{"status":"available","doknr":"OLD365007","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-04","aktenzeichen":"4 K 2833/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 2833/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen,\n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Schmitz sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kocik und den \nehrenamtlichen Richter Landsiedel ohne mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2021 für \nRecht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter Einsicht in die bei der \nBeklagten geführten steuerlichen Akten der Insolvenzschuldnerin. \n \nMit Beschluss vom 15.08.2016 wurde durch das Amtsgericht Hamburg das \nInsolvenzverfahren über das Vermögen de\n (im Folgenden: \n„Insolvenzschuldnerin“) eröffnet und der als Rechtsanwalt tätige Kläger zum \nInsolvenzverwalter bestellt. \n \nDurch die Beklagte wurden mit Schriftsatz vom 23.06.2017 Forderungen in Höhe von \n zur Insolvenztabelle angemeldet. Am 14.11.2019 stellte der Kläger einen \nAuskunftsantrag bei der Landeshauptkasse Bremen. Zur Begründung führte er aus, dass \ner zwecks eines nachträglichen Prüfungstermins hinsichtlich der oben genannten \nForderung um Erläuterung bitte, woraus sich ergebe, dass die Insolvenzschuldnerin in \nBremen steuerpflichtig gewesen sei. Er bitte daher um Übersendung der Bescheide und \nggf. auch vorliegender Jahresabschlüsse und Erklärungen der Insolvenzschuldnerin. \nZusätzlich bitte er um einen Ausdruck aus dem Steuerkonto sowie die Gewährung von \nEinsicht in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten, die Betriebsprüfungsakte, die \nBetriebsprüfungsarbeitsakten sowie die Bilanzakte. \n \nMit Bescheid vom 28.11.2019, dem Kläger zugegangen am 02.12.2019, wurde der \nAuskunftsantrag mit der Begründung abgelehnt, die Auskunftserteilung sei unzulässig. Die \nAuskunftserteilung beeinträchtige die Beklagte in der Geltendmachung, Ausübung oder \nVerteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen sie geltend \ngemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 23 Abs. 1 j) DSGVO in Verbindung \nmit § 32a Abs. 1 Nr. 3 AO. \n \nDer Kläger hat am 27.12.2019 Klage erhoben. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. \nEine Zuständigkeit des Finanzgerichtes bestehe nicht, da es sich nicht um eine \nAbgabenangelegenheit handele. Der Beklagten stünden keine Abwehrrechte aus Art. 23 \nAbs. 1 DSGVO zu, da das Bundesland Bremen kein Mitgliedsstaat im Sinne der DSGVO \nsei und kein beschränkendes Landesgesetz vorliege. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, welcher \nüber § 2a AO eröffnet sei, könne er ein uneigentliches Betroffenenrecht ableiten. Ebenso \nstünde ihm ein Auskunfts- und Übermittlungsrecht aus Art. 20 DSGVO zu, da er eine \nöffentliche Aufgabe erfülle und die Norm dispositiv sei. Die Verfügungs- und \nVerwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO erstrecke sich auch \nauf Informationen, die vom Steuergeheimnis umfasst seien. Weiterhin bestehe ein \n\n3 \nAnspruch aus den §§ 1 ff. BremIFG, wonach „jeder“ berechtigt sei. Außerdem ergebe sich \nein Anspruch aus dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nentwickelten Auffanganspruch. Er handele im öffentlichen Interesse, woraus sich ein \nberechtigtes, gewichtiges Interesse ergebe. Der Auffanganspruch sei auch trotz der seither \ngeschaffenen Informationsansprüche anwendbar. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf \nHerausgabe der Daten ergebe sich außerdem aus § 985 BGB entsprechend. Weiter \nbestehe auch ein Anspruch aus § 242 BGB entsprechend, welcher innerhalb rechtlicher \nSonderverbindungen gelte. Dabei reiche jeder qualifizierte soziale Kontakt aus. Ein solcher \nergebe sich bereits aus der Teilnahme der Beklagten an dem Insolvenzverfahren über das \nschuldnerische Vermögen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich auch aus § 29 \nAbs. 1 BremVwVfG. Der Anspruch sei auch nicht durch die Abgabenordnung gesperrt, weil \ndieser nur hinsichtlich laufender Besteuerungsverfahren Sperrwirkung zukäme. Das \nBesteuerungsverfahren sei hier abgeschlossen. Auch liege sein Begehren, einen Auszug \naus \ndem \nSteuerkonto \nzu \nerhalten, \naußerhalb \ndes \nRegelungsbereiches \ndes \nSteuerverfahrensrechts. Als Beteiligtem sei ihm Einsicht in die das Verfahren betreffenden \nAkten zu gewähren, da dies zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen erforderlich \nsei. \nDieses \nliege \nin \nder \npflichtgemäßen \nWahrnehmung \nseines \nAmtes \nals \nInsolvenzverwalter. Er müsse den Ermittlungsgrundsatz aus § 5 Abs. 1 InsO umsetzen. \nDie Verwendung so erlangter Informationen für einen Anfechtungsrechtsstreit diene dem \ngesetzlichen Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der \nGläubiger und sei mithin aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n \n1. die Beklagte wird verurteilt, ihm einen umfassenden Ausdruck aus dem \nhinsichtlich der Schuldnerin geführten Steuerkonto - Steuernumme\n \noder allen anderen Steuernummern, unter den die Schuldnerin geführt wurde - \nzuzuleiten; \n \n2. die Beklagte wird verurteilt, ihm Einsicht in die bei ihr hinsichtlich der Schuldnerin \ngeführten \nVeranlagungs- \nund \nVollstreckungsakten, \nBetriebsprüfungsakten, \nBetriebsprüfungsarbeitsakten sowie der Bilanzakte zu gewähren. \n \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist zur Begründung auf den Bescheid vom 28.11.2019 und führt weiter aus, der \nKläger sei nicht Betroffener im Sinne des Art. 15 DSGVO, weil er nicht Auskunft über seine \neigenen \npersonenbezogenen \nDaten \nverlange, \nsondern \nüber \nsolche \nder \nInsolvenzschuldnerin. Dieses Auskunftsrecht sei auch nicht durch die Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens auf den Kläger übergegangen, da es sich um ein höchstpersönliches \n\n4 \nRecht handele. Solche Rechte seien untrennbar mit der Person der Schuldnerin verknüpft \nund einer von ihr losgelösten Verwertung nicht zugänglich. Der Auskunftsanspruch gehöre \nauch nicht zur Insolvenzmasse. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus Art. 20 \nDSGVO, da es auch diesbezüglich an der Betroffeneneigenschaft fehle. Auch ein \nAnspruch aus dem BremIFG bestehe für den Kläger nicht. Insoweit gelte § 32e AO, nach \ndem die Art. 12 bis 15 DSGVO in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d AO entsprechend \ngelten würden. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten seien \nausgeschlossen. Durch die Anwendung der Art. 12 bis 15 DSGVO sei ein \nAuskunftsanspruch \nnach \ndem \njeweiligen \nInformationsfreiheitsgesetz \nbereits \nausgeschlossen, wenn kein Auskunftsanspruch nach der DSGVO bestehe. Ein solcher \nAnspruch bestehe jedoch nicht. Darüber hinaus habe sie den Antrag auch nach § 32c \nAbs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. Art. 23 Abs. 1 j) DSGVO ablehnen dürfen. Durch eine \nuneingeschränkte Pflicht zur Auskunftserteilung sei es möglich, dass der Staat als \nGläubiger Informationen bekannt geben müsse, aus denen sich Informationen für \nAnfechtungsgründe ergeben würden. Auch auf das als Auffangrecht entwickelte \nallgemeine Akteneinsichtsrecht könne der Kläger sich nicht berufen. Er habe ein \ngewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse nicht geltend \ngemacht. Darüber hinaus existiere ein solches auch seit dem Inkrafttreten der DSGVO \nnicht mehr. Auch zivilrechtliche Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. § 985 BGB sei \nbereits nicht anwendbar, da es sich bei Daten nicht um Sachen im Sinne des § 90 BGB \nhandele. Eine analoge Anwendung verbiete sich mangels planwidriger Regelungslücke. \nEin Auskunftsanspruch aus § 242 BGB bestehe ebenfalls nicht, da dieser voraussetzen \nwürde, dass ein Anfechtungsgrund dem Grunde nach bereits feststehe. Dies habe der \nKläger nicht vorgetragen. Ein solch qualifizierter sozialer Kontakt zwischen den Beteiligten, \ndass er die Ablehnung des Auskunftsbegehrens als treuwidrig erscheinen ließe, ergebe \nsich weder aus § 30 AO noch aus dem Rechtstaatsprinzip oder der Tätigkeit des Klägers \nals Ermittlungsorgan des Insolvenzgerichtes. \n \nAm 27.11.2020 hat die Landeshauptkasse Bremen dem Kläger einen am 18.11.2020 \nerstellten Auszug für das Steuerkonto zur Steuernumme\nübermittelt. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 23.04.2021 und vom 19.05.2021 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n \n\n5 \nEntscheidungsgründe \n \nA. Die Kammer legt die Anträge des Klägers nach §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO dahingehend \naus, dass dieser die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm unter Aufhebung des \nBescheides der Landeshauptkasse Bremen vom 28.11.2019 einen umfassenden \nAusdruck aus dem hinsichtlich der Insolvenzschuldnerin geführten Steuerkonto – \nSteuernumme\noder allen anderen Steuernummern, unter denen die \nSchuldnerin geführt wurde – zuzuleiten sowie Einsicht in die bei ihr hinsichtlich der \nSchuldnerin geführten Veranlagungs- und Vollstreckungsakten, Betriebsprüfungsakten, \nBetriebsprüfungsarbeitsakten sowie der Bilanzakte zu gewähren. \n \nB. Die so verstandene Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. \n \nI. Die Klage ist nur teilweise zulässig. \n \n1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. \n \nInsbesondere ist nicht der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 FGO gegeben, weil keine \nAbgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO in Streit stehen. Vielmehr sind \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Rechtsstreitigkeiten, die \nAuskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber den Steuerbehörden betreffen, \ndie Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2019 – 10 B \n21/19 –, Rn. 3, juris). Insoweit ist die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die \nAuskunft über steuerliche Daten nur dann als eine Abgabenangelegenheit im Sinne des \n§ 33 \nAbs. \n2 \nFGO \nzu \nqualifizieren, \nwenn \nüber \nsie \nauf \nder \nGrundlage \nsteuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden \nBegehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung \nabgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen (BVerwG, Beschluss vom \n17.09.2018 – 7 B 6/18 –, Rn. 5, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die in Streit \nstehenden \nAuskunftsansprüche \nvon \neiner \ndritten \nund \nnicht \noriginär \nam \nSteuerrechtsverhältnis beteiligten Person geltend gemacht werden und die jeweils in \nBezug \ngenommenen \nAnspruchsgrundlagen \ndem \nInformationsfreiheits- \nsowie \nDatenschutzrecht und nicht etwa dem eigentlichen Abgabenrecht entstammen. \n \n2. Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Streitgegenstandes „Steuerkontoauszug“ \nunzulässig geworden. \n \n\n6 \nDie Kammer ist der Auffassung, dass sich das Verfahren durch Übersendung des unter \ndem 18.11.2020 erstellten Steuerkontoauszugs zur Steuernumme\n \nhinsichtlich dieses Streitgegenstandes erledigt hat und dem Kläger nunmehr insoweit das \nRechtschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hat insoweit substantiiert ausgeführt, dass bei ihr \nweitere Steuerkonten nicht vorliegen. Trotz eines gerichtlichen Hinweises hat der Kläger \ndas Verfahren insoweit nicht für erledigt erklärt. Die Kammer hat erwogen, den Antrag des \nKlägers insoweit in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzudeuten. Einem solchen \nAntrag fehlte indes erkennbar das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. \n \n3. Die Klage ist im Übrigen als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10/19 –, Rn. 12, juris). \n \nDie von dem Kläger begehrte Akteneinsicht ist als solche zwar als Realakt zu qualifizieren, \ndiesem geht jedoch eine Entscheidung der Beklagten über die Ansprüche des Klägers \nvoraus, welche den rechtlichen Schwerpunkt ihres Handelns bildet. Dementsprechend hat \ndie Beklagte auch den Antrag des Klägers mittels schriftlichen Bescheides abgelehnt. \n \n4. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. \nVwGO nicht durchgeführt wurde, da sich die Beklagte jedenfalls zur Sache eingelassen \nhat (Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider, 40. EL Februar 2021, VwGO, § 68 Rn. 28 unter \nVerweis auf die st. Rspr. des BVerwG). \n \nII. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Landeshauptkasse Bremen vom \n28.11.2019 ist rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 5 VwGO). \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die bei der Beklagten über die \nInsolvenzschuldnerin geführten Akten. \n \n1. Ein solcher Anspruch des Klägers folgt weder aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch aus \nArt. 20 Abs. 1 DSGVO. \n \na) Ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO scheidet aus, da es am Vorliegen der \ntatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen fehlt. Weder ist der Kläger hier als \nBetroffener im Sinne der Vorschrift anzusehen noch ist er in sonstiger Weise \nanspruchsberechtigt. \n \n\n7 \nGemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem \nVerantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende \npersonenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf \nAuskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die unter den lit. a) bis h) in der \nVorschrift abgebildeten Informationen. Hier ist der Kläger allerdings nicht betroffene Person \nim Sinne von Art. 15 Abs. 1 1. Hs. DSGVO (aa). Auch ist er hier nicht befähigt, den \nAnspruch prozessstandschaftlich für eine etwaig betroffene Person auszuüben bzw. \ngeltend zu machen (bb). \n \naa) Der Kläger ist im Zusammenhang des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht als \nbetroffene Person anzusehen. Es ergibt sich insoweit aus Art. 4 Nr. 1 DSGVO, dass als \nbetroffene Person im Sinne der DSGVO diejenige identifizierte oder identifizierbare \nnatürliche Person anzusehen ist, auf die sich entsprechende Informationen als \npersonenbezogene Daten beziehen. Die diesbezüglich zwischen den hier Beteiligten in \nStreit stehenden Rechtsfragen sind erst jüngst durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil \nvom 16.09.2020 – 6 C 10/19 –, Rn. 16 ff., juris) geklärt worden. So ist das \nBundesverwaltungsgericht mit Blick auf Wortlaut, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck \nder Vorschrift zu der Auffassung gelangt, dass ein bestellter Insolvenzverwalter nicht \nbetroffene Person hinsichtlich der personenbezogenen Daten eines Insolvenzschuldners \nist. \n \nDie insofern überzeugungsleitenden Erwägungen besitzen auch vorliegend Geltung. So \nkann nicht „betroffene Person“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO sein, wer \ndurch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist. \nDie \nbei \nder \nBeklagten \nin \nden \nVeranlagungs- \nund \nVollstreckungsakten \nzu \nBesteuerungszwecken verarbeiteten Daten der Insolvenzschuldnerin beziehen sich \noffenkundig nicht auf den Kläger. Für die Daten Dritter enthält Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein \nAuskunftsrecht. Eine anderweitige Betrachtungsweise ergibt sich dabei – auch die \nvorliegende Konstellation betreffend – ebenso wenig aus gesetzessystematischen oder \nteleologischen Erwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10/19 –, Rn. 18 ff., \njuris). \n \nbb) Auch kann der Kläger hier das der Insolvenzschuldnerin zustehende Betroffenenrecht \nnicht für diese oder an deren Stelle ausüben. Bei dem Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 \nAbs. 1 DSGVO handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht Teil der \nInsolvenzmasse ist und demnach auch nicht im Wege des § 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger \nals bestellten Insolvenzverwalter übergegangen ist. \n \n\n8 \nSoweit sich der Kläger zur Begründung seiner gegensätzlichen Rechtsauffassung auf ein \nUrteil des VG Hannover vom 12.12.2017 (Az.: 10 A 2866/17, juris) bezieht, verfängt dieser \nHinweis nicht. Zwar hat die dort erkennende Kammer entschieden, dass ein \nInsolvenzverwalter kraft seiner Stellung nach § 80 InsO gesetzlicher Prozessstandschafter \ndes Insolvenzschuldners sei und dessen Auskunftsanspruch über geleistete Beiträge zur \nSozialversicherung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X wie ein eigenes Recht geltend \nmachen könne (VG Hannover, Urteil vom 12.12.2017 – 10 A 2866/17 –, Rn. 25, juris). \nIndes soll dies nach den angestellten Erwägungen dann nicht der Fall sein, wenn ein \nhöchstpersönliches Auskunftsrecht betroffen ist, da ein solches mangels Bindung an die \nMasse schon nicht von der Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters erfasst sei (a. a. \nO. Rn. 28). \n \nBei dem hier in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 \nAbs. 1 DSGVO handelt es sich jedoch gerade um ein höchstpersönliches Auskunftsrecht, \ndas gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 BGB mangels \nÜbertragbarkeit nicht zu einer etwaigen Insolvenzmasse zu zählen ist. So hat das \nBundesverwaltungsgericht in der bereits angeführten Entscheidung vom 16.09.2020 zur \nFrage der Höchstpersönlichkeit des in Rede stehenden Auskunftsanspruchs ausgeführt, \ndass dieser als elementares subjektives Datenschutzrecht und Ausfluss des in Art. 8 Abs. 1 \nGRC grundrechtlich verbürgten Schutzes der personenbezogenen Daten nicht durch Dritte \nausgeübt werden könne, ohne dass die Leistung im Sinne des § 399 BGB in ihrem Wesen \nverändert würde. Gegenstand und Ziel des Anspruchs wäre nach Übergang an den \nInsolvenzverwalter nicht mehr die grundrechtlich verbürgte Kontrolle über die zur eigenen \nPerson verfügbaren Daten, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren \nWissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom \nUnionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als \nFundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte (BVerwG, a.a.O., Rn. 25, juris). \n \nb) Auch ein Anspruch aus Art. 20 Abs. 1 DSGVO scheidet vorliegend aus, da es dem \nKläger auch in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Betroffeneneigenschaft \ngemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO fehlt. \n \n2. Ein Anspruch des Klägers folgt hier auch nicht aus § 29 BremVwVfG oder aus \n§ 1 BremIFG. \n \na) Ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht folgt hier nicht aus dem \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht des § 29 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG \nbzw. einem aus dieser Vorschrift sowie dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten und nach \n\n9 \npflichtgemäßem \nErmessen \nzu \ngewährenden \nAnspruch \nauf \nEinsicht \nin \nverwaltungsverfahrensbezogene Behördenakten. \n \naa) Es besteht auch kein Anspruch aus § 29 Abs. 1 BremVwVfG. Danach hat die Behörde \nden Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren \nKenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich \nist. Nach § 9 BremVwVfG ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes die nach \naußen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die \nVorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines \nöffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes \noder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Das Insolvenzverfahren als \nsolches ist kein Verfahren im Sinne des § 9 BremVwVfG. Für das steuerliche \nVerwaltungsverfahren sieht die Abgabenordnung explizit kein dem § 29 BremVwVfG \nentsprechendes Akteneinsichtsrecht vor. Es ist daher fraglich inwiefern § 29 BremVwVfG \nauf das abgeschlossene Besteuerungsverfahren anzuwenden sein soll. Der Gesetzgeber \nhat in der Gesetzesbegründung explizit ausgeführt, dass ein entsprechendes allgemeines \nAkteneinsichtsrecht im Steuerverwaltungsverfahren, auch aus Gesichtspunkten des \nSchutzes Dritter, nicht praktikabel sei (BFH, Beschluss vom 28.05.2003 – VII B 119/01 –, \nRn. 15, juris). \n \nJedenfalls ist der Kläger jedoch nicht Beteiligter des Verfahrens. Gemäß § 13 Abs. 1 \nBremVwVfG sind Beteiligte der Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die \ndie Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit \ndenen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat \n(Nr. 3) und diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen \nworden sind (Nr. 4). Der Kläger unterfällt auch als Insolvenzverwalter keiner dieser \nKategorien. \nAuch \nhier \nist \nzu \nberücksichtigen, \ndass \ndie \nverfahrensrechtliche \nBeteiligtenstellung \nwie \ndie \ndatenschutzrechtliche \nBetroffenenstellung \nein \nhöchstpersönliches Recht ist und auch hier daher nicht von einem Übergang oder einem \nEintritt in das Verfahren gem. § 80 Abs. 1 InsO auszugehen ist. \n \nbb) Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht mit \nUrteil vom 23.08.1968 (Az. IV C 235.65, juris) entwickelten Akteneinsichtsrecht herleiten. \nDieses fand seine Grundlage im Rechtstaatsprinzip und setzte voraus, dass der \nAntragsteller ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes \nInteresse geltend gemacht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 LA 274/18 \n–, Rn. 29, juris). Abgesehen davon, dass allein die Tätigkeit des Klägers als \nInsolvenzverwalter im öffentlichen Interesse für die Geltendmachung dieses Interesses \n\n10 \nnicht genügt, ist das als Auffangrecht entwickelte Akteneinsichtsrecht angesichts der \ngesetzlichen Informationsansprüche zwischenzeitlich nicht mehr anwendbar (OVG \nHamburg, Urteil vom 08.02.2018 – 3 Bf 107/17–, Rn. 44, juris). Dies ergibt sich seit \nInkrafttreten der DSGVO schon aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts \n(OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 LA 274/18 –, Rn. 29, juris). \n \nb) Ein Anspruch des Klägers folgt ferner nicht aus § 1 BremIFG. \n \nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG kann jedermann nach Maßgabe des BremIFG gegenüber \nden Behörden des Landes, den Gemeinden und den sonstigen der Aufsicht des Landes \nunterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen \neinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der \nInformationen nach § 11 BremIFG geltend machen. Als Jedermannrecht steht der \nAnspruch grundsätzlich auch dem Kläger offen. \n \nGleichwohl kann die Beklagte sich hier zur Begründung der Ablehnung der begehrten \nInformationserteilung in rechtmäßiger Weise auf § 32e AO und die dort geregelte \nVerweisung auf die Art. 12 bis 15 der DSGVO in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d AO \nberufen. Gesetzgeberischer Zweck dieser Rechtsfolgenmodifikation ist gerade, dass die \nDSGVO und die §§ 32a ff. AO nicht durch die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes \noder der Länder umgangen werden können (siehe BT-Drs. 18/12611, 89). Hieraus folgt \nkonsequenter Weise, dass ein Anspruch nach dem BremIFG, auch wenn er dem Grunde \nnach besteht, ausgeschlossen ist, wenn ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO, \ninsbesondere nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, nicht in Betracht kommt, weil etwa dessen \ntatbestandliche Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen (Drüen, in: Tipke/Kruse, \nAO/FGO, 167. Lieferung 08.2021, § 32e AO, Rn. 10). Da dem Kläger hier die \nBetroffeneneigenschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO fehlt, kommt nach dem \nGesagten auch ein auf entsprechende Informationsgewährung gerichteter Anspruch aus \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG nicht in Betracht (vgl. VG Gießen, Urteil vom 23.10.2019 – 4 K \n252/19.GI –, Rn. 26, juris). \n \n3. Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich weder aus einer entsprechenden Anwendung \nzivilrechtlicher Vorschriften noch aus der Insolvenzordnung. \n \na) Es besteht kein Anspruch aus entsprechender Anwendung von § 985 BGB. Danach \nkann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Gemäß § 90 \nBGB sind Sachen im Sinne des BGB nur körperliche Gegenstände. Bei den hier von dem \nKläger begehrten Daten handelt es sich nicht um Sachen im Sinne des § 90 BGB. § 985 \n\n11 \nBGB ist insoweit bereits nicht anwendbar. Elektronische Daten sind als solche keine \nSachen, innerhalb der Geltung des engen Sachbegriffs kann es mangels Körperlichkeit \nkein Dateneigentum geben (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 8. Aufl. 2018, § 90 Rn. 25). Um \neine Sache handelt es sich lediglich bei dem Datenträger, auf dem sich die Daten befinden. \nDies bedeutet nicht, dass die Daten ihrerseits nicht schutzwürdig sind. Als geistige Leistung \nsind sie durch das Urheberrecht geschütztes Immaterialgut (vgl. MüKoBGB/Stresemann, \n8. Aufl. 2018, § 90 Rn. 25). Darüber hinaus ist der Zweck des § 985 BGB, nämlich, dass \nsich die Sache entweder beim Berechtigten oder beim Nichtberechtigten, aber nicht bei \nbeiden befindet, so nicht zu erreichen. Es geht dabei um einen exklusiven \nInformationszugang zu den Daten. Dieser kann nur durch eine Löschung beim \nNichtberechtigten erreicht werden, was aber kein Problem des § 985 BGB ist (vgl. \nMüKoBGB/Baldus, 8. Aufl. 2020, § 985 Rn. 60 f.). Für eine analoge Anwendung besteht \nhinsichtlich gesetzlich geregelter Auskunftsansprüche kein Bedarf. Eine planwidrige \nRegelungslücke ist hier angesichts dieser nicht ersichtlich. \n \nb) Es besteht auch kein Anspruch analog § 242 BGB. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 \nBGB ist lediglich für den Fall anerkannt, dass ein Anfechtungsgrund dem Grunde nach \nbereits feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 58/06 –, Rn. 7, juris). Dies trägt \nder Kläger bereits nicht vor. Ob für einen Anspruch nach § 242 BGB neben den gesetzlich \ngeregelten Ansprüchen und vor allem angesichts der DSGVO überhaupt Raum bleibt, ist \nbereits fraglich (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 – 3 Bf 107/17 –, Rn. 55; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 LA 274/18 –, Rn. 30; jeweils juris). Darüber \nhinaus besteht jedoch auch keine hinreichend konkrete Sonderrechtsbeziehung zwischen \nden Beteiligten. Eine solche ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Kläger im \nöffentlichen Interesse tätig wird, noch aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO (Steuergeheimnis), noch \naus den Grundrechten oder dem Rechtsstaats- oder Demokratieprinzip (vgl. OVG \nHamburg, Urteil vom 08.02.2018 – 3 Bf 107/17 –, Rn. 53 ff., juris). \n \nc) Es besteht kein Anspruch nach § 5 Abs. 1 InsO. Dieser vermittelt zumindest kein \nsubjektives Recht des Insolvenzverwalters, ohne Darlegung eines konkreten berechtigten \nInteresses Einsicht in die steuerlichen Akten zu nehmen. Es ist bereits fraglich inwieweit \ndie Amtsermittlungspflicht den Kläger als Insolvenzverwalter trifft, da § 5 Abs. 1 InsO diese \nPflicht dem Insolvenzgericht auferlegt. Soweit sie ihn betrifft, vermittelt sie jedoch keine \nAnsprüche, sondern begründet lediglich die Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen \nGrenzen zu ermitteln. Jedenfalls folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO kein subjektives Recht \ndes Insolvenzverwalters, ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses die zum \nInsolvenzschuldner beim Finanzamt geführten steuerlichen Akten (einschließlich etwaiger \nDaten \nDritter) \neinzusehen \noder \neinen \nAuszug \naus \ndem \nSteuerkonto \ndes \n\n12 \nInsolvenzschuldners zu erhalten (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 – 3 Bf 107/17 \n–, Rn. 59, juris). \n \nd) Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus § 80 Abs. 1 InsO herleiten. Wie zuvor bereits \nausgeführt sind die datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte höchstpersönliche Rechte des \nSchuldners, die nicht zur Insolvenzmasse im Sinne von § 80 Abs. 1 InsO gehören. Darüber \nhinaus bildet § 80 Abs. 1 InsO insofern keine eigene Anspruchsgrundlage für ein \nEinsichtsrecht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 – 3 Bf 107/17 –, Rn. 39, juris). \n \ne) Soweit sich der Kläger auf die zu § 475 Abs. 1 StPO ergangene Rechtsprechung beruft \nund meint, seinem Interesse an dem begehrten Informationszugang sei ein vergleichbares \nGewicht beizumessen wie einer Justizbehörde, führt dies hier nicht weiter. Zu \nberücksichtigen ist zunächst, dass § 475 Abs. 1 StPO vorliegend nicht einschlägig ist, da \nkein Strafverfahren anhängig ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist es zudem \nunerheblich, ob das Interesse des Klägers dem einer Justizbehörde entspricht. Es ist nicht \nersichtlich, dass eine Justizbehörde überhaupt ein Interesse an den hier vom Kläger \nbegehrten Daten hat. Ohne ein bestimmtes Interesse und eine gesetzliche Grundlage \nkönnte auch die Justizbehörde die Daten grundsätzlich nicht verlangen (vgl. OVG \nHamburg, Urteil vom 08.02.2018 – 3 Bf 107/17 –, Rn. 58, juris). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n13 \nStahnke \nDr. Kiesow \nSchmitz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-04/4-k-2833-19","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":12},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 32e","ref_norm":"32e","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 32c","ref_norm":"32c","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-04/4-k-2833-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365007","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.928277+00:00"}}