{"status":"available","doknr":"OLD365015","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"5 K 1306/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 1306/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndas Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen, vertreten durch den\n \n \nSchwachhauser Heerstraße 24, 28209 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Lange, die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert, die Richterin \nDr. Niemann sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Pundt und den ehrenamtlichen Richter \nReimer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2021 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \ngez. Lange \ngez. Lammert \ngez. Dr. Niemann \n \nTatbestand \nDer \n geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für die \nZeit ab Oktober 2018. \n \nEr ist Vater zweie\n und\ngeborener Kinder und lebt seit August 2016 mit seiner \nLebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in Berlin. Von \n bis\n absolvierte \ner das Medizinstudium in Hamburg und war im Anschluss daran bis\n als Arzt im \nPraktikum am \n tätig. Bereits im \n \nerlangte er die Approbation zum Arzt. Im August 2005 begann der Kläger eine \nWeiterbildung zum Facharzt für Chirurgie im Klinikum\n. Infolge \nder Überleitung bereits an das Versorgungswerk der Ärztekammer \n geleisteter \nAbgaben und Beiträge ist er mit Wirkung vom 15.09.2003 Mitglied des Versorgungswerks \nder Ärztekammer Bremen geworden. Vor dem Abschluss der Facharztweiterbildung erlitt \ner am \n.09.2007 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall, als ein \nanderer Verkehrsteilnehmer auf das am Stauende stehende Fahrzeug des Klägers auffuhr. \nZum\n.2009 schied er aus dem Dienst im Klinikum\n aus. \n \nIm Mai 2010 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente und fügte dem Antrag u.a. ein im Auftrag seiner privaten \nKrankenversicherung erstelltes „AU-Checkup - Gutachten nach Aktenlage zur Feststellung \nder Arbeitsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit“ bei. Darin wurden eine schwere depressive \nEpisode, eine Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. \nEin daraufhin von der Beklagten in Auftrag gegebenes neurologisch-psychiatrisches \nGutachten \nkam \nzu \ndem \nErgebnis, \ndass \nbeim \nKläger \neine \nkombinierte \nPersönlichkeitsstörung \nmit \nnarzisstisch-kränkbaren, \nabhängigen \nund \nängstlich-\nvermeidenden Zügen sowie eine akute Belastungsreaktion und in der Folge eine \nanhaltende Anpassungsstörung mit einer gemischten Störung von Gefühlen und \nSozialverhalten mit depressiven, somatisierenden und sozialphobischen Reaktionsweisen \nvorliege. Ihm sei aktuell und voraussichtlich für die nächsten zwei Jahre die Ausübung \njedweder ärztlichen Tätigkeit nicht möglich. \n\n3 \n \nAuf der Grundlage dieses Gutachtens gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid \nvom 12.05.2011 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 01.06.2010 bis längstens zum \n30.04.2013 mit der Maßgabe, dass er ab Juli 2011 nachweislich sowohl eine ambulante \nanalytische Richtlinien-Psychotherapie als auch eine teilstationäre arbeitstherapeutische \nRehabilitationsmaßnahme aufnehme und deren fortlaufende Durchführung bis Ende \nDezember 2011 nachweise. \n \nNachdem der Kläger die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente beantragte, gab \ndie Beklagte eine psychiatrische Nachbegutachtung des Klägers in Auftrag. In diesem \nGutachten hieß es, bei ihm bestehe eine ausgeprägte chronifizierte depressive, \nsomatisierende und (sozial-) phobische Symptomatik im Rahmen einer sogenannten \nAnpassungsstörung mit Störungen von Gefühlen und Sozialverhalten auf dem Boden einer \nkombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, abhängigen und \nängstlich-vermeidenden Zügen. Aktuell und für ein weiteres Jahr sei ihm die Ausübung \neiner vergleichbaren ärztlichen Tätigkeit als Chirurg nicht möglich. Im weiteren Verlauf solle \neher eine Tätigkeit in anderen Bereichen, z.B. in der pharmazeutischen Industrie oder bei \neiner Krankenkasse in Erwägung gezogen werden. Die Beklagte bewilligte daraufhin unter \ndem 02.07.2013 eine Verlängerung der Berufsunfähigkeitsrente bis zum 30.04.2014. \n \nIm Zuge eines weiteren Weiterbewilligungsantrages veranlasste die Beklagte eine erneute \nNachbegutachtung des Klägers, die ergab, dass bei ihm eine akzentuierte, chronifizierte, \ndepressive und (sozial-) phobische Symptomatik als Folge einer Anpassungsstörung auf \ndem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, \nabhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen vorliege. Zum Untersuchungszeitpunkt \nund voraussichtlich für mindestens ein weiteres Jahr sei eine Ausübung der \nverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit aufgrund der beschriebenen Einschränkungen nicht \nmöglich. Im weiteren Verlauf sollten eher Tätigkeiten im patientenferneren Bereich in \nErwägung gezogen werden. Grundsätzlich sei von einer Besserung des Störungsbildes \nauszugehen. Auf dieser Grundlage bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2014 \neine \nBerufsunfähigkeitsrentengewährung \nbis \nzum \n31.10.2015. \nAufgrund \nder \nMitwirkungspflicht des Klägers sei eine leitliniengetreue Therapie bei einem geeigneten \nFacharzt durchzuführen. Dabei sei ein Plan zur Wiedereingliederung in das Berufsleben \nauszuarbeiten und umzusetzen. Gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung der Beklagten könne ein \nArbeitsversuch unternommen werden. \n \nNach einem erneuten Weiterbewilligungsantrag beauftragte die Beklagte Herrn Prof. Dr. \n, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Nachbegutachtung des \n\n4 \nKlägers. Im Gutachten vom 18.01.2016 hieß es, dass es in den vergangenen zwei Jahren \nnach \nAngaben \ndes \nKlägers \nzu \nkeiner \nstationären \npsychiatrischen \noder \npsychotherapeutischen Behandlung gekommen sei. Sein Gesundheitszustand habe sich \ngegenüber den Voruntersuchungen deutlich gebessert. Die depressive Symptomatik habe \nim Vergleich zu den Voruntersuchungen gemildert gewirkt. Trotz der Äußerung \npsychosomatischer Beschwerden schienen diese die Lebensgestaltung des Klägers \nwesentlich weniger zu beeinträchtigen als in der Vergangenheit. Beim Kläger liege ein \nblandes depressives und sozial-phobisches Syndrom im Sinne einer Dysthymia auf dem \nBoden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vermeidend-abhängigen und \nnarzisstischen Tendenzen vor. Auch wenn die Rückkehr in eine ärztliche Tätigkeit nach \nder mehrjährigen erkrankungsbedingten Pause sicher schwierig sein dürfte, sei aufgrund \nder jetzigen Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass er grundsätzlich zu einer \närztlichen Tätigkeit in der Lage sei; erst einmal vielleicht nicht als Chirurg, aber doch in \neinem patientenfernen Arbeitsbereich, zum Beispiel bei einem Versorgungsamt oder dem \nMedizinischen Dienst der Krankenversicherung. Bei den jetzt deutlich verringerten \ndepressiv abhängigen und sozial-phobischen Erlebens- und Verhaltensweisen sei bei \neiner zumutbaren Willensanspannung eine ärztliche Tätigkeit in einem gegebenenfalls \npatientenfernen Bereich mit vier bis sechs Stunden täglich wieder möglich. \n \nMit Bescheid vom 18.02.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weiterbewilligung der \nBerufsunfähigkeitsrente ab und berief sich auf das Gutachten von Herrn Prof. \nDr.\n. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch. Im Rahmen des sich \nanschließenden Klageverfahrens (Aktenzeichen 5 K 2965/16) beauftragte das Gericht Frau \nDr. \n, \nÄrztin \nfür \nNeurologie/Psychiatrie, \nmit \nder \nErstellung \neines \nSachverständigengutachtens. Diese explorierte den Kläger am 16.05.2018 und führte in \nihrem Gutachten vom 23.05.2018 in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Herrn Prof. \nDr. \n aus, dass beim Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit \nnarzisstischen und vermeidend-abhängigen Zügen sowie die Restsymptomatik eines \nweitgehend abgeklungenen depressiven und sozialphobischen Syndroms im Sinne einer \nDysthymia \nmit \nverbliebener \nGrübelneigung, \nnächtlichem \nGedankenkreisen \nund \nSchlafstörungen vorliege. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch \nHerrn Prof. Dr. \n noch einmal gering gebessert und die Besserung der \ndepressiven Symptomatik sei weiter vorangeschritten. Aus den Einschränkungen des \nKlägers resultiere eine eingeschränkte Stressbelastbarkeit, weshalb er keine Nachtdienste \nmehr durchführen und auch nicht mehr in Situationen arbeiten sollte, in denen er unter \nZeitdruck Entscheidungen treffen müsse, die sofort umgesetzt würden. Er sei in der Lage, \nVerantwortung zu übernehmen und prinzipiell Entscheidungen zu treffen. Eine \nAntriebsstörung liege nicht mehr vor. Innerhalb des ärztlichen Berufs könne er im reinen \n\n5 \nTagdienst außerhalb der Notfallversorgung und außerhalb der operativen Gebiete \nweiterhin tätig sein. Er könne nichtoperativ auch im direkten Patientenkontakt tätig sein, \nwobei der Zeitdruck nicht so hoch sein dürfe, dass er seine Entscheidungen nicht nochmal \nüberprüfen könne. Er könne beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, bei \nVersorgungsämtern oder auch angestellt in einer Allgemeinarztpraxis, mit Ausnahme der \nNotfallversorgung, arbeiten. Hierzu bedürfe es lediglich des Einsatzes seines \nRestleistungsvermögens. Zur Ausübung seines früheren ärztlichen Berufs in der \nWeiterbildung zum Chirurgen sei der Kläger wegen des dort zwingenden operativen \nTätigkeitsbereichs nicht in der Lage. Die Beteiligten verglichen sich daraufhin \ndahingehend, dass die Beklagte dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in der \nsatzungsgemäßen Höhe für den Zeitraum von November 2015 bis Dezember 2017 \ngewährt und es dem Kläger unbenommen sei, einen neuen Antrag auf Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente zu stellen. \n \nMit Schreiben vom 26.09.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm ab dem \nnächstmöglichen Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Er sei gegenwärtig \nund auf Dauer berufsunfähig und bereit, zum Nachweis seiner Berufsunfähigkeit an einem \nUntersuchungs- und Begutachtungsverfahren nach § 14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten \nmitzuwirken. Er reichte einen Protokollauszug einer Sitzung des Landgerichts Stade vom \n29.08.2018 ein, in der Herr Dr. \n, Facharzt für psychosomatische Medizin, als \nSachverständiger Angaben zum Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers machte. \n \nMit Bescheid vom 15.11.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente unter Berufung auf das Gutachten von Frau Dr\n ab. Das \nGutachten sei schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es lägen keine \nneuen Anhaltspunkte für eine Berufsunfähigkeit vor. Da die Untersuchung des Klägers \ndurch Frau Dr. \n erst am 16.05.2018 stattgefunden habe, sei eine erneute \nBegutachtung nicht erforderlich. \n \nDagegen erhob der Kläger unter dem 06.12.2018 Widerspruch. Sein aktueller \nGesundheitszustand müsse ermittelt werden. Dem Gutachten von Frau Dr\n, das viele \nUnzulänglichkeiten aufweise, komme aufgrund des Vergleichsabschlusses keine \nrechtliche oder tatsächliche Bedeutung mehr zu. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es \nbestehe keine Pflicht und auch keine Veranlassung zur Einholung eines neuen \nSachverständigengutachtens. Aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 2 ihrer Satzung ergebe sich \nvielmehr, dass die Entscheidung darüber in ihrem Ermessen liege. Das abgeschlossene \n\n6 \nGerichtsverfahren entfalte keine Sperrwirkung, sodass das Gutachten von Frau Dr. \n \nberücksichtigt werden könne. Der Kläger sei in der Lage, einen ärztlichen Beruf \nauszuüben, da sich dessen Gesundheitszustand nach den Ausführungen des Gutachtens \ngegenüber den Jahren 2014 und 2016 gebessert habe. \n \nAm 27.06.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt seine Ausführungen aus dem \nWiderspruchsverfahren. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2018 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27.05.2019 zu verpflichten, ihm die beantragte Rente \nwegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.10.2018 nach Maßgabe der Bestimmungen der \nSatzung des Versorgungswerkes der Beklagten zu bewilligen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. Er habe keine \nNachweise für eine dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit, sondern nur für eine \nArbeitsunfähigkeit vorgelegt. Zudem habe er gegenüber der Haftpflichtversicherung des \nUnfallverursachers einen Anspruch auf Verdienstausfall, den er nicht gegenüber dem \nVersorgungswerk geltend machen könne. Die Klage sei aber auch unbegründet. Der \nKläger habe seinem Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente bereits keine \nvollständigen \nUnterlagen \nbeigefügt. \nEr \nsei \nauch \nden \nAuflagen \naus \ndem \nBewilligungsbescheid vom 20.08.2014, eine leitliniengemäße Therapie durchzuführen, \neinen \nWiedereingliederungsplan \nin \ndas \nBerufsleben \nauszuarbeiten \nund \neinen \nArbeitsversuch gemäß § 14 Abs. 5 ihrer Satzung zu unternehmen, nicht nachgekommen. \nEr habe sie nur selektiv über seine Lebensumstände im Rahmen des seinerzeitigen \nBerentungsverfahrens informiert. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt des \nVergleichsabschlusses in einer stabilen Beziehung gelebt, das gemeinsame Kind betreut \nund seinen Lebensmittelpunkt aufgrund der beruflichen Umorientierung seiner \nLebensgefährtin von Hamburg nach Berlin verlegt. Er sei den häuslichen Aufgaben intensiv \nnachgegangen und habe mehrmals die Woche Sport getrieben. Dies alles belege eine \nnachhaltige Besserung seines Gesundheitszustandes. Seit dem Umzug nach Berlin habe \nder Kläger zudem keine therapeutischen Maßnahmen mehr ergriffen. Der zivilgerichtlich \nbestellte Sachverständige habe nicht die Berufsunfähigkeit, sondern die Arbeitsunfähigkeit \ndes Klägers zum Zeitpunkt Juni 2017 festgestellt. Zudem habe auch Herr Dr\n eine \numgehende Wiedereingliederungsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt für möglich gehalten. \n\n7 \nFür den Kläger sei ein breites Feld ärztlicher Tätigkeiten eröffnet. Er könne z.B. beim \nVersorgungsamt, beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, in einer \nAllgemeinarztpraxis ohne Notfallversorgung oder einer Blutspendeeinrichtung tätig sein. \nAuch eine Weiterbildung in der Allgemeinmedizin komme in Betracht. Der Arbeitsmarkt sei \nfür arbeitssuchende Ärzte derzeit außerordentlich günstig. Diese Arbeitsplätze könnten \nvom Kläger mit dem bestehenden Leistungsvermögen ausgefüllt werden und ermöglichten \nihm \ndie \nSicherung \nder \npersönlichen \nExistenz. \nAllein \ndieses \nBestehen \nvon \nArbeitsmöglichkeiten \nschließe \neine \nLeistungspflicht \naus. \nDie \nfortdauernde \nWeitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente führe zu einer Perpetuierung des \nKrankheitsbildes des Klägers, der sich in der bestehenden Situation eingerichtet habe und \nkeine Notwendigkeit einer beruflichen Tätigkeit sehe. \n \nMit Beschluss vom 15.06.2021 hat die Kammer Herrn Dr\n, Facharzt für Psychiatrie \nund Psychotherapie, zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, Fragen zum \nGesundheitszustand des Klägers und dessen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit \nzu beantworten. Am 17.06.2021 erfolgte die ambulante Exploration des Klägers. \n \nIm fachpsychiatrischen Gutachten vom 20.08.2021 führt Herr Dr\n aus, dass beim \nKläger eine dekompensierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, \nvermeidenden und abhängigen Anteilen vorliege. Die narzisstischen Anteile basierten auf \neinem brüchigen Selbstwert oder der ständigen Suche nach narzisstischer Zufuhr wie Lob, \nBestätigung und Anerkennung. Die Ohnmachtsgefühle nach dem Verkehrsunfall 2007 \nhätten bei ihm zu einer nicht mehr tolerablen Schwächung des Selbstwertes geführt und \nvermutlich auch die anschließende depressive Symptomatik verursacht, was den \nSelbstwert weiter geschwächt habe. Weitere psychische Erkrankungen seien nicht deutlich \ngeworden. Eine in den Vorgutachten beschriebene Depression sei nicht erkennbar und es \nbestünden klinisch keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung; der \nKläger fahre trotz des Unfalls offensichtlich seit längerer Zeit auch längere Strecken und \nnachts mit dem Auto. Eine Dysthymia, d.h. eine seit mindestens zwei Jahren bestehende \ndepressive Verstimmung, die weniger ausgeprägt sei als bei einer depressiven Episode, \nkönne nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger habe angegeben, die Jahre 2018 und \n2019 seien seit langem die besten gewesen, sodass es ihm – anders als nach dem Tod \nder Mutter 2013 – offenbar auch möglich gewesen sei, 2019 den Tod des Vaters ohne \nerneuten depressiven Einbruch zu bewältigen. Die Selbstwertproblematik des Klägers \nhabe zur Folge, dass er im interpersonellen Bereich Beeinträchtigungen aufzeige, die \ndurch sein auffällig erscheinendes Verhalten und den Mangel an Empathie verstärkt \nwürden. Er zeige bei mehr oder weniger verantwortungsvollen Aufgaben Versagensängste \nmit somatischen Beschwerden. Es bestehe anscheinend ein Interesse an einer beruflichen \n\n8 \nTätigkeit im arztfremden Bereich; konkreten Nachfragen zu ärztlichen Bürotätigkeiten, z.B. \nbeim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, sei er jedoch ausgewichen. Die \nAufnahme einer geregelten Tätigkeit könne zu einer stützenden Struktur und einer \nStärkung des Selbstwertes führen. Grundsätzlich sei es dem Kläger vor dem Hintergrund \nder bestehenden Diagnose und der damit verbundenen Einschränkungen möglich, einer \närztlichen Tätigkeit nachzugehen. Es sei dem Kläger trotz bereits bestehender \nPersönlichkeitsstörung auch in der Vergangenheit gelungen, über mehrere Jahre einer \nanspruchsvollen ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom \n23.05.2018 sei bei vergleichbarem psychopathologischen Befund von einer weiteren \nStabilisierung auszugehen. Im Gegensatz zur damaligen Einschätzung werde zunächst \nlediglich die Aufnahme einer eher patientenfernen Tätigkeit im reduzierten Umfang \nempfohlen, um interpersonelle Konflikte und Überforderung zu vermeiden. Andernfalls \nbestünde die Gefahr, dass niedrigschwellig Versagensängste und Ohnmachtsgefühle \nauftreten, was zu einer erneuten depressiven Dekompensation führen könne. Aufgrund der \nbeschriebenen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die \nAnforderungen der Tätigkeit als chirurgischer Assistenzarzt erfüllen könne. Bei Tätigkeiten \nin Allgemeinarztpraxen, betriebsärztlichen Abteilungen, Unternehmen, Krankenhäusern, \nHochschulkliniken, Rehabilitations- und Gesundheitszentren, in medizinischen Laboren \noder bei Blutspendediensten oder im Krankentransport- und Rettungsdienst sei die Arbeit \nin der Regel mit Zeitdruck bei gleichzeitig hoher Verantwortung und engem Patienten- und \nTeamkontakt verbunden. Es sei dabei von einer schnellen Überforderung des Klägers und \nim Zuge der Kränkung, als ehemaliger Chirurg nun solchen Tätigkeiten nicht gewachsen \nzu sein, von einer erneuten Dekompensation einer depressiven Symptomatik auszugehen. \nEntsprechendes gelte für Tätigkeiten in ambulanten sozialen Diensten, Altenpflegeheimen, \nHospizen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Eingliederung und Pflege \nvon Menschen. Vorstellbar seien aber Tätigkeiten mit eher geringem Patientenkontakt, \ninsbesondere, wenn die Möglichkeit einer Supervision der Tätigkeit und einer Teilung der \nVerantwortung bestehe. Denkbar sei z.B. die Erstellung von Gutachten und \nVerwaltungstätigkeiten. Für Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des \nGesundheitswesens wie z.B. beim Versorgungs- oder Gesundheitsamt, in der Forschung \nund Entwicklung im Bereich der Medizin, an Fachhochschulen und Berufs- und \nFachakademien sowie als Gutachter beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung \ngelte, dass solche Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht in zunächst reduziertem Umfang, \num Überforderungserlebnisse zu vermeiden, vorstellbar seien. Grundsätzlich könne durch \neine ambulante oder stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eine \nweitere Stabilisierung erreicht werden. Störungsbedingt sei aber die erforderliche \nBehandlungsmotivation nicht erkennbar. Dass es in den letzten Jahren dennoch zu einer \n\n9 \nBesserung \ngekommen \nsei, \nliege \nmöglicherweise \nan \neiner \nkorrigierenden \nBeziehungserfahrung. \n \nDie Beklagte meint, das Gutachten zeige, dass der Kläger aufgrund der weiteren \nStabilisierung seines Gesundheitszustandes in der Lage sei, einer ärztlichen Tätigkeit \nnachzugehen. Es seien keine psychischen Erkrankungen diagnostiziert worden, die einer \närztlichen Tätigkeit entgegenstünden. Gerade für die empfohlenen patientenfernen \nTätigkeiten ohne Nachtdienste gebe es für approbierte Mediziner zahlreiche \nBetätigungsmöglichkeiten. Es sei satzungsrechtlich unerheblich, ob der Kläger seine \nzuletzt ausgeübte Tätigkeit als Weiterbildungsassistent im Fachgebiet der Chirurgie wieder \nausüben könne, solange er – wie vorliegend – zu anderen ärztlichen Tätigkeiten imstande \nsei. Er könne insbesondere auch in der pharmazeutischen Industrie tätig sein. \n \nDer \nKläger \nmeint, \ndas \nGutachten \nbestätige \ndas \nVorliegen \nvon \nseelischen \nBeeinträchtigungen, die entgegen der Auffassung des Sachverständigen auch den \ngenannten Verweisungstätigkeiten entgegenstünden. Das Gutachten sei diesbezüglich \nnicht ausreichend bestimmt und in sich unschlüssig. Es fehle an Feststellungen dazu, in \nwelchem zeitlichen Umfang er zur Ausübung anderer ärztlicher Tätigkeiten imstande sei. \nUnklar sei auch, ob ihm überhaupt Patientenkontakt zugemutet werden könne und was \nunter einem „geringen Patientenkontakt“ zu verstehen sei. Die vom Sachverständigen für \nchirurgische Tätigkeiten beschriebene Gefahr einer schnellen Überforderung und \nKränkung bestünde auch bei den Verweisungstätigkeiten. Das Gutachten gehe auch nicht \nauf die persönlichen und fachlichen Anforderungen für diese Tätigkeiten und deren \nVorliegen bei ihm ein. Es fehle an einer Ermittlung des jeweiligen Aufgabenbereichs. So \nführe eine Tätigkeit beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder beim \nVersorgungsamt regelhaft zu Patientenkontakt. Die genannten Verweisungstätigkeiten \nseien auch mit einem hohen Maß an Verantwortungs- und Erledigungsdruck verbunden. \nEs sei auch unberücksichtigt geblieben, dass er im Falle einer Bewerbung aufgrund seiner \nseelischen Beeinträchtigungen voraussichtlich abgelehnt werde und der Arbeitsmarkt für \nvergleichbare ärztliche Tätigkeiten für ihn verschlossen sei. Es dürften nur Tätigkeiten \nherangezogen werden, für die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis rechtlich \nzwingend erforderlich sei. Der Sachverständige sei auch nicht auf seine objektiv \nvorliegenden Beschwerden eingegangen; er leide unter einer arteriellen Hypertonie und \nmehreren Episoden einer Retinopathia centralis serosa, welche durch Stress und \nBelastung ausgelöst würden. \n \n\n10 \nDie Kammer hat Herrn Dr. \n in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen \nzur Erläuterung des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 20.08.2021 befragt. Hinsichtlich \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). \n \nI. \nDie als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist \ninsbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn es erscheint nicht von vornherein \nausgeschlossen, \ndass \nihm \nein \nAnspruch \nauf \n(Weiter-)Gewährung \neiner \nBerufsunfähigkeitsrente nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zusteht. Er hat bereits \nmit dem in der Klageschrift vom 27.06.2019 angekündigten Klageantrag und der Angabe \ndes Versorgungswerkes der Ärztekammer Bremen als hiesige Beklagte deutlich gemacht, \ndass er einen Anspruch nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten geltend macht und \nkeinen Schadensersatzanspruch für den erlittenen Verdienstausfall gegen den \nHaftpflichtversicherer des Unfallverursachers. \n \nII. \nDie Klage ist unbegründet. \n \nDer Ablehnungsbescheid vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 27.05.2019 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.10.2018 gemäß § 13 \nAbs. 1 der Satzung der Beklagten. \n \n1. Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat jedes Mitglied, das mindestens für \neinen Monat Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen \nGebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte \nvoraussichtlich dauernd zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig ist und eine ärztliche \nTätigkeit unter Anzeige an die Ärztekammer nicht mehr ausübt, Anspruch auf \nBerufsunfähigkeitsrente. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten erhält ein \nMitglied, das wegen einer absehbar nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit eine ärztliche \nTätigkeit länger als sechs Monate nicht ausüben kann, Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit. \n\n11 \nDer Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht, wenn die satzungsmäßigen \nVoraussetzungen vorliegen, mit Beginn des folgenden Monats, frühestens jedoch mit dem \nBeginn des Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt, § 14 Abs. 3 der Satzung der \nBeklagten. Der Begriff der Berufsunfähigkeit in § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten \nunterscheidet \nsich \nvon \ndem \nentsprechenden \nBegriff \nin \nder \ngesetzlichen \nSozialversicherung. Der Rentenanspruch entsteht erst bei völliger Unfähigkeit, den \nArztberuf auszuüben; eine Minderung der Berufsfähigkeit kommt regelmäßig als \nVersorgungsgrund nicht in Betracht. Kann der Arzt seinen Beruf noch in vermindertem oder \nverändertem Umfang ausüben, ist er nicht berufsunfähig. Andererseits entsteht der \nRentenanspruch auch dann, wenn der Betreffende nicht generell erwerbsunfähig ist und in \neinem anderen Beruf tätig sein könnte (OVG Bremen, Urt. v. 24.11.1999 – 1 A 122/99 –, \njuris Rn. 62 zur Satzung der Beklagten; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 14.01.2019 – 9 S \n2349/17 –, juris Rn. 40 zur Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-\nWürttemberg). \n \n2. Die Kammer ist nach der informatorischen Befragung des Klägers sowie der Erläuterung \ndes fachpsychiatrischen Gutachtens vom 20.08.2021 durch Herrn Dr.\n nicht zu der \nnotwendigen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass der \nKläger ab dem 01.10.2018 – dem auf die Antragstellung folgenden Monat – im Sinne des \n§ 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten berufsunfähig war und aktuell berufsunfähig ist. \n \nZwar war er weder am 01.10.2018 noch ist er zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung gesundheitlich imstande, seiner früheren Tätigkeit als Assistenzarzt in der \nChirurgie nachzugehen (a). Dies gilt aber nicht für andere ärztliche Tätigkeiten, auf die er \nin zumutbarer Weise verwiesen werden konnte und kann (b). \n \na) Die Kammer geht übereinstimmend mit den Beteiligten davon aus, dass der Kläger aus \ngesundheitlichen Gründen aktuell, aber auch bereits seit dem 01.10.2018 nicht in der Lage \nist bzw. war, als Assistenzarzt in der Chirurgie tätig zu sein. \n \nNach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Herrn Dr\n in \ndessen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung liegt beim Kläger aktuell (wie bereits \nam 01.10.2018) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, vermeidenden \nund abhängigen Anteilen vor. Diese Persönlichkeitsstörung wirkt sich jedenfalls mittelbar \nauf die Fähigkeit des Klägers, als Assistenzarzt in der Chirurgie tätig zu sein, aus. Der \nSachverständige hat anschaulich und überzeugend erläutert, dass sich eine narzisstische \nPersönlichkeitsstörung, die sich – so auch beim Kläger – üblicherweise bereits in der \nKindheit oder Jugend entwickelt, dem Grunde nach zwar nicht unmittelbar auf die Fähigkeit \n\n12 \nder Berufsausübung als Arzt auswirkt. So hat der Kläger trotz dieser psychischen \nErkrankung in der Vergangenheit durch narzisstische Zufuhr ein hohes Funktionsniveau \ngezeigt. Eine Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt in der Chirurgie hätte nach den \nAngaben des Sachverständigen aber zur Folge, dass es „ziemlich zeitnah“ zu einer \n(erneuten) Dekompensation und damit zu einer mittelschweren Depression kommen \nwürde, die wiederum die Berufsunfähigkeit des Klägers zur Folge hätte. Der \nSachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass und warum der Kläger nicht in der \nLage ist und war, die mit seiner früheren ärztlichen Tätigkeit einhergehenden Arbeiten \nunter Zeitdruck bei hoher Verantwortung und engem Patienten- und Teamkontakt \nwahrzunehmen, ohne dass die Gefahr besteht, dass eine Dekompensation eintritt. Diese \nBeurteilung deckt sich mit den Einschätzungen von Frau Dr. \n und Herrn Prof. \nDr.\n in den vorangegangenen Gutachten. \n \nb) Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass der Kläger bereits seit dem \n01.10.2018 in der Lage ist, anderen ärztlichen Tätigkeiten, auf die er verwiesen werden \nkonnte und kann, nachzugehen. \n \naa) Unter welchen Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeit vorliegt, welchen Grad sie \nerreichen muss und ob und in welchem Umfang eine Verweisung auf andere Tätigkeiten \nzulässig ist, bestimmt allein das jeweilige Landesrecht (BVerwG, Beschl. v. 07.06.1996 –\n 1 B 127/95 –, juris Rn. 5). § 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten definiert den \nBegriff der ärztlichen Tätigkeit, zu deren Ausübung das Mitglied außerstande sein muss, \nweit als „jede Tätigkeit, bei der [die] ärztliche Vorbildung überwiegend verwandt werden \nkann“. Ein aus Gesundheitsgründen in seiner Berufsfähigkeit eingeschränkter Arzt muss \nsich daher unter Umständen auf eine andere als die bislang ausgeübte ärztliche Tätigkeit \nverweisen lassen. So kann ein Arzt, der bisher behandelnd tätig war, grundsätzlich auch \nauf nicht kurative Tätigkeiten in der Forschung und in der Lehre, im öffentlichen \nGesundheitswesen oder bei gesetzlichen und privaten Krankenkassen verwiesen werden. \nDies gilt unabhängig davon, ob diese (kurativen oder nicht kurativen) Tätigkeiten in \nangestellter oder selbstständiger Form ausgeübt werden; grundsätzlich kommen neben \nvollschichtigen Tätigkeiten auch Tätigkeiten auf Teilzeitbasis in Betracht. Allerdings muss \ndas Ausweichen auf die neue ärztliche Tätigkeit zumutbar und realistisch sein. Zum einen \nmuss die existenzsichernde Funktion der Berufsausübung weiterhin gewährleistet sein, \nzum anderen muss die Aufnahme einer neuen Tätigkeit eine reale Möglichkeit darstellen \n(OVG Bremen, Urt. v. 24.11.1999 – 1 A 122/99 –, juris Rn. 63 m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. \n14.07.2017 – 17 A 681/16 –, juris Rn. 52 zur Satzung der Nordrheinischen \nÄrzteversorgung). \n \n\n13 \nDie einem Mitglied der Beklagten zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind nicht anhand \nder vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nLüneburg \nzur \nÄrzteversorgung \nNiedersachsen \nzu \nbestimmen, \nwonach \nals \nVerweisungstätigkeiten lediglich solche Tätigkeiten in Betracht kommen, für die eine \nApprobation oder eine Berufserlaubnis im Sinne der §§ 3 und 10 BÄO Vorbedingung ist \n(OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.01.1999 – 8 L 5642/98 –, juris Rn. 4 und Urt. v. 26.04.2007 \n– 8 LB 212/05 –, juris Rn. 34 zur Alterssicherungsordnung der Ärztekammer \nNiedersachsen). Denn anders als die streitgegenständliche Satzung der Beklagten enthält \n§ 16 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen gerade keine \nDefinition der ärztlichen Tätigkeit, die für ein weites Verständnis streitet. Bei Mitgliedern \nder \nBeklagten \ngenügt \nes \nin \nAnlehnung \nan \ndie \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur mit § 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der \nBeklagten nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der \nNordrheinischen Ärzteversorgung, dass die Verweisungstätigkeit lediglich innerhalb des \närztlichen Berufsbildes liegt, ohne dass eine Approbation oder Berufserlaubnis für diese \nzwingend vorausgesetzt wird (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.07.2017 – 17 A 681/16 –, juris \nRn. 52 f.). Indem die ärztliche Vorbildung „überwiegend verwandt“ werden können muss \nund sich die Verweisungstätigkeit dem ärztlichen Berufsbild zuordnen lassen muss, droht \nauch keine Gefahr einer sinnwidrigen Ausuferung der Verweisungstätigkeiten (so aber \nOVG Lüneburg, Urt. v. 26.04.2007 – 8 LB 212/05 –, juris Rn. 34). \n \nDie Frage, welcher Maßstab bei der „realen Möglichkeit“ einer Arbeitsaufnahme im \närztlichen Berufsfeld anzulegen ist, insbesondere inwieweit hierbei eine (abstrakte oder \nkonkrete) Betrachtung der Arbeitsmarktchancen vorzunehmen ist, wird in der \nRechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird unberücksichtigt gelassen, ob \nder Arbeitsmarkt ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten für den Betroffenen bietet \nund \ndabei \nbetont, \ndass \ndie \nBerufsunfähigkeitsrenten \nder \nberufsständischen \nVersorgungswerke nur das Risiko abdeckten, aus gesundheitlichen Gründen aus ärztlicher \nTätigkeit kein hinreichendes Einkommen mehr erzielen zu können; nicht erfasst sei das \nallgemeine Arbeitsmarktrisiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu \nkommen (OVG Bln-Bbg, Urt. v. 29.01.2016 – OVG 12 B 23/14 –, juris Rn. 35 zur Satzung \ndes Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin). Ob der Betroffene eine \nVerweisungstätigkeit wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt \nerlangen könne, sei daher nicht entscheidend (VG München, Urt. v. 14.05.2007 – M 3 K \n06.2880 –, juris Rn. 28 zur Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung; VG Köln, Urt. v. \n21.03.2017 – 7 K 2504/14 –, juris Rn. 27 zur Satzung des Versorgungswerks der \nZahnärztekammer Nordrhein). Das Verwaltungsgericht sei insbesondere nicht verpflichtet, \nin eine konkrete Prüfung einzutreten und aufzuzeigen, welche Tätigkeiten im ärztlichen \n\n14 \nBereich, für die der Kläger von seiner Ausbildung und Berufserfahrung her unter \nBerücksichtigung der Einschränkung der körperlichen bzw. geistigen Fähigkeiten geeignet \nist, zumutbar und zugänglich sind. Das Risiko, bei eingeschränkter Berufsfähigkeit keine \närztliche Tätigkeit ausüben zu können, könne nicht durch die Gewährung von Ruhegeld \nausgeglichen werden (BayVGH, Beschl. v. 09.06.2000 – 9 ZB 99.3604 –, juris Rn. 2 zur \nSatzung der Bayerischen Ärzteversorgung). \n \nÜberzeugend wird von der überwiegenden Rechtsprechung die (abstrakte) Möglichkeit der \nErwirtschaftung eines zumindest existenzsichernden Einkommens verlangt (so auch OVG \nBln-Bbg, Urt. v. 29.01.2016 – OVG 12 B 23/14 –, juris Rn. 35) und der Verweis auf \nTätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht vorhanden sind, ausgenommen (OVG \nNRW, Urt. v. 14.07.2017 – 17 A 681/16 –, juris Rn. 56). Zwar genüge es, wenn der aus \nden verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten ergebende Tätigkeitszuschnitt in der \nBerufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen \nanzutreffen sei. Verwiesen werden könne aber nicht auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen \nnach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf \nspezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden seien (sog. \nNischen- oder Schonarbeitsplätze), sowie auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in \nso geringer Zahl bereitstünden, dass von einem „Arbeitsmarkt“ praktisch nicht mehr die \nRede sein könne (OVG NRW, Urt. v. 14.07.2017 – 17 A 681/16 –, juris Rn. 54 m.w.N.). \nAuch die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nLüneburg geht im Ausgangspunkt davon aus, dass es auf die subjektive Vermittelbarkeit \ndes Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt nicht ankomme. Für eine Berufsunfähigkeit genüge \nes jedoch nicht, dass eine Verweisungstätigkeit abstrakt vorhanden sei. Vielmehr sei \nzusätzlich zu fragen, in welchem Umfang die verbliebene Leistungsfähigkeit im \nErwerbsleben noch nutzbar gemacht werden könne. Es habe eine konkrete Prüfung der \nverbleibenden Erwerbsmöglichkeiten unter Berücksichtigung spezifischer gesundheitlicher \noder beruflicher Einschränkungen zu erfolgen. Eine noch verbliebene Leistungsfähigkeit \nmüsse außer Betracht bleiben, wenn dem Mitglied des Versorgungswerks der Arbeitsmarkt \naufgrund seines Gesundheitszustandes tatsächlich praktisch verschlossen sei. Habe der \nBetroffene bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit der Leistungsfähigkeit, die er noch \nbieten könne, eine – wenn auch schlechte – Chance, eine Verweisungstätigkeit zu \nerhalten, so sei er nicht berufsunfähig. Habe er dagegen bei vernünftiger Betrachtung \npraktisch keine derartige Chance mehr, sei er vom Arbeitsmarkt schlechthin \nausgeschlossen und damit berufsunfähig (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.04.2007 – 8 LB \n212/05 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Auch die Kammer sieht in der subjektiven Vermittelbarkeit \ndes Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt einen Umstand, der für einen Anspruch auf \nGewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht von Belang ist, soweit fraglich ist, ob sich \n\n15 \nder Betroffene im Falle von mehreren Bewerbern um eine Stelle wird durchsetzen können. \nDabei handelt es sich um das allgemeine Arbeitsmarktrisiko, mit dem jeder Bewerber um \neine Stelle konfrontiert ist, und das sich je nach konkreter Bewerberlage verringert oder \nerhöht. Die ärztlichen Tätigkeiten, auf die der Betroffene verwiesen wird, müssen jedoch \ntatsächlich, d.h. in ausreichend großer Anzahl vorhanden sein und der Betroffene muss \ngesundheitlich und fachlich in der Lage sein, die dort geforderten Aufgaben wahrnehmen \nzu können. Steht von vornherein fest, dass dem Betroffenen wegen fehlender \ngesundheitlicher \noder \nfachlicher \nEignung, \nd.h. \nlosgelöst \nvon \neiner \netwaigen \nKonkurrenzsituation, der Zugang zu dieser Ausweichtätigkeit generell verschlossen ist, \nscheidet ein Verweis aus. \n \nbb) Gemessen daran ist die Kammer davon überzeugt, dass für den Kläger ärztliche \nVerweisungstätigkeiten tatsächlich zur Verfügung standen und stehen, zu deren Ausübung \ner gesundheitlich in der Lage und auch derart fachlich qualifiziert war und ist, dass der \nZugang zu diesen Tätigkeiten nicht von vornherein verschlossen war und ist. \n \n(1) Nach den Ausführungen von Herrn Dr.\n liegen beim Kläger jedenfalls seit dem \n01.10.2018 keine Depressionen und auch keine posttraumatische Belastungsstörung \n(mehr) vor. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die im Rahmen der \nvorgenommenen Exploration berichteten Aktivitäten, die sich bereits in den Vorgutachten \nwiederfinden, dem Vorliegen einer Depression entgegenstehen, deren Hauptsymptome \neine gedrückte, depressive Stimmung, ein Interessensverlust und Freudlosigkeit sowie ein \nAntriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit sind. Ebenso nachvollziehbar ist für die \nKammer zudem die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Bereitschaft des \nKlägers, regelmäßig (auch für längere Strecken und nachts) Auto zu fahren, gegen das \nVorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung spricht. Läge beim Kläger eine \nposttraumatische Belastungsstörung vor, wäre anzunehmen gewesen, dass er zur \nExploration durch den Sachverständigen und zum Termin zur mündlichen Verhandlung \nnicht nachts mit dem Auto und mit mehreren Zwischenstopps anreist, zumal genügend \nanderweitige Anreisemöglichkeiten bestehen. Charakteristisch für eine posttraumatische \nBelastungsstörung ist gerade, dass der Betroffene möglichst Umstände meidet, die der \nBelastung ähneln. \n \n(2) Ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass beim Kläger neben der \nnarzisstischen Persönlichkeitsstörung keine weiteren psychischen Erkrankungen \nvorliegen, konnte und kann er trotz vorhandener gesundheitlicher Einschränkungen \ninsbesondere auf eine Tätigkeit bei Gesundheits- und Versorgungsämtern und beim \nMedizinischen Dienst der Krankenversicherung verwiesen werden. \n\n16 \n \n(a) Gutachtertätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des \nGesundheitswesens sowie beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung standen \nund stehen tatsächlich in ausreichend großer Anzahl zur Verfügung; es handelt sich gerade \nnicht um sogenannte Nischen- oder Schonarbeitsplätze. Dies ergibt bereits eine einfache \nRecherche zu aktuellen Stellenausschreibungen der 15 Medizinischen Dienste der \nKrankenversicherungen der Bundesländer bzw. Bundesländerzusammenschlüsse, aber \nauch der Gesundheits- und Versorgungsämter. \n \n(b) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Kläger bereits am 01.10.2018, aber \nauch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gesundheitlich in der Lage war bzw. \nist, \ndurch \nAnspannung \nseiner \nvorhandenen \nWillenskräfte \ndie \naufgezeigten \nVerweisungstätigkeiten auszuüben. \n \nHerr Dr. \n hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die \nbeim \nKläger \ndiagnostizierte \nnarzisstische \nPersönlichkeitsstörung \nProbleme \nim \ninterpersonellen Bereich hervorruft, dies einer ärztlichen Tätigkeit dem Grunde nach aber \nnicht entgegensteht. Er hat erklärt, dass ein unverändert hoher Patientenkontakt bei \ngleichbleibendem Zeitdruck ohne Möglichkeit, die getroffene Entscheidung nochmal zu \nüberdenken, zeitnah eine erneute Dekompensation zur Folge haben wird, und dass diese \nGefahr – entgegen der Einschätzung von Frau Dr.\n im Gutachten vom 23.05.2018 –\nauch bei einer Tätigkeit in einer Allgemeinarztpraxis besteht. Der Sachverständige hat aber \nauch dargelegt, dass ärztliche Tätigkeiten in zunächst reduziertem Umfang und mit eher \ngeringem Patientenkontakt vorstellbar sind. Er hat dies für die Kammer nachvollziehbar \ndamit begründet, dass der Kontakt zu Patienten als solcher den Kläger nicht vor \nHerausforderungen stellt, sondern eine kurze Taktung mit einer Vielzahl an Kontakten in \neinem bestimmten Zeitraum. Der Sachverständige hat wiederholt betont, dass aus \npsychiatrischer Sicht das Eintreten von Überforderungssituationen vermieden werden \nmuss und wichtig ist, dass der Kläger in Ruhe arbeiten kann. Es liegen keine Anhaltspunkte \ndafür vor, dass derartige Überforderungssituationen bei einer Tätigkeit beim Gesundheits- \noder Versorgungsamt oder beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit \nzunächst reduzierter Arbeitszeit und reduziertem Patientenkontakt auftreten. Der \nSachverständige hat sich im Gegenteil trotz der langen Zeit der Erwerbslosigkeit des \nKlägers dahingehend festgelegt, dass die aufgezeigten Verweisungstätigkeiten aus \npsychiatrischer Sicht vorstellbar sind. Er hat für die Kammer auch nachvollziehbar \naufgezeigt, dass die Wiederaufnahme einer ärztlichen Tätigkeit förderlich ist, damit der \nKläger eine narzisstische Zufuhr erhält und sein gekränktes Selbstwertgefühl gestärkt wird. \nDer aus Sicht der Kammer gegebenen gesundheitlichen Eignung für die aufgezeigten \n\n17 \nVerweisungstätigkeiten steht nicht entgegen, dass der Sachverständige im Rahmen der \nErläuterung des Gutachtens vom 20.08.2021 ausgeführt hat, dass er davon abrät, mit einer \npatientennahen Arbeit zu beginnen, und dass die aufgezeigten Verweisungstätigkeiten \nstets auch mit Kontakt zu Patienten oder Kollegen verbunden sind. Denn der \nSachverständige hat bereits im Gutachten vom 20.08.2021 – dort noch recht pauschal – \nausgeführt, dass derartige Tätigkeiten für den Kläger „in zunächst reduziertem Umfang“ \nund insbesondere bei der Möglichkeit, nicht alleinverantwortlich tätig zu sein, vorstellbar \nsind. Diese Einschätzung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung \npräzisiert und nachvollziehbar begründet. Er hat ausgeführt, dass der Kläger geringfügigen \nPatientenkontakt, der auch bei Tätigkeiten im Versorgungsamt oder beim Medizinischen \nDienst der Krankenversicherung nicht gänzlich auszuschließen ist, durchaus bewältigen \nkann, da er den Kontakt zu Patienten gelernt und auch lange ausgeübt hat. Entscheidend \nist das Maß des zeitlichen Drucks, den der Kläger verspürt. Zutreffend hat der \nSachverständige zudem dargelegt, dass der Zeitdruck bei Tätigkeiten in Gesundheits- und \nVersorgungsämtern nicht so hoch ist wie bei Tätigkeiten in der Klinik oder Praxis. Er hat \nkonkretisiert, dass aus psychiatrischer Sicht eine Exploration von ca. einer Stunde, wie sie \nin Gesundheits- und Versorgungsämtern in unregelmäßigen Abständen stattfinden, für den \nKläger möglich sind und er zu Beginn ca. drei bis vier Stunden täglich tätig sein kann. \n \nIst und war der Kläger danach gesundheitlich in der Lage, die aufgezeigten \nVerweisungstätigkeiten zunächst mit einem Teilzeitanteil von ca. 50 % auszuüben, ist für \nihn \nder \nZugang \nzu \ndiesen \nTätigkeiten \naufgrund \nder \nNotwendigkeit \nder \nArbeitszeitreduzierung nicht faktisch verschlossen. Denn die im Rahmen einer \nInternetrecherche auffindbaren aktuellen Stellenausschreibungen für Stellen bei \nGesundheits- und Versorgungsämtern und beim Medizinischen Dienst weisen \nausnahmslos \nauf \ndie \nMöglichkeit \nvon \nflexiblen \nArbeitszeitmodellen \nund \nTeilzeitbeschäftigungen hin (siehe z.B. die Stellenausschreibung für eine Stelle als \nArzt/Ärztin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin https://www.finest-\njobs.com/Stellenanzeige/Facharzt-Fachaerztin-D-Bzw-Arzt-Aerztin-D-351204?cp=BA, für \neine Stelle als Arzt/Ärztin beim Verbraucherschutz- und Gesundheitsamt des Landkreises \nBarnim \nhttps://www.barnim.de/fileadmin/barnim_upload/11_Personalamt/Stellenausschreibungen\n/2021/210823-Arzt-Aerztin-KJGD-Infektionsschutz-53-93_.pdf, \nfür \nStellen \nals \nAmtsarzt/Amtsärztin \nund \nArzt/Ärztin \nin \nder \nHygiene \nund \nUmweltmedizin \nim \nGesundheitsamt \ndes \nLandkreises \nOstprignitz-Ruppin \nhttps://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/stelle/amtsarzt-amtsaerztin-m-w-d-305099-1a-1 \nsowie \nhttps://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/stelle/arzt-m-w-d-der-hygiene-und-\numweltmedizin-305099-1a-2, alle aufgerufen am 09.09.2021). Zudem genügt es, wenn das \n\n18 \nVersorgungswerkmitglied lediglich die Hälfte der regulären Arbeitszeit arbeiten kann. Denn \neine Berufsunfähigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die in der Vergangenheit \nausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der gewohnten Art und Weise \nund in dem gewohnten zeitlichen Umfang fortgesetzt werden kann (vgl. VG Stade, Urt. v. \n27.05.2020 – 6 A 383/15 –, juris Rn. 159 zur Alterssicherungsordnung der \nApothekerversorgung Niedersachsen; OVG NRW, Urt. v. 18.11.2009 – 17 A 251/07 –, juris \nRn. 40, 56 zur Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe; VG München, Urt. v. \n12.11.2009 – M 12 K 08.3040 –, juris Rn. 29 zur Satzung der Bayerischen \nApothekerversorgung; VG Köln, Urt. v. 16.07.2003 – 9 K 478/00 –, juris Rn. 17 zur Satzung \ndes Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein). Der gesundheitlich mögliche \nArbeitszeitumfang korreliert aber mit dem Erfordernis, dass durch die Verweisungstätigkeit \ndie existenzsichernde Funktion der Berufsausübung weiterhin gewährleistet sein muss. Ein \nVersorgungswerkmitglied muss sich auf eine zeitlich reduzierte Tätigkeit nicht verweisen \nlassen, wenn dieser keine existenzsichernde Funktion mehr zukommt (VG München, Urt. \nv. 12.11.2009 – M 12 K 08.3040 –, juris Rn. 29). Es ist nicht ersichtlich, dass eine zunächst \nund möglicherweise auch längerfristig zeitlich eingeschränkte ärztliche Tätigkeit zur Folge \nhätte, dass die existenzsichernde Funktion gefährdet wäre. Die Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente \nzielt \nnicht \nauf \ndie \nAufrechterhaltung \ndes \nbisherigen \nLebensstandards, sondern auf eine Existenzsicherung ab (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n09.08.2019 – 21 ZB 17.928 –, juris Rn. 44 und Urt. v. 26.07.1995 – 9 B 93.2788 –, juris). \n \n(c) Der Kläger war und ist auch nicht von vornherein aufgrund einer fehlenden fachlichen \nQualifikation vom Zugang zu den genannten Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen. \nZwar trifft es zu, dass der Sachverständige keine Feststellungen zu den fachlichen \nAnforderungen für diese Tätigkeiten getroffen hat. Dies entsprach aber auch nicht seinem \nGutachtensauftrag. Zur Feststellung dieser Anforderungen bedarf es nicht der \nBeauftragung eines Sachverständigen. Eine Recherche zu den in großer Anzahl \nausgeschriebenen \nStellen \nfür \närztliche \nTätigkeiten \nbei \nGesundheits- \nund \nVersorgungsämtern sowie den Medizinischen Diensten der Krankenversicherungen ergibt \nzwar, dass – auch insoweit ist dem Kläger zuzustimmen – für viele ausgeschriebene \nStellen beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine Facharztanerkennung \nzwingend vorausgesetzt wird (so die aktuellen Stellenangebote bei den Medizinischen \nDiensten \nNordrhein \nhttps://www.md-nordrhein.de/karriere/stellenangebote/, \nBremen \nhttps://www.md-bremen.org/karriere/stellenangebote/, \nHessen \nhttps://www.md-\nhessen.de/wir-als-arbeitgeber/stellenangebote/, \nMecklenburg-Vorpommern \nhttps://www.md-mv.de/karriere/stellenangebote/, \nNiedersachsen \nhttps://www.md-\nniedersachsen.de/karriere/, \nRheinland-Pfalz \nhttps://www.md-\nrlp.de/karriere/stellenangebote/, Sachsen https://karriere.md-sachsen.de/berufsgruppe-\n\n19 \narzt.html, Sachsen-Anhalt https://www.md-san.de/karriere/stellenangebote/ und Thüringen \nhttps://www.md-th.de/karriere/stellenangebote/, alle aufgerufen am 09.09.2021). In der \nRegel wird zusätzlich eine mehrjährige Berufserfahrung in der Praxis vorausgesetzt. Bei \nvielen Medizinischen Diensten der Krankenversicherungen – u.a. bei dem mit Blick auf den \nWohnort \ndes \nKlägers \nam \nnächsten \nliegenden \nMedizinischen \nDienst \nder \nKrankenversicherung Berlin-Brandenburg – wird jedoch lediglich eine mehrjährige \nBerufserfahrung vorausgesetzt (so die aktuellen Stellenangebote bei den Medizinischen \nDiensten Berlin-Brandenburg https://www.md-bb.org/karriere/stellenangebote/, Westfalen-\nLippe \nhttps://www.md-wl.de/karriere/stellenangebote/, \nNord \nhttps://www.md-\nnord.de/karriere/stellenangebote/, \nBaden-Württemberg \nhttps://www.md-\nbw.de/karriere/stellenangebote/, \nBayern \nhttps://www.md-\nbayern.de/karriere/stellenangebote/ \nund \nSaarland \nhttps://www.md-\nsaarland.de/karriere/stellenangebote/, alle aufgerufen am 09.09.2021). Der Kläger verfügt \naufgrund seiner Tätigkeit im \n und im Klinikum \n über Berufserfahrung. Ob er sich im Falle einer \nKonkurrenzsituation gegen Mitbewerber wird durchsetzen können, die gegebenenfalls \nüber mehr berufliche Erfahrung und/oder eine Facharztanerkennung verfügen, ist Teil des \nallgemeinen Arbeitsmarktrisikos, das von der berufsständischen Rentengewährung nicht \nerfasst ist. Auch die in großer Anzahl ausgeschriebenen Stellen bei den Gesundheits- und \nVersorgungsämtern setzen zwingend eine Approbation als Ärztin bzw. Arzt voraus, \nwährend eine Facharztanerkennung oftmals lediglich „wünschenswert“ oder „gern \ngesehen“ ist. Die aktuellen Stellenausschreibungen für den Raum Berlin und Brandenburg \nzeigen, dass der Bedarf an approbierten Ärztinnen und Ärzten groß ist und über eine \närztliche Approbation hinausgehende fachliche Qualifikationen fakultativ sind (siehe z.B. \ndie Stellenausschreibung für eine Stelle als Arzt/Ärztin beim Landesamt für Gesundheit \nund Soziales Berlin https://www.finest-jobs.com/Stellenanzeige/Facharzt-Fachaerztin-D-\nBzw-Arzt-Aerztin-D-351204?cp=BA, \nfür \neine \nStelle \nals \nArzt/Ärztin \nbeim \nVerbraucherschutz- \nund \nGesundheitsamt \ndes \nLandkreises \nBarnim \nhttps://www.barnim.de/fileadmin/barnim_upload/11_Personalamt/Stellenausschreibungen\n/2021/210823-Arzt-Aerztin-KJGD-Infektionsschutz-53-93_.pdf, \nfür \nStellen \nals \nAmtsarzt/Amtsärztin \nund \nArzt/Ärztin \nin \nder \nHygiene \nund \nUmweltmedizin \nim \nGesundheitsamt \ndes \nLandkreises \nOstprignitz-Ruppin \nhttps://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/stelle/amtsarzt-amtsaerztin-m-w-d-305099-1a-1 \nsowie \nhttps://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/stelle/arzt-m-w-d-der-hygiene-und-\numweltmedizin-305099-1a-2 sowie für eine Stelle als Arzt/Ärztin im Öffentlichen \nGesundheitsdienst \ndes \nLandkreises \nPrignitz \nhttps://www.landkreis-\nprignitz.de/globalcontent/documents/aktuelles/2021/2021_05_19_stelle_Arzt.pdf, \nalle \naufgerufen am 09.09.2021). \n\n20 \n \n(d) Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger es unter Umständen schwer haben wird, \nsich auf dem Arbeitsmarkt gegen jüngere Mitbewerber mit Facharztanerkennung und/oder \nlängerer, durchgängiger Berufserfahrung ohne zeitliche Unterbrechung durchzusetzen. \nDiese Erschwernisse betreffen aber die subjektive Vermittelbarkeit des Klägers und sind \ndem allgemeinen Arbeitsmarktrisiko zuzuordnen; es handelt sich gerade nicht um \nmedizinisch festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen. \n \nBei den im Schriftsatz des Klägers vom 03.09.2021 angekündigten Beweisanträgen \nhandelt es sich mangels Beweisantragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung um \nbloße Beweisanregungen, denen vorliegend nicht nachzugehen war. Denn die vom Kläger \nbegehrte „Auskunft des zuständigen MDK, des zuständigen Versorgungsamtes und der \nzuständigen Agentur für Arbeit“ zum Ausschluss des Klägers vom Zugang zu ärztlichen \nTätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zielt auf die Bewertung der konkreten subjektiven \nVermittelbarkeit des Klägers ab, die – abgesehen von gesundheitlich bedingten \nEignungseinschränkungen \n– \nim \nberufsständischen \nBerufsunfähigkeitsbewilligungsverfahren gerade keine Berücksichtigung findet. Ein \nbestimmter Medizinischer Dienst der Krankenversicherung sowie ein bestimmtes \nVersorgungsamt können zudem keine Auskunft darüber geben, ob die Medizinischen \nDienste der Krankenversicherungen und Versorgungsämter grundsätzlich Ärzte, die nur in \nBereichen ohne regelmäßigen Patientenkontakt einsetzbar sind, einstellen, da es stets auf \ndie konkrete Bewerberlage ankommt. Zudem ist die Kammer – wie dargelegt – nach den \ngutachterlichen Ausführungen von Herrn Dr. \n davon überzeugt, dass der Kläger \nsehr wohl regelmäßig, wenn auch in geringerer Taktung Patientenkontakt haben kann. Die \nzuständige Agentur für Arbeit kann ebenfalls keine allgemeingültige Aussage zu einer \ngenerellen Erfolglosigkeit einer Bewerbung des Klägers treffen. Nur ergänzend ist darauf \nhinzuweisen, dass allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass bei Ärztinnen \nund Ärzten „Vollbeschäftigung“ herrscht und der steigende Facharztbedarf kaum gedeckt \nwerden kann; gerade für Kliniken besteht das Problem, offene Arztstellen zu besetzen (so \nauch BayVGH, Beschl. v. 09.08.2019 – 21 ZB 17.928 –, juris Rn. 44). Bei der Berufsgruppe \nder Ärztinnen und Ärzte auch ohne Spezialisierung handelt es sich seit dem Jahr 2013 \ndurchgängig um einen sogenannten „Mängelberuf“ (Bundesagentur für Arbeit, \nFachkräfteengpassanalyse \nDezember \n2017, \nS. \n35). \nDie \nberufsspezifische \nArbeitslosenquote lag im Jahr 2017 bei 1,2 % (BA, a.a.O., S. 15, 33), sodass die \nBundesagentur von „Vollbeschäftigungsniveau“ spricht (BA, Blickpunkt Arbeitsmarkt Mai \n2018, S. 94). Auch die aktuelle Fachkräfteengpassanalyse 2020 führt aus, dass sich in \närztlichen \nBerufen \nEngpässe \nzeigen \n(Bundesagentur \nfür \nArbeit, \nFachkräfteengpassanalyse Mai 2021, S. 16). \n\n21 \n \nc) Ein Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich auch nicht aus \neiner gesundheitlichen Einschränkung in Form einer arteriellen Hypertonie und einer \nRetinopathia centralis serosa. \n \nZum einen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass durch Bluthochdruck (arterielle \nHypertonie) oder eine Erkrankung der Netzhaut des Auges (Retinopathia centralis serosa) \ndie Leistungsfähigkeit des Klägers nennenswert beeinträchtigt war bzw. ist. Bereits die erst \nim gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen verhalten sich nicht zu \netwaigen Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit des materiell beweisbelasteten Klägers. \nZum anderen fehlt es insoweit an einem satzungsgemäßen Antrag bei der Beklagten. Die \nBeantragung einer Berufsunfähigkeitsrente – und nachfolgend deren gerichtliche \nGeltendmachung – erfordert neben der Antragstellung als solcher die Angabe eines \nkonkret benannten Grundes bzw. mehrerer konkret benannter Gründe, der bzw. die die \nBerufsunfähigkeit bedingen soll bzw. sollen. Dieses konkrete Begründungserfordernis für \neinen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erschließt sich bereits aus \nallgemeinen Grundsätzen der Mitwirkungspflicht, wonach derjenige, der einen Anspruch \ngeltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen und Umstände darzulegen hat. \nZudem erfordern Sinn und Zweck sowie die Systematik der satzungsrechtlichen \nRegelungen der Beklagten eine konkretisierende kausale Begründung des Antrags auf \nGewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, da die Beklagte nur dadurch in die Lage \nversetzt wird, zeitnah und gezielt eine verantwortungsvolle Überprüfung einzuleiten, bei \nder sie neben der fürsorglichen Berücksichtigung der individuellen Interessen des \nAnspruchstellers auch die Interessen der Solidargemeinschaft vor einer unberechtigten \nInanspruchnahme von Versorgungsleistungen wahren kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. \n18.11.2009 – 17 A 629/05 –, juris Rn. 42 ff. zur Satzung des Versorgungswerks der \nZahnärztekammer Nordrhein). \n \nd) Ob eine etwaige unzureichende Mitwirkung des Klägers an der Verbesserung seines \nGesundheitszustandes \neinen \nAusschlussgrund \nfür \ndie \nGewährung \nder \nBerufsunfähigkeitsrente darstellt, kann dahinstehen. \n \nDer Umstand, dass erfolgversprechende, zumutbare Therapiemöglichkeiten noch nicht \ngänzlich ausgeschöpft sind, wird regelmäßig unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit \neiner Berufsunfähigkeit diskutiert (so u.a. OVG NRW, Urt. v. 14.07.2017 – 17 A 681/16 –, \njuris Rn. 65 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2021 – 4 K 6874/19 –, juris Rn. 43 zur Satzung \nder \nBayerischen \nApothekerversorgung). \nZudem \nkann \nein \nVerstoß \ngegen \nMitwirkungspflichten oder Obliegenheiten des Versorgungswerkmitgliedes auch einen \n\n22 \nAusschlussgrund für die (Weiter-)Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente darstellen (vgl. \nOVG NRW, Urt. v. 22.06.2010 – 17 A 346/07 –, juris Rn. 34 zur Satzung des \nVersorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen). Dies setzt aber \nvoraus, dass der Ausschlussgrund einen entsprechenden Rückhalt im anzuwendenden \nSatzungsrecht findet (OVG SH, Urt. v. 18.11.2005 – 3 LB 4/05 –, juris Rn. 18; \nVerwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.08.2004 – 2 A 68/03 –, juris Rn. 27, \njeweils zur Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein). \n§ 14 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2, Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten enthält solch einen \nSanktionsmechanismus, nach dem der Verpflichtete unter Umständen Nachteile dergestalt \nhinnehmen muss, dass er bestehende eigene Rechte verliert bzw. nicht mehr geltend \nmachen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrung der Obliegenheit erwerben würde, \nnicht erhält. Dort ist geregelt, dass der Anspruch auf Berufungsunfähigkeitsrente endet, \nwenn eine gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verlangte Maßnahme nicht \ninnerhalb einer festgelegten Frist begonnen wurde. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 der Satzung \nder Beklagten kann der Verwaltungsausschuss der Beklagten verlangen, dass sich das \nMitglied, das Rente beantragt hat oder erhält, einer vom medizinischen Gutachter \nempfohlenen Heilbehandlung oder qualifizierenden Maßnahmen unterzieht, wenn zu \nerwarten ist, dass diese Maßnahmen die Gründe der Berufsunfähigkeit beseitigen oder \neine drohende Berufsunfähigkeit verhindern und für den Antragsteller zumutbar sind. \n \nAngesichts der zur Verfügung stehenden Verweisungstätigkeiten bedarf es keiner \nEntscheidung, ob der Kläger gegen die Vorgaben aus § 14 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2, Abs. 2 \nSatz 4 der Satzung der Beklagten verstoßen hat, indem er sich – entgegen der Forderung \nim Bewilligungsbescheid vom 20.08.2014 – eigenen Angaben zufolge seit Ende 2016 nicht \nmehr in eine psychotherapeutische Behandlung begeben hat oder ob es an einer \npersönlichen Vorwerfbarkeit fehlt, da er aufgrund der bei ihm diagnostizierten \nPersönlichkeitsstörung keine Behandlungsmotivation (mehr) verspürt; ein Zusammenhang \nzwischen der fehlenden Behandlungsmotivation und der psychischen Erkrankung ist nach \nAngaben des Sachverständigen anzunehmen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 \nZPO. \n \n \n \n\n23 \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nLange \nLammert \nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-09/5-k-1306-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-09/5-k-1306-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365015","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.193141+00:00"}}