{"status":"available","doknr":"OLD365009","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-20","aktenzeichen":"4 K 2500/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 2500/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Kuehn und den \nehrenamtlichen Richter Kron aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September \n2021 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02. \nOktober \n2019 \nverpflichtet, \ndie \nKlägerin \nin \ndie \ndeutsche \nStaatsangehörigkeit einzubürgern. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-\nstreckbar. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit. \n \nDie am 1. Juli 1989 in Nusaybin/Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit und reiste im Jahr 2004 in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens wurde die Klägerin zunächst gedul-\ndet. Seit dem Jahr 2011 besaß die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 \nAufenthG, seit dem Jahr 2013 eine Niederlassungserlaubnis gem. § 35 AufenthG. Nach-\ndem sie die Grund- und Oberschule in der Türkei besucht hatte, erwarb die Klägerin im \nJahr 2008 in Bremen den Mittleren Schulabschluss und schloss eine Ausbildung zur Zahn-\nmedizinischen Fachangestellten ab. Seit dem 1. August 2012 geht sie einer sozialversi-\ncherungspflichtigen Beschäftigung in diesem Beruf nach. Zeitweise übte sie daneben noch \neine geringfügige Beschäftigung als Familienhelferin bei der Bremer Erziehungshilfe \nGmbH aus. Die Klägerin ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. \n \nDie Klägerin beantragte am 4. Dezember 2017 beim Migrationsamt Bremen die Einbürge-\nrung in die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 lud das Migrati-\nonsamt sie zu einem Sicherheitsgespräch ein, welches am 19. Juli 2018 stattfand. Wegen \nder Einzelheiten wird auf das zur beigezogenen Behördenakte genommene Gesprächspro-\ntokoll Bezug genommen (Bl. 76 ff. BA). Am 25. September 2018 setzte das Migrationsamt \ndie Klägerin über, vom Landesamt für Verfassungsschutz zugeleitete, Erkenntnisse zu ih-\nrer Person in Kenntnis. Hierzu bezog die Klägerin am 3. Oktober 2018 in schriftlicher Weise \nStellung. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 unterrichtete das Migrationsamt die Klägerin \nüber weitere Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, wozu sich die Kläge-\nrin durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18. Januar 2019 äußerte. \n \nMit Bescheid vom 2. Oktober 2019 lehnte das Migrationsamt den Antrag der Klägerin vom \n4. Dezember 2017 auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ab (Ziffer 1) und \nsetzte eine Gebühr in Höhe von 191,00 € fest (Ziffer 2). Dem Antrag könne nicht entspro-\nchen werden, da dem durch § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vermit-\ntelten – gebundenen – Anspruch auf Einbürgerung im Fall der Klägerin der Ausschluss-\ngrund aus § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Aufgrund von durch den Verfassungs-\nschutz gewonnenen und im Rahmen des § 37 Abs. 2 StAG an die Einbürgerungsbehörde \n\n3 \nübermittelten Erkenntnissen bestünden konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, \ndass die Klägerin die Ziele und Belange der in der Bundesrepublik Deutschland mit einem \nvereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten kurdischen Arbeiterpartei PKK im Sinne \ndes § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstütze oder unterstützt habe. Hierfür sprächen insbeson-\ndere verschiedene Aktivitäten des Facebook-Accounts der Klägerin, wie etwa „Gefällt mir“-\nAngaben hinsichtlich der Seiten verschiedener Regionalverbände der kurdischen Studie-\nrendenorganisation YXK/JXK, welche von den Sicherheitsbehörden als PKK-nah einge-\nstuft werde sowie des Sportvereins KSV Med Bremen. Außerdem habe die Klägerin ein \nBild mit einer „Gefällt mir“-Angabe versehen, dass mehrere männliche Personen vor einer \nFlagge zeige, auf der das Gesicht von Abdullah Öcalan abgebildet gewesen sei. Darüber \nhinaus habe die Klägerin am 8. September 2018 an einer Großkundgebung in Düsseldorf \nunter dem Motto „Schluss mit dem Verbot kurdischer Kultur! Freiheit für Abdullah Öcalan!“ \nteilgenommen. Bei dieser Versammlung habe es sich um eine Ersatzveranstaltung für das \nverbotene „26. Internationale Kurdische Kulturfestival“ gehandelt. Es seien dort Fahnen \nder YPG und YPJ sowie Bilder von gefallenen PKK-Kämpfern gezeigt und Parolen wie „Es \nlebe der Vorsitzende Öcalan, es lebe die PKK“ skandiert worden. Weiter seien unter ande-\nrem Yüksel K. und Fatos G., Co-Vorsitzende des „Kongresses der kurdischdemokratischen \nGesellschaft in Europa“ (KCDK-E) als Redner aufgetreten. Überdies sei in der kurdischen \nZeitung „Newaja Jin“ im August 2018 ein Beitrag veröffentlicht worden, in welchem die \nKlägerin im Rahmen eines Kurzinterviews Abdullah Öcalan als „unseren Führer“ bezeich-\nnet und weiter Kritik an dessen Haftbedingungen sowie an dem politischen Umgang Euro-\npas mit den Kurden geäußert habe. Ferner habe die Klägerin im Einbürgerungsverfahren \nauch keine Abwendung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft macht. \n \nHiergegen hat die Klägerin am 4. November 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass \nihr ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, hilfsweise auf Einbürgerung \nnach § 8 Abs. 1 StAG zustehe. So lägen die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen \nvor. Auch stehe insbesondere der Ausschlussgrund aus § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Ein-\nbürgerung hier nicht entgegen. So sei weder die von der Beklagten angeführte Teilnahme \nan der Großkundgebung vom 8. September 2018 in Düsseldorf noch das mit der Zeitung \n„Newaja Jin“ geführte Kurzinterview geeignet, die Annahme von Bestrebungen, die gegen \ndie Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien, in ihrer Person zu begrün-\nden, da es sich insofern auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht um tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 \nStAG handele. Die in Rede stehende Versammlung habe sie besucht, um Freundinnen zu \ntreffen; etwaige Bilder gefallener PKK-Kämpfer habe sie nicht bemerkt. Der angeführte Ar-\ntikel kritisiere weiter insbesondere die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan und den Um-\ngang Europas mit den Kurden. Insoweit bemängele sie in dem Interview hauptsächlich die \n\n4 \nVerletzung von Menschenrechten. Zu keinem Zeitpunkt bekunde sie Sympathie oder Un-\nterstützung gegenüber den inkriminierten Zielen der PKK. Ebenso wenig seien etwaige \n„Gefällt-mir“-Angaben auf ihrem Facebook-Account als entsprechende Unterstützungs-\nhandlungen zu qualifizieren. Das von der Beklagten angeführte Bild einer Männergruppe \nvor einer Abbildung Öcalans habe sie ferner mit „Gefällt mir“ markiert, weil ihr Bruder auf \ndiesem zu sehen sei. Auch sei allein die Tatsache, dass im Hintergrund dieses Bildes eine \nAbbildung von Abdullah Öcalan zu sehen sei, kein Hinweis auf eine Unterstützung der \nPKK. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02. Oktober 2019 zu ver-\npflichten, sie in die deutsche Staatsangehörigkeit einzubürgern. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist zur Begründung auf den Bescheid vom 2. Oktober 2019 und führt ergänzend \naus, dass die angeführten Erkenntnisse in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, \ndass die Klägerin die PKK und damit Bestrebungen gegen die Belange der Bundesrepublik \nDeutschland im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstütze oder unterstützt habe. So \nhabe die Klägerin etwa im Hinblick auf das insoweit angeführte Kurzinterview in der Zeitung \n„Newaja Jin“ allein durch den verwendeten Begriff „unser Führer“ zum Ausdruck gebracht, \ndass sie Abdullah Öcalan als zentralen Mittelpunkt und unumstrittene und beherrschende \nFührungsfigur ansehe. Ihre diesbezüglichen Äußerungen seien geeignet gewesen, den in-\nneren Zusammenhalt und die Außendarstellung der PKK zu fördern. Auch habe die Kläge-\nrin im Zusammenhang ihrer Befragung am 19. Juli 2018 auf die Frage, welche Bedeutung \nAbdullah Öcalan für sie habe, keine Antwort geben wollen, wodurch sie augenscheinlich \neine Distanzierung von dem PKK-Führer habe vermeiden wollen. Auch habe die Klägerin \ndurch die Facebook-Aktivitäten ihre uneingeschränkte Sympathie für PKK-Organisationen \nzum Ausdruck gebracht und damit deren Aktivitäten und Stellung in der Öffentlichkeit be-\ngünstigend beeinflusst. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2021 ist Beweis erhoben worden zu \nden Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz über die Klägerin durch Ver-\nnehmung eines Mitarbeiters des Landesamtes für Verfassungsschutz. Wegen der Einzel-\nheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Ver-\nwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n5 \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist begründet. \n \nI. Die mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin auf \nEinbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ein-\nbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. \n \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 \nStAG liegen in der Person der Klägerin vor, insbesondere hält sie sich bereits seit Erteilung \nihrer Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2011 und damit über acht Jahre rechtmäßig im Inland \nauf. Auch steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung der Klägerin in die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht entgegen, da keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte \nbestehen, die darauf hindeuten, dass die Klägerin die in der Bundesrepublik Deutschland \nverbotene kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt. \n \nNach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche An-\nhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder \nunterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische \nGrundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet \nsind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane \ndes Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die \nAnwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Be-\nlange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht \nglaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestre-\nbungen abgewandt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind hier keine hinrei-\nchenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin Bestrebungen \nunterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. § 4 Abs. 2 \nBVerfSchG), den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet \nsind. Insbesondere liegen in den vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Er-\nkenntnissen keine solchen Tatsachen begründet, die auf eine Unterstützung der in der \nBundesrepublik Deutschland mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten kur-\ndischen Arbeiterpartei PKK hindeuten. \n \n\n6 \n1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die PKK gegen die \nSicherheit des Bundes gerichtete Bestrebungen verfolgt, indem sie im Bundesgebiet Spen-\ndengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durchführt, mit denen sie das staatliche \nGewaltmonopol infrage stellt. Außerdem verfolgt die PKK Bestrebungen, die auswärtige \nBelange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Denn sie verfolgt ihr politisches Ziel \neines selbständigen Kurdistan in der Türkei nach wie vor mit Waffengewalt und wendet bei \nihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat auch terroristische Methoden an \n(vgl. zuletzt VG Bremen, Urteil vom 14. September 2020 – 4 K 297/19, Rn. 36; Urteil vom \n26. März 2018 – 4 K 587/17, Rn. 86; weiter auch Oberverwaltungsgericht der Freien Han-\nsestadt Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 A 111/09, Rn. 10, jeweils juris und \nm.w.N.). \n \n2. Jedoch rechtfertigen die vom Landesamt für Verfassungsschutz festgestellten und vom \nMigrationsamt gewürdigten Erkenntnisse zur Person der Klägerin hier nicht die Annahme, \ndass diese die von der PKK ausgehenden Bestrebungen auch unterstützt oder unterstützt \nhat. \n \na) Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist bereits jede Handlung des \nAusländers, die für die Bestrebungen im Sinne der Vorschrift objektiv vorteilhaft ist, die sich \nalso in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Organisation auswirkt. \nJedoch müssen insofern Handlungen außer Betracht bleiben, die sich nur zufällig als für \nBestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweisen. Bereits \naus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein \ntatbestandsmäßiges Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem \nWillen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vor-\nnimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 C 20/05 –, Rn. 18; VG Bremen, Urteil \nvom 26. März 2018 – 4 K 587/17 –, Rn. 90; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Mai 2016 – 11 K \n6/16 –, Rn. 32, jeweils juris). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche \nAnhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ferner nur und erst \ndann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Aus-\nländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nach-\nhaltigkeit (vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 – 4 K 587/17 –, Rn. 86; VG Stuttgart, \nUrteil vom 13. Mai 2016 – 11 K 6/16 –, Rn. 31 m.w.N., jeweils juris). Danach führt jede \nTätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, die die innere Organisation und den \nZusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkrimi-\nnierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungs-\npotential stärkt, zu einem Einbürgerungsausschluss. Hierunter fallen neben der Gewäh-\nrung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder \n\n7 \nDurchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwor-\ntung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- \nund messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht \nan. Ein Unterstützen ist hingegen zu verneinen, wenn jemand allein einzelne politische, \nhumanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der \ninkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Ver-\nanstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach au-\nßen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne \nMeinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch \nmassenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter \nInkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann \nliegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des \n§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt (VG \nBremen, Urteil vom 14. September 2020 – 4 K 297/19, Rn. 42). Eine Unterstützung im \nSinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbe-\nwerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Um-\nfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Ver-\nbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger \n(passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt und damit deren Stellung in der Gesellschaft \n(vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und \neventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung \nihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (VG Bremen, Urteil vom 14. September 2020 \n– 4 K 297/19, Rn. 42; Urteil vom 30. Januar 2012 – 4 K 1704/09, Rn. 35; VG Stuttgart, \nUrteil vom 25. April 2017 – 11 K 8883/16, Rn. 33; Urteil vom 13. Mai 2016 – 11 K 6/16, Rn. \n34, jeweils juris). Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im \nSinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der \ngesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu \nbeurteilen. Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das \nVorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, einschließlich der Frage \nder glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr \nin vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Bremen, Urteil vom 14. Sep-\ntember 2020 – 4 K 297/19, Rn. 43; Urteil vom 26. März 2018 – 4 K 587/17, Rn. 92, jeweils \njuris). \n \nb) In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Kläge-\nrin im Hinblick auf die PKK tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen vornimmt oder \nvorgenommen hat. Die seitens der Beklagten vorgebrachten und durch das Landesamt für \n\n8 \nVerfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse tragen weder in einzelner Betrachtung noch \nin einer Gesamtschau einen entsprechenden Verdacht gegen die Klägerin. \n \naa) Zunächst ist im Hinblick auf die in Rede stehenden Aktivitäten des der Klägerin zuzu-\nrechnenden Facebook-Accounts festzustellen, dass diese als Tatsachengrundlage im \nSinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schon nicht geeignet erscheinen. So hat die Kammer \nzwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin die insoweit angeführten „Gefällt mir“-Angaben \ntatsächlich selbst vorgenommen hat, was sie im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befra-\ngung durch das Migrationsamt auch selbst eingeräumt hat (vgl. die dokumentierte Beant-\nwortung der Fragen Nr. 36 und 38). Gleichwohl können diese Feststellungen hier nicht den \nVerdacht einer einbürgerungsschädlichen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz \n1 Nr. 1 StAG begründen. Angesichts der Bedeutung und des rechtstatsächlichen Umgangs \nmit sozialen Medien erscheint es schon grundsätzlich zweifelhaft, ob das reine Markieren \neiner Facebook-Seite mit einer „Gefällt mir“-Angabe sich nach Art, Gewicht und Undiffe-\nrenziertheit eines solchen Verhaltens überhaupt dazu eignet, eine vom Willen des sich \nÄußernden getragene Unterstützungshandlung zu begründen. Vorliegend ist jedoch ins-\nbesondere zu berücksichtigen, dass weder die hier von der Klägerin mit einer „Gefällt mir“-\nAngabe markierten Regionalverbände der kurdischen Studierendenorganisation YXK/JXK \nnoch der Sportverein KSV Med Bremen selbst als Nachfolge- oder Unterorganisationen \nder PKK verboten sind. Verboten sind seit dem 2. März 2017 lediglich Kennzeichen und \nSymbole der YXK/JXK und dies auch nicht schlechthin, sondern nur insoweit, als dass sich \ndie PKK ihrer ersatzweise bedient (vgl. BT-Drs. 18/12025, S. 7). So wird die YXK/JXK in \nBerichten der Landesämter und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zwar als eine \nder PKK nahestehende „Massenorganisation“ bezeichnet, deren Bedeutung auch der in \nder mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge verdeutlichte. Hieraus folgt jedoch nicht, \ndass eine etwaige Unterstützung der YXK/JXK zugleich und ohne Weiteres als Unterstüt-\nzung der verbotenen PKK in ihren inkriminierten Bestrebungen zu bewerten wäre. Insoweit \nhat auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die genannten Or-\nganisationen auch rein kulturelle Veranstaltungen und soziale Angebote durchführen. Dass \ndie PKK solche Veranstaltungen dann zur Gewinnung von Nachwuchs für ihre inkriminier-\nten Ziele nutzt, vermag vor dem Hintergrund der gemischten Zwecksetzung nicht davon zu \nüberzeugen, dass eine pauschale „Gefällt mir“-Angabe für die genannten Organisationen \neine Unterstützungshandlung in Bezug auf die inkriminierten Ziele der PKK begründen \nkönnte. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Klägerin einzelne Inhalte der ge-\nnannten Organisationen, die tatsächlich als Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 \nStAG zu qualifizieren wären und insoweit denjenigen der PKK entsprächen, über ihren Fa-\ncebook-Account mit Zustimmung versehen oder weiterverbreitet hätte. Jedenfalls ist das \nalleinige und grundsätzlich passive Abonnieren bzw. mit einer „Gefällt mir“-Angabe Verse-\n\n9 \nhen der Facebook-Seite einer nicht verbotenen Organisation nicht als tatsächlicher An-\nhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu werten, da es insoweit erkennbar an \neinem hinreichend konkreten Bezug zu den inkriminierten Bestrebungen der PKK fehlt. \nDies gilt gleichermaßen für die „Gefällt mir“-Angabe der Klägerin im Hinblick auf das Foto \ndes kurdischen Sportvereins KSV Med Bremen. Hierzu hat die Klägerin plausibel vorge-\nbracht, dass sie das in Rede stehende Bild mit einer „Gefällt mir“-Angabe versah, weil auf \ndiesem ihr Bruder abgebildet war. Die Kammer hält dies entgegen der Auffassung der Be-\nklagten nicht für lebensfremd. Eine Unterstützungshandlung für den wiederum nicht unmit-\ntelbar mit den inkriminierten Zielen der PKK verbundenen KSV Med Bremen kann dem \nVerhalten der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht entnommen werden. \n \nbb) Auch ist der Umstand, dass die Klägerin am 8. September 2018 an einer Großkund-\ngebung in Düsseldorf unter dem Motto „Schluss mit dem Verbot kurdischer Kultur! Freiheit \nfür Abdullah Öcalan!“ teilnahm, ist für sich genommen nicht ausreichend, um einen hinrei-\nchenden Verdacht auf die Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grund-\nordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichteten \nBestrebungen zu begründen. Insoweit ist insbesondere daran zu erinnern, dass eine ne-\ngative Berücksichtigung von Versammlungsteilnahmen und -inhalten im Lichte des durch \nArt. 5 Abs. 1 GG vermittelten Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu besehen ist. Die bloße \nTeilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen, die sich gegen Menschen-\nrechtsverletzungen in einem bestimmten Land richten, stellt auch dann keine Unterstüt-\nzung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar, wenn zu diesen De-\nmonstrationen auch Organisationen aufgerufen haben, die objektiv inkriminierte Ziele ver-\nfolgen oder wenn auf diesen Demonstrationen durch andere Teilnehmer die Abzeichen \neiner verbotenen Organisation gezeigt werden (vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 \n– 4 K 587/17, Rn. 94; VG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2016 – 11 K 6/16, Rn. 36 m.w.N., \njeweils juris). Hier macht die Beklagte geltend, dass es sich bei der in Bezug genommene \nVersammlung um eine Ersatzveranstaltung für das verbotene „26. Internationale Kurdische \nKulturfestival“ gehandelt habe. Es seien dort Fahnen der YPG und YPJ sowie Bilder von \ngefallenen PKK-Kämpfern gezeigt und Parolen wie „Es lebe der Vorsitzende Öcalan, es \nlebe die PKK“ skandiert worden. Weiter seien unter anderem Yüksel K. und Fatos G., Co-\nVorsitzende des „Kongresses der kurdischdemokratischen Gesellschaft in Europa“ \n(KCDK-E) als Redner aufgetreten. Die Klägerin selbst hat hierzu erklärt, sie habe an der \nVeranstaltung in erster Linie teilgenommen, um sich mit Freundinnen zu treffen, was im \nÜbrigen auch durch eine entsprechende Lichtbildaufnahme anschaulich belegt wird (siehe \nBl. 40 der beigezogenen BA des LfV). Bilder von gefallenen PKK-Kämpfern habe sie selbst \nnicht wahrgenommen. Das verbotene Kurdische Kulturfestival habe im Zeichen der Soli-\ndarität mit dem kurdischen Kanton Afrin in Nordsyrien stehen sollen, der von der türkischen \n\n10 \nArmee und ihren verbündeten dschihadistischen Milizen Anfang jenes Jahres besetzt wor-\nden sei. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die von der Beklagten dargelegten \nBezüge der Versammlung zu den Zielen und Organisationsstrukturen der PKK tatsächlich \nselbst wahrgenommen hat, ist hier unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewähr-\nleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG – jedenfalls im Falle einer einmaligen Versammlungsteil-\nnahme – selbst bei einem etwaigen PKK-nahen Gesamtgepräge der in Rede stehenden \nGroßdemonstration nicht von einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. \n1 StAG auszugehen. Hierfür spricht neben der kulturellen und sozialen Bedeutung derarti-\nger Veranstaltungen für die kurdische Exilgemeinschaft (vgl. VG München, Urteil vom 26. \nOktober 2009 – 25 K 08.3264, juris Rn. 38) auch der Bezug der Versammlung im Jahr \n2018 zum Kriegsgeschehen in Nordsyrien, in dessen unmittelbarer Nähe die Klägerin ge-\nboren wurde und aufgewachsen ist. Es wäre mit den sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden \nund im Zusammenhang eines Versammlungsgeschehens auch für Ausländer Geltung ver-\nmittelnden grundrechtlichen Vorgaben schlichtweg unvereinbar, die einmalige Teilnahme \nan einer solchen Großdemonstration als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz \n1 Nr. 1 StAG anzusehen und der Klägerin damit aufzuerlegen, sich in Bezug auf ein für sie \nbesonders bedeutsames politisches Geschehen der Teilnahme an einer kollektiven Mei-\nnungsäußerung zu enthalten. \n \ncc) Soweit sich die streitgegenständliche Entscheidung auf das von der Klägerin mit der \nkurdischen Zeitung „Newaja Jin“ geführte Kurzinterview stützt, welches im August 2018 \nunter ihrem Namen und mit einem Lichtbild versehen veröffentlicht wurde, ist eine differen-\nzierende Betrachtungsweise angezeigt. Bei der Beurteilung und Gewichtung von Mei-\nnungsäußerungen sind deren Inhalt und Bedeutungsgehalt genau zu erfassen (vgl. Berlit, \nin: jurisPR-BVerwG 16/2007, Anm. 6, unter D.). Zwar lässt sich der Tonalität der von der \nKlägerin getätigten Äußerungen – insbesondere dem im Hinblick auf Abdullah Öcalan ge-\nwählten Formulierung „unser Führer“ – gewisse Sympathien für die Organisationsstruktur \nder PKK und wohl auch eine Identifikation mit der genannten Person entnehmen. Dieser \nEindruck wird auch im Rahmen des mit dem Migrationsamt geführten Sicherheitsgespräch \nnicht beseitigt, in dem die Klägerin auf die Frage, welche Bedeutung Abdullah Öcalan für \nsie persönlich habe, nicht antworten wollte. Diese zunächst zum Ausdruck gebrachte Sym-\npathie und Identifikation mit der Person Abdullah Öcalan ist jedoch im Lichte der weiteren \nÄußerungen im Rahmen des Zeitungsinterviews erkennbar allein auf eine Kritik an den \nHaftbedingungen Abdullah Öcalans zu sehen und geht darüber nicht hinaus. Auch diese \nÄußerung ist daher nicht als Unterstützungshandlung in Bezug auf die PKK zu qualifizie-\nren, da sich darin allein ein politisch und menschenrechtlich begründbarer Standpunkt Aus-\ndruck verleiht, der weit über etwaige Organisations- und Unterstützungskreise der PKK \n\n11 \nhinaus vertreten wird und somit nicht als Anknüpfungspunkt für den Verdacht einer Unter-\nstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG taugt. \n \nGleiches gilt für die weitere in dem Zeitungsinterview von der Klägerin getätigte Aussage, \ndas Verbot der PKK als Terrororganisation in Europa sei ein Anzeichen für die „Antihaltung“ \n(so die Übersetzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Bl. 52 BA-LfV) bzw. die \n„Zusammenarbeit“ (so die Übersetzung des Migrationsamtes, Bl. 106 BA) Europas gegen \ndie kurdische Bevölkerung. Auch diese Äußerung ist im Gesamtkontext der Aussage, die \nin ihrer Folge sodann erneut auf die Isolation und damit die Haftbedingungen Öcalans re-\nkurriert und in Verbindung damit aus dem europaweiten PKK-Verbot eine indizielle Bedeu-\ntung für eine als zu zurückhaltend empfundene politische Haltung Europas gegenüber der \nkurdischen Bevölkerung herausstellen will, nicht als eine willentliche Unterstützungshand-\nlung der Klägerin in Bezug auf die inkriminierten Ziele der PKK zu bewerten. Vielmehr \nhandelt es sich in diesem Kontext um eine allenfalls als Sympathiebekundung zu bewer-\ntende, einbürgerungsrechtlich unschädliche Meinungsäußerung der Klägerin. Dass die \nKlägerin sich von den inkriminierten Zielen der PKK ausdrücklich distanziert, belegen auch \nihre Angaben im Rahmen des Sicherheitsgesprächs (vgl. Antwort auf Frage Nr. 25). Zwar \nist der Beklagten zuzugeben, dass derartige öffentliche Sympathiebekundungen geeignet \nsein können, eine gewisse Emotionalisierungswirkung zu erzielen. Ob sie darüber hinaus \naber auch geeignet sind, in einem relevanten Ausmaß den inneren Zusammenhalt und die \nAußendarstellung der PKK zu fördern, ist in dem vorliegenden Fall jedoch abzulehnen. Die \nin der vorliegenden Äußerung enthaltene positive Bezugnahme auf eine besondere Sym-\nbolfigur einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Organisation ist hier nicht \ngleichzusetzen mit einer inhaltlichen Befürwortung der entsprechenden, von eben dieser \nOrganisation ausgehenden, inkriminierten Bestrebungen. Unter Berücksichtigung des Vor-\nstehenden kann den hier seitens der Klägerin getätigten Äußerungen in der kurdischen \nZeitung „Newaja Jin“ mithin kein die Schwelle einer Unterstützungshandlung überschrei-\ntender Bedeutungsgehalt beigemessen werden. Ihnen sind allein positive Bezugnahmen \nauf einzelne politische und humanitäre Ziele bzw. Themen der PKK zu entnehmen, deren \nöffentliche Befürwortung von der Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäuße-\nrung gedeckt ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2008 – 11 K 1941/08 –, Rn. 23, juris). \n \ndd) Insofern genügt die von den Äußerungen der Klägerin vermittelte potenzielle Emotio-\nnalisierungswirkung auch in einer Gesamtschau mit den weiteren von der Beklagten vor-\ngebrachten Erkenntnissen vorliegend nicht, um eine Unterstützungshandlung im Sinne des \n§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu begründen. Hierfür sind die in Rede stehenden Sympathie- und \nSolidaritätsbekundungen nicht ausreichend unmittelbar auf die politischen Ziele und die die \nSicherheit des Bundes und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik gefährdenden \n\n12 \nBestrebungen der PKK gerichtet, sodass von einer eben diese Bestrebungen fördernden \nWirkung gerade nicht ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar \n2007 – 5 C 20/05, juris Rn. 31). Dies ändert sich auch bei einer weiteren Berücksichtigung \nder von der Klägerin im Rahmen des Sicherheitsgespräches angegebenen regelmäßigen \nLektüre der Online-Zeitung YÖP nicht. Auch wenn das Landesamt für Verfassungsschutz \ndiesem Medium eine gehobene Stellung im PKK-Medienapparat zuschreibt, fehlt es beim \nbloßen Konsum eines Mediums bereits an dem von der Wortbedeutung des Unterstützens \nvorausgesetzten aktiven Element. \n \nII. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entschei-\ndung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nStahnke \nDr. Kiesow \nSchmitz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-20/4-k-2500-19","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-20/4-k-2500-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365009","retrieved":"2026-07-09 04:52:44.000508+00:00"}}