{"status":"available","doknr":"OLD365011","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-14","aktenzeichen":"6 K 1363/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1363/17 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n4. \n \n \n \n5. \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnber\n \n– Beklagte – \n\n2 \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 14. September 2021 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Korrell \n \nTatbestand \n \nDie Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie \nhilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet. \n \nDie Kläger zu 1. und zu 2. sind 1985 und 1990 in der Russischen Föderation geboren; \nsie sind russische Staatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige. Die 2009, \n2012 und 2016 geborenen Kläger zu 3. bis 5. sind ihre gemeinsamen Kinder. Die \nKlägerinnen zu 3. und zu 4. sind in der Russischen Föderation geboren und reisten \nzusammen mit den Klägern zu 1. und zu 2. am 13. oder 14.02.2016 über Polen in das \nGebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 5. ist a\n.2016 in \nDeutschland geboren. Im Bundesgebiet stellten sie am 31.10.2016 förmliche \nAsylanträge. \n \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) a\n2017 erklärte der Kläger zu 1. zu den Fluchtgründen, dass im Jahre \n2010 einer seiner Cousins „in die Berge gefahren\" sei und sich den Kämpfern, die gegen \nRussland kämpfen und Boeviki genannt werden, angeschlossen habe. Die Polizei sei \ndaraufhin an seinen Bruder herangetreten und habe von ihm verlangt, den Aufenthaltsort \nseines Cousins preiszugeben. In einem Zeitraum bis zum Jahre 2013 sei sein Bruder in \ndiesem Zusammenhang von der Polizei des Öfteren auch mitgenommen und \nzusammengeschlagen worden. Als er diese Situation nicht mehr habe ertragen können, \nsei sein Bruder dann nach Deutschland gefahren. Jedoch sei ihm auch hier in Deutschland \nausgerichtet worden, dass er preisgeben möge, wo sich sein Cousin aufhalte und man \n\n3 \nandernfalls an seine Geschwister herantreten werde. Ihm sei weiter ausgerichtet worden, \ndass man sie, seine Geschwister und die Eltern, für den Fall, dass er den Aufenthaltsort \nseines Cousins nicht preisgebe, töten werde. Aufgrund dieser Drohung habe sich sein \nBruder dann gezwungen gesehen, nach Tschetschenien zurückzukehren und es sei so \nweitergegangen, wie bisher, er sei immer wieder abgeholt und mit Gummiknüppeln und \nStromschlägen gefoltert worden. Als er dies dann abermals nicht mehr ausgehalten habe, \nsei er erneut nach Deutschland geflüchtet. Nachdem am 1. Oktober 2015 abends \nmaskierte, in schwarze Militäruniformen gekleidete und bewaffnete Männer in das Haus \ndes Klägers zu 1. eingedrungen seien, sich erfolglos nach seinem Bruder erkundigt und \nihm dann gesagt hätten, dass man sie einmal oder zweimal warnen, beim dritten Mal dann \njedoch töten werde, wenn er nicht nach seinem Cousin suche, seien die Männer dann Mitte \nDezember 2015 wiedergekommen, hätten ihn mitgenommen und ihn zunächst mit \nSchlägen gefoltert. Nachdem sie gesagt hätten, dass man ihn nicht zu sehr schlagen dürfe, \nda man dies sonst sähe, hätten sie ihn deshalb in der Folge danach mit Strom gefoltert. In \nder zweiten Nacht seiner Gefangenschaft sei ein sehr böser Mann zu ihm gekommen, der \nihm den Zeigefinger der rechten Hand gebrochen habe. Nach seiner Freilassung habe er \nim Nachhinein von seiner Ehefrau erfahren, dass er einen Monat lang in Gefangenschaft \ngewesen sein muss. Auch habe er im Nachhinein erfahren, dass sein anderer Bruder \nebenfalls gefangen gehalten worden sei, er sei ihm jedoch während seiner Gefangenschaft \nnicht begegnet. Als sie ihn hätten gehen lassen, hätten die Männer zu ihm gesagt, dass \ndies die letzte Gelegenheit sei, lebend nach Hause zu kommen und dass sie immer wieder \nkommen würden, bis er seinen Cousin und seinen Bruder verraten habe. Nachdem sein \nBruder im Jahre 2015 nach Deutschland eingereist sei, habe er sich genötigt gesehen, \nzum Schein den Aufenthaltsort seines Bruders zu verraten. Er habe hierbei \nfälschlicherweise behauptet, sein Bruder befände sich in Polen. Sie hätten dann, damit es \nnicht so auffalle, einige Zeit abgewartet, hätten sich Tickets gekauft und seien dann in \nInguschetien gestartet und über Moskau, Weißrussland und Polen nach Deutschland \ngefahren. \n \nDie Klägerin zu 2. trug im Wesentlichen die gleichen Gründe wie der Kläger zu 1. vor. Sie \nselbst habe keine Probleme gehabt und ihr sei auch nichts passiert. Sie hätten sie nur \ngefragt, ob sie Angst hätte, dass man ihre Kinder mitnehmen würde. Der Cousin des \nEhemannes sei Kämpfer in Syrien gewesen. \n \nMit Bescheid vom 22.05.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nAsylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem \nstellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des \n\n4 \nBescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation \nangedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab \ndem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 25.05.2017. \n \nAm 26.05.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Es wird ergänzend vorgetragen, Im Dorf \ndes Klägers zu 1) seien elf junge Männer verschwunden. Keiner wisse, wo sie seien. \nRichtig sei, dass sich der Cousin des Klägers zu 1. im Jahre 2013 den Boeviki \nangeschlossen habe. Später sei er als Kämpfer (lgli) nach Syrien gegangen. \n \nDie Kläger beantragen, \n1) die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2.05.2017— S643, \nAz. 6569497-160, zugestellt am 2405.2017 zu verpflichten, den Klägern \nFlüchtlingsschutz gern § 3 AsylVfG zuzuerkennen; \n2) die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz \nzuzuerkennen; \n3) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der \nRussischen Föderation festzustellen; \n4) festzustellen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 1 Abs. 1 \nAufenthG in der Person der Kläger nicht vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 03.07.2019 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden. \nEr gab an, auch in Moskau gelebt zu haben, nachdem er sich nach Inguschetien abgesetzt \ngehabt habe. Er habe sich nicht sicher gefühlt. Im Übrigen wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nDie Klägerin zu 2. hat nach Mitteilung der Beklagten vom 18.06.2021 das Bundesgebiet \nverlassen. Nach den Angaben des Klägers zu 1. In der mündlichen Verhandlung ist sie am \n15.07.2021 von Polen zurückgeführt worden und befindet sich seitdem wieder in \nDeutschland. Sie sei im Oktober 2020 nach Tschetschenien gereist, um ihre im Sterben \nliegende Mutter zu besuchen und diese zu beerdigen. Die Mutter sei am 20.11.2020 \ngestorben. Sie sei über die Ukraine und Weißrussland nach Polen gereist, wo sie \n\n5 \nschließlich erneut Asyl beantragt habe und über drei Monate in einem Lager habe leben \nmüssen, bis sie am 15.07.2021 nach Deutschland zurückgeführt worden sei. \n \nDem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren \nEinzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser \nEntscheidung verwertet worden sind. \n \n \nEntscheidungsgründe \nÜber die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung entschieden werden. \n \nDie zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) \nbesteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die \nAnerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); \nebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). \nDer Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (V.). \n \nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 3 AsylG. Es kann offen bleiben, ob den Klägern in Tschetschenien eine individuelle \nVerfolgung droht. Selbst wenn sich die Geschehnisse in Tschetschenien so zugetragen \nhaben sollten, wie gegenüber dem Bundesamt vorgetragen wurde, scheidet die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, weil den Klägern eine inländische \nSchutzalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation offensteht. \n \nEinem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, \nwenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder \nZugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3e AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in \ndiesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet \nwerden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Dabei sind die allgemeinen \nGegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß \nArt. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). \n \n\n6 \n1. Die Kläger sind in anderen Landesteilen der Russischen Föderation sicher vor staatlicher \nVerfolgung \ndurch \ntschetschenische \nSicherheitskräfte \nund \nihnen \nnahestehende \nGruppierungen und Personen. \n \na) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Tschetschenen, die nicht wegen einer \nStraftat verurteilt worden sind oder glaubhaft verdächtigt werden, Terrorist oder aktiver \nUnterstützer des Terrorismus zu sein, ernsthaft gefährdet sind, von anderen Gebieten der \nRussischen Föderation nach Tschetschenien überstellt oder im Gebiet der Russischen \nFöderation Opfer von Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte zu werden (OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 53). \n \nDiese Einschätzung beruht auf der besonderen Autonomie der tschetschenischen \nSicherheitsbehörden und der eingeschränkten Zusammenarbeit zwischen den lokalen \ntschetschenischen Behörden und den föderalen russischen Behörden. Nach den aktuellen \nErkenntnisquellen liegt die Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus in den Händen \ndes Inlandsgeheimdienstes FSB. Anders als in anderen Teilrepubliken der Russischen \nFöderation gilt für Tschetschenien allerdings, dass die Zuständigkeit von den lokalen \nSicherheitsbehörden wahrgenommen wird. Das sind in Tschetschenien vor allem die Polizei \nund Spezialeinheiten der Polizei (OMON, ROVD, PPSM-2 und Oil Regiment) (vgl. Finnish \nImmigration Service, Current Status of Insurgency in the North Caucasus and Persecution \nby the Authorities vom 23.06.2015, S. 14; Danish Immigration Service, Security and human \nrights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence \nregistration, racism and false accusations, Januar 2015). Zwischen den tschetschenischen \nSicherheitsbehörden \nund \nden \nföderalen \nBehörden \nbesteht \nkeine \nkoordinierte \nZusammenarbeit. Die Behörden arbeiten zum Teil gegeneinander (EASO, Country of Origin \nInformation Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom \n01.08.2018, S. 49, 51; Dr. Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen \ninnerhalb Russlands, Juni 2019, S. 10 f.). \n \nZwar wird berichtet, dass die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der \nGrundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der \nRussischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen können \n(AA, Lagebricht vom 21.05.2021, S. 15). Jedoch ist eine Überstellung nach Tschetschenien \nnur im Ausnahmefall anzunehmen. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an offizielle \nÜberstellungen sind hoch. Sie erfordern einen durch Beweise untermauerten hinreichenden \nTatverdacht und sind langwierig (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 181). Eine \nBereitschaft und daraus resultierende Wahrscheinlichkeit der Überstellung an tschet-\nschenische Sicherheitsbehörden ist erst dann anzunehmen, wenn bereits eine \n\n7 \nstrafrechtliche Verurteilung vorliegt oder die betroffene Person Gegenstand einer größeren \nErmittlung ist (vgl. dazu Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 51 m.w.N.). \n \nDarüber hinaus besteht zwar die Möglichkeit, dass tschetschenische Sicherheitsbehörden \noder ihnen nahestehende Gruppierungen und Personen außerhalb förmlicher Verfahren und \ndamit in rechtswidriger Weise Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens aufgreifen und \nnach Tschetschenien verbringen. Laut Auswärtigem Amt gebe es Berichte von \nNichtregierungsorganisationen, dass Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen seien, \netwa auch in Moskau präsent seien. Ferner gebe es Einzelfälle, in denen die Familien der \nBetroffenen oder tschetschenische Behörden Flüchtende in andere Landesteile verfolgt \nhätten, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien \nzurückgeholt worden seien. Allerdings sind nur Einzelfälle bekannt, in denen dies geschehen \nist (AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 15). Dies dürfte darin begründet liegen, dass die \njeweiligen örtlichen Sicherheitskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Tätigwerden \ntschetschenischer Sicherheitskräfte oder Gruppierungen nicht tolerieren und insoweit durch \nföderale Sicherheitskräfte unterstützt werden (vgl. Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.). Die Gefahr \nvon illegalen „Rückholaktionen“ besteht daher nur, wenn die tschetschenischen Behörden \nein besonderes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen haben und sich daher trotz der \nhierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb \nihres Zuständigkeitsbereichs verleiten lassen könnten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 52; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.2019 – 11 B \n18.32129 –, juris Rn. 50; VG Trier, Urteil vom 23.10.2018 – 1 K 10756/17.TR –, juris Rn. 32). \n \nb) Nach dieser Erkenntnislage ist unter Berücksichtigung der vom Kläger zu 1. \nvorgetragenen Geschehnisse in Tschetschenien nicht davon auszugehen, dass der Kläger \naußerhalb von Tschetschenien Übergriffe durch föderale oder lokale Behörden oder \ntschetschenische Behörden zu befürchten hat. Der Kläger gehört nicht zu dem \nPersonenkreis, an dem die tschetschenischen Behörden ein gesteigertes Interesse haben. \n \nDer Kläger ist weder wegen einer Straftat verurteilt, noch wird er verdächtigt Terrorist oder \naktiver Unterstützer der Terroristen zu sein. Der Grund für die von ihm vorgetragenen \nfestnahmen war das Interesse der Sicherheitskräfte, den Aufenthaltsort des Cousins zu \nerfahren. Seitdem dieser 2015 zu Tode gekommen ist, ist das Risiko für den Kläger zu 1. \nEiner Verfolgung ausgesetzt zu sein, die über die Grenzen Tschetscheniens hinausgeht, \nnicht mehr gegeben. Das gilt auch für ein vermeintliches Interesse, den Aufenthaltsort des \nälteren Bruders des Klägers zu 1. In Erfahrung zu bringen, da auch das Interesse an dem \nBruder mit dem Interesse an dem Cousin verbunden war. Es ist deshalb nicht \n\n8 \nnachvollziehbar, \nwas \ndem \nKläger \nvon \nden \ntschetschenischen \noder \nföderalen \nSicherheitsbehörden bei einer aktuellen Rückkehr vorzuwerfen wäre bzw. welches Interesse \ndie Behörden an ihm haben sollten. Das fehlende Interesse an seiner Person wird auch \ndadurch deutlich, dass der Kläger vor seiner Ausreise nach Deutschland eine Zeit in Moskau \ngelebt hat. Dort ist ihm nichts passiert. Nicht plausibel ist die in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragene Befürchtung, man wolle ihm etwas anhaben, weil eil man von ihm ausgehende \nBlutrache für seinerzeit erlittene Verletzungen befürchte, da es sich bei der aus dem \ntraditionellen Recht (Adat) folgenden Blutrache um interfamiliäre Konfliktbereinigungen ohne \nstaatlichen Bezug handelt. Diesen Zusammenhang konnte der Kläger zu 1. auch nicht näher \nerläutern. \n \n2. Das Ausweichen auf einen anderen Teil der Russischen Föderation ist den Klägern zudem \ngesetzlich möglich und kann vernünftigerweise erwartet werden. \n \na) Nach der Verfassung der Russischen Föderation ist Freizügigkeit gewährleistet (AA, \nLagebericht vom 21.05.2021, S. 22). Tschetschenen können sich ohne Probleme in anderen \nLandesteilen der Russischen Föderation niederlassen. Davon wird in erheblichen Umfang \nGebrauch gemacht. Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 \nTschetschenen die Republik Tschetschenien verlassen (BFA, Länderinformationsblatt vom \n21.07.2020, S. 92). Viele davon haben sich in den angrenzenden Teilrepubliken und den \nGroßstädten niedergelassen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen \nGroßstädten ist stark angewachsen. Abweichend von den weniger aussagekräftigen Daten \nder letzten Volkszählung 2010 soll der Anteil der allein in Moskau lebenden Tschetschenen \nweit über die angegebene Zahl von 14.524 Tschetschenen hinausgehen (EASO, Country of \nOrigin Information Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom \n01.08.2018, S. 12 f.; nach anderen Schätzungen sollen in Moskau an die 200.000 \nTschetschenen leben, vgl. AA, a.a.O., S. 14). Nach dem Föderationsgesetz von 1993 ist für \neine Niederlassung eine Registrierung erforderlich. Die Registrierung ist Voraussetzung für \ndie Arbeitsaufnahme, für ein Studium oder einen Arztbesuch (EASO, a.a.O., S. 50). Eine \nRegistrierung erhält, wer Wohnraum nachweisen kann, wofür die Vorlage eines \nMietvertrages ausreichend ist (AA, a.a.O., S. 23). \n \nb) Es kann von den Klägern auch vernünftigerweise erwartet werden, von dieser Möglichkeit \nGebrauch zu machen \n \naa) Die Niederlassung an einem Ort kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG „vernünftigerweise \nerwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 \n–, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65). Dazu muss \n\n9 \ndie betroffene Person dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. ihr \nExistenzminimum gesichert sein (ausführlich dazu OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 –\n 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65 ff.). \n \nEin verfolgungssicherer Ort bietet Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller \nRegel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer \nVorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch \nZuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten \ndas zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (dazu zählt neben Nahrung auch \nWohnraum und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den \ndanach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem \nallgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, \nweil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung \neines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, \nausgeübt werden können. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der \nAsylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich \ngeneralisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, \nVerelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten \nhat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (OVG Bremen, Urteil vom \n26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 76 m.w.N.). \n \nbb) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass es den Klägern – wie zahlreichen \nanderen tschetschenischen Volkszugehörigen – gelingen wird, im Gebiet der Russischen \nFöderation außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu finden und ihren Lebensunterhalt zu \nsichern. Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen \nFöderation eine Wohnung und Arbeit zu finden, auch wenn sie dabei auf größere \nSchwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 \n– 1 A 4/17 –, juris Rn. 135, 139 m.w.N.). \n \nDie Russische Föderation ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt \nmit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den \nzweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschul-\ndung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (BFA, Länderinforma-\ntionsblatt vom 21.07.2020, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, \nwobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der \nrussischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verord-\nnung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal \n2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich \n\n10 \nerforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des \nExistenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenz-\nminimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (AA, \nLagebricht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit \nmehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.). \n \nAuch wenn die Coronavirus-Pandemie derzeit in der Russischen Föderation zur Rezession \nführt \n(vgl. \nLIPortal, \nRussland, \nWirtschaft \nund \nEntwicklung, \nwww.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/), kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von \neiner tiefgreifenden oder nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der \nrussischen Bevölkerung ausgegangen werden. Die russische Regierung hat verschiedene \nstaatliche Programme und Beihilfen geschaffen, um die negativen Wirkungen der \nPandemie auf die Wirtschaft und die russische Bevölkerung abzuschwächen (vgl. \nwww.themoscowtimes.com/2020/06/02/russia-prices-economic-recovery-plan-at-70bln-\na70456; \nwww.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/). \nInfolgedessen \nwird \nprognostiziert, dass die russische Wirtschaft in 2021 wieder wachsen wird (vgl. \nwww.reuters.com/article/idUSL8N2IM0I5). \n \nUnter diesen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die Kläger Zugang zu Wohnraum \nund die finanziellen Mittel zur Existenzsicherung erhalten werden. Der Kläger zu 1. ist \ngesunder junger Mann, dem es zuzumuten ist, in der Russischen Föderation eine Arbeit \nzu suchen und für die Existenzsicherung für sich und seine Familie zu sorgen. \n \nII. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach \nArt. 16a GG, weil dieser ebenfalls voraussetzt, dass es an einer inländischen \nFluchtalternative fehlt (BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – 9 C 72/90 –, juris Rn. 8). \n \nIII. Gleiches gilt für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil auch \ndieser Anspruch bei einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausscheidet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \ni.V.m. § 3e AsylG). \n \nIV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. \nInsoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des angegriffenen Bescheids verwiesen, \ndenen das Gericht folgt. \n \nV. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. \n \n\n11 \nDie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 \nNr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. \n \nDie \nEntscheidung \ndes \nBundesamts \nüber \ndie \nBefristung \ndes \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbots ist auch nach der zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des \n§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und \nAufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung eintritt, sondern \nnunmehr gesondert mit der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu \nerlassen \nist. \nDenn \nin \neiner \nvor \nder \nAbschiebung \nerfolgten \nbehördlichen \nBefristungsentscheidung ist regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten \nEinreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87). \n \nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-14/6-k-1363-17","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-14/6-k-1363-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365011","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.076509+00:00"}}