{"status":"available","doknr":"OLD365010","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-15","aktenzeichen":"6 V 317/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 317/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Universität Bremen, vertreten durch \nden Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und Richter Müller am 15. September 2021 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auf 38.921,64 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Freihaltung einer \nProfessur an der\n. \n \nDie \n schrieb entsprechend der Freigabevereinbarung vom\n.2019 \nam\n.2020 die Professur für das Fachgebiet \n“ \n(Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Besoldungsgruppe W 3; Ausschreibungskennziffer \n) aus. Entsprechend der Stellenausschreibung sollten die Bewerber in\n \n \nausgewiesen sein mit Schwerpunkten in \n, unter \nEinschluss \nvon \n \n (mind. 2 der 3 Kriterien sollten erfüllt werden). Darüber \nhinaus ergäben sich im Rahmen der Professur disziplinär und interdisziplinär vielfältige \nMöglichkeiten zur Zusammenarbeit in den Forschungsinstituten des Fachbereichs sowie \nin \nder \n \n. Die Befähigung zur Lehre in \n Sprache und \nSprachkenntnisse im\n auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen \nReferenzrahmens wurden vorausgesetzt. Weitere Einstellungsvoraussetzung war u.a. die \nbesondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, nachgewiesen durch eine fachlich \neinschlägige hochrangige Promotion und weitere hochwertige wissenschaftliche Arbeiten, \ndie insbesondere durch eine Juniorprofessur oder eine Habilitation erbracht worden sein \nkonnten sowie eine durch einschlägige Lehrerfahrung dokumentierte pädagogisch-\ndidaktische Eignung. Erfahrungen im Bereich der Einwerbung von Drittmitteln waren \nerwünscht sowie die Bereitschaft, in dieser Weise zur Forschungsfinanzierung \nbeizutragen. Bewerbungsschluss war der \n.2020. Auf die Ausschreibung bewarben \nsich insgesamt 37 Bewerber*innen (16 weibliche und 21 männliche Personen), darunter \nder Antragsteller und die Beigeladene. \n \nDer am\n in \n geborene Antragsteller studierte zunächst von\n \nbis \n an der \n, \n die Fächer \n und \n. Hiernach studierte er von\n bis\n und\n \nan der \n. \n promovierte er über \n am \nInstitut \n der \n. Von \n bis \n war er wissenschaftlicher \nKoordinator des \n \n der\n und der\n \n\n3 \n. Hierbei verwaltete er u.a. Drittmittel i.H.v. 300.000 Euro. Anschließend war er von \n bis \n wissenschaftlicher Koordinator des \n \n der \n. \n \nhabilitierte er an der\n im Bereich \n und \nerlangte \n die Lehrbefugnis. Im Anschluss war er Privatdozent für \n \n \n) am Institut\n der\n. \nSeit \n \nwar \nder \nAntragsteller \nStipendiat \nder \n \n. Das Stipendium wurde \n in eine \nStelle (TV-L E \n15) am Institut\n der\n umgewandelt. Laut eigenen Angaben warb er \nhierbei im Zeitraum von\n bis\n Drittmittel i.H.v. 165.000 Euro und im Zeitraum von \n bis\n Drittmittel i.H.v. 120.000 Euro ein. Seither ist er sowohl im Ausland als auch \nan verschiedenen bundesdeutschen Universitäten als Privatdozent bzw. als Gast- oder \nVertretungsprofessor tätig. So vertrat er vom \n bis \n den Lehrstuhl \n(W3) für\n am Institut\n \n der \n in \n. Seit \n \nvertritt \ner \ndie \nW3-Professur \nfür \n \nan \nder \n. \n \nDie am \n geborene Beigeladene absolvierte von \n bis \n ihr \nMagisterstudium der \n an der \n. Von \n bis \n promovierte sie als Stipendiatin im Doktorandenkolleg zum Thema \n \n“ an der \n \n. \n habilitierte sie und erlangte die Lehrberechtigung im Bereich der \n \n) an der \n. \nVon \n \nbis \n \nwar \nsie \nLeiterin \ndes \ninterdisziplinären \nLehrprojektes \n” im Rahmen \n \n bei \n. Sie erhielt \n den \nForschungspreis \nder \n \nfür \neinen \nForschungsaufenthalt in \n sowie \n den \nPreis des \n für ihre Habilitationsschrift. Die Beigeladene war \nzwischen \n und \n wissenschaftliche Mitarbeiterin am \n \n im \n der \n und der \n. Seit\n nimmt sie die Vertretungsprofessur für \n an der \n wahr. Laut ihrer \nBewerbung warb die Beigeladene bisher einen Betrag von 572.700 Euro an Drittmitteln \nein. \n \n\n4 \nIm \nRahmen \nder \nkonstituierenden \nSitzung \nam \n.2020 \nbeschloss \ndie \nBerufungskommission neben der Konkretisierung der Auswahlkriterien das Verfahren zur \nÜberprüfung der pädagogisch-didaktischen Eignung (30-minütige Probelehrveranstaltung \nin \n Sprache sowie 30-minütiger wissenschaftlicher Vortrag) und das \nVerfahren zur Überprüfung der außerfachlichen Eignung (große\nGutachten). \n \nDie Berufungskommission bestand aus fünf Professorinnen (darunter eine externe \nProfessorin der \n), aus zwei akademischen Mitarbeiterinnen, zwei \nStudentinnen und zwei sonstigen beratenden Mitarbeiterinnen sowie einem fachfremden \nProfessor \naus \ndem \nFachbereich \n \nals \nBerater \nsowie \neiner \nSchwerbehindertenvertreterin und einer Frauenbeauftragten. Als Vertreter*innen der \nProfessorinnen wurden zwei männliche und eine weibliche Person ausgewählt. Bei den \nakademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen waren zwei Vertreter*innen weiblich und \neiner männlich. Bei den sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen waren jeweils ein \nmännlicher Vertreter und eine weibliche Vertreterin vorgesehen. \n \nNach einer getroffenen Vorauswahl in der zweiten Sitzung wurden die acht verbliebenen \nBewerber*innen, hierunter auch der Antragsteller und die Beigeladene, gebeten, ihre \nQualifikationsschriften sowie drei weitere Aufsätze, welche \n als auch \n abdecken sollten, einzureichen. In der dritten Sitzung der \nBerufungskommission wurden die Schriften der verbliebenen Bewerber*innen referiert, \nwobei die Berufungskommission bezüglich des Antragstellers zu der Einschätzung kam, \ndass alle eingereichten Aufsätze zum Forschungsschwerpunkt \n \ngehörten. Die Thematik sei zwar hochkomplex, der Fokus aber zu homogen. Die \nVerbindung von \n und \n stelle andererseits eine interessante \nBereicherung der Bremer Schwerpunkte dar. Er passe mit seiner Dissertation solide und \ngut in die Bremer \n. In der Bewertung der Beigeladenen kam die \nBerufungskommission zu dem Ergebnis, dass die eingereichten Schriften einen breiten \nRahmen von \n abbilde und eine \nbeeindruckende \nmethodisch-theoretische \nBreite \ndemonstriere. \nBeide \nQualifikationsschriften seien mit Preisen ausgezeichnet. Im Anschluss wurden der \nAntragsteller und die Beigeladene zusammen mit vier weiteren Bewerberinnen zur \nAnhörung ausgewählt. \n \nFür die Anhörungen sah die Kommission als Prozedere vor, dass von den Bewerbern und \nBewerberinnen zunächst ein wissenschaftlicher Vortrag über ein Themenfeld außerhalb \nihrer jeweiligen Dissertation und Habilitation, von 30 Minuten auf Deutsch zu halten sei \ninklusive einer anschließenden 15-minütigen Fachdiskussion. Hiernach sollte eine \n\n5 \nProbelehrveranstaltung von 30 Minuten in \n Sprache inklusive 15-minütigem \nGespräch mit den Studierenden durchgeführt werden. Ein Gespräch mit der Kommission \nvon ca. 30 Minuten sollte die Anhörung abschließen. Bereits in der zweiten Sitzung der \nBerufungskommission wurde beschlossen, dass für die anschließend in die engere Wahl \nzu nehmenden Kandidat*innen erst nach den Anhörungen aus zeitlichen und \norganisatorischen Gründen Einzelgutachten einzuholen sind. \n \nDie Anhörung der Bewerber*innen fand am \n. und \n.2020 statt. In der \nanschließenden Sitzung befasste sich die Berufungskommission mit den Eindrücken aus \nden Anhörungen. Die dazugehörigen Diskussionen und Bewertungen wurden in einem \nProtokoll dokumentiert. Im Ergebnis beschloss die Berufungskommission einstimmig, den \nAntragsteller nicht in die engere Wahl der letzten drei Bewerber*innen miteinzubeziehen. \nDie Beigeladene wurde dagegen zusammen mit zwei weiteren Bewerberinnen in die \nengere Wahl miteinbezogen. \n \nBezüglich der Beurteilung der Anhörung des Antragstellers kam die Berufungskommission \nzu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht überzeugt habe. Der Antragsteller habe \nseinen Vortrag über \n“ mit der \naktuellen Debatte um \n begonnen. Danach sei \n \n \n. Die \n. Laut dem Bericht der Berufungskommission habe \nder Antragsteller in der dazugehörigen Diskussion zwar durch Herleitung von Bezügen zur \nRezeption \n Weitblick erkennen lassen, \nandererseits aber nicht die Rezeption \n gekannt. Die Lehrprobe habe \ner zudem in recht bemühtem \n vorgetragen. Sein Forschungskonzept enthalte \nkeine neuen Aspekte in Bezug auf seine bisherigen Forschungen. Er vertrete \nausschließlich den Ansatz der \n“. Er habe sich nicht mit den \nBremer Spezifika vertraut gemacht und habe als langjähriger\n-Stipendiat und \nGastprofessor an ausländischen Universitäten wenig Erfahrungen mit dem universitären \nAlltag in Deutschland, insbesondere mit institutionellen Erfordernissen. Er wirke wenig \nteamfähig. \n \nBezüglich der Bewertung der Anhörung der Beigeladenen kam die Berufungskommission \nzu dem Ergebnis, dass die Vorstellung in allen Teilen exzellent gewesen sei. Der Vortrag \nüber\n sei \nsouverän präsentiert worden. Bei ihren Antworten im Rahmen der Diskussion habe sie eine \nbemerkenswerte Offenheit und Flexibilität im Denken flankiert von einer theoretischen \n\n6 \nSicherheit gezeigt. Ihr \n sei bei der Leseprobe sehr flüssig und fehlerfrei \ngewesen. Ihre Drittmittelstrategie und ihr Forschungskonzept seien überzeugend \ngewesen. \n \nDaraufhin wurden die letzten drei Bewerberinnen durch jeweils zwei externe \nGutachter*innen (fünf Männer und eine Frau) bewertet. Bezüglich der Beigeladenen kam \nHerr Prof. Dr.\n in seinem Gutachten u.a. zu dem Ergebnis, dass eine Berufung der \nBeigeladenen aufgrund ihrer Vergangenheit an der\n „mehr als seltsam \nwirken würde“ und der Eindruck entstünde, „dass keine Bestenauslese stattgefunden \nhabe.“ Die Beigeladene habe zwar seit \n eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle an \nder \nl inne, doch lasse sich dies nicht als echter Universitätswechsel \nbetrachten, da die Bremer Venia Legendi offenbar weiterhin Bestand habe und eine \nUmhabilitation an die\n nicht stattgefunden habe. \n \nNeben der Bewertung durch die externen Gutachter kam es zu einer Begutachtung in \neinem virtuell absolvierten Assessment bezüglich der außerfachlichen Eignung durch die \n GmbH. \n \nIn der Sitzung vom \n.2020 wurde die Beigeladene unter den drei verbliebenen \nBewerberinnen einstimmig als Berufungsvorschlag ausgewählt. Zweit- und Drittplatzierte \nwurden die beiden Bewerberinnen, die mit der Beigeladenen in die engere Auswahl \neinbezogen wurden. \n \nNach Kenntniserlangung von der Ablehnung seiner Bewerbung fragte der Antragsteller mit \nSchreiben vom \n.2020 beim Rektor der \n an, ob ein atypischer \nAusnahmefall vorgelegen hätte, welcher die nach § 3 Abs. 2 der Berufungsordnung der \n \n(im \nFolgenden: \nBO) \nvorgesehene \ngeschlechterparitätische \nZusammensetzung der Berufungskommission im vorliegend Fall außer Kraft gesetzt hätte. \n \nIm Abschlussbericht über die Arbeit der Berufungskommission für die Besetzung der W3-\nProfessur \n vom \n.2020 erklärte die \nAntragsgegnerin, dass es nicht möglich gewesen sei, die Berufungskommission \ngeschlechterparitätisch zu besetzten ohne Abstriche bei der fachlichen Expertise der \nMitglieder zu machen, da die Bremer \n auf Ebene der Professoren und \nProfessorinnen, des wissenschaftlichen Mittelbaus sowie auch der Mitarbeiter*innen in \nTechnik und Verwaltung fast ausschließlich mit Frauen besetzt sei. Herr Prof\n \nhabe als Vertreter zur Verfügung gestanden, sei aber als \n fachlich nicht \neinschlägig. Männliche Studierende hätten sich bedauerlicherweise nicht zur Mitarbeit \n\n7 \nbereit erklärt. Auch bei der Auswahl der externen Hochschullehrerin von der Universität \n \nsei \ndie \nfachliche \nQualifikation \nder \nMaßstab \ngewesen. \nDas \ngeschlechtsparitätische Missverhältnis sei dann durch die Auswahl der mit einer \nAusnahme ausschließlich männlichen Gutachter sowie des fachfernen Beraters \nausgewogen worden. \n \nMit Schreiben vom \n.2020 erklärte die Universität Bremen bezugnehmend auf das \nSchreiben des Antragstellers vom \n.2020, dass es sich bei § 3 Abs. 2 BO zum einen \nlediglich um eine Sollvorschrift handele. Zum anderen sei eine fachkompetente \nKommission unverzichtbar. Stünden ausschließlich oder überwiegend Personen eines \neinzigen Geschlechts für das jeweilige Berufungsverfahren als Expert*innen zur Wahl, \nkönnten auch nur diese in die Kommission berufen werden. Dies sei vorliegend der Fall \ngewesen, sodass ein Abweichen von § 3 Abs. 2 BO zulässig gewesen sei. Zudem seien \nmännliche Vertreter vorgesehen gewesen. \n \nMit Schreiben vom \n.2021 teilte die \n dem Antragsteller mit, dass \nseine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Der Vorschlag der \nBerufungskommission zur Besetzung der Professur sei vom Rektorat der \n \nangenommen worden. Dem Antragsteller wurde für seine Bewerbung gedankt und \nmitgeteilt, dass es für die \n keine angenehme Aufgabe sei, einen abschlägigen \nBescheid geben zu müssen, weshalb sie ihm zugleich ihre besten Wünsche für seine \nweitere wissenschaftliche Laufbahn ausspreche. Mit dem Schreiben wurden dem \nAntragsteller die eingereichten Bewerbungsunterlagen übersendet. Der Antragsteller \nerhob mit Schriftsatz vom \n.2021 Widerspruch, über den noch nicht entschieden \nwurde. \n \nAktuell wurde der Beigeladenen die ausgeschriebene Professur als Vertretungsprofessur \nvon der Antragsgegnerin übertragen, um den Lehrbetrieb aufrechtzuerhalten und \nsicherzustellen. \n \nAm 19.02.2021 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er habe \neinen Anspruch auf Neudurchführung des Besetzungsverfahrens, da dieses gegen \n§ 3 Abs. 2 BO als auch gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoße. Die \nPrüfungskommission habe ausschließlich aus Frauen bestanden. In Hinblick auf die \nMehrheit von Frauen in\n greife das Argument der \n„positiven Diskriminierung“ zu Gunsten der Frauenförderung nicht mehr. Der fachferne \nBerater sei genauso wie die Vertreter*innen nicht Mitglied der Prüfungskommission. Die \nHinzuziehung von männlichen Gutachtern ändere ebenfalls nichts an der fehlenden \n\n8 \nGeschlechterparität, da diese keine Mitglieder der Berufungskommission seien und im \nvorliegenden Fall erst hinzugezogen worden seien, als die Berufungskommission die \nEntscheidung der Nichtbenennung des Antragstellers bereits getroffen habe. Es sei der \nAntragsgegnerin entgegen ihrem Vorbringen auch möglich gewesen, männliche Mitglieder \nfür die Berufungskommission zu bestimmen. Dies ergebe sich bereits dadurch, dass \nmehrere männliche Vertreter vorgesehen waren. Zudem hätte als externe Fachvertretung \neine männliche Person ausgewählt werden können. Dass es sich bei § 3 Abs. 2 BO um \neine Sollvorschrift handele, sei unerheblich, da deren Einhaltung jedenfalls nicht nach \nBeliebigkeit erfolgen dürfe. Da im Ergebnis nur Bewerberinnen für die Liste ausgewählt \nwurden, sei es Aufgabe der Antragsgegnerin zu belegen, dass andere Gründe als das \nGeschlecht des Antragstellers im vorliegenden Fall für die Nichtberücksichtigung \nausschlaggebend gewesen sein sollen. \n \nAußerdem sei bezüglich der Begutachtung durch die\n \nGmbH das „große“ Verfahren gewählt worden, so dass die Anwesenheit eines Vertreters \noder einer Vertreterin der GmbH auch bei der Sitzung hätte stattfinden müssen, was \nallerdings unterblieben sei. Hierdurch hätte ein Dritteindruck vom Antragsteller in das \nBewerbungsverfahren Eingang finden können. \n \nDarüber hinaus sei die Nichtberücksichtigung des Antragstellers auch nach dem Grundsatz \nder Bestenauslese nicht vertretbar. Er habe zahlreiche wissenschaftliche Aufsätze in \nrenommierten \nFachzeitschriften \nund \nSammelbänden \npubliziert. \nHierunter \nseien \ninsbesondere zwei häufig rezensierte und in\n weit beachtete Monographien. \nDie Rezeption dieser Monographien schließe im Übrigen die Mitbewerberinnen mit ein. So \ngreife der Titelbegriff \n“ der Dissertation der Erstplatzierten von\n auf die \ntheoretische Entwicklung dieses Konzepts in seiner Dissertation von \n zurück. Die \nZweitplatzierte gehöre zudem zu den Rezensenten*innen seiner Habilitationsschrift von \n. Zudem behandeln die Monographien der Drittplatzierten lediglich Themen der \n und nicht der\n im Gegensatz zur Ausschreibung der \nProfessur. Er habe dagegen einschlägige Aufsätze im Bereich der \n \n veröffentlicht. Darüber hinaus könne keine der Mitbewerberinnen auf \nder Liste eine vergleichbare Einwerbung von Drittmitteln wie er nachweisen. Im Rahmen \nseines \nStipendiums habe er 300.000 Euro eingeworben. Zudem verfüge er \naufgrund \nseiner \nberuflichen \nStationen \nüber \nErfahrung \nim \nBereich \ndes \nWissenschaftsmanagements (als wissenschaftlicher Koordinator \n \nForschungskooperationen), der Doktorantenausbildung, der Lehre der \n \n im In- und Ausland und verfüge darüber hinaus über ein \nbesonderes interdisziplinäres Profil mit wissenschaftlichen Schwerpunkten i\n \n\n9 \n sowie insbesondere in allen drei durch die Ausschreibung geforderten \nDisziplinen der\n \n inklusive einer besonderen Passgenauigkeit in Hinsicht auf mögliche \nKooperationen \ninnerhalb \nder \n \n“ Darüber hinaus hätte auch eine Begutachtung von ihm erfolgen müssen, \nda nur so eine Vergleichbarkeit mit den Bewerberinnen auf der Liste gewährleistet \ngewesen wäre. Die getroffenen Beurteilungen der Berufungskommission seien zudem \nunrichtig. So sei seine Arbeit in der Sitzung vom \n.2020 als „solide und gut in die \nBremer \n“ passend beschrieben worden, wobei sein Forschungskonzept \nin der späteren Beurteilung als ohne „neue Aspekte auf seine bisherige Forschung“ \nbewertet wurde. Es sei nicht ersichtlich, warum die vorangegangenen Bewertungen der \nArbeiten nun nicht mehr zählen sollen. Auch die monierte mangelnde Erfahrung an \ndeutschen Universitäten sei falsch, da er an zwei deutschen Universitäten bereits einen \nLehrstuhl für \n vertreten habe. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch \nqualifizierter als die Zweit- und Drittplatzierte. Erstere verfüge noch über keine vereidigte \nHabilitationsschrift sowie keine Venia Legendi. Letzterer seien laut den eingeholten \nGutachten erhebliche fachliche Mängel bescheinigt worden. Schließlich handele es sich \nbei der Besetzung der Professur mit der Beigeladenen um eine verbotene Hausberufung. \nDiese habe zwölf Jahre ununterbrochen an der \n gearbeitet, dort \npromoviert und habilitiert. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, die Professorenstelle W3 - \n \n\" (Kennziffer \n) vorläufig bis zur bestandskräftigen \nEntscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom \n 2021 freizuhalten und nicht zu besetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nNach Auffassung der Antragsgegnerin erfülle der Antragsteller bereits nicht die \nVoraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle. So habe er nicht das C2 Niveau im \n \nnachgewiesen. \nZum \neinen \nhabe \ner \nim \nLebenslauf \nlediglich \n„verhandlungssichere“ Kenntnisse angegeben, was einer C1 Einstufung entspricht. Zum \nanderen habe die Prüfungskommission dem Antragsteller im Rahmen der Probevorlesung \nlediglich ein „recht bemühtes \n“ und somit gerade kein muttersprachliches \n\n10 \nNiveau attestiert. Darüber hinaus erfülle er nicht die Voraussetzungen für die geforderte \ninterdisziplinäre Zusammenarbeit, da er laut des Berufungsberichts wenig Erfahrung mit \ndem universitären Alltag in Deutschland habe und wenig teamfähig wirke. \n \nIn Bezug auf die Geschlechterparität müssten auch die Vertreter*innen als Teil der \nBerufungskommission beachtet werden. Außerdem habe Herr Prof. Dr. \n \nals stellvertretendes Mitglied in der Gruppe der Hochschullehrer*innen am Vortrag des \nAntragstellers teilgenommen, sodass nicht lediglich der fachferne Berater (Prof. \n \n) männlich gewesen sei. Zudem sei der fachferne Berater zwar nicht \nstimmberechtigt gem. § 4 BO, eine seiner besonderen Aufgaben sei es jedoch, auf die \nEinhaltung der Geschlechtergerechtigkeit zu achten. Zudem läge ein atypischer Fall vor, \nsodass ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 3 Abs. 2 BO zulässig sei. Diese \nVorschrift diene dazu, Entscheidungen diskriminierungsfrei zu treffen. Ein Drittschutz für \nden Bewerber sei nicht beabsichtigt. Vorliegend hätten die männlichen Stellvertreter \ngerade nicht für das Hauptamt zur Wahl gestanden, da sie sich wie die männlichen \nStudierenden hierfür gerade nicht bereit erklärt hätten. Dies begründe sich insbesondere \naus der fachlichen Expertise der männlichen Professoren. So sei Prof. Dr. \n \n der \nund Prof. Dr. \n \n, sodass lediglich \neine Einbeziehung als stellvertretendes Mitglied durch die in Teilbereichen einzubringende \nFachlichkeit in Betracht gekommen sei. Dies treffe im Ergebnis auch auf die weiteren \nmännlichen Professoren aus dem Fachbereich\n zu, die entweder\n,\n \noder \n seien. Auch bezüglich der externen Fachvertreterin der Universität \n, Frau Prof. \n, bestand keine Möglichkeit, einen männlichen Vertreter \nauszuwählen. Gleichqualifizierte und verfügbare männliche Vertreter hätten nicht zur \nVerfügung gestanden. Zumal die Freigabevereinbarung vorgesehen habe, dass ein*e \nexterne*r Fachvertreter*in der Universität \n mit Stimmrecht an der \nBerufungskommission beteiligt werden müsse aufgrund bisheriger Erfahrungswerte und \nbestehender Kooperationen. Im Bereich der \n \nstünden dort nur Frauen zur Auswahl. Diese Unterrepräsentation setze sich im gesamten \nBundesgebiet fort. Aufgrund dieser tatsächlichen Geschlechterverhältnisse in dem \nFachbereich bestehe bereits ein atypischer Fall. Zudem sei Sinn und Zweck dieser \nRegelung in erster Linie gewesen, dass bei der Besetzung der Berufungskommission \nFrauen nicht übergangen werden sollen. Dies ergebe sich bereits aus der normierten \nMindestfrauenquote in § 3 Abs. 2 BO und der Einladungspflicht der Frauenbeauftragten in \n§ 3 Abs. 3 BO. Gleiches gelte für § 9 Abs. 4 BO, wonach sich die Berufungskommission \ndafür einsetzen solle, Frauen als Gutachterinnen zu gewinnen. Es gebe aber so gut wie \nkeine männlichen Professoren im einschlägigen Bereich. Auch § 18 Abs. 6 des Bremischen \nHochschulgesetzes (im Folgenden: BremHG) unterstütze diese Ansicht, da dort die \n\n11 \nBeteiligung von Frauen in der Regel zu mindestens 40 von Hundert der stimmberechtigten \nMitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, gesichert werde. Zudem hänge es \nnicht von der Geschlechterparität ab, ob eine Entscheidung tendenziell diskriminierend sei. \nFrauen könnten auch andere Frauen aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren und \nandersherum. Mangels Regelung der rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der \nGeschlechterparität sei zudem von einer bloßen Ordnungsvorschrift auszugehen. Es sei \nunerheblich, ob die Geschlechterparität lediglich nicht eingehalten worden sei oder ob alle \nMitglieder einem Geschlecht zugeordnet würden. Vorliegend sei die Entscheidung \nbezüglich des Antragstellers als auch die Entscheidung bezüglich der Beigeladenen \neinstimmig erfolgt, sodass nicht davon auszugehen sei, dass bei mehr männlichen \nKommissionsmitgliedern ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Bezüglich des \nEinwandes, dass entgegen den Vorgaben des großen \n-Verfahrens kein*e \nVertreter*in der \n GmbH an der Vorlesung \nteilgenommen habe, sei dies dem Umstand geschuldet, dass die Firma \n \naufgrund der Corona-Pandemie seine Mitarbeiter*innen nicht zu Präsenzterminen \nentsenden habe wollen. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Grundsatz der Bestenauslese \nberücksichtigt worden. Die Kritik der Berufungskommission nach der Anhörung des \nAntragstellers sei stichhaltig und ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen. Insbesondere \nsei bedeutsam, dass das Forschungskonzept für die Berufungskommission ansprechend \nsei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die vom Antragsteller eingereichten \nAufsätze hätten zum Forschungsschwerpunkt\n gezählt, sodass der \nFokus sehr homogen gewesen sei und die \n lediglich durch die \nDissertation abgedeckt gewesen sei. Demgegenüber habe die Erstplatzierte sowohl \nquantitativ als auch qualitativ eine beeindruckende Anzahl an Publikationen zur \n \n vorgelegt. Die Differenziertheit unterscheide sich \nstark von den Ansätzen des Antragstellers, der seinen Schwerpunkt im Bereich \n sehe. Auch die Behauptung des Antragstellers als einziger \nBewerber Drittmittel in Höhe von 300.000 Euro eingeworben zu haben, sei falsch. Der \nBewerbung der Beigeladenen lasse sich entnehmen, dass sie 572.700 € an Drittmitteln \neingeworben habe. Zudem verfüge sie ebenfalls über vielseitige Erfahrungen im Bereich \ndes Wissenschaftsmanagements, da sie an der administrativen Leitung und Koordination \nvon Forschungsverbünden beteiligt gewesen sei und u.a. an der Kooperation mit dem \n, dem \n und dem \n mitgewirkt habe. Gleiches gelte \nfür die Zweit- und Drittplatzierte. Außerdem sei sie ebenfalls in der Organisation und \nDurchführung einer strukturierten Doktorantenausbildung beteiligt gewesen. Die gelisteten \n\n12 \nBewerberinnen verfügten ebenfalls über langjährige Erfahrung in der Lehre und hätten im \nGegensatz zum Antragsteller mehr Erfahrung im universitären Alltag in Deutschland. Der \nAntragsteller habe sich auch mit seiner behaupteten „Passgenauigkeit“ hinsichtlich einer \nmöglichen \ninterdisziplinären \nKooperation \nnicht \nvon \nden \nMitbewerbern \nund \nMitbewerberinnen absetzen können. Die Beigeladene sei bereits Mitglied in der \n und verdeutliche damit bereits ihre \nPassgenauigkeit. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers habe auch keine \nBegutachtung von ihm stattfinden müssen, da diese entsprechend § 9 Abs. 1 BO erst nach \nEinbeziehung der Bewerber*innen in die engere Wahl erfolge. Auch die von der \nBerufungskommission festgestellte mangelnde Vorbereitung auf die Bremer Spezifika \nseitens des Antragstellers sei ein ausschlaggebendes Beurteilungskriterium, genau wie die \nangemahnte fehlende Teamfähigkeit. Der vom Antragsteller behauptete Widerspruch \nzwischen den verschiedenen Bewertungen sei darüber hinaus nicht überzeugend. Die \nBewertungen hätten zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden. Zudem sei die erste \nBewertung lediglich von zwei Mitgliedern der Berufungskommission zum Zwecke der \nVorauswahl \ngetroffen \nworden. \nBei \nder \nzweiten \nBewertung \nsei \nzudem \nBewertungsgegenstand der Vortrag und die Lehrprobe gewesen. Dort habe der \nAntragsteller nicht überzeugen können und insbesondere ausschließlich den Ansatz \n vertreten. Zudem beziehe sich die vom Antragsteller zitierte \nerste Bewertung („passt solide und gut in die Bremer\n“) lediglich auf die \nDissertation des Antragstellers und nicht seine gesamten Arbeiten. Bereits dort sei die zu \nstarke Fokussierung auf die\n angemahnt worden. Auch die Bewertung, \ndass der Antragsteller über „wenig Erfahrung mit dem universitären Alltag in Deutschland“ \nverfüge, sei zutreffend, da er lediglich zwei Sommersemester an deutschen Universitäten \nverbracht habe. Bezüglich des Einwandes der nicht beachteten Bestenauslese bringe der \nAntragsteller lediglich Argumente gegen die Zweit- und Drittplatzierte vor. Der \nBeigeladenen setze der Antragstellers somit in fachlicher Hinsicht gerade nichts entgegen. \nIn Hinblick auf die Zweitplatzierte sei ein abgeschlossenes Habilitationsverfahren gerade \nkeine zwingende Voraussetzung für die Stellenbesetzung. Bezüglich der behaupteten \nfachlichen Mängel der Drittplatzierten habe der Antragsteller lediglich das Gutachten von \nHerrn Prof. Dr.\n herangeführt, wogegen das zweite Fachgutachten des Herrn Prof. \nDr\n deutlich positiver ausfalle. Hinsichtlich der behauptete Verletzung der \nHausberufung verkenne der Antragsteller, dass es auf das Formalkriterium der \nMitgliedschaft der jeweiligen Person ankomme. Die Beigeladene sei während des \ngesamten Berufungsverfahrens kein Mitglied de\n gewesen. \n \nHinsichtlich des aktuellen Standes des Auswahlverfahrens hat die Antragsgegnerin \nmitgeteilt, dass das Berufungsrecht seitens der Senatorin für Wissenschaft und Häfen auf \n\n13 \ndie \n übertragen worden und eine endgültige Stellenbesetzung aufgrund des \nvorliegenden Eilverfahrens noch nicht erfolgt sei. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n \nII. \nDer Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n \n1. \nDer Zulässigkeit des Eilantrags steht nicht § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Danach können \nRechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen \ndie Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. \n \nDer Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freihaltung \neiner Stelle, obwohl eine das Auswahlverfahren beendende Auswahlentscheidung, d.h. die \nBerufung seiner Konkurrentin nach § 18 Abs. 9 BremHG noch nicht getroffen wurde. Der \nVorschlag der Berufungskommission und die Übernahme des Vorschlags durch das \nRektorat der \n stellen Handlungen im Laufe des Auswahlverfahrens dar, die \ndieses nicht abschließen, sodass Rechtsschutz grundsätzlich erst nach Abschluss des \nAuswahlverfahrens zulässig ist (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 – 1 BvR 3606/13 –, juris \nRn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.09.2013 – 1 M 59/13 –, juris Rn. 11; VGH \nBayern, Beschl. v. 30.04.2009 – 7 CE 09.661, 7 CE 09.662 –, BeckRS 2009, 100005 Rn. \n23; VG München, Urt. v. 25.05.2020 – M 5 E 20.404 –, juris Rn. 19 ff. und Urt. v. 21.05.2015 \n– M 5 E 15.1163 –, juris Rn. 20 ff.; VG Mainz, Beschl. v. 19.12.2018 – 1 L 1135/18.MZ –, \njuris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.05.2015 – 12 L 412/15 –, juris Rn. 11 ff.). \n \nAllerdings ist in verfassungskonformer Auslegung des § 44a Satz 2 Alt. 1 VwGO zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG hiervon eine Ausnahme \ngeboten, da nicht sichergestellt ist, dass der Antragsteller von einer das Auswahlverfahren \nbeendenden Sachentscheidung Kenntnis erlangt und so zu einem späteren Zeitpunkt die \nAuswahlentscheidung angreifen kann. Denn ihm ist bereits zuvor mit Schreiben der \n vom \n.2021 mitgeteilt worden, dass seine Bewerbung nicht \nberücksichtigt werden könne. Zugleich wurde ihm für sein Interesse gedankt, ihm beste \nWünsche für seine weitere wissenschaftliche Laufbahn ausgesprochen, bedauert, ihm \neinen \n„abschlägigen \nBescheid“ \ngeben \nzu \nmüssen \nund \nes \nwurden \ndie \n\n14 \nBewerbungsunterlagen zurückgereicht. Das Schreiben erweckt mithin den Eindruck einer \nfinalen Mitteilung an den Antragsteller über seine erfolglose Bewerbung, der keine weitere \nMitteilung folgt, nachdem über die Berufung entschieden wurde (vgl. auch VG Bremen, \nBeschl. v. 20.11.2014 – 6 V 73/14 –, juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere auch vor dem \nHintergrund, dass die Berufungsentscheidung nach Angabe der Antragsgegnerin gemäß \n§ 18 Abs. 10 Bremisches Hochschulgesetz der\n eingeräumt wurde, sodass auch \nnicht mit einer gesonderten Mitteilung nach Abschluss des Auswahlverfahrens durch die \nSenatorin für Wissenschaft und Häfen gerechnet werden kann. \n \n2. \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) eine einstweilige Anordnung treffen, \nwenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die \nVerwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (im Folgenden: \nZPO) sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden \nRechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen. \n \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. \nDas durchgeführte Auswahlverfahren berücksichtigt den Bewerbungsverfahrensanspruch \ndes Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik \nDeutschland (im Folgenden: GG) ausreichend. \n \na) In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber dann einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung \nzu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten \nAuswahl offen sind, seine Auswahl also möglich ist. Dieser Prüfungsmaßstab ist im \nHinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht \nnur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom \n15.05.2012 – 2 B 151/11 –, m. w. N.). \n \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein \nBewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urteil \nvom 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR \n311/03 \n–, \njuris \nRn. \n11). \nNach \nder \nständigen \nRechtsprechung \ndes \n\n15 \nBundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren \nBewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der \nErmessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf \nzu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung \neinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 – \n2 C 11.82 –, juris Rn. 13). Eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über \neine Bewerbung umfasst auch die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30/15 –, juris Rn. 20). \n \nDiese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten \nGrundsätze \ngelten \nauch \nim \nHinblick \nauf \ndie \nBesonderheiten \ndes \nStellenbesetzungsverfahrens zur Ernennung von Hochschulprofessoren, das sich in das \n(hochschulrechtliche) \nBerufungsverfahren \nund \ndas \n(beamtenrechtliche) \nErnennungsverfahren aufteilen lässt. Auch ein Bewerber um eine Professur kann deshalb \nverlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden \nwird. Anhand dieser Vorgaben hat die Berufungskommission unter mehreren Bewerbern \nund \nBewerberinnen \nden \nam \nbesten \ngeeigneten \nausfindig \nzu \nmachen. \nDie \nAuswahlentscheidung der Antragsgegnerin zwischen den Bewerbern für die Besetzung \nder ausgeschriebenen Professur muss diesen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen \ngenügen. Bei der Ermittlung des*r Bestgeeigneten ist dabei grundsätzlich auf die \nLeistungsanforderungen der zu besetzenden Stelle abzustellen, wobei es der \nAntragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens zusteht, als Maßstab für die \nAuswahl der Bewerber*innen besondere Eignungsvoraussetzungen aufzustellen, welche \nder oder die künftige Stelleninhaber*in mitbringen muss und festzulegen, welchen \nGesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere \nGewicht zukommen soll (VG Bremen, Beschluss vom 12.06.2019 – 6 V 596/19 –, juris Rn. \n29). \n \nb) Daran gemessen fehlt es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. \n \nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht auf einen der drei \nListenplätze zu positionieren und die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle \nauszuwählen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder Verfahrensfehler noch eine \nÜberschreitung des Beurteilungsspielraums sind erkennbar. \n \n\n16 \naa) Zunächst erfüllt der Antragsteller aus Sicht des Gerichts zwar die zwingenden \nAuswahlkriterien. Insbesondere führt entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin im \nGerichtsverfahren die Bewertung der \nkenntnisse des Antragstellers („in recht \nbemühtem\n“) durch die Berufungskommission im Rahmen der Probevorlesung \nnicht bereits zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antragstellers. Zum einen spricht die \nAngabe des Antragstellers in seinem Lebenslauf, über ein „verhandlungssicheres“ \n zu verfügen, nicht gegen das geforderte C2-Sprachniveau. Anhand der \nDefinitionen des C1 und C2 Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen \nReferenzrahmens für Sprachen ermöglicht die Angabe „verhandlungssicher“ keine \neindeutige Zuordnung (vgl. Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen, \nabrufbar \nunter: \nhttps://europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php, \nzuletzt \nabgerufen am 15.09.2021). Ausweislich der Bewertung der Berufungskommission hat \ndiese im Rahmen ihres Fazits die Entscheidung gegen den Antragsteller gerade nicht mit \neinem mangelnden \n Sprachniveau begründet und ist dementsprechend \nauch nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller über keine C2- \nkenntnisse verfügt. \n \nbb) Die mangelnde geschlechterparitätische Besetzung der Berufungskommission stellt \njedoch entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keinen wesentlichen Verfahrensfehler \ndar und verletzt somit auch nicht dessen Bewerbungsverfahrensanspruch. \n \nGem. § 3 Abs. 1 BO bildet der fachlich zuständige Fachbereich eine Berufungskommission \nfür die Besetzung einer Professur. Der Berufungskommission gehören grundsätzlich fünf \nHochschullehrer*innen, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, zwei Studierende und \nbis zu zwei Mitarbeiter*innen aus dem Bereich Technik und Verwaltung an. \nGem. § 3 Abs. 2 BO soll die Berufungskommission geschlechterparitätisch, zumindest \njedoch in der Regel zu 40 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder mit Frauen, davon \nmindestens eine Professorin, besetzt sein. Vorliegend bestand die Berufungskommission \nlediglich aus weiblichen Mitgliedern und einem männlichen fachfernen Berater gem. § 4 BO \naus dem Bereich\n. \n \nDas Abweichen von § 3 Abs. 2 BO und der darin vorgesehenen Geschlechterparität bei \nder Besetzung der Berufungskommission stellt aufgrund des Charakters der Norm als Soll-\nVorschrift keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar. \n \nSoll-Vorschriften geben die im Regelfall zu fällende Entscheidung vor, räumen jedoch \ngleichzeitig die Möglichkeit ein, im atypischen Fall davon abzuweichen. Die \nErmessensermächtigung steht gewissermaßen unter der Bedingung, dass ein atypischer \n\n17 \nFall vorliegt. Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich somit \ngrundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefällen zu geschehen hat. Ob ein atypischer \nFall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen \nals Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu \nentscheiden (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 – 5 C 39/90 –, juris Rn. 19; Wolff, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 138). Das Vorliegen eines atypischen \nFalles ist dabei anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu \nentscheiden (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33/97 –, juris Rn. 60). \n \n(1) Vorliegend ist die Antragsgegnerin nach Ansicht des Gerichts zu Recht vom Vorliegen \neines atypischen Falles ausgegangen. Hierfür sprechen die besonderen Umstände im \nFachbereich \n bzw. der Fachrichtung \n \nan der\n. Ein Großteil der dort tätigen Personen sind Frauen (vgl. hierzu \nWebsite der \n, Fachbereich \n, \nabrufbar unter: \n, zuletzt abgerufen am \n15.09.2021). So sind von den sechs Professor*innen im Bereich der Fachrichtung \n fünf Frauen. Der einzige männliche Professor ist darüber hinaus im Bereich \n spezialisiert und somit auf\n \n und nicht auf\n. Darüber \nhinaus sind von den 48 wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen lediglich 10 männlich und \nwiederum nur drei davon dem Bereich \n zuzuordnen. Aus der Gruppe der \nMitarbeiter*innen im Bereich Technik und Verwaltung sind 20 von 21 Personen weiblich. \nAufgrund dieser Geschlechterverteilung unter den Tätigen im Fachbereich\n \n und insbesondere in der Fachrichtun\n war es für \ndie Antragsgegnerin kaum möglich, eine Geschlechterparität unter den Mitgliedern der \nBerufungskommission zu erreichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass \nnicht alle in Betracht kommenden männlichen Personen zwangsläufig auch dauerhaft für \ndie Tätigkeit in der Berufungskommission verfügbar sind und möglicherweise andere \nberufliche Verpflichtungen bestehen. Zwar dient die angestrebte Geschlechterparität \ninnerhalb \nder \nBerufungskommission \ngerade \ndazu, \neiner \nungleichen \nGeschlechterverteilung innerhalb eines Fachbereichs entgegen zu wirken. Allerdings muss \ndie faktische Umsetzung der vorgesehenen Geschlechterparität auch im Rahmen eines \nzumutbaren Maßes möglich sein. Dies war bei der vorliegenden Geschlechterverteilung im \nFachbereich der Sprach- und Literaturwissenschaft nicht mehr gewährleistet. \n \n(b) Die Antragsgegnerin hat das ihr durch das Vorliegen des atypischen Falles eingeräumte \nErmessen auch nicht verletzt. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Grund, \nder für die Normierung des Regelfalls spricht, auch bei der Annahme eines atypischen Falls \n\n18 \nbeachtet werden muss und in diesem Entscheidungsbereich dann als intendierende \nVorgabe wirkt (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 138). Das heißt, \ndass die Antragsgegnerin im Rahmen des Berufungsverfahrens trotz der Möglichkeit der \nAbweichung von der geschlechterparitätischen Besetzung der Berufungskommission nicht \nvöllig ungebunden handeln kann. Der Sinn und Zweck der Regelung zur \ngeschlechterparitätischen Besetzung muss weiterhin beachtet werden. Dies hat die \nAntragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts in dem notwendigen und zumutbaren \nMaße getan. \n \nDer Grund für die Normierung des Regelfalls ist die Förderung der Gleichstellung der \nGeschlechter an der \n. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der \nvordergründig angestrebte Gesetzeszweck der Abbau struktureller Diskriminierung von \nFrauen ist. So lässt sich § 3 Abs. 2 HS 2 BO entnehmen, dass eine Mindestquote von \n40 Prozent nur für Frauen gilt. Eine Mindestquote für Männer ist dagegen nicht \nvorgesehen. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben aus \n§ 18 Abs. 6 BremHG. Dort ist wie in § 3 Abs. 2 HS 2 BO lediglich die Mindestquote von \n40 Prozent weiblicher stimmberechtigter Mitglieder für den Regelfall vorgesehen. Somit \nsieht der bremische Gesetzgeber im Gegensatz zu anderen Bundesländern von der Pflicht \neiner geschlechterparitätischen Zusammensetzung von Hochschulgremien ab (vgl. z.B. \n§ 11b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen). Eine Geschlechterparität ist im Bremischen Hochschulgesetz nicht \nvorgesehen. Darüber hinaus spricht auch die immer noch niedrige Quote von Frauen in \nder Forschung für ein solches Normverständnis (vgl. Statisches Bundesamt, Frauen in der \nForschung: \nDeutschland \nmit \ndrittniedrigster \nQuote \nder \nEU, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Wissenschaft-Technologie-\ndigitaleGesellschaft/FrauenanteilForschung.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2021). \nDementsprechend hat der Bremische Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 BremHG die Hochschulen \nverpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in \nder \nWissenschaft \nbestehenden \nNachteile \nhinzuwirken \nund \nallgemein \nzur \nGleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen \nbeizutragen. Vor diesem Hintergrund stellen die gesetzlichen Vorgaben auch keine \nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG dar, denn durch die vorhandene \nUnterrepräsentation von Frauen in der Wissenschaft besteht ein sachlicher Grund zur \nDifferenzierung und die Förderung von Frauen durch eine Mindestquote von 40 Prozent in \nder Berufungskommission entspricht der Zielbestimmung der Gleichberechtigung von \nFrauen und Männern nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Hierbei verkennt das Gericht nicht, \ndass im Fachbereich \n an der \n gerade kein solches \nGeschlechterverhältnis besteht. Nach Auffassung der Kammer hatten der Gesetzgeber \n\n19 \nsowie die\n aber bei Erlass der Regelungen die allgemeine Situation der \nUnterrepräsentation von Frauen in der Wissenschaft vor Augen und wollten den Fall einer \nUnterrepräsentation von Männern demnach gerade nicht in identischer Art und Weise \nregeln. \n \nDaraus ergibt sich, dass aufgrund der geschlechtsneutralen Formulierung in § 3 Abs. 2 HS \n1 BO zwar auch die Gleichstellung der Geschlechter zugunsten von Männern mitumfasst \nist, die Anforderungen an die Antragsgegnerin bezüglich der Umsetzung der \nGeschlechterparität bei der Besetzung der Berufungskommission hinsichtlich der \nBeteiligung von Männern aber niedriger sind als bei der Beteiligung von Frauen. \n \nDen sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden, \nindem \nsie \ndie \nProblematik \nder \ngeschlechterparitätischen \nBesetzung \nder \nBerufungskommission erkannt hat und im Anschluss die ihr zumutbaren Bemühungen \nunternommen hat, die Gleichstellung der Geschlechter im Bewerbungsprozess zu fördern. \n \nZunächst ist die Besetzung der Berufungskommission nicht zu beanstanden. Diese erfolgte \nzwar ausschließlich mit weiblichen Professorinnen und lediglich einem männlichen \nVertreter. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass in der Fachrichtung\n \nwie bereits aufgezeigt fast nur Professorinnen tätig sind und somit keine andere \nMöglichkeit bestand, ist aus Sicht des Gerichts plausibel und nachvollziehbar. Die \nmännlichen Kandidaten lediglich als Vertreter zu benennen, ist in Hinblick auf deren \nfachliche Ausrichtung ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der notwendigen \nWürdigung der fachlichen Eignung der Bewerber*innen (vgl. § 18 Abs. 7 Satz 2 BremHG) \nist es notwendig, die Berufungskommission mit einer für die Einschätzung ausreichenden \nExpertise zu besetzen. Vor diesem Hintergrund war es zulässig, Prof. Dr. \n als \n und Prof. Dr. \n als \n für \n \nlediglich als Vertreter einzusetzen. Auch die Besetzung von Frau Prof. Dr. \n von \nder \n als externe Fachvertreterin vermag keinen wesentlichen \nVerfahrensfehler zu begründen. Zwar wäre es in Hinblick auf das Ziel der \nGeschlechterparität grundsätzlich begrüßenswert, diese Position mit einem Mann zu \nbesetzen. Die Erklärung der Antragsgegnerin ist jedoch in Hinblick auf die getroffene \nFreigabevereinbarung gem. § 1 Abs. 1 lit. f) BO und den dort enthaltenden Vorschlag zur \nAuswahl eines Vertreters oder einer Vertreterin von der Universität \n \nnachvollziehbar. Es ist plausibel im Rahmen der Freigabevereinbarung, eine bestimmte \nUniversität vorzuschlagen und die Auswahl mit bestehenden Kooperationen zu begründen. \nIm Fachbereich\n an der Universität \nsind lediglich weibliche Professorinnen tätig, sodass eine Benennung eines \n\n20 \nProfessors nicht möglich erscheint (vgl. hierzu Website der Universität \n – \n, abrufbar unter: \n, zuletzt abgerufen am 15.09.2021). Gleiches gilt für die Besetzung \nder Berufungskommission mit Personen aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik \nund Verwaltung. In Hinblick auf die dortige Geschlechterverteilung ist es für einen \nFachbereich nicht zumutbar, den einzigen männlichen Mitarbeiter zwangsläufig benennen \nzu müssen, um den Anforderungen der Geschlechterparität gerecht zu werden. \n \nBezüglich der Gruppe des wissenschaftlichen Mittelbaus sowie der Studierenden trägt die \nAntragsgegnerin lediglich vor, dass dort fast ausschließlich Frauen tätig seien bzw. eine \nmangelnde Teilnahmebereitschaft männlicher Studierender vorläge. Ob dieses Vorbringen \nbereits ausreichend ist, kann vorliegend dahinstehen, da die Antragsgegnerin jedenfalls \ndie Problematik der fehlenden Geschlechterparität im Abschlussbericht thematisiert und \ninsbesondere durch Benennung männlicher Gutachter sowie eines männlichen fachfernen \nBeraters die zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Gleichstellung der \nGeschlechter im Bewerbungsprozess zu fördern. \n \nDie Benennung von Prof. Dr. \n als fachfernen Berater aus dem Fachbereich \n \n entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 BO stellt eine taugliche Maßnahme zur Förderung \nder Gleichstellung der Geschlechter im Bewerbungsprozess und einen Ausgleich zur \nBesetzung der Berufungskommission dar. Dem fachfernen Berater steht zwar gem. § 4 \nAbs. 1 Satz 3 BO kein Stimmrecht zu. Allerdings wirkt er gem. § 4 Abs. Satz 2 BO bei der \nEinhaltung des Ziels der Geschlechtergerechtigkeit mit. Hierdurch nimmt er im Rahmen \ndes Bewerbungsprozesses eine begleitende und überprüfende Stellung ein, die \ninsbesondere durch sein Teilnahmerecht an den Sitzungen sowie sein Recht zum \nEinsehen der betreffenden Unterlagen aus § 4 Abs. 3 BO untermauert wird. Hierdurch ist \nes dem fachfernen Berater möglich, auf das Bewerbungsverfahren Einfluss zu nehmen \nund in Hinblick auf die fehlende Geschlechterparität in der Berufungskommission eine \nregulatorische Funktion einzunehmen. Diese Aufgabe hat Prof. Dr. \n durch die \nTeilnahme an den Sitzungen und den Vorstellungsterminen sowie das von ihm \nbescheinigte aktive Einbringen während der Diskussionen auch wahrgenommen. In \nHinblick auf das Verfahren ist er in seiner Stellungnahme vom\n.2020 ausdrücklich zu \ndem Ergebnis gekommen, dass das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit sehr gut \nberücksichtigt worden sei. \n \nAuch die Benennung von hauptsächlich männlichen Gutachtern (5 von 6) stellt eine \ntaugliche Maßnahme zur Förderung der Geschlechter dar. Hierbei weicht die \n\n21 \nAntragsgegnerin nämlich von der Vorgabe aus § 9 Abs. 4 BO ab. Hiernach setzt sich die \nBerufungskommission grundsätzlich dafür ein, Frauen als Gutachterinnen zu gewinnen. \nDas \nAbweichen \nvon \ndieser \nRegelung \nstellt \neinen \nAusgleich \nzur \nfehlenden \nGeschlechterparität innerhalb der Berufungskommission dar, denn die eingeholten \nGutachten dienen gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 BO zur Würdigung der fachlichen Eignung der in \ndie engere Wahl gezogenen Bewerber*innen und sind demnach von erheblicher \nBedeutung für den Bewerbungsprozess. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass über den \nAntragsteller kein Gutachten eingeholt wurde und er somit nicht unmittelbar von der \nBeteiligung hauptsächlich männlicher Gutachter betroffen war. Dies geschah jedoch im \nEinklang mit dem vorgesehen Verfahren, da gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 BO Gutachten nur für \ndie in die engere Wahl gezogenen Bewerber*innen eingeholt werden. Darüber hinaus ist \ndas Vorliegen der zumutbaren Anstrengungen der Antragsgegnerin anhand des gesamten \nBewerbungsverfahrens zu bewerten. Ob einzelne Maßnahmen den Antragsteller tangieren \nist hierbei nicht von Bedeutung, da das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit ein das gesamte \nBewerbungsverfahren umfassende Ziel darstellt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne \nBewerber*innen gilt. \n \ncc) Es handelt sich bei der Auswahl der Beigeladenen auch um keine unzulässige \nHausberufung i.S.v. § 18 Abs. 13 BremHG. Hiernach können bei der Berufung von \nProfessoren und Professorinnen die Mitglieder der eigenen Hochschule nur berücksichtigt \nwerden, wenn herausragende Leistungen in der Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, \ndie Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzung ist der Zeitpunkt \nder Beschlussfassung der Berufungskommission über den Berufungsbericht im\n \n2020 und nicht der Zeitpunkt der Bewerbung der Beigeladenen im\n 2020 (VG Bremen, \nBeschluss vom 12.06.2019 – 6 V 596/19 –, juris Rn. 41). \n \nGem. § 5 Abs. 1 BremHG sind Mitglieder der Hochschule nur die dort nicht nur \nvorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten \nStudierenden, Doktorandinnen und Doktoranden. Aus dem Wortlaut dieser Norm wird \ndeutlich, dass hierunter nur die gegenwärtig hauptberuflich Tätigen gemeint sind und nicht \nehemalige Angestellte. Die Beigeladene ist seit \n nicht mehr hauptberuflich an der \n tätig. Sie war zwischen \n und \n0 wissenschaftliche \nMitarbeiterin am\njekt \nder\n und der\n. Seit \n nimmt sie \ndie Vertretungsprofessur an der\n wahr. \n \n\n22 \nEine Mitgliedschaft an der \n nach § 5 Abs. 1 BremHG ergibt sich auch \nnicht aus dem Umstand, dass die Beigeladene ihre Lehrbefugnis an der \n \n erwarb und zum Zeitpunkt der Bewerbung noch keine Umhabilitation \nstattgefunden hat. Die sich aufgrund der Lehrbefgunis ergebende Stellung als \nPrivatdozentin führt gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BremHG lediglich dazu, dass die Beigeladene \nden Status einer Angehörigen der \n hat ohne gleichzeitig Mitglied zu sein. \nDarüber hinaus dürfte die Beigeladene auch diesen Status seit der Übernahme der \nVertretungsprofessur an der \nim\n und somit zum maßgeblichen \nZeitpunkt im November 2020 verloren haben. \n \nDie langjährige berufliche und akademische Vergangenheit der Beigeladenen an der \n führt mangels Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke auch zu \nkeiner entsprechenden Anwendung der Norm. Der eindeutige Wortlaut der Legaldefinition \nin § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 13 BremHG spricht gegen den Willen des Gesetzgebers, auch \nehemals Tätige von den erhöhten Voraussetzungen einer Hausberufung zu erfassen. \n \ndd) Aus Sicht der Kammer ist auch kein wesentlicher Verfahrensfehler in Hinblick auf die \nvorgenommene Begutachtung der Bewerber*innen durch die Antragsgegnerin ersichtlich. \nEntgegen dem Vorbringen des Antragstellers war es vorliegend nicht erforderlich, \nGutachten über seine fachliche Eignung einzuholen. Gem. § 9 Abs. 3 BO ist für die \nWürdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung die Einholung von zwei Gutachten \nvon auswärtigen Hochschullehrer*innen nur für die Bewerber*innen aus der engeren Wahl \nvorgeschrieben. Der Antragsteller wurde aber gerade nicht gem. § 9 Abs. 1 BO in die \nengere Wahl einbezogen. Diese Begrenzung der Begutachtung begegnet im Hinblick auf \ndie hierfür aufzuwendenden zeitlichen und monetären Ressourcen auch keiner rechtlichen \nBedenken. \n \nAuch bestand kein wesentlicher Verfahrensfehler hinsichtlich des Verfahrens zur Prüfung \nder außerfachlichen Eignung der Bewerber*innen. Das von dem sog. \n \nVerfahren“ im Rahmen der vierten Sitzung der Berufungskommission am \n.2020 in \nder Form abgewichen wurde, dass kein*e Vertreter*in der \n \n GmbH an der Sitzung teilgenommen hat, vermag keine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zu begründen. Zum einen besteht \nkeine Verpflichtung zur Prüfung der außerfachlichen Eignung der Bewerber*innen anhand \ndes \n Verfahrens“ nach § 6 Abs. 1 BO. Der \n steht es \nsomit grundsätzlich frei, ein Verfahren hierfür zu wählen und dieses auch entsprechend \nanzupassen. Bereits in der Freigabevereinbarung ist eine solche Anpassung des \nVerfahrens zwischen der Firma \n und dem Dekan vorgesehen. Zum anderen ist \n\n23 \ndie Erklärung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Fortbleibens von Vertretern und \nVertreterinnen der Firma \n nachvollziehbar und plausibel mit Blick auf die \ndamalige pandemische Lage in Deutschland. \n \nee) Auch darüber hinaus ist keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums erkennbar. \nIn \nmateriell-rechtlicher \nHinsicht \nergeben \nsich \nkeine \nBedenken \ngegen \ndie \nAuswahlentscheidung. Es sind weder sachfremde Erwägungen angestellt noch allgemeine \nWertmaßstäbe verletzt worden. \n \nDie verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule aus Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG erstreckt sich dabei insbesondere auf die fachliche Qualifikation der \nBewerber*innen und die Bewertung, ob ein*e Bewerber*in besser geeignet ist, als ein*e \nandere*r (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30/15 –, juris Rn. 20; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschluss vom 06.08.2018 - 2 B 10742/18 -, juris). Das Gericht ist daher weder \nberechtigt noch dazu in der Lage, die thematische Relevanz von Fachpublikationen, \nVorträgen und die Bedeutung von Lehrtätigkeiten besser als die Berufungskommission zu \nbeurteilen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, er erfülle die Kriterien hinsichtlich \ndes Anforderungsprofils in der Ausschreibung bei objektiver Betrachtung besser als die \nBeigeladene, kann dieser Vortrag daher keinen Erfolg haben. Denn es handelt sich dabei \nnicht um die Darlegung allgemeiner Wertungsgrundsätze, die ggf. verletzt worden sein \nkönnten. Vielmehr setzt er seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der \nBerufungskommission (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.07.2018 – 7 CE 17.2430 \n–, juris Rn. 56; VG Kassel, Beschluss vom 19.04.2021 – 1 L 1275/20.KS –, juris Rn. 63). \n \nDas Gericht verkennt dabei nicht, dass die weite Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit der \nHochschule bei Ausschreibung einer Professur und im Besetzungsverfahren es \npotentiellen Bewerbern und Bewerberinnen erschwert, die Erfolgsaussichten der eigenen \nBewerbung abzuschätzen. Dies wiegt umso schwerer, als die Entscheidung für einen \nwissenschaftlichen Beruf auf einen verhältnismäßig kleinen, überwiegend in öffentlicher \nHand stehenden Stellenmarkt begrenzt ist. Gleichwohl trifft das Grundgesetz in Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG eine Grundentscheidung für die Freiheit der Hochschule, die im Bereich \nder Auswahl des wissenschaftlichen Personals den strengen Eignungs-, Befähigungs- und \nLeistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG einzuschränken vermag (VG Kassel, Beschluss \nvom 19. April 2021 – 1 L 1275/20.KS –, juris Rn. 64). \n \nAusgehend von diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab begegnet die Entscheidung \nder Antragsgegnerin keinen Bedenken. \n \n\n24 \nInsbesondere ist die Einschätzung der Berufungskommission, dass die Beigeladene eine \nhöhere Passgenauigkeit in Bezug auf die Stellenausschreibung aufweise und das \nForschungskonzept des Antragstellers im Vergleich zu der Beigeladenen hinsichtlich \nseines Ansatzes zur \n“ zu eng sei und keine neuen Aspekte \nbeinhalte, nicht durch das Gericht zu beurteilen. Die Beurteilung, welche*r der \nBewerber*innen dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Professur am ehesten \nentspricht, obliegt weder dem Gericht noch dem Antragsteller, sondern durfte und musste \nvon der Berufungskommission getroffen werden. Das Gericht hat nicht in der \nwissenschaftlichen \nAuseinandersetzung \nzwischen \ndem \nAntragsteller \nund \nder \nBeigeladenen Partei zu ergreifen und zu entscheiden, welche Art von Forschungskonzept \ndas Spektrum des Fachbereichs \n der \n am besten zu \nergänzen vermag. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass das Forschungskonzept \ndes Antragstellers zu eng und homogen sein, hält sich jedenfalls im Rahmen des weiten \nAuswahlermessens, \ndas \nvon \nder \nerkennenden \nKammer \nlediglich \nauf \nseine \nNachvollziehbarkeit überprüft werden kann. \n \nBei der Einschätzung der Berufungskommission wurden diesbezüglich auch keine \nallgemeinen Wertungsgrundsätze verletzt. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers \nwidersprechen sich die Bewertungen der Berufungskommission aus der dritten Sitzung \nund der Bewertung im Anschluss an die Probevorlesungen nicht. So wurde der „zu \nhomogene Fokus“ und die zu starke Fokussierung auf\n nicht erst bei \nder zweiten Bewertung, sondern bereits in der ersten Bewertung angemerkt. Die sonstigen \nUnterschiede zwischen den Bewertungen rühren verständlicherweise daher, dass die \nBewertungsgrundlage \n(eingereichte \nAufsätze \nsowie \nProbevorlesung) \njeweils \nunterschiedlich war. Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der \nBedeutung seiner Monographien und der Rezeption durch die Beigeladene. Ob diese von \nder Beigeladenen sowie der Zweit- und Drittplatzierten möglicherweise rezeptiert wurden, \nist aus Sicht des Gerichts nicht relevant. Darüber hinaus ist anzumerken, dass lediglich \ndas Vorbringen gegen die Auswahl der Beigeladenen und nicht gegen die Platzierung der \nZweit- und Drittplatzierten von Relevanz ist, da sich hierdurch selbst bei Annahme der \nRichtigkeit des Vorbringens bezüglich einer möglichen Auswahl des Antragstellers im \nVergleich zur Beigeladenen nichts ändern würde. \n \nAuch die Beurteilungen der Berufungskommission hinsichtlich der mangelnden \nTeamfähigkeit des Antragstellers sowie seiner geringeren Erfahrungen an deutschen \nUniversitäten beinhaltet keine Verletzung allgemeiner Wertungsgrundsätze. Die wertende \nEinschätzung der mangelnden Teamfähigkeit beruht auf den Eindrücken der \nPrüfungskommission im Rahmen der Probevorlesung und kann vom Gericht \n\n25 \ndementsprechend nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzt werden. Dies gilt \ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass der Berufungskommission neben ihrer fachlichen \nExpertise aufgrund der Probevorlesung eine Entscheidungsgrundlage zur Verfügung \nstand, über die das Gericht nicht verfügt. Gleiches gilt für die von der Berufungskommission \nkritisierte fehlende Vorbereitung des Antragstellers auf die Bremer Spezifika der \n sowie die fehlende Kenntnis der Rezeption \n. In Hinblick \nauf die geringere Erfahrung des Antragstellers an deutschen Universitäten im Vergleich \nzur Beigeladenen, erkennt das Gericht zwar, dass der Antragsteller nicht lediglich \nGastprofessuren im Ausland bekleidet hat, sondern in den letzten Jahren auch zwei \nVertretungsprofessuren in Deutschland innehatte. Es ist jedoch mit Blick auf den \nakademischen Lebenslauf der Beigeladenen jedenfalls inhaltlich nicht offensichtlich \nunzutreffend, dieser ein höheres Maß von Erfahrung an institutionellen universitären \nEinrichtungen in Deutschland zuzuschreiben. Es obliegt der Entscheidung der \nKommission, wie sie die Darlegungen der jeweiligen Bewerber*innen zu den \nLehrerfahrungen würdigt und welche sie besonders berücksichtigen will. Dass auch die \nBeigeladene über Lehrerfahrungen verfügt, hat der Antragsteller nicht überzeugend in \nFrage gestellt. Es kommt nicht darauf an, wie der Antragsteller selbst die Lehrtätigkeit der \nBeigeladenen würdigt, sondern auf die Einschätzung der Berufungskommission. \n \nDer Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG wurde auch \nnicht etwa dadurch verletzt, dass mögliche Alleinstellungsmerkmale des Antragstellers \nignoriert und nicht in die Bewertung miteinbezogen wurden. Entgegen dem Vorbringen des \nAntragstellers war dieser nämlich gerade nicht der einzige Bewerber, der über Drittmittel \nin Höhe von 300.000 Euro verfügte, da die Beigeladene entsprechend ihrer Bewerbung \nder ebenfalls eine hohe Summe einwarb. Sowohl der Antragsteller als auch die \nBeigeladene verfügen aus Sicht des Gerichts über Erfahrungen im Bereich des \nWissenschaftsmanagements aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen, sodass deren \nBeurteilung der Berufungskommission und nicht dem Gericht zusteht. Das Gleiche gilt in \nHinblick auf das als erwünscht vorgesehene Auswahlkriterium des interdisziplinären \nPotentials zur Zusammenarbeit in den Forschungsinstituten des Fachbereichs sowie in der \n der\n, \nda die Beigeladene ausweislich ihrer Bewerbung dort bereits aktiv gewesen ist und \ndementsprechend nicht von einer eindeutigen höheren fachlichen Eignung des \nAntragstellers ausgegangen werden kann. Die Kammer vermag dementsprechend nicht \nfestzustellen, dass die Entscheidung der Berufungskommission, den Antragsteller nicht \nzum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen, ersichtlich auf der Verkennung von \nTatsachen, der Verletzung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder der Anstellung \nsachfremder Erwägungen beruht. Sie ist jedenfalls vertretbar und nachvollziehbar. \n\n26 \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Mangels \nAntragstellung hat die Beigeladene keine Kosten zu tragen. Es entspricht somit auch nicht \nder Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da sie sich \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n \n4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und \nbeträgt die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (6 x 6.486,94 \nEuro). Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick \ndarauf, dass der Antragsteller sein Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes \nverfolgt, ist nicht geboten. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist grundsätzlich der \nAnspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine \nBewerbung. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse des Bewerbers um ein \nBeförderungsamt im Hauptsacheverfahren weitgehend identisch mit seinem Interesse im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren (OVG Bremen, Beschluss vom 09.01.2014 – 2 B \n198/13 -, juris Rn. 53). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \n\n27 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nLammert \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-15/6-v-317-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-15/6-v-317-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365010","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.035935+00:00"}}