{"status":"available","doknr":"OLD365013","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-14","aktenzeichen":"6 K 3214/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 3214/17 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 14. September 2021 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Korrell \n \n \nTatbestand \nDie Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie \nhilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet. \nDer Kläger ist am \n.1998 in Tsotsi Yurt/Tschetschenien/Russische Föderation \ngeboren; er ist russischer Staatsangehöriger und tschetschenischer Volkszugehöriger. Er \nist Sohn der Kläger zu 1. und zu 2. des Verfahrens 6 K \n/17. Mit seinen Eltern und \nGeschwistern reiste er bereits 2013 nach Deutschland, um Asyl zu beantragen. Die Familie \nreiste am\n2014 wieder nach Tschetschenien aus. Ende September 2015 reisten sie \nalle erneut in das Bundesgebiet ein und beantragten am 05.11.2015 erneut Asyl und \nFlüchtlingsschutz. \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) am 16.10.2017 erklärte der Kläger, dass er wegen der Probleme seines \nVaters in Tschetschenien ausgereist sei. Er selbst habe keine Probleme gehabt. Er sei \nneun Jahre zur Schule gegangen. Wenn er nun zurückkäme, würde man ihn für einen \nTerroristen halten und festnehmen. Er sei nun volljährig. \nMit Bescheid vom 19.10.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nAsylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. \nZudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach \nBekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und \nAufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die \nZustellung erfolgte am 01.11.2017. \nAm 02.11.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Es wird ergänzend vorgetragen, dass aus \nseinem Dorf am 11.01.2017 elf Freunde und Bekannte festgenommen worden seien. Sie \nseien bis heute verschwunden. Er befürchte, dass ihm das gleiche Schicksal wie seinen \n\n3 \nFreunden und Bekannten drohe. Es reiche in Tschetschenien aus, dass er mit den \nverschwundenen und getöteten Personen befreundet war, um in den Verdacht zu geraten, \nzu den Kämpfern zu gehören. Zu berücksichtigen seien hierbei auch die besonderen \nProbleme seiner Familie, die bereits dadurch ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten \nsei, dass ein Cousin des Vaters des Klägers in die Berge gegangen und ein Boeviki \ngeworden sei. Im Jahre 2010 sei die Familie des Klägers immer wieder von der Polizei \naufgesucht und sein Vater mitgenommen und zusammengeschlagen worden, da er den \nAufenthaltsort des Cousins, der in die Berge gegangen war, nicht habe preisgeben können. \nAls der Kläger mit seiner Familie nach Deutschland geflüchtet sei, weil die Familie die \nSituation in Tschetschenien nicht mehr habe aushalten können, sei der Vater des Klägers \nhier in Deutschland von Unbekannten aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines \nCousins zu nennen, sonst würde man seine Geschwister und Eltern töten. Der Vater des \nKlägers sah sich deshalb gezwungen, nach Tschetschenien zurückzukehren. Nach seiner \nRückkehr sei er wieder aufgesucht, festgenommen und gefoltert worden. Der Vater des \nKlägers sei daraufhin mit seiner Familie wieder nach Deutschland geflüchtet, um in \nSicherheit leben zu können. Als der Kläger mit seiner Familie nach Tschetschenien \nzurückgekehrt gewesen sei, hätten sie erfahren, dass ein Onkel und dessen zwei Söhne \nverhaftet worden seien. Nach der Rückkehr der Familie des Klägers seien diese \nfreigelassen worden, aber nach dem Martyrium in der Haft seien sie innerhalb einer Woche \nihren Verletzungen erlegen, und einen Monat später sei auch der zweite Sohn des Onkels \nverstorben. Auch sein Vater sei nach Rückkehr nach Tschetschenien festgenommen und \ngeschlagen und erniedrigt worden. \nDer Kläger beantragt, \n1) die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.10.2017 - Se, Az. \n6261453-1-160, zugestellt am 01.11.2017, zu verpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigen anzuerkennen; \n2) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den, Kläger Flüchtlingsschutz gem § 3 \nAsylVfG zuzuerkennen; \n3) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den, Kläger subsidiären Schutz \nzuzuerkennen; 4) hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nAufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen; \n5) festzustellen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 1 Abs. 1 AufenthG \nin der Person des Klägers nicht vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n\n4 \nDie Klägerin des Verfahrens 6 K \n/20 hat mitgeteilt, dass sie und der Kläger dieses \nVerfahrens am \n.2019 geheiratet hätten und legt eine Heiratsurkunde vor, nach der \ndie Ehe vor dem Standesamt in Tsotsi Yurt geschlossen wurde. Auf Nachfrage der \nEinzelrichterin haben der Kläger und die Klägerin des Verfahrens 6 \n/20 vorgetragen, \ndass man per Video-Chat/ Skype geheiratet habe. Seinen russischen Pass habe der \nKläger in Tschetschenien gelassen. \nDie Beklagte hat auf die gesetzlichen Grundlagen des Personenstandsrechts der \nRussischen Föderation verwiesen, nach denen für eine Eheschließung die persönliche \nAnwesenheit vor dem Standesbeamten erforderlich ist und Ausnahmen in Fällen von \nKrankheit bestünden, die die Eheschließung außerhalb der Räumlichkeiten des \nStandesamtes zulassen. \nMit Beschluss vom 13.06.2019 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden; \ninsoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nDem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren \nEinzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser \nEntscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nÜber die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung entschieden werden. \n \nDie zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) \nbesteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die \nAnerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); \nebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). \nDer Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (V.). \n \nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 3 AsylG. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger in Tschetschenien eine individuelle \nVerfolgung droht. Selbst wenn sich die Geschehnisse in Tschetschenien so zugetragen \n\n5 \nhaben sollten, wie gegenüber dem Bundesamt vorgetragen wurde, scheidet die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, weil dem Kläger eine inländische \nSchutzalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation offensteht. \n \nEinem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, \nwenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder \nZugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3e AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in \ndiesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet \nwerden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Dabei sind die allgemeinen \nGegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß \nArt. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). \n \n1. Der Kläger ist in anderen Landesteilen der Russischen Föderation sicher vor staatlicher \nVerfolgung \ndurch \ntschetschenische \nSicherheitskräfte \nund \nihnen \nnahestehende \nGruppierungen und Personen. \n \na) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Tschetschenen, die nicht wegen einer \nStraftat verurteilt worden sind oder glaubhaft verdächtigt werden, Terrorist oder aktiver \nUnterstützer des Terrorismus zu sein, ernsthaft gefährdet sind, von anderen Gebieten der \nRussischen Föderation nach Tschetschenien überstellt oder im Gebiet der Russischen \nFöderation Opfer von Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte zu werden (OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 53). \n \nDiese Einschätzung beruht auf der besonderen Autonomie der tschetschenischen \nSicherheitsbehörden und der eingeschränkten Zusammenarbeit zwischen den lokalen \ntschetschenischen Behörden und den föderalen russischen Behörden. Nach den aktuellen \nErkenntnisquellen liegt die Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus in den Händen \ndes Inlandsgeheimdienstes FSB. Anders als in anderen Teilrepubliken der Russischen \nFöderation gilt für Tschetschenien allerdings, dass die Zuständigkeit von den lokalen \nSicherheitsbehörden wahrgenommen wird. Das sind in Tschetschenien vor allem die Polizei \nund Spezialeinheiten der Polizei (OMON, ROVD, PPSM-2 und Oil Regiment) (vgl. Finnish \nImmigration Service, Current Status of Insurgency in the North Caucasus and Persecution \nby the Authorities vom 23.06.2015, S. 14; Danish Immigration Service, Security and human \nrights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence \nregistration, racism and false accusations, Januar 2015). Zwischen den tschetschenischen \nSicherheitsbehörden \nund \nden \nföderalen \nBehörden \nbesteht \nkeine \nkoordinierte \nZusammenarbeit. Die Behörden arbeiten zum Teil gegeneinander (EASO, Country of Origin \nInformation Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom \n\n6 \n01.08.2018, S. 49, 51; Dr. Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen \ninnerhalb Russlands, Juni 2019, S. 10 f.). \n \nZwar wird berichtet, dass die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der \nGrundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der \nRussischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen können \n(AA, Lagebricht vom 21.05.2021, S. 15). Jedoch ist eine Überstellung nach Tschetschenien \nnur im Ausnahmefall anzunehmen. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an offizielle \nÜberstellungen sind hoch. Sie erfordern einen durch Beweise untermauerten hinreichenden \nTatverdacht und sind langwierig (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 181). Eine \nBereitschaft und daraus resultierende Wahrscheinlichkeit der Überstellung an tschet-\nschenische Sicherheitsbehörden ist erst dann anzunehmen, wenn bereits eine \nstrafrechtliche Verurteilung vorliegt oder die betroffene Person Gegenstand einer größeren \nErmittlung ist (vgl. dazu Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 51 m.w.N.). \n \nDarüber hinaus besteht zwar die Möglichkeit, dass tschetschenische Sicherheitsbehörden \noder ihnen nahestehende Gruppierungen und Personen außerhalb förmlicher Verfahren und \ndamit in rechtswidriger Weise Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens aufgreifen und \nnach Tschetschenien verbringen. Laut Auswärtigem Amt gebe es Berichte von \nNichtregierungsorganisationen, dass Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen seien, \netwa auch in Moskau präsent seien. Ferner gebe es Einzelfälle, in denen die Familien der \nBetroffenen oder tschetschenische Behörden Flüchtende in andere Landesteile verfolgt \nhätten, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien \nzurückgeholt worden seien. Allerdings sind nur Einzelfälle bekannt, in denen dies geschehen \nist (AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 15). Dies dürfte darin begründet liegen, dass die \njeweiligen örtlichen Sicherheitskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Tätigwerden \ntschetschenischer Sicherheitskräfte oder Gruppierungen nicht tolerieren und insoweit durch \nföderale Sicherheitskräfte unterstützt werden (vgl. Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.). Die Gefahr \nvon illegalen „Rückholaktionen“ besteht daher nur, wenn die tschetschenischen Behörden \nein besonderes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen haben und sich daher trotz der \nhierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb \nihres Zuständigkeitsbereichs verleiten lassen könnten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 52; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.2019 – 11 B \n18.32129 –, juris Rn. 50; VG Trier, Urteil vom 23.10.2018 – 1 K 10756/17.TR –, juris Rn. 32). \n \nb) Nach dieser Erkenntnislage ist unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen \nGeschehnisse in Tschetschenien nicht davon auszugehen, dass der Kläger außerhalb von \n\n7 \nTschetschenien Übergriffe durch föderale oder lokale Behörden oder tschetschenische \nBehörden zu befürchten hat. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, an dem die \ntschetschenischen Behörden ein gesteigertes Interesse haben. \n \nDer als Kind ausgereiste Kläger ist in Tschetschenien selbst nie aufgefallen. Der für die \ntschetschenischen Rebellen oder möglicherweise für den IS kämpfende Cousin, auf den der \nKläger ein Verfolgungsinteresse an seiner Person stützt, ist - wie sich aus dem gemeinsamen \nProtokoll mit dem Klageverfahren 6 K \n/17, dem Verfahren seiner Eltern und \nGeschwister, ergibt - bereits im Jahr 2015 zu Tode gekommen. Es ist deshalb wenig \nnachvollziehbar, was dem Kläger von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden bei einer \naktuellen Rückkehr vorzuwerfen wäre bzw. welches Interesse die Behörden an ihm haben \nsollten. Das fehlende Interesse an seiner Person wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger \nim Jahr 2019 vor dem Standesamt in Tsotsi Yurt geheiratet hat. Dass es sich dabei um eine \nper Video-Chat durchgeführte Heirat gehandelt haben könnte, ist nicht glaubhaft. Das \nrussische Personenstandsrecht sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Die Beklagte hat dies \nausdrücklich unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften dargelegt. Die von ihm \nhierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben vermögen es nicht, von einer \ngesetzlich nicht vorgesehenen Ausnahmepraxis auszugehen. Sein Vortrag war detailarm \nund wenig überzeugend. Vielmehr spricht einiges dafür, dass sich der Kläger unbemerkt \nnach Tschetschenien begeben konnte und die Sicherheitsbehörden kein Interesse an der \nErgreifung des Klägers hatten. Dass dies bei einer Rückkehr nach Tschetschenien oder in \neinen anderen Teil der Russischen Föderation nunmehr anders sein sollte, ist fernliegend. \n \n2. Das Ausweichen auf einen anderen Teil der Russischen Föderation ist dem Kläger zudem \ngesetzlich möglich und kann vernünftigerweise erwartet werden. \n \na) Nach der Verfassung der Russischen Föderation ist Freizügigkeit gewährleistet (AA, \nLagebericht vom 21.05.2021, S. 22). Tschetschenen können sich ohne Probleme in anderen \nLandesteilen der Russischen Föderation niederlassen. Davon wird in erheblichen Umfang \nGebrauch gemacht. Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 \nTschetschenen die Republik Tschetschenien verlassen (BFA, Länderinformationsblatt vom \n21.07.2020, S. 92). Viele davon haben sich in den angrenzenden Teilrepubliken und den \nGroßstädten niedergelassen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen \nGroßstädten ist stark angewachsen. Abweichend von den weniger aussagekräftigen Daten \nder letzten Volkszählung 2010 soll der Anteil der allein in Moskau lebenden Tschetschenen \nweit über die angegebene Zahl von 14.524 Tschetschenen hinausgehen (EASO, Country of \nOrigin Information Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom \n01.08.2018, S. 12 f.; nach anderen Schätzungen sollen in Moskau an die 200.000 \n\n8 \nTschetschenen leben, vgl. AA, a.a.O., S. 14). Nach dem Föderationsgesetz von 1993 ist für \neine Niederlassung eine Registrierung erforderlich. Die Registrierung ist Voraussetzung für \ndie Arbeitsaufnahme, für ein Studium oder einen Arztbesuch (EASO, a.a.O., S. 50). Eine \nRegistrierung erhält, wer Wohnraum nachweisen kann, wofür die Vorlage eines \nMietvertrages ausreichend ist (AA, a.a.O., S. 23). \n \nb) Es kann vom Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, von dieser Möglichkeit \nGebrauch zu machen \n \naa) Die Niederlassung an einem Ort kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG „vernünftigerweise \nerwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 \n–, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65). Dazu muss \ndie betroffene Person dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. ihr \nExistenzminimum gesichert sein (ausführlich dazu OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 –\n 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65 ff.). \n \nEin verfolgungssicherer Ort bietet Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller \nRegel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer \nVorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch \nZuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten \ndas zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (dazu zählt neben Nahrung auch \nWohnraum und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den \ndanach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem \nallgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa \nweil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung \neines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, \nausgeübt werden können. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der \nAsylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich \ngeneralisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, \nVerelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten \nhat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (OVG Bremen, Urteil vom \n26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 76 m.w.N.). \n \nbb) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass es dem Kläger – wie zahlreichen \nanderen tschetschenischen Volkszugehörigen – gelingen wird, im Gebiet der Russischen \nFöderation außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu finden und ihren Lebensunterhalt zu \nsichern. Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen \nFöderation eine Wohnung und Arbeit zu finden, auch wenn sie dabei auf größere \n\n9 \nSchwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 \n– 1 A 4/17 –, juris Rn. 135, 139 m.w.N.). \n \nDie Russische Föderation ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt \nmit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den \nzweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschul-\ndung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (BFA, Länderinforma-\ntionsblatt vom 21.07.2020, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, \nwobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der \nrussischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verord-\nnung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal \n2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich \nerforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des \nExistenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenz-\nminimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (AA, \nLagebricht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit \nmehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.). \n \nAuch wenn die Coronavirus-Pandemie derzeit in der Russischen Föderation zur Rezession \nführt \n(vgl. \nLIPortal, \nRussland, \nWirtschaft \nund \nEntwicklung, \nwww.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/), kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von \neiner tiefgreifenden oder nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der \nrussischen Bevölkerung ausgegangen werden. Die russische Regierung hat verschiedene \nstaatliche Programme und Beihilfen geschaffen, um die negativen Wirkungen der \nPandemie auf die Wirtschaft und die russische Bevölkerung abzuschwächen (vgl. \nwww.themoscowtimes.com/2020/06/02/russia-prices-economic-recovery-plan-at-70bln-\na70456; \nwww.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/). \nInfolgedessen \nwird \nprognostiziert, dass die russische Wirtschaft in 2021 wieder wachsen wird (vgl. \nwww.reuters.com/article/idUSL8N2IM0I5). \n \nUnter diesen Bedingungen ist davon auszugehen, dass der Kläger Zugang zu Wohnraum \nund die finanziellen Mittel zur Existenzsicherung erhalten werden. Der Kläger ist gesunder \njunger Mann, dem es zuzumuten ist, in der Russischen Föderation eine Arbeit zu suchen \nund für die Existenssicherung für sich und seine Ehefrau zu sorgen. \n \nII. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach \nArt. 16a GG, weil dieser ebenfalls voraussetzt, dass es an einer inländischen \nFluchtalternative fehlt (BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – 9 C 72/90 –, juris Rn. 8). \n\n10 \n \nIII. Gleiches gilt für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil auch \ndieser Anspruch bei einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausscheidet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \ni.V.m. § 3e AsylG). \n \nIV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. \nInsoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des angegriffenen Bescheids verwiesen, \ndenen das Gericht folgt. \n \nV. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 \nNr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. \n \nDie \nEntscheidung \ndes \nBundesamts \nüber \ndie \nBefristung \ndes \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbots ist auch nach der zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des \n§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und \nAufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung eintritt, sondern \nnunmehr gesondert mit der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu \nerlassen \nist. \nDenn \nin \neiner \nvor \nder \nAbschiebung \nerfolgten \nbehördlichen \nBefristungsentscheidung ist regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten \nEinreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87). \n \nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-\n/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n11 \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-14/6-k-3214-17","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-14/6-k-3214-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365013","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.138173+00:00"}}