv) aus \nArt. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Das \nRennbahngelände stellt eine öffentliche Einrichtung dar (s. dazu bereits unter I. 1.). Der \nAntragsteller gehört dem anspruchsberechtigten Personenkreis an; er ist als \n \n mit Sitz in der Stadtgemeinde Bremen berechtigt, Zugang zu öffentlichen \nEinrichtungen der Antragsgegnerin geltend zu machen. Zudem hat er auch den \nerforderlichen Antrag gegenüber der Antragsgegnerin am 20.07.2021 gestellt. \n \nDarüber hinaus erfolgt die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der geltenden Vorschriften, \ninsbesondere im Rahmen der Widmung, und erfüllt die weiteren Kriterien zur Zulassung \nder Nutzung. Hierzu im Einzelnen: \n \n(a) Die Nutzung des Geländes als Rennbahn für ein Galopprennen entspricht dem (noch) \nbestehenden Widmungszweck. Aus § 2 des Ortsgesetzes ergibt sich explizit die Nutzung \ndes Geländes unter Erhalt des Rennbahngeländes für Erholung, aber auch Freizeit, Sport \nund Kultur. All diesen Zwecken ist der Galopprennsport zuzuordnen. Dieser allgemeinen \nWidmung steht auch nicht entgegen, dass durch den Regionalausschuss respektive den \nFachausschuss „Stadtteilentwicklung und Wirtschaft“ am 28.01.2021 sowie am 22.06.2021 \nbeschlossen wurde, dass Galopprennsport auf dem Gelände nicht mehr durchgeführt \nwerden soll. Denn insofern besteht bereits nicht die Kompetenz beider Gremien, den \nöffentlichen Widmungszweck des Geländes einzuschränken (s.o.). \n \n(b) Zudem erfüllt das von dem Antragsteller geplante Vorhaben der Durchführung eines \nGalopprennens am\n2021 die Kriterien des § 2.3 der Richtlinien zur Vermietung, \nVerpachtung und Zwischennutzung von Immobilien des Landes und der Stadtgemeinde \nBremen an Dritte. Hiernach darf die Zwischennutzung keine gegenteiligen Interessen \ntangieren, es muss ein fester Endtermin ersichtlich sein und für die Nutzung ist ein Entgelt \nzu entrichten. Aufgrund der Nutzung für lediglich ein Wochenende besteht mit dem \n2021 ein fester Endtermin für die beabsichtigte Zwischennutzung. Darüber hinaus \nist nach dem Vortrag des Antragstellers die Finanzierung des Vorhabens, mithin die \nEntrichtung des Entgeltes, geklärt. Die Zwischennutzung zur Durchführung eines \nGalopprennens tangiert auch nicht gegenteilige Interessen für etwaige andere \nZwischennutzungen. Es ist seitens der Antragsgegnerin bereits nicht vorgetragen, dass an \n\n14 \ndem streitgegenständlichen Wochenende eine andere Nutzung für das Gelände \nzugelassen oder beantragt wurde. \n \n(c) Unabhängig davon, dass eine Beschränkung der Zulassung allenfalls durch die \nAntragsgegnerin erfolgen können dürfte und insofern bereits fraglich ist, ob dies aufgrund \ndes „Kriterienkatalogs\n“ (Bl. 56 \nd. BA) der \n – als nicht mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten, privaten Dritten – \nerfolgen kann, stehen einer Zulassung der begehrten Nutzung auch diese Kriterien nicht \nentgegen. Bei diesem Kriterienkatalog handelt es sich nach Auffassung der Kammer \nlediglich um ein Regelungswerk zur Auflösung von Kollisionsfällen. Hierzu im Einzelnen: \n \nAusweislich des Kriterienkataloges dürfen Zwischennutzungen andere Nutzungen auf dem \nGelände nicht ausschließen. Wenngleich die Antragsgegnerin hierzu vorträgt, dass der \nAntragsteller auch auf Nachfrage keine ausreichenden Informationen hierzu vorgelegt \nhabe, ist nicht vorgetragen worden, dass eine andere Zwischennutzung an dem \nstreitgegenständlichen Wochenende bereits zugelassen oder beantragt wurde. Insofern ist \nnicht ersichtlich, welche andere Zwischennutzung durch die Durchführung des \nGalopprennens tangiert sein könnte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte \nNutzung durch den Antragsteller – beispielsweise aufgrund einer etwaig erwartbaren \nBeschädigung der Fläche/des Untergrunds – zur Folge hätte, dass Zwischennutzungen im \nAnschluss an das Wochenende des \n2021 nicht möglich sein werden; \ninsbesondere deshalb nicht, da sich auf dem Gelände immer noch die Galopprennbahn \nals bauliche Anlage befindet, welche gerade zum Zwecke der Durchführung von \nGalopprennen errichtet wurde. Auch das Kriterium, dass bevorzugt Angebote für die \nAnwohner zugelassen werden sollen, ist zum einen auch durch die Durchführung eines \ninternational besuchten Galopprennens erfüllt. Denn hierdurch wird auch den Anwohnern \nin der unmittelbaren Nachbarschaft der Besuch an einer sportlichen Veranstaltung \nermöglicht. Zudem ist seitens der Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass an dem \nstreitgegenständlichen Wochenende eine andere Veranstaltung, welche speziell an die \nAnwohner des Gebietes gerichtet ist, stattfinden soll. Insofern besteht bereits kein \nKollisionsfall, welcher durch die Vorgabe des Kriteriums „bevorzugt“ gelöst werden muss. \nZuletzt steht auch das Kriterium, dass innovative Ideen erwünscht seien, der Nutzung als \nGalopprennbahn (wie bisher) nicht entgegen. Denn auch dieses Kriterium könnte lediglich \nim Rahmen einer im Kollisionsfall zu treffenden Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin \ndazu führen, dass eine innovativere Nutzung an dem streitgegenständlichen Wochenende \nbevorzugt werden könnte. Eine solche ist jedoch ebenfalls weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n \n\n15 \n(d) Insbesondere in Anbetracht der bisher auf dem Gelände zugelassenen Nutzungen \nergibt sich, dass die Durchführung eines Galopprennens durch den Antragsteller \nzuzulassen ist. Sowohl 2020 als auch 2021 wurden auf dem Gelände bereits \nVeranstaltungen durchgeführt, welche dem Reitsport zuzuordnen sind. So fanden auf dem \nGelände unstreitig ein Trainingsgalopp, eine Kutschenveranstaltung sowie ein Pony-\nReiten statt, zudem Springreiten und Dressur mit einer anschließenden Preisverleihung. \nMit diesen Zulassungsentscheidungen hat die Antragsgegnerin sich dahingehend \ngebunden, dass die Durchführung von Reitsportveranstaltungen auch weiterhin vom \nWidmungszweck der Einrichtung umfasst sein soll und solche dem Kriterienkatalog \nentsprechen können. Dass ein Galopprennen einen durchaus größeren Umfang besitzt \nund ggf. eine weitergehende Ausstrahlungswirkung als nur in die angrenzende \nNachbarschaft haben mag, steht einer generellen Vergleichbarkeit der bisherigen \nNutzungen in Bezug auf den Reitsport (teilweise auch mit Wettkampfcharakter) nicht \nentgegen. \n \nLetztlich ergibt sich der Anspruch insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gelände \naufgrund der darauf befindlichen baulichen Anlagen immer noch für die Durchführung \neines Galopprennens ausgelegt ist und diese auch bis\n durch den Antragsteller hierzu \ngenutzt wurde. Zudem wurde durch die konkludente Widmung im Ortsgesetz aus dem Jahr \n2019 der Zweck des Geländes nicht in einer die Durchführung eines Galopprennens \nausschließenden Weise geändert. \n \n(3) Auch die Veräußerung eines Teilbereichs \n \n steht dem Zulassungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Denn der \nAntragsgegnerin ist durch die bloße Auflassung vom \n aufgrund des Verkaufs \ndes Teilbereichs an einen privaten Dritten bereits nicht die Verfügungsbefugnis im \nAußenverhältnis, insbesondere nicht die Zulassung einer Zwischennutzung durch den \nAbschluss eines befristeten Mietvertrages, entzogen. \n \nDer Abschluss des privatrechtlichen Kaufvertrages im \n bindet die \nAntragsgegnerin gegenüber dem Erwerber lediglich im Innenverhältnis. Auch die \nAuflassung gemäß § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB als Teil des dinglichen Verfügungsgeschäftes \ngemäß § 873 Abs. 1 BGB führt nicht dazu, dass der Antragsgegnerin als derzeitiger \nEigentümerin des Grundstücks die Verfügungsbefugnis über dieses entzogen wäre. Selbst \nunter Annahme einer – mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages üblicherweise \nverbundenen – Auflassungsvormerkung gemäß § 883 Abs. 1 BGB (welche die \nAntragsgegnerin \nweder \nexplizit \nvorgetragen \nnoch \ndargelegt \nhat) \nwäre \ndie \nVerfügungsbefugnis der Antragsgegnerin entsprechend § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht \n\n16 \ngänzlich eingeschränkt. Aus dieser Regelung ergibt sich zwar, dass eine Verfügung, die \nnach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, insoweit \nunwirksam ist, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies ist jedoch \nin Bezug auf den Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem Antragsteller für die Nutzung \nam Wochenende des \n2021 nicht der Fall. Weder würde hierdurch die \nEigentumsübertragung auf den Erwerber gänzlich vereitelt, noch beeinträchtigt werden. \nZwar wird teilweise vertreten, dass aufgrund des gemäß § 566 BGB kraft Gesetzes \nstattfindenden Eintritts des Erwerbers in bestehende Mietverhältnisse die Belastung eines \nGrundstücks mit dem Abschluss eines Mietvertrages eine Beeinträchtigung des Erwerbers \ndarstellen könnte (vgl. Palandt, 80. Aufl. 2021, § 883, Rn. 20). Allerdings kann diese \nBeeinträchtigung nicht entstehen, wenn das Mietverhältnis noch vor der Eintragung des \nErwerbers in das Grundbuch, mithin dem vollständigen Eigentumserwerb, wieder beendet \nwürde. Denn die Rechtsfolge des § 566 BGB tritt erst mit dem vollständigen Erwerb, nicht \nbereits mit der Auflassung oder Auflassungsvormerkung ein (vgl. Palandt, 80. Aufl. 2021, \n§ 566, Rn. 8; BGH, Urteil vom 19.10.1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451, beck-online). \nDie (vormerkungswidrige) Vermietung ist daher in einem solchen Fall wirksam. Die \nAntragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass die Eigentumseintragung des Erwerbers \nbereits stattgefunden hat oder noch vor dem geplanten Wochenende zur Durchführung \ndes Galopprennens im September erfolgen wird. Insofern greift die Beschränkung des \n§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB auch unter der hypothetischen Annahme einer bereits erfolgten \nAuflassungsvormerkung nicht. \n \nb) Der Antragsteller konnte zudem den Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft machen. \nDieser ergibt sich daraus, dass ohne den Erlass der Anordnung im Wege des \nEilrechtsschutzes die Durchführung des Galopprennens zum geplanten Termin am \n2021 insgesamt gefährdet wäre. Im Hinblick auf den mit der Veranstaltung \nverbundenen Vorbereitungsaufwand, den der Antragsteller in seiner Antragsschrift \nschlüssig dargelegt hat, ist eine kurzfristige gerichtliche Klärung unabdingbar. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n17 \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Kiesow \nLange \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-08-20/2-v-1576-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-08-20/2-v-1576-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365018","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.312635+00:00"}}