{"status":"available","doknr":"OLD365017","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-03","aktenzeichen":"4 V 1358/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 1358/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Schmitz am 3. September 2021 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1357/21 wird angeordnet. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \nGründe \n \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Versagung der \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin. \n \nDer 1990 in der Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste \nim Jahr 2000 im Rahmen eines Familiennachzugs zu seinem Vater in die Bundesrepublik \nein. Seitdem war er im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 31 AuslG a. F. bzw. § 34 \nAbs. 2 und Abs. 3 AufenthG. \n \nDer Antragsteller ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er am 25. Oktober \n2011 vom AG Bremen-Blumenthal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit \nUrkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen und am 8. April 2014 \nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen \nverurteilt. Zuletzt wurde der Antragsteller am 28. Oktober 2016 durch das Landgericht \nBremen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \nin sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im \nOktober 2019 wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. \n \nZuvor war dem Antragsteller von dem Migrationsamt der vormals zuständigen \nStadtgemeinde Bremen auf seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am \n27. Februar 2017 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AufenthG \nmit dem Hinweis ausgestellt worden, dass die am 22. Februar 2017 letztmalig \nausgelaufene Aufenthaltserlaubnis fortgelte. \n \nMit Bescheid vom 11. Januar 2018 verfügte die Stadtgemeinde Bremen sodann die \nAusweisung des Antragsstellers für die Dauer von zwei Jahren aus dem Bundesgebiet, \nlehnte den auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag ab und drohte \ndie Abschiebung in die Türkei an. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, der mit \nWiderspruchsbescheid des Senators für Inneres der Antragsgegnerin vom 23. August \n2018 zurückgewiesen wurde, und anschließend auch Klage beim Verwaltungsgericht \nBremen. Mit Urteil vom 7. Dezember 2020 hob die erkennende Kammer die \nAusweisungsverfügung \nauf \nund \nverpflichtete \ndie \nAntragsgegnerin, \nden \nVerlängerungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu bescheiden. \n \nBereits am 30. Oktober 2019 hatte der Antragsteller einen Asylantrag gestellt, der von dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 20. Januar 2020 – abgeändert \n\n3 \ndurch Bescheid vom 30. Oktober 2020 – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. \nMit Beschlüssen der 2. Kammer des erkennenden Gerichts vom 24. Juni 2020 (2 V 238/20) \nsowie vom 20. Januar 2021 (2 V 2526/20) wurde die aufschiebende Wirkung der gegen \nden Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2020 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 30. Oktober 2020 erhobenen Klage angeordnet. Am 21. April \n2021 nahm der Antragsteller die gegen den vorbenannten Bescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge erhobene Klage zurück. \n \nNach vorheriger Anhörung des Antragstellers verfügte die Antragsgegnerin unter dem \n3. Juni 2021 die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom \n27. Februar 2017 (Ziffer 1) sowie auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung (Ziffer 2). \nZur Begründung führte sie aus, dass einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die § 10 \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG zu entnehmende Sperrwirkung entgegenstehe. Nach Einstellung \ndes diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei der Bescheid des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2020, in welchem die Anträge \nauf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz \ngestützt auf § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 und 6 AsylG als offensichtlich unbegründet \nabgelehnt worden seien, in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller könne sich in \ndiesem Zusammenhang auch nicht auf § 10 Abs. 2 AufenthG berufen, da § 10 Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG seinem Wortlaut nach keine Unterscheidung dahingehend vornehme, ob \neine bereits vor der Asylantragstellung vorhandene Aufenthaltserlaubnis verlängert werden \nkönne. Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 AufenthG im Rahmen von § 10 \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG komme demnach sowohl aus teleologischen als auch \nsystematischen Gründen nicht in Betracht. Ebenso lägen auch keine Ausnahmen von der \nSperrwirkung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor. Weder bestehe ein \ngesetzlicher Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, da ein solcher aufgrund des \nweiterhin bestehenden Ausweisungsinteresses schon nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nausgeschlossen sei, noch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG vor, da das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht \nfestgestellt habe. Schließlich komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25b AufenthG nicht in Betracht, da ungeachtet des Vorliegens der tatbestandlichen \nVoraussetzungen \nder \nNorm \naufgrund \ndes \nbesonders \nschwerwiegenden \nAusweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG jedenfalls der \nAusschlusstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt sei. \n \nDer Antragssteller hat gegen diesen Bescheid am 5. Juli 2021 Klage erhoben und \ngleichzeitig den vorliegenden Eilantrag gestellt. Ihm stehe ein Anspruch auf Verlängerung \n\n4 \nseiner Aufenthaltserlaubnis zunächst aus § 34 Abs. 3 AufenthG zu. So könne sich die \nAntragsgegnerin nicht wirksam auf die Sperrwirkung aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG \nberufen. Nach § 10 Abs. 2 AufenthG sei die Verlängerung eines vorhandenen, nach der \nEinreise erteilten Aufenthaltstitels trotz des laufenden Asylverfahrens zulässig. Aus dem \nSinn und Zweck der Vorschriften ergebe sich dabei, dass die Sperrwirkung aus § 10 Abs. 3 \nSatz 2 und 3 AufenthG nicht auf Fälle des § 10 Abs. 2 AufenthG anzuwenden sei. So \nbestehe der Regelungszweck des § 10 Abs. 3 AufenthG in der Verringerung sogenannter \n„Pull-Faktoren“, indem aussichtslose Asylbegehren nicht zu einem dann aus anderen \nGründen verfestigten Aufenthalt führen sollten. Diese Erwägung träfe aber nicht auf \nKonstellationen wie die hier gegenständliche zu, in denen die Betroffenen sich ohnehin aus \nanderem Grund rechtmäßig in Deutschland aufhielten. Ferner indiziere auch der Umstand, \ndass das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich \nunbegründet im Eilverfahren für rechtswidrig erachtete, dass vorliegend kein Missbrauch \ndes Asylverfahrens zu asylverfahrensfremden Zwecken beabsichtigt gewesen wäre. Auch \nWortlaut und Systematik sprächen dafür, dass die Sperrwirkung allein Anträge auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträfe, die erst nach Abschluss eines Asylverfahrens \ngestellt werden. Die Rücknahme des Asylantrags und der diesbezüglichen Klage dürfe ihm \nnicht zum Nachteil gereichen, da es nicht von der Dauer des Asylverfahrens abhängen \nkönne, ob die Sperrwirkung einträte und es insoweit zu Wertungswidersprüchen käme. Er \nhabe zudem jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG. Ein dem Anspruch entgegenstehendes Ausweisungsinteresse im Sinne \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege insoweit nicht vor. Er habe nach seiner Haftentlassung \nein normgemäßes Leben geführt und sei weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. \nUnbenommen dessen eröffne § 5 Abs. 1 AufenthG der Antragsgegnerin einen \neingeschränkten Entscheidungsspielraum, der sie dazu berechtige, auch trotz der \nAnnahme eines Ausweisungsinteresses ausnahmsweise den begehrten Aufenthaltstitel zu \nerteilen bzw. zu verlängern. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nsei durch ihn jedenfalls nicht mehr zu befürchten. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antragsteller habe keinen \nAnspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da dem die \nSperrwirkung aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe, deren Voraussetzungen \nnach der Klagerücknahme im Asylverfahren vorlägen. Ein Rückgriff auf die Regelung aus \n§ 10 Abs. 2 AufenthG käme nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin trägt demgemäß vor, \ndass § 10 Abs. 3 AufenthG einen zwingenden Ausschlussgrund normiere und für eine \nwertende Gesamtbetrachtung oder die Herleitung eines abweichenden Ergebnisses unter \nRückgriff auf den vermeintlichen Regelungszweck kein Raum bestehe. Insbesondere \nkomme es nicht darauf an, ob das Asylgesuch durch das Bundesamt für Migration und \n\n5 \nFlüchtlinge möglicherweise zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden \nsei. Dies ergebe sich auch aus der legislativen Genese der entsprechenden Regelung. \nWeiter seien entgegen der Auffassung des Antragstellers auch Anträge auf Erteilung des \nAufenthaltstitels von der Vorschrift umfasst, die bereits vor der Einleitung des \nAsylverfahrens gestellt worden seien. Der Antragsteller müsse sich insoweit an seinem \ndurch Klagerücknahme zum Ausdruck gebrachten prozessualen Verhalten festhalten \nlassen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG sei der \nVerlängerungsantrag demnach zwingend abzulehnen gewesen. Auch sei ein etwaiger \nAnspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG ausgeschlossen, da ihr ein Ermessen gemäß § 5 \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG nicht eröffnet sei. Jedenfalls aber läge die allgemeine \nErteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG weder vor noch sei ein Absehen \nvon ihr im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geboten. Von dem Antragsteller gehe mit \nBlick auf die Art und Schwere der begangenen Betäubungsmitteldelikte weiterhin eine \nGefahr im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG aus. Allein der Umstand, dass dieser seit \nHaftentlassung nicht erneut straffällig geworden sei, reiche zur Erschütterung der \nGefahrenprognose nicht aus, zumal er noch bis zum September 2022 unter Bewährung \nstehe. Auch folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus generalpräventiven \nAspekten. Demgegenüber fielen die Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet \nsowie die bestehenden familiären Bindungen nicht erheblich ins Gewicht, weil es auch an \neiner nachhaltigen wirtschaftlichen Integration fehle. \n \nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nsowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen. \n \nII. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. \n \n1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO \nstatthaft. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einem Streit über die Ablehnung \neines Aufenthaltstitels nur dann die statthafte Antragsart, wenn der Antrag auf Erteilung \nbzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG \nhatte (vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 1 B 333/18 \n–, Rn. 12; Beschluss vom 25. Juli 2019 – 2 B 69/19 –, Rn. 17 f.; jeweils juris). Dies ist hier \nder Fall. Dem Antragsteller wurde von der vormals zuständigen Ausländerbehörde unter \ndem 27. Februar 2017 auf seinen Verlängerungsantrag vom selben Tage eine \nFiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AufenthG ausgestellt, die den \nHinweis beinhaltete, dass die Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit mit Ablauf des 22. \nFebruar 2017 geendet hatte, nach § 34 Abs. 3 AufenthG zunächst fortgelte. Auch wenn \ndie vormals zuständige Ausländerbehörde diesbezüglich keine schriftlichen Erwägungen \n\n6 \nangestellt hat, geht die Kammer aufgrund des lediglich fünf Tage zu spät gestellten Antrags \nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis davon aus, dass der zuständige Sachbearbeiter \nmit dem Ausstellen der Fiktionsbescheinigung eine Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 \nAufenthG getroffen hat (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 25. \nJuli 2019 – 2 B 69/19 –, Rn. 18, juris). \n \n2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Versagung der \nAufenthaltserlaubnis \nerhobenen \nVerpflichtungsklage \nist \nbegründet. \nDas \nSuspensivinteresse des Antragstellers überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an \nder Vollziehung der Verfügung des Senators für Inneres vom 3. Juni 2021, da sich die \nAblehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei summarischer Prüfung als \nrechtswidrig erweist. Der Antragsteller hat insoweit voraussichtlich einen Anspruch auf \nVerlängerung der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG. \n \na. Einem etwaigen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nnach § 34 Abs. 3 AufenthG steht – obwohl die Ablehnung des Asylantrags durch Bescheid \ndes Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2020 als offensichtlich \nunbegründet \ndurch \nKlagerücknahme \nund \nEinstellung \ndes \nentsprechenden \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Bestandskraft erwachsen ist – nicht schon die § 10 \nAbs. 3 AufenthG zu entnehmende Sperrwirkung entgegen, da in Konstellationen wie der \nvorliegenden, die dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 AufenthG zuzuordnen sind, \neine Anwendung von § 10 Abs. 3 AufenthG nach Auffassung der erkennenden Kammer \nnicht in Betracht kommt. \n \n§ 10 Abs. 3 AufenthG bestimmt in Satz 1, dass einem Ausländer, dessen Asylantrag \nunanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, ein \nAufenthaltstitel vor der Ausreise nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des \nAufenthaltsgesetzes erteilt werden darf. Weiter regelt Satz 2 des nämlichen Absatzes, \ndass, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt \nwurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Während Satz 1 also der \nentscheidenden Behörde einen Ermessensspielraum eröffnet, ist im Falle einer Ablehnung \neines Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nim Wege einer gebundenen Entscheidung zu versagen. \n \n§ 10 Abs. 2 AufenthG ist zu entnehmen, dass ein nach der Einreise des Ausländers von \nder Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des \nAufenthaltsgesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden kann, dass der \nAusländer einen Asylantrag gestellt hat. \n\n7 \n \nDie Frage, in welchem Verhältnis die Anwendungsbereiche von § 10 Abs. 2 und 3 \nAufenthG zueinander stehen und ob auch in Konstellationen wie der hier \ngegenständlichen, in denen bereits vor Stellung des Asylantrags die Verlängerung einer \nohnehin bestehenden Aufenthaltserlaubnis beantragt war, von einem Eintreten der \nTitelerteilungssperre auszugehen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen \nRechtsprechung uneinheitlich beantwortet (verneinend: Oberverwaltungsgericht des \nLandes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 – 2 M 148/18 –, Rn. 18; in der \nTendenz so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni \n2017 – OVG 11 S 94.16 –, Rn. 3; a. A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 26. Juli 2007 – 12 ME 252/07 –, Rn. 6 f.; jeweils juris). \n \nNach Auffassung der erkennenden Kammer ist davon auszugehen, dass es sich im \nVerhältnis der Absätze 2 und 3 des § 10 AufenthG um jeweils selbstständige und \nüberschneidungsfrei zu bildende Anwendungsbereiche handelt. Diese Lesart ergibt sich \nzuvorderst aus einer Gegenüberstellung der jeweils zugrundeliegenden teleologischen und \ngesetzgeberischen Erwägungen. Gleichwohl ist diese Betrachtungsweise entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin auch mit dem Wortlaut und der Systematik der \nbetreffenden Regelungen widerspruchsfrei in Einklang zu bringen. \n \nDer Sinn und Zweck der § 10 Abs. 3 AufenthG zu entnehmenden Titelerteilungssperre liegt \ndarin, einen Wechsel von einem asylverfahrensbedingten Aufenthalt zu einem Aufenthalt \naus \nanderen \nZwecken \nzu \nerschweren \nbzw. \nganz \nauszuschließen \n(Bergmann/Dienelt/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 10 AufenthG, Rn. 23). Auf \ndiese Weise soll dem Missbrauch des Asylverfahrens zu asylverfahrensfremden Zwecken \nentgegengewirkt werden. Es soll grundsätzlich keine Möglichkeit geben, im Wege eines \nunbegründeten Asylbegehrens einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu \nerlangen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März \n2019 – 2 M 148/18 –, Rn. 18, juris). Diese Ratio lässt sich auch den gesetzgeberischen \nErwägungen entnehmen (BT-Drs. 15/420, S. 73). \n \nDemgegenüber soll § 10 Abs. 2 AufenthG gewährleisten, dass die Verlängerung eines \nohnehin und unabhängig vom Asylgesuch bestehenden Aufenthaltstitels mit einer \nGesamtgeltungsdauer von über sechs Monaten (siehe § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG) auch \nwährend des Asylverfahrens statthaft bleibt. Hierdurch soll vermieden werden, dass dem \nAsylbewerber durch sein Asylbegehren ein Nachteil für die Zukunft erwächst \n(Bergmann/Dienelt/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 10 AufenthG, Rn. 21). \nInsofern formuliert § 10 Abs. 2 AufenthG in klarstellender Funktion eine Ausnahme von \n\n8 \ndem in § 10 Abs. 1 AufenthG geregelten Grundsatz, wonach vor dem bestandskräftigen \nAbschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen \nAnspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden \nkann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Diese \nLesart, wonach § 10 Abs. 2 AufenthG als Ausnahme von § 10 Abs. 1 AufenthG zu \nverstehen ist, ergibt sich auch aus der nahezu wortgetreuen Übernahme des ehemaligen \n– lediglich zwei Absätze umfassenden – § 11 AuslG a. F. durch das Gesetz zur Steuerung \nund Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I \n2004, S. 1950) in das Aufenthaltsgesetz. \n \nFührt man diese teleologischen Erwägungen zusammen, drängt sich hiernach im \nsystematischen Gesamtkontext der Regelung der Schluss auf, dass die verschiedenen \nAbsätze des § 10 AufenthG jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen, die \nsich überschneidungsfrei voneinander beschreiben lassen. Während sich Abs. 1 auf die \nMöglichkeit der (erstmaligen) Erteilung eines Aufenthaltstitels während des laufenden, \nbisweilen \nnoch \nnicht \nbestandskräftig \nabgeschlossenen \nAsylverfahrens \nbezieht, \nprogrammiert Abs. 3 die diesbezügliche Rechtslage nach bestandskräftiger Ablehnung \noder Rücknahme des Asylantrags. Hiervon nimmt Abs. 2 Fälle der Verlängerung einer \nbereits erteilten oder verlängerten Aufenthaltserlaubnis jeweils grundsätzlich aus. Ein \nanderweitiges Regelungsverständnis würde angesichts der vorstehenden Erwägungen zu \ngesetzeszweckwidrigen und gewissermaßen zufälligen Ergebnissen führen, da die \nAnnahme der durch Abs. 3 vermittelten Sperrwirkung auch auf Fälle der Verlängerung \neines bereits bestehenden und vom Asylgesuch unabhängigen Aufenthaltstitels einerseits \ndoch einen sich aus dem Asylgesuch ergebenden erheblichen Nachteil für den Ausländer \nbedeuten würde, der sich weder aus der Zwecksetzung des § 10 Abs. 3 AufenthG noch \naus der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Intention rechtfertigen ließe, und es \nandererseits für die Anwendbarkeit des Abs. 2 auf den zufälligen Zeitpunkt der Beendigung \ndes Asylverfahrens ankäme. Wenn sich die Antragsgegnerin dieser Auslegung unter \nVerweis auf die Gesetzessystematik und den Wortlaut entgegenstellt und insoweit die \nGründe der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtsanführt \n(Beschluss vom 26. Juli 2007 – 12 ME 252/07 –, Rn. 6 f., juris), kann sie damit nicht \ndurchdringen. So greift der Hinweis darauf, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG seinem \nWortlaut nach keine Entscheidung dahingehend vornehme, ob eine bereits vor \nAntragstellung vorhandene Aufenthaltserlaubnis verlängert werden könne mit Blick auf den \nGesamtzusammenhang und die sonstige begriffliche Ausgestaltung des § 10 AufenthG zu \nkurz. Während Abs. 1 und Abs. 3 die Erteilung eines Aufenthaltstitels als begrifflichen \nBezugspunkt herausstellen, differenziert Abs. 2 zwischen der (in diesem Zusammenhang \n\n9 \nvor Asylantragstellung erfolgten) Erteilung sowie der Verlängerung eines Aufenthaltstitels. \nHieraus folgt, dass die Verlängerung im Regelungskontext des § 10 AufenthG nicht als \nbegrifflicher Unterfall der Erteilung zu qualifizieren ist. Vielmehr stehen (erstmalige) \nErteilung und Verlängerung nebeneinander, was in konsequenter Lesart des § 10 Abs. 3 \nAufenthG dazu führen muss, dass dieser gerade nicht auf Fälle der Verlängerung einer \nbereits bestehenden Aufenthaltserlaubnis anzuwenden ist, sondern in Anschluss an Abs. 1 \ndie Rechtslage für Fälle der erstmaligen Erteilung fortschreibt, in denen das entsprechende \nAsylverfahren bereits zu einem Abschluss gekommen ist (so in der Tendenz auch \nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 – OVG 11 S \n94.16 –, Rn. 3, juris). \n \nWenn die Antragsgegnerin weiter die systematische Stellung der Absätze 1 bis 3 des § 10 \nAufenthG anführt, ist diesem Einwand zuzugeben, dass der entsprechenden \nRegelungsreihenfolge tatsächlich eine missverständliche und der Normklarheit abträgliche \nWirkung zukommt. Diese gesetzestechnische Unschärfe findet ihren Ursprung in der \nsinngemäßen Anfügung des ehemaligen § 30 Abs. 5 AuslG a. F. an die Vorschriften des \nehemaligen § 11 AuslG a. F. durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der \nZuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern \nund Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1950). Allein \ndiese systematische und im Hinblick auf die Normgenese zumal erklärbare Ausgestaltung \ndes § 10 AufenthG zwingt angesichts der vorstehenden Erwägungen jedoch nicht zu einer \nLesart, nach der § 10 Abs. 3 AufenthG auf Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 10 \nAbs. 2 AufenthG anwendbar wäre. Hierfür wäre es auch unter systematischen \nGesichtspunkten unumgänglich gewesen, in § 10 Abs. 3 AufenthG eine Bezugnahme auf \nsämtliche Regelungs- und Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 in der Weise \naufzunehmen, dass dort neben der in Abs. 1 geregelten Erteilung auch die in Abs. 2 \nbeschriebene Verlängerung eines Aufenthaltstitels in Bezug genommen wäre. Dies ist \noffensichtlich nicht geschehen, weshalb allein der Hinweis auf die Abfolge der Absätze eine \nentsprechende Normauslegung auch in gesetzessystematischer Hinsicht hier nicht \ntragfähig zu begründen vermag. \n \nb. Auch liegen voraussichtlich die weiteren Voraussetzungen für die Verlängerung der \nbeantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG vor. Insbesondere steht die \nRegelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Verlängerung nicht \nentgegen. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Ausweisungsinteresse in spezial- wie \ngeneralpräventiver Hinsicht besteht. Es liegt gleichwohl aber eine Atypik vor, die ein \nAbweichen von dem in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierten Regelfall gebietet. \n \n\n10 \naa. Im Hinblick auf den Antragsteller ist vom Vorliegen eines öffentlichen \nAusweisungsinteresses auszugehen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestimmt, dass die \nErteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse \nbesteht. Für die Annahme eines Ausweisungsinteresses kommt es insoweit nicht darauf \nan, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass \nein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d. h. nach seinen tatbestandlichen \nVoraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert \nist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom \n3. Juni 2021 – 4 V 2875/20, Rn. 29; jeweils juris). \n \nIm Rahmen der Feststellung eines Ausweisungsinteresses kommt es ebenso wenig auf \ndas Bestehen einer etwaigen – prognostisch zu beurteilenden – Wiederholungsgefahr an \n(BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, Rn. 21; VG Bremen, Beschluss \nvom 3. Juni 2021 – 4 V 2875/20 –, Rn. 31; jeweils juris; a. A.: Bergmann/Dienelt/Samel, \nAusländerrecht, 13. Auflage 2020, § 5 AufenthG, Rn. 52). Liegt bei einem Ausländer eine \naktuelle und verwertbare rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vor, besteht \ngrundsätzlich ein spezial- bzw. generalpräventives Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG; zusätzlicher, weiterer Feststellungen zur Frage einer Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung bedarf es nicht (VG Bremen, Beschluss vom 3. Juni \n2021 – 4 V 2875/20 –, Rn. 30; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 7. Dezember 2020 – 12 S 3065/20 –, Rn. 14 f.; jeweils juris). \n \nIn Anwendung dieses Maßstabes liegt in der Person des Antragsstellers ein spezial- wie \nauch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Dies folgt jeweils aus der \nstrafgerichtlichen Verurteilung vom 28. Oktober 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von \nvier Jahren und zehn Monaten. So ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG bei einer \nrechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aufgrund \nvon Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln von einem \nbesonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse auszugehen. Dieses ist auch als \naktuell und verwertbar anzusehen, da etwaige Tilgungsfristen nach § 46 BZRG noch nicht \neingreifen. \n \nbb. Nach summarischer Prüfung liegt hier aber zur Überzeugung der Kammer ein \natypischer Fall vor, der ein Abweichen von der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nfestgeschriebenen Regel erforderlich macht. \n \n\n11 \nEin solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so \nbedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen \nRegelung beseitigen. Die tatbestandliche Weite des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfährt durch \ndie \nAnerkennung \nvon \nAusnahmefällen, \nin \ndenen \ndas \nVorliegen \neines \nAusweisungsinteresses der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, eine \nKorrektur (VG Bremen, Urteil vom 22. Februar 2021 – 4 K 858/19 -, Rn. 57, juris). Es kommt \ninsoweit darauf an, dass ein derart weites Abweichen vom Regelfall vorliegt, dass die \nVersagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik oder der grundlegenden Entscheidung \ndes Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist (VG Bremen, Beschluss vom 11. September \n2020 – 4 V 1829/20 –, Rn. 29, BeckRS 2020, 50057). So liegt der Fall hier, da im Hinblick \nauf die den vorstehend beschriebenen Ausweisungsinteressen zugrundeliegende \nAnlassstraftat von einer nur äußerst geringen Gefahr der Wiederholung auszugehen ist, \ndas bestehende generalpräventive Ausweisungsinteresse erheblich gemindert ist und \nauch ansonsten bedeutsame atypische Umstände – insbesondere das Nachtatverhalten \nbetreffend – vorliegen, die ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich machen. \n \nIm Einzelnen: \n \nGegen den Antragsteller spricht hier ganz maßgeblich die Art und Schwere der \nbegangenen \nBetäubungsmitteldelikte. \nDie \nVerwirklichung \nerheblicher \nBetäubungsmittelstraftaten begründet eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit \n(Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 14.08.2019 – 2 B 159/19 –, Rn. 11, \njuris). Dieser Einschätzung trägt auch die in § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG niedergelegte \ngesetzgeberische Entscheidung Rechnung. Zu berücksichtigen ist hier ferner, dass die \ndurch den Antragsteller begangenen und abgeurteilten Taten den Handel mit Heroin, \nmithin einer harten Droge mit besonderen Gefährdungspotenzialen, betrafen. Gleichwohl \nist im Hinblick auf die zukünftige Begehung gleichgelagerter Taten durch den Antragsteller \n– wie die Kammer schon im Urteil vom 7. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 4 K 2514/18 \nausgeführt hat – mittlerweile nur noch von einer äußerst geringen Wiederholungsgefahr \nauszugehen. Hierfür sprechen ganz entscheidend zwei Umstände, die gleichsam auch als \nbedeutsame atypische Umstände im Zusammenhang des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu \nqualifizieren sind. \n \nSo muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Begehung der entsprechenden \nStraftaten aus einer spezifisch erklärbaren Motivation heraus erfolgte, deren soziale und \nwirtschaftliche Determinanten nicht weiter fortbestehen. Diesbezüglich verbleibt die \nKammer bei der schon anlässlich des Urteils vom 7. Dezember 2020 geäußerten \n\n12 \nÜberzeugung, dass der Antragsteller in das Drogengeschäft einstieg, um das „Brautgeld“ \nfür seine Ehefrau zu beschaffen und er anschließend aufgrund von Verbindlichkeiten aus \ndem laufenden Drogenhandel keine wirtschaftliche Möglichkeit sah, diesem zu entsagen. \nDiese Beweggründe nehmen sich gegenüber den ansonsten nach kriminalistischer \nErfahrung im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität vorzufindenden Tatmotivationen, \nwie etwa der Finanzierung eigener Rauschgiftabhängigkeiten oder der gerade nicht \nspezifisch zweckgebundenen Gewinnerzielungsabsicht, erkennbar aus. Da der \nAntragsteller sich mittlerweile in finanziell weitgehend geordneten Verhältnissen befindet \nund zudem von seiner Ehefrau getrennt lebt, erscheint ein Wiederaufleben dieser \nkonkreten Tatmotivation unwahrscheinlich. \n \nNoch stärkeres Gewicht kommt gleichwohl dem Umstand zu, dass in Würdigung der \njeweiligen sozialen Lebensumstände des Antragstellers von einer biographischen Zäsur \ndurch die Verurteilung im entsprechenden Strafverfahren und die anschließende \nVerbüßung \nder \nFreiheitsstrafe \nausgegangen \nwerden \nkann. \nAuch \nwenn \nder \nBewährungszeitraum noch bis in den September 2022 hinein läuft, ist insoweit \ngrundlegend festzuhalten, dass der Antragsteller seit dieser Verurteilung im Jahr 2016 und \nder Begehung der zugrundeliegenden Taten nicht mehr straffällig geworden ist. Mehr noch \nist einzubeziehen, dass er nach der Tat mit den Strafverfolgungsbehörden \nzusammengearbeitet und die Ermittlungen durch die Preisgabe weiterer Tatbeteiligter – so \nauch seiner Lieferanten – erheblich gefördert hat. Dies allein spricht mit Nachdruck dafür, \ndass dem Antragsteller eine Rückkehr in dasjenige subkulturelle und deliktische Milieu, \ndem er vormals angehörte und dessen soziale und wirtschaftliche Spielweisen zu seiner \nfortgesetzten \nBetäubungsmitteldelinquenz \ngeführt \nhatten, \nselbst \nbei \neinem \nentsprechenden Entschluss schwerfiele. Von einer solchen Entschlussfassung wäre \njedoch in prognostischer Beurteilung zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht auszugehen, da \nder Antragsteller nach Haftentlassung in verhältnismäßig geordnete wirtschaftliche und \nsoziale Verhältnisse gefunden hat, wenn er auch wirtschaftlich (noch) nicht vollends \nintegriert zu sein scheint. Auch ist aus diesem Blickwinkel heraus das Verhalten des \nAntragstellers nach seiner erstmaligen Festnahme am 29. Februar 2016 im Rahmen der \nZollkontrolle nicht übermäßig in Rechnung zu stellen, da vielmehr davon auszugehen ist, \ndass der hier beschriebene Bewusstseins- und Verhaltenswandel erst im Zusammenhang \nder drohenden Untersuchungs- und Strafhaft einsetzte. Dieser Beurteilung schloss sich im \nWesentlichen auch der Bewährungshelfer des Antragstellers an, der im Rahmen seiner \nZeugenvernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung im Verfahren zu dem \nAktenzeichen 4 K 2514/18 festhielt, dass er die Taten im Jahr 2016 als „einzigartiges Delikt“ \nansehe und aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nach dem Vollzug und seit seiner \nFreilassung davon ausgehe, dass diesem eine günstige Legalprognose zu stellen sei. \n\n13 \n \nHieraus folgt, dass die weit überdurchschnittlich zäsurhafte Wirkung der strafgerichtlichen \nVerurteilung und ihrer Begleitumstände in einem besonderen und sich gegenüber dem \nNormalfall deutlich ausnehmendem Maße für eine zukünftige Straffreiheit des \nAntragstellers spricht, wobei in besonderer Weise dessen Bruch mit dem deliktspezifischen \nMilieu durch die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und die spezifische \nErklärbarkeit der vormalig bestehenden Tatmotivation zu berücksichtigen ist. In diesem \nZusammenhang kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Antragsteller im \nzeitlichen Vorlauf der hier in Rede stehenden Betäubungsmittelstraftaten nicht durch die \nBegehung gleichgelagerter Delikte auffiel, sondern lediglich in zwei Fällen zu Geldstrafen \naufgrund von Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Urkundenfälschung) verurteilt \nwurde, die allenfalls dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzurechnen sind und weder in \nqualitativer noch in subkulturell-organisatorischer Hinsicht mit den gegenständlichen \nAnlasstaten in Beziehung zu setzen sind. \n \nAuch das Vorliegen eines etwaigen generalpräventiven Ausweisungsinteresses führt hier \nnicht zu einer anderweitigen Bewertung. So kann zwar grundsätzlich ein der Erteilung \neines Aufenthaltstitels entgegenstehendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 \nNr. 2 AufenthG auch generalpräventiv begründet werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 \n– 1 C 16/17 –, Rn. 16 ff., juris). Dies erscheint jedoch in Konstellationen wie der \nvorliegenden, in denen das generalpräventive Ausweisungsinteresse aufgrund des \nNachtatverhaltens des Betroffenen in erheblichem Maße gemindert ist (vgl. hierzu \nOberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 2 B 254/20 –, \nunveröffentlicht) zweifelhaft. So wäre eine Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis \nallein unter Rückgriff auf generalpräventive Erwägungen jedenfalls dann, wenn der \nBetroffene – wie hier – nach der Anlasstat mit den Strafverfolgungsbehörden \nzusammengearbeitet und maßgeblich zur Förderung der Ermittlungen beigetragen hat, \nderart unverhältnismäßig, dass auch insoweit von einem atypischen Fall ausgegangen \nwerden muss, der die Regelwirkung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durchbricht. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \n\n14 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nStahnke \nDr. Kiesow \nSchmitz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-03/4-v-1358-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":39},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":17},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-03/4-v-1358-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365017","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.265486+00:00"}}