{"status":"available","doknr":"OLD365006","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-05","aktenzeichen":"6 K 1373/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1373/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herr\n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland\n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und Richter Müller sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Böhme-Schröder und \nMaj aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2021 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \n\n2 \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Korrell \ngez. Lammert \ngez. Müller \n \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder \nDienstunfähigkeit. \n \nDer \n1955 geborene Kläger steht seit \n1973 im Zolldienst der \nBeklagten. Er hatte zuletzt das Statusamt eines Zollamtsinspektors (Besoldungsgruppe \nA 9m mit Amtszulage) inne und war bis zu seiner Zurruhesetzung im Prüfungsdienst \neingesetzt. \n \nIm Zeitraum von 2012 bis Ende des Jahres 2015 finden sich mehrere Vermerke in der \nPersonalakte des Klägers, die eine von ihm dargestellte Verfolgung und Kontrolle zum \nGegenstand haben. So erklärte der Kläger laut Vermerk vom \n2012 in einem \nGespräch gegenüber einem Kollegen, dass er von Kollegen des Sachgebiets mit dem \nDienstwagen verfolgt werden werde. Laut des Vermerks vom\n2013 beschwerte sich \nder Kläger gegenüber Kollegen mehrfach, dass sie ihn verfolgten. Er sei auch in seinem \nUrlaub von französischen und spanischen Polizisten verfolgt worden. Er werde in \n und Umgebung und auch in \n regelmäßig von Fahrzeugen des \nSachgebiets \n, der Polizei, der EWE, des Roten Kreuzes und anderer Rettungsdienste \nverfolgt. Auslöser sei eine durch ihn erstattete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen \nPolizisten vor ca. 10 Jahren. Sobald er sich von der Dienststelle \n entferne, \nwürden über eine „Nachrichtenkette“ durch die Kollegen des Zollamts \n weitere \nStellen informiert, um ihn während seiner Fahrten zu überwachen. Er bilde sich diese \nVerfolgung nicht ein und benenne seine Frau als Zeugin der Vorfälle. Mit Eigenvermerk \nvom\n2014 zeigte der Kläger einen Vorfall an, bei dem Mitarbeiter der EWE\n \nihn durch ihr Fahrverhalten bewusst provoziert hätten. Sie hätten bei einem \nÜberholmanöver seinerseits stark beschleunigt. Er habe sie daraufhin angehalten und \nkonfrontiert. In einem Vermerk vom\n2015 beschrieben Kontrollbeamten einen Vorfall \n\n3 \nvom selben Tag in \n, bei dem der Kläger das Einsatzfahrzeug der \nKontrollbeamten gefährdet haben soll. Der Beamte sei mit seinem Mercedes auf die linke \nFahrbahn gewechselt und habe so den Fahrer des entgegenkommenden Einsatzfahrzeugs \nzum Halten gezwungen. Er habe demnach sein Fahrzeug schräg vor und mit der \nFahrerseite zum Einsatzfahrzeug gewandt zum Halten gebracht. Der Kläger habe sie zur \nRede gestellt, warum sie ihn ständig verfolgen würden. Darüber hinaus habe er sie \nbeleidigt („Vollpfosten“, „Arschloch“). In einem Vermerk vom \n2016 über ein am \nselben Tag geführtes Personalgespräch wird berichtet, dass der Kläger auf die Frage nach \nmöglichen Gründen für eine Verfolgung durch die eigenen Kollegen geantwortet haben \nsoll, dass er hierfür nicht der richtige Ansprechpartner sei und er sich dies nicht einbilden \nwürde. Sein aktives Verhalten i\n im Jahr 2015 habe er bestritten, wobei er dies \nzuvor bereits in einem Telefonat mit dem zuständigen Bearbeiter eingeräumt haben soll. \n \nDiese Vorfälle nahm die Beklagte zum Anlass, mit Schreiben vom \n2017 eine \namtsärztliche Untersuchung zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers bei dem \nzuständigen Amtsarzt des Landkreises \n in Auftrag zu \ngeben. Dieser untersuchte den Kläger daraufhin am \n2017 und gab am\n2017 \neine fachärztliche Zusatzbegutachtung durch Herrn Dr. med.\n, einem Facharzt \nfür Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Diese neurologisch-\npsychiatrische Zusatzbegutachtung fand am \n2017 statt. Herr Dr. med.\n \nkam aufgrund seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine anhaltende \nwahnhafte Störung (ICD 10 F 22) vorläge, die zur Dienstunfähigkeit des Klägers führe. Bei \nder von ihm festgestellten wahnhaften Störung handele es sich um eine Gruppe von \nStörungen, bei denen ein anhaltender, alltäglich wirkender Wahn das einzig \nhervorstechende Symptom sei. Darunter falle zum Beispiel auch die Wahrnehmung einer \nVerfolgung. \nDie \nsubjektiv \nwahrgenommenen \nBeeinträchtigungen, \nBegegnungen, \nBerührungen und phantasierten Verfolgungen würden als Bedrohung von außen \nempfunden und in keiner Weise mit eigenem Verhalten in Verbindung gebracht, was den \nKläger in der Folge auch nicht veranlassen würde, therapeutische Hilfe in Anspruch zu \nnehmen. Grundlage dieses Gutachtens war zum einen die Aktenvorgeschichte des Klägers \nsowie eine eigene Untersuchung inklusive Gespräch mit dem Kläger. Im Rahmen des \nGesprächs wurde mittels Telefon die Ehefrau des Klägers miteinbezogen, die die \nAussagen des Klägers bezüglich der Verfolgungswahrnehmung bestätigte. So berichtete \nsie von einer Episode, in der ihr Mann einen sich verkehrswidrig verhaltenden LKW \nfotografiert habe, um Anzeige zu stellen und zwei in der Nähe befindliche Polizisten \nlediglich sie und ihren Ehemann beobachtet hätten anstatt gegen die Verkehrsverstöße \nvorzugehen. Den Vorgang vom \n2015 in \n räumte der Kläger ein und \nerklärte, dass dies nur ein Spaß gewesen sei und er nur habe reden wollen. \n\n4 \n \nIn dem daran anschließenden amtsärztlichen Gutachten vom \n2017 kam Herr Dr. \nmed. \n zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus medizinischer Sicht dienstunfähig sei \nund \nkeine \nAussicht \nauf \nWiederherstellung \nder \nvollen \ntätigkeitsbezogenen \nLeistungsfähigkeit bestehe. Sowohl eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit als auch \neine Verwendung in einem anderen Tätigkeitsbereich sei aufgrund der zeitlich nicht \nbegrenzten Dienstunfähigkeit ausgeschlossen. Die Angaben erfolgten hierbei fast \nausschließlich durch das Ankreuzen von Feldern in einem vorformulierten Muster. In dem \nGutachten wird ausdrücklich auf das Ergebnis der neurologisch-psychiatrischen \nZusatzbegutachtung Bezug genommen. \n \nAufgrund des vorgenannten Gutachtens von Herr Dr. med.\n teilte die Beklagte dem \nKläger mit Schreiben vom \n2017 die beabsichtigte vorzeitige Versetzung in den \nRuhestand gem. § 47 Abs.1 BBG mit. Eine Nachuntersuchung sei, ausgehend vom \nGutachten des Amtsarztes, entbehrlich. Mit Schreiben vom \n2017 und vom \n2017 erklärte der Kläger, dass er mit der beabsichtigten Zurruhesetzung mangels \nNachvollziehbarkeit nicht einverstanden sei. Es lasse sich weder aus dem Schreiben der \nBeklagten vom \n2017 noch aus dem Gutachten des Herrn Dr. med. \n eine die \nDienstunfähigkeit \nbegründende \nDiagnose \nableiten. \nDie \nFeststellungen \ndes \nSachverständigen basierten nicht auf einer gesicherten Tatsachenbasis, da sich diese im \nWesentlichen auf den Inhalt der dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Akten \nstützten. Es sei aber keinesfalls erwiesen, dass es sich bei den dort genannten Vorgängen \num Fiktionen des Klägers handele. Vielmehr ergebe sich aus der fachärztlichen \nStellungnahme vom \n2018, welche von Herrn Dr. med.\n, einem von ihm \nselbst beauftragten Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, stamme, \ndass keine Anhaltspunkte für eine anhaltende wahnhafte Störung gegeben seien und er \nsomit nicht unter einer psychischen Erkrankung, die eine Dienstunfähigkeit begründen \nkönnte, leide. Er sei vollkommen gesund. \n \nMit Schreiben vom \n2018 teilte Herr Dr. med. \n vom Gesundheitsamt des \nLandkreises \n mit, dass das amtsärztliche Gutachten vom \n2017 weiterhin \nGültigkeit habe. Das Zurruhesetzungsverfahren wurde hiernach fortgesetzt und der Kläger \nsodann mit Bescheid vom\n2018 mit Ablauf des Monats\n 2018 in den Ruhestand \nversetzt. Der Bescheid wurde per Postzustellungsurkunde am \n2018 an den \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. \n \nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom\n2018 Widerspruch. Zur Begründung \ndes Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen an, dass das Ergebnis seiner \n\n5 \namtsärztlichen Begutachtung durch die fachärztliche Stellungnahme vom \n2018 \nwiderlegt sei, denn dort komme Herr Dr. med.\n zu dem Ergebnis, dass es bei \ndem Kläger keine Hinweise für ein wahnhaftes oder anhaltend wahnhaftes Erleben gebe. \nDem Akteninhalt sei ferner nicht zu entnehmen, dass sich der Amtsarzt in irgendeiner \nWeise vertieft mit dieser fachärztlichen Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Es sei \ndarüber hinaus nicht ersichtlich, ob der Amtsarzt über dieselbe fachärztliche Qualifikation \nwie Herr Dr. med. \n verfüge, so dass bezweifelt werden dürfe, ob die \namtsärztliche Qualifikation ausreichend sei, um sich mit der fachärztlichen Stellungnahme \nauseinanderzusetzen. Zur weiteren Begründung trug der Kläger vor, dass sich die \nEntscheidung der Behörde über seine Zurruhesetzung im Wesentlichen auf die \nFeststellungen des Amtsarztes stütze. Die Verantwortung zur Feststellung der \nDienstunfähigkeit habe jedoch die Behörde, welche die ärztlichen Befunde und \nSchlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf der Grundlage ein eigenes Urteil \nbilden müsse. Aufgabe des Arztes sei lediglich, den Gesundheitszustand des Beamten \nfestzustellen und medizinisch zu bewerten. Auch müsse ein amtsärztliches Gutachten nicht \nnur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden \nFeststellungen und Gründe beinhalten. Dies sei nicht geschehen. \n \nIm laufenden Widerspruchsverfahren wurde der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des \nLandkreises \n um erneute Stellungnahme zu der vom Kläger beigebrachten \nfachärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. med.\n gebeten. Daraufhin teilte der \nAmtsarzt Dr. med.\n mit Schreiben vom\n2018 mit, dass sowohl Herr Dr. med. \n als auch Herr Dr. med. \n Auffälligkeiten im Verhalten des Klägers \nbeschreiben würden, auch wenn die diagnostische Einschätzung unterschiedlich ausfalle. \nHerr Dr. med. \n stütze sich in seinem fachärztlichen Gutachten neben der \neigenen Untersuchung inklusive der Erhebung einer aktuellen und biografischen \nAnamnese sowie psychometrischer Testung auf die fremdanamnestischen Mitteilungen \nder Dienststelle. Hier seien im Verlauf der Jahre 2013 bis 2015 unterschiedliche Vorfälle \ndurch verschiedenen Personen beschrieben worden, die aus Fürsorgegründen Anlass für \ndie amtsärztliche Untersuchung geboten hätten. In der fachärztlichen Stellungnahme des \nHerrn Dr. med. \n fände sich diesbezüglich keine Einschätzung bzw. Wertung. \nVom Gutachten des Herrn. Dr. med. \n vom \n2017 könne nicht abgewichen \nwerden. \n \nDer Kläger hielt mit Schreiben vom \n2019 an seiner bisherigen Auffassung fest. \nErgänzend führte er aus, dass allein die Tatsache, dass Herr Dr. med. \n bei \nseinen Untersuchungen im Vergleich zu Herrn Dr. med. \n nicht auf den Inhalt \nder Personalakten zurückgegriffen habe, zu keinem anderen Ergebnis führe. So verfüge \n\n6 \nHerr Dr. med. \n über ausreichend Sachkunde um festzustellen, dass ein \nbestimmtes Krankheitsbild nicht vorliege. \n \nMit Bescheid vom \n2019, zugestellt per Empfangsbekenntnis am \n2019, wies \ndie Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Versetzung in den \nRuhestand beruhe auf § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 48 Abs.1 BBG. Dem amtsärztlichen \nGutachten vom\n2017 sowie dem psychiatrischen Zusatzgutachten vom\n2017 \nsei zu entnehmen, dass die geschilderten umfangreichen Verfolgungsideen des Klägers in \nihrer Komplexität und in ihrer Absonderlichkeit bezüglich des fehlenden Realitätsbezuges \nnur den Rückschluss zuließen, dass es sich bei dieser Beeinträchtigung um eine \nanhaltende wahnhafte Störung handele. Dies gefährde die Dienstabläufe innerhalb der \nAbteilung und darüber hinaus in hohem Maße. Auch deshalb komme keine Reduzierung \nder Arbeitszeit in Betracht. Im Übrigen seien die Amtsärzte des Landkreises \n, \nHerr Dr. med.\n und Herr Dr. med.\n, für den Leiter des Hauptzollamtes\n \nals Sachverständige tätig geworden, auf dessen Hilfe dieser angewiesen gewesen sei, um \ndie notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Leiter des Hauptzollamtes\n \nhabe sodann die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollzogen und \nsich auf Grundlage dessen ein eigenes Urteil gebildet. Auch enthalte das neurologisch-\npsychiatrische Gutachten vom \n2017 die notwendigen Feststellungen zum \nSachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Kläger erhobenen Befunde und die aus \nmedizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des \nKlägers, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Auch dem Vortrag des Klägers, \ner habe das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung durch die fachärztliche \nStellungnahme des Herrn Dr. med.\n widerlegt, sei nicht zu folgen. So habe der \nAmtsarzt Dr. med.\n in seinem Schreiben vom\n2018 nachvollziehbar dargelegt, \ndass auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. med. \n vom Gutachten des Herrn Dr. med. \n vom \n2017 nicht abgewichen \nwerden könne und an diesem Gutachten festzuhalten sei. Begründete Zweifel an der \nSachkunde des Herrn Dr. med. \n bestünden nicht. Entgegen der Auffassung des \nKlägers müsse Herr Dr. med. \n als Amtsarzt nicht über die Fachkunde auf den \nGebieten der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie wie ein entsprechender Facharzt \nauf diesen Gebieten verfügen. Herr Dr. med\n habe den Facharzt für Neurologie, \nPsychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr. med. \n, für eine neurologisch-\npsychiatrische \nZusatzbegutachtung \nkonsiliarisch \nhinzugezogen \nund \nsich \nder \nmedizinischen Beurteilung dieses Facharztes angeschlossen. Die Stellungnahme des \nFacharztes werde dann dem Amtsarzt zugerechnet. \n \n\n7 \nDer Kläger hat am \n2019 Klage gegen das Hauptzollamt \n erhoben. Zur \nBegründung \nwiederholt \ner \nim \nWesentlichen \nsein \nVorbringen \naus \ndem \nVerwaltungsverfahren. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n2018 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom\n2019 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung nimmt die Beklagte vollumfänglich Bezug auf den Bescheid vom \n2019. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). \n \nI. \nDie \nstatthafte \nAnfechtungsklage \nist \nauch \nim \nÜbrigen \nzulässig. \nDer \nZurruhesetzungsbescheid hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass der Kläger \nzwischenzeitlich am \n2021 die gem. § 51 Abs. 2 BBG für den regulären \nRuhestandseintritt maßgebliche Altersgrenze erreicht hat. Vom Bestand des angegriffenen \nBescheids hängt unter anderem die Frage ab, ob dem Kläger etwaige Bezüge \nnachzuzahlen sind. Gegebenenfalls hat die Frage des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts \nauch Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts wegen der insoweit maßgeblichen \nDienstzeit (Hessischer VGH, Urt. v. 15.08.2018 – 1 A 2477/16 –, juris Rn. 32). \n \nII. \nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom \n2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom \n2019 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n8 \n \n1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ist § 44 Abs. 1 BBG. Danach ist \nein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines \nkörperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der \nDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG ist als \ndienstunfähig anzusehen, wer infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr \nals drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb \nweiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Laut Satz 3 wird nicht \nin den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. \n \n2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. \n \nDer Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom\n2017 angehört i.S.v. § 28 Abs. 1 \nVwVfG. \n \nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG grundsätzlich notwendige Zustimmung der obersten \nDienstbehörde für eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund der Dienstunfähigkeit war \nvorliegend entbehrlich, da das Bundesministerium der Finanzen entsprechend § 47 Abs. 2 \nSatz 3 BBG bereits mit Erlass vom 17.03.2015 (GZ. III A 4 - P 1494/12/10010; DOK \n2015/0077095) bestimmt hat, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist. Laut weiterem \nErlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.08.2017 (GZ. III 4 p - P \n1494/17/10005; DOK 2017/069960) gilt dieser Verzicht auch für Verfahren, in denen der \nBeamte Einwendungen gegen die avisierte Zurruhesetzung erhoben hat. \n \n3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. \n \nDie Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem Beurteilungsspielraum. Es handelt \nsich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar \nist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend \nsorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der \ndauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder \nSchlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht, in den Grenzen der \nerforderlichen Sachkenntnis, nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich \nzu überprüfen und nachzuvollziehen (vgl. Hebeler, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. \nAuflage 2017, Rn. 9 m.w.N.). \n \n\n9 \nDie Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert hierbei eine anhand konkreter tatsächlicher \nAnhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen \nZustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in \nZukunft dauernd unfähig sein wird (Bayerischer VGH, Urt. v. 28.02.2018 – 3 B 16.1996 –, \njuris Rn. 57). Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also bei Erlass des \nWiderspruchsbescheids \nam \n2019. \nDie \nmaterielle \nRechtmäßigkeit \nder \nRuhestandsversetzung hängt mithin von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde \nzu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 26.03.2009 – 2 C 46/08 –, juris Rn. 13). \n \nAusgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund seines \npsychiatrischen Gesundheitszustandes ist er nicht mehr imstande, sein Amt im abstrakt-\nfunktionellen Sinn wahrzunehmen. Dies ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom \n2017 sowie dem darin in Bezug genommenen psychiatrischen Zusatzgutachten vom \n2017. Die Beklagte durfte aus dieser nachvollziehbaren und plausibel dargelegten \nDiagnosestellung und den daraus resultierenden Folgerungen den Schluss ziehen, dass \nder Kläger dienstunfähig ist. Die seitens des Amtsarztes gezogene und von der Beklagten \nübernommene Schlussfolgerung, dass die mit der psychischen Erkrankung verbundene \ngesundheitliche Beeinträchtigung eine Verwendung des Klägers als Beamten dauerhaft \nausschließt, ist vor dem gegebenen Diagnosehintergrund nachvollziehbar und rechtlich \nnicht zu beanstanden. \n \nDas amtsärztliche Gutachten \n sowie das psychiatrische Zusatzgutachten \n stellen vorliegend eine ausreichende Grundlage für die Annahme der \nDienstunfähigkeit nach §§ 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 BBG dar. Der Kläger dringt mit seinen \nEinwänden gegen die Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens nicht durch. \n \na) Das amtsärztliche Gutachten genügt aus Sicht des Gerichts zunächst den inhaltlichen \nAnforderungen. Eine amtsärztliche Stellungnahme muss dem Dienstherrn die \nPrognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner \ndienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig \nverwendet werden kann und ob er gegebenenfalls begrenzt dienstunfähig ist. Zugleich \nmuss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und \nSchlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn \nauseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich \ndas \nGutachten \nnicht \nauf \ndie \nbloße \nMitteilung \neiner \nDiagnose \nund \neines \nEntscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des \n\n10 \nAmtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen sowie die aus \nmedizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des \nBeamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, darlegen (BVerwG, \nBeschl. v. 20.01.2011 – 2 B 2.10 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, \njuris Rn. 12; Bayerischer VGH, Urt. v. 25.01.2013 – 6 B 12.2062 –, juris Rn. 21). Dabei sind \nVerweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, \nwenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. Wie detailliert \neine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt \nbeantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls \n(BVerwG, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 B 2.10 –, juris Rn. 5). \n \nDas amtsärztliche Gutachten \n entspricht diesen Anforderungen in \nVerbindung mit dem psychiatrischen Zusatzgutachten \n. Auch wenn das \nGutachten des Herrn Dr. med.\n lediglich knappe Feststellungen zur Diagnose sowie \nkurze Bemerkungen enthält und auch im Übrigen nur im Ankreuzverfahren mit ja oder nein \nausgefüllt worden ist, lagen dem Amtsarzt seinen schriftlichen Ausführungen zufolge die \nBehördenakten sowie das psychiatrische Gutachten des Herrn Dr. med.\n vom \n2017 vor, auf welches sich Herr Dr. med. \n auch ausdrücklich stützt. Die \nfachärztliche Stellungnahme wird dem amtsärztlichen Gutachten nämlich zugerechnet (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10/05 –, juris Rn 36). Das Zusatzgutachten war wiederum \nausführlich \nund \nbeinhaltete \ninsbesondere \neine \ngenaue \nBeschreibung \nder \nEntscheidungsgrundlage. Es wurde ausführlich erklärt, inwieweit der Kläger nach Ansicht \nvon Herrn Dr. med. \n aufgrund der diagnostizierten Wahnvorstellung nicht in \nder Lage ist, die phantasierten Verfolgungen mit eigenem Verhalten in Verbindung zu \nbringen, sodass hierdurch keine Bereitschaft zur Inanspruchnahme von therapeutischer \nHilfe besteht. Auch die ansonsten ungestörten Arbeitsabläufe des Klägers wurden \nschlüssig und plausibel erklärt, da sich die Wahnbildung hauptsächlich in interpersonellen \nInteraktionen ergebe und dort in hohem Maße eine Gefährdung der Dienstabläufe \ndarstelle. \n \nb) Die vom Kläger vorgelegte privatärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. med.\n \nwurde seitens der Amtsärzte auch ausreichend gewürdigt. Die privatärztliche \nStellungnahme Oberländer diagnostizierte dem Kläger im Gegensatz zu der amtsärztlichen \nStellungnahme keine anhaftende wahnhafte Störung. Es ist hierbei jedoch hervorzuheben, \ndass auch Herr Dr. med \n dem Kläger eine „eventuell bestehende paranoide \nPersönlichkeitsakzentuierung“ diagnostizierte. Diese äußere sich mit einer übertriebenen \nEmpfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, dem Nachtragen von Kränkungen durch \nMisstrauen sowie der Neigung, Erlebtes zu verdrehen. \n\n11 \n \nWeicht \ndie \nmedizinische \nBeurteilung \ndes \nAmtsarztes \nhinsichtlich \ndesselben \nKrankheitsbildes von einer Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der \nBeurteilung des Amtsarztes der Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an der \nSachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinische Beurteilung auf zutreffenden \nTatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Wenn der \nPrivatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, so muss der Amtsarzt auf \ndiese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt \n(BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10/05 –, juris Rn. 36). Dieser Vorrang hat seinen Grund \nin der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der im Gegensatz zu einem \nPrivatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, \nseine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vornimmt \nund er dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fernsteht (BVerwG, Urt. v. \n09.10.2002 – 1 D 3.02 –, juris Rn. 22). \n \nDer Amtsarzt Herr Dr. med\n hat in seinem Schreiben vom\n2018 ausführlich \nund nachvollziehbar erläutert, dass auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen \nStellungnahme des Herrn Dr. med.\n vom Gutachten des Herrn Dr. med.\n \nnicht abgewichen werden könne und an diesem Gutachten daher festzuhalten sei. \nInsbesondere ist Herr Dr. med. \n in seinem Schreiben vom \n2018 in der \nerforderlichen Weise auf die Erwägungen des Herrn Dr. med. \n eingegangen \nund hat nachvollziehbar dargelegt, warum ihnen kein Vorrang einzuräumen ist. Insofern \nhebt er überzeugender Weise hervor, dass sich in der fachärztlichen Stellungnahme des \nHerrn Dr. med. \n nicht mit den Vorfällen aus den Jahren 2013 - 2015 befasst \nworden sei. Dies wäre allerdings neben der eigenen Untersuchung erforderlich gewesen. \nDas privatärztliche Gutachten hatte lediglich die Ausführungen des Klägers als Grundlage \nund bewertete diese aufgrund der isolierten Betrachtung nicht als Wahnvorstellungen, \nsondern lediglich als Persönlichkeitsakzentuierung. \n \nc) Den Amtsärzten Dr. med\n und Dr. med.\n kann keine mangelnde Sachkunde \nmit der Begründung vorgeworfen werden, sie seien keine Fachärzte für Psychiatrie. Denn \nzum einen kommt Amtsärzten im Hinblick auf die Frage der Beurteilung der Dienstfähigkeit \neines Beamten sowie der Belange der öffentlichen Verwaltung gegenüber spezialisierten \nFachärzten besondere Sachkunde zu. Zum anderen können sie, im Gegensatz zu einem \nPrivatarzt, der möglicherweise Interessen des Patienten zu berücksichtigen hat, \nunabhängiger und neutraler urteilen, weil sie Beamten und Dienststelle gleichermaßen \nfernstehen (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 20 und Urt. v. 16.11.2017 \n– 2 A 5/16 –, juris Rn. 24). Überdies hat Herr Dr. med.\n einen Facharzt für Neurologie, \n\n12 \nPsychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr. med. \n, für eine neurologisch-\npsychiatrische Zusatzbegutachtung hinzugezogen. Die fachärztliche Stellungnahme des \nHerrn Dr. med. \n wird dem Amtsarzt zugerechnet (vgl. BVerwG Urt. v. \n11.10.2006 – 1 D 10/05–, juris Rn 36). \n \nd) Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass Herr Dr. med.\n bei seiner Beurteilung \nunzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hätte. Zwar behauptet der Kläger, dass nicht \nerwiesen sei, dass es sich bei den aktenkundigen Vorgängen um Fiktionen von ihm \ngehandelt habe. Diese Behauptung ist indes unsubstantiiert. Dies gilt insbesondere vor \ndem Hintergrund, dass es sich bei den Vorgängen nicht lediglich um ein einmaliges \nGeschehen handelte, sondern der Kläger mit seinem emotionalen Verhalten ausweislich \nder Personalakte mehrmals in Erscheinung getreten ist. Der Kläger hat sein Verhalten, \ninsbesondere den Vorfall vom \n2015 in \n, auch etwa gegenüber Dr. med \n zugegeben. \n \ne) Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, dass das Verfahren zur \nFeststellung seiner Dienstfähigkeit fehlerhaft gewesen sei, weil sich die Entscheidung der \nBeklagten im Wesentlichen lediglich auf die Feststellungen des Amtsarztes stütze. Zwar \nstellen ärztliche oder amtsärztliche Gutachten nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung \nzur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen \nEinfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztliche rechtliche Würdigung und \nEinschätzung der Dienstfähigkeit muss der für die Ruhestandsversetzung zuständigen \nBehörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem \ndiagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den \nGesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch \nbewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen \nist dagegen Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls des Gerichts. Der Arzt wird lediglich \nals sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu \nvermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 \nC 37.13 –; Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22.13 –; Beschl. v. 06.03.2012 – 2 A 5.10 –, alle jeweils \njuris). \n \nIm Widerspruchsbescheid stellt die Beklagte ausreichend deutlich klar, dass das \namtsärztliche Gutachten lediglich die Grundlage ihrer Entscheidung ist. Es wird betont, \ndass die Behörde auf die Hilfe der Amtsärzte zur Beurteilung angewiesen ist. Zwar wird \nzum großen Teil auf die Ausführungen und die Diagnose des amtsärztlichen Gutachtens \nverwiesen. Es erfolgt aber keine bloß rein formelhafte Verweisung ohne eigene inhaltliche \n\n13 \nAuseinandersetzung. Insbesondere wird auf die Einwände des Klägers eingegangen und \nim Ergebnis eine eigene Sachentscheidung getroffen. \n \nf) Somit ist die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig \nist, nicht zu beanstanden. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt auch das Gericht. Aufgrund \nseines psychiatrischen Gesundheitszustandes ist der Kläger nicht mehr imstande, sein \nAmt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrzunehmen. Dies ergibt sich aus dem \namtsärztlichen Gutachten \n sowie dem darin in Bezug genommenen \npsychiatrischen Zusatzgutachten \n. Hierfür sprechen insbesondere die in \nden geschilderten umfangreichen Verfolgungsideen des Klägers in ihrer Komplexität und \nin ihrer Absonderlichkeit bezüglich des fehlenden Realitätsbezuges. \n \nDie Schlussfolgerung, dass die mit der psychischen Erkrankung verbundene \ngesundheitliche Beeinträchtigung eine Verwendung des Klägers als Beamten dauerhaft \nausschließt, ist vor dem gegebenen Diagnosehintergrund nachvollziehbar, zumal es sich \nnach den Darlegungen des Amtsarztes um eine geistige Erkrankung mit einer \nEinschränkung der Realitätswahrnehmung und der falschen Interpretation des tatsächlich \nErlebten handelt. Durch den grundsätzlichen Verdacht der Verfolgung durch staatliche \nSicherheitsbehörden und seine Kollegen kann der Kläger der beamtenrechtlichen Pflicht \nzu vertrauensgerechtem Verhalten, zur Gehorsamspflicht sowie der Pflicht zur \nangemessenen Repräsentation des Staates nicht mehr gerecht werden und gefährdet den \nDienstbetrieb. Die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ergibt sich insbesondere daraus, \ndass der Kläger die wahnhaften Vorstellungen in keiner Weise mit eigenem Verhalten in \nVerbindung bringt, wodurch er nicht veranlasst wird, therapeutische Hilfe in Anspruch zu \nnehmen. Dadurch besteht keine Aussicht auf Besserung. Auch das familiäre Umfeld des \nKlägers in Person seiner Ehefrau teilt dem Anschein nach die Verfolgungsängste, was \nebenfalls gegen die Inanspruchnahme einer Therapie und einer damit möglicherweise \neinhergehenden Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers spricht. \n \ng) Rechtswidrig ist die Ruhestandsversetzung auch nicht deshalb, weil hier eine \nanderweitige Verwendung des Klägers möglich wäre. Für diesen Fall ist von der \nVersetzung in den Ruhestand abzusehen (§ 44 Abs.1 Satz 3 BBG). Eine anderweitige \nVerwendung ist möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer \nanderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 44 Abs. 2 BBG). Der Dienstherr ist von der \nSuche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne dann entbunden, wenn \nfeststeht, dass der Beamte keine Dienste mehr leisten kann oder erhebliche \nkrankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, Beschl. v. 06.11.2014 – 2 B \n97/13 –, juris Rn. 13). Da im fachpsychiatrischen Zusatzgutachten bescheinigt wurde, dass \n\n14 \ndie interpersonelle Interaktion des Klägers in hohem Maße eine Gefährdung für die \nDienstabläufe innerhalb und über die Abteilung hinaus darstellt, kann vorliegend von einem \nsolchen Fall ausgegangen werden. Dies deckt sich damit, dass der Kläger sich von \nverschiedenen Sicherheitsbehörden verfolgt fühlt und diese wahnhafte Vorstellung somit \nnicht auf den Zolldienst beschränkt ist. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nLammert \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-05/6-k-1373-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-05/6-k-1373-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365006","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.890792+00:00"}}