{"status":"available","doknr":"OLD365008","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-28","aktenzeichen":"6 K 2277/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2277/17 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n \n4. \n \n \n \n \n5. \n \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \n\n2 \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 28. September 2021 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Korrell \n \nTatbestand \n \nDie Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie \nhilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet. \n \nDie Kläger sind 1986 (Kläger zu 1.) und 1985 (Klägerin zu 2.) geboren; sie sind russische \nStaatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige. Nach eigenen Angaben \nreisten sie zusammen mit ihren 2005 und 2007 geborenen Kindern am\n.2016 über \nPolen in das Bundesgebiet ein. Dort stellten sie am\n.2016 förmliche Asylanträge. \nFür den im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenen Kläger zu 5. wurde gemäß § 14a \nAsylG\n.2018 ein Asylverfahren eingeleitet. \n \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) a\n.2017 erklärten die Kläger zu 1. und zu 2. zu den Fluchtgründen, \ndass der Kläger zu 1. am 12.03.2012 von maskierten, uniformierten Soldaten abgeholt und \nzusammengeschlagen worden. Nach dem Angriff sei die Tochter, die Klägerin zu 3., \nverletzt gewesen. Sie habe einen Schädel-Basis-Bruch gehabt und habe dann zwei \nWochen im Krankenhaus im Koma gelegen. Der Kläger zu 1. sei irgendwann auf einer \nStraße verletzt gefunden worden. Man habe ihn ins Krankenhaus gebracht, er sei viermal \noperiert worden, seine Hüfte sei gebrochen gewesen. Zwei Monate nach seiner Entlassung \nhabe man erneut nach ihm gesucht. Deshalb sei er für ein Jahr zu seinem Onkel gezogen \nund dann für drei Jahre nach Rostow zu seinem Cousin. Grund für die Misshandlungen \nsei, dass er sich als Kfz-Mechaniker gegenüber einem Kunden kritisch über die Regierung \n\n3 \ngeäußert habe. Die Tochter erhalte zudem in Deutschland die bessere medizinische \nVersorgung. \n \nMit Bescheid vom 08.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 4. auf \nZuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären \nSchutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen \nnach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot \nwurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung \nerfolgte am 12.08.2017. \n \nAm 24.08.2017 haben die Kläger zu 1. bis 4. Klage erhoben. Es wird ergänzend \nvorgetragen, dass er im Sommer 2016 von einem ehemaligen Nachbarn erfahren habe, \ndass die Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden in der Nachbarschaft nach seinem \nAufenthaltsort gefragt hätten. Es habe aber niemand etwas gewusst und sagen können. \nDes Weiteren sei die Klägerin zu 4. an Epilepsie erkrankt, was ein Abschiebungsverbot \nbegründe. Insoweit werde auf die einegereichten ärztlichen Atteste verwiesen. Die \nErkrankung der Klägerin zu 4. werde medikamentös seit 2017 mit Lamotrigin behandelt. \n \nMit Bescheid vom 30.10.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers zu 5. auf \nZuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären \nSchutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen \nnach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot \nwurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung \nerfolgte am 03.11.2018. \n \nDie am 19.11.2018, einem Montag, erhobene Klage ist mit Beschluss vom 22.11.2018 \nunter obigem Aktenzeichen mit dem Verfahren der übrigen Familie verbunden worden. \n \nDie Kläger beantragen, \n1. die Bescheide des Amtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.08.2017 \nund vom 30.10.2018 aufzuheben; \n\n4 \n2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberichtigte anzuerkennen \nund ihnen Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären \nSchutz \nzuzuerkennen, \nweiter \nhilfsweise \nfestzustellen, \ndass \ndie \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 27.04.2020 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden; \ninsoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nDem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren \nEinzelheiten wird auf dieseBezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser \nEntscheidung verwertet worden sind. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nÜber die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung entschieden werden. \n \nDie zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) \nbesteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die \nAnerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); \nebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). \nDer Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (V.). \n \nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 3 AsylG. Es kann offen bleiben, ob den Klägern in Tschetschenien eine individuelle \nVerfolgung droht. Selbst wenn sich die Geschehnisse in Tschetschenien so zugetragen \nhaben sollten, wie gegenüber dem Bundesamt vorgetragen wurde, scheidet die \n\n5 \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, weil den Klägern eine inländische \nSchutzalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation offensteht. \n \nEinem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, \nwenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder \nZugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3e AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in \ndiesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet \nwerden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Dabei sind die allgemeinen \nGegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß \nArt. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). \n \n1. Die Kläger sind in anderen Landesteilen der Russischen Föderation sicher vor staatlicher \nVerfolgung \ndurch \ntschetschenische \nSicherheitskräfte \nund \nihnen \nnahestehende \nGruppierungen und Personen. \n \na) Diese Einschätzung beruht auf der besonderen Autonomie der tschetschenischen \nSicherheitsbehörden und der eingeschränkten Zusammenarbeit zwischen den lokalen \ntschetschenischen Behörden und den föderalen russischen Behörden. Nach den aktuellen \nErkenntnisquellen liegt die Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus in den Händen \ndes Inlandsgeheimdienstes FSB. Anders als in anderen Teilrepubliken der Russischen \nFöderation gilt für Tschetschenien allerdings, dass die Zuständigkeit von den lokalen \nSicherheitsbehörden wahrgenommen wird. Das sind in Tschetschenien vor allem die Polizei \nund Spezialeinheiten der Polizei (OMON, ROVD, PPSM-2 und Oil Regiment) (vgl. Finnish \nImmigration Service, Current Status of Insurgency in the North Caucasus and Persecution \nby the Authorities vom 23.06.2015, S. 14; Danish Immigration Service, Security and human \nrights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence \nregistration, racism and false accusations, Januar 2015). Zwischen den tschetschenischen \nSicherheitsbehörden \nund \nden \nföderalen \nBehörden \nbesteht \nkeine \nkoordinierte \nZusammenarbeit. Die Behörden arbeiten zum Teil gegeneinander (EASO, Country of Origin \nInformation Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom \n01.08.2018, S. 49, 51; Dr. Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen \ninnerhalb Russlands, Juni 2019, S. 10 f.). \n \nZwar wird berichtet, dass die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der \nGrundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der \nRussischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen können \n(AA, Lagebricht vom 21.05.2021, S. 15). Jedoch ist eine Überstellung nach Tschetschenien \nnur im Ausnahmefall anzunehmen. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an offizielle \n\n6 \nÜberstellungen sind hoch. Sie erfordern einen durch Beweise untermauerten hinreichenden \nTatverdacht und sind langwierig (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 181). Eine \nBereitschaft und daraus resultierende Wahrscheinlichkeit der Überstellung an tschet-\nschenische Sicherheitsbehörden ist erst dann anzunehmen, wenn bereits eine \nstrafrechtliche Verurteilung vorliegt oder die betroffene Person Gegenstand einer größeren \nErmittlung ist (vgl. dazu Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 51 m.w.N.). \n \nDarüber hinaus besteht zwar die Möglichkeit, dass tschetschenische Sicherheitsbehörden \noder ihnen nahestehende Gruppierungen und Personen außerhalb förmlicher Verfahren und \ndamit in rechtswidriger Weise Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens aufgreifen und \nnach Tschetschenien verbringen. Laut Auswärtigem Amt gebe es Berichte von \nNichtregierungsorganisationen, dass Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen seien, \netwa auch in Moskau präsent seien. Ferner gebe es Einzelfälle, in denen die Familien der \nBetroffenen oder tschetschenische Behörden Flüchtende in andere Landesteile verfolgt \nhätten, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien \nzurückgeholt worden seien. Allerdings sind nur Einzelfälle bekannt, in denen dies geschehen \nist (AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 15). Dies dürfte darin begründet liegen, dass die \njeweiligen örtlichen Sicherheitskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Tätigwerden \ntschetschenischer Sicherheitskräfte oder Gruppierungen nicht tolerieren und insoweit durch \nföderale Sicherheitskräfte unterstützt werden (vgl. Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.). Die Gefahr \nvon illegalen „Rückholaktionen“ besteht daher nur, wenn die tschetschenischen Behörden \nein besonderes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen haben und sich daher trotz der \nhierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb \nihres Zuständigkeitsbereichs verleiten lassen könnten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 52; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.2019 – 11 B \n18.32129 –, juris Rn. 50; VG Trier, Urteil vom 23.10.2018 – 1 K 10756/17.TR –, juris Rn. 32). \n \nb) Nach dieser Erkenntnislage ist unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgetragenen \nGeschehnisse in Tschetschenien nicht davon auszugehen, dass die Kläger außerhalb von \nTschetschenien Übergriffe durch föderale oder lokale Behörden oder tschetschenische \nBehörden zu befürchten haben. Die Kläger gehören nicht zu dem Personenkreis, an dem die \ntschetschenischen Behörden ein gesteigertes Interesse haben. \n \nDass sich ein solches Interesse an der Ergreifung des Klägers zu 1. daraus ergeben sollte, \ndass er kritisch gegenüber einem Kunden über den Präsidenten Kadyrow geäußert haben \nsoll, ist, abgesehen von der dann nicht nachvollziehbaren Freilassung des Klägers, \nfernliegend. Ein fehlendes weitreichendes Interesse zeigt sich auch daran, dass der Kläger \n\n7 \nzu 1. über einen langen Zeitraum von vier Jahren außerhalb Tschetscheniens leben konnte, \nohne dass ihm etwas zugestoßen ist. \n \n2. Das Ausweichen auf einen anderen Teil der Russischen Föderation ist den Klägern zudem \ngesetzlich möglich und kann vernünftigerweise erwartet werden. \n \na) Nach der Verfassung der Russischen Föderation ist Freizügigkeit gewährleistet (AA, \nLagebericht vom 21.05.2021, S. 22). Tschetschenen können sich ohne Probleme in anderen \nLandesteilen der Russischen Föderation niederlassen. Davon wird in erheblichen Umfang \nGebrauch gemacht. Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 \nTschetschenen die Republik Tschetschenien verlassen (BFA, Länderinformationsblatt vom \n21.07.2020, S. 92). Viele davon haben sich in den angrenzenden Teilrepubliken und den \nGroßstädten niedergelassen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen \nGroßstädten ist stark angewachsen. Abweichend von den weniger aussagekräftigen Daten \nder letzten Volkszählung 2010 soll der Anteil der allein in Moskau lebenden Tschetschenen \nweit über die angegebene Zahl von 14.524 Tschetschenen hinausgehen (EASO, Country of \nOrigin Information Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom \n01.08.2018, S. 12 f.; nach anderen Schätzungen sollen in Moskau an die 200.000 \nTschetschenen leben, vgl. AA, a.a.O., S. 14). Nach dem Föderationsgesetz von 1993 ist für \neine Niederlassung eine Registrierung erforderlich. Die Registrierung ist Voraussetzung für \ndie Arbeitsaufnahme, für ein Studium oder einen Arztbesuch (EASO, a.a.O., S. 50). Eine \nRegistrierung erhält, wer Wohnraum nachweisen kann, wofür die Vorlage eines \nMietvertrages ausreichend ist (AA, a.a.O., S. 23). \n \nb) Es kann von den Klägern auch vernünftigerweise erwartet werden, von dieser Möglichkeit \nGebrauch zu machen \n \naa) Die Niederlassung an einem Ort kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG „vernünftigerweise \nerwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 \n–, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65). Dazu muss \ndie betroffene Person dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. ihr \nExistenzminimum gesichert sein (ausführlich dazu OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 –\n 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65 ff.). \n \nEin verfolgungssicherer Ort bietet Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller \nRegel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer \nVorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch \nZuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten \n\n8 \ndas zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (dazu zählt neben Nahrung auch \nWohnraum und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den \ndanach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem \nallgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, \nweil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung \neines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, \nausgeübt werden können. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der \nAsylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich \ngeneralisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, \nVerelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten \nhat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (OVG Bremen, Urteil vom \n26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 76 m.w.N.). \n \nbb) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass es den Klägern – wie zahlreichen \nanderen tschetschenischen Volkszugehörigen – gelingen wird, im Gebiet der Russischen \nFöderation außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu finden und ihren Lebensunterhalt zu \nsichern. Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen \nFöderation eine Wohnung und Arbeit zu finden, auch wenn sie dabei auf größere \nSchwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 \n– 1 A 4/17 –, juris Rn. 135, 139 m.w.N.). \n \nDie Russische Föderation ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt \nmit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den \nzweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschul-\ndung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (BFA, Länderinforma-\ntionsblatt vom 21.07.2020, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, \nwobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der \nrussischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verord-\nnung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal \n2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich \nerforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des \nExistenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenz-\nminimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (AA, \nLagebricht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit \nmehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.). \n \nAuch wenn die Coronavirus-Pandemie derzeit in der Russischen Föderation zur Rezession \nführt \n(vgl. \nLIPortal, \nRussland, \nWirtschaft \nund \nEntwicklung, \n\n9 \nwww.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/), kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von \neiner tiefgreifenden oder nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der \nrussischen Bevölkerung ausgegangen werden. Die russische Regierung hat verschiedene \nstaatliche Programme und Beihilfen geschaffen, um die negativen Wirkungen der \nPandemie auf die Wirtschaft und die russische Bevölkerung abzuschwächen (vgl. \nwww.themoscowtimes.com/2020/06/02/russia-prices-economic-recovery-plan-at-70bln-\na70456; \nwww.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/). \nInfolgedessen \nwird \nprognostiziert, dass die russische Wirtschaft in 2021 wieder wachsen wird (vgl. \nwww.reuters.com/article/idUSL8N2IM0I5). \n \nUnter diesen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die Kläger Zugang zu Wohnraum \nund die finanziellen Mittel zur Existenzsicherung erhalten werden. Der Kläger zu 1. Ist zwar \ndurch seine Verletzungen im Hüftbereich körperlich eingeschränkt und schwere körperliche \nArbeit kommt für ihn möglicherweise nicht in Betracht. Es ist aber nicht davon auszugehen, \ndass er wegen der früheren Hüftverletzung gänzlich vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. \nAuch ihm dürfte es gelingen, das Existenzminimum für seine Familie zu erwirtschaften. Es \nist auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 2. einer Erwerbstätigkeit nachgeht, \nzumal ihre beiden älteren Kinder im Haushalt und bei der Betreuung des dreijährigen \nKlägers zu 5. behilflich oder in naher Zukunft selbst zum Familieneinkommen beitragen \nkönnen. Ferner leben Familienmitglieder des Klägers zu 1. Außerhalb von Tschetschenien, \nzumindest jene, bei denen er die letzten vier Jahre vor der Ausreise gelebt haben will und \ndie ihm seinerzeit in gesundheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht geholfen haben und \nderen Hilfe er möglicherweise vorübergehend erneut in Anspruch nehmen kann. \n \nII. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach \nArt. 16a GG, weil dieser ebenfalls voraussetzt, dass es an einer inländischen \nFluchtalternative fehlt (BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – 9 C 72/90 –, juris Rn. 8). \n \nIII. Gleiches gilt für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil auch \ndieser Anspruch bei einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausscheidet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \ni.V.m. § 3e AsylG). \n \nIV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. \nSie resultieren insbesondere nicht aus den geltend gemachten Erkrankungen. \n \n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 \n\n10 \nEMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder \nBehandlung unterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die \ndrohende Gefahr in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt (vgl. \nOVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). \n \nFehlt hingegen wie vorliegend ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre \nVerhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz \naußergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend \nsind (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 –, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases \nwhere the grounds against removal were compelling“). Davon ausgehend liegt bei \nschwerkranken Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen \nwegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des \nfehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und \nirreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer \nsignifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed \nto a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense \nsuffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – \n41738/10 –, HUDOC Rn. 183). \n \nEs obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, \ndass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., \nRn. 186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu \nüberprüfen, ob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat \ntatsächlich ausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind \nErmittlungen anzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und \nzu den in Frage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In \ndiesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen \neines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu \nBehandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 189 f.). \n \nFür die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen \nkeine geringeren Voraussetzungen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, \nwenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im \nAbschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Allerdings liegt eine erhebliche \n\n11 \nkonkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei \neiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich wesentlich \nverschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Es \nmuss sich also um gravierende Erkrankungen handeln. Die Verschlechterung muss \naufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers \ndrohen. Das ist der Fall, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche \nBehandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar \nvorhanden, aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar \nsind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 15 ZB 17.31137 –, juris Rn. 11 \nm.w.N.). \n \nHinsichtlich der Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche \nAtteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschluss vom \n12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird \ngesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. \nDer Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch \neine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche \nBescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine \nfachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-\nmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der \nErkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der \nkrankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). \n \n2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n \nDabei kann offenbleiben, ob die vorgelegten Atteste ausreichend sind, um die behauptete \nErkrankung glaubhaft zu machen. Denn für die diagnostizierte Krankheit bestehen in der \nRussischen Föderation ausreichende Behandlungsmöglichkeiten (a), zu denen vorliegend \nauch aller Voraussicht nach Zugang bestehen wird (b). \n \nFür die diagnostizierte Epilepsie bestehen in der Russischen Föderation ausreichende \nBehandlungsmöglichkeiten. Das der Klägerin zu 3. verschriebene Medikament Lamotrigin \nist dort verfügbar (Auskunft des Medical Advisors Office vom 11.10.2017). Die Klägerin zu \n3. wird auch voraussichtlich Zugang zu dem Medikament haben. Nach gerichtlicher \nInternetrecherche kosten 30 Tabletten des Medikaments knapp unter 600 Rubel (ungefähr \n6,50 Euro). Der Kläger wird diese Kosten voraussichtlich durch eine Arbeitstätigkeit \nfinanzieren können. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. \n\n12 \n \nDie \nVerletzungen \ndes \nKlägers \nbegründen \nheute \nkeine \nerhebliche \nGesundheitsbeeinträchtigung. Der Kläger wurde mehrfach an seiner Hüfte operiert, zuletzt \n2017. Den vorgelegten Berichten ist nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr in die \nRussische Föderation zu einer erheblichen Verschlimmerung seiner verbliebenen \nHüftbeschwerden führen würde. \n \nV. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 \nNr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Die Entscheidung des \nBundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nach der \nzum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes \ndurch \ndie \nAbschiebung \neintritt, \nsondern \nnunmehr \ngesondert \nmit \nder \nAbschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassen ist. Denn in einer vor \nder Abschiebung erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung ist regelmäßig der \nkonstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87). \n \nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n13 \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-28/6-k-2277-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-09-28/6-k-2277-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365008","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.970719+00:00"}}