{"status":"available","doknr":"OLD365014","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-10","aktenzeichen":"1 V 1408/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1408/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n \n3. \n \n \n \n4. \n \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer als Einzelrichter am 10. September \n2021 beschlossen: \nUnter Abänderung der entgegenstehenden Beschlüsse des \nentscheidenden Gerichts wird die aufschiebende Wirkung der Klage \n\n2 \n1 K 1300/20 gegen den Bescheid des Bundesamts vom 12.6.2020 \nangeordnet. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin \nDer Gegenstandswert wird auf 4000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nDie Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz zu ihrer Klage, mit der sie sich \ngegen die Ablehnung ihres Asylbegehrens als Zweitantrag wehren, nachdem sie in \nDänemark erfolglos Asyl beantragt hatten. \n \nDem Antrag ist nach § 80 Abs. 7 VwGO stattzugeben, weil ernstliche Zweifel an der \nrechtmäßigen Bescheidung des Asylbegehrens bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). \n \nDie Antragsgegnerin hat sich dabei auf § 71a AsylG gestützt. Danach wird, wenn bereits \nein Asylverfahren in einem anderen EU-Land erfolglos abgeschlossen wurde, ein weiteres \nVerfahren in Deutschland nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG vorliegen. \n \nDie Vorschrift geht auf Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die \nZuerkennung \nund \nAberkennung \ndes \ninternationalen \nSchutzes \nzurück \n(Verfahrensrichtlinie). Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen \nSchutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem \nkeine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach \nMaßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) als Person mit Anspruch auf \ninternationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller \nvorgebracht worden sind. Ein solcher Folgeantrag ist in Art 2 q) Qualifikationsrichtlinie \ndefiniert als Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen \nEntscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Die bestandskräftige Entscheidung \nist in Art 2 e) Qualifikationsrichtlinie definiert als eine Entscheidung darüber, ob einem \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die \nFlüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. \nEine solche Entscheidung ist in Dänemark ersichtlich nicht getroffen worden (vgl. VG \nBremen, Beschluss vom 09. August 2021 – 5 V 1297/21 –, Rn. 28 ff., juris m.w.N.). Nach \nden Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die \nPosition Dänemarks sind die Vorschriften des Dritten Teils Titel V des Vertrags, u.a. zur \n\n3 \nPolitik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderungspolitik (Titel V -insb. Kap 2 \nEUV-), nach diesem Titel beschlossene Maßnahmen sowie Entscheidungen des \nEuropäischen Gerichtshof, in denen solche Vorschriften ausgelegt werden, für Dänemark \nnicht bindend oder anwendbar. Dem entsprechend beteiligt sich Dänemark nach dem 59. \nErwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und dem 51. Erwägungsgrund der \nQualifikationsrichtlinie 2011/95/EU nicht an der Annahme dieser Richtlinien und ist weder \ndurch diese Richtlinien gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. \nDer dargestellte eindeutige Wortlaut der Verfahrensrichtlinie wirft zumindest ernstliche \nZweifel an der Behandlung des Asylbegehrens der Antragsteller als Zweitantrag auf, die \ndurch teleologische Überlegungen nicht ohne Weiteres ausgeräumt werden können. Zwar \ngilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen \nMitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen des europäischen Rechts steht (EuGH, \nU.v. 21.12.2011, C 411/10 u.a., juris Rn. 75 ff.; OVG Bremen, U.v. 3.11.2020, 1 LB 327/19 \nm.w.N). Jedoch hat der Europäische Gerichtshof für Zweitanträge nach einem \nAsylverfahren in Norwegen als Drittstaat entscheiden, dass es auf die Frage, ob das \nnationale Recht ein der Richtlinie 2011/95 gleichwertiges Schutzniveau vorsieht, nicht \nankommt. Auch aus der Tatsache, dass ein Flüchtling nach der Dublin III VO in den \nerstentscheidenenden Staat zurückgeführt werden kann, kann demnach nicht abgeleitet \nwerden, dass ein weiteres Asylbegehren in einem anderen Staat als Folgeantrag behandelt \nwerden darf (EuGH, U.v. 20.5.2021, C-8/20, Rn. 43 ff.). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus & 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung \nberuht auf § 30 RVG. \n \nHinweis \nDieser Beschluss ist nach § 80 AsylG nicht anfechtbar. \n \nDr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-10/1-v-1408-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-10/1-v-1408-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365014","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.169261+00:00"}}