{"status":"available","doknr":"OLD365016","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-07","aktenzeichen":"5 V 1581/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1581/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und die Richterin Dr. Niemann am 7. September 2021 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \nGründe \nI. Der\n geborene Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes \ngegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. \n \nEr war seit dem \n12.2019 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L und \nwohnte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung in der Klinik für \nForensische \n. Seine Entlassung \nstand nach seinen Angaben zum \n.2021 an. Am \n.2020 kam es zu einer \nUnfallaufnahme. Laut polizeilichem Bericht war dem vorausgegangen, dass der \nAntragsteller einem Arbeitskollegen über WhatsApp geschrieben hatte, dass er auf die \nAutobahn fahren wolle, um sich umzubringen. Der Kollege habe dann zusammen mit \neinem weiteren Kollegen den Antragsteller auf dem Parkplatz\nangetroffen \nund sein Fahrzeug so vor dem Fahrzeug des Antragstellers geparkt, dass dieser nicht habe \nwegfahren können. Als die Polizei eingetroffen sei, sei der Antragsteller rückwärts gegen \nden den Weg versperrenden PKW gefahren. Der Antragsteller wurde der Forensik \nzugeführt. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille auf. Ihm wurde mit \nBeschluss des Amtsgerichts Bremen vom \n03.2020 vorläufig gemäß § 111a StPO die \nFahrerlaubnis entzogen. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde später \nvorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt und die vorläufige \nEntziehung der Fahrerlaubnis wieder aufgehoben. \n \nBereits am 06.03.2020 hatte das Bürgeramt – Fahrerlaubnisbehörde – den Antragsteller \naufgefordert, bis zum 25.05.2020 ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie \nund Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder ein Gutachten eines Arztes \neiner Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. In dem Gutachten sollten \nfolgende Fragen beantwortet werden: \n„Liegt bei dem/der Untersuchten eine Erkrankung im psychischen Bereich vor, die \nnach Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahreignung in Frage stellt? \nIst der/die Untersuchte in der Lage, den Anforderungen zum Führen von \nKraftfahrzeugen der Klasse(n) B, A gerecht zu werden?\" \nDie Beibringungsaufforderung enthielt den Hinweis, dass der Antragsteller den Arzt \nauswähle. Zudem wurden zwei Ärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie drei \nBegutachtungsstellen für Fahreignung benannt, die in Bremen über die geforderte \nQualifikation verfügen. Das Eignungsüberprüfungsverfahren wurde im Hinblick auf die \nvorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht zunächst ausgesetzt. \n \n\n3 \nMit Schreiben vom 26.01.2021 teilte das Bürgeramt dem Antragsteller mit, dass es an der \nBeibringungsaufforderung festhalte. Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Gutachten \nbis zum 31.03.2021 beizubringen. Am 07.05.2021 legte der Antragsteller ein \nverkehrsmedizinisches Gutachten de\n vom 04.05.2021 vor. Der \nGutachter traf folgende verkehrsmedizinisch relevante Diagnosen: Kombinierte \nPersönlichkeitsstörung (ICD-10:F61.0), psychische und Verhaltensstörungen bei Zustand \nnach multiplen Substanzgebrauch (ICD-10:F19.21Z). Es stehe außer Zweifel, dass der \nAntragsteller einen Missbrauch von Alkohol und anderen psychotropen Substanzen \nbetrieben habe, jedoch würden die erforderlichen Kriterien, um heute eine Abhängigkeit \ndiagnostizieren zu können, nicht erfüllt. Das Problem der verkehrsmedizinischen \nBegutachtung liege in der Persönlichkeitsstörung des Antragstellers, die von der Anlage 4 \nFeV nicht erfasst und nach allgemein gültigen Kriterien zu prüfen sei. Es stelle sich also \ndie Frage nach den Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit des \nAntragstellers. Bei ihm zögen sich ungesteuerte Impulsdurchbrüche sowohl in fremd- als \nauch autoagressiver Weise durch seine Biografie. Gegenwärtig könne weder ein \nMissbrauch noch eine Abhängigkeit von Alkohol oder psychotropen Substanzen \nnachgewiesen \nwerden. \nDie \nVerkehrsprognose \nwerde \nvon \nder \ngestörten \nPersönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen \nSituation könne man dem Antragsteller die Fahreignung nicht grundsätzlich verweigern; \noffen bleibe die Frage, wie er bei mangelnder Belastbarkeit in Zukunft und in Freiheit mit \nRückschlägen, Niederlagen und scheinbaren Ausweglosigkeiten umgehen werde. Im Falle \nder Entscheidung der Behörde zu einer positiven Fahreignung sei eine Nachuntersuchung \nspätestens nach einem Jahr mit Vorlage von positiven Haartests auf THC und EtG \nunumgänglich, im Falle des Abschlusses des Strafverfahrens und der Entlassung aus der \nKlinik noch vor Ablauf eines Jahres. Zusammenfassend führt der Gutachter aus: „Herrn \nkann gegenwärtig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der \nKlassen A und B grundsätzlich nicht verweigert werden. Die Verkehrsprognose muss aber \noffen bleiben. Nachuntersuchungen sind unerlässlich, die erste Nachuntersuchung sollte \nspätestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen.“ \n \nMit Schreiben vom 19.05.2021 teilte das Bürgeramt dem Antragsteller mit, dass eine \nNachbesserung des Gutachtens\n nötig sei, da das Gutachten \nzu keinem eindeutigen Ergebnis komme. Insbesondere werde die Fragestellung nicht \nbeantwortet. Ihm wurde eine Frist zur Vorlage des nachgebesserten Gutachtens bis zum \n11.06.2021 gesetzt. Eine am 10.06.2021 beantragte Fristverlängerung von 9 Monaten zur \nVorlage des nachgebesserten Gutachtens lehnte das Bürgeramt mit Schreiben vom \n15.06.2021 ab und kündigte zugleich die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der \nAntragsteller erwiderte daraufhin, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis eine \n\n4 \nunzumutbare Härte für ihn bedeuten würde. Es stehe demnächst seine Entlassung aus der \nForensik und der Umzug in seine neue Wohnung bevor. Darüber hinaus sei er beruflich \nauf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Der Gutachter habe ihm gegenüber in einem \nSchreiben vom 05.06.2021 ausgeführt, dass er, der Antragsteller, mindestens ein halbes \nJahr in relativer Freiheit verbracht haben müsse, um eine plausible, nachvollziehbare \nPrognose stellen zu können. Seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A \nnahm der Antragsteller bereits am 20.05.2021 zurück. \n \nMit Verfügung vom 06.07.2021 entzog das Bürgeramt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis \nund forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe seines Führerscheins \nauf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Antragsteller sei zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet. Durch das Gutachten hätten die Eignungszweifel nicht \nausgeräumt werden können. Die Fragestellung sei nicht konkret beantwortet worden. Eine \nNachbesserung des Gutachtens sei nicht veranlasst worden. Ein positives Gutachten \nkönne offensichtlich nicht erstellt werden. Ein Zuwarten, bis der Antragsteller die \nVoraussetzungen für ein positives Gutachten erfülle, sei im Hinblick auf die Sicherheit des \nStraßenverkehrs nicht möglich. Der Antragsteller gab am 12.07.2021 seinen Führerschein \nbei der Fahrerlaubnisbehörde ab und legte dieser das Schreiben des Gutachters vom \n05.06.2021 vor. \n \nAm 04.08.2021 hat er gegen die Verfügung vom 06.07.2021 Klage erhoben und um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er habe eine Wohnung gefunden, in die er zeitnah \ndauerhaft einziehen werde. Der Gutachter komme nicht zu dem Ergebnis, dass ihm die \nFahreignung abzusprechen sei, vielmehr lasse er die Verkehrsprognose offen. Die \nAnnahme des Bürgeramtes, dass bei ihm gravierende Eignungsmängel vorliegen würden, \ndie sich jederzeit auswirken könnten, widerspreche der vom Gutachter als offen zu \nbewertenden Verkehrsprognose. Er konsumiere seit zwei Jahren keine verbotenen \nSubstanzen mehr; ein Konsum sei ohnehin nie im Zusammenhang mit dem \nStraßenverkehr erfolgt. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass derzeit keine \nAbhängigkeit vorliege. Er sei auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen. Im Rahmen \nseiner beruflichen Tätigkeit müsse er langfristig Montagefahrten für seinen Arbeitgeber \ndurchführen können. Eine gültige Fahrerlaubnis sei Grundvoraussetzung für die Erhaltung \nseines Arbeitsplatzes. § 11 Abs. 8 FeV finde keine Anwendung, da er ein Gutachten \nvorgelegt habe und bestehende Eignungsmängel nicht verbergen wolle. Aus einem \noffenen Gutachten dürften keine negativen Rückschlüsse hinsichtlich der Fahreignung \ngetroffen werden. Es sei Sache der Behörde, aufzuklären, ob tatsächlich Ungeeignetheit \nbestehe. Komme der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Fahreignung nicht unbedingt \nzu versagen sei, sei seine weitere Teilnahme am Verkehr für wenige weitere Monate bis \n\n5 \nzur \nvollständigen \nAbklärung \nseiner \nFahreignung \nmit \nden \nBelangen \nanderer \nVerkehrsteilnehmer vereinbar. Er habe vom \n.12.2020 bis zum \n.07.2021 ohne \nZwischenfälle am Straßenverkehr teilgenommen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \n1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 04.08.2021 gegen die \nVerfügung des Bürgeramts der Freien Hansestadt Bremen vom \n06.07.2021 wiederherzustellen, \n2. der Antragsgegnerin aufzugeben, den von ihm am 12.07.2021 \nabgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an ihn zurückzugeben \nund ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen \nFührerschein der zuvor genehmigten Klassen auszustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus, der \nAntragsteller habe das nachgebesserte Gutachten nicht fristgerecht bis zum 11.06.2021 \neingereicht. Es dürfe daher gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen \nwerden. Es bestehe keine Veranlassung, dem als ungeeignet anzusehenden \nFahrerlaubnisinhaber zur Vermeidung einer Entziehung der Fahrerlaubnis noch die \nMöglichkeit einzuräumen, ein weiteres Gutachten einzuholen oder über einen längeren \nZeitraum hinweg verkehrspsychologische Beratungen in Anspruch zu nehmen. Ein \nAufschub von 9 Monaten sei schlicht nicht mit der Aufgabe der Behörde zur Abwehr von \nGefahren für den Straßenverkehr vereinbar. Ein Abwarten in der Hoffnung, dass der \nAntragsteller bis dahin seine Fahreignung wiedererlangt habe und in dieser Zeit die \nFahrerlaubnis noch besitze und nutze, sei der Behörde schlicht nicht möglich. Der \nAntragsteller sei erst seit dem 11.12.2019 im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen und \nsomit bereits nach nicht einmal 2 Monaten verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Da \nes bereits an einem begründeten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO fehle, sei \nauch die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht anzuordnen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n \nII. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. \n\n6 \n \n1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die \naufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder \nteilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise \nwiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das \nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs \nabzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind \nzunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt \nregelmäßig \ndas \nprivate \nAussetzungsinteresse \ndas \ngegenläufige \nöffentliche \nVollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, \nbedarf es grundsätzlich auch bei Vorliegen eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes eines \nbesonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, soweit nicht bereits der Gesetzgeber \nden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat. Lässt \nsich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, \nkommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung \nsprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer \nAussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits \nan. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins \nGewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der \nExekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.05.2015 – 2 BvR \n869/15 –, juris Rn. 12). \n \nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem \nÜberwiegen des Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, bis zu einer \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen \nzu dürfen. Die mit Bescheid vom 06.07.2021 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist \nsich \nüberwiegend \nwahrscheinlich \nals \nrechtmäßig. \nDie \nAntragsgegnerin \ndurfte \nvoraussichtlich zu Recht den Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines \nKraftfahrzeugs ansehen. \n \na. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt \nzum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken \nbegründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs \n\n7 \nungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend \nAnwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Dies ermöglicht \nder Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der \nFahrerlaubnis, \ndie \nBeibringung \neines \närztlichen \nGutachtens \ndurch \nden \nFahrerlaubnisinhaber anzuordnen (§ 11 Abs. 2 FeV), wenn Tatsachen bekannt werden, \ndie Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Die staatliche \nPflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, und die schwerwiegenden \nGefahren, die von fahrungeeigneten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit \nanderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, gebietet es, eine rasche Klärung \nbestehender Eignungszweifel herbeizuführen und dann entweder gestützt auf das \nFahreignungsgutachten oder aber im Fall einer nicht fristgerechten Beibringung auf der \nGrundlage von § 11 Abs. 8 FeV zeitnah auch eine Entscheidung über eine \nFahrerlaubnisentziehung zu treffen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 8/18 –, juris Rn. 42). \n \nb. Die Antragsgegnerin hat aufgrund des Fahreignungszweifel begründenden Vorfalls am \n07.02.2020 den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen (verkehrsmedizinischen) \nGutachtens aufgefordert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beantwortet das von \nihm daraufhin vorgelegte Gutachten \nvom 04.05.2021 die in der \nBeibringungsanordnung gestellten Untersuchungsfragen nicht zu seinen Gunsten. \n \nDie erste Untersuchungsfrage wird nicht bereits deswegen zugunsten des Antragstellers \nbeantwortet, weil der Gutachter feststellt, dass seine Persönlichkeitsstörung nicht von \nAnlage 4 FeV erfasst werde. Die Aufzählung der fahreignungsrelevanten Erkrankungen in \nder Anlage 4 zur FeV ist nicht abschließend, sodass grundsätzlich auch anderweitige \nErkrankungen die Fahreignung ausschließen können (BayVGH, Beschl. v. 16.04.2019 – \n11 C 18.2221 –, juris Rn. 23). Die Fragestellung in der Beibringungsanordnung umfasst –\nfür den Antragsteller, aber auch den Gutachter erkennbar – jede fahreignungsrelevante \nErkrankung im psychischen Bereich. \n \nAuch indem der Gutachter die Aussage trifft, dass dem Antragsteller gegenwärtig die \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B grundsätzlich nicht \nverweigert werden könne, jedoch zugleich ausführt, dass die Verkehrsprognose aber offen \nbleiben müsse, beantwortet er weder die erste Untersuchungsfrage „Liegt bei dem/der \nUntersuchten eine Erkrankung im psychischen Bereich vor, die nach Anlage 4 \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahreignung in Frage stellt?“ negativ zugunsten des \nAntragstellers, noch die zweite Untersuchungsfrage „Ist der/die Untersuchte in der Lage, \nden Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) B, A gerecht zu \nwerden?\" positiv zugunsten des Antragstellers. Beide Gutachtensfragen sind auf eine \n\n8 \nprognostische Einschätzung gerichtet, ob der Antragsteller trotz begründeter Bedenken \ngegen seine Fahreignung die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen für \neine die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigende Teilnahme am Straßenverkehr erfüllt. \nDurch das explizite Offenlassen der Verkehrsprognose kann die Aussage des Gutachters, \ndem Antragsteller könne gegenwärtig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der \nKlassen A und B grundsätzlich nicht verweigert werden, nur dahingehend verstanden \nwerden, dass der Gutachter es grundsätzlich für möglich hält, dass für den Antragsteller \neine günstige Eignungsprognose gestellt werden kann, weil seine Fahreignung nicht \nbereits von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine solche Prognose derzeit aber noch \nnicht getroffen werden kann. Für diesen Aussagegehalt sprechen nicht nur die \nAusführungen des Gutachters auf Seite 7 des Gutachtens, dass die Frage offenbleibe, wie \nder Antragsteller bei (zuvor festgestellter) mangelnder Belastbarkeit in Zukunft und in \nFreiheit mit Rückschlägen, Niederlagen und scheinbaren Ausweglosigkeiten umgehen \nwerde. Auch die späteren Erklärungen des Gutachters stützen diese Auslegung. In einem \nan den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 05.06.2021 führt der Gutachter aus, dass \neine Nachbesserung des Gutachtens durchgeführt werden könne, die Frist zum \n11.06.2021 aber ein Problem darstelle. Der Behörde sei bekannt, dass er zum Zeitpunkt \nder Untersuchung des Antragstellers noch keine Prognose habe stellen können. Er gehe \ndavon aus, dass es der Behörde an einer Stellungnahme eben zu der Frage der \nVerkehrsprognose liege. Es sei in seinem Falle ein Mindestmaß an Zeit erforderlich, um \neine plausible und nachvollziehbare Prognose stellen zu können, d.h. er (der Antragsteller) \nsolle mindestens ein halbes Jahr in relativer Freiheit verbracht haben, um ihm (dem \nGutachter) die Möglichkeit einräumen zu können, Aussagen über eine Verkehrsprognose \nstellen zu können. \n \nWird dieses Verständnis des Gutachtens nicht geteilt, wäre das Begutachtungsergebnis \njedenfalls in sich widersprüchlich, weil es einerseits die Fahreignung bejaht, andererseits \naber gerade keine Verkehrsprognose trifft. Unabhängig davon, welches Verständnis dem \nGutachten beizumessen ist, war es nicht geeignet, der Fahrerlaubnisbehörde eine \ntragfähige Grundlage für ihre Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu \nvermitteln, weil es entweder die Gutachtensfragen nicht beantwortet oder aber in sich \nwidersprüchlich ist. \n \nHält die Fahrerlaubnisbehörde ein von dem Fahrerlaubnisinhaber vorgelegtes Gutachten \nfür unzureichend, darf sie die Fahrerlaubnis weder entziehen noch ihre nicht von einer \närztlichen Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen Gutachtens \nsetzen (BayVGH, Beschl. v. 17.02.2020 – 11 CS 19.2518 –, juris Rn. 22, sowie Beschl. v. \n26.07.2019 – 11 CS 19.1093 –, Rn. 13 - 14, juris). Da die Fahrerlaubnisbehörde anders \n\n9 \nals bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis den Nachweis der Fahrungeeignetheit zu führen \nhat und die Bedenken gegen die Fahreignung bei einem unzureichenden Gutachten \nfortbestehen, muss sie weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen, um die Eignungsfrage \nabschließend zu klären (BVerwG, Beschl. v. 19.03.1996 – 11 B 14/96 –, juris Rn. 3). \nAufgrund der Regelungssystematik des § 11 Abs. 6 FeV, wonach die Untersuchung auf \nGrund eines Auftrags durch den Betroffenen erfolgt, darf sich die Fahrerlaubnisbehörde \nohne Einwilligung des Betroffenen indes nicht direkt an den Gutachter wenden (Dauer in: \nHentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., 2017, § 11 FeV Rn. 49; VG \nWürzburg, Urt. v. 16.04.2014 – W 6 K 13.1150 –, juris Rn. 32), sondern muss dem \nBetroffenen die Gelegenheit geben, eine Nachbesserung des Gutachtens zu erwirken, \noder auf entsprechenden Antrag die Vorlagefrist für die Einholung eines weiteren \nGutachtens verlängern (BayVGH, Beschl. v. 02.03.2021 – 11 CS 20.3056 –, juris Rn. 24 \nsowie Beschl. v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 –, juris Rn. 19). \n \nDies hat die Antragsgegnerin getan, indem sie den Antragsteller mit Schreiben vom \n19.05.2021 darauf hingewiesen hat, dass das Gutachten die Fragestellung in der \nBeibringungsanordnung nicht beantworte und daher nachbesserungsbedürftig sei. Sie hat \nihm zur Vorlage eines nachgebesserten Gutachtens eine Frist bis zum 11.06.2021 gesetzt. \nInnerhalb dieser Frist hat der Antragsteller ein nachgebessertes Gutachten nicht vorgelegt, \nsondern auf die Ankündigung der Fahrerlaubnisentziehung und Ablehnung seines \nFristverlängerungsantrages um 9 Monate der Fahrerlaubnisbehörde den Inhalt des später \nvorgelegten Schreibens des Gutachters vom 05.06.2021 mitgeteilt. Da der Gutachter in \ndiesem ausführt, dass der Antragsteller mindestens ein halbes Jahr in relativer Freiheit \nverbracht haben solle, um eine Verkehrsprognose stellen zu können (s.o.), wird es in einem \nHauptsacheverfahren voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass die \nFahrerlaubnisbehörde daraus die Schlussfolgerung gezogen hat, dass dem Antragsteller \ngegenwärtig keine günstige Fahreignungsprognose gestellt werden kann, und \ndementsprechend von seiner Nichteignung ausgegangen ist. \n \nJedenfalls wäre aber der Schluss auf die fehlende Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV \nzulässig, denn es liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers, innerhalb der ihm \ngesetzten Frist ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vorzulegen. Auch wenn \nes Sache der Fahrerlaubnisbehörde ist, den Nachweis der Ungeeignetheit zu führen, ist \nsie zur Aufklärung von Eignungszweifeln auf die Mitwirkung des Betroffenen angewiesen \n(OVG NRW, Beschl. v. 19.02.2013 – 16 B 1229/12 –, juris Rn. 7). Diese Mitwirkungspflicht \nendet nicht mit der Vorlage „irgendeines“ Gutachtens. Ist die Behörde berechtigt, zur \nabschließenden Klärung der Eignungsfrage eine Nachbesserung des Gutachtens zu \nverlangen und zugleich verpflichtet, dem Betroffenen die Möglichkeit zur Vorlage eines \n\n10 \nnachgebesserten Gutachtens zu geben, bezieht sich die Mitwirkungspflicht des \nBetroffenen \nauch \nauf \ndas \n„Nachbesserungsverfahren“ \nals \nTeil \ndes \nEignungsüberprüfungsverfahrens (vgl. zur Ablehnung der Heranziehung des § 11 Abs. 8 \nFeV aber: OVG SL, Beschl. v. 15.07.2020 – 1 B 173/20 –, juris Rn. 22). Diesen \nMitwirkungspflichten ist der Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat er \nsich auf das Nachbesserungsverlangen erneut an den Gutachter gewandt, er hätte von \ndiesem jedoch die Beantwortung der Gutachtensfragen verlangen müssen bzw. wenn \ndieser erklärt, zur Beantwortung der Gutachtensfragen nicht in der Lage zu sein, einen \nanderen Gutachter beauftragen können. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller in \nder Beibringungsaufforderung darauf hingewiesen, dass dieser den Gutachter auswähle, \nund verschiedene Stellen zur Begutachtung benannt. In dem Gespräch am 12.07.2021 bei \nder Fahrerlaubnisbehörde hat diese dem Antragsteller nochmals erläutert, dass sie nach \nAuswertung des Gutachtens zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es negativ sei. Ihm \nwurde mitgeteilt, dass es bei der Fahrerlaubnisentziehung vom 06.07.2021 bleibe, es ihm \naber freistehe, weitere Unterlagen während der Rechtsmittelfrist vorzulegen. Auch von \ndieser Möglichkeit hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Da sich die Frage, ob \nein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, grundsätzlich nach dem Recht richtet, \ndas geeignet ist, seinen Spruch zu rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 12.04.1991 – 8 C 92/89 –, \njuris \nRn. \n9), \nkönnte \ndie \nEntziehung \nder \nFahrerlaubnis \nauch \nauf \nden \nBeweiswürdigungsgrundsatz des § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden. Eine Wesensänderung \ndes Verwaltungsaktes wäre damit nicht verbunden. \n \nDie Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil die \nvom Antragsteller begehrte Fristverlängerung von 9 Monaten abgelehnt worden ist. Die \nFahrerlaubnisbehörde durfte ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass die Einräumung \neiner Frist von einem Monat ausreichend ist, um ein nachgebessertes Gutachten \nvorzulegen und die fortbestehenden Eignungszweifel zu klären. Dem Antragsteller musste \nhingegen keine Frist eingeräumt werden, um die Voraussetzungen für eine positive \nBegutachtung erst zu schaffen. Dies verbietet sich bereits im Hinblick auf die \nschwerwiegenden Gefahren, die von fahrungeeigneten Kraftfahrzeugführern für Leben und \nGesundheit \nanderer \nVerkehrsteilnehmer \nausgehen \nkönnen. \nEinen \nAntrag \nauf \nFristverlängerung, um einen anderen Gutachter zu beauftragen, hat der Antragsteller nicht \ngestellt. \n \nc. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Hauptsache aufgrund der Einwände des \nAntragstellers als offen ansehe, würde die in diesem Fall vorzunehmende \nFolgenabwägung zu seinen Lasten ausgehen. Im Hinblick auf den Eignungszweifel \nbegründenden Vorfall am 07.02.2020, bei dem der Antragsteller gedroht hat, sich auf der \n\n11 \nAutobahn umbringen zu wollen und den Ausführungen im Gutachten, dass sich bei dem \nAntragsteller ungesteuerte Impulsdurchbrüche sowohl in fremd- als auch autoagressiver \nWeise durch seine Biografie zögen, ist dem Schutz von Leib und Leben anderer \nVerkehrsteilnehmer der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers, bis zu einem \nHauptsacheverfahren weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, der Vorrang einzuräumen. \n \n2. Mangels Erfolgs des Hauptantrages bleibt auch der Antrag zu Ziffer 2., der \nAntragsgegnerin aufzugeben, den am 12.07.2021 abgelieferten Führerschein unverzüglich \nan den Antragsteller zurückzugeben, ohne Erfolg. Für eine Vollzugsfolgenbeseitigung auf \nder Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist kein Raum. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 46.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n\n12 \nDr. Jörgensen \nLange \nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-07/5-v-1581-21","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-07/5-v-1581-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365016","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.232372+00:00"}}